Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1237

BGBl. 2022 I S. 1237 · 444.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
                                     Gesetz
               zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau
        der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
                                                   Vom 20. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                  Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 2   Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-
            zes
Artikel 3 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im
            Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und
            Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz
            – EnFG)
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 7 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 10a Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
            Übertragungsnetz
Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 14 Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verord-
            nung
Artikel 15 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-
            Durchführungsverordnung
Artikel 16 Änderung der Innovationsausschreibungsverord-
            nung

Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                        Artikel 1

                    Änderung des

            Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

       „§ 2      Besondere Bedeutung der erneuerba-
                 ren Energien“.
    b) Nach der Angabe zu § 28c werden die folgen-
       den Angaben eingefügt:

     „§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebots-
            termine für innovative Konzepte mit
            wasserstoffbasierter Stromspeicherung

     § 28e   Ausschreibungsvolumen und Gebots-
             termine für Anlagen zur Erzeugung von
             Strom aus Grünem Wasserstoff“.

  c) Die Angabe zu § 36d wird wie folgt gefasst:
     „§ 36d (weggefallen)“.

  d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
     schnitt 7 wird wie folgt gefasst:
                     „Unterabschnitt 7

        Ausschreibungen für innovative Konzepte“.

  e) Nach der Angabe zu § 39n werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
     „§ 39o Ausschreibungen für innovative Kon-
            zepte mit wasserstoffbasierter Strom-
            speicherung

     § 39p    Ausschreibungen für Anlagen zur Er-

              zeugung von Strom aus Grünem Was-

              serstoff

     § 39q    Besondere Zahlungsbestimmungen für
              Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
              Grünem Wasserstoff“.
  f) Nach der Angabe zu § 88d werden die folgen-

     den Angaben eingefügt:

     „§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Aus-
            schreibungen für innovative Konzepte
            mit wasserstoffbasierter Stromspeiche-
            rung
     § 88f    Verordnungsermächtigung zu den Aus-
              schreibungen für Anlagen zur Erzeu-
              gung von Strom aus Grünem Wasser-

              stoff“.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2
                 Besondere Bedeutung
               der erneuerbaren Energien
     Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
  sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im
  überragenden öffentlichen Interesse und dienen
  der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromer-
  zeugung im Bundesgebiet nahezu treibhaus-
  gasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien
  als vorrangiger Belang in die jeweils durchzu-
BGBl. 2022, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
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  führenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
  werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der

  Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „39n“ durch die
     Angabe „39q“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a
     eingefügt:
       „27a. „Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der
             nach Maßgabe der Verordnung nach
             § 93 elektrochemisch durch den Ver-
             brauch von Strom aus erneuerbaren
             Energien hergestellt wird, wobei der Was-
             serstoff zur Speicherung oder zum Trans-
             port auch in anderen Energieträgern che-
             misch oder physikalisch gespeichert wer-
             den kann,“.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „können
           die Anlagen“ die Wörter „unter Einhaltung
           der für die Ausführung eines Netzanschlus-
           ses maßgeblichen Regelungen“ eingefügt.

       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Zur Bestimmung der Größe der Anlagen
          und des günstigsten Netzverknüpfungs-
          punktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend
          anzuwenden.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
               mer 3 eingefügt:

                „3. die Information, ob bei der Herstel-
                    lung des Netzanschlusses der An-
                    lage die Anwesenheit des Netzbe-
                    treibers erforderlich ist; wenn der
                    Netzbetreiber die Anwesenheit im
                    Fall von Anlagen nach Absatz 1
                    Satz 2 ausnahmsweise für erfor-
                    derlich hält, ist dies einfach und
                    verständlich anhand des Einzelfalls
                    zu begründen,“.
          bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
               den die Nummern 4 und 5.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren-
          den im Fall von Anlagen nach Absatz 1
          Satz 2 die Information nach Satz 1 Num-
          mer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können
          die Anlagen unter Einhaltung der für die
          Ausführung eines Netzanschlusses maß-
          geblichen Regelungen auch ohne die Anwe-
          senheit des Netzbetreibers angeschlossen
          werden.“

       cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1
           Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 1 Num-
           mer 4“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

     „(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2

   sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschluss-
   begehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Ja-
   nuar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netz-
   betreiber müssen auf ihrer Internetseite insbe-
   sondere die folgenden allgemeinen Informatio-
   nen zur Verfügung stellen:
   1. die Information, in welchen Arbeitsschritten
      ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
   2. die Angabe, welche Informationen die An-
      schlussbegehrenden aus ihrem Verantwor-
      tungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln
      müssen, damit der Netzbetreiber den Ver-
      knüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung
      nach § 12 durchführen kann,

   3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch ei-
      nen Netzanschluss entstehen, und

   4. die Informationen über die zur Erfüllung der
      Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen-
      dige Ausstattung.

   Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfü-
   gung stellen, über das das Netzanschlussbe-
   gehren nach Satz 1 gestellt und die Informatio-
   nen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden
   können. Netzbetreiber müssen Anschlussbe-
   gehrenden nach Eingang des Anschlussbe-
   gehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von
   einem Monat, die folgenden spezifischen Infor-
   mationen übermitteln:

   1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstel-
      lung des Netzanschlusses mit allen erforder-
      lichen Arbeitsschritten,
   2. auf Verlangen alle Informationen, die der An-
      schlussbegehrende für die Prüfung nach Ab-
      satz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netz-
      verträglichkeitsprüfung erforderlichen Netz-
      daten,

   3. die Information, ob bei der Herstellung des
      Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit
      des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der
      Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahms-
      weise für erforderlich hält, ist dies einfach
      und verständlich anhand des Einzelfalls zu
      begründen,
   4. einen nachvollziehbaren und detaillierten
      Voranschlag der Kosten, die durch den Netz-
      anschluss entstehen; dieser Kostenvoran-
      schlag umfasst nur die Kosten, die durch
      die technische Herstellung des Netzan-
      schlusses entstehen, und insbesondere nicht
      die Kosten für die Gestattung der Nutzung
      fremder Grundstücke für die Verlegung der
      Netzanschlussleitung,
   5. die Informationen über die zur Erfüllung der
      Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen-
      dige Ausstattung.

   Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4
   bereitzustellenden Informationen und Webpor-
   tale sind möglichst weitgehend zu vereinheit-
   lichen. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4
BGBl. 2022, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
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     sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend an-
     zuwenden.“
5. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
    „(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten Mess-
  systems sind die Absätze 1, 1a und 1b entspre-
  chend anzuwenden auf Anlagen nach Absatz 2.“
6. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „39n“ durch die
   Angabe „39q“ und die Angabe „88d“ durch die An-
   gabe „88f“ ersetzt, und nach dem Wort „Biomas-
   seanlagen“ werden die Wörter „, Anlagen zur Er-
   zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff“ ein-
   gefügt.

7. Dem § 28a werden folgende Absätze 4 und 5 an-
   gefügt:
     „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 ent-
  spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla-
  gen des ersten Segments zu dem Gebotstermin
  am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Ge-
  botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots-
  termine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022.
     (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 ent-
  spricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla-
  gen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin
  am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Ge-
  botsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots-
  termine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt
  die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu
  dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der
  Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem
  Gebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das
  Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Diffe-
  renz dieser beiden Gebotsmengen.“
8. Dem § 28c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine
  des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember
  statt.“

9. Nach § 28c werden folgende §§ 28d und 28e ein-
   gefügt:

                       „§ 28d
            Ausschreibungsvolumen und
       Gebotstermine für innovative Konzepte
      mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

    (1) Die Ausschreibungen für innovative Kon-
  zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
  nach § 39o finden statt:
  1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem-
     ber,
  2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und

  3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Ge-
     botsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

    (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-

  schreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich ei-

  ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung

  nach § 88e

  1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende
     Leistung,
  2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende
     Leistung,

3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende
   Leistung,
4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende
   Leistung,
5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende
   Leistung und
6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende
   Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres
verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem
Jahr durchgeführt werden.

   (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab
dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei
den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge
erteilt werden konnten.
  (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
satz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-
kanntgegebenen Gebotstermine.

                      § 28e
            Ausschreibungsvolumen
       und Gebotstermine für Anlagen zur
  Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
  (1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach
§ 39p finden statt:

1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem-
   ber und
2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Ge-
   botsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

  (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-
schreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich ei-
ner abweichenden Bestimmung in der Verordnung
nach § 88f

1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende
   Leistung,
2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende
   Leistung,

3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende
   Leistung und
4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende
   Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres
verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem
Jahr durchgeführt werden.

   (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab
dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in

dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei

den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge

erteilt werden konnten.

  (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-
kanntgegebenen Gebotstermine.“
BGBl. 2022, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
    Innovationsausschreibungsverordnung“ durch die
    Wörter „einer Rechtsverordnung aufgrund dieses
    Gesetzes“ ersetzt.
11. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
    „88d“ durch die Angabe „88f“ ersetzt.
12. § 36d wird wie folgt gefasst:

                          „§ 36d

                      (weggefallen)“.

13. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
    schnitt 7 wird wie folgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 7
       Ausschreibungen für innovative Konzepte“.

14. Nach § 39n werden folgende §§ 39o bis 39q ein-
    gefügt:
                          „§ 39o
                    Ausschreibungen
              für innovative Konzepte mit
         wasserstoffbasierter Stromspeicherung

      (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe
   von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Kon-
   zepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
   durch, um Anlagenkombinationen aus Windener-
   gieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem
   chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als
   Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maß-
   gabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote
   für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die
   mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Ener-
   gien umfassen.

      (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für in-

   novative Konzepte mit wasserstoffbasierter Strom-
   speicherung werden in einer Rechtsverordnung
   nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sicherge-
   stellt werden, dass eine Anlagenkombination aus
   Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen

   und einem chemischen Stromspeicher mit Wasser-
   stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen-
   kombination über einen gemeinsamen Netzver-
   knüpfungspunkt Strom einspeist, wobei
   1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich
      durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen
      Anlagen der Anlagenkombination erzeugt wor-
      den ist,

   2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das

      Netz eingespeist worden ist,

   3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für
      die Erzeugung von Strom verwendet wird und
   4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte
      und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung
      von Strom verwendet wird.
   In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungs-
   planung sollen die Standorte der bezuschlagten
   Anlagenkombinationen erschlossen werden, so-
   weit die Erschließung des Standorts beiträgt zu
   einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbrau-
   cherfreundlichen, effizienten und umweltverträg-
   lichen leitungsgebundenen Versorgung der Allge-
   meinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die
   zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

                          § 39p
                    Ausschreibungen
               für Anlagen zur Erzeugung
           von Strom aus Grünem Wasserstoff
      (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe
    von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Er-
    zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
    durch.

      (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen wer-

    den in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher
    bestimmt.

       (3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzent-
    wicklungsplanung sollen die Standorte der bezu-
    schlagten Anlagen erschlossen werden, soweit
    die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer
    möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher-
    freundlichen, effizienten und umweltverträglichen
    leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit
    mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zuneh-
    mend auf erneuerbaren Energien beruht.

                          § 39q

                  Besondere Zahlungs-
             bestimmungen für Anlagen zur
      Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
       Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus
    Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der
    in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der
    einer Bemessungsleistung der Anlage von höchs-
    tens zehn Prozent des Wertes der installierten
    Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehen-
    den Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten
    Strommenge verringert sich der anzulegende Wert

    auf null.“

15. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „39n“ durch die
       Angabe „39q“ ersetzt.

    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a
           eingefügt:
           „a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an
               ihr Netz anschließen,“.
       bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden
           die Buchstaben b bis d.

16. § 85a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1

       und 2 Absatz 4“ durch die Angabe „des § 1“
       ersetzt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch
       Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge-
       setzes den Höchstwert nach § 36b dieses Ge-
       setzes für Ausschreibungen mit einem Gebots-
       termin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr
       neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe,
       die bei der Errichtung von Windenergieanlagen
       an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insge-
       samt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind.
       Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr
       als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neu-
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      festlegung geltenden Höchstwert abweichen.
      Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in die-
      sem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist
      nicht zulässig.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
      „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 2a“
      ersetzt.

17. § 88d wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
      gestellt:
      „1. zu den Ausschreibungsvolumen und Ge-
          botsterminen sowie zur Anrechnung der Zu-
          schlagsmengen auf die Ausschreibungs-
          mengen der §§ 28 bis 28c,“.
   b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die
      Nummern 2 bis 11.
   c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe
      „1 bis 7“ durch die Angabe „2 bis 8“ ersetzt.

   d) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe

      „1 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 9“ ersetzt.

18. Nach § 88d werden die folgenden §§ 88e und 88f

    eingefügt:

                         „§ 88e

             Verordnungsermächtigung zu
      den Ausschreibungen für innovative Konzepte
       mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
     Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
   ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
   den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit
   wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o
   nähere Bestimmungen erlassen

     1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots-
        termine,

     2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von

        § 28d Absatz 2 abgewichen werden kann,

     3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,

        insbesondere

       a) zu der Bestimmung von Mindest- und
          Höchstgrößen von Teillosen,
       b) zu der Festlegung von Mindest- und
          Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser
          Werte,
       c) zu Mindestgebotswerten,
       d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

       e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für
          ein Konzept abgeben darf,

       f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
          mens in Teilmengen, wobei nach Regionen
          und Netzebenen unterschieden werden
          kann, und
       g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere
          zu Regelungen, die das Ausschreibungsvo-
          lumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit
          von der Gebotsmenge verringern, sowie zu
          der Preisbildung im Ausschreibungsverfah-
          ren,
     4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen
        Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche,

   auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
   bis 55a, insbesondere
   a) zu der Zahlung einer technologieneutralen
      Marktprämie,
   b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne-
      gativen Preisen,

   c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu
      der Veräußerungsform der Marktprämie,
   d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die
      Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe-
      rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe-
      sondere
      aa) dazu, dass solche Ansprüche für den
          Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen
          entstehen, in denen
          aaa) der jeweilige Marktwert nach An-
               lage 1 oder nach abweichenden
               Regelungen nach Buchstabe a
               oberhalb des anzulegenden Wer-

               tes liegt oder

          bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von

               über Anlage 1 hinausgehenden,

               weiteren Referenzwerten liegt,

      bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz
          oder in Teilen auch auf den Anspruch
          auf Erstattung anzuwenden sind oder
          dass die Anlagenbetreiber in entspre-
          chender Anwendung dieser Bestimmun-
          gen verpflichtet werden,
5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-
   derungen, insbesondere

   a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys-
      temdienlich ausgelegten Anlagen,

   b) zu der Flexibilität der Anlagen,

   c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektro-

      lyseanlagen,

   d) zu der besseren Nutzung der Netzan-

      schlusskapazität; insbesondere können von
      den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für
      Netzkapazitäten verlangt werden, und
   e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen
      der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun-
      gen,
6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen,
   insbesondere

   a) zu den Mindestanforderungen an die Eig-
      nung der Teilnehmer,

   b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf
      einzelne erneuerbare Energien,
   c) zu den Mindestanforderungen an die Anla-
      gen, insbesondere auch zu der Kombination
      von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeu-
      gung von Strom aus erneuerbaren Energien
      untereinander oder mit Einrichtungen nach
      § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
   d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
      Erzeugung des Wasserstoffs,
   e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
      Speicherung des Wasserstoffs,
BGBl. 2022, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
       f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur
          Rückverstromung aus Wasserstoff,
       g) zu den Anforderungen an die Abwärmenut-
          zung,
       h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Ver-
          hältnis der Anlagen für die Erzeugung und
          Rückverstromung des Wasserstoffs,
       i) zu den Anforderungen an den Planungs-
          und Genehmigungsstand der Anlagen,

       j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor-
          derungen nach den Buchstaben a bis i
          durch die Teilnehmer und

       k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Si-
          cherheiten, die von allen Teilnehmern an
          den Ausschreibungen oder nur im Fall der
          Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
          Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
          sicherzustellen, und zu entsprechenden Re-
          gelungen zu der teilweisen oder vollständi-
          gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
   7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe-
      sondere
       a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung
          der Zuschläge einschließlich der Möglich-
          keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
       b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf
          andere Anlagenkombinationen mit Wasser-
          stoffspeicherung oder auf andere Bieter,
   8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An-
      lagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn
      eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge-
      nommen worden ist oder nicht in einem ausrei-
      chenden Umfang betrieben wird,

       a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

       b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de-
          ren Höhe und den Voraussetzungen für die
          Zahlungspflicht,

       c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie-
          tern bei künftigen Ausschreibungen und
       d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich
          der Realisierung der bezuschlagten Anla-
          genkombinationen mit wasserstoffbasierter
          Stromspeicherung,
   9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die
      Erschließung eines bezuschlagten Standortes
      im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs-
      planung beiträgt zu einer sicheren, preisgüns-
      tigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und
      umweltverträglichen leitungsgebundenen Ver-
      sorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas
      und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuer-
      baren Energien beruht,

  10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der
      Veröffentlichungen und Bekanntmachung von
      Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus-
      schreibungsergebnisse und der erforderlichen
      Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abwei-
      chend von den §§ 29 und 35,
  11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen-
      über der Bundesnetzagentur, soweit dies für
      die Ausschreibungen erforderlich ist,

12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-
    mittelnden Informationen,
13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
    gegenüber dem Bundesministerium für Wirt-
    schaft und Klimaschutz und
14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
    unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
    Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er-
    lassen, einschließlich der Ausgestaltung der
    Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.

                       § 88f

            Verordnungsermächtigung
       zu den Ausschreibungen für Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

   Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den
Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere
Bestimmungen erlassen:
 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots-
    termine,
 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie
    von § 28e Absatz 2 abweichen kann,
 3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
    insbesondere
    a) zu der Bestimmung von Mindest- und
       Höchstgrößen von Teillosen,
    b) zu der Festlegung von Mindest- und
       Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser
       Werte,
    c) zu Mindestgebotswerten,

    d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

    e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter ab-
       geben darf,

    f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
       mens in Teilmengen, wobei insbesondere
       nach Regionen und Netzebenen oder da-
       nach, ob es sich um neue Anlagenteile han-
       delt, unterschieden werden kann, und
    g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere
       Regelungen, die das Ausschreibungsvolu-
       men bei Unterzeichnung in Abhängigkeit
       von der Gebotsmenge verringern, sowie zu
       der Preisbildung im Ausschreibungsverfah-
       ren,
 4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen
    Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche,
    auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
    bis 55a, insbesondere

    a) zu der Zahlung einer technologieneutralen
       Marktprämie,

    b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne-
       gativen Preisen,
    c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu
       der Veräußerungsform der Marktprämie,
    d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die
       Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe-
       rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe-
       sondere
BGBl. 2022, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
     aa) dazu, dass solche Ansprüche für den
         Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen
         entstehen, in denen
         aaa) der jeweilige Marktwert nach An-
              lage 1 oder nach abweichenden
              Regelungen nach Buchstabe a
              oberhalb des anzulegenden Wer-
              tes liegt oder
         bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von
              über Anlage 1 hinausgehenden,
              weiteren Referenzwerten liegt,
     bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz
         oder in Teilen auch auf den Anspruch
         auf Erstattung anzuwenden sind oder
         dass die Anlagenbetreiber in entspre-
         chender Anwendung dieser Bestimmun-
         gen verpflichtet werden,

5. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Be-
   messungsleistung der Anlage nach § 39q,
6. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-
   derungen, insbesondere
  a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys-
     temdienlich ausgelegten Anlagen,

  b) zu der Flexibilität der Anlagen,

  c) zu der Nutzung der Abwärme,

  d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen
     der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun-
     gen,
7. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen,
   insbesondere
  a) zu den Mindestanforderungen an die Eig-
     nung der Teilnehmer,
  b) zu zusätzlichen Anforderungen an den ein-
     gesetzten Grünen Wasserstoff,
  c) zu zusätzlichen Anforderungen an die An-
     lagen,

  d) zu den Anforderungen an die Abwärmenut-
     zung,
  e) zu den Anforderungen an den Planungs-
     und Genehmigungsstand der Anlagen,

  f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor-
     derungen nach den Buchstaben a bis e
     durch die Teilnehmer und

  g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von
     Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an
     den Ausschreibungen oder nur im Fall der
     Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
     Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
     sicherzustellen, und zu entsprechenden Re-
     gelungen zu der teilweisen oder vollständi-
     gen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

8. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe-
   sondere
  a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung
     der Zuschläge einschließlich der Möglich-
     keit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
  b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf
     andere Anlagen zur Erzeugung von Strom
     aus Grünem Wasserstoff oder auf andere
     Bieter,

     9. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An-
        lagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn
        eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge-
        nommen worden ist oder nicht in einem ausrei-
        chenden Umfang betrieben wird,
       a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
       b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de-
          ren Höhe und den Voraussetzungen für die
          Zahlungspflicht,
       c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie-
          tern bei künftigen Ausschreibungen und
       d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich
          der Realisierung der bezuschlagten Anla-
          gen,

   10. zu der näheren Bestimmung von Standort-
       anforderungen, mit dem Ziel, dass die Er-
       schließung eines bezuschlagten Standortes im
       Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs-
       planung zu einer sicheren, preisgünstigen, ver-
       braucherfreundlichen, effizienten und umwelt-
       verträglichen leitungsgebundenen Versorgung
       der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und
       Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren
       Energien beruht, beiträgt,

   11. zu der Art, der Form und dem Inhalt der

       Veröffentlichungen und Bekanntmachung von
       Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus-
       schreibungsergebnisse und der erforderlichen
       Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch ab-
       weichend von den §§ 29 und 35,
   12. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen-
       über der Bundesnetzagentur, soweit dies für
       die Ausschreibungen erforderlich ist,
   13. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu über-
       mittelnden Informationen,
   14. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
       gegenüber dem Bundesministerium für Wirt-
       schaft und Klimaschutz und

   15. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
       unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
       Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er-
       lassen, einschließlich der Ausgestaltung der
       Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.“

19. In § 90 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
    Wörter „und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter
    „, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ und
    die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-
    ter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.

20. In § 92 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
    Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
    „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „der
    Justiz und für“ durch die Wörter „für Umwelt, Na-
    turschutz, nukleare Sicherheit und“ ersetzt.

21. § 93 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 93
              Verordnungsermächtigung zu
          Anforderungen an Grünen Wasserstoff
      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates die Anforderungen an die Herstellung von
   Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzu-
BGBl. 2022, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1244
   stellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasser-
   stoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuer-
   baren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel
   einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversor-

   gung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für
   die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus er-
   neuerbaren Energien verbraucht werden darf, der
   keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in

   Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können

   insbesondere nähere Bestimmungen erlassen wer-

   den:
   1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
      erneuerbaren Energien, deren Strom zur Her-
      stellung von Grünem Wasserstoff verwendet
      werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der
      Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur
      Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von
      Grünem Wasserstoff,

   2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung
      und Wasserstoffherstellung,

   3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Er-
      zeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage
      zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
      Energien,
   4. zu einer Einführungsphase, in der von den An-
      forderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebe-
      nem Maß abgewichen werden kann, und
   5. zu besonderen Anforderungen an Demonstra-
      tions- und Pilotvorhaben.
   Außerdem kann bestimmt werden, dass auch
   chemische Verbindungen, die ausschließlich aus

   Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner

   Wasserstoff gelten.

      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
   Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an
   die Nachweisführung für die Anforderungen nach
   Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbeson-
   dere nähere Anforderungen daran gestellt werden,
   wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferun-
   gen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zu-
   grunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen
   nach Absatz 1 nachweisen können.
     (3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2
   wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen
   Wasserstoff durch einen Verweis auf die Ver-
   ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13
   des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestim-
   men.“

22. In § 96 Absatz 1 wird nach der Angabe „88d,“ die

    Angabe „88e, 88f,“ eingefügt.

23. § 98 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „Wirt-
      schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-
      schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirt-
      schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-
      schaft und Klimaschutz“ und die Wörter „und
      nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „, nu-
      kleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ er-
      setzt.

24. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“
          durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 3“ er-
          setzt.

      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. die Erfahrungen mit der finanziellen Be-
              teiligung der Kommunen nach § 6.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die

      Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-

      ter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.

25. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

      „Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in
      Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Ab-
      satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
      Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2
      für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeug-
      ten Strommenge besteht.“

   b) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden
      Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschrei-
      bung für Solaranlagen des zweiten Segments
      zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt
      wurden, anzuwenden.“
   c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „die Mel-
      dung im Register“ durch die Wörter „die Bean-
      tragung der Zahlungsberechtigung“ ersetzt.
   d) Folgende Absätze 14 und 15 werden angefügt:

         „(14) Für Strom aus Solaranlagen, die aus-

      schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder

      einer Lärmschutzwand angebracht und nach
      dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden
      sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend
      von § 48 Absatz 2

      1. bis einschließlich einer installierten Leistung
         von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,
      2. bis einschließlich einer installierten Leistung
         von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde
         und
      3. bis einschließlich einer installierten Leistung
         von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstun-
         de.

      Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in ei-
      nem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten
      Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So-

      laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen

      zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn
      verbraucht wird, in das Netz eingespeist und
      dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022
      vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor
      dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalen-
      derjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich
      der anzulegende Wert nach Satz 1
      1. bis einschließlich einer installierten Leistung
         von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowatt-
         stunde,

      2. bis einschließlich einer installierten Leistung
         von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowatt-
         stunde,
BGBl. 2022, Seite 1245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1245
      3. bis einschließlich einer installierten Leistung
         von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt-
         stunde und

      4. bis einschließlich einer installierten Leistung
         von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt-
         stunde.

      § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermitt-
      lung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Num-
      mer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb ge-
      nommenen Generator entsprechend anzuwen-
      den mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetrei-
      ber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die
      innerhalb von weniger als zwölf aufeinander fol-
      genden Kalendermonaten in Betrieb genommen
      werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei
      Anlagen anzusehen sind, wenn
      1. sie auf, an oder in demselben Gebäude an-
         gebracht sind,

      2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils
         eine eigene Messeinrichtung abgerechnet
         wird und
      3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im
         Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage
         vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor
         dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka-
         lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der
         beiden Anlagen er den erhöhten anzulegen-
         den Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen
         möchte; für Strom aus der anderen Anlage
         ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes
         nach Satz 2 ausgeschlossen.

      Wenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mittei-
      lung nach Satz 2 nicht den gesamten in der An-
      lage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in
      das Netz einspeist, verringert sich der anzule-
      gende Wert für dieses Kalenderjahr auf den
      Marktwert.
         (15) Für Windenergieanlagen an Land, die vor
      dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Aus-
      schreibungen erhalten haben, verlängert die
      Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die
      Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs
      Monate. Die Frist wird verlängert, wenn der Zu-
      schlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
      bereits erloschen ist.“

26. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie-
   benen Bussen erhalten eine Begrenzung nach
   § 65a nur, soweit diese Begrenzung und alle sons-
   tigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der
   Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
   vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
   Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits-
   weise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei-
   hilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in den Kalen-
   derjahren 2020, 2021 sowie 2022 gewährt worden
   sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht über-
   schreiten. Die Nachweisführung für die Vorausset-
   zungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Eigenerklä-
   rung, in der das Unternehmen

   1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der
      Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
      vom 18. Dezember 2013 in den Jahren 2020,
      2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe
      der Eigenerklärung gewährt worden sind,

   2. sich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Abgabe
      der Eigenerklärung und bis zum Ende des Jah-
      res 2022 keine sonstigen Beihilfen aufgrund der
      Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
      vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu neh-
      men, die den zulässigen Gesamtbetrag aller
      Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von
      200 000 Euro übersteigen würden, und

   3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss
      nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezem-
      ber 2013 unterliegt.
   Die Eigenerklärung nach Satz 2 muss für das Be-
   grenzungsjahr 2022 dem Bundesamt für Wirtschaft
   und Ausfuhrkontrolle bis zum 31. Oktober 2022
   übermittelt werden. Als dem Unternehmen ge-
   währte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten
   alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des
   Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
   1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
   2013 gewährt werden.“
27. § 105 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 werden die Angabe „36d,“ und die
      Wörter „§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit
      § 65a,“ gestrichen.

   b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf
      erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
      durch die Europäische Kommission und nur
      nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt
      werden.“
28. In § 21 Absatz 4, § 22a Absatz 3, § 69 Absatz 1
    Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 76 Absatz 2
    Satz 2, § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 5,
    § 88a Absatz 3 Nummer 2 in dem Satzteil vor
    Buchstabe a, § 88b in dem Satzteil vor Nummer 1,
    § 94 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 97 Absatz 2,
    4 und 5 und § 104 Absatz 1 werden jeweils die
    Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
    „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.

