Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2147
BGBl. 2016 I S. 2147 · 63.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 14. September 2016
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 21a Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 1 bis 7, 9 und 10 sowie des § 24 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 sowie
Satz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 Satz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970), von denen § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3034) und § 24 Satz 2 Num-
mer 1 und 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom
26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind,
sowie
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
auf Grund des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 12
Absatz 3a durch Artikel 311 Nummer 3 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist und § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neu gefasst wor-
den ist:
Artikel 1
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Er-
lösobergrenze und des Kapitalkostenab-
zugs“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Kapitalkostenaufschlag“.
c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Effizienzbonus“.
d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3
Forschungs- und Entwicklungskosten“.
e) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 (weggefallen)“.
f) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„Anlage 2a (zu § 6)“.
g) Der Angabe zu Anlage 3 (zu § 12) wird folgende
Angabe angefügt:
„Anlage 4 (zu § 26)“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. von nicht beeinflussbaren Kostenantei-
len nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3;
abzustellen ist dabei auf die jeweils im
vorletzten Kalenderjahr entstandenen
Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13
und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr
abzustellen, auf das die Erlösobergrenze
anzuwenden sein soll,“.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„§ 10“ die Angabe „oder § 10a“ einge-
fügt.
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. erfolgt eine Anpassung der Erlös-
obergrenze nach Maßgabe des
§ 5;“.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1
Nummer 1a muss einmal jährlich zum
30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden;
die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des fol-
genden Jahres.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich“
die Wörter „vom Netzbetreiber ermittelt
und“ eingefügt.
aa1) In Satz 2 wird die Angabe „8, 15 und 16“
durch die Angabe „8 und 15 bis 17“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „von der
Regulierungsbehörde“ durch die Wörter
„durch den Netzbetreiber“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum
30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt,
für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt
wurde, die Differenz aus dem genehmigten
Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem
Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der
Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen
Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem
Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapi-
talkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbu-
chen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-
setzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den
nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbe-
treiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung
nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Ab-
sätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2
verzinste Saldo des Regulierungskontos des
letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird
annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermitt-
lung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und
Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die
Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.
(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die
der Anpassung zugrunde liegenden Daten, ins-
besondere die nach § 4 zulässigen und die tat-
sächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen
Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss wei-
terhin Angaben zur Höhe der tatsächlich ent-
standenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkos-
tenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten
betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten.
Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den
Anschaffungs- und Herstellungskosten und die
jeweils in Anwendung gebrachte betriebsge-
wöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der
Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1
der Gasnetzentgeltverordnung.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Bestimmung
des Ausgangsniveaus der
Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs“.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor
Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr
der Regulierungsperiode den Kapitalkostenab-
zug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der
Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapital-
kostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der
kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulato-
rischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatori-
schen Gewerbesteuer und des Aufwandes für
Fremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug er-
gibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den
Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im
Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapital-
kosten im jeweiligen Jahr der Regulierungs-
periode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden
unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sin-
kenden kalkulatorischen Restbuchwerte der
betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangs-
niveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im
Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallen-
den Netzanschlusskostenbeiträge und Baukos-
tenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung
des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den
Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Inves-
titionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.
(4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von Über-
tragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.“
5. In § 7 wird nach den Wörtern „in Anwendung der“
das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
6. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung
auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern
verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Ver-
fahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben.“
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Kapitalkostenaufschlag
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 9 einen Kapitalkosten-
aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkos-
ten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten
Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger
Anlagegüter entstehen. Kapitalkosten im Sinne
des Kapitalkostenaufschlags nach Satz 1 sind die
Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der
kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalku-
latorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für
Fremdkapitalzinsen. Die Genehmigung gilt jeweils
bis zum 31. Dezember des auf den Antrag folgen-
den Jahres.
(2) Bei der Berechnung des Kapitalkostenauf-
schlags werden die betriebsnotwendigen Anlage-
güter berücksichtigt, deren Aktivierung
1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis-
jahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt,
stattgefunden hat oder
2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der
Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er-
warten ist.

Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlos-
senen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Be-
stand an betriebsnotwendigen Anlagegütern ab-
zustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des
Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlös-
obergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand
an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen.
