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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2147

BGBl. 2016 I S. 2147 · 63.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
                                         Zweite Verordnung
                            zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
                                            Vom 14. September 2016

  Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 21a Absatz 6
  Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2

  Nummer 1 bis 7, 9 und 10 sowie des § 24 Satz 1 in
  Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 sowie
  Satz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 Satz 1 des Ener-
  giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 1970), von denen § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5
  durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. De-
  zember 2011 (BGBl. I S. 3034) und § 24 Satz 2 Num-
  mer 1 und 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom

  26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind,
  sowie
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  auf Grund des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4
  Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
  vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 12
  Absatz 3a durch Artikel 311 Nummer 3 der Verord-
  nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
  dert worden ist und § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
  durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neu gefasst wor-
  den ist:

                       Artikel 1
                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung
  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 11 des

Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
      „§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Er-
           lösobergrenze und des Kapitalkostenab-
           zugs“.
   b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 10a Kapitalkostenaufschlag“.
   c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 12a Effizienzbonus“.

   d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt
      gefasst:

                        „Abschnitt 3
          Forschungs- und Entwicklungskosten“.

  e) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

     „§ 25 (weggefallen)“.
  f) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird fol-
     gende Angabe eingefügt:

     „Anlage 2a (zu § 6)“.
  g) Der Angabe zu Anlage 3 (zu § 12) wird folgende
     Angabe angefügt:

     „Anlage 4 (zu § 26)“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. von nicht beeinflussbaren Kostenantei-
             len nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3;
             abzustellen ist dabei auf die jeweils im
             vorletzten Kalenderjahr entstandenen
             Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11
             Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13
             und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr
             abzustellen, auf das die Erlösobergrenze
             anzuwenden sein soll,“.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe

              „§ 10“ die Angabe „oder § 10a“ einge-

              fügt.

         bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
              mer 1a eingefügt:
               „1a. erfolgt eine Anpassung der Erlös-
                    obergrenze nach Maßgabe des
                    § 5;“.
     bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

         „Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1
         Nummer 1a muss einmal jährlich zum
         30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden;
         die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des fol-
         genden Jahres.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
       aa)   In Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich“
             die Wörter „vom Netzbetreiber ermittelt
             und“ eingefügt.
       aa1) In Satz 2 wird die Angabe „8, 15 und 16“
            durch die Angabe „8 und 15 bis 17“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „von der

           Regulierungsbehörde“ durch die Wörter

           „durch den Netzbetreiber“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

          „(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum

       30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt,

       für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt

       wurde, die Differenz aus dem genehmigten

       Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem

       Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der

       Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen

       Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem

       Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapi-

       talkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbu-

       chen.“

  c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
     durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-
     setzt.
  d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den

       nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbe-
       treiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung
       nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Ab-
       sätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2
       verzinste Saldo des Regulierungskontos des
       letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird
       annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermitt-
       lung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und
       Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die
       Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.

          (4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-
       mer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die
       der Anpassung zugrunde liegenden Daten, ins-
       besondere die nach § 4 zulässigen und die tat-
       sächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen
       Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss wei-
       terhin Angaben zur Höhe der tatsächlich ent-
       standenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkos-
       tenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten
       betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten.
       Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den
       Anschaffungs- und Herstellungskosten und die
       jeweils in Anwendung gebrachte betriebsge-
       wöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der
       Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1
       der Gasnetzentgeltverordnung.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6

                        Bestimmung

                  des Ausgangsniveaus der

       Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs“.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

  d) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
     angefügt:
         „(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor
     Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr
     der Regulierungsperiode den Kapitalkostenab-
     zug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der

     Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapital-

     kostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der

     kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulato-
     rischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatori-
     schen Gewerbesteuer und des Aufwandes für
     Fremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug er-

     gibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den

     Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im

     Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapital-

     kosten im jeweiligen Jahr der Regulierungs-

     periode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden

     unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sin-

     kenden kalkulatorischen Restbuchwerte der

     betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangs-

     niveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im

     Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallen-

     den Netzanschlusskostenbeiträge und Baukos-
     tenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung
     des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den
     Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Inves-
     titionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.
        (4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von Über-

     tragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.“

5. In § 7 wird nach den Wörtern „in Anwendung der“
   das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
6. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung
  auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern
  verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Ver-
  fahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben.“
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                        „§ 10a
                Kapitalkostenaufschlag

     (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt nach
  Maßgabe der Absätze 2 bis 9 einen Kapitalkosten-
  aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkos-
  ten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten
  Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger
  Anlagegüter entstehen. Kapitalkosten im Sinne
  des Kapitalkostenaufschlags nach Satz 1 sind die
  Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der
  kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalku-
  latorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für
  Fremdkapitalzinsen. Die Genehmigung gilt jeweils
  bis zum 31. Dezember des auf den Antrag folgen-
  den Jahres.