29. In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich wer-
    den nach der Angabe „pro Kilowattstunde“ die
    Wörter „ , in den Fällen des § 23d ist dies der Ge-
    samtwert für eine Anlage“ eingefügt.

                      Artikel 2

            Weitere Änderung des
        Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:

                       „EEG 2023“.
BGBl. 2022, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1246
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 1 werden die Wörter
      „Zweck und“ gestrichen.
   b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      zu § 1a eingefügt:
       „§ 1a    Zeitliche Transformation“.
   c) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 werden die
      Wörter „und Einspeisemanagement“ gestri-
      chen.

   d) Nach der Angabe zu § 22a wird folgende An-
      gabe zu § 22b eingefügt:

       „§ 22b Bürgerenergiegesellschaften“.

   e) In der Angabe zu § 23b wird das Wort „Bestim-
      mungen“ durch das Wort „Bestimmung“ er-
      setzt.
   f) Die Angaben zu den §§ 23c und 23d werden
      durch folgende Angabe ersetzt:
       „§ 23c Anteilige Zahlung“.
   g) Die Angabe zu § 27a wird gestrichen.
   h) Die Angaben zu den §§ 28 bis 28e werden
      durch die folgenden Angaben ersetzt:
       „§ 28    Ausschreibungsvolumen und Gebots-
                termine für Windenergie an Land

       § 28a    Ausschreibungsvolumen und Gebots-

                termine für Solaranlagen des ersten
                Segments

       § 28b    Ausschreibungsvolumen und Gebots-
                termine für Solaranlagen des zweiten
                Segments
       § 28c    Ausschreibungsvolumen und Gebots-
                termine für Biomasse
       § 28d    Ausschreibungsvolumen und Gebots-
                termine für Biomethananlagen
       § 28e    Ausschreibungsvolumen und Gebots-
                termine für Innovationsausschreibun-
                gen
       § 28f    Ausschreibungsvolumen und Gebots-
                termine für innovative Konzepte mit
                wasserstoffbasierter Stromspeiche-
                rung

       § 28g    Ausschreibungsvolumen und Gebots-

                termine für Anlagen zur Erzeugung
                von Strom aus Grünem Wasserstoff“.

   i) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 34a Unionsfremde Bieter“.

   j) Die Angabe zu § 36g wird wie folgt gefasst:

       „§ 36g (weggefallen)“.
   k) Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst:
       „§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen
              des zweiten Segments“.
   l) In der Angabe zu § 39k werden die Wörter „in
      der Südregion“ gestrichen.
   m) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
       „§ 52    Zahlungen bei Pflichtverstößen“.

n) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende An-
   gabe eingefügt:
   „§ 55b Rückforderung“.
o) Die Angaben zu Teil 4 werden wie folgt ge-
   fasst:
                       „Teil 4
           Weitergabe und Vermarktung
       des Stroms aus erneuerbaren Energien
   § 56     Weitergabe an den Übertragungsnetz-
            betreiber

   § 57     Vermarktung durch die Übertragungs-
            netzbetreiber

   § 58     Weitere Bestimmungen

   § 59     (weggefallen)
   § 60     (weggefallen)
   § 61     (weggefallen)
   § 62     (weggefallen)
   § 63     (weggefallen)
   § 64     (weggefallen)
   § 65     (weggefallen)
   § 66     (weggefallen)
   § 67     (weggefallen)

   § 68     (weggefallen)

   § 69     (weggefallen)“.

p) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75 werden durch
   die folgenden Angaben ersetzt:

   „§ 74    Vorausschau des weiteren Ausbaus
   § 75     (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
   „§ 78    (weggefallen)“.
r) Nach der Angabe zu § 85b wird folgende An-
   gabe eingefügt:
   „§ 85c Festlegung zu den besonderen Solar-
          anlagen“.
s) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
   „§ 87    Benachrichtigung und Beteiligung der
            Bundesnetzagentur bei bürgerlichen
            Rechtsstreitigkeiten“.

t) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

   „§ 94    (weggefallen)“.

u) Die Angabe zu § 99a wird durch die folgenden
   Angaben ersetzt:

   „§ 99a Fortschrittsbericht    Windenergie    an
          Land

   § 99b    Bericht zur Bürgerenergie“.

v) Die Angaben zu Teil 7 Abschnitt 3 werden wie
   folgt gefasst:
                    „Abschnitt 3
               Schlussbestimmungen
   § 100    Übergangsbestimmungen
   § 101    Beihilferechtlicher Genehmigungsvor-
            behalt“.
w) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 4: (weggefallen)“.
BGBl. 2022, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1247
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 1
                   Ziel des Gesetzes

     (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im
  Interesse des Klima- und Umweltschutzes die
  Transformation zu einer nachhaltigen und treib-
  hausgasneutralen Stromversorgung, die vollstän-
  dig auf erneuerbaren Energien beruht.
     (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll
  der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeug-
  ten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staats-
  gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-
  schließlich der deutschen ausschließlichen Wirt-
  schaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens
  80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
     (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Ab-
  satz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren
  Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltver-
  träglich und netzverträglich erfolgen.“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                         „§ 1a

               Zeitliche Transformation
     (1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs
  wird die Treibhausgasneutralität der Stromversor-
  gung im Bundesgebiet angestrebt.
     (2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs
  soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Ener-
  gien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck

  1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolu-

     men und Gebotstermine für die Zeit nach der

     Vollendung des Kohleausstiegs fest und

  2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzule-
     gender Wert gesetzlich bestimmt wird und die
     nach der Vollendung des Kohleausstiegs in
     Betrieb genommen werden, auf ein Niveau be-
     grenzt werden, das keine Förderung darstellt.

  Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund
  der erwarteten Entwicklung im Europäischen
  Emissionshandelssystem und aufgrund des da-
  durch ermöglichten marktgetriebenen weiteren
  Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfol-
  gen.

     (3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend
  die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus
  der erneuerbaren Energien und bewertet diese
  Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbau-
  ziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum
  31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finan-
  zierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien
  nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen

  soll.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3a werden vor den Wörtern „vor

     dem 1. Januar 2021“ die Wörter „keine Wind-

     energieanlagen an Land sind, eine installierte

     Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und“

     eingefügt.

  b) Die Nummern 4a und 4b werden aufgehoben.

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn
       a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates
          vom 14. Juli 1986 betreffend das Ge-
          meinschaftsverzeichnis der benach-
          teiligten landwirtschaftlichen Gebiete
          im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG
          (Deutschland)    (ABl.     L 273   vom
          24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die
          Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72
          vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden
          ist, oder
       b) des Artikels 32 der Verordnung (EU)
          Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 17. Dezember
          2013 über die Förderung der ländlichen
          Entwicklung durch den Europäischen
          Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
          lung des ländlichen Raums (ELER)
          und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
          Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
          20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die
          zuletzt durch die Delegierte Verordnung
          (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl.
          L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert
          worden ist,“.
d) In Nummer 9 wird die Angabe „10a“ durch die
   Angabe „10d“ ersetzt.
e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
   „14. (weggefallen)“.

f) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

   aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das

       Wort „Gesellschaft“ durch die Wörter „Ge-

       nossenschaft oder sonstige Gesellschaft“
       ersetzt.
   bb) In Buchstabe a wird das Wort „zehn“ durch
       die Angabe „50“ ersetzt.

   cc) Buchstabe b wird durch die folgenden
       Buchstaben b und c ersetzt:

       „b) bei der mindestens 75 Prozent der
           Stimmrechte bei natürlichen Personen
           liegen, die in einem Postleitzahlenge-
           biet, das sich ganz oder teilweise im
           Umkreis von 50 Kilometern um die ge-
           plante Anlage befindet, nach dem Bun-
           desmeldegesetz mit einer Wohnung
           gemeldet sind, wobei der Abstand im
           Fall von Solaranlagen vom äußeren
           Rand der jeweiligen Anlage und im Fall
           von Windenergieanlagen von der
           Turmmitte der jeweiligen Anlage ge-
           messen wird,

       c) bei der die Stimmrechte, die nicht

          bei natürlichen Personen liegen, aus-
          schließlich bei Kleinstunternehmen,
          kleinen oder mittleren Unternehmen

          nach der Empfehlung 2003/361/EG

          der Kommission vom 6. Mai 2003 be-

          treffend die Definition der Kleinstunter-

          nehmen sowie der kleinen und mittle-

          ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
          20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen
BGBl. 2022, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248
               Gebietskörperschaften sowie deren
               rechtsfähigen Zusammenschlüssen lie-
               gen, und“.
       dd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
           stabe d.
       ee) Der Teilsatz nach Buchstabe d wird wie
           folgt gefasst:
          „wobei mit den Stimmrechten nach Buch-
          stabe b in der Regel auch eine entspre-
          chende tatsächliche Möglichkeit der Ein-
          flussnahme auf die Gesellschaft und der
          Mitwirkung an Entscheidungen der Ge-
          sellschafterversammlung verbunden sein
          muss, es beim Zusammenschluss von
          mehreren juristischen Personen oder Per-
          sonengesellschaften zu einer Gesellschaft
          ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der
          Gesellschaft die Voraussetzungen nach
          den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei
          einer Gesellschaft, an der eine andere Ge-
          sellschaft 100 Prozent der Stimmrechte
          hält, ausreicht, wenn die letztere die
          Voraussetzungen nach den Buchstaben a
          bis d erfüllt,“.

   g) Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt ge-

      fasst:

       „18. (weggefallen)
       19. (weggefallen)
       20. (weggefallen)“.
   h) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num-
      mern 34a und 34b eingefügt:
       „34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die
             Voraussetzungen des § 11 Absatz 2

             der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
             erfüllt und der Erstellung der Gebietsku-
             lisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Kon-
             ditionalitäten-Verordnung zugrunde ge-
             legt werden kann,
       34b. „naturschutzrelevante    Ackerflächen“
            Flächen, die landwirtschaftlich genutzt
            werden und mindestens einen hohen
            Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2
            Nummer 4 der Bundeskompensations-
            verordnung aufweisen,“.

   i) Nummer 37 Buchstabe a wird wie folgt geän-
      dert:
       aa) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.

       bb) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden
           die Doppelbuchstaben aa und bb.

   j) Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

       „40.   (weggefallen)“.
   k) Die Nummern 41a und 41b werden wie folgt
      gefasst:
       „41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede
             Freiflächenanlage und jede Solaranlage
             auf, an oder in einer baulichen Anlage,
             die weder Gebäude noch Lärmschutz-
             wand ist,

     41b. „Solaranlage des zweiten Segments“
          jede Solaranlage auf, an oder in einem
          Gebäude oder einer Lärmschutzwand,“.
  l) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
     „43.   (weggefallen)“.
  m) Nummer 43b wird wie folgt gefasst:
     „43b. (weggefallen)“.
  n) Nummer 44a wird aufgehoben.

  o) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
     „45.   (weggefallen)“.
  p) Die Nummern 47 und 47a werden durch fol-
     gende Nummer 47 ersetzt:

     „47.   „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein
            Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn
            der Mitteilung der Kommission – Leit-
            linien für staatliche Beihilfen zur Rettung
            und Umstrukturierung nichtfinanzieller
            Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
            C 249 vom 31.7.2014, S. 1),“.
6. Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst:
                          „§ 4

                      Ausbaupfad

     Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

  1. eine Steigerung der installierten Leistung von
     Windenergieanlagen an Land auf
     a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,
     b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,
     c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,
     d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,
     e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und

     f) 160 Gigawatt im Jahr 2040

     sowie den Erhalt dieser installierten Leistung
     nach dem Jahr 2040,
  2. eine Steigerung der installierten Leistung von
     Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe
     des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
  3. eine Steigerung der installierten Leistung von
     Solaranlagen auf
     a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,

     b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,
     c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,

     d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,
     e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und
     f) 400 Gigawatt im Jahr 2040

     sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem
     Jahr 2040 und

  4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen
     von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

                          § 4a
                  Strommengenpfad
     Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren
  Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
  § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus-
  gebaut werden, werden folgende Zwischenziele
BGBl. 2022, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1249
  als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneu-
  erbaren Energien festgelegt:
  1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
  2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,

  3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
  4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
  5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,

  6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
  7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
  8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“
     durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 werden nach der An-
              gabe „ABl. L 328 vom 21.12.2018,
              S. 82“ die Wörter „, zuletzt berichtigt
              durch ABl. L 311 vom 25.9.2020,
              S. 11“ eingefügt und wird das Komma
              am Ende durch das Wort „und“ er-
              setzt.

         bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
         ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
     Nummer 1 die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
     Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom wer-
     den angerechnet auf

     1. das Ziel nach § 1 Absatz 2,
     2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der
        Europäischen Union im Jahr 2030 nach
        Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
        2018/2001 des Europäischen Parlaments
        und des Rates zur Förderung der Nutzung
        von Energie aus erneuerbaren Quellen vom
        11. Dezember 2018 und

     3. den nationalen Anteil an Energie aus erneu-
        erbaren Quellen am Bruttoendenergiever-
        brauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verord-
        nung (EU) 2018/1999 des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 11. Dezem-
        ber 2018 über das Governance-System für
        die Energieunion und für den Klimaschutz,
        zur Änderung der Verordnungen (EG)
        Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des
        Europäischen Parlaments und des Rates,
        der    Richtlinien   94/22/EG,    98/70/EG,
        2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU,
        2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates, der
        Richtlinien     2009/119/EG     und    (EU)
        2015/652 des Rates und zur Aufhebung
        der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des
        Europäischen Parlaments und des Rates
        (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zu-
        letzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119

        (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert
        worden ist.
     Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten
     Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrecht-
     lichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in
     Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzu-
     wenden, soweit die Zahlungen nach dem För-
     dersystem eines anderen Mitgliedstaates der
     Europäischen Union geleistet werden und eine
     völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech-
     nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates re-
     gelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und
     der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Ab-
     satz 1 genannten Anlagen und der in ihnen er-
     zeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 ge-
     nannten Anlagen Zahlungen nach dem Förder-
     system eines anderen Mitgliedstaates der
     Europäischen Union geleistet werden und eine
     völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech-
     nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates
     regelt, werden weder auf den Ausbaupfad
     nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach
     § 4a angerechnet.“
  e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
     gefügt:

        „(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines ande-
     ren Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union und der
     in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren
     Energien, für den keine Zahlungen durch Aus-
     schreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt
     werden, werden auf Grundlage und nach Maß-
     gabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im
     Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel,
     den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5
     Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der An-
     lage physikalisch importiert wird oder einen
     vergleichbaren Effekt auf den deutschen
     Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche
     Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend
     von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen
     nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.“
  f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“
     durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 die Wörter „Folgende Anlagenbetreiber
     dürfen“ durch die Wörter „Anlagenbetreiber
     sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer
     Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu
     diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetrei-
     ber“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „750“ durch die
         Angabe „1 000“ ersetzt und werden die
         Wörter „und für die Anlage eine finanzielle
         Förderung nach diesem Gesetz oder einer
         auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
         Rechtsverordnung in Anspruch genommen
         wird“ gestrichen.

     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise
         betroffen, müssen die Anlagenbetreiber,
BGBl. 2022, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1250
          wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1
          entscheiden, allen betroffenen Gemeinden
          oder Landkreisen eine Zahlung anbieten.“
       cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
           „Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise
           betroffen,“ durch die Wörter „Im Fall des
           Satzes 4“ ersetzt und werden nach den
           Wörtern „an der Fläche des Umkreises“
           die Wörter „der Anlage im Bundesgebiet“
           eingefügt.
       dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Lehnen eine oder mehrere Gemeinden

          oder Landkreise eine Zahlung ab, kann

          der auf die ablehnenden Gemeinden oder
          Landkreise entfallende Betrag auf die Ge-
          meinden oder Landkreise verteilt werden,
          die einer Zahlung zugestimmt haben. Im
          Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung
          des Betrags auf die Gemeinden oder Land-
          kreise, die einer Zahlung zugestimmt ha-
          ben, anhand des Verhältnisses der Anteile
          der Gemeindegebiete oder gemeindefreien
          Gebiete an der Gesamtfläche des Umkrei-
          ses im Bundesgebiet zueinander.“

   c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2
      Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4
      bis 7“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei Freiflächenanlagen dürfen die be-
          troffenen Kommunen den Abschluss der
          Vereinbarungen davon abhängig machen,
          dass der Betreiber ein Konzept, das fach-
          lichen Kriterien für die naturschutzverträg-
          liche Gestaltung von Freiflächenanlagen
          entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen
          hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien
          nicht möglich ist.“

       bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
           „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strom-
       menge und für die fiktive Strommenge nach
       Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber
       von Windenergieanlagen an Land oder Freiflä-
       chenanlagen eine finanzielle Förderung nach
       diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in An-

       spruch genommen haben und für die sie Zah-

       lungen nach diesem Paragrafen an die Ge-

       meinden oder Landkreise geleistet haben, kön-
       nen sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die
       Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betra-
       ges im Rahmen der Endabrechnung vom Netz-

       betreiber verlangen.“

 9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 wird das Wort „oder“ ange-
           fügt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ am
           Ende durch einen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2a werden nach der Angabe „Ab-
      satz 2“ die Wörter „und auf Solaranlagen mit
      einer installierten Leistung von höchstens
      25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb
      genommen werden, zu dem das Bundesamt
      für Sicherheit in der Informationstechnik die
      technische Möglichkeit nach § 30 des Mess-
      stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit
      § 84a Nummer 1 feststellt“ eingefügt.
   c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
      ter „Anlagen, die nach dem 31. Dezember

      2016 in Betrieb genommen worden sind, und“

      gestrichen.

   d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli
      2020“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-
      setzt.
10. § 10b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „, und“ am Ende
      durch einen Punkt ersetzt.
   c) Nummer 3 wird aufgehoben.

11. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 4 und 5
    angefügt:

      „(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei
   Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be-
   stimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetrieb-
   nahme der Anlage
   1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in
      Schwierigkeiten ist oder
   2. offene Rückforderungsansprüche gegen den
      Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses
      der Europäischen Kommission zur Feststellung
      der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
      vereinbarkeit mit dem europäischen Binnen-
      markt bestehen.

      (5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei An-
   lagen, deren anzulegender Wert durch Ausschrei-
   bungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagen-
   betreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
   Anlage

   1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach
      § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist
      und
   2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1
      oder Nummer 2 erfüllt.“

12. In § 20 Nummer 2 werden die Wörter „finanziert

    aus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „geför-

    dert nach dem EEG“ ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei

          verringert sich in diesem Fall der Anspruch
          nach Maßgabe des § 53 Absatz 2.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit einer
      installierten Leistung von insgesamt bis zu
      100 Kilowatt“ gestrichen.

14. § 21b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
   b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „vor-
      behaltlich des § 27a“ gestrichen.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Kilo-
          watt“ durch die Angabe „1 Megawatt“
          und das Wort „und“ am Ende durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. Windenergieanlagen an Land von
              Bürgerenergiegesellschaften mit einer
              installierten Leistung bis einschließ-
              lich 18 Megawatt nach Maßgabe des
              § 22b.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
          „und“ angefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Von diesem Erfordernis sind folgende So-
          laranlagen ausgenommen:
          1. Solaranlagen mit einer installierten Leis-
             tung bis einschließlich 1 Megawatt und

          2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesell-

             schaften mit einer installierten Leistung

             bis einschließlich 6 Megawatt nach
             Maßgabe des § 22b.“

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

   d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) Satz 2 wird aufgehoben.

      bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wör-

          ter „, Anlagen nach Satz 2, für deren Gebot
          kein wirksamer Zuschlag besteht,“ gestri-
          chen.

16. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:

                         „§ 22b

              Bürgerenergiegesellschaften
      (1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines
   wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2
   Nummer 3 ist nur zulässig, wenn

   1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist,
      dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen
      einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
   2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spä-
      testens drei Wochen nach Erteilung der Ge-
      nehmigung nach dem Bundes-Immissions-
      schutzgesetz zugegangen ist und in der Mittei-
      lung die Registernummer angegeben ist und
   3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre
      stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig-
      ner, die juristische Personen des Privatrechts
      sind, und die mit diesen jeweils verbundenen
      Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der
      Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
      vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
      S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren

   keine weiteren Windenergieanlagen an Land
   in Betrieb genommen haben.
   (2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer
wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines
wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 ist nur zulässig, wenn

1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spä-
   testens drei Wochen nach Inbetriebnahme un-
   ter Angabe der Registernummer mitgeteilt wor-
   den sind und

2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre
   stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig-
   ner, die juristische Personen des Privatrechts
   sind, und die mit diesen jeweils verbundenen
   Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der
   Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
   vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,
   S. 1) in den vorangegangenen drei Jahren

   keine weiteren Solaranlagen desselben Seg-
   ments in Betrieb genommen haben.

   (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
Registernummern der Anlagen, für die eine Mittei-
lung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
Nummer 1 abgegeben wurde.
   (4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3
Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netz-

betreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für

die folgenden Zeiträume erfolgen:

1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die
   zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1

   Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorange-
   gangen sind, wobei bezüglich der Anforderun-
   gen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d
   der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens
   der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn

   dieser Zeitraum kürzer ist, und

2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils
   für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der
   Nachweisführung vorangegangen sind.

Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nach-

weisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in
diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft
dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete
Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen
Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei
Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 ge-
führt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermo-
nats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1
folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Ab-
satz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis
der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
   (5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren
stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner,
die juristische Personen des Privatrechts sind,
und die mit diesen jeweils verbundenen Unter-
nehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verord-
nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Ab-
satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine
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   Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nung für weitere Anlagen derselben Technologie
   und desselben Segments in Anspruch nehmen.
   Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibun-
   gen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während die-
   ses Zeitraums nicht zulässig.

      (6) Die Länder können weitergehende Bestim-

   mungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung

   der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen

   erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.“

17. § 23b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23b
                Besondere Bestimmung zur
       Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

      Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegen-
   der Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Ein-
   speisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in
   Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jah-
   resmarktwert anzuwenden, der sich in entspre-
   chender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 be-
   rechnet.“

18. § 23c wird aufgehoben.

19. § 23d wird § 23c.

20. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
      dem Wort „mehrere“ die Wörter „Windenergie-
      anlagen an Land oder“ eingefügt und werden
      die Wörter „§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und
      nach § 22 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
      „§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3
      Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Ka-
            lendermonaten in einem Abstand von bis
            zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall
            von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand
            der jeweiligen Anlage und im Fall von
            Windenergieanlagen von der Turmmitte
            der jeweiligen Anlage, in Betrieb genom-
            men worden sind.“

21. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspei-
   severgütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in
   Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei aus-
   geförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027
   zu zahlen.“
22. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 71“
    durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“ ersetzt.

23. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber
   Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz
   auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuld-
   ner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit An-
   sprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung
   nach diesem Teil aufrechnen.“

24. § 27a wird aufgehoben.

25. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschrei-
       bungstermine“ durch das Wort „Gebotstermi-
       ne“ ersetzt.

    b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Die Ausschreibungen für Windenergie-
       anlagen an Land finden in den Jahren 2023

       bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am

       1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November

       statt.

          (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

       1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installie-
          rende Leistung und
       2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000
          Megawatt zu installierende Leistung.

       Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils
       gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Ka-
       lenderjahres verteilt.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die
               Mengen, für die in dem jeweils voran-
               gegangenen Kalenderjahr bei den Aus-
               schreibungen für Windenergieanlagen

               an Land nach diesem Gesetz keine Zu-
               schläge erteilt werden konnten, und“.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“
                am Ende gestrichen.
           bbb) Buchstabe b wird durch die folgen-
                den Buchstaben b bis d ersetzt:

                „b) um die Summe der installierten
                    Leistung der Windenergieanlagen
                    an Land, für deren Strom kein an-
                    zulegender Wert oder der anzule-
                    gende Wert nicht durch Aus-
                    schreibungen bestimmt worden
                    ist und die in dem jeweils voran-
                    gegangenen Kalenderjahr an das
                    Register als in Betrieb genommen
                    gemeldet worden sind,
                c) um die Summe der Gebotsmen-
                   gen für Windenergieanlagen an
                   Land, die in den Ausschreibungen
                   nach § 39n in dem jeweils voran-
                   gegangenen Kalenderjahr bezu-
                   schlagt worden sind, und
                d) um die Summe der Gebotsmen-
                   gen für Windenergieanlagen an
                   Land, die in den Ausschreibungen
                   nach § 39o in dem jeweils voran-
                   gegangenen Kalenderjahr bezu-
                   schlagt worden sind.“
    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
       gefügt:
         „(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Aus-
       schreibungsvolumen unbeschadet des Absat-
       zes 3

       1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem
          jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
BGBl. 2022, Seite 1253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1253
        a) der Ausbaupfad für die installierte Leis-
           tung von Solaranlagen nach § 4 Num-
           mer 3 unterschritten worden ist,
        b) der Strommengenpfad nach § 4a unter-
           schritten worden ist oder
        c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge-
           biet schneller gestiegen ist, als er bei der
           Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2
           zugrunde gelegt worden ist,
      2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in
         dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
        a) der Ausbaupfad für die installierte Leis-
           tung von Solaranlagen nach § 4 Num-
           mer 3 überschritten worden ist,
        b) der Strommengenpfad nach § 4a über-
           schritten worden ist oder

        c) der Bruttostromverbrauch im Bundesge-

           biet langsamer gestiegen ist, als er bei
           der Berechnung des Ziels nach § 1 Ab-
           satz 2 zugrunde gelegt worden ist.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich
      bis zum 15. März die Differenz der Mengen
      nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung
      nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat,
      diesen Betrag fest und verteilt diese Menge,
      um die sich das Ausschreibungsvolumen er-
      höht oder verringert, gleichmäßig auf das Aus-
      schreibungsvolumen der folgenden vier noch
      nicht bekanntgemachten Gebotstermine.“

   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die
          Angabe „2022“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für

         entwertete Gebotsmengen von Windener-

         gieanlagen an Land, die in den Ausschrei-

         bungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt

         worden sind.“

      cc) In dem neuen Satz 3 wird die erste Angabe
          „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1 oder 2“
          ersetzt und wird die zweite Angabe „Satz 1“
          gestrichen.
   g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Bundesnetzagentur kann das nach
         den Absätzen 2 bis 5 errechnete Aus-
         schreibungsvolumen eines Gebotstermins
         verringern, wenn zu erwarten ist, dass die
         ausgeschriebene Menge größer als die
         eingereichte Gebotsmenge sein wird (dro-
         hende Unterzeichnung).“

      bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
          Wort „Genehmigungen“ die Wörter „, so-
          weit für sie keine Meldung nach § 22b Ab-
          satz 2 erfolgt ist,“ eingefügt.
26. Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden
    §§ 28a bis 28e ersetzt:

                      „§ 28a
             Ausschreibungsvolumen
                und Gebotstermine
      für Solaranlagen des ersten Segments
   (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis
2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März,
1. Juli und 1. Dezember statt.
   (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende
   Leistung,
2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende
   Leistung und
3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Me-
   gawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-

res verteilt.