(3) Der Kapitalkostenaufschlag ist die Summe
der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Her-
stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlage-
güter nach Absatz 2 ermittelten kalkulatorischen
Abschreibungen nach § 6 Absatz 4 der Stromnetz-
entgeltverordnung oder § 6 Absatz 4 der Gasnetz-
entgeltverordnung, der kalkulatorischen Verzinsung
nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 sowie der kal-
kulatorischen Gewerbesteuer nach Maßgabe des
Absatzes 8 und des § 8 der Stromnetzentgeltver-
ordnung oder des § 8 der Gasnetzentgeltverord-
nung.
(4) Die kalkulatorische Verzinsung bestimmt sich
als Produkt der nach den Absätzen 5 und 6 be-
stimmten kalkulatorischen Verzinsungsbasis und
dem nach Absatz 7 bestimmten kalkulatorischen
Zinssatz.
(5) Die kalkulatorische Verzinsungsbasis be-
stimmt sich auf Grundlage der übermittelten An-
schaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2
und den sich hieraus ergebenden kalkulatorischen
Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Her-
stellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der
Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1
Nummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung.
(6) Für die Bestimmung der kalkulatorischen Ver-
zinsungsbasis nach Absatz 5 sind die Restwerte
der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukosten-
zuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu
berücksichtigen, deren Erhalt
1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis-
jahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt,
stattgefunden hat oder
2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der
Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er-
warten ist.
Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs-
und Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis
einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalen-
derjahres auf den tatsächlichen Bestand an Netz-
anschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüs-
sen abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich
des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Er-
lösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden
Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und
Baukostenzuschüssen abzustellen.
(7) Der auf die nach den Absätzen 5 und 6 be-
stimmte kalkulatorische Verzinsungsbasis anzu-
wendende kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich
als gewichteter Mittelwert aus kalkulatorischem
Eigenkapitalzinssatz und kalkulatorischem Fremd-
kapitalzinssatz, wobei der kalkulatorische Eigenka-
pitalzinssatz mit 40 Prozent und der kalkulatorische
Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten
ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz
sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgelt-
verordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgelt-
verordnung im Basisjahr geltenden kalkulatorischen
Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen anzusetzen.
Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind
die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverord-
nung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverord-
nung im Basisjahr geltenden Zinssätze anzusetzen.
(8) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Ge-
werbesteuer ist das Produkt aus der mit 40 Prozent
gewichteten kalkulatorischen Verzinsungsbasis
nach den Absätzen 5 und 6 und dem kalkulatori-
schen Eigenkapitalzinssatz gemäß Absatz 7 Satz 2
heranzuziehen. Bei der Ermittlung der kalkulatori-
schen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuer-
messzahl und der Gewerbesteuerhebesatz im Ba-
sisjahr zu verwenden.
(9) Der Antrag nach Absatz 1 muss die zur Be-
rechnung des Kapitalkostenaufschlags nach den
Absätzen 1 bis 8 notwendigen Angaben enthalten;
insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und
Herstellungskosten für die nach dem Basisjahr in
Betrieb genommenen und geplanten betriebsnot-
wendigen Anlagegüter, die jeweils in Anwendung
gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung
oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung
sowie für die nach dem Basisjahr in Betrieb genom-
menen oder geplanten betriebsnotwendigen Anla-
gegüter von den Anschlussnehmern gezahlten oder
zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und
Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder
§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-
verordnung.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind nicht auf Betreiber
von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu-
wenden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 9 wird die Angabe „31. De-
zember 2008“ durch die Angabe
„31. Dezember 2016“ ersetzt.
bbb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Entscheidungen über die grenz-
überschreitende Kostenaufteilung
nach Artikel 12 der Verordnung
(EU) Nr. 347/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2013 zu Leit-
linien für die transeuropäische
Energieinfrastruktur und zur Auf-
hebung der Entscheidung
Nr. 1364/2006/EG und zur Ände-
rung der Verordnungen (EG) Nr.