    (2) Bei der Berechnung des Kapitalkostenauf-
  schlags werden die betriebsnotwendigen Anlage-
  güter berücksichtigt, deren Aktivierung
  1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis-

     jahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt,

     stattgefunden hat oder

  2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der

     Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er-
     warten ist.
BGBl. 2016, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149
Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlos-
senen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Be-
stand an betriebsnotwendigen Anlagegütern ab-
zustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des
Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlös-
obergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand
an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen.
   (3) Der Kapitalkostenaufschlag ist die Summe
der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Her-
stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlage-
güter nach Absatz 2 ermittelten kalkulatorischen
Abschreibungen nach § 6 Absatz 4 der Stromnetz-
entgeltverordnung oder § 6 Absatz 4 der Gasnetz-
entgeltverordnung, der kalkulatorischen Verzinsung
nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 sowie der kal-
kulatorischen Gewerbesteuer nach Maßgabe des
Absatzes 8 und des § 8 der Stromnetzentgeltver-
ordnung oder des § 8 der Gasnetzentgeltverord-
nung.

   (4) Die kalkulatorische Verzinsung bestimmt sich
als Produkt der nach den Absätzen 5 und 6 be-
stimmten kalkulatorischen Verzinsungsbasis und
dem nach Absatz 7 bestimmten kalkulatorischen
Zinssatz.
   (5) Die kalkulatorische Verzinsungsbasis be-
stimmt sich auf Grundlage der übermittelten An-
schaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2
und den sich hieraus ergebenden kalkulatorischen
Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Her-
stellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der
Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1
Nummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung.

   (6) Für die Bestimmung der kalkulatorischen Ver-
zinsungsbasis nach Absatz 5 sind die Restwerte
der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukosten-
zuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu
berücksichtigen, deren Erhalt
1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis-
   jahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt,
   stattgefunden hat oder

2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der
   Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er-
   warten ist.

Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs-
und Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis
einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalen-
derjahres auf den tatsächlichen Bestand an Netz-
anschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüs-
sen abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich
des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Er-
lösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden
Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und
Baukostenzuschüssen abzustellen.
   (7) Der auf die nach den Absätzen 5 und 6 be-
stimmte kalkulatorische Verzinsungsbasis anzu-
wendende kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich
als gewichteter Mittelwert aus kalkulatorischem
Eigenkapitalzinssatz und kalkulatorischem Fremd-
kapitalzinssatz, wobei der kalkulatorische Eigenka-
pitalzinssatz mit 40 Prozent und der kalkulatorische
Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten

  ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz
  sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgelt-
  verordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgelt-
  verordnung im Basisjahr geltenden kalkulatorischen
  Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen anzusetzen.
  Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind
  die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverord-
  nung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverord-
  nung im Basisjahr geltenden Zinssätze anzusetzen.
     (8) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Ge-
  werbesteuer ist das Produkt aus der mit 40 Prozent
  gewichteten kalkulatorischen Verzinsungsbasis
  nach den Absätzen 5 und 6 und dem kalkulatori-
  schen Eigenkapitalzinssatz gemäß Absatz 7 Satz 2
  heranzuziehen. Bei der Ermittlung der kalkulatori-
  schen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuer-
  messzahl und der Gewerbesteuerhebesatz im Ba-
  sisjahr zu verwenden.

     (9) Der Antrag nach Absatz 1 muss die zur Be-
  rechnung des Kapitalkostenaufschlags nach den
  Absätzen 1 bis 8 notwendigen Angaben enthalten;
  insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und
  Herstellungskosten für die nach dem Basisjahr in
  Betrieb genommenen und geplanten betriebsnot-
  wendigen Anlagegüter, die jeweils in Anwendung
  gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung
  oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung
  sowie für die nach dem Basisjahr in Betrieb genom-
  menen oder geplanten betriebsnotwendigen Anla-
  gegüter von den Anschlussnehmern gezahlten oder
  zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und
  Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2
  Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder
  § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-
  verordnung.