   (3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
   Mengen, für die in dem jeweils vorangegange-
   nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
   Solaranlagen des ersten Segments nach die-
   sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
   konnten, und

2. verringert sich jeweils
   a) um die Summe der installierten Leistung der
      Solaranlagen des ersten Segments, die bei
      einer Ausschreibung eines anderen Mit-
      gliedstaates der Europäischen Union in
      dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

      im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
      soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5
      völkerrechtlich vereinbart ist,
   b) um die Summe der installierten Leistung der
      Solaranlagen des ersten Segments, für de-

      ren Strom kein anzulegender Wert oder der

      anzulegende Wert nicht durch Ausschrei-

      bungen bestimmt worden ist und die in

      dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

      an das Register als in Betrieb genommen
      gemeldet worden sind,
   c) um die Summe der Gebotsmengen für So-
      laranlagen des ersten Segments, die in den
      Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils
      vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt
      worden sind, und

   d) um die Summe der Gebotsmengen für So-
      laranlagen des ersten Segments, die in den
      Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils
      vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt
      worden sind.

   (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab-
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der
folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge-
botstermine.
  (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
BGBl. 2022, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254
   um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
   dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
   Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
   nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre-
   chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen-
   gen von Solaranlagen des ersten Segments, die
   in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o
   bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu
   berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
   eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
   machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech-
   net.

                          § 28b
                Ausschreibungsvolumen
                 und Gebotstermine für
          Solaranlagen des zweiten Segments

     (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
   zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis
   2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Fe-
   bruar, 1. Juni und 1. Oktober statt.

       (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

   1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende
      Leistung,

   2. im Jahr 2024 900 Megawatt zu installierende
      Leistung und

   3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1 100 Me-
      gawatt zu installierende Leistung.
   Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
   mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-
   res verteilt.
       (3) Das Ausschreibungsvolumen
   1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die
      Mengen, für die in dem jeweils vorangegange-
      nen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für
      Solaranlagen des zweiten Segments nach die-
      sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden
      konnten, und

   2. verringert sich jeweils

       a) um die Summe der installierten Leistung der
          Solaranlagen des zweiten Segments mit ei-
          ner installierten Leistung von mehr als 1 Me-
          gawatt, für deren Strom kein anzulegender
          Wert oder der anzulegende Wert nicht
          durch Ausschreibungen bestimmt worden
          ist und die in dem jeweils vorangegangenen
          Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
          genommen gemeldet worden sind, und
       b) um die Summe der Gebotsmengen für So-
          laranlagen des zweiten Segments, die in
          den Ausschreibungen nach § 39o in dem
          jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be-
          zuschlagt worden sind.
      (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
   zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab-
   satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
   Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
   gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der
   folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge-
   botstermine.
     (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-
   bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich

um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre-
chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen-
gen von Solaranlagen des zweiten Segments,
die in den Ausschreibungen nach § 39o bezu-
schlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu be-
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech-
net.

                       § 28c
            Ausschreibungsvolumen
        und Gebotstermine für Biomasse

   (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen
finden statt:

1. in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den
   Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober
   und

2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem
   Gebotstermin am 1. Juni.

   (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende
   Leistung,

2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende
   Leistung,
3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende
   Leistung und
4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Mega-
   watt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Ge-
botstermine eines Kalenderjahres verteilt.

   (3) Das Ausschreibungsvolumen

1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen,
   für die in dem jeweils dritten vorangegangenen
   Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Bio-
   masseanlagen nach diesem Gesetz keine Zu-
   schläge erteilt werden konnten, und

2. verringert sich jeweils
   a) um die Summe der in dem jeweils vorange-
      gangenen Kalenderjahr installierten Leis-
      tung von Biomasseanlagen, für deren Strom
      kein anzulegender Wert oder der anzule-
      gende Wert nicht durch Ausschreibungen
      bestimmt worden ist und die in dem jeweils
      vorangegangenen Kalenderjahr an das Re-
      gister als in Betrieb genommen gemeldet
      worden sind,
   b) um die Summe der installierten Leistung der
      Biomasseanlagen, die in dem jeweils voran-
      gegangenen Kalenderjahr die Inanspruch-
      nahme einer Förderung aufgrund einer
      Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an
      die Bundesnetzagentur gemeldet haben,
      und
   c) um die Summe der Gebotsmengen für Bio-
      masseanlagen, die in den Ausschreibungen
BGBl. 2022, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
     nach § 39n in dem jeweils vorangegange-
     nen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.
  (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis
zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab-
satz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf
   das Ausschreibungsvolumen der folgenden
   zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotster-
   mine und

2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das

   Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins

   am 1. Juni.

  (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-

bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich

um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre-
chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen-
gen von Biomasseanlagen, die in den Ausschrei-
bungen nach § 39n bezuschlagt worden sind.
Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhö-
hungen werden dem auf eine Entwertung folgen-
den noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin
nach Absatz 1 zugerechnet.

                      § 28d
          Ausschreibungsvolumen
   und Gebotstermine für Biomethananlagen
  (1) Die Ausschreibungen für Biomethananla-
gen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils
zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Sep-
tember statt.
   (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den
Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu
installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolu-
men wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotster-
mine eines Kalenderjahres verteilt.
   (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für

die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen
nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt wer-
den konnten.
  (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-
bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-
kanntgemachten Gebotstermine.

   (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-
bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich
um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach
dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins
nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-
rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf
eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-
machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech-
net.
  (6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den
Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolu-
men eines Gebotstermins verringern, wenn zu er-

warten ist, dass die ausgeschriebene Menge grö-
ßer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird
(drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unter-
zeichnung ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn
1. die Summe der Leistung der nach der Melde-
   frist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des voran-
   gegangenen Gebotstermins dem Register ge-
   meldeten Genehmigungen und der Gebots-
   menge der im vorangegangenen Gebotstermin
   nicht bezuschlagten Gebote unter dem Aus-

   schreibungsvolumen des durchzuführenden

   Gebotstermins liegt und

2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge-

   reichte Gebotsmenge kleiner als die ausge-

   schriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots-
termins soll höchstens der Summe der Leistung
der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Num-
mer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem
Register gemeldeten genehmigten Anlagen und
der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge-
botstermin nicht bezuschlagten Gebote entspre-
chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei-
bungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzu-
wenden.

                      § 28e
         Ausschreibungsvolumen und
 Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
  (1) Die   Innovationsausschreibungen     nach
§ 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils
zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. Septem-
ber statt.
  (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-
schreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich ei-
ner abweichenden Bestimmung in der Verord-
nung nach § 88d
1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende
   Leistung,

2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende

   Leistung,

3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende
   Leistung,
4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende
   Leistung,
5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende
   Leistung und

6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende
   Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-
mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-
res verteilt.
   (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich
ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für
die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zu-
schläge erteilt werden konnten.
  (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,
um die sich das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-
BGBl. 2022, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
   bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-
   kanntgemachten Gebotstermine.“
27. Die §§ 28d und 28e werden die §§ 28f und 28g.
28. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die An-
    gabe „und § 85a“ durch die Wörter „und den
    §§ 85a und 85c“ ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach
           den Wörtern „natürlichen Person,“ die

           Wörter „die eine ladungsfähige Anschrift
           im Bundesgebiet hat und“ eingefügt.
       bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Solaran-
           lagen auf, an“ durch die Wörter „Solaranla-
           gen des zweiten Segments“ ersetzt und

           wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.

       cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
           angefügt:
          „8. die Eigenerklärung des Bieters, dass
              kein Verbot zur Teilnahme an dieser
              Ausschreibung nach diesem Gesetz
              oder nach einer auf Grund dieses Ge-
              setzes erlassenen Rechtsverordnung
              besteht, und

          9. bei Anlagen, die auf einem entwässer-
             ten Moorboden errichtet werden sollen,
             die Eigenerklärung des Bieters, dass er
             geprüft hat, dass durch die Errichtung
             der Anlage kein zusätzliches Hemmnis
             für eine zukünftige Wiedervernässung
             des Moorbodens entsteht.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „750“ durch die
           Angabe „1 000“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird das Komma am

               Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

          bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.

          ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
      gefügt:

         „(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Ei-

       generklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt
       der Gebotsabgabe
       1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten
          sind und
       2. keine offenen Rückforderungsansprüche
          gegen sie aufgrund eines Beschlusses der
          Europäischen Kommission zur Feststellung
          der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
          Unvereinbarkeit mit dem europäischen Bin-
          nenmarkt bestehen.
       Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner
       eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten,
       jede Änderung des Inhalts der abgegebenen
       Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zu-
       schlagsverfahrens unverzüglich der Bundes-
       netzagentur mitzuteilen.“

30. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 voran-
      gestellt:
         „(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter
      und deren Gebote von dem Zuschlagsverfah-
      ren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung
      nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat
      oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mit-

      teilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegan-
      gen ist.“

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

31. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
                         „§ 34a
                  Unionsfremde Bieter

      (1) Die Bundesnetzagentur kann im Einverneh-

   men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
   und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unions-
   fremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außen-
   wirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare
   oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde
   sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,
   wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständli-
   chen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicher-
   heit der Bundesrepublik Deutschland voraus-
   sichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde
   Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
   Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen
   Bietern gleich.

      (2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach
   den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
   setzes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
   rium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag
   eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des
   § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist
   oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesell-
   schafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn
   durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen
   Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
   der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich

   beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend

   auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.

      (3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundes-
   netzagentur innerhalb von vier Wochen die zur
   Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Un-
   terlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
   Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und sei-

   nen Geschäftsfeldern.“

32. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am
          Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
          stabe e eingefügt:
          „e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmen-
              ge,“.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36e Absatz 1,
      § 37d, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5
      Nummer 4“ durch die Angabe „§ 36e Absatz 1,
      § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Num-
BGBl. 2022, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
      mer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Ab-
      satz 1“ ersetzt.

33. § 36 wird wie folgt gändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „oder eine Kopie der Meldung an das Regis-
      ter,“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 29 Absatz 1
      Nummer 2“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
34. § 36b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021 6 Cent“
      durch die Angabe „2023 5,88 Cent“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“
      durch die Angabe „2025“ ersetzt.
35. § 36c wird wie folgt gefasst:

                           „§ 36c

                Ausschluss von Geboten
            für Windenergieanlagen an Land

      bb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
                         50 Pro- 60 Pro- 70 Pro- 80 Pro-
           „Gütefaktor
                          zent    zent    zent    zent
           Korrektur- 1,55       1,42    1,29    1,16
           faktor

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Der Korrekturfaktor beträgt

      1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent
         0,79,
      2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des
         Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und
      3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefak-
         tors von 60 Prozent 1,42.“

38. In § 36j Absatz 4 werden die Wörter „und 36e

    bis 36g“ durch die Angabe „, 36e und 36f“ er-
    setzt.

39. § 37 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Gebote bei den Ausschreibungen für So-
   laranlagen des ersten Segments dürfen nur für
   Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden
   sollen
   1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu
      einem anderen Zweck als der Erzeugung von
      Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet
      worden ist,
   2. auf einer Fläche, die kein entwässerter, land-
      wirtschaftlich genutzter Moorboden ist und

      a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
         Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
         plans bereits versiegelt war,
      b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
         Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
         plans eine Konversionsfläche aus wirt-
         schaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbauli-
         cher oder militärischer Nutzung war,
      c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
         Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-

            Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für
          Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem
          Zuschlagsverfahren aus, wenn

          1. sie für eine in dem Gebot angegebene Wind-
             energieanlage an Land bereits einen Zuschlag
             erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwer-
             tet worden ist, oder
          2. für eine in dem Gebot angegebene Windener-
             gieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b
             Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.“
       36. § 36g wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 36g
                            (weggefallen)“.
       37. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
              aa) Nach dem Wort „anzuwenden“ werden die
                  Wörter „, wobei ein Gütefaktor von weniger

                  als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen
                  in der Südregion anzuwenden ist“ einge-
                  fügt.

90 Pro- 100 Pro- 110 Pro- 120 Pro- 130 Pro- 140 Pro- 150 Pro-

 zent     zent     zent     zent     zent     zent     zent
1,07      1        0,94    0,89      0,85     0,81   0,79“.

                plans längs von Autobahnen oder Schie-
                nenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage
                in einer Entfernung von bis zu 500 Metern,
                gemessen vom äußeren Rand der Fahr-
                bahn, errichtet werden soll,
              d) die sich im Bereich eines beschlossenen
                 Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetz-
                 buchs befindet, der vor dem 1. September
                 2003 aufgestellt und später nicht mit dem
                 Zweck geändert worden ist, eine Solaran-

                 lage zu errichten,

              e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan
                 vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder

                 Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
                 Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor-
                 den ist, auch wenn die Festsetzung nach
                 dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit
                 dem Zweck geändert worden ist, eine So-
                 laranlage zu errichten,
              f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein
                 sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkun-
                 gen der Planfeststellung für Vorhaben von
                 überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren
                 auf Grund des Bundes-Immissionsschutz-
                 gesetzes für die Errichtung und den Betrieb
                 öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungs-
                 anlagen durchgeführt worden ist, an dem
                 die Gemeinde beteiligt wurde,
              g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-
                 desanstalt für Immobilienaufgaben stand
                 oder steht und nach dem 31. Dezember
                 2013 von der Bundesanstalt für Immobilien-
                 aufgaben verwaltet und für die Entwicklung
                 von Solaranlagen auf ihrer Internetseite ver-
                 öffentlicht worden ist,
BGBl. 2022, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
       h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be-
          schlusses über die Aufstellung oder Ände-
          rung des Bebauungsplans als Ackerland
          genutzt worden sind und in einem benach-
          teiligten Gebiet lagen und die nicht unter

          eine der in den Buchstaben a bis g oder j

          genannten Flächen fällt,

       i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be-
          schlusses über die Aufstellung oder Ände-
          rung des Bebauungsplans als Grünland ge-
          nutzt worden sind und in einem benachtei-
          ligten Gebiet lagen und die nicht unter eine
          der in den Buchstaben a bis g oder j ge-
          nannten Flächen fällt oder

       j) die ein künstliches Gewässer im Sinn des

          § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgeset-

          zes oder ein erheblich verändertes Gewäs-

          ser im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasser-
          haushaltsgesetzes ist, oder
   3. als besondere Solaranlagen, die den Anforde-
      rungen entsprechen, die in einer Festlegung
      der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie ge-
      stellt werden,

       a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind,
          mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf
          derselben Fläche,
       b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit
          gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung
          in Form eines Anbaus von Dauerkulturen
          oder mehrjährigen Kulturen auf derselben
          Fläche,
       c) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei
          gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung
          als Dauergrünland, wenn das Grünland
          nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn
          des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesna-
          turschutzgesetzes liegt und kein Lebens-
          raumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie
          92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
          zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
          sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
          (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
          durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.
          L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
          worden ist, aufgeführt ist,
       d) auf Parkplatzflächen oder

       e) auf Moorböden, die entwässert und land-
          wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn
          die Flächen mit der Errichtung der Solaran-
          lage dauerhaft wiedervernässt werden.

      (2) Geboten bei den Ausschreibungen für So-
   laranlagen des ersten Segments muss in Ergän-
   zung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt

   werden:

   1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Ei-
      gentümer der Fläche ist, auf der die Solaranla-
      gen errichtet werden sollen, oder dass er das
      Gebot mit Zustimmung des Eigentümers die-
      ser Fläche abgibt,

   2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlos-
      senen Bebauungsplans oder ein Nachweis für
      die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2
      Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt

      wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass
      sich der eingereichte Bebauungsplan oder
      Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen
      Standort der Solaranlagen bezieht,

   3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach

      Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die

      Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft
      hat, dass es sich nicht um naturschutzrele-
      vante Ackerflächen handelt, und

   4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach
      Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigener-
      klärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass
      es sich nicht um Grünland in einem Natura
      2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Num-

      mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder

      um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der

      Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt.“

40. In § 37a Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2
    Satz 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Num-
    mer 2“ ersetzt.
41. § 37b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37b

                     Höchstwert für
           Solaranlagen des ersten Segments
      Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Pro-
   zent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des
   jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der
   letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei
   der Bekanntmachung des jeweiligen Gebots-
   termins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1
   bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch
   höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich
   aus der Berechnung ergebender Wert wird auf
   zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die
   Berechnung des Höchstwertes für die Ausschrei-
   bungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1
   und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022
   durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.“
42. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine Ko-
      pie der Meldung an das Register,“ gestrichen.
   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. (weggefallen)“.

   c) In Nummer 5 werden die Wörter „Betreiber der
      Solaranlagen ist“ durch die Wörter „zum Zeit-
      punkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solar-
      anlagen war“ ersetzt.

43. § 38a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und

      der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung
      der Anlagenbetreiber ist“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das
      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
      werden nach der Angabe „a bis g“ die Wörter
      „, j oder Nummer 3“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 38
      Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 38
      Absatz 2 Nummer 2 und 5“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
44. Dem § 38b Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Wenn es sich bei der Solaranlage um eine be-
   sondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Num-
   mer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die An-
   lage horizontal aufgeständert ist, erhöht sich der
   anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die

   1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben,

      um 1,2 Cent pro Kilowattstunde,

   2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben,
      um 1 Cent pro Kilowattstunde,

   3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben,
      um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und

   4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag
      erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstun-
      de.

   Wenn es sich bei der Solaranlage um eine beson-

   dere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3
   Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzule-
   gende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilo-
   wattstunde.“
45. § 38c wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Geboten bei den Ausschreibungen für
      Solaranlagen des zweiten Segments muss in
      Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30
      eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt wer-
      den, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der
      die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder
      dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigen-
      tümers dieser Fläche abgibt.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

46. In § 38e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“

    durch die Angabe „2024“ ersetzt.

47. Nach § 38g wird folgender § 38h eingefügt:
                         „§ 38h

                   Anzulegender Wert
        für Solaranlagen des zweiten Segments
      § 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran-
   lagen des zweiten Segments entsprechend anzu-
   wenden.“
48. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils
      die Wörter „drei Wochen“ durch die Wörter
      „vier Wochen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „oder eine Kopie der Meldung an das Register“
      gestrichen.

49. § 39b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021 16,4 Cent“
      durch die Angabe „2023 16,07 Cent“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“
      durch die Angabe „2024“ ersetzt.
50. In § 39c werden nach den Wörtern „bereits einen
    Zuschlag“ die Wörter „nach diesem Gesetz oder
    der KWK-Ausschreibungsverordnung“ eingefügt.

51. § 39d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
       einen Punkt ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
       einen Punkt ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch
       einen Punkt ersetzt.

52. § 39g wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „kön-
           nen für“ die Wörter „Strom aus“ gestri-
           chen.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die
           Angabe „2023“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „sechsunddrei-

           ßigsten“ durch die Angabe „60.“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „siebenunddrei-
           ßigsten“ durch die Angabe „61.“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020“
       durch die Angabe „2022“ ersetzt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a wird das Komma am
                Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
           bbb) In Buchstabe b wird das Wort „und“
                durch ein Komma ersetzt.

           ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im
               Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowatt-
               stunde beträgt; dieser Höchstwert ver-

               ringert sich ab dem 1. Januar 2024 um

               0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in
               dem jeweils vorangegangenen Kalen-
               derjahr geltenden Höchstwert und wird
               auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
               rundet; für die Berechnung der Höhe
               des Höchstwerts aufgrund einer erneu-
               ten Anpassung nach dem ersten Halb-
               satz ist der nicht gerundete Wert zu-
               grunde zu legen,“.
53. § 39i wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ein durch einen Zuschlag erworbener An-
       spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio-
       gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des
       Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn
       und Mais bei Anlagen, die
       1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten ha-

          ben, in jedem Kalenderjahr insgesamt
          höchstens 40 Masseprozent beträgt,

       2. im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag er-
          halten haben, in jedem Kalenderjahr insge-
          samt höchstens 35 Masseprozent beträgt,
       3. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zu-
          schlag erhalten haben, in jedem Kalender-
          jahr höchstens 30 Masseprozent beträgt.“
BGBl. 2022, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
      gefügt:
         „(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener
       Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus
       Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein
       Biomethan eingesetzt wird.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „14,3
               Cent“ durch die Angabe „14,16 Cent“
               ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,54
               Cent“ durch die Angabe „12,41 Cent“
               ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die
           Angabe „2024“ ersetzt.

   d) In Absatz 5 wird die Angabe „2021“ durch die
      Angabe „2023“ ersetzt.

54. § 39j wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 39 Absatz 3
      Nummer 5,“ die Angabe „Absatz 4,“ eingefügt
      und werden die Wörter „39i Absatz 2 bis 5“
      durch die Wörter „39i Absatz 1a bis 5“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
55. § 39k wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „in der
      Südregion“ gestrichen.
   b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1
      und 2 vorangestellt:
          „(1) An den Ausschreibungen dürfen nur
       Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagsertei-
       lung erstmals in Betrieb gesetzt werden.
          (2) In Ergänzung zu den Anforderungen
       nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren

       Geboten für Biomethananlagen mit einer in-

       stallierten Leistung von mehr als 10 Megawatt,
       die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-
       Immissionsschutzgesetz genehmigt worden
       sind, den Nachweis beifügen, dass die An-
       lagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens
       10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neu-
       errichtung einer Biomethananlage mit gleicher
       Leistung nach dem aktuellen Stand der Tech-
       nik betragen würde, so umgestellt werden kön-
       nen, dass sie ihren Strom ausschließlich auf
       Basis von Wasserstoff gewinnen können.“
   c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3 und
      Satz 2 wird aufgehoben.
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korri-
       giert die Bundesnetzagentur das nach § 29
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte
       Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei
       Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2
       ist entsprechend anzuwenden.“
56. § 39l wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „19 Cent“ durch
      die Angabe „19,31 Cent“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“
      durch die Angabe „2024“ ersetzt.

57. In § 39m Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15 Pro-
    zent“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
58. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,15 Cent“
          durch die Angabe „12,03 Cent“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8,01 Cent“
          durch die Angabe „7,93 Cent“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,13 Cent“
          durch die Angabe „6,07 Cent“ ersetzt.

      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,37 Cent“
          durch die Angabe „5,32 Cent“ ersetzt.

      ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,18 Cent“
          durch die Angabe „5,13 Cent“ ersetzt.

      ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,16 Cent“
          durch die Angabe „4,12 Cent“ ersetzt.

      gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,4 Cent“
          durch die Angabe „3,37 Cent“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2022“
      durch die Angabe „2024“ ersetzt.

59. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,69 Cent“
          durch die Angabe „7,46 Cent“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent“
          durch die Angabe „5,17 Cent“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,11 Cent“
          durch die Angabe „5,93 Cent“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent“
          durch die Angabe „5,17 Cent“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,16 Cent“

          durch die Angabe „5,98 Cent“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3,93 Cent“
          durch die Angabe „3,81 Cent“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,47 Cent“
          durch die Angabe „3,37 Cent“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2022“
      durch die Angabe „2024“ ersetzt.

60. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Wortlaut wird die Angabe „12,8 Cent“
      durch die Angabe „12,67 Cent“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan an-
      zuwenden.“
61. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „14,3 Cent“
      durch die Angabe „14,16 Cent“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „12,54 Cent“
      durch die Angabe „12,41 Cent“ ersetzt.
62. § 44 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 44
                  Vergärung von Gülle
      (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas
   eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung
BGBl. 2022, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
   von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung
   gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende
   Wert
   1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
      von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde
      und

   2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung
      von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.
     (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
   dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn

   1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-
      anlage erzeugt wird,

   2. die installierte Leistung am Standort der Bio-

      gaserzeugungsanlage insgesamt höchstens

      150 Kilowatt beträgt und

   3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
      Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von
      Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Ge-
      flügeltrockenkot von mindestens 80 Masse-
      prozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann
      überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von
      bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.
      (3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer
   Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des
   Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle be-
   einträchtigt und konnte er deshalb den vorgese-
   henen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Num-
   mer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre

   zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung

   des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2

   Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem

   Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht
   berücksichtigten Zeitraum.“

63. In § 44a Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die

    Angabe „2024“ ersetzt.

64. Dem § 44b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:
   „Die Sätze 1 und 2 sind nicht für Strom aus An-
   lagen im Sinn von § 44 anzuwenden, in denen
   Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Ver-
   gärung von Biomasse im Sinn der Biomassever-
   ordnung gewonnen worden ist.“
65. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „60 Prozent“
    durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt und wer-
    den nach den Wörtern „Referenzertrags beträgt“
    die Wörter „; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb
    der Südregion anzuwenden“ eingefügt.
66. Die §§ 48 bis 49 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 48
                Solare Strahlungsenergie
      (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzule-
   gender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt
   dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze
   7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage
   1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer
      sonstigen baulichen Anlage angebracht ist
      und das Gebäude oder die sonstige bauliche
      Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der
      Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
      energie errichtet worden ist,

1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zu-
    sammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des
    § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden
    ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt
    der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohnge-
    bäude besteht, das nach Maßgabe der Ver-
    ordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu ge-
    eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solar-
    anlage errichtet werden kann, die Grundfläche
    der Anlage die Grundfläche dieses Wohnge-
    bäudes nicht überschreitet und die Anlage
    eine installierte Leistung von nicht mehr als
    20 Kilowatt hat,

2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die

   ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges

   Verfahren mit den Rechtswirkungen der Plan-

   feststellung für Vorhaben von überörtlicher
   Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Er-
   richtung und den Betrieb öffentlich zugäng-
   licher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt
   worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde
   und die Fläche kein entwässerter landwirt-
   schaftlich genutzter Moorboden ist,
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-
   plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs
   errichtet worden ist, die Fläche kein entwäs-
   serter landwirtschaftlich genutzter Moorbo-
   den ist und

    a) der Bebauungsplan vor dem 1. September

       2003 aufgestellt und später nicht mit dem

       Zweck geändert worden ist, eine Solaran-

       lage zu errichten,

    b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar
       2010 für die Fläche, auf der die Anlage er-

       richtet worden ist, ein Gewerbe- oder In-

       dustriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der
       Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat,
       auch wenn die Festsetzung nach dem
       1. Januar 2010 zumindest auch mit dem
       Zweck geändert worden ist, eine Solaran-
       lage zu errichten, oder
    c) der Bebauungsplan nach dem 1. Septem-
       ber 2003 zumindest auch mit dem Zweck
       der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt
       oder geändert worden ist und sich die An-
       lage
       aa) auf Flächen befindet, die längs von Au-
           tobahnen oder Schienenwegen liegen,
           und die Anlage in einer Entfernung von
           bis zu 500 Metern, gemessen vom äu-
           ßeren Rand der Fahrbahn, errichtet
           worden ist,
       bb) auf Flächen befindet, die zum Zeit-
           punkt des Beschlusses über die Auf-
           stellung oder Änderung des Bebau-
           ungsplans bereits versiegelt waren,
           oder
       cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-
           licher, verkehrlicher, wohnungsbau-
           licher oder militärischer Nutzung befin-
           det und diese Flächen zum Zeitpunkt
           des Beschlusses über die Aufstellung
BGBl. 2022, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
             oder Änderung des Bebauungsplans
             nicht rechtsverbindlich als Natur-
             schutzgebiet im Sinn des § 23 des
             Bundesnaturschutzgesetzes oder als
             Nationalpark im Sinn des § 24 des

             Bundesnaturschutzgesetzes   festge-

             setzt worden sind,

   4. auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein
      künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Num-
      mer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein
      erheblich verändertes Gewässer im Sinn des
      § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
      ist, oder
   5. eine besondere Solaranlage ist, die den An-
      forderungen entspricht, die in einer Festle-
      gung der Bundesnetzagentur nach § 85c an
      sie gestellt werden, und errichtet worden ist

       a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind
          und nicht rechtsverbindlich als Natur-
          schutzgebiet im Sinn des § 23 des Bun-
          desnaturschutzgesetzes oder als National-
          park im Sinn des § 24 des Bundesnatur-
          schutzgesetzes festgesetzt worden sind,
          mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf
          derselben Fläche,
       b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und
          nicht rechtsverbindlich als Naturschutzge-
          biet im Sinn des § 23 des Bundesnatur-
          schutzgesetzes oder als Nationalpark im
          Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzge-
          setzes festgesetzt worden sind, mit gleich-
          zeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in
          Form eines Anbaus von Dauerkulturen
          oder mehrjährigen Kulturen auf derselben

          Fläche,

       c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirt-
          schaftlicher Nutzung als Dauergrünland,
          wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht
          rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im
          Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzge-
          setzes oder als Nationalpark im Sinn des
          § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes fest-
          gesetzt worden ist, nicht in einem Natura
          2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1
          Nummer 8 des Bundesnaturschutzgeset-
          zes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der
          in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf-
          geführt ist,
       d) auf Parkplatzflächen oder

       e) auf Moorböden, die entwässert und land-
          wirtschaftlich genutzt worden sind, wenn
          die Flächen mit der Errichtung der Solaran-
          lage dauerhaft wiedervernässt werden.
   Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines
   Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen
   Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und
   der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetz-

   buchs errichtet worden sind, besteht ein An-

   spruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen

   Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1
   Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan be-
   schlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2
   verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zah-

lung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die
zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und
dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.