713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und
(EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom
25.4.2013, S. 39), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2016/89 (ABl. L 19 vom

27.1.2016, S. 1) geändert worden
ist,“.
ccc) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. Entschädigungen nach § 15 Ab-
satz 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, die die Voraussetzungen
des § 15 Absatz 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erfüllen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten-
anteile gelten bei Stromversorgungsnetzen
auch solche Kosten oder Erlöse, die sich
aus Maßnahmen des Netzbetreibers erge-
ben, die einer wirksamen Verfahrensregulie-
rung nach der Stromnetzzugangsverordnung
oder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbe-
dingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, unter-
liegen, insbesondere
1. Kompensationszahlungen im Rahmen
des Ausgleichsmechanismus nach Arti-
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,
2. Erlöse aus dem Engpassmanagement
nach Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 oder nach § 15 der Strom-
netzzugangsverordnung, soweit diese
entgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Strom-
netzzugangsverordnung geltend gemacht
werden, und
3. Kosten für die Beschaffung der Energie
zur Erbringung von Ausgleichsleistungen,
einschließlich der Kosten für die lastseitige
Beschaffung.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare
Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulie-
rungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizi-
täts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach
§ 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multi-
plizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauer-
haft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des
Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapital-
kostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regu-
lierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten
als vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten-
anteile für Betreiber von Übertragungs- und
Fernleitungsnetzen die mit dem nach § 15 ermit-
telten bereinigten Effizienzwert multiplizierten
Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht
beeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den
Sätzen 1 oder 2 ermittelten vorübergehend nicht
beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf
nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede
der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenan-
teile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des je-
weiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten
für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteiler-
netzen die Gesamtkosten nach Abzug der dau-
erhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des
Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkos-
tenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulie-
rungsperiode und nach Abzug der vorüber-
gehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile
nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten
als beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber
von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen alle
Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorüber-
gehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach
Absatz 3 Satz 2 sind.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch
die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Angabe „§ 13
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ und
die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3“
durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Effi-
zienzwerte“ die Wörter „sowie die nach § 12a
in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Super-
effizienzwerte“ eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach der Angabe „3“
die Wörter „sowie zur Bestimmung der Super-
effizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach
§ 12a in Verbindung mit Anlage 3“ und nach
dem Wort „Effizienzvergleichs“ die Wörter „und
der Supereffizienzanalyse“ eingefügt.
10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Effizienzbonus
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effi-
zienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene
Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungs-
periode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze
(Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienz-
analyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bun-
desnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den
Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch
den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der
Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht
der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten
aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der indivi-
duellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen
Methode nach Anlage 3.
(2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netz-
betreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Pro-
zent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit
5 Prozent anzusetzen.
(3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 er-
mittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist
für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das
arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienz-
werte zu verwenden.

(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbe-
treibers wird durch Multiplikation des individuellen
Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vor-
übergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen
nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.
(5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die
Regulierungsperiode zu verteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber
von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu-
wenden.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Anschlusspunkte“ die Wörter „oder
der Zählpunkte“ und nach dem Wort
„Ausspeisepunkte“ die Wörter „oder
der Messstellen“ eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Leitungslänge“ die Wörter „oder das
Rohrvolumen“ eingefügt.
ccc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
eee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Maßnahmen, die der volkswirt-
schaftlich effizienten Einbindung von
dezentralen Erzeugungsanlagen,
insbesondere von dezentralen An-
lagen zur Erzeugung von Elektrizi-
tät aus Windanlagen an Land und
solarer Strahlungsenergie dienen.“
bb) In Satz 8 werden das Wort „soll“ durch das
Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort
„sein“ die Wörter „und die Heterogenität
der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst
weitgehend abgebildet werden“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
12. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
13. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch
die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass
die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Inef-
fizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors
rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode
gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effi-
zienzvorgabe).“
14. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „soll“
durch das Wort „kann“ und die Wörter „zur oder
im Laufe der zweiten Regulierungsperiode“ durch
die Wörter „im Laufe der zweiten oder zu Beginn
oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode“
ersetzt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Lohnniveau“ die Wörter „oder durch die Her-
stellung der Vergleichbarkeit der Aufwandspara-
meter nach Maßgabe des § 14“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,
dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-
ten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-
betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht
vorliegen“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,
dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-
ten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-
betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht
vorliegen“ eingefügt.
16. Nach § 23 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs-
und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1,
die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die
nach dem 17. September 2016 beantragt werden,
ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den An-
schaffungs- und Herstellungskosten der Investitions-
maßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezi-
fische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis
der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme.
Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist ent-
sprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgelt-
verordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgelt-
verordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Er-
satzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen
und zu beweisen, damit seine Höhe von einem
sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen
nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach,
dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten pro-
jektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaß-
nahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regu-
lierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen
unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vor-
getragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die
nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten
dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind
insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorge-
sehen sind für
1. Leitungen zur Netzanbindung von Windenergie-
anlagen auf See nach § 17d Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes,
2. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssys-
teme zum Ausbau der Stromübertragungska-
pazitäten,
3. neue grenzüberschreitende Hochspannungs-
gleichstrom-Verbindungsleitungen,
4. Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netz-
entwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse
enthalten sind oder
5. neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gas-
druckregelanlagen oder Messanlagen an einem
Standort, der bisher nicht als Standort für solche
Anlagen genutzt wurde.

Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Ab-
satz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines
bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls
grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall
von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Um-
strukturierungsinvestitionen, für die eine Investi-
tionsmaßnahme bereits vor dem 17. September
2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt
worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung fest-
gesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die
beantragten Änderungen anzuwenden.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 14“
durch die Angabe „§§ 12, 13 und 14“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Angabe „45 Prozent“
durch die Angabe „5 Prozent“ und die An-
gabe „11 Abs. 2“ durch die Wörter „11 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8a
bis 16 und Satz 2 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“
durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
18. Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3
Forschungs- und Entwicklungskosten“.
19. § 25 wird aufgehoben.
20. In § 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des
Kapitalkostenaufschlags nach § 10a“ ersetzt.
21. § 26 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
ersetzt:
„(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Ener-
gieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetrei-
ber ist der Anteil der Erlösobergrenze für den über-
gehenden Netzteil auf übereinstimmenden Antrag
der beteiligten Netzbetreiber festzulegen. Die nach
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten
Erlösobergrenzen des abgebenden Netzbetreibers
sind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1
zu vermindern. Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1
ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des
übernehmenden Netzbetreibers sind um den Anteil
der Erlösobergrenze nach Satz 1 zu erhöhen. Der
nach Satz 1 ermittelte Anteil der Erlösobergrenze
wird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangs-
niveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. Einer
erneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des ab-
gebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers
innerhalb der Regulierungsperiode bedarf es nicht.
Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis
zur Festlegung des Anteils der Erlösobergrenze für
den übergehenden Netzteil vorübergehend ange-
messene Netzentgelte zu erheben.
(3) Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach
Aufnahme des Netzbetriebs kein übereinstimmen-
der Antrag nach Absatz 2, legt die Regulierungs-
behörde den Anteil der Erlösobergrenze für den
übergehenden Netzteil nach Maßgabe des Satzes 3,
der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 fest.
Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den. Der Anteil der Erlösobergrenze berechnet sich
aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils
nach Absatz 4 zuzüglich eines Pauschalbetrags für
die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils
nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 4 und 5 ist entspre-
chend anzuwenden. Machen der aufnehmende
oder der abgebende Netzbetreiber besondere
Gründe geltend, kann die Regulierungsbehörde
den übergehenden Anteil der Erlösobergrenze auf
Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von
Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entschei-
dung nach Satz 1 vorläufig festlegen.
(4) Zur Ermittlung der Kapitalkosten nach Ab-
satz 3 Satz 3 ermittelt die Regulierungsbehörde
für jedes verbleibende Jahr der Regulierungs-
periode die Kapitalkosten des übergehenden Netz-
teils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgelt-
verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder
nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung
in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage für die
Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden
Netzteils nach Satz 1 sind die zu übertragenden
Verteilungsanlagen, auf deren Übereignung sich
die Netzbetreiber verständigt haben. Besteht im
Fall des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes kein Einvernehmen über die zu
übereignenden Verteilungsanlagen, werden für die
Bestimmung der Kapitalkosten des übergehenden
Netzteils die Daten und Informationen zu Vertei-
lungsanlagen zugrunde gelegt, die für das Konzes-
sionsvergabeverfahren gemäß § 46 Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes der Gemeinde nach
§ 46a des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt
wurden. Etwaige Anpassungen der Erlösobergrenze
nach § 4 Absatz 3 und 4 bleiben unberücksichtigt.
(5) Der Pauschalbetrag für die übrigen Kosten
des übergehenden Netzteils nach Absatz 3 Satz 2
berechnet sich aus der Multiplikation des Verhält-
nisses der Kapitalkosten des übergehenden Netz-
teils des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 3
zu den in der ursprünglich festgelegten Erlösober-
grenze des abgebenden Netzbetreibers enthalte-
nen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres
nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a
mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze
des jeweiligen Kalenderjahres nach § 32 Absatz 1
Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapital-
kosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit An-
lage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten
Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.