    (10) Die Absätze 1 bis 9 sind nicht auf Betreiber
  von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu-
  wenden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 9 wird die Angabe „31. De-
              zember 2008“ durch die Angabe
              „31. Dezember 2016“ ersetzt.

         bbb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
              „12. Entscheidungen über die grenz-
                   überschreitende Kostenaufteilung
                   nach Artikel 12 der Verordnung
                   (EU) Nr. 347/2013 des Euro-
                   päischen Parlaments und des
                   Rates vom 17. April 2013 zu Leit-
                   linien für die transeuropäische
                   Energieinfrastruktur und zur Auf-
                   hebung       der     Entscheidung
                   Nr. 1364/2006/EG und zur Ände-
                   rung der Verordnungen (EG) Nr.
                   713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und
                   (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom
                   25.4.2013, S. 39), die zuletzt
                   durch die Delegierte Verordnung
                   (EU) 2016/89 (ABl. L 19 vom
BGBl. 2016, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
                     27.1.2016, S. 1) geändert worden
                     ist,“.
          ccc) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.
          ddd) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

                „17. Entschädigungen nach § 15 Ab-

                     satz 1 des Erneuerbare-Energien-

                     Gesetzes, die die Voraussetzungen

                     des § 15 Absatz 2 des Erneuer-

                     bare-Energien-Gesetzes erfüllen.“

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten-
          anteile gelten bei Stromversorgungsnetzen
          auch solche Kosten oder Erlöse, die sich
          aus Maßnahmen des Netzbetreibers erge-
          ben, die einer wirksamen Verfahrensregulie-
          rung nach der Stromnetzzugangsverordnung
          oder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbe-
          dingungen für den grenzüberschreitenden
          Stromhandel und zur Aufhebung der Verord-
          nung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
          14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Ver-
          ordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
          15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, unter-

          liegen, insbesondere

          1. Kompensationszahlungen im Rahmen
             des Ausgleichsmechanismus nach Arti-
             kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,

          2. Erlöse aus dem Engpassmanagement
             nach Artikel 16 der Verordnung (EG)
             Nr. 714/2009 oder nach § 15 der Strom-
             netzzugangsverordnung, soweit diese
             entgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6
             Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
             oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Strom-
             netzzugangsverordnung geltend gemacht
             werden, und

          3. Kosten für die Beschaffung der Energie
             zur Erbringung von Ausgleichsleistungen,
             einschließlich der Kosten für die lastseitige
             Beschaffung.“

  b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

           „(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare
       Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulie-
       rungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizi-
       täts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach
       § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multi-
       plizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauer-
       haft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des
       Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapital-
       kostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regu-
       lierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten

       als vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten-

       anteile für Betreiber von Übertragungs- und

       Fernleitungsnetzen die mit dem nach § 15 ermit-

       telten bereinigten Effizienzwert multiplizierten
       Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht
       beeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den
       Sätzen 1 oder 2 ermittelten vorübergehend nicht
       beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf
       nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede

      der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenan-
      teile enthalten.
         (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des je-
      weiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten
      für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteiler-
      netzen die Gesamtkosten nach Abzug der dau-

      erhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des

      Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkos-

      tenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulie-

      rungsperiode und nach Abzug der vorüber-

      gehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile
      nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten
      als beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber
      von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen alle
      Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorüber-
      gehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach
      Absatz 3 Satz 2 sind.“
 9. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch
      die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Angabe „§ 13
      Abs. 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ und
      die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3“
      durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 3 und
      Absatz 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Effi-

      zienzwerte“ die Wörter „sowie die nach § 12a
      in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Super-
      effizienzwerte“ eingefügt.

   d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach der Angabe „3“
      die Wörter „sowie zur Bestimmung der Super-
      effizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach
      § 12a in Verbindung mit Anlage 3“ und nach
      dem Wort „Effizienzvergleichs“ die Wörter „und
      der Supereffizienzanalyse“ eingefügt.

10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a

                      Effizienzbonus

      (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effi-
   zienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene
   Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungs-
   periode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze

   (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienz-
   analyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bun-
   desnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den
   Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch
   den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der
   Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht
   der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten
   aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der indivi-
   duellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen
   Methode nach Anlage 3.