   (1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer in-

stallierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, de-

ren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird,
beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebots-
werten des jeweils höchsten noch bezuschlagten
Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des
ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vo-
rangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus So-
laranlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet
werden und deren anzulegender Wert gesetzlich
bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von
Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten
des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots
der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten
Segments in dem der Inbetriebnahme vorange-
gangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur
veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebots-
werten für das jeweils höchste noch bezuschlagte
Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalen-
derjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf
folgenden Kalenderjahres.
   (2) Für Strom aus Solaranlagen, die aus-
schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder
einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt
der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer installierten Leistung
   von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung

   von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde
   und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung
   von 1 Megawatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
   (2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten
in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten
Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So-
laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn
verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies
dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme
der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übri-
gen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht
sich der anzulegende Wert nach Absatz 2

1. bis einschließlich einer installierten Leistung
   von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstun-
   de,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
   von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstun-
   de,

3. bis einschließlich einer installierten Leistung

   von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt-

   stunde,

4. bis einschließlich einer installierten Leistung
   von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt-
   stunde und
BGBl. 2022, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
5. bis einschließlich einer installierten Leistung
   von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstun-
   de.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung
der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1
bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genomme-
nen Generator entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend
von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen
kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weni-
ger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermo-
naten in Betrieb genommen werden, nicht als eine
Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen
sind, wenn

1. sie auf, an oder in demselben Gebäude ange-
   bracht sind,
2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils
   eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird
   und
3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im
   Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage
   vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor
   dem 1. Dezember des vorangegangenen Ka-
   lenderjahres mitgeteilt hat, für welche der bei-
   den Anlagen er den erhöhten anzulegenden
   Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte;
   für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhö-
   hung des anzulegenden Wertes nach Satz 1
   ausgeschlossen.
   (3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an
oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein
Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach
§ 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist
Absatz 2 nur anzuwenden, wenn

1. nachweislich vor dem 1. April 2012
   a) für das Gebäude der Bauantrag oder der
      Antrag auf Zustimmung gestellt oder die
      Bauanzeige erstattet worden ist,

   b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürfti-
      gen Errichtung, die nach Maßgabe des Bau-
      ordnungsrechts der zuständigen Behörde
      zur Kenntnis zu bringen ist, für das Ge-
      bäude die erforderliche Kenntnisgabe an
      die Behörde erfolgt ist oder

   c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs-
      bedürftigen, insbesondere genehmigungs-,
      anzeige- und verfahrensfreien Errichtung
      mit der Bauausführung des Gebäudes be-
      gonnen worden ist,
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam-
   menhang mit einer nach dem 31. März 2012
   errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt-
   schaftlichen Betriebes steht oder
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von
   Tieren dient und von der zuständigen Baube-
   hörde genehmigt worden ist.

Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzu-
wenden.
   (4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-
fällt für die ersetzten Anlagen endgültig.

                          § 48a
                  Mieterstromzuschlag
              bei solarer Strahlungsenergie
      Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu-
   schlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in
   Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetz-
   agentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe b der Marktstammdatenregisterverordnung
   in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
   für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf
   ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranla-
   gen

   1. bis einschließlich einer installierten Leistung
      von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Ver-
      bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
      den Fassung,
   2. bis einschließlich einer installierten Leistung
      von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Ver-
      bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
      den Fassung und
   3. bis einschließlich einer installierten Leistung
      von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Ver-
      bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
      den Fassung.

                           § 49
                    Absenkung der
               anzulegenden Werte für
          Strom aus solarer Strahlungsenergie

      Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2
   und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Fe-
   bruar 2024 und sodann alle sechs Monate für die
   nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen
   Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem je-
   weils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzu-
   legenden Werten und werden auf zwei Stellen
   nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung
   der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer
   erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die unge-
   rundeten Werte zugrunde zu legen.“

67. In § 50a Absatz 2 wird die Angabe „, § 43 oder
    § 44“ durch die Angabe „oder § 43“ ersetzt.

68. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 71 Nummer 1“
    durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Nummer 1“ er-
    setzt.
69. § 51a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „ab dem Kalen-
      derjahr 2022“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ab
      dem Jahr 2022“ gestrichen.
70. § 52 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 52

             Zahlungen bei Pflichtverstößen
      (1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbe-
   treiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
   ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
     1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,
BGBl. 2022, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
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       2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,

       3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,

       4. gegen § 10b verstoßen,
       5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und
          dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Ab-
          satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschrei-
          ten,
       6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen
          und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,

       7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz

          verstoßen,

       8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte
          Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflö-
          sung messen und bilanzieren,
       9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder
          den Wechsel zwischen den verschiedenen
          Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1
          nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt ha-
          ben,

   10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a
       nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in
       der Anlage erzeugten Strom in das Netz ein-
       speisen,
   11. die zur Registrierung der Anlage erforderli-
       chen Angaben nicht nach Maßgabe der
       Marktstammdatenregisterverordnung an das
       Register übermittelt haben und keine Mel-
       dung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt
       ist oder
   12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.
      (1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetz-
   betreiber geleistete oder von dem Verteilernetz-
   betreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3
   des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete
   Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zu-
   gunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der
   Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
   dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbe-
   darfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefi-
   nanzierungsgesetzes.
      (2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro
   pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und
   Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein
   Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andau-
   ert.
      (3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf
   2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der An-
   lage und Kalendermonat

   1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-

      mer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende

      Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zu-

      rück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und

   2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
      mer 10.

        (4) Die Zahlung ist zu leisten

   1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
      mer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalen-
      dermonate,

   2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
      mer 9 zusätzlich für den folgenden Kalender-

      monat,
   3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
      mer 10 für alle Kalendermonate des Kalender-
      jahres und
   4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-
      mer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Ka-
      lendermonate.
      (5) Wenn in demselben Kalendermonat Zah-
   lungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen

   nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die

   Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt
   auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der
   Anlage und Kalendermonat begrenzt.
      (6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag
   des Kalendermonats fällig, der auf den nach den
   Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalender-
   monat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des An-
   lagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach
   § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche
   auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von
   § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den
   entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerech-
   net werden. Der Anspruch auf die Zahlung ver-
   jährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
   auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.
      (7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlie-
   ren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das ge-
   samte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt
   für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Strom-
   netzentgeltverordnung.
      (8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1
   Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen
   sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend an-
   zuwenden.“
71. § 53 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die
   ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19
   Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
   mer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von
   Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert
   abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber
   nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
   Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internet-
   seite veröffentlicht haben.“
72. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
    gabe „18“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
                         „§ 55b

                     Rückforderung

      Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber

   mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den

   Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in

   Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfah-
   rens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt
   und beruht die Rückforderung auf der Anwen-
   dung einer nach der Zahlung in anderer Sache

   ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,
   ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die
   Einrede der Übereinstimmung der Berechnung
   der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearing-
BGBl. 2022, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
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    stelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag
    der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet
    worden sind. Der Rückforderungsanspruch ver-
    jährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung
    folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1
    erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwen-
    den.“
74. Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                          „Teil 4

             Weitergabe und Vermarktung
         des Stroms aus erneuerbaren Energien

                           § 56

                    Weitergabe an
             den Übertragungsnetzbetreiber
       Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vor-
    gelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterlei-
    ten:
    1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten
       Strom und
    2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen
       an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht,
       diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren
       Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kenn-
       zeichnen.

                           § 57

                   Vermarktung durch
              die Übertragungsnetzbetreiber

       Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst
    oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Num-
    mer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a
    des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-
    glichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent
    und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuer-
    bare-Energien-Verordnung vermarkten.

                           § 58

                 Weitere Bestimmungen

       (1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbe-
    treiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach

    dem Energiefinanzierungsgesetz.

       (2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach
    § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56
    Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüte-
    ten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien,
    gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlö-
    schen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschafts-
    gesetzes bleiben unberührt.

                       §§ 59 bis 69

                      (weggefallen)“.

75. In § 70 Satz 1 werden die Wörter „Stromerzeu-

    gungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher

    und Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ durch

    die Wörter „Stromerzeugungsanlagen und Netz-

    betreiber“ ersetzt.

76. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden ange-
   fügt:
      „(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröf-
   fentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres
   zu Anlagenbetreibern, die im vorangegange-
   nen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zah-
   lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem
   Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro
   erhalten haben, insbesondere die folgenden

   Angaben durch Einstellung in die Transparenz-
   datenbank der Europäischen Kommission:

   1. die Namen der Anlagenbetreiber,
   2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Ver-
      einsregister oder Genossenschaftsregister,
      in das sie eingetragen sind, und die ent-
      sprechende Registernummer; wenn keine
      Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfs-
      weise, soweit vorhanden, die Umsatz-
      steuer-Identifikationsnummer anzugeben,
   3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in
      Euro,
   4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein
      Unternehmen im Sinn der Empfehlung
      2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
      2003 betreffend die Definition der Kleinst-
      unternehmen sowie der kleinen und mittle-
      ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
      20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
      Fassung oder ein sonstiges Unternehmen
      ist,

   5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in
      der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,
      nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
      des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
      einer gemeinsamen Klassifikation der Ge-
      bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
      L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt
      durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
      der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.
      L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor-

      den ist, in der jeweils geltenden Fassung
      und

   6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der An-

      lagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der
      NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)
      Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 20. Dezember
      2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
      tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi-
      sion 2 und zur Änderung der Verordnung
      (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
      Verordnungen der EG über bestimmte
      Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
      30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden

      Fassung.

      (3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln

   die Angaben zur Veröffentlichung nach Ab-

   satz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbe-

   treiber unter Verwendung der veröffentlichten

   Daten des Registers.

     (4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren
   Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BGBl. 2022, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
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       der Marktstammdatenregisterverordnung nicht
       veröffentlicht werden oder bei denen die Anga-
       ben nach Absatz 2 im Register nicht vollstän-
       dig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2
       zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre An-
       schrift und ihre Nummer im Register bis zum
       31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Über-
       tragungsnetzbetreibern mitteilen.

         (5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in ver-
       schiedenen Regelzonen betreiben, teilen die
       Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Anga-
       ben und Daten nach den Absätzen 3 und 4
       zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2
       unverzüglich den anderen Übertragungsnetz-
       betreibern im Bundesgebiet mit.

          (6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein
       abweichendes Verfahren zur Ermittlung der
       Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formu-

       larvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung
       der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 be-
       reitstellen, müssen die Angaben unter Verwen-
       dung dieser Formularvorlagen nach dem vor-

       gegebenen Verfahren übermittelt werden.

          (7) Anlagenbetreiber müssen den Übertra-
       gungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete
       Nachweise zur Überprüfung der Angaben vor-
       legen.“
77. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs-
       netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelager-
       ten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen
       der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Ener-
       giefinanzierungsgesetzes die folgenden Anga-
       ben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind,
       zusammengefasst übermitteln:

       1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen
          Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils
          gesondert für die verschiedenen Veräuße-
          rungsformen nach § 21b Absatz 1,
       2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu-
          sätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
          den Energieträger, aus dem der Strom in

          der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die in-
          stallierte Leistung der Anlage sowie die
          Dauer, seit der die betreffende Anlage diese
          Veräußerungsform nutzt, und
       3. die sonstigen für die Weitergabe und die
          Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren
          Energien erforderlichen Angaben.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „und Zahlungen“ gestrichen.

       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

       cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

       dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe
           „Nummer 3“ wird durch die Angabe „Num-
           mer 2“ ersetzt.
   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

78. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen un-
      beschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die
      unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz ange-
      schlossen sind, die Angaben nach § 72 Ab-
      satz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

         (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die
      Informationen über den unterschiedlichen Um-
      fang und den zeitlichen Verlauf der Strommen-
      gen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1
      leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1
      Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 er-
      halten, speichern. Bei der Speicherung sind
      die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3
      des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu
      legen.“

   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

   c) Absatz 6 wird Absatz 4.
   d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

79. Die §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden

    §§ 74 und 75 ersetzt:
                          „§ 74

          Vorausschau des weiteren Ausbaus
      (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis
   zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vo-
   rausschau für die Entwicklung des Ausbaus der
   erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Ka-
   lenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese
   Vorausschau muss mindestens eine Prognose
   der Entwicklung
   1. der installierten Leistung der Anlagen,
   2. der Volllaststunden und

   3. der erzeugten Jahresarbeit
   enthalten.

      (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 1 müssen für die folgenden Energieträger ge-
   trennt veröffentlicht werden:
   1. Wasserkraft,
   2. Windenergie an Land,

   3. Windenergie auf See,

   4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solar-
      anlagen des ersten Segments und Solaranla-
      gen des zweiten Segments,
   5. Geothermie,
   6. Energie aus Biomasse,

   7. Deponiegas,
   8. Klärgas und
   9. Grubengas.

      (3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach
   dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt
   werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die

   in die Prognose eingeflossen sind, müssen ange-
   geben werden.

                          § 75
                     (weggefallen)“.
BGBl. 2022, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
80. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im
      Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des
      Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben,
      die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließ-
      lich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen
      Daten bis zum 15. September eines Kalender-
      jahres der Bundesnetzagentur in elektroni-
      scher Form vorlegen. Auf Verlangen der Bun-
      desnetzagentur müssen in elektronischer Form
      vorlegen:
      1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz-
         betreiber sind, die Angaben nach Satz 1
         bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und

      2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71

         Absatz 1.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
      nahme der Strombezugskosten“ gestrichen.
81. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          dem Wort „müssen“ die Wörter „im Rah-
          men der Veröffentlichung nach § 51 Ab-
          satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes“
          eingefügt.
      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „74a“ durch
          die Angabe „73“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „74a“ durch
          die Angabe „73“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Zahlungen
      nach § 57 Absatz 1 und“ gestrichen und wer-
      den die Wörter „§ 72 Absatz 1 Nummer 1

      Buchstabe c“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1

      Nummer 2“ ersetzt.

82. § 78 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 78
                     (weggefallen)“.
83. § 79a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „78“
      durch die Wörter „42 des Energiewirtschafts-
      gesetzes“ und werden die Wörter „finanziert
      aus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „ge-
      fördert nach dem EEG“ ersetzt.

   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1
          als „Erneuerbare Energien, finanziert aus
          der EEG-Umlage““ durch die Wörter „§ 42
          des Energiewirtschaftsgesetzes als „Er-
          neuerbare Energien, gefördert nach dem
          EEG““ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „finanziert aus
          der EEG-Umlage“ durch die Wörter „geför-
          dert nach dem EEG“ ersetzt.
84. § 80a Satz 2 wird aufgehoben.

85. § 81 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „55a“ durch die
      Angabe „55b“ ersetzt und werden die Wörter
      „bis 102 und 104 Absatz 1“ gestrichen.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „61l,“ durch die
      Wörter „61l des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes in der am 31. Dezember 2022 geltenden
      Fassung,“ ersetzt.

86. In § 84a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
    Wörter „Absatz 4 und 4a“ durch die Wörter „Ab-
    satz 3 und 4“ ersetzt.
87. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. zu überwachen, dass
          a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an
             ihr Netz anschließen,
          b) die Übertragungsnetzbetreiber den
             nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder
             den nach § 13a Absatz 1a des Energie-

             wirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-

             glichenen Strom nach § 57 vermarkten
             und die Vorgaben der Erneuerbare-
             Energien-Verordnung einhalten,
          c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis
             55b geleistet werden,
          d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b
             einschließlich etwaiger Verzugszinsen
             ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und
             vereinnahmt werden und
          e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73
             und 76 übermittelt und nach den §§ 74
             und 77 veröffentlicht werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Zwecks und“ gestrichen.
      bb) Nummer 1a wird aufgehoben.

      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „, sowie

          abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2

          Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur
          ein beschlossener Bebauungsplan aner-
          kannt wird“ gestrichen.
      dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5.    (weggefallen)“.
      ee) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt
          gefasst:
          „12. (weggefallen)
          13. (weggefallen)“.

   c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

88. Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt:

                          „§ 85c
                       Festlegung zu
                den besonderen Solaranlagen
      (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch
   Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge-
   setzes die Anforderungen, die an die besonderen
   Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 und
   § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu stellen sind.
   Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober
   eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des fol-
   genden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der
   Festlegung der Anforderungen für besondere So-
   laranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
   stabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
BGBl. 2022, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
   Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaft-
   liche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt
   werden.
      (2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab-
   satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d
   ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom
   1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innova-
   tionsausschreibungsverordnung in der am 1. Ja-
   nuar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im
   Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abwei-
   chende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen be-
   sonderen Solaranlagen ergeht.
      (3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab-
   satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e
   legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erst-
   malig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung
   fest.“

89. § 86 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1a werden die Wörter „§ 71
           Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter
           „§ 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“
           ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. (weggefallen)“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

       bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-

           mern 2 und 3.

90. § 87 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 87

                 Benachrichtigung und
          Beteiligung der Bundesnetzagentur

          bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

      (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes-

   netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig-

   keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, un-

   terrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf

   Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,

   Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen

   übersenden.

      (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-

   desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur

   Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-

   messen erachtet, aus den Mitgliedern der Regu-

   lierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die be-

   fugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklä-
   rungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweis-
   mittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen,
   in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an
   Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.
   Schriftliche Erklärungen der vertretenden Perso-
   nen sind den Parteien von dem Bundesgerichts-
   hof mitzuteilen.“

91. § 88 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
      „27a“ durch die Angabe „28c“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
      „abweichend von § 27a“ gestrichen.
92. § 88a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch-
          stabe aa wird wie folgt gefasst:
          „aa) (weggefallen)“.

      bb) In Nummer 10 wird die Angabe „54a“
          durch die Angabe „55b“ ersetzt.
      cc) In Nummer 13 wird die Angabe „75 bis 77“
          durch die Angabe „76 und 77“ ersetzt.
      dd) In Nummer 15 werden die Wörter „den
          §§ 56 bis 61l“ durch die Wörter„den Tei-
          len 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinan-
          zierungsgesetzes“ und die Wörter „bun-
          desweiten Ausgleich der Kosten der finan-
          ziellen Förderung der Anlagen“ durch die
          Wörter „Ausgleich des EEG-Finanzierungs-

          bedarfs nach den Teilen 3 und 4 Ab-
          schnitt 1 des Energiefinanzierungsgeset-
          zes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „87“
      durch die Angabe „86“ ersetzt.

93. In § 88c Nummer 3 wird die Angabe „28c“ durch
    die Angabe „28d“ ersetzt.
94. § 88d wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
      „28c“ durch die Angabe „28e“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „53a“ durch die

      Angabe „53“ ersetzt.

95. In § 88e Nummer 2 wird die Angabe „§ 28d“

    durch die Angabe „§ 28f“ ersetzt.

96. In § 88f Nummer 2 wird die Angabe „§ 28e“ durch
    die Angabe „§ 28g“ ersetzt.

97. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter

      „der EEG-Umlage und“ gestrichen, wird das

      Wort „finanziellen“ gestrichen und werden

      nach dem Wort „Ausgleich“ die Wörter „des

      EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3

      und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsge-

      setzes“ eingefügt und wird das Komma am

      Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Aus-

      gleichsmechanismus“ durch die Wörter „Aus-

      gleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach

      den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energie-

      finanzierungsgesetzes“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma
      am Ende durch einen Punkt ersetzt.
   d) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.

98. § 92 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. (weggefallen)“.

   b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“
      ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
 99. § 94 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 94
                        (weggefallen)“.
100. § 95 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
        mern 1 und 1a ersetzt:

       „1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b
           oder 38e neu festzusetzen und ihre Verrin-
           gerung und deren zeitliche Anwendung
           abweichend von den vorgenannten Be-
           stimmungen zu regeln,

       1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttre-
           ten der Rechtsverordnung in Betrieb ge-
           nommen worden sind,
            a) die Höhe der anzulegenden Werte nach
               § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu
               festzusetzen und
            b) die Höhe von Absenkungen der anzule-
               genden Werte für Strom aus Solaranla-
               gen und deren zeitliche Anwendung
               abweichend von § 49 zu regeln,“.
     b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48
           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu ge-
           eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine
           Solaranlage errichtet werden kann,“.

     c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
        wird das Komma am Ende durch einen Punkt
        ersetzt.
     d) Nummer 6 wird aufgehoben.
101. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe „93 Satz 1“
     durch die Angabe „93“ ersetzt.

102. § 97 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
     und 6 ersetzt:
        „(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus-
     schusses müssen laufend die erforderlichen Da-
     ten beschafft und analysiert werden, insbeson-
     dere
     1. zum Stand des Ausbaus von Windenergieanla-
        gen an Land und Freiflächenanlagen,

     2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits
        genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad
        nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und
     3. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die-
        ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen
        Verfahren.
       (6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei
     der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen.
     Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Ko-
     operationsausschusses

     1. eine juristische Person des Privatrechts mit der
        Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftra-
        gen oder

     2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer
        juristischen Person des Privatrechts nutzen,
        die von dieser Person im eigenen Interesse er-
        stellt und dem Sekretariat des Kooperations-
        ausschusses zur Verfügung gestellt worden
        sind; das Sekretariat des Kooperationsaus-

       schusses kann diese Person durch Zuwendun-
       gen unterstützen.“
103. § 98 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „August“
        durch das Wort „Mai“ ersetzt.

     b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
        Absatz 3 ersetzt:

          „(3) Die Bundesregierung berichtet jedes
       Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob
       die erneuerbaren Energien in der für die Er-
       reichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforder-
       lichen Geschwindigkeit ausgebaut werden.
       Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in
       dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
       der Richtwert für die Stromerzeugung aus er-
       neuerbaren Energien nach § 4a erreicht wor-
       den ist, und bewertet die Ausbaugeschwindig-
       keit insbesondere unter Berücksichtigung
       1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in
          dem vorangegangenen Kalenderjahr,
       2. der bisherigen Entwicklung der installierten
          Leistung von Anlagen,
       3. des Berichts des Kooperationsausschusses
          nach Absatz 2 und
       4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.

       Für das Monitoring im Jahr 2023 werden
       269 Terawattstunden als Richtwert für die
       Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
       im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bun-
       desregierung feststellt, dass die erneuerbaren
       Energien nicht in der für die Erreichung des
       Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Ge-
       schwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in
       dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in ener-
       gie-, planungs-, genehmigungs- und natur-
       und artenschutzrechtliche sowie sonstige
       Gründe, und legt erforderliche Handlungsemp-
       fehlungen vor. Die Bundesregierung geht in
       dem Bericht ferner auf die tatsächliche und
       die erwartete Entwicklung des Bruttostromver-
       brauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen,
       die nach dem Stand von Wissenschaft und
       Technik erstellt worden sein müssen, eine
       deutliche Änderung des erwarteten Brutto-
       stromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwar-
       ten ist, enthält der Bericht auch erforderliche
       Handlungsempfehlungen für eine Anpassung
       des Ausbaupfads nach § 4, des Strommen-
       genpfads nach § 4a und der Ausschreibungs-
       volumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundes-
       regierung leitet den Bericht den Regierungs-
       chefinnen und Regierungschefs der Länder
       und dem Bundestag zu und legt, soweit erfor-
       derlich, unverzüglich den Entwurf für eine
       Rechtsverordnung nach § 88c vor.“

104. § 99 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
        ter „, insbesondere auch die Entwicklung der
        EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsen-
        strompreise und die Entwicklung der Netzkos-
        ten,“ gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
     c) Absatz 3 wird Absatz 2, und in dessen Satz 1
        werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-
        schaft und Ausfuhrkontrolle,“ gestrichen.
105. § 99a wird durch die folgenden §§ 99a und 99b
     ersetzt:
                           „§ 99a

         Fortschrittsbericht Windenergie an Land

        Die Bundesregierung legt dem Bundestag jähr-
     lich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu
     den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Aus-
     bau der Windenergie mit
     1. Funknavigationsanlagen,

     2. Wetterradaren und

     3. seismologischen Messstationen.
     Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
     Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur
     besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen
     an Land mit den Nutzungen und Geräten nach
     Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, in-
     wieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere
     Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit
     Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belan-
     gen bestehen, können diese im Einzelfall darge-
     stellt werden.

                            § 99b

                 Bericht zur Bürgerenergie

        Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundes-
     regierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann
     jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen
     dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie
     und der Bürgerbeteiligung.“
106. Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 3
                   Schlussbestimmungen

                            § 100

                 Übergangsbestimmungen
       (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät-
     zen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen
     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
     31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen-
     den
     1. für Strom aus Anlagen,
        a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb ge-
           nommen worden sind,
        b) deren anzulegender Wert in einem Zu-
           schlagsverfahren eines Gebotstermins vor
           dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist
           oder

        c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwind-
           energieanlage an Land im Sinn des § 3
           Nummer 37 Buchstabe b durch das Bun-
           desministerium für Wirtschaft und Klima-
           schutz oder als Pilotwindenergieanlage auf
           See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Wind-
           energie-auf-See-Gesetzes durch die Bun-
           desnetzagentur festgestellt worden sind,
     2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen
        Letztverbraucher geliefert wurde, und

3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 ver-
   braucht und nicht von einem Elektrizitätsver-
   sorgungsunternehmen geliefert wurde.
   (2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem
31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden
sind, deren anzulegender Wert in einem Zu-
schlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem

31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die
nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindener-
gieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37
Buchstabe b durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden
sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Wind-
energieanlagen an Land mit einer installierten
Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließ-
lich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch
einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung an-
bieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land
und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor
dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden
sind, deren anzulegender Wert in einem Zu-
schlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem
1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor
dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage
an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 die-

ses Gesetzes anzuwenden.

   (3) Sobald
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte
   Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die
   nach der für sie maßgeblichen Fassung des Er-
   neuerbare-Energien-Gesetzes mit einer techni-
   schen Einrichtung ausgestattet werden muss,
   mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspei-
   seleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert
   reduzieren kann,

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023
   in Betrieb genommen worden ist und eine in-
   stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat,
   oder
3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel-
   ben Netzanschluss betrieben wird wie eine
   steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a
   des Energiewirtschaftsgesetzes,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem
intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist
§ 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle
der technischen Vorgaben nach der für die Anlage
oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
chend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelli-
genten Messsystems nach dem Messstellenbe-
triebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen
Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netz-
betreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netz-
überlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch
als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen
nur dazu geeignet sind,
BGBl. 2022, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stu-
   fenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig

   ferngesteuert abzuschalten oder

3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe-
   treiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei-
   ber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht
   vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt
   hat.

Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend

von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht

anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar

2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber

und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur-

de.

  (4) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte

   Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs-

   tens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für

   sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-

   Energien-Gesetzes mit einer technischen Ein-

   richtung ausgestattet werden muss, mit denen

   der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis-

   tung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu-

   zieren kann, oder

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023
   in Betrieb genommen worden ist und eine in-
   stallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und
   höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem

intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist

§ 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle

der technischen Vorgaben nach der für die Anlage

oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des

Erneuerbare-Energien-Gesetzes     entsprechend

anzuwenden.

  (5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage
nach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
   (6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anla-
gen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung anzuwenden,
wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von An-
lagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. De-
zember 2005 in Betrieb genommen worden sind.
   (7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
mer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3,
die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für
ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind
und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf
Einspeisevergütung hatten.

  (8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in
Betrieb genommen worden sind und Ablaugen
der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach
dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung an-
zuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. De-
zember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach
Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilneh-
men.

       (9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und
    KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber
    ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht ver-

    stößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten

    Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage
    maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an
    die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht
    nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maß-
    geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-
    Gesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sankti-

    onsbewehrungen nach der für die Anlage oder

    KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneu-

    erbare-Energien-Gesetzes.      Abweichend     von

    Satz 3 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrie-

    rungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließ-

    lich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.

       (10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen

    an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 an-

    zuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb

    genommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach

    Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember

    2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zah-

    lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch

    nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,

    dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgeb-

    liche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt.

       (11) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-
    lagen für individuell zurechenbare öffentliche
    Leistungen nach diesem Gesetz und nach den
    auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-

    gen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage

    des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes

    durch das Bundesministerium für Wirtschaft und

    Energie erlassenen Gebührenverordnung am

    1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber

    noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das

    bis einschließlich zum 30. September 2021 gel-
    tende Recht in der jeweils geltenden Fassung
    weiter anzuwenden.

                           § 101

       Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

       (1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, so-
    weit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofort-
    maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der
    erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen
    im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
    geändert worden sind, erst nach der beihilferecht-
    lichen Genehmigung durch die Europäische
    Kommission und nur nach Maßgabe dieser
    Genehmigung angewandt werden.

       (2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Ab-
    schnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe
    anzuwenden, dass diese Änderungen einschließ-
    lich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den
    Ausschreibungen angewandt werden, die zum
    Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung
    noch nicht bekannt gemacht worden sind.“

107. Die Anlage 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
                           Artikel 3

                    Gesetz
               zur Finanzierung
             der Energiewende im
         Stromsektor durch Zahlungen
    des Bundes und Erhebung von Umlagen
     (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)

                     Inhaltsübersicht
                              Teil 1

                  Allgemeine Bestimmungen

§ 1      Zweck des Gesetzes
§ 2      Begriffsbestimmungen
§ 3      Sorgfaltsmaßstab

                              Teil 2
             Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§ 4      Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
§ 5      Beweislast

                              Teil 3

           Ausgleich durch Zahlungen des Bundes
§   6    Ausgleichsanspruch
§   7    Abschlagszahlungen

§   8    Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

§   9    Öffentlich-rechtliche Verträge

                              Teil 4
               Ausgleich durch Erhebung von
        Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
                         Abschnitt 1
              Ermittlung und Erhebung
        von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
§ 10     Ermittlung von Umlagen
§ 11     Veröffentlichung von Umlagen
§ 12     Erhebung von Umlagen

§ 13     Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteiler-
         netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
§ 14     Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver-
         teilernetzbetreibern
§ 15     Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
§ 16     Abschlagszahlungen
§ 17     Forderungseinwände und Aufrechnung
§ 18     Rückforderung, Verzugszinsen
§ 19     Jahresendabrechnung
§ 20     Nachträgliche Korrekturen

                         Abschnitt 2

        Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
§ 21     Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
§ 22     Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärme-
         pumpen
§ 23     Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kup-
         pelgasen
§ 24     (weggefallen)

                         Abschnitt 3
        Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 25     Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Was-
         serstoff
§ 26     Anforderungen an Grünen Wasserstoff
§ 27     Berichtspflicht

                       Abschnitt 4
          Besondere Ausgleichsregelung

                       Unterabschnitt 1
                 Allgemeine Bestimmungen
§ 28   Zweck des Abschnitts
§ 29   Antrag

                       Unterabschnitt 2
             Stromkostenintensive Unternehmen
§ 30   Voraussetzungen der Begrenzung
§ 31   Umfang der Begrenzung

§ 32   Nachweisführung
§ 33   Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpf-
       geschäftsjahres
§ 34   Selbständige Teile eines Unternehmens
§ 35   Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchen-
       zuordnung

                       Unterabschnitt 3

                 Herstellung von Wasserstoff
§ 36   Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven
       Unternehmen

                       Unterabschnitt 4
                           Verkehr

§ 37   Schienenbahnen

§ 38   Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
       im Linienverkehr
§ 39   Landstromanlagen

                       Unterabschnitt 5
                          Verfahren
§ 40   Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 41   Übertragung von Begrenzungsbescheiden
§ 42   Rücknahme der Entscheidung
§ 43   Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
§ 44   Evaluierung, Weitergabe von Daten

                       Abschnitt 5

             Abgrenzung, Messung
        und Schätzung von Strommengen
§ 45   Geringfügige Stromverbräuche Dritter
§ 46   Messung und Schätzung

                            Teil 5
               Kontoführungs-, Mitteilungs-
              und Veröffentlichungspflichten
                       Abschnitt 1
                 Kontoführung und

              gesonderte Buchführung
§ 47   Kontoführung und gesonderte Buchführung der Über-
       tragungsnetzbetreiber
§ 48   Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteiler-
       netzbetreiber

                       Abschnitt 2
                  Mitteilungs- und
             Veröffentlichungspflichten
§ 49   Grundsatz
§ 50   Verteilernetzbetreiber
§ 51   Übertragungsnetzbetreiber
§ 52   Netznutzer
§ 53   Verstoß gegen Mitteilungspflichten
§ 54   Elektronische Übermittlung
BGBl. 2022, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
§ 55     Testierung
§ 56     Beihilfetransparenzpflichten
§ 57     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 58     Behörden der Zollverwaltung
§ 59     Information der Bundesnetzagentur
§ 60     Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
§ 61     Schätzungsbefugnis

                              Teil 6
           Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur
      bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 63 Bußgeldvorschriften

                              Teil 7

  Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 64     Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzie-
         rungsbedarfs
§ 65     Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichs-
         regelung
§ 66     Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 67     Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen
         Ausgleichsregelung
§ 68     Beihilfevorbehalt

Anlage 1     Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des

             KWKG-Finanzierungsbedarfs

Anlage 2     Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

                            Teil 1

           Allgemeine Bestimmungen

                               §1
                    Zweck des Gesetzes

  Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der
Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der
Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und

   des KWKG-Finanzierungsbedarfs,

2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch
   Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs
   und der Offshore-Anbindungskosten durch die Er-
   hebung von Umlagen,
4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei
   ihrer Erhebung und
5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.

                               §2
                   Begriffsbestimmungen

  Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

 1. „Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise

    durch erneuerbare Energien“ das Decken von min-

    destens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch

    ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien,
    wobei mindestens

       a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerba-

          ren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer

          unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem
          Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetrei-

         ber und Verbraucher können sich für die Erfül-
         lung ihrer unmittelbaren vertraglichen Bezie-
         hung eines Direktvermarktungsunternehmers
         im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-
         Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfül-
         lungsgehilfen bedienen, oder
      b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuer-
         baren Energien gedeckt wird, der auf dem in
         sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Ab-
         nahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern
         zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
    2. „EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorga-

       ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für

       die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren

       Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
       für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen ne-

       gativen Wert annehmen kann,

    3. „Energiemanagementsystem“ eines der folgenden
       Systeme:
      a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem
         nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
         20181,

      b) ein Umweltmanagementsystem nach der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen

         Parlaments und des Rates vom 25. November

         2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-

         sationen an einem Gemeinschaftssystem für
         Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü-

         fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
         Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
         mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
         L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch
         die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom
         20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der
         jeweils geltenden Fassung oder

      c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlosse-
         nen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstun-
         den Strom verbraucht haben, ein nicht zertifi-
         ziertes Energiemanagementsystem auf Basis

         der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens ent-

         sprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mit-
         gliedschaft in einem bei der Initiative Energie-
         effizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemel-
         deten Energieeffizienz- und Klimaschutznetz-
         werk,
    4. „erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im
       Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener-
       gien-Gesetzes,
    5. „KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorga-
       ben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der
       Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem
       Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalender-
       jahr,

    6. „KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netz-

       entgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt-

       stunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbe-

       darfs,

1
  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
  Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-
  sichert niedergelegt.
2
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  Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-
  sichert niedergelegt.
BGBl. 2022, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
 7. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversor-
    gungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener-
    giewirtschaftsgesetzes,
 8. „Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die
    Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert
    hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet
    ist,
 9. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer
    Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz
    mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgela-
    gerten Netzebene,
10. „Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die
    Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschafts-
    gesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegen-
    über Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25
    des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen
    können,
11. „Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die
    Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt-
    stunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungs-
    kosten,
12. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-
    fungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü-
    fungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine
    Buchprüfungsgesellschaft,
13. „Register“ das Marktstammdatenregister nach
    § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
14. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
    Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
    zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
    Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-
    weise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für
    den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra-
    strukturanlagen betreibt,
15. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teil-

    betrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen
    Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb
    mit den wesentlichen Funktionen eines Unterneh-
    mens, der
   a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unterneh-
      men seine Geschäfte führen könnte,
   b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten er-
      zielt und über eine eigene Abnahmestelle ver-
      fügt,
   c) eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und
      Verlustrechnung in entsprechender Anwendung
      der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen

      des Handelsgesetzbuchs aufstellt und

   d) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung

      in entsprechender Anwendung der §§ 317

      bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,

16. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Über-

    tragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des

    Energiewirtschaftsgesetzes,

17. „Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-

    Netzumlage,

18. „ungeförderter Strom“ Strom,
   a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen
      wird

       aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Ener-
           gien-Gesetzes,

          bb) nach einer Bestimmung, die den in Num-
              mer 1 genannten Bestimmungen in früheren
              Fassungen des Erneuerbare-Energien-Ge-
              setzes entspricht, oder
          cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
              oder
      b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wor-
         den ist und die Vorgaben des Artikels 19 Ab-
         satz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
         Europäischen Parlaments und des Rates vom
         11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
         von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.
         L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,
19. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach
    Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge-
    richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am
    allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig
    mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
20. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in
    Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kom-
    mission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
    Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Un-
    ternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom
    31.7.2014, S. 1),
21. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitäts-
    verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des
    Energiewirtschaftsgesetzes,
22. „wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede
    Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrach-
    tung im Rahmen des Energiemanagementsystems
    nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nut-
    zungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist,
    der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Aus-
    gabe Dezember 20213, ermittelt worden ist.

                                §3

                       Sorgfaltsmaßstab
  Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines or-
dentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

                             Teil 2
                   Ermittlung der
               Finanzierungsbedarfe

                                §4

                      Ermittlung und

           Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

   Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen

bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-

   schutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils

   folgende Kalenderjahr,

2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land-

   wirtschaft die Summe der im jeweils vorangegange-

   nen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für
   Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuer-
   bare-Energien-Verordnung,

3
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    Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-
    sichert niedergelegt.
BGBl. 2022, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
   den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils fol-
   gende Kalenderjahr und
4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbe-
   darf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off-
   shore-Anbindungskosten für das jeweils folgende
   Kalenderjahr.

                          §5
                      Beweislast

   Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Posi-

tionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbe-

darfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Off-

shore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast
die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermitt-
lung dieser Finanzierungsbedarfe auch Daten und
Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1
nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen
unverändert übernommen wurden und die Übertra-
gungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Progno-
sen haben oder haben mussten.

                        Teil 3
              Ausgleich durch

           Zahlungen des Bundes

                          §6
                Ausgleichsanspruch
   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus-
gleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsäch-
lichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der An-
lage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den
Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr.
Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, hat
die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch ge-
gen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in
Höhe dieses Betrages. Von dem Anspruch nach Satz 1
sind die Kosten für die Anschlussförderung von Gülle-
kleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden
nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

   (2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der
Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. März eines Ka-
lenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalender-
jahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte
Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1
oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur
prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität
und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs-
netzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses
Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes bleiben unberührt.
    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier
Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
Satz 2, spätestens aber drei Monate nach Zugang der
Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, fällig. Die
Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Ein-
tritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen

mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertra-
gungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetrei-
ber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird
vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2
Satz 2 fällig.

                         §7
                Abschlagszahlungen
  (1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des an-
spruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemes-

sene Abschlagszahlungen verlangt werden. Ab-

schlagszahlungen können auch einen negativen Wert

annehmen.

   (2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlags-
zahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses
Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbe-
darf entsprechen. Soweit sich die Höhe und die Fällig-
keit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen
Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten.
   (3) Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundes-
republik Deutschland können eine Anpassung der
Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen ver-
langen, wenn die Entwicklung der Salden der Bank-

konten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich
macht. Eine Anpassung kann insbesondere dann ver-
langt werden, wenn die Salden der Bankkonten über
einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher
Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liqui-
dität liegen.
   (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die
Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetz-
agentur regelmäßig eine Simulation über die voraus-
sichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres.

                         §8
                 Ausgleich der
    Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

   Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus-
gleich der Kosten für die Anschlussförderung von Gül-
lekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-
Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der An-
spruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden
Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden.

                         §9

           Öffentlich-rechtliche Verträge
   (1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der
Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 wer-
den in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik
Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutsch-
land wird vertreten
1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6
   und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft
   und Klimaschutz und
BGBl. 2022, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch
   das Bundesministerium für Ernährung und Land-
   wirtschaft.

Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium der Finanzen.
   (2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbeson-
dere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Ver-
trag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner ins-
besondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichs-
anspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie
zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

                       Teil 4

           Ausgleich durch

     Erhebung von Umlagen und
  weiterer Ausgleichsmechanismus

                     Abschnitt 1

             Ermittlung und Erhebung
       von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

                         § 10

              Ermittlung von Umlagen

  (1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off-
shore-Anbindungskosten werden durch Umlagen aus-
geglichen.

  (2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetz-
betreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr trans-
parent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungs-
bedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemen-
gen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Ab-
schnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der
Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen
können keinen negativen Wert annehmen.

                         § 11

           Veröffentlichung von Umlagen
   Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf
ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober
eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz
zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Ka-
lenderjahr.

                         § 12

              Erhebung von Umlagen
   (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11
veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der
Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf
die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.

   (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der

nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die

Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbe-
treiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige
Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertra-
gungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Um-
lagen als eigenständige Umlagen auf die Netzent-
nahme berechtigt
1. für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4
   dieses Teils begrenzten Abnahmestelle an eine nicht

  nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzte Abnahme-
  stelle weitergeleitet werden, oder

2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für
   das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begren-
   zung nach Abschnitt 4 dieses Teils gestellt worden
   ist.
   (3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren
nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich
in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, kön-
nen durch Erklärung gegenüber den Übertragungs-
netzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Um-
lagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die
Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jah-

res erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die
Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Er-
klärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Ver-
teilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung
unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Ver-
kehrsunternehmen übermittelt werden.

                         § 13
          Ausgleich von Finanzierungs-
    bedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern

        und Übertragungsnetzbetreibern

  (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren
nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:

1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlun-
   gen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Ab-
   satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wär-
   me-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und

3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzah-
   lungen nach den Bestimmungen früherer Fassun-

   gen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den
   Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen ent-
   sprechen.
Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten
auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zah-
lung, die durch Aufrechnung erloschen sind.

   (2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netz-
entgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber
gewährt werden und nach § 120 des Energiewirt-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind,
an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aus-

zahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

   (3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz
betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu
saldieren.
   (4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner
Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft
die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.
BGBl. 2022, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
                         § 14
               Ausgleich zwischen
            Übertragungsnetzbetreibern
            und Verteilernetzbetreibern
   Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finan-
ziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ih-
nen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe-
treiber in Höhe von deren Einnahmen aus:

1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmen-
   den Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzent-
   nahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,

2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen
   aus der Verwertung des kaufmännisch abgenom-
   menen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes und

4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit
   den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
   setz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie
   der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts-
   verordnungen.
Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im
Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zah-
lung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen
sind.

                         § 15

               Ausgleich zwischen
            Übertragungsnetzbetreibern

   Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von
Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 des
Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen
finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn
sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone
erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-recht-
lichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen
der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen
nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestim-
mungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbin-
dungskosten zu leisten hatten, als es dem Durch-
schnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

                         § 16
                Abschlagszahlungen
  (1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der
berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils
vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in ange-
messenem Umfang verlangen.
   (2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung
der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht
rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt
hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen
der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertra-
gungsnetzbetreiber nach § 61.

   (3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die
Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den
stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten
und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Ab-
schnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.

                          § 17
      Forderungseinwände und Aufrechnung
   Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil be-
rechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs-
verweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, so-
weit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen
Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen
nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zu-
lässig.

                          § 18

           Rückforderung, Verzugszinsen
   (1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Ver-
teilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vor-
geschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern.
Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis
eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab-
satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt
und beruht die Rückforderung auf der Anwendung ei-
ner nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen
höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetz-
betreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Überein-
stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Ent-
scheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben,
die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung
geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch
verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung be-
gründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres;
die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.

    (2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer
Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzei-
tig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld
nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Ein-
tritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konn-
te, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer
seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht
rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum
Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld
für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalender-
jahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen
wäre.

                          § 19
                Jahresendabrechnung
  (1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem
Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr
1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum
   31. August eines Kalenderjahres,

2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Über-
   tragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Ka-
   lenderjahres,

3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den
   stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. Au-
   gust eines Kalenderjahres und
4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netz-
   nutzern nach den Bestimmungen des Netznut-
   zungsvertrages.
BGBl. 2022, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
   (2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Zahlungsan-
sprüche müssen bis zum 15. September des Kalender-

jahres ausgeglichen werden.

                        § 20

             Nachträgliche Korrekturen

   (1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände-

rungen der abzurechnenden Strommenge oder der

Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus
folgenden Gründen ergeben:

1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,

2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im

   Hauptsacheverfahren,

3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrens-
   parteien durchgeführten Verfahrens bei der
   Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
   oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
   Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur
   nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-
   Kopplungsgesetzes,

5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der
   Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder
6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig
   gewordenen Zahlung.
  (2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnun-
gen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Ab-
weichungen gegenüber den Strommengen, die einer
Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese
Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu
berücksichtigen.

                    Abschnitt 2

       Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

                        § 21
               Umlageerhebung bei
         Stromspeichern und Verlustenergie
   (1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem
Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in
einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder
physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verrin-
gert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in
dem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem
Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in
ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspei-
cher Strommengen, für die unterschiedlich hohe An-
sprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, ver-
braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen
in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied-
lichen Strommengen zueinander.

   (2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum

Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektri-

schen, chemischen, mechanischen oder physikali-
schen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich
der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit
die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht

wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Ab-
satz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

   (3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für

Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass
ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1

1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,

2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezoge-

   nem Strom in einem Elektromobil als in dem Lade-

   punkt verbraucht gilt und

3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den
   Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als mit

   dem Ladepunkt erzeugt gilt.

   (4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-

gert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der
Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt
hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei
der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht wer-
den, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abge-
grenzt werden müssen. § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass so-
wohl für die Netzentnahme für den zeitgleichen Ver-
brauch in dem Stromspeicher als auch für die Strom-
erzeugung mit dem Stromspeicher für die zeitgleiche
Einspeisung in ein Elektrizitätsversorgungsnetz Strom
höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzent-
nahme als Verbrauch in dem Stromspeicher (Zeit-
gleichheit von Netzentnahme und Verbrauch) und bis
zur Höhe der tatsächlichen Netzeinspeisung als Strom-
erzeugung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von
Stromerzeugung und Netzeinspeisung bezogen auf je-
des 15-Minuten-Intervall im Sinn des Absatzes 1) in
Ansatz gebracht werden darf. § 46 Absatz 2 bis 4 und 5
Satz 3 ist nicht anzuwenden.
   (5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
gert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der
zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das
in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang
auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichti-
gung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Num-
mer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur
Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in
das Netz eingespeist wird.
   (6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
gert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf
null, der an den Betreiber eines Netzes für die allge-
meine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physika-
lisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach
§ 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
  (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum
31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen
gewesen wäre.

                          § 22

                Umlageerhebung bei

      elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

  (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom,
der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe
BGBl. 2022, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen
eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-
men zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch an-
getriebenen Wärmepumpen,
1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-
   grund eines Beschlusses der Europäischen Kom-
   mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer

   Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro-

   päischen Binnenmarkt bestehen.

                        § 23

              Umlageerhebung bei
    Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
   (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
gert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selb-
ständige Teile eines Unternehmens für den selbst ver-
brauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in
einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom
mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppel-
gase) erzeugt, wenn das Unternehmen
1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen
   ist und
2. ein Energiemanagementsystem betreibt.

Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas

in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es

zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

  (2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist
zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im voran-
gegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mit-
zuteilen.

  (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-
men zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-
   grund eines Beschlusses der Europäischen Kom-
   mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
   Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europä-
   ischen Binnenmarkt bestehen.

                        § 24

                    (weggefallen)

                    Abschnitt 3
      Herstellung von Grünem Wasserstoff

                        § 25
             Umlagebefreiung bei der
       Herstellung von Grünem Wasserstoff
   (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-
gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom,
der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhän-
gig von dessen Verwendungszweck in einer Einrich-
tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver-
braucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit
dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Ka-
lenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem
Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Un-
ternehmens verbraucht wird und die Umlagen für die-
ses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines

Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes be-
grenzt sind.
   (2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wur-
den.
  (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-
men zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-

   grund eines Beschlusses der Europäischen Kom-

   mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
   Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro-

   päischen Binnenmarkt bestehen.

                        § 26
      Anforderungen an Grünen Wasserstoff

   Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden
in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes festgelegt.

                        § 27
                   Berichtspflicht
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das

Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netz-

engpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve,

und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember
2023 einen Bericht vor.

                    Abschnitt 4

          Besondere Ausgleichsregelung

               Unterabschnitt 1

        Allgemeine Bestimmungen

                        § 28

               Zweck des Abschnitts
  Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der
Höhe der zu zahlenden Umlagen

1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre in-
   ternationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und
   ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Her-
   stellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von
   Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unter-
   stützen und eine Abwanderung der Produktion in
   das Ausland zu verhindern, und
3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit
   elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
   und für landseitig bezogenen Strom, der von Land-
   stromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf See-
   schiffen verbraucht wird, um die intermodale Wett-
   bewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Ver-
   kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus-
   sen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicher-
   zustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in
   Seehäfen zu verringern,
soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamt-
heit der Stromverbraucher vereinbar ist.
BGBl. 2022, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
                        § 29

                       Antrag

   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestel-
lenbezogen

1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der
   von stromkostenintensiven Unternehmen selbst ver-
   braucht wird,

2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Un-
   ternehmen bei der elektrochemischen Herstellung
   von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von
   Schienenbahnen selbst verbraucht wird,

4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Ver-

   kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus-
   sen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und

5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezoge-

   nen Strom, der von Landstromanlagen an See-

   schiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht

   wird.

   (2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mit-
teilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstel-
lung nach Absatz 1 mitteilen:

1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten
   Strommengen, für die die Umlagen begrenzt wer-
   den, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und
   Abnahmestellen,

2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten
   Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten
   Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,

3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten
   Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und

4. die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1
   genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittel-
   bar angeschlossen sind.
   (3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antrag-
stellung nach Absatz 1 bestätigen, dass

1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und

2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie
   aufgrund eines Beschlusses der Europäischen
   Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit
   einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
   europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbst-
verpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Ände-
rung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis
zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der An-
gaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen
diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt
werden.

                Unterabschnitt 2

  Stromkostenintensive Unternehmen

                          § 30
        Voraussetzungen der Begrenzung

  Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen be-
grenzt, wenn
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll
   oder anteilig umlagenpflichtige und selbst ver-
   brauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an
   der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2
   zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen
   hat,
2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem
   betreibt und

3. das Unternehmen

  a) energieeffizient ist, weil
     aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maß-

         nahmen umgesetzt hat, die in dem Energie-

         managementsystem nach Nummer 2 konkret

         identifiziert worden sind,

     bb) in dem Energiemanagementsystem nach
         Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführba-
         ren Maßnahmen konkret identifiziert worden
         sind oder

     cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen
         Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des
         nach diesem Gesetz für das zweite dem An-
         tragsjahr vorangegangene Jahr gewährten
         Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufge-
         wendet hat, die in dem Energiemanagement-
         system nach Nummer 2 konkret identifiziert
         worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne
         eine erhebliche Unterbrechung des Produkti-
         onsablaufs umgesetzt werden können, muss
         die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des
         vorgesehenen Projektablaufs in dem dem An-
         tragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr er-
         folgt sein; soweit die aufgewendete Investi-
         tionssumme 50 Prozent des nach diesem
         Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vo-
         rangegangene Jahr gewährten Begrenzungs-
         betrags übersteigt, kann der überschießende
         Teil der Investitionssumme in den folgenden
         vier Jahren auf die erforderliche Investitions-
         summe angerechnet werden; Investitions-
         summen sind nicht anrechenbar, soweit sie
         zur Erfüllung der Voraussetzungen für die
         Gewährung einer anderen Beihilfe als der Be-
         grenzung nach § 29 geltend gemacht wer-
         den,

  b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs
     durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren
     Energien deckt oder
  c) Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisie-
     rung des Produktionsprozesses in entsprechen-
     der Anwendung von Buchstabe a Doppelbuch-
     stabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen
     einem Sektor angehört, für den die Delegierte
     Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
     19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter
BGBl. 2022, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
     Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der
     kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
     gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Bench-
     marks festlegt, müssen die Maßnahmen die
     Treibhausgasemissionen der von diesem Unter-
     nehmen hergestellten Produkte auf einen Wert
     verringern, der unterhalb des für diese Produkte
     jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes

     liegt.

                         § 31
              Umfang der Begrenzung
   Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an de-
nen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2
zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen
dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie
folgt begrenzt:
1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis ein-
   schließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst-
   behalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs-
   jahr zuerst gezahlt werden.

2. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gi-

   gawattstunde begrenzt

  a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
     Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent
     der Umlagen und
  b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
     Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,

     aa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Un-

         ternehmen im letzten abgeschlossenen Ge-

         schäftsjahr seinen Stromverbrauch in beson-
         derer Weise aus erneuerbaren Energien ge-
         deckt hat, oder

     bb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.
3. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden
   in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Un-
   ternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der
   Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh-
   men im arithmetischen Mittel der letzten drei abge-
   schlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
  a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem
     Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2
     Liste 1 zuzuordnen ist, oder

  b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
     Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,

     aa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn
         das Unternehmen im letzten abgeschlosse-
         nen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in
         besonderer Weise durch erneuerbare Ener-

         gien gedeckt hat, oder

     bb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöp-
         fung.

4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt

   nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah-

   lenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Giga-
   wattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowatt-

   stunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten;
   der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.