(6) Die Regulierungsbehörde legt den nach den
Absätzen 3 bis 5 bestimmten Anteil der
Erlösobergrenze im Laufe einer Regulierungs-
periode für die verbleibende Dauer der Regulie-
rungsperiode erneut fest, wenn die beteiligten
Netzbetreiber einen übereinstimmenden Antrag
nach Absatz 2 stellen. Absatz 2 Satz 4 ist entspre-
chend anzuwenden.“
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„Kostenprüfung“ durch die Wörter „Bestimmung
des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und
des Kapitalkostenabzugs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anreizregu-
lierungssystems“ die Wörter „, jährlich zur Beob-
achtung des Investitionsverhaltens der Netz-
betreiber“ eingefügt.
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 8 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter ein-
gefügt:
„die Netzbetreiber haben darüber hinaus unver-
züglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzei-
gen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen
Netzbetreibers ergeben hat.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der
Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Lan-
desregulierungsbehörde jährlich zum 31. März
die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres
unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen
Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts-
und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundeslän-
der mitzuteilen.“
24. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch
die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
25. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Veröffentlichung von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf
ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht
anonymisierter Form insbesondere
1. den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergren-
zen nach § 4 Absatz 2 Satz 1,
2. den nach § 4 Absatz 3 und 4 angepassten Wert
der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,
3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos
nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe
der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des
Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Ab-
satz 3,
4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22
ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Ab-
satz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwen-
deten Aufwandsparameter sowie die nach § 13
im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichs-
parameter,
5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte
sowie den Effizienzbonus,
6. die verwendeten Parameterwerte und die jähr-
lichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze
für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als
Summenwert,
7. den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapi-
talkostenaufschlag als Summenwert,
8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenan-
teile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche
Anpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
als Summenwert,
9. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-
anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als
Summenwert,
10. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-
anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
und 8 jeweils als Summenwert,
11. die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11
Absatz 5 als Summenwert sowie
12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs-
qualität.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ih-
rem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach
§ 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitäts-
faktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten
Effizienzwert.“
26. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen
Produktivitätsfaktors nach § 9,“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. zum Kapitalkostenaufschlag nach § 10a,
einschließlich der formellen Gestaltung, In-
halt und Struktur des Antrags,“.
c) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 26
Abs. 2“ die Wörter „sowie zu den Erlösobergren-
zenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3“ einge-
fügt.
27. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2014“ durch die Angabe „31. Dezember
2023“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. zur notwendigen Weiterentwicklung
der Transparenzvorschriften zur
besseren Nachvollziehbarkeit von
Regulierungsentscheidungen, ins-
besondere zur Veröffentlichung
netzbetreiberbezogener Daten.“
b) Folgende Absätze 4 bis 8 werden angefügt:
„(4) Die Bundesnetzagentur legt dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie zum
31. Dezember 2023 einen Bericht zur Notwen-
digkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3
aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berück-
sichtigung der internationalen Entwicklung von
Anreizregulierungssystemen, vor.
(5) Die Bundesnetzagentur beobachtet das
Investitionsverhalten der Netzbetreiber. Hierzu
entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasier-
tes Investitionsmonitoring. Sie veröffentlicht
darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aus-

sagekräftige Kennzahlen über das Investitions-
verhalten der Netzbetreiber.
(6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe
der dritten Regulierungsperiode einen Bericht
zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbre-
chungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsver-
teilernetzen vor.
(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie zum
31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschlä-
gen zur Ausgestaltung eines Qualitätselements
zur Netzleistungsfähigkeit, insbesondere zu
möglichen Referenzwerten und Kennzahlen so-
wie zur monetären Bewertung von Abweichun-
gen von diesen Referenzwerten vor. Sie hat zur
Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirt-
schaft und Verbrauchern zu hören sowie interna-
tionale Erfahrungen zu berücksichtigen.
(8) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe
der dritten Regulierungsperiode einen Bericht
zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und
Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das
vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden
haben. Sie soll im Rahmen des Berichts insbe-
sondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung
sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24
Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen.“
28. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 2.
c) Absatz 7 wird Absatz 3.
d) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:
„(4) Netzbetreiber können den Antrag nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung
mit § 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei
der ersten Auflösung des Regulierungskontos
nach Satz 1 umfasst die Auflösung des Regulie-
rungskontos alle noch offenen Kalenderjahre.
Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der
nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit
Satz 1 ermittelte Saldo annuitätisch bis zum
Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu-
und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.
(5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der dritten
Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Ka-
pitalkosten aus Investitionen von Verteilernetz-
betreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter,
die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis ein-
schließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert
wurden. Handelt es sich um Investitionen, für die
eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 6
oder Absatz 7 durch die Regulierungsbehörde
genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Für Verteilernetze ist § 23 Absatz 2a mit Beginn
der dritten Regulierungsperiode nicht mehr an-
zuwenden.
(6) Betreiber von Gasverteilernetzen können
den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni
2017 stellen. Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erst-
mals zum 30. Juni 2018 stellen.
(7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind
§ 10 sowie § 23 Absatz 6 und 7 für Betreiber
von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nicht
mehr anzuwenden. Die Wirksamkeit von über
die zweite Regulierungsperiode hinaus nach
§ 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Inves-
titionsmaßnahmen endet mit Ablauf der dritten
Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung er-
folgt in diesen Fällen nicht. Für die der Investi-
tionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlage-
güter darf für die Dauer der Genehmigung der
Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkos-
tenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 10a genehmigt werden. Ab-
weichend von den Sätzen 2 und 3 steht es Netz-
betreibern frei, bis zum 30. Juni 2017 für Gas-
verteilernetze und bis zum 30. Juni 2018 für
Stromverteilernetze einen Antrag auf Genehmi-
gung eines Kapitalkostenaufschlags nach § 10a
zu stellen. In diesem Fall endet die genehmigte
Investitionsmaßnahme abweichend von Satz 2
mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode.
(8) Die Behandlung von Kosten des Einspei-
semanagements als volatile Kosten tritt zum
1. Januar 2017 in Kraft. Für die bis dahin ent-
standenen Kosten aus Maßnahmen des Einspei-
semanagements bleibt es bei der Regelung,
diese als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu behan-
deln.
(9) Abweichend von § 24 Absatz 4 haben
Netzbetreiber von Gasverteilernetzen, die in der
dritten Regulierungsperiode am vereinfachten
Verfahren teilnehmen wollen, dies bei der Regu-
lierungsbehörde bis zum 15. Oktober 2016 zu
beantragen.
(10) Im Fall von Netzübergängen nach § 26
Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber
eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von
§ 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkraft-
treten des § 26 in der Fassung vom 17. Septem-
ber 2016 nach § 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn
zu diesem Zeitpunkt noch keine bestandskräf-
tige Festlegung der Erlösobergrenze nach Maß-
gabe des § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungs-
verordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fas-
sung von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des § 26
Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fas-
sung vom 17. September 2016. Bei der Ermitt-
lung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26
Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6
Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulie-
rungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapital-
kosten des übergehenden Netzteils im jeweiligen
Jahr der Regulierungsperiode sind in Höhe der
Kapitalkosten des übergehenden Netzteils im
Basisjahr anzuwenden.“

29. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:
b) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach
§ 11 Absatz 3 im Basisjahr.“ die Wörter „KAvnb,t Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11
Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt, werden nach
den Wörtern „KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffi-
zienzen nach § 15 Absatz 3.“ die Wörter „KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das
Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der
jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.“ eingefügt, werden nach den Wörtern „PFt Genereller sektoraler
Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivi-
tätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulie-
rungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen
Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.“ die Wörter „KKAt Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der
für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt und werden die Wörter „St Im
letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulie-
rungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleich-
mäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t
jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).“ durch die Wörter „St Summe der Zu- und Abschläge auf die
Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3.“ ersetzt.
30. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
„Anlage 2a
(zu § 6)
(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode
erfolgt anhand der folgenden Formel:
KKAbt = KK0 — KKt
(2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger
Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0
(3) Die Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der
Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Ab-
satz 1 und 2 anhand folgender Formel:
KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt
Dabei ist:
KKAbt Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwen-
den ist,
KK0 Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter
des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger
Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
periode,
AB0 Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnot-
wendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
ABt Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands
betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der
jeweiligen Regulierungsperiode,
EKZ0 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebs-
notwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
EKZt Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Be-
stands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t
der jeweiligen Regulierungsperiode,
GewSt0 Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwen-
diger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,

GewStt Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands
betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der
jeweiligen Regulierungsperiode,
FKZ0 Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anla-
gegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
FKZt Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnot-
wendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Re-
gulierungsperiode.