     (2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netz-

   betreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Pro-

   zent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit

   5 Prozent anzusetzen.

      (3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 er-
   mittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist
   für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das
   arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienz-
   werte zu verwenden.
BGBl. 2016, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
      (4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbe-
   treibers wird durch Multiplikation des individuellen
   Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vor-
   übergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen
   nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.
     (5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die
   Regulierungsperiode zu verteilen.
     (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber
   von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu-
   wenden.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Anschlusspunkte“ die Wörter „oder
               der Zählpunkte“ und nach dem Wort

               „Ausspeisepunkte“ die Wörter „oder

               der Messstellen“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
               „Leitungslänge“ die Wörter „oder das
               Rohrvolumen“ eingefügt.

          ccc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.
          ddd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „oder“ ersetzt.
          eee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

                „7. die Maßnahmen, die der volkswirt-
                    schaftlich effizienten Einbindung von
                    dezentralen       Erzeugungsanlagen,
                    insbesondere von dezentralen An-
                    lagen zur Erzeugung von Elektrizi-
                    tät aus Windanlagen an Land und
                    solarer Strahlungsenergie dienen.“
      bb) In Satz 8 werden das Wort „soll“ durch das
          Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort
          „sein“ die Wörter „und die Heterogenität
          der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst
          weitgehend abgebildet werden“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

12. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“
    durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
13. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch
   die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass
   die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Inef-
   fizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors
   rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode
   gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effi-

   zienzvorgabe).“

14. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „soll“
    durch das Wort „kann“ und die Wörter „zur oder
    im Laufe der zweiten Regulierungsperiode“ durch
    die Wörter „im Laufe der zweiten oder zu Beginn
    oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode“
    ersetzt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
      „Lohnniveau“ die Wörter „oder durch die Her-
      stellung der Vergleichbarkeit der Aufwandspara-
      meter nach Maßgabe des § 14“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
      währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,
      dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-
      ten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-
      betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
      päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht
      vorliegen“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
      durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
      währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,
      dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-
      ten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-
      betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
      päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht
      vorliegen“ eingefügt.

16. Nach § 23 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-

    gefügt:

       „(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs-
   und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1,
   die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die
   nach dem 17. September 2016 beantragt werden,
   ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den An-
   schaffungs- und Herstellungskosten der Investitions-
   maßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezi-
   fische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis
   der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur
   Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
   der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme.
   Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist ent-
   sprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgelt-
   verordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgelt-
   verordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Er-
   satzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen
   und zu beweisen, damit seine Höhe von einem
   sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen
   nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach,
   dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten pro-
   jektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaß-
   nahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regu-
   lierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen
   unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vor-
   getragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die
   nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten
   dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind
   insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorge-
   sehen sind für
   1. Leitungen zur Netzanbindung von Windenergie-
      anlagen auf See nach § 17d Absatz 1 des Ener-
      giewirtschaftsgesetzes,

   2. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssys-

      teme zum Ausbau der Stromübertragungska-
      pazitäten,

   3. neue grenzüberschreitende Hochspannungs-
      gleichstrom-Verbindungsleitungen,
   4. Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netz-
      entwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse
      enthalten sind oder
   5. neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gas-
      druckregelanlagen oder Messanlagen an einem
      Standort, der bisher nicht als Standort für solche
      Anlagen genutzt wurde.
BGBl. 2016, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152
   Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Ab-
   satz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines
   bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls
   grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall
   von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Um-
   strukturierungsinvestitionen, für die eine Investi-
   tionsmaßnahme bereits vor dem 17. September
   2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt
   worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung fest-
   gesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die
   beantragten Änderungen anzuwenden.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 14“
           durch die Angabe „§§ 12, 13 und 14“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Angabe „45 Prozent“
           durch die Angabe „5 Prozent“ und die An-
           gabe „11 Abs. 2“ durch die Wörter „11 Ab-
           satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8a
           bis 16 und Satz 2 bis 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“
      durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
18. Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 3

         Forschungs- und Entwicklungskosten“.
19. § 25 wird aufgehoben.