                              § 32
                      Nachweisführung

     Die Nachweisführung erfolgt
1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und
   nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
     a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech-
        nungen für das letzte abgeschlossene Ge-
        schäftsjahr,

     b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlosse-

        nen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und
        selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten
        Strommengen,
     c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine
        Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3
        begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit fol-
        genden Angaben zu prüfen und dem Prüfungs-
        vermerk beizufügen:
        aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be-
            triebstätigkeit des Unternehmens und
        bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp-
            fung auf Grundlage der nach den Vorgaben
            des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahres-
            abschlüsse für die letzten drei abgeschlosse-

            nen Geschäftsjahre;

        auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b
        Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handels-
        gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem
        Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem
        Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit
        hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen
        Falschangaben und Abweichungen ist; bei der

        Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine We-

        sentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,

     d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unter-
        nehmens durch die statistischen Ämter der Län-
        der in Anwendung der Klassifikation der Wirt-
        schaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
        Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unter-
        nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt-
        schaft und Ausfuhrkontrolle von den statisti-
        schen Ämtern der Länder die Klassifizierung des
        bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner
        Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
     e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch
        erneuerbare Energien in besonderer Weise zu-
        sätzlich

        aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz
            entnommenem Strom durch den Nachweis
            der Entwertung von Herkunftsnachweisen
            für erneuerbare Energien nach § 30 der Her-
            kunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
            rungsverordnung oder

        bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht

            aus dem Netz entnommen wurde, durch den
            Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von
            Strom aus erneuerbaren Energien bezogen
            auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess-

            und eichrechtskonforme Messung der Ist-Er-

            zeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf

4
    Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
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BGBl. 2022, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
         jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung
         der Anforderung nach diesem Doppelbuch-
         staben nur erforderlich, wenn nicht schon an-
         derweitig sichergestellt ist, dass Strom
         höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Er-
         zeugung aus erneuerbaren Energien bezogen
         auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch
         der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,
2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch
   die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der
   Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges
   DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintra-
   gungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Re-
   gistrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-
   Register oder einen gültigen Nachweis über den Be-
   trieb eines Energiemanagementsystems entspre-
   chend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitglied-
   schaft in einem angemeldeten Energieeffizienz-
   und Klimaschutznetzwerk verfügt,
3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:
  a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine
     Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirt-
     schaftlich durchführbaren Maßnahmen umge-
     setzt hat, verbunden mit der Aufstellung der
     durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser
     Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prü-
     fungsbefugten Stelle,

  b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine
     Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiema-
     nagementsystems keine wirtschaftlich durch-
     führbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbun-
     den mit dem Bericht des Energiemanagement-
     systems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf
     der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,

  c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine

     Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investi-
     tionen in dem erforderlichen Umfang getätigt
     hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht
     in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung
     der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als
     der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht wer-
     den, verbunden mit der Aufstellung der durchge-
     führten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen
     Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Ener-

     giemanagementsystems und im Fall einer erheb-
     lichen Unterbrechung des Produktionsablaufs
     durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätz-
     lich mit der Auftragsbestätigung des beauftrag-
     ten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung be-
     darf der Bestätigung einer prüfungsbefugten
     Stelle,

  d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach

     Nummer 1 Buchstabe e und

  e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass

     das Unternehmen Investitionen in dem erforder-

     lichen Umfang getätigt hat und dass diese Inves-

     titionen nicht oder nicht in dem geltend gemach-

     ten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen

     einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach

     § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der

     Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen ein-
     schließlich des jeweiligen Investitionsvolumens

     und im Fall einer erheblichen Unterbrechung
     des Produktionsablaufs durch die umzusetzen-

        den Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbe-
        stätigung des beauftragten Dritten und im Fall,
        dass das Unternehmen einem der Sektoren an-
        gehört, die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a
        Doppelbuchstabe dd der genannten Delegierten
        Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom
        19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich
        mit der Aufstellung der durch die Durchführung
        der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemis-
        sionen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf
        der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.

                              § 33
               Nachweisführung auf Basis
        eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
   Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjah-
res noch über kein abgeschlossenes handelsrecht-
liches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des
Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, kön-
nen abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf
Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen,
das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produk-
tionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt
und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begren-
zungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Wider-
rufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen
Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprü-
fung der Antragsvoraussetzungen und des Begren-
zungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abge-
schlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen ent-
sprechend anzuwenden.

                              § 34

         Selbständige Teile eines Unternehmens

  Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines
Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zu-
zuordnen ist, entsprechend anzuwenden.

                              § 35
               Begriffsbestimmungen des
          Unterabschnitts, Branchenzuordnung

     (1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist

1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und phy-
   sikalisch zusammenhängenden elektrischen Ein-
   richtungen einschließlich der Eigenversorgungsan-
   lagen eines Unternehmens, die sich auf einem in
   sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden
   und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit
   dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene

   Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigen-

   versorgungsanlagen verfügen,

2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung

   des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defi-

   nition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4,

   Reihe 4.3, Wiesbaden 20075, ohne Abzug der Per-

   sonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unter-

   nehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes

   1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zu-

5
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BGBl. 2022, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
  sätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Ein-
  satz von Selbständigen, beispielsweise über Werk-
  verträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich
  der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Be-
  reich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch
  vorangegangene Begrenzungsentscheidungen her-
  vorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berech-
  nung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,

3. „prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizie-
   rungen von Energiemanagementsystemen vorneh-
   men darf.
  (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder ei-
nes selbständigen Teils eines Unternehmens zu den
Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maß-
geblich.

                Unterabschnitt 3

       Herstellung von Wasserstoff

                         § 36

            Herstellung von Wasserstoff

      in stromkostenintensiven Unternehmen

   (1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen ei-
nes Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-
2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und
bei denen die elektrochemische Herstellung von Was-
serstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowert-
schöpfung des Unternehmens oder des selbständigen
Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen
unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten
Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe
begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1
nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Ab-
nahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abwei-
chend von § 31 nicht erforderlich ist.

   (2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbstän-
dige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend
von § 32 für die Begrenzung
1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produk-
   tionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmali-
   gen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,

2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab-

   nahme zu Produktionszwecken Daten auf der

   Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres

   übermitteln,

3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme
   zu Produktionszwecken Daten für das erste abge-
   schlossene Geschäftsjahr übermitteln und
4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromab-
   nahme zu Produktionszwecken Daten für das erste
   und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermit-
   teln.

Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buch-
stabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab
dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab-
nahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die
Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der
Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs

1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Pro-
   duktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab
   der erstmaligen Stromabnahme und
2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen
   Stromabnahme zu Produktionszwecken.

Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung
der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungs-
umfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
Geschäftsjahres.

               Unterabschnitt 4
                     Verkehr

                        § 37
                  Schienenbahnen

   (1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung
der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen-
den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge
unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver-

kehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rück-

gespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde be-
trug.
   (2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbe-
zogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawatt-
stunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strom-
menge übersteigen und die unmittelbar für den Fahr-
betrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden,
auf 10 Prozent.

   (3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah-
nen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schie-
nenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahver-
kehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden,
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen
werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabever-
fahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 er-
folgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabever-
fahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn,
die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die

   prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das

   folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des

   Vergabeverfahrens und

2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
   Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-
   verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-
   lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
   brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-
   jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben
   des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch-
   lichen Stromverbrauchs erfolgen.

  (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah-
nen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im
Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüter-
verkehr erbringen werden, nachweisen:
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
   die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
BGBl. 2022, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
  das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge-
  nommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
   prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
   folgende Kalenderjahr und

3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
   Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-
   verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-
   lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
   brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-
   jahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt
der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach-
prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach-
trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen
und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung
des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei-
dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse-
nen Kalenderjahres.

  (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1
entsprechend anzuwenden.

  (6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre-

chend anzuwenden.

  (7) Im Sinn dieses Paragrafen ist

1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen
   für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des
   Unternehmens und
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-
   brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.

                        § 38

            Verkehrsunternehmen mit
 elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
   (1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch
betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Um-
lagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist,
dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die
an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte
Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch
betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde
und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten
Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die
Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Be-
grenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unter-
nehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die An-
wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-
Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem An-
tragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorange-
gangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Be-
trag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem
Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Ab-
satzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im
Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 gewährt werden.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfah-
ren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr
teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Ka-

lenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die
prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Ka-
lenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen wer-
den wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfah-
rens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 er-
folgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem
Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Ver-
kehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat,
kann nachweisen:

1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
   prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
   folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des
   Vergabeverfahrens und

2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
   Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-
   verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-
   lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
   brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-
   jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben
   des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch-
   lichen Stromverbrauchs erfolgen.

  (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen

im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung

im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:

1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs
   die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
   das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge-
   nommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die
   prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das
   folgende Kalenderjahr und

3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
   Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-
   verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-
   lenderjahr und der prognostizierten Stromver-
   brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-
   jahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt
der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach-
prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach-
trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen
und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung
des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei-
dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse-
nen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Ver-
kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Li-
niennahverkehr erbringen werden und nicht unter Ab-
satz 2 fallen.

  (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
   (5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre-
chend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Vo-
raussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine
Eigenerklärung, in der das Unternehmen
1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der
   Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
   vom 18. Dezember 2013 in den beiden dem An-
   tragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im
   Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden
   sind,
BGBl. 2022, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum
   Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid
   ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom

   18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die

   den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen auf-

   grund dieser Verordnung von 200 000 Euro über-
   steigen würden, und

3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss
   nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
   1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
   2013 unterliegt.
  (6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen
   für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unterneh-
   mens,
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-
   brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personen-
   beförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach
   § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungs-
   gesetzes,
4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem
   elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbren-
   nungsmotor,

5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Perso-
   nenbeförderungsgesetzes,
6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen

   Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in ei-

   nem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

                         § 39

                 Landstromanlagen
  (1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begren-
zung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist,
dass
1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an See-
   schiffe liefert,
2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz
   nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum ange-
   legt ist und

3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die
   Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und
   die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr
   als 100 Megawattstunden betragen hat.

  (2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend

anzuwenden.

  (3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an
Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend an-
zuwenden.
  (4) Im Sinn dieses Paragrafen ist
1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Ge-
   samtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die
   sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet
   an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Ha-
   fen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr
   Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss
   als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Ent-
   nahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Über-
   gabepunkte verfügen; neben den erforderlichen
   elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu

   auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabe-
   einrichtungen und der Anschluss an das öffentliche
   Stromnetz,

2. „Seeschiff“ von einer Klassifikationsgesellschaft als

   Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit

   Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.

                Unterabschnitt 5

                     Verfahren

                          § 40
    Antragstellung und Entscheidungswirkung
   (1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni
eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September
eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt
werden:
1. Anträge nach § 33 Satz 1,
2. Anträge nach § 36,

3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
4. Anträge nach § 38 Absatz 3 bis 5,
5. Anträge nach § 39.

Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erst-
maligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind
bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.

   (2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 be-

antragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungs-

vermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen;
für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1

eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Ab-
satz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38
oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.
   (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11
veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalender-
jahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden
Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge
nach diesem Abschnitt abweichend von den Absät-
zen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten
nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetrei-
ber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungs-
vermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die
Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.

   (4) Der Antrag muss elektronisch über das vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einge-

richtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Aus-
nahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstel-
lung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im
Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich
festzulegen.
   (5) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber
der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem
zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für
das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch
Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt
zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und
unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung
elektronisch erlassen werden kann.
BGBl. 2022, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
   (6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach
§ 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils
ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so
festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Um-
lagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im
Begrenzungsjahr entspricht.

                        § 41

    Übertragung von Begrenzungsbescheiden

   (1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische

Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu voll-
ständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, über-

trägt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungs-

bescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende

Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbe-

scheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach

§ 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen

auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden
auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfän-
gers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Un-
ternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur
dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begren-
zungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die
Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der
Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.
  (2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unter-
nehmen sind, entsprechend anzuwenden.

                        § 42

           Rücknahme der Entscheidung
   Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für
die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt
wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen
nach diesem Gesetz nicht vorlagen.

                        § 43
 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich

   (1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Vo-

raussetzungen sind die Bediensteten des Bundesam-
tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Be-

auftragte befugt, von den für die Begünstigten han-

delnden natürlichen Personen für die Prüfung erforder-

liche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen

Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzu-

sehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäfts-

räume sowie die dazugehörigen Grundstücke der be-

günstigten Personen während der üblichen Geschäfts-

zeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handeln-

den natürlichen Personen müssen die verlangten Aus-

künfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme

vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Aus-

kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-

tung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3

der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der

Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde.

   (2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Ver-
fahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich an-

tragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Be-
hörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

                          § 44

        Evaluierung, Weitergabe von Daten

   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie

können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.

   (2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entschei-

dung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten ha-

ben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mit-

wirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

trolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1

Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft

verlangen

1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten
   Strommengen, auch solche, die nicht von der Be-
   grenzungsentscheidung erfasst sind, um eine
   Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde-
   rungen zu schaffen,

2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde
   Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch
   den Betrieb des Energiemanagementsystems zur
   Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wur-
   den, und über mögliche und umgesetzte Maßnah-
   men zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes-
   ses,

3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen
   einschließlich der Angaben über Schiffstyp und
   Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und

4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und
   Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher

ausgestalten.

   (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

trolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung er-

hobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobe-

nen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht

sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung

der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu

übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an

beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach

Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Ge-

schäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte

Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermit-

telt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen

nicht mehr hergestellt werden kann.

   (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

trolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuord-
nung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten
Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle
zu veröffentlichen.
BGBl. 2022, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287
                       Abschnitt 5

             Abgrenzung, Messung

        und Schätzung von Strommengen

                          § 45
       Geringfügige Stromverbräuche Dritter
   Stromverbräuche einer anderen Person sind den
Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurech-
nen, wenn sie
1. geringfügig sind,
2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert
   abgerechnet werden und
3. verbraucht werden
  a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder
     dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
  b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbrin-
     gung einer Leistung der anderen Person gegen-
     über dem Letztverbraucher oder des Letztver-
     brauchers gegenüber der anderen Person.

                          § 46
              Messung und Schätzung
   (1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind,
sind durch mess- und eichrechtskonforme Messein-
richtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur
anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese
Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur
Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen,
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun-
gen abzugrenzen.
  (2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch
mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen be-
darf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser
   Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend
   gemacht wird oder
2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un-
   vertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine
   Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge
   des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung
   der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge
   geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre,
   nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

   (3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die
jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzu-
grenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in
einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit
nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfol-
gen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden,
dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Um-
lagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun-
gen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere er-
füllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugren-
zenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagen-
höhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Ver-
gleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die
maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Strom-
verbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeit-
stunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert
wird.

  (4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die
Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Anga-

ben ergänzt werden:

1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege
   einer Schätzung abgegrenzt wurden,
2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese
   Strommengen jeweils zu zahlen ist,
3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl
   der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die
   nach Nummer 1 geschätzten Strommengen ver-
   braucht wurden,
4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden
   Stromverbrauchseinrichtungen,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nach-
   vollziehbare Begründung, weshalb die messtechni-
   sche Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un-
   vertretbarem Aufwand verbunden ist, und
6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die
   umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Ab-
   satzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund
   der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht
   weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Ab-
   grenzung durch mess- und eichrechtskonforme
   Messeinrichtungen.
Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden
Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit un-
vertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, ge-
nügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser
Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur
Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebe-
nen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine
Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3
und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten;
dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.

   (5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnom-
menen und selbst verbrauchten Strommengen darf un-
abhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen
dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen
sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächli-
chen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-
Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Ver-
brauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eich-
rechtskonforme Messung der Netzentnahme und des
Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Inter-
vall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur
erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sicherge-
stellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der ag-
gregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minu-
ten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht
wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch
mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann,
dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzent-
nahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als
selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Ab-
sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

   (6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsver-
fahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Ab-
sätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nach-
weis der aus dem Netz entnommenen und selbst ver-
brauchten Strommengen mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass
BGBl. 2022, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1288
1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller
   selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte wei-
   tergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung be-
   darf, wenn die gesamte Strommenge vom Antrag-
   steller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht
   wird,
3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für
   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden
   müssen und
4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
   2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung
   der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
   den Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch
   für Strommengen erfolgen kann, die nach dem
   31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Ge-
   schäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letz-
   ten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antrag-
   stellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023
   verbraucht wurden.

                       Teil 5
     Kontoführungs-, Mitteilungs-
    und Veröffentlichungspflichten

                    Abschnitt 1
   Kontoführung und gesonderte Buchführung

                        § 47

         Kontoführung und gesonderte
   Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils
ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach
diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen
Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den
Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwi-
ckeln.

   (2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1
und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und
Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Über-
tragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu
ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese
muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Aus-
gaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zah-
lungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzu-
leiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen
insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der In-
formationstechnologie und Zuführungen zu Pensions-
rückstellungen.

                        § 48

           Kontoführung und gesonderte
       Buchführung der Verteilernetzbetreiber

   Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszu-
gleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließ-
lich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils sepa-

rate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein-
nahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese
Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden.

                     Abschnitt 2
   Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

                         § 49
                     Grundsatz
   Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei-
ber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen müssen einander die für den
Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbe-
sondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben,
unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nach-
folgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen
bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

                         § 50

               Verteilernetzbetreiber
  Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:
1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die fol-
   genden Angaben zusammengefasst:
  a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
     aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Gru-
         bengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuer-
         bare-Energien-Gesetzes oder nach den Be-
         stimmungen früherer Fassungen des Er-
         neuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Ab-
         satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
         entsprechen,
     bb) die Bereitstellung von installierter Leistung
         nach § 50 in der für die jeweilige Anlage gel-
         tenden Fassung des Erneuerbare-Energien-
         Gesetzes,

     cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a,
         8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
         setzes oder nach den Bestimmungen frühe-
         rer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-
         gesetzes, die den genannten Bestimmungen
         entsprechen,

     dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-
         Wärme-Kopplungsgesetzes,
  b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach
     § 13 Absatz 2,
  c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwen-
     dungen aus der Verwertung des nach § 4 Ab-
     satz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
     zes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,

  d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der
     jeweils anzuwendende Umlagensatz,

  e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach
     den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-
     Gesetzes,

  f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen
     Forderungen sowie
  g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erfor-
     derlichen Angaben,
BGBl. 2022, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289
2. bis zum 31. Mai eines Jahres

  a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech-

     nungen für die Zahlungen nach dem Erneuer-
     bare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-

     Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegan-
     gene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des
     § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
     zes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist,

     und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Num-

     mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes un-

     ter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,

     aa) der Nummern im Register,
     bb) der relevanten Strommengen,
     cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie
         nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der
         Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anla-
         genbetreiber gewährt werden und nach
         § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver-
         bindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Strom-
         netzentgeltverordnung ermittelt worden sind,
         und
     dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs er-
         reichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden
         im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wär-
         me-Kopplungsgesetz,
  b) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech-
     nungen für die Umlagen für das jeweils vorange-
     gangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter

     Angabe insbesondere, soweit einschlägig,

     aa) der Nummern im Register,
     bb) der Netzentnahmen aus ihrem Netz insge-
         samt und
     cc) im Fall von Netzentnahmen, für die eine Ver-
         ringerung der Umlagen in Anspruch genom-
         men wurde, der Netzentnahmen aufge-
         schlüsselt nach Entnahmestelle und Letztver-
         braucher,
  c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des
     Belastungsausgleichs des vorangegangenen Ka-
     lenderjahres erforderlichen Angaben,
3. bis zum 31. August eines Kalenderjahres

  a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier-
     ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den
     §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-

     setzes,

  b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier-

     ten KWK-Strommengen für Anlagen nach den

     §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-

     zes sowie die Höhe der entsprechenden Aus-

     schreibungszuschläge,

  c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier-
     ten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c
     des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

  d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen
     aus ihrem Netz,

  e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzent-
     nahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlage-
     erhebung berechtigt sind, und

   f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhö-
      hen und der monatlichen Abschlagszahlungen

      erforderlichen Angaben.

                         § 51

             Übertragungsnetzbetreiber
  (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer
gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:

1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben

   nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Anga-

   ben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlosse-

   nen Anlagen,
2. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
   a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn
      des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die un-
      mittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlos-
      sen sind,
   b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die
      aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den
          Übertragungsnetzbetreibern bei der Berech-
          nung der Netzentgelte als jeweils eigenstän-
          diger Aufschlag auf die Netzentnahme erho-
          ben werden,
      bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar
          von den Übertragungsnetzbetreibern als ei-
          genständige Umlage erhoben werden,
   c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetrei-
      ber

      aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2

          Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13
          Absatz 1 und
      bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2
          Buchstabe b,
3. unverzüglich nach dem 30. September eines Kalen-
   derjahres einen Bericht über die Ermittlung der ih-
   nen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten
   und
4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
   a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs,
      des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Off-
      shore-Anbindungskosten und
   b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförder-
      ten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerba-
      re-Energien-Gesetzes für das folgende Kalender-
      jahr.

  (2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Num-

mer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:

1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be-

   rechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der

   jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1

   Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und

2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach
   Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen
   von Netznutzern verteilt.

  (3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1
und 2

1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer,
   Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von
   Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
   schließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
BGBl. 2022, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürli-
   che Personen sind, nicht veröffentlicht werden und
3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröf-
   fentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn
   die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen
   Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden an-
   lagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung
   mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach
Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine
Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben An-
lagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in
Betrieb genommen wurden.
   (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der
Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sach-
kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen
und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen
vollständig nachvollziehen zu können.

   (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach
den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben
und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ab-
lauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.

   (6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die
Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Num-
mer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netz-
betreiber unverzüglich mit.

   (7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Er-
mittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach
§ 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten
Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1
Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden
Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezoge-
ner Form.
   (8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten
Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommer-
ziellen Zwecken verwendet werden.

                         § 52

                     Netznutzer

   (1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver-
ringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in An-
spruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung
der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich
folgende Angaben mitteilen:

1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die
   Umlagen für Netzentnahmemengen an einer be-
   stimmten Entnahmestelle verringern,
2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher,
   zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verrin-
   gerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen
   in Schwierigkeiten handelt,

3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu
   dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringer-
   ter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungs-
   ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Euro-
   päischen Kommission zur Feststellung der Unzuläs-
   sigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit
   dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und

4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraus-
   setzungen einer Verringerung der Umlagen nach
   den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant
   sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem
   die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits
übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit
den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbe-
treiber bereits offenkundig bekannt sind.
   (2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver-
ringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen,
müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten
Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringe-
rung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit
   verringerten Umlagen anfallen,
2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netz-
   entnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,

3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind,
   und

4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen je-
   weils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen,
   Letztverbrauchern und Gründen nach den Num-
   mern 1 bis 3.

Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die
Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die
Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für
das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt
sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalen-
derjahres.

   (3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Her-
stellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung
der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im
Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage
eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:
1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung
   zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Ausle-
   gungszustand während einer Betriebsstunde unter
   normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leis-
   tungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von
   Grünem Wasserstoff,

2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrich-
   tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver-
   brauchte Netzentnahmemenge und

3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr
   die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der
   Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach
   Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

                         § 53
        Verstoß gegen Mitteilungspflichten

   (1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung
der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die
folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht recht-
zeitig erfüllt worden sind:

1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Num-
   mer 2 und 3,
2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,
   soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1
   Nummer 2 und 3 bezieht, und
BGBl. 2022, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291
3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3.

   (2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung
der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr

um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mittei-
lungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar
des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu
erfüllen gewesen wäre:
1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1
   und

2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,

   soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1
   Nummer 1 bezieht.

                         § 54

            Elektronische Übermittlung
   Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben
müssen elektronisch übermittelt werden und einen
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei-
tere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit
der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können.
Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und
Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfül-
len sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach
diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben
bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung
dieser Formularvorlagen übermittelt werden.

                         § 55
                     Testierung

   (1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der

Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die

Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern

nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen

Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbe-

treiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach

§ 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach

den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft

werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:

1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,

2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und

3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien
   durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach
   § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab-
   satz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-
   Wärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse ei-
   nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab-
   satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
   (2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils
ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt
werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1
nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der
Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat,
diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Ände-
rung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um
das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.

   (3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind
§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2

und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an-
zuwenden.

                        § 56

            Beihilfetransparenzpflichten
  (1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung
und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen
auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr
beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis
zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben
mitteilen:

1. ihren Namen und ihre Anschrift,

2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis-
   ter oder Genossenschaftsregister, in das sie einge-
   tragen sind, und die entsprechende Registernum-
   mer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde,
   ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-
   Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des
   Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlage-
   zahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in
   Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1,
   1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60,
   60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder
   mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-
   men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
   Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-
   tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
   mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
   S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein
   sonstiges Unternehmen ist,

5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der

   Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord-

   nung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-

   ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die

   Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der

   Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.

   L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die

   Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission

   vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung und

6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
   braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
   nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
   zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
   tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
   zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
   des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
   bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
   30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
   (2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerun-
gen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen
betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmittei-
lung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.
Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit-
teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe-
treiber im Bundesgebiet.

  (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abwei-
chendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach
Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und
BGBl. 2022, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292
Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 be-
reitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung
dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Ver-
fahren übermittelt werden.
   (4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen
bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Ab-
satz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die
Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

  (5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist,
muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen
geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben
nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwi-
schen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

   (6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr

die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen

des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über-
mittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach
Absatz 1 befreit.

                         § 57

                  Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertra-
gungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:
1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres

  a) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr
     prognostizierte Fördersumme für Wärme- und
     Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,
  b) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr
     prognostizierte Fördersumme für Wärme- und
     Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und

2. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in
   den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen
   Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antrags-
   frist.

Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge,
die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme
nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlags-
summe für das jeweils nächste Kalenderjahr zu be-
rücksichtigen.

                         § 58

            Behörden der Zollverwaltung

  Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet,

dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowert-
schöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.

                         § 59

        Information der Bundesnetzagentur
   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bun-
desnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres
für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende
Daten übermitteln:
1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorange-
   gangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt

  nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Ein-
  nahmen- und Ausgabenpositionen,
2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und
   Mengen des im börslichen Handel beschafften oder
   veräußerten Stroms.
  (2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor
   dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln
   oder

2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonder-
   ten Buchführung vorzulegen.
   (3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind

die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoaus-

züge und die Angaben der gesonderten Buchführung

vorzulegen.

   (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die
Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach
§ 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach
§ 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnun-
gen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2
Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung
erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines
Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektroni-
scher Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist
Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden,
dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundes-
netzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf
den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten
nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetz-
agentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation
dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach
den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zur Verfügung gestellt.

   (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An-
gaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2
bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermit-
teln.

                         § 60

   Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum
25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für
die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneu-
erbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren
erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss
mindestens eine Prognose der Entwicklung

1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlun-

   gen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und

2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18
   der Stromnetzentgeltverordnung
enthalten.

  (2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

                         § 61
                Schätzungsbefugnis
   Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil
nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbe-
treibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel
BGBl. 2022, Seite 1293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1293
an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbe-
treiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der
Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mittei-
lungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht.
Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber an-
zuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ih-
nen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in
sachgerechter und in einer für einen nicht sachverstän-
digen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nach-
prüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalen-
derjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berück-
sichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheits-
abschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.

                       Teil 6

            Rechtsschutz und
          behördliches Verfahren

                         § 62
      Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
  (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu
überwachen, dass
1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß
   nach den Vorgaben dieses Gesetzes

  a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Fi-

     nanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln,

     mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben

     und vereinnahmen,

  b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,

  c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch-
     führen und
  d) die Konten nach § 47 führen,

2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den

   Vorgaben dieses Gesetzes

  a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiter-
     leiten,
  b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2
     auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu
     saldieren sind,

  c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen
     aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4
     des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmän-
     nisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
  d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch-
     führen und
  e) die Konten nach § 48 führen und
3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59
   übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2
   veröffentlicht werden.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-
gung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes treffen
1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Strom-
   speichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen
   nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit
   nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen,
   insbesondere
  a) zu dem Nachweis der Netzentnahme,

  b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und
  c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein
     müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme
     Erfassung oder Abgrenzung der relevanten
     Strommengen sicherzustellen,

2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Ver-
   brauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von
   Grünem Wasserstoff anzusehen sind.
   (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-
desnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energie-
wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie
des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Be-
fugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die
keine Unternehmen sind, entsprechend.