(4) Ferner sind von der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten die folgenden
Grundsätze anzuwenden:
1. Die kalkulatorischen Abschreibungen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind gemäß § 6 der
Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder
Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetzent-
geltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die
Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.
2. Die kalkulatorischen Restwerte der Sachanlagen des betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der
jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder
Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetz-
entgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die
Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.
3. Die Bilanzwerte des übrigen betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-
periode sind im Verhältnis der Bilanzwerte nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Vermögen nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der
Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
4. Die Werte der erhaltenen Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer
zur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7
Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-
verordnung zu ermitteln.
5. Das übrige Abzugskapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugs-
kapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetz-
entgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
6. Das verzinsliche Fremdkapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des ver-
zinslichen Fremdkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1
Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 der Strom-
netzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basis-
jahr anzuwenden.
7. Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jah-
res der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 6.
8. Die Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach § 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltver-
ordnung oder § 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung.
9. Für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-
periode sind die Eigenkapitalzinssätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie
der Zinssatz nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltver-
ordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
10. Die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer eines Jahres der Regulierungsperiode erfolgt nach § 8
der Stromnetzentgeltverordnung oder § 8 der Gasnetzentgeltverordnung und den Nummern 5 bis 9 unter
Verwendung des Gewerbesteuerhebesatzes des Ausgangsniveaus im Basisjahr.
11. Der Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode ergibt sich als Produkt aus den
Fremdkapitalzinsen des Basisjahres und dem Verhältnis aus dem betriebsnotwendigen Vermögen des
jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen
Vermögen des Basisjahres nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung.“

31. In Anlage 3 Nummer 4 wird das Wort „nicht-fallende“ durch das Wort „konstante“ ersetzt.
32. Der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
(zu § 26)
Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach §
Dabei ist:
26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:
EOÜN,t Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der
Regulierungsperiode,
KKÜN,t Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführ-
ten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des
übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger
Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6
t der jeweiligen Regulierungsperiode,
Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr
EOab,t Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlös-
obergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
vermNEt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-
ten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,
vorgNKt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-
ten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.“
Artikel 1a
Änderung der
Gasnetzentgeltverordnung
§ 4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-
treiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen,
so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kosten-
bestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der
Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören
das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und
der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Ge-
sellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes
zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunter-
nehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnet-
zes die aus der Erbringung der Dienstleistung entste-
henden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der
Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung er-
bringenden Unternehmen unter Anwendung der Grund-
sätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verord-
nung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6
Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich
angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Er-
bringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten
oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unterneh-
men, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbun-
dener Gasunternehmen gehören, der das die Dienst-
leistung erbringende Unternehmen und der Betreiber
des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter
angehören, können diese nur maximal in der Höhe ein-
bezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleis-
tung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der
Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser
Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des
§ 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tat-
sächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleis-
tung erbringende Unternehmen und der Betreiber des
Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter
nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasun-
ternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungs-
netzes die aus der Erbringung der Dienstleistung ent-
stehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in
der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der
Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen
Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des
Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nach-
weise zu führen.“
Artikel 1b
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
§ 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleis-
tungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kos-
tenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der
Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das
die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein
Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener
Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des
Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung

der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kosten-
bestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei
dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen un-
ter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung
im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter
Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungs-
verordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die
nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen
angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleis-
tungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe
miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen
gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unter-
nehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören,
können diese nur maximal in der Höhe einbezogen wer-
den, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringen-
den Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze
der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung
und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2
der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefal-
len sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende
Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer
Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunterneh-
men, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung
entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal
in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn
der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die
jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die
erforderlichen Nachweise zu führen.“
Artikel 2
Änderung der
Systemstabilitätsverordnung
Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012
(BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 279) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus erneuerbaren Energien“ das
Wort „, Grubengas“ eingefügt.
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmi-
ger und flüssiger Biomasse, einschließlich Bio-
methan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas,
mit einer installierten maximalen Leistung von
mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezem-
ber 1999 in Betrieb genommen wurden,“.
3. Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Pflichten der
Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2“.
4. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buch-
stabe a“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. September 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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