Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/3#abs-1 (1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/3#abs-2 (2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 3 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VI-3 Kart 175/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VI-3 Kart 163/09 (V)
- BGH, 26.01.2016 – EnVR 51/14Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: Verfassungsmäßigkeit der Karenzzeitenregelungen für die zweite Führungsebene; persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Karenzzeiten
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 16/10Bestimmung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung: Nachträgliche Geltendmachung von Plankosten; Wirksamkeit der Neuregelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Berücksichtigung dieses Faktors bereits im ersten Jahr; periodenübergreifende Mehrerlössaldierung - Gemeindewerke Schutterwald
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 – 3 Kart 181/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 – 3 Kart 158/20
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 – VI-3 Kart 10/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 11.12.2013 – VI-3 Kart 249/12 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.