20. In § 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“
    durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des
    Kapitalkostenaufschlags nach § 10a“ ersetzt.
21. § 26 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
    ersetzt:
      „(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Ener-
   gieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetrei-
   ber ist der Anteil der Erlösobergrenze für den über-
   gehenden Netzteil auf übereinstimmenden Antrag
   der beteiligten Netzbetreiber festzulegen. Die nach
   § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten
   Erlösobergrenzen des abgebenden Netzbetreibers
   sind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1
   zu vermindern. Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1
   ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des
   übernehmenden Netzbetreibers sind um den Anteil
   der Erlösobergrenze nach Satz 1 zu erhöhen. Der
   nach Satz 1 ermittelte Anteil der Erlösobergrenze
   wird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangs-
   niveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. Einer
   erneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des ab-

   gebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers

   innerhalb der Regulierungsperiode bedarf es nicht.

   Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis

   zur Festlegung des Anteils der Erlösobergrenze für

   den übergehenden Netzteil vorübergehend ange-

   messene Netzentgelte zu erheben.

     (3) Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach
   Aufnahme des Netzbetriebs kein übereinstimmen-

   der Antrag nach Absatz 2, legt die Regulierungs-
   behörde den Anteil der Erlösobergrenze für den
   übergehenden Netzteil nach Maßgabe des Satzes 3,
   der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 fest.
   Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-

   den. Der Anteil der Erlösobergrenze berechnet sich
   aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils
   nach Absatz 4 zuzüglich eines Pauschalbetrags für
   die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils
   nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 4 und 5 ist entspre-
   chend anzuwenden. Machen der aufnehmende
   oder der abgebende Netzbetreiber besondere
   Gründe geltend, kann die Regulierungsbehörde
   den übergehenden Anteil der Erlösobergrenze auf
   Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von
   Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entschei-
   dung nach Satz 1 vorläufig festlegen.

      (4) Zur Ermittlung der Kapitalkosten nach Ab-
   satz 3 Satz 3 ermittelt die Regulierungsbehörde
   für jedes verbleibende Jahr der Regulierungs-
   periode die Kapitalkosten des übergehenden Netz-
   teils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgelt-
   verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder
   nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung
   in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage für die
   Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden
   Netzteils nach Satz 1 sind die zu übertragenden
   Verteilungsanlagen, auf deren Übereignung sich
   die Netzbetreiber verständigt haben. Besteht im
   Fall des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes kein Einvernehmen über die zu
   übereignenden Verteilungsanlagen, werden für die
   Bestimmung der Kapitalkosten des übergehenden
   Netzteils die Daten und Informationen zu Vertei-
   lungsanlagen zugrunde gelegt, die für das Konzes-
   sionsvergabeverfahren gemäß § 46 Absatz 3 des
   Energiewirtschaftsgesetzes der Gemeinde nach
   § 46a des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt
   wurden. Etwaige Anpassungen der Erlösobergrenze
   nach § 4 Absatz 3 und 4 bleiben unberücksichtigt.
      (5) Der Pauschalbetrag für die übrigen Kosten
   des übergehenden Netzteils nach Absatz 3 Satz 2
   berechnet sich aus der Multiplikation des Verhält-
   nisses der Kapitalkosten des übergehenden Netz-
   teils des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 3
   zu den in der ursprünglich festgelegten Erlösober-
   grenze des abgebenden Netzbetreibers enthalte-
   nen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres
   nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a
   mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze
   des jeweiligen Kalenderjahres nach § 32 Absatz 1
   Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapital-
   kosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit An-
   lage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten
   Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.

      (6) Die Regulierungsbehörde legt den nach den

   Absätzen 3 bis 5 bestimmten Anteil der

   Erlösobergrenze im Laufe einer Regulierungs-

   periode für die verbleibende Dauer der Regulie-

   rungsperiode erneut fest, wenn die beteiligten

   Netzbetreiber einen übereinstimmenden Antrag

   nach Absatz 2 stellen. Absatz 2 Satz 4 ist entspre-
   chend anzuwenden.“

22. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
      „Kostenprüfung“ durch die Wörter „Bestimmung
      des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und
      des Kapitalkostenabzugs“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anreizregu-
      lierungssystems“ die Wörter „, jährlich zur Beob-
      achtung des Investitionsverhaltens der Netz-
      betreiber“ eingefügt.
23. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) In Nummer 8 werden der Punkt am Ende durch

      ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter ein-
      gefügt:

      „die Netzbetreiber haben darüber hinaus unver-
      züglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzei-
      gen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen
      Netzbetreibers ergeben hat.“

   c) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der

      Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Lan-
      desregulierungsbehörde jährlich zum 31. März
      die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres
      unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen
      Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts-
      und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundeslän-

      der mitzuteilen.“

24. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch

    die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

25. § 31 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31
                Veröffentlichung von Daten