                        § 62a
               Benachrichtigung und
        Beteiligung der Bundesnetzagentur
       bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
   (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetz-
agentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er

muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschrif-

ten von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen

und Entscheidungen übersenden.

   (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-

netzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung
des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet,
aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine
Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesge-
richtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tat-

sachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen

beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und
Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu
richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Per-
sonen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof
mitzuteilen.

                         § 63

                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Ab-
   satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3
   Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in
   Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
   Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
   Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhan-
   delt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
   in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1
   Nummer 2.
BGBl. 2022, Seite 1294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1294
                        Teil 7

       Verordnungsermächtigungen,

          Schlussbestimmungen

                         § 64

           Verordnungsermächtigung zur

        Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als
Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und
den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

                         § 65

             Verordnungsermächtigung
        zur Besonderen Ausgleichsregelung
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2
aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, so-
bald und soweit dies für die Angleichung an Be-
schlüsse der Europäischen Kommission erforderlich
ist.

                         § 66
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
   (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmun-
gen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes,
der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneu-
erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am
31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden
für Strom, der vor dem 1. Januar 2023
1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder

2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversor-

   gungsunternehmen geliefert wurde.
   (2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-,
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen
sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-,
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes,       des    Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes,
der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneu-
erbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am
31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausge-
hen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 ver-
bindlich umzusetzen. § 49 bleibt unberührt.
   (3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Ab-
schnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach
Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Ein-
richtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu

überführen.

   (4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das
Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei

der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1
insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1
Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist.
   (5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach
§ 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend
von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie
in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem

Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-
Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022

geltenden Fassung entsprechen.

                         § 67

                Übergangs- und

             Härtefallbestimmungen

       zur Besonderen Ausgleichsregelung

   (1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestim-
mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Ener-
giewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der
nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar
2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gel-
tenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert
oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung
der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage
nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
sungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwen-
den mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
begrenzt sein muss.
   (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Strom-
anteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahme-
stelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend für Unter-
nehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens
anwendet, die
1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentschei-
   dung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach
   § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am

   31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen,

2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
   den Fassung zuzuordnen sind und
3. nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im
   Sinn des § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes und der Besondere-Aus-
   gleichsregelung-Durchschnittsstrompreisverordnung
   in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen
   mindestens betragen hat:
  a) 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent
     ab dem Antragsjahr 2024 für Unternehmen nach
     Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-
     Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-
     den Fassung oder

  b) 20 Prozent für Unternehmen nach Liste 2 der An-

     lage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
     am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

Die Begrenzung erfolgt

1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Um-
   lagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowert-
   schöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,
2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder
   höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im
   Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und
BGBl. 2022, Seite 1295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1295
3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder
   höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im
   Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.
Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in beson-
derer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt
die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entspre-
chend den Werten aus Satz 2 Nummer 1.
   (3) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und
2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie
von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c,
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei ab-
geschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wo-
bei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche
zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre

zugrunde gelegt werden sollen. Für Unternehmen mit

nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei

Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 un-

abhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlosse-

nen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist ent-

sprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024

und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.
   (4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Num-
mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30
Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden,
dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungs-
betrags aufzuwenden sind. Abweichend von § 32 Num-
mer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe
einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die In-

vestition nach Satz 1 tätigen wird. Gibt ein Unterneh-
men in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigen-
erklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das
Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweili-
gen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unterneh-
men den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buch-
stabe d und e führt.
  (5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine
Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirt-
schaftlich durchführbar,
1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rah-
   men des Energiemanagementsystems nach höchs-
   tens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer
   einen positiven Kapitalwert aufweist oder

2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten

   Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaft-

   liche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis

   der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit

   einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Pro-

   zent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewie-

   sen ist.

                        § 68

                  Beihilfevorbehalt
  Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst
nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die
Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der
Genehmigung angewandt werden.
BGBl. 2022, Seite 1296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1296


Anlage 1
(zu § 2)

            Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
1.   EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
     1.1   Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
           1.1.1   dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
                   nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetz-
                   betreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
           1.1.2   dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
                   nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
                   nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei-
                   teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis
                   zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
     1.2   Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
           1.2.1   dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
                   nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbe-
                   treiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
           1.2.2   dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
                   nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber
                   nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei-
                   teren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis
                   zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
     1.3   Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander ab-
           gegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung
           des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Ge-
           setz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des
           KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-
           setz beruhen.
2.   Allgemeine Einnahmen
     Allgemeine Einnahmen sind
     2.1   Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Ener-
           gien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
     2.2   positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässi-
           gen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
     2.3   Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund
           von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetrei-
           ber nach § 19 Absatz 2 und
     2.4   positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
3.   Allgemeine Ausgaben
     Allgemeine Ausgaben sind
     3.1   negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zuläs-
           sigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
     3.2   Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
     3.3   Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
     3.4   negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
     3.5   folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-
           Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
           3.5.1   notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
           3.5.2   notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den
                   Ausgleich nach § 15,
           3.5.3   notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
           3.5.4   notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
           3.5.5   notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Num-
                   mer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vor-
                   gesehenen Zinssatz übersteigt,

BGBl. 2022, Seite 1297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1297

           3.5.6   notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Er-
                   trägen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
           3.5.7   notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbe-
                   trägen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
4.   Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien
     Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
     4.1   Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
     4.2   Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7,
     4.3   Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der
           Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
     4.4   Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
           Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
     4.5   Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz-
           zugangsverordnung,
     4.6   Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind-
           energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt
           werden,
     4.7   Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 60 des Windenergie-auf-See-Geset-
           zes,
     4.8   Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
     4.9   Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
5.   Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien
     Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
     5.1   Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden
           Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmun-
           gen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuer-
           bare-Energien-Verordnung fortgelten,
     5.2   Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind-
           energie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt
           werden,
     5.3   notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
     5.4   notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den
           EEG-Bilanzkreis,
     5.5   notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-
           Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Ener-
           gien-Gesetzes,
     5.6   geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
     5.7   Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und
     5.8   die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterent-
           wicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
6.   Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
     Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
     6.1   nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abge-
           nommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
     6.2   Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
7.   Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
     Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
     7.1   Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
     7.2   Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
     7.3   Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
     7.4   Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopp-
           lungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
           gesetzes fortgelten.

BGBl. 2022, Seite 1298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1298

8.   Ausgabennachweis
     Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben
     nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Rich-
     tigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nach-
     weispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge ein-
     schließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zäh-
     len insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwen-
     dungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicher-
     heiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der
     Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der
     Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzin-
     sung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben
     nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
9.   Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
     9.1   Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermark-
           tung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-
           Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für
           diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5
           abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu ge-
           währleisten.
     9.2   Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-
           Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
     9.3   Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert
           des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
           setzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des
           Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungs-
           bedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.
     9.4   Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4
           Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Be-
           rücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des
           KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben,
           soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder
           dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind
           gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
     9.5   Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berück-
           sichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge
           nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht
           nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geän-
           dert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in
           der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräf-
           tiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1
           zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-
           Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf
     Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der
     Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen.
     Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1
     abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht
     berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht über-
     schreiten.
11. Anforderungen an Prognosen
     Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu
     erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf
     berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt
     für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich
     ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein
     Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt
     des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen
     Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu
     legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen
     zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Ab-
     rechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem
     Aufwand abgerufen werden können.

BGBl. 2022, Seite 1299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1299

12. Verzinsung
   Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage
   in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu ver-
   zinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des
   Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in
   den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der
   tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen
   nach Nummer 2.4 anzusehen.

BGBl. 2022, Seite 1300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1300

Anlage 2
(zu § 31)

                               Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code6                   WZ 2008 – Bezeichnung
                                (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
510                             Steinkohlenbergbau
620                             Gewinnung von Erdgas
710                             Eisenerzbergbau
729                             Sonstiger NE-Metallerzbergbau
811                             Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide
                                und Schiefer
891                             Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
893                             Gewinnung von Salz
899                             Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
1020                            Fischverarbeitung
1031                            Kartoffelverarbeitung
1032                            Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften
1039                            Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse
1041                            Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)
1062                            Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1081                            Herstellung von Zucker
1086                            Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln
1104                            Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1106                            Herstellung von Malz
1310                            Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320                            Weberei
1330                            Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391                            Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393                            Herstellung von Teppichen
1394                            Herstellung von Seilerwaren
1395                            Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396                            Herstellung von technischen Textilien
1411                            Herstellung von Lederbekleidung
1431                            Herstellung von Strumpfwaren
1511                            Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen
1610                            Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
1621                            Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
1622                            Herstellung von Parketttafeln
1629                            Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
1711                            Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712                            Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1722                            Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und
                                Pappe
1724                            Herstellung von Tapeten

BGBl. 2022, Seite 1301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1301

Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code6                   WZ 2008 – Bezeichnung
                                (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1920                            Mineralölverarbeitung
2011                            Herstellung von Industriegasen
2012                            Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2013                            Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2014                            Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015                            Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016                            Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017                            Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059                            Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2060                            Herstellung von Chemiefasern
2110                            Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2211                            Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
2219                            Herstellung von sonstigen Gummiwaren
2221                            Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
2222                            Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
2229                            Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
2311                            Herstellung von Flachglas
2312                            Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
2313                            Herstellung von Hohlglas
2314                            Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2319                            Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich tech-
                                nischen Glaswaren
2320                            Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2331                            Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2342                            Herstellung von Sanitärkeramik
2343                            Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik
2344                            Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2349                            Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
2351                            Herstellung von Zement
2391                            Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage
2399                            Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
2410                            Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2420                            Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungs-
                                stücken aus Stahl
2431                            Herstellung von Blankstahl
2432                            Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
2434                            Herstellung von kaltgezogenem Draht
2442                            Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443                            Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444                            Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445                            Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

BGBl. 2022, Seite 1302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1302


    Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
    WZ-2008-Code6                        WZ 2008 – Bezeichnung
                                         (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
    2446                                 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
    2451                                 Eisengießereien
    2550                                 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und
                                         pulvermetallurgischen Erzeugnissen
    2561                                 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
    2571                                 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
    2593                                 Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn
    2594                                 Herstellung von Schrauben und Nieten
    2611                                 Herstellung von elektronischen Bauelementen
    2720                                 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
    2731                                 Herstellung von Glasfaserkabeln
    2732                                 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
    2790                                 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
    2815                                 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
    3091                                 Herstellung von Krafträdern
    3099                                 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

6
    Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundes-
    amt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.



    Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
    WZ-2008-Code                         WZ 2008 – Bezeichnung
                                         (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
    1011                                 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
    1012                                 Schlachten von Geflügel
    1042                                 Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten
    1051                                 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
    1061                                 Mahl- und Schälmühlen
    1072                                 Herstellung von Dauerbackwaren
    1073                                 Herstellung von Teigwaren
    1082                                 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)
    1085                                 Herstellung von Fertiggerichten
    1089                                 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
    1091                                 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
    1092                                 Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
    1107                                 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
    1723                                 Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
    1729                                 Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
    2051                                 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
    2052                                 Herstellung von Klebstoffen
    2332                                 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
    2352                                 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
    2365                                 Herstellung von Faserzementwaren

BGBl. 2022, Seite 1303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1303
Liste 2: Wirtschaftszweige mit
WZ-2008-Code

2452
2453
2591
2592
2932

Verlagerungsrisiko
  WZ 2008 – Bezeichnung
  (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
  Stahlgießereien
  Leichtmetallgießereien
  Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
  Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
  Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen
BGBl. 2022, Seite 1304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1304
                      Artikel 4

                 Änderung des
         Unterlassungsklagengesetzes

   § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Unterlassungs-
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„9. die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Er-

    neuerbare-Energien-Gesetzes,“.

                      Artikel 5
                 Änderung des

           Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a
    wie folgt gefasst:

   „§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren
          Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren
          Netzanschlüssen; Festlegungskompeten-
          zen“.
 2. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „§ 59“
      durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch
      die Angabe „§ 57“ ersetzt.

 3. In § 13i Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „jeweils“

    durch die Wörter „am 31. Dezember 2022“ ersetzt.

 4. § 14a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 14a

                     Netzorientierte
               Steuerung von steuerbaren
        Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren
       Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen
      (1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-
   gung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Rege-
   lungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizi-
   tätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder
   Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsver-
   träge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach
   den Vorgaben der Bundesnetzagentur Verein-
   barungen über die netzorientierte Steuerung von
   steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von
   Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchsein-
   richtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegen-
   zug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen.
   Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirt-
   schaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netz-
   anschlussleistungen und über die Steuerung ein-
   zelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfol-
   gen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle
   Regelungen beinhalten zu:

1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher
   Anreize und von Vereinbarungen zu Netzan-
   schlussleistungen gegenüber der Steuerung
   einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netz-
   orientierten Steuerung,

2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Rege-
   lung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzan-
   schlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen
   und zu der verstärkten Verpflichtung zu markt-
   lichen Ansätzen bei steigender Anzahl von An-
   wendungsfällen in einem solchen Markt,

3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz

   im Falle von netzorientierter Steuerung präziser
   zu überwachen und zu digitalisieren,
4. Definitionen und Voraussetzungen für steuer-
   bare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare
   Netzanschlüsse,

5. Voraussetzungen der netzorientierten Steue-
   rung durch den Netzbetreiber, etwa durch die
   Vorgabe von Spannungsebenen, und zur dis-
   kriminierungsfreien Umsetzung der netzorien-
   tierten Steuerung, insbesondere mittels der Vor-
   gabe maximaler Entnahmeleistungen,
6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer
   und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher An-
   reize sowie zu Fristen der spätesten Bekannt-
   gabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize,
   um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu
   vermeiden,
7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abwei-
   chenden besonderen Regelungen für den Netz-
   anschluss und die Anschlussnutzung, insbeson-
   dere zu Anschlusskosten und Baukostenzu-
   schüssen,
8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung
   von Entgelten für den Netzzugang für steuer-

   bare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare

   Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,
9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung
   durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur

   Messung.
    (2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Re-
gelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elek-
trizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und
Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung,
mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlos-
sen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berech-
nen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorien-
tierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein-
richtungen, die über einen separaten Zählpunkt
verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur
kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Rege-
lungen zu Definition und Voraussetzungen für steu-
erbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang ei-
ner Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur
Durchführung von Steuerungshandlungen treffen
und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Ver-
einbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelun-
gen anzubieten.
  (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im
Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere
Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Lade-
punkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung
BGBl. 2022, Seite 1305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1305
  von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Ener-
  gie und Nachtstromspeicherheizungen, solange
  und soweit die Bundesnetzagentur in einer Fest-
  legung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vor-

  sieht.

     (4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten
  Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steue-

  rung entsprechend den Vorgaben des Messstel-

  lenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden

  Technischen Richtlinien und Schutzprofile des
  Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
  technik sowie gemäß den Festlegungen der Bun-
  desnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway
  nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbe-
  triebsgesetzes zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur
  kann Bestands- und Übergangsregeln für Verein-
  barungen treffen, die vor Inkrafttreten der Fest-
  legungen geschlossen worden sind.“

5. § 17f wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Ab-
     sätzen oder einer Rechtsverordnung nichts
     anderes ergibt, werden den Übertragungsnetz-
     betreibern nach den Vorgaben des Energie-
     finanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
     1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e,

     2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetz-
        agentur vorgelegten Schadensminderungs-
        konzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,
     3. nach § 17d Absatz 1 und 6,

     4. nach den §§ 17a und 17b,
     5. nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und

     6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5
        des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
     Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähi-
     gen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwi-
     schenfinanzierung der Entschädigungszahlun-
     gen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstat-
     tungsfähigen Kosten sind anlässlich des Scha-
     densereignisses nach § 17e erhaltene Vertrags-
     strafen, Versicherungsleistungen oder sonstige
     Leistungen Dritter abzuziehen.“
  b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:
     „Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-
     gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbin-
     dung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht
     rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleis-
     tung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat,
     werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach
     den Vorgaben des Energiefinanzierungsgeset-
     zes im Fall einer

     1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,
     2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines
        Eigenanteils erstattet.

     Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei
     der Ermittlung der Netzentgelte nicht berück-
     sichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr
     1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von
        200 Millionen Euro,

     2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen
        übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Mil-
        lionen Euro,

     3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen

        übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Mil-
        lionen Euro,

     4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen über-

        steigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millio-

        nen Euro.“

  c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 fin-
     det nur statt, soweit der anbindungsverpflich-
     tete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass
     er alle möglichen zumutbaren Schadensminde-
     rungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat.“

  d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch folgenden Ab-
     satz 4 ersetzt:

        „(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstat-
     tung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Ab-
     satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes er-
     hobenen Umlage, der auf die Kosten nach Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens
     0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Ent-
     schädigungszahlungen nach § 17e, die wegen
     einer Überschreitung des zulässigen Höchst-
     werts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht
     erstattet werden können, werden einschließlich
     der Kosten des betroffenen anbindungsver-
     pflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine
     Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalen-
     derjahren erstattet.“

6. In § 21a Absatz 5a Satz 5 werden nach dem Wort
   „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „in
   der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
   eingefügt.
7. In § 40 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
   „§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-
   Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes“
   ersetzt.

8. § 42 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
         Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“
         durch das Wort „Stromlieferanten“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „fi-
         nanziert aus der EEG-Umlage“ durch die
         Wörter „gefördert nach dem EEG“ ersetzt.

     cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.

     dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien
             mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert
             nach dem EEG, die Information, in wel-
             chen Staaten die den entwerteten Her-
             kunftsnachweisen zugrunde liegende
             Strommenge erzeugt worden ist und de-
             ren Anteil an der Liefermenge erneuer-
             barer Energien mit Herkunftsnachweis.“
BGBl. 2022, Seite 1306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1306
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversor-
           gungsunternehmen“ durch das Wort
           „Stromlieferant“ ersetzt und werden die
           Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“
           durch die Wörter „gefördert nach dem
           EEG,“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversor-
           gungsunternehmen“ durch das Wort
           „Stromlieferanten“ ersetzt und werden die
           Wörter „erneuerbare Energien, finanziert
           aus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „er-
           neuerbare Energien, gefördert nach dem
           EEG“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

          „(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzuge-
       benden Energieträger mit Ausnahme des Anteils
       für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert
       nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für
       den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil
       des Stroms aus erneuerbaren Energien, geför-
       dert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in
       Deutschland zu reduzieren.“

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „das Elektrizitätsunterneh-
               men“ durch die Wörter „der Stromlie-
               ferant“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „aus
               der EEG-Umlage finanziert“ durch die
               Wörter „nach dem EEG gefördert“ er-
               setzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversor-
           gungsunternehmen“ durch das Wort
           „Stromlieferanten“ und werden die Wörter
           „finanziert aus der EEG-Umlage“ durch die
           Wörter „gefördert nach dem EEG“ ersetzt.

  e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversor-
           gungsunternehmen“ durch das Wort
           „Stromlieferanten“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

          „Das Umweltbundesamt ist befugt, die
          Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu
          überprüfen, soweit diese die Ausweisung
          von Strom aus erneuerbaren Energien be-
          trifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils
          der Stromkennzeichnung kann das Umwelt-
          bundesamt gegenüber dem betreffenden
          Stromlieferanten die erforderlichen Maßnah-
          men zur Sicherstellung der Richtigkeit der
          Stromkennzeichnung anordnen.“
  f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Energie“
     durch das Wort „Klimaschutz“ und werden die
     Wörter „Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundes-
     ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
     Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

 9. Dem § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau-
   chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Er-
   neuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a
   nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwen-
   den, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach
   § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte
   und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-
   satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geför-
   derte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeich-
   nung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem
   Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu vertei-
   len und den Letztverbrauchern entsprechend aus-
   zuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieter-
   strom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen.“

10. In § 95 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
    vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der
    jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach
    den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Geset-
    zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der je-
    weils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 12
    des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.

11. Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten
   der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Be-
   trieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des
   Registers, soweit diese von der Bundesnetzagen-
   tur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind,
   als Gesamtschuldner.“
12. § 111f wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
      wird die Angabe „§ 5 Nummer 10“ durch die
      Angabe „§ 3 Nummer 17“ ersetzt.
   b) Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) Die Doppelbuchstaben aa und bb werden
          aufgehoben.

      bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ff
          werden die Doppelbuchstaben aa bis dd.

                      Artikel 6

                Änderung der
          Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 2 Satz 16 werden die Wörter „§§ 62a,
   62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes sowie § 27b des Kraft-Wärme-
   Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 21, 45
   und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 57
   Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
   durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Energiefinan-
   zierungsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 32 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „Wirt-
   schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft
   und Klimaschutz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1307
                       Artikel 7

               Änderung der

      Stromgrundversorgungsverordnung

   In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der
Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach § 60 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wär-
me-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetz-
entgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirt-
schaftsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1
des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der
Stromnetzentgeltverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 8
                 Änderung der
         Anreizregulierungsverordnung

  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wör-
   ter „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-
   setzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Ener-
   giefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
   „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „in
   der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ein-
   gefügt.

3. In § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1,
   Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch
   die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.

                       Artikel 9

               Änderung der
     Verordnung zu abschaltbaren Lasten

   Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
   die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-
   ter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der

   jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „in der
   am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ersetzt.

                      Artikel 10

               Änderung der
     Marktstammdatenregisterverordnung
  Die     Marktstammdatenregisterverordnung        vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
   folgt gefasst:

  „§ 11 (weggefallen)“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinhei-
     ten und Gaserzeugungseinheiten können Einhei-
     ten, die sich in derselben technischen Lokation
     befinden, zusammengefasst als eine Einheit re-
     gistrieren.“

  b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „instal-
     lierten Leistung“ durch das Wort „Nettonennleis-
     tung“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinan-
         zierungsgesetzes übermittelt worden sind,“.

  b) In Nummer 6 wird das Wort „Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetz“ durch das Wort „Energiefinanzie-
     rungsgesetz“ und das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13
         Absatz 4 übermittelt worden sind.“
4. § 11 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 11

                     (weggefallen)“.
5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Da-
   ten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer
   EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist“
   durch die Wörter „Die Frist nach Satz 1 beginnt bei
   Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer
   EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach
   dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-
   Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wol-
   len, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermit-
   telt worden ist,“ ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „per-
     sonenbezogenen Daten,“ das Wort „den“ durch
     das Wort „dem“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „zu-
     ständigen Übertragungsnetzbetreiber und“ das

     Wort „die“ durch das Wort „den“ ersetzt.

7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spä-
  testens zum letzten Kalendertag eines Monats den
  im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der
  erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen
  Internetseite.“
8. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1
   Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
   und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-
   maschutz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1308
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst:
        „*12               ab einer Nettonennleistung von 1 MW“.

  b) In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte „Art der Angabe“ die
  c) In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen.
  d) Tabelle II wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst:
             „II.1.1.14    Art der Einspeisung

       bb) Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst:
             „II.1.1.25    Anlage nach dem EEG

Angabe „R“ gestrichen.

    R             NP “.

    R             NP VE: [II]“.
       cc) In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte „Datum“ die Wörter „Steigerung der Nettonennleistung durch
           Kombibetrieb“ durch die Wörter „Nettonennleistung im Kombibetrieb“ ersetzt.
       dd) Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst:
             „II.1.3.12    KWK-Anlage

       ee) Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst:
             „II.1.5.2     KWK-Anlage

R             NP “.

              NP “.
       ff) Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt:
             „II.1.7.1.9   Einrichtung zur bedarfsgesteuerten
                           Nachtkennzeichnung

       gg) Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt:
             „II.2.1.6     Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft
                           nach § 22b EEG

       hh) Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
             „II.3.1.2     elektrische KWK-Leistung

       ii)   Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst:
             „II.3.1.3     Inbetriebnahmedatum

  e) Tabelle III wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst:
             „III.1.5      Inbetriebnahmedatum

       bb) Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst:
             „III.1.6      Datum der endgültigen Stilllegung

       cc) Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst:
             „III.1.7      Netzbetreiber

       dd) Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben.
  f) Tabelle V wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt:
             „V.2.1.4         Status Netzanschlusspunkt

       bb) Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben.
P             NP “.

              NP WI: [I]: P, [II]: P
                 SO: [II]: P“.

R             NP “.

R             NP “.

R                  “.

     R             “.

R                  “.

     R                  “.
       cc) Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2.
       dd) Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt:
             „V.3.1.3         Status Netzanschlusspunkt
R                  “.
BGBl. 2022, Seite 1309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1309
                     Artikel 10a

               Änderung des
     Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
             Übertragungsnetz
  Nach § 18 Absatz 4 des Netzausbaubeschleuni-
gungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
   „(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Lei-
tung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 1 Satz 1, 2
und 4 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I
S. 3908) geändert worden ist, entsprechend anzuwen-
den mit den Maßgaben, dass
1. der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung
   auch ohne Änderungsgenehmigungsverfahren un-
   berührt bleibt und
2. die Berücksichtigung als Vorbelastung nur auf An-
   trag des Vorhabenträgers erfolgt.“

                     Artikel 11
                Änderung des
          Messstellenbetriebsgesetzes

  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a
des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der
   Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzu-
   gangsverordnung“ gestrichen.
2. § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstrom-
      verbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstun-
      den, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a
      des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maxi-
      mal die tägliche Bereitstellung von Zähler-
      standsgängen des Vortages gegenüber dem
      Energielieferanten, dem Betreiber von Verteiler-
      netzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber
      und Bilanzkoordinator sowie“.

3. In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-
   tern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“ die Wörter
   „des Energiefinanzierungsgesetzes,“ eingefügt.

4. § 55 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „registrier-
     te“ durch das Wort „registrierende“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zähler-
         standsgangmessung“ die Wörter „oder, so-
         weit vorhanden, durch eine viertelstündige
         registrierende Einspeisegangmessung“ ein-
         gefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist weder ein intelligentes Messsystem noch
         eine viertelstündige registrierende Einspeise-
         gangmessung vorhanden, so erfolgt die Mes-
         sung durch Erfassung der eingespeisten

          elektrischen Arbeit entsprechend den Anfor-
          derungen des Netzbetreibers.“

5. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
      „sowie“ das Wort „bei“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buch-
      stabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden je-
      weils die Wörter „sowie bei bei“ durch die Wörter
      „im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so-
      wie bei“ ersetzt.
6. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
   „9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinan-
       zierungsgesetz,“.

7. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 59“ durch die
      Angabe „§ 57“ ersetzt.
   b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 des Erneu-
      erbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
      „§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
   c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      „9. Erhebung von Umlagen nach dem Energie-
          finanzierungsgesetz,“.
8. § 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. (weggefallen)“.

                         Artikel 12

                 Änderung des
            Wasserhaushaltsgesetzes
  Dem § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrie-
ben werden
1. in und über einem oberirdischen Gewässer, das
   kein künstliches oder erheblich verändertes Gewäs-
   ser ist, und
2. in und über einem künstlichen oder erheblich ver-
   änderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie
   des Mittelwasserstandes

   a) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässer-
      fläche bedeckt oder

   b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter be-
      trägt.“

                         Artikel 13

                Änderung der

       Erneuerbare-Energien-Verordnung

  Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 87
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen ne-
      gativen Wert annehmen.“
BGBl. 2022, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
   b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
      fügt:
         „(3b) Der Bescheid über die Feststellung der
       Bundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz
       oder teilweise widerrufen werden, soweit die im
       Bescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht
       ausgezahlt worden sind und für die Deckung des
       EEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind.“
   c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
      fügt:

          „(12) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen
       dem Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
       maschutz bis zum 30. September 2022 in ent-
       sprechender Anwendung von Teil 3 des Energie-
       finanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
       S. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf
       nach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsge-
       setzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unter-
       stellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach
       § 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes
       am 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null ha-
       ben.“

2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft

   und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-

   maschutz“ ersetzt.

3. In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-

   mer 1 die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die

   Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt und

   werden die Wörter „der Justiz und für“ durch die

   Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-

   heit und“ ersetzt.

4. In § 16 werden die Wörter „Die Abschnitte 3a und 3b
   dürfen“ durch die Wörter „Abschnitt 3b darf“ er-
   setzt.

                      Artikel 14
             Weitere Änderung der
        Erneuerbare-Energien-Verordnung

   Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-

bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 13
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch die
      Angabe „§ 57“ ersetzt.
   b) Nummer 2 wird aufgehoben.

   c) Nummer 3b wird aufgehoben.

2. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 2
               Vermarktung von EEG-Strom

                            §2
                   Vermarktung durch
              die Übertragungsnetzbetreiber
      (1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den
   nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Ab-
   satz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell
   ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer
   Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmög-

lichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns an-
wenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1
schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkei-
ten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber
im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu
übertragen.
   (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am
vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine
marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handels-
produkten für jede Stunde des Folgetages die ge-
mäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche
Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergüten-
den oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt-
schaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms
vollständig veräußern.

   (3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils ak-
tueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen
Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarkten-
den stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt
einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folge-
tages über Auktionen mit viertelstündlichen Han-

delsprodukten erworben oder veräußert werden.

Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt

werden.

   (4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten

Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Ein-

speisung und den bereits veräußerten und erwor-

benen Strommengen sind über den untertägigen

kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strom-

börse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Ab-
schluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach
Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollstän-
dig ausgeglichen sein.
   (5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Ener-
giewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden
Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und

Technik zu erstellen.

                        §3

     Transparenz der Vermarktungstätigkeiten

   Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der
Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format in nicht personenbezogener

Form zu veröffentlichen:

1. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung
   aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen
   Windenergie, solare Strahlungsenergie und
   Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung;
   sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages
   zu veröffentlichen,
2. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Ein-
   speisung aufgeschlüsselt nach den Technologie-
   gruppen Windenergie an Land, Windenergie auf
   See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und
   Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis
   zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemo-
   nats zu veröffentlichen,
BGBl. 2022, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
3. die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbe-
   nen Strommengen aufgeschlüsselt nach Han-
   delsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie
   sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu
   veröffentlichen,
4. die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbe-
   nen Strommengen in viertelstündlicher Auflö-
   sung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr
   zu veröffentlichen,

5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils ak-
   tuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prog-
   nose insgesamt zu veräußernden Strommengen
   und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4
   veräußerten und erworbenen Strommengen; sie
   ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am
   Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie
   zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertel-
   stündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach
   Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffent-
   lichen, und

7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für je-
   den Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
   Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.

                         §4
      Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
   (1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des
Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgegliche-
nen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro
Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beein-
flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz-
betreibers mit einem Vergleichswert verglichen.

   (2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus
einer Komponente, die die Aktivitäten an einem un-
tertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Kompo-
nente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichs-
energie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren
Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem
1. bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde
   die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwi-

   schen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und

   dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert

   wird,

2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder
   gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwi-
   schen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und
   dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert
   wird,
3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro
   Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der
   Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten
   Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels
   (PVT) multipliziert wird oder

4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichs-
   energie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Diffe-
   renz zwischen dem Preis des Vortageshandels
   (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE)
   multipliziert wird.

Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Spot-
marktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes. Als Aktivitäten an einem
untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung
der beeinflussbaren Differenzkosten die Handels-
aktivitäten nach § 2 Absatz 3 und 4. Die beeinfluss-
baren Differenzkosten pro Viertelstunde werden
nach der folgenden Formel ermittelt:

       KUT ∙ (PUT – PVT) + VKUT ∙ (PVT – PUT) +
        KAE ∙ (PAE – PVT) + VKAE ∙ (PVT – PAE).

   (3) Für die Ermittlung der spezifischen beein-
flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz-
betreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe
der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Vier-
telstundenwerte eines Kalenderjahres durch die in-
nerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge
des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a
Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell
ausgeglichenen Stroms zu dividieren.

   (4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist
der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifi-
schen beeinflussbaren Differenzkosten aller Über-
tragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.
   (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch
auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beein-
flussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zu-
züglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawatt-
stunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus
beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem
Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den
spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach
Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden
Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszah-
lung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber
zusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr
begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu
erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Über-
tragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil
seiner zu vermarktenden Strommenge an der ins-
gesamt zu vermarktenden Strommenge aller Über-
tragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen
Euro.

   (6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr ver-

buchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwai-

gen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Fi-

nanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefi-
nanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgaben-
position nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energie-
finanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1
Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes.
Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung
nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis
zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jah-
res bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die
sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen.
§ 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.

   (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf
gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt
zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf
das Anreizjahr.
BGBl. 2022, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
                           §5
           Preislimitierung in Ausnahmefällen

     (1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach
  Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen
  Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von
  negativen Preisen an einer der Strombörsen ein Auf-
  ruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflich-
  tung abweichen, die vollständige gemäß aktueller
  Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu
  preisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten
  dieser Strombörsen nach § 2 Absatz 2 zu veräußern.
  Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetz-
  agentur die konkreten Stunden, in denen er von der
  Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüg-
  lich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind entspre-
  chend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Fol-
  getages, für die aufgrund einer partiellen Entkopp-
  lung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete
  von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote
  aufgerufen wird.
     (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertra-
  gungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Ge-
  bote im Rahmen der Vermarktung nach § 2 Absatz 2
  abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in
  20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit
  einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits
  müssen bei mindestens –350 Euro pro Megawatt-
  stunde und höchstens –150 Euro pro Megawatt-
  stunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem
  Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteu-
  ert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit ge-
  setzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Ab-
  satzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind
  bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu
  behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist ver-

  pflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf

  seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:

  1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot ab-
     gegeben hat,
  2. Höhe der Preislimits jeder Tranche und

  3. am Spotmarkt nach § 2 Absatz 2 unverkaufte

     Energiemenge.

     (3) Kann im Fall von preislimitierten Angeboten
  die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge
  nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil
  der börslich gebildete negative Preis unterhalb des
  negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige an-
  derweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit
  möglich nach § 2 Absatz 3 und 4 zu erfolgen. Der
  Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleich-
  zeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7
  auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu ge-
  ben:
  1. Stunden, für die Energie nach § 2 Absatz 3 und 4
     unverkauft geblieben ist,
  2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unver-
     kauften Energie.

    (4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu er-
  warten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht

  oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich
  unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen
  Preislimits liegen würden, kann der Übertragungs-
  netzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise

  Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeu-
  ger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des
  Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von
  Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in
  denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten,
  auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers
  ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu er-
  höhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1
  gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die
  Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die be-
  treffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im
  Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Über-
  tragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen be-
  reits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägi-
  gen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Ab-
  regelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die
  im Fall der Einspeisung eine Vergütung nach dem
  Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst
  genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen
  Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollstän-
  dig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbe-
  treiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln,
  in welchen Fällen und in welcher Weise er von den
  Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen
  wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Ände-
  rungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor
  der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in die-
  sem Absatz genannten Vereinbarungen sind der
  Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzule-
  gen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
  gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2
  Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben,
  für welche Stunden und für welche Energiemenge
  in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im
  Sinn des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.

     (5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnah-

  men entstehenden Kosten gelten als Kosten für den

  untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Num-
  mer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes. Sie
  können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf
  einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden
  Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmun-

  gen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundes-

  netzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten
  wurden.

                           §6

                     (weggefallen)“.
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „ob, in
   welcher Art und in welchem Umfang“ durch die
   Wörter „ob und in welcher Art“ ersetzt.

4. Abschnitt 3b wird aufgehoben.
5. § 13 wird aufgehoben.
6. Abschnitt 5 wird aufgehoben.

                     Artikel 15

               Änderung der
         Herkunfts- und Regional-

     nachweis-Durchführungsverordnung

   Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
BGBl. 2022, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
nung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 30 folgende Angabe zu § 30a eingefügt:
   „§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnach-
          weisen“.

 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung
       nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge-
       setzes oder“.

 3. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Bestimmung der Verwendungsregion ste-

   hen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3
   Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-
   See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich.“
 4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im
   Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von ver-
   schiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden,
   gilt die natürliche oder juristische Person oder
   rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der
   Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach
   außen hin vertreten darf.“
 5. § 16 Absatz 3 bis 6 wird durch folgenden Absatz 3
    ersetzt:
      „(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu-
   sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In-
   halt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die
   Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitäts-

   merkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen

   für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingun-

   gen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Quali-

   tätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung

   versehen werden; dies ist auch nachträglich zuläs-
   sig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des
   Registers sicherzustellen.“
 6. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
          mern 6a und 7 ersetzt:
          „6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Ab-
               satz 2 der Marktstammdatenregister-
               verordnung,

          7.   den EEG-Anlagenschlüssel,          soweit
               dieser vorhanden ist,“.
      bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
          „15. Angaben dazu, ob und in welcher Art
               für die Anlage Investitionsbeihilfen ge-
               leistet worden sind,“.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers regis-

      triert die Registerverwaltung die Anlage im Her-

      kunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist

      sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn
      die Anlage bereits im Regionalnachweisregister
      registriert ist und der Anlagenbetreiber der Re-
      gisterverwaltung die Angabe nach Absatz 1
      Satz 2 Nummer 17 übermittelt.“

 7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Anlagen mit einer installierten Leistung von
       mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten
       Strom in den letzten fünf Jahren vor dem An-
       trag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An-
       spruch genommen worden ist.“

 8. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie
    folgt gefasst:
   „2. (weggefallen)

   3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzu-
      geben,“.

 9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf An-
   trag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagen-
   registrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute
   Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate
   vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf
   der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagen-
   registrierung gestellt werden. Durch die erneute
   Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der
   Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.“

10. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „wenn“ die Wörter „noch keine zwölf Monate
      seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver-
      gangen sind und“ eingefügt.
   b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
      Absätze 2 und 3 ersetzt:

        „(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate

      seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver-

      gangen sind, überträgt die Registerverwaltung

      auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunfts-

      nachweis an die zuständige Stelle

      1. eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
         ischen Union,
      2. eines anderen Vertragsstaats des Abkom-
         mens über den Europäischen Wirtschafts-
         raum,

      3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Grün-
         dung der Energiegemeinschaft oder
      4. der Schweiz.

      Die Registerverwaltung kann die Übertragung
      ablehnen, wenn für die Übertragung keine elek-
      tronische und automatisierte Schnittstelle ange-
      boten wird, mit der die Registerverwaltung ver-
      bunden ist.
         (3) Der Antrag auf Übertragung eines Her-
      kunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem
      abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu
      übertragenden Herkunftsnachweises bekannt

      war, dass die für die Ausstellung erforderliche

      Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht

      erzeugt worden ist.“

11. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 12i
    Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Ener-
    gien-Verordnung“ durch die Wörter „§ 26 des Ener-
    giefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
12. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
                          „§ 30a
                  Gekoppelte Lieferung
                von Herkunftsnachweisen

      (1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zu-

   sätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass
   der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem
   Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antrag-

   stellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen ver-

   äußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).

      (2) Die gekoppelte Lieferung des dem Her-
   kunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann
   über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird
   der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizi-
   tätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in
   dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage er-
   zeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom
   aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei
   der Antragstellung sind anzugeben:
   1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strom-
      menge geliefert wird, und

   2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanz-

      kreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitäts-

      versorgungsunternehmen seine Letztverbrau-

      cher beliefert.

   Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strom-
   menge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde
   liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu
   liefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
   ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine
   Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung
   über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversor-
   gungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom
   nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Num-
   mer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist be-
   rechtigt, nachträglich die Lieferung der Strom-

   menge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1

   und 2 zu prüfen.

      (3) Das    Elektrizitätsversorgungsunternehmen
   hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2
   Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte
   Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs
   von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regel-
   verantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers
   liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienen-
   bahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn
   die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende
   Strommenge
   1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn-
      stromnetz angeschlossen ist, und
   2. von dem Anlagenbetreiber
       a) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
          unter ausschließlicher Nutzung des Bahn-
          stromnetzes und von diesem Elektrizitäts-
          versorgungsunternehmen an einen Betreiber
          einer Schienenbahn geliefert wurde oder

       b) direkt unter ausschließlicher Nutzung des
          Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer
          Schienenbahn geliefert wurde.
      (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der
   Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils
   erforderlichen Angaben und Voraussetzungen

   durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt-
   gutachterorganisation bestätigt worden sind.
     (5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu-
   sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In-
   halt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu

   machen.“

13. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die

      Wörter „§§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-

      Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des
      Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
      nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirt-
      schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern
      in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen An-
      teilen der Strom, den das Unternehmen nach
      § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
      als erneuerbare Energien, gefördert nach dem
      EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zu-
      sammenhang zum Stromverbrauch erzeugt

      worden ist, muss diese Ausweisung einfach, all-

      gemein verständlich und deutlich erkennbar ab-

      gesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42

      Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirt-
      schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt
      sein.“

14. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, aus
    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
    Energiegemeinschaft“ gestrichen.
15. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung

      haben Registerteilnehmer und die Betreiber von

      Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern
      oder zu übermitteln, um diese im Register vor-
      handenen Daten an die seit ihrer deren letzten
      Änderung oder Übermittlung geänderten Über-
      mittlungspflichten nach dieser Verordnung an-
      zupassen.“

16. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
    „§ 12 Absatz 1 und 3,“ die Angabe „§ 14 Absatz 2,“
    eingefügt.
17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
      „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
      „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
   b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      „a) registerführende Behörden oder andere
          für die Registerführung zuständige Stellen
          von anderen Mitgliedstaaten der Europä-
          ischen Union im Sinne der Richtlinie (EU)
          2018/2001 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
          Förderung der Nutzung von Energie aus er-
          neuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
          21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020,
          S. 11),“.
BGBl. 2022, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
18. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den
   Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung
   des Kontos hat zur Folge, dass

   1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnach-
      weise
      a) auf das Konto ausgestellt werden können,
      b) von dem Konto oder auf das Konto übertra-
         gen werden können und
      c) entwertet werden können sowie
   2. keine Datenänderungen möglich sind.

   Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sper-
   rung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestim-
   mungen zur Löschung und zum Verfall von Her-
   kunftsnachweisen und Regionalnachweisen blei-
   ben unberührt.“
19. Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall
   von Herkunftsnachweisen und Regionalnachwei-
   sen bleiben unberührt.“

20. In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „waren

    diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, er-

    löschen diese Zuordnungen“ durch die Wörter

    „§ 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend an-

    zuwenden“ ersetzt.

21. § 54 wird aufgehoben.

                      Artikel 16
                Änderung der
    Innovationsausschreibungsverordnung

   Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar-
tikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 werden die Wörter „§ 39j des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
    S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
    vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert
    worden ist“ durch die Wörter „§ 39n des Erneuer-
    bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben.

   b) Nummer 3 wird Nummer 2.

 3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) (weggefallen)“.

 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) (weggefallen)“.
 5. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
                      (weggefallen)“.

 6. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 8
                         Zahlungen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf die fixe
          Marktprämie“ durch die Wörter „nach § 19
          Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird Absatz 2.
   e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 3
      und 4 ersetzt:
        „(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die
      Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch
      beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2
      Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1
      beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs,
      wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil
      der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.
         (4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1
      wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen
      Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie
      nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anla-

      genkombination mindestens eine Windenergie-

      anlage an Land enthält, ist abweichend von

      Satz 1 der energieträgerspezifische Jahres-

      marktwert für Windenergie an Land nach Num-

      mer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes zu verwenden.“
 7. In § 9 werden die Wörter „die fixe Marktprämie“
    durch die Wörter „der anzulegende Wert“ ersetzt.
 8. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
    „, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Ge-
    botswert ersetzt“ gestrichen.

 9. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

                      (weggefallen)“.

10. § 14 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14
       Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

      Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der
   beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
   päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
   Genehmigung angewandt werden. Solange und
   soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen

   keine beihilferechtliche Genehmigung durch die
   Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2,
   3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungs-
   verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fas-
   sung anzuwenden.“
11. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 15
                       (weggefallen)

                           § 16

                       (weggefallen)

                           § 17
                       (weggefallen)
BGBl. 2022, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
                             § 18
                       (weggefallen)“.

12. § 19 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19
                    Übergangsvorschrift
      Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in ei-
   nem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor
   dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist
   diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 gelten-
   den Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 17

                Änderung des
       Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt ge-
    fasst:
                       „KWKG 2023“.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 8d wird gestrichen.
   b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An-
      gabe zu § 13b eingefügt:

       „§ 13b Rückforderung“.

   c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
      fasst:

                          „Abschnitt 6
                       Finanzierung und
              Begrenzung der Zuschlagzahlungen“.
   d) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie
      folgt gefasst:

       „§ 26 Finanzierung der Zuschlagzahlungen

       § 27     Begrenzung der Höhe der Zuschlags-
                zahlungen

       § 27a (weggefallen)

       § 27b (weggefallen)

       § 27c (weggefallen)
       § 27d (weggefallen)
       § 28     (weggefallen)

       § 29     (weggefallen)“.

   e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
       „§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der
             Bundesnetzagentur bei bürgerlichen
             Rechtsstreitigkeiten“.

   f) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie
      folgt gefasst:
       „§ 36 (weggefallen)
       § 37     (weggefallen)“.

 3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbeson-
   dere im Interesse der Energieeinsparung sowie
   des Klima- und Umweltschutzes die Transforma-
   tion zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutra-

   len Energieversorgung im Staatsgebiet der Bun-
   desrepublik Deutschland einschließlich der deut-
   schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundes-
   gebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneu-
   erbaren Energien beruht.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 20 werden die Wörter „des für ihren
      Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne
      von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
      sung“ durch die Wörter „des Stromverbrauchs
      der Stromerzeugungsanlage oder von deren
      Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von
      Strom im technischen Sinn“ ersetzt.

   b) In Nummer 28 werden die Wörter „, selbststän-
      dige oder nichtselbstständige Unternehmens-
      teile“ durch die Wörter „oder selbständige Teile
      eines Unternehmens“ ersetzt und werden die
      Wörter „EEG-Umlage für Strom, der selbst ver-
      braucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbin-
      dung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in
      Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes“ durch die Wörter „Umlagen für
      Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29
      Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30
      bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in
      Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungs-
      gesetzes“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b
      eingefügt:

      „29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein
            Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn
            der Mitteilung der Kommission – Leitlinien
            für staatliche Beihilfen zur Rettung und
            Umstrukturierung nichtfinanzieller Unter-
            nehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249
            vom 31.7.2014, S. 1),“.

5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mehr
   als 1“ durch die Wörter „mehr als 500 Kilowatt“
   ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Biomasse,
          gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen“
          durch die Wörter „Biomasse, gasförmigen
          oder flüssigen Brennstoffen mit Ausnahme
          von Biomethan“ ersetzt.

      bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
          gestrichen.
      cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
          eingefügt:

          „6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit ei-
              ner elektrischen Leistung von mehr als
              10 Megawatt, die Strom auf Basis von
              gasförmigen Brennstoffen gewinnen
              und die nach dem 30. Juni 2023 nach
              dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
              genehmigt worden sind, die Anlagen ab
              dem 1. Januar 2028 mit höchstens
              10 Prozent der Kosten, die eine mög-
              liche Neuerrichtung einer KWK-Anlage
              mit gleicher Leistung nach dem aktuel-
BGBl. 2022, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
             len Stand der Technik betragen würde,
             so umgestellt werden können, dass sie
             ihren Strom ausschließlich auf Basis von
             Wasserstoff gewinnen können, und“.
     dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „so-

              weit für diesen KWK-Strom die volle

              EEG-Umlage entrichtet wird,“ gestri-

              chen.

         bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „An-

              lage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-

              setzes“ durch die Wörter „Anlage 2
              des Energiefinanzierungsgesetzes“ er-
              setzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „EEG-Umlage
         für Strom, der selbst verbraucht wird,“
         durch die Wörter „Umlagen für Strom, der
         selbst verbraucht wird, nach den §§ 29
         bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes“
         ersetzt.

     cc) Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetzes“ durch die Wörter „Erneuerbare-
     Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
     2022 geltenden Fassung“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
     Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-
     maschutz“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind
     die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der
     Umstellung oder der Umstellung auf einen Be-
     trieb der Stromgewinnung auf der ausschließ-
     lichen Basis von Wasserstoff dienen.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr ge-
     zahlt für bis zu

     1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2021,
     2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2023,
     3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2025,
     4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2026,

     5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2027,
     6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2028,
     7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2029 und

     8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-
        derjahr 2030.“
9. § 8d wird aufgehoben.

10. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1a wird das Komma am Ende durch
      die Wörter „; wenn keine Registernummer zuge-
      teilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzuge-
      ben,“ ersetzt.

   b) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e
      eingefügt:

      „1e. die Nummer, unter der die Anlage im

           Marktstammdatenregister nach § 111e

           des Energiewirtschaftsgesetzes registriert

           ist,“.

   c) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende ge-

      strichen.

   d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   e) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
      fügt:
      „7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der
          Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Num-
          mer 6,

      8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber
         kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist,
         und
      9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagen-
         betreiber keine offenen Rückforderungsan-
         sprüche aufgrund eines Beschlusses der
         Europäischen Kommission zur Feststellung
         der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
         Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Bin-
         nenmarkt bestehen.“

   f) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6
      muss ferner eine Selbstverpflichtung des An-
      tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts
      der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab-
      schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich
      dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
      trolle mitzuteilen.“
11. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10
    Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

12. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Ab-
    satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
                          „§ 13b
                     Rückforderung
      Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber
   mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben,
   muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die
   Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ei-
   nes Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Ab-
   satz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der
   Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sa-
   che ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,
   ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die
   Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der
   Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle
   für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der
   höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden
   sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit
   Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden
BGBl. 2022, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
   Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt in-
   soweit.“
14. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
    „§ 10 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.“

16. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende

               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-

               den angefügt:

                „5. eine Bestätigung, dass der Antrag-
                    steller kein Unternehmen in
                    Schwierigkeiten ist, und
                6. eine Bestätigung, dass gegen den
                   Antragsteller keine offenen Rück-
                   forderungsansprüche aufgrund ei-
                   nes Beschlusses der Europäischen
                   Kommission zur Feststellung der
                   Unzulässigkeit einer Beihilfe und
                   ihrer Unvereinbarkeit mit dem Eu-
                   ropäischen Binnenmarkt beste-
                   hen.“
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5
          und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung
          des Antragstellers enthalten, jede Änderung
          des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen
          bis zum Abschluss des Zulassungsverfah-
          rens unverzüglich dem Bundesamt für Wirt-
          schaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.“
       cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe
           „§ 10 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ einge-
           fügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern

      „Ablauf von 36 Monaten“ die Wörter „oder bei

      einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember

      2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb ge-

      nommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten“

      eingefügt.

17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.“
18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende

           durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-
           gefügt:

          „6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller
              kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist,
              und
          7. eine Bestätigung, dass gegen den An-
             tragsteller keine offenen Rückforde-
             rungsansprüche aufgrund eines Be-
             schlusses der Europäischen Kommis-

              sion zur Feststellung der Unzulässigkeit
              einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit
              mit dem Europäischen Binnenmarkt be-
              stehen.“
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7
      muss ferner eine Selbstverpflichtung des An-

      tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts
      der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab-
      schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich
      dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-

      kontrolle mitzuteilen.“

   c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „§ 10

      Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

19. Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 6
                  Finanzierung und
          Begrenzung der Zuschlagszahlungen

                           § 26
          Finanzierung der Zuschlagszahlungen

      Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetrei-
   ber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses
   Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen be-
   stimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
                           § 27
          Begrenzung der Zuschlagszahlungen

      (1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungs-
   gesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf
   darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Ka-
   lenderjahr nicht überschreiten.
      (2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für
   Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kälte-
   speicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen
   Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei
   denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1

   kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prog-

   nosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinan-

   zierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für

   KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme-

   und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher

   insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt
   für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zu-
   lassungsbescheide
   1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständi-
      gen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Ab-

      satz 1,

   2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kosten-

      wirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genann-
      ten Betrag sowie

   3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen un-
      terjährigen Zahlungswirkung.

     (3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7
   des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten
   Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57
   Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungs-
   gesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Über-
   schreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so wer-
   den die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen
   nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von
BGBl. 2022, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
   mehr als 2 Megawatt entsprechend für das fol-
   gende Kalenderjahr gekürzt.
      (4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus
   KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschrei-
   bungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist,
   sind gegenüber der sonstigen Förderung nach
   diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach
   Absatz 3 gekürzt.
      (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
   kontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungs-
   sätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober
   eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.

      (6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den
   geförderten KWK-Strom werden in den Folgejah-
   ren in der Reihenfolge der Zulassung an die betref-
   fenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nach-
   zahlungen erfolgen in der Reihenfolge der An-
   spruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen
   auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem
   Prognosejahr.

                      §§ 27a bis 29

                      (weggefallen)“.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
      bb) Die Nummern 5 bis 9 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1

      Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick

      auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4

      oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6“

      durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und die

      Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Ab-

      satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.

21. § 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet

   weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder

   in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-

   verordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu

   überwachen, dass

   1. die Übertragungsnetzbetreiber
      a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys-
         teme nur die Zuschlagszahlungen nach den
         §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom
         nach § 4 abnehmen,

      b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme-
         und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlun-
         gen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
   2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innova-
      tive KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen
      nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den
      Strom nach § 4 abnehmen.“
22. § 32 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 32
                  Benachrichtigung und
           Beteiligung der Bundesnetzagentur
           bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
     (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes-
   netzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig-

    keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unter-
    richten. Er muss der Bundesnetzagentur auf
    Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,
    Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen
    übersenden.
       (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-
    desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur
    Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-
    sen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulie-
    rungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt
    ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärun-
    gen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel
    hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen
    Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien,
    Zeugen und Sachverständige zu richten. Schrift-
    liche Erklärungen der vertretenden Personen sind
    den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzu-
    teilen.“

23. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztver-
    braucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird
    und“ gestrichen.

24. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe h werden nach den

       Wörtern „Bietern und Geboten“ die Wörter „und
       zum Widerruf von Zuschlägen“ eingefügt und es
       werden nach den Wörtern „missbräuchliche Ge-
       bote“ die Wörter „oder Gebote, an denen uni-
       onsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19

       des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind,

       wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständ-

       lichen Anlage die öffentliche Ordnung oder

       Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

       voraussichtlich beeinträchtigt würden“ einge-

       fügt.

    b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a

       eingefügt:

       „11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe

             von     Ausschreibungszuschlägen      für

             Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Auf-

             bauhilfeverordnung 2021 vom 15. Sep-

             tember 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den
             Starkregen und das Hochwasser im Juli
             2021 betroffen gelten,“.
25. Nach § 33b Absatz 1 Nummer 12 wird folgende
    Nummer 12a eingefügt:

    „12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von
          Förderberechtigungen für Standorte, die
          nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverord-
          nung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I
          S. 4214) durch den Starkregen und das
          Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gel-
          ten,“.
26. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
       schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-
       schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
           Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
           Klimaschutz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „und nukleare
           Sicherheit“ durch die Wörter „,nukleare Si-
           cherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
      Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
      Klimaschutz“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wirt-
      schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-
      schaft und Klimaschutz“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die
           Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die
           Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „darstel-
           len, dürfen“ die Wörter „ohne Geheimhal-
           tungsvereinbarung“ eingefügt.
27. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

          „(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-
       Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember
       2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
       Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. De-

       zember 2023 erfolgt ist.

         (9) (weggefallen)

         (10) (weggefallen)“.

   b) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
         „(13) (weggefallen)“.
   c) In Absatz 17 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
      „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
      sung“ eingefügt.
   d) Absatz 19a wird aufgehoben.

   e) Folgender Absatz 22 wird angefügt:

          „(22) Die Änderungen dieses Gesetzes durch
       Artikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen
       für einen beschleunigten Ausbau der erneuerba-
       ren Energien und weiteren Maßnahmen im
       Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)
       dürfen mit Ausnahme der