Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 18 Qualitätsvorgaben
Stand: 10.06.2019
Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 18 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 3 Kart 75/17Zitiert von 6
- BGH, 22.07.2014 – EnVR 59/12Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 39/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 40/11 (V)
- BGH, 11.02.2020 – EnVR 122/18Energieversorgungsnetze: Rückwirkende Anpassung der Erlösobergrenze - Rückwirkende Erlösobergrenze
- BGH, 08.05.2018 – VI ZR 295/17Schadensersatz bei Beschädigung eines Stromkabels: Anspruch des Netzbetreibers auf entgangenen Gewinn wegen eines Qualitätselement-SchadensZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.11.2018 – 3 Kart 67/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2018 – 11 U 62/17 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.