      (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf
   ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht
   anonymisierter Form insbesondere

     1. den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergren-
        zen nach § 4 Absatz 2 Satz 1,

     2. den nach § 4 Absatz 3 und 4 angepassten Wert

        der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,

     3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos
        nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe
        der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des
        Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Ab-
        satz 3,
     4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22
        ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Ab-

        satz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwen-

        deten Aufwandsparameter sowie die nach § 13

        im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichs-

        parameter,

     5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte
        sowie den Effizienzbonus,

     6. die verwendeten Parameterwerte und die jähr-
        lichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze
        für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4
        Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als
        Summenwert,
     7. den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-
        mer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapi-
        talkostenaufschlag als Summenwert,
     8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenan-
        teile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche
        Anpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
        als Summenwert,

     9. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-
        anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als
        Summenwert,
   10. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-
       anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
       und 8 jeweils als Summenwert,
   11. die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11

       Absatz 5 als Summenwert sowie

   12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs-
       qualität.

      (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ih-
   rem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach
   § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitäts-
   faktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten

   Effizienzwert.“

26. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
      gefügt:
      „2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen
           Produktivitätsfaktors nach § 9,“.

   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-

      gefügt:

      „3a. zum Kapitalkostenaufschlag nach § 10a,

           einschließlich der formellen Gestaltung, In-
           halt und Struktur des Antrags,“.
   c) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 26
      Abs. 2“ die Wörter „sowie zu den Erlösobergren-
      zenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3“ einge-
      fügt.

27. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
          2014“ durch die Angabe „31. Dezember

          2023“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „und“ ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

                „5. zur notwendigen Weiterentwicklung

                    der Transparenzvorschriften zur

                    besseren Nachvollziehbarkeit von

                    Regulierungsentscheidungen, ins-

                    besondere zur Veröffentlichung
                    netzbetreiberbezogener Daten.“

   b) Folgende Absätze 4 bis 8 werden angefügt:
         „(4) Die Bundesnetzagentur legt dem Bun-
      desministerium für Wirtschaft und Energie zum
      31. Dezember 2023 einen Bericht zur Notwen-
      digkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3
      aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berück-
      sichtigung der internationalen Entwicklung von
      Anreizregulierungssystemen, vor.
         (5) Die Bundesnetzagentur beobachtet das
      Investitionsverhalten der Netzbetreiber. Hierzu
      entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasier-
      tes Investitionsmonitoring. Sie veröffentlicht
      darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aus-
BGBl. 2016, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
       sagekräftige Kennzahlen über das Investitions-
       verhalten der Netzbetreiber.
          (6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe
       der dritten Regulierungsperiode einen Bericht

       zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbre-

       chungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsver-

       teilernetzen vor.

          (7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Energie zum
       31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschlä-
       gen zur Ausgestaltung eines Qualitätselements
       zur Netzleistungsfähigkeit, insbesondere zu
       möglichen Referenzwerten und Kennzahlen so-
       wie zur monetären Bewertung von Abweichun-
       gen von diesen Referenzwerten vor. Sie hat zur
       Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirt-
       schaft und Verbrauchern zu hören sowie interna-
       tionale Erfahrungen zu berücksichtigen.
         (8) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe
       der dritten Regulierungsperiode einen Bericht
       zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und
       Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das
       vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden
       haben. Sie soll im Rahmen des Berichts insbe-
       sondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung
       sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24
       Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen.“

28. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird Absatz 2.

   c) Absatz 7 wird Absatz 3.

   d) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:
         „(4) Netzbetreiber können den Antrag nach
       § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung
       mit § 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei
       der ersten Auflösung des Regulierungskontos
       nach Satz 1 umfasst die Auflösung des Regulie-
       rungskontos alle noch offenen Kalenderjahre.
       Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der
       nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit
       Satz 1 ermittelte Saldo annuitätisch bis zum
       Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu-
       und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt.
       § 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
       den.

          (5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der dritten
       Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Ka-
       pitalkosten aus Investitionen von Verteilernetz-
       betreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter,
       die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis ein-
       schließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert
       wurden. Handelt es sich um Investitionen, für die
       eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 6
       oder Absatz 7 durch die Regulierungsbehörde
       genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
       Für Verteilernetze ist § 23 Absatz 2a mit Beginn
       der dritten Regulierungsperiode nicht mehr an-
       zuwenden.
          (6) Betreiber von Gasverteilernetzen können
       den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
       in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni

2017 stellen. Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erst-
mals zum 30. Juni 2018 stellen.

    (7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind

§ 10 sowie § 23 Absatz 6 und 7 für Betreiber

von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nicht

mehr anzuwenden. Die Wirksamkeit von über
die zweite Regulierungsperiode hinaus nach
§ 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Inves-
titionsmaßnahmen endet mit Ablauf der dritten
Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung er-
folgt in diesen Fällen nicht. Für die der Investi-
tionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlage-
güter darf für die Dauer der Genehmigung der
Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkos-
tenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 10a genehmigt werden. Ab-
weichend von den Sätzen 2 und 3 steht es Netz-
betreibern frei, bis zum 30. Juni 2017 für Gas-
verteilernetze und bis zum 30. Juni 2018 für
Stromverteilernetze einen Antrag auf Genehmi-
gung eines Kapitalkostenaufschlags nach § 10a
zu stellen. In diesem Fall endet die genehmigte
Investitionsmaßnahme abweichend von Satz 2
mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode.

   (8) Die Behandlung von Kosten des Einspei-
semanagements als volatile Kosten tritt zum
1. Januar 2017 in Kraft. Für die bis dahin ent-

standenen Kosten aus Maßnahmen des Einspei-
semanagements bleibt es bei der Regelung,
diese als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu behan-

deln.

    (9) Abweichend von § 24 Absatz 4 haben
Netzbetreiber von Gasverteilernetzen, die in der
dritten Regulierungsperiode am vereinfachten
Verfahren teilnehmen wollen, dies bei der Regu-
lierungsbehörde bis zum 15. Oktober 2016 zu
beantragen.

   (10) Im Fall von Netzübergängen nach § 26
Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber
eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von
§ 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkraft-
treten des § 26 in der Fassung vom 17. Septem-
ber 2016 nach § 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn
zu diesem Zeitpunkt noch keine bestandskräf-
tige Festlegung der Erlösobergrenze nach Maß-
gabe des § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungs-
verordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fas-
sung von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des § 26
Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fas-
sung vom 17. September 2016. Bei der Ermitt-
lung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26
Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6
Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulie-
rungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapital-
kosten des übergehenden Netzteils im jeweiligen
Jahr der Regulierungsperiode sind in Höhe der
Kapitalkosten des übergehenden Netzteils im
Basisjahr anzuwenden.“
BGBl. 2016, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155

29. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für
      Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:



   b) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach
      § 11 Absatz 3 im Basisjahr.“ die Wörter „KAvnb,t Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11
      Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt, werden nach
      den Wörtern „KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffi-
      zienzen nach § 15 Absatz 3.“ die Wörter „KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das
      Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der
      jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.“ eingefügt, werden nach den Wörtern „PFt Genereller sektoraler
      Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivi-
      tätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulie-
      rungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen
      Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.“ die Wörter „KKAt Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der
      für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt und werden die Wörter „St Im
      letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulie-
      rungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleich-
      mäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t
      jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).“ durch die Wörter „St Summe der Zu- und Abschläge auf die
      Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3.“ ersetzt.
30. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
   „Anlage 2a
   (zu § 6)
   (1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode
   erfolgt anhand der folgenden Formel:
                                                 KKAbt = KK0 — KKt
   (2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger
   Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
                                         KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0
   (3) Die Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der
   Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Ab-
   satz 1 und 2 anhand folgender Formel:

                                          KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt
   Dabei ist:
   KKAbt        Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwen-
                den ist,
   KK0          Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter
                des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
   KKt          Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger
                Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
                periode,
   AB0          Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnot-
                wendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
   ABt          Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands
                betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der
                jeweiligen Regulierungsperiode,
   EKZ0         Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebs-
                notwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
   EKZt         Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Be-
                stands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t
                der jeweiligen Regulierungsperiode,
   GewSt0       Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwen-
                diger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,

BGBl. 2016, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156

  GewStt     Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands
             betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der
             jeweiligen Regulierungsperiode,
  FKZ0       Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anla-
             gegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
  FKZt       Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnot-
             wendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Re-
             gulierungsperiode.
  (4) Ferner sind von der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten die folgenden
  Grundsätze anzuwenden:
   1. Die kalkulatorischen Abschreibungen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind gemäß § 6 der
      Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder
      Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetzent-
      geltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die
      Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.
   2. Die kalkulatorischen Restwerte der Sachanlagen des betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der
      jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung
      oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder
      Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetz-
      entgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die
      Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.
   3. Die Bilanzwerte des übrigen betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-
      periode sind im Verhältnis der Bilanzwerte nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung
      oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Vermögen nach
      § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der
      Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
   4. Die Werte der erhaltenen Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer
      zur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7
      Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-
      verordnung zu ermitteln.
   5. Das übrige Abzugskapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugs-
      kapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2
      Nummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7
      Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetz-
      entgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
   6. Das verzinsliche Fremdkapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des ver-
      zinslichen Fremdkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1
      Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 der Strom-
      netzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basis-
      jahr anzuwenden.
   7. Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jah-
      res der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung
      oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 6.
   8. Die Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach § 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltver-
      ordnung oder § 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung.
   9. Für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-
      periode sind die Eigenkapitalzinssätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung
      oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie
      der Zinssatz nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltver-
      ordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
  10. Die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer eines Jahres der Regulierungsperiode erfolgt nach § 8
      der Stromnetzentgeltverordnung oder § 8 der Gasnetzentgeltverordnung und den Nummern 5 bis 9 unter
      Verwendung des Gewerbesteuerhebesatzes des Ausgangsniveaus im Basisjahr.
  11. Der Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode ergibt sich als Produkt aus den
      Fremdkapitalzinsen des Basisjahres und dem Verhältnis aus dem betriebsnotwendigen Vermögen des
      jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen
      Vermögen des Basisjahres nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7
      Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung.“

BGBl. 2016, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
31. In Anlage 3 Nummer 4 wird das Wort „nicht-fallende“ durch das Wort „konstante“ ersetzt.
32. Der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
   „Anlage 4
   (zu § 26)
   Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach §

   Dabei ist:

26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:
   EOÜN,t       Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der
                Regulierungsperiode,
   KKÜN,t       Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführ-
                ten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des
                übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
   KKt          Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger
                Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6
                t der jeweiligen Regulierungsperiode,
Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr
   EOab,t       Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlös-
                obergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
   vermNEt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-
           ten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte
           nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,
   vorgNKt      Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-
                ten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten
                nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.“

                        Artikel 1a

                     Änderung der

                Gasnetzentgeltverordnung

   § 4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-

treiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen,

so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kosten-

bestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der

Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören

das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und

der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Ge-
sellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes
zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunter-
nehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnet-
zes die aus der Erbringung der Dienstleistung entste-
henden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der

Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung er-

bringenden Unternehmen unter Anwendung der Grund-

sätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verord-

nung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6
Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich
angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Er-
bringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten
oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unterneh-
men, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbun-
dener Gasunternehmen gehören, der das die Dienst-
leistung erbringende Unternehmen und der Betreiber
des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter
angehören, können diese nur maximal in der Höhe ein-
bezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleis-
tung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der

Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser
Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des

§ 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tat-

sächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleis-
tung erbringende Unternehmen und der Betreiber des
Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter
nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasun-
ternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungs-
netzes die aus der Erbringung der Dienstleistung ent-

stehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in

der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der

Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen

Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des

Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nach-

weise zu führen.“

                        Artikel 1b
                   Änderung der
             Stromnetzentgeltverordnung

  § 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung vom

25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleis-
tungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kos-
tenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der
Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das
die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein
Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener
Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des
Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung
BGBl. 2016, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kosten-
bestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei
dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen un-
ter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung
im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter
Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungs-
verordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die
nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen
angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleis-
tungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe
miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen
gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unter-
nehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören,
können diese nur maximal in der Höhe einbezogen wer-
den, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringen-
den Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze
der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung
und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2
der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefal-
len sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende

Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer
Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunterneh-
men, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung
entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal
in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn
der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die
jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die
erforderlichen Nachweise zu führen.“

                         Artikel 2
                      Änderung der
                Systemstabilitätsverordnung

  Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012
(BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 279) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeu-
   gung von Strom aus erneuerbaren Energien“ das
   Wort „, Grubengas“ eingefügt.
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmi-
       ger und flüssiger Biomasse, einschließlich Bio-
       methan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas,
       mit einer installierten maximalen Leistung von
       mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezem-
       ber 1999 in Betrieb genommen wurden,“.
3. Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13

                      Pflichten der
       Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2“.
4. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buch-
   stabe a“ gestrichen.

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 14. September 2016
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 11aed2e2ce56fc75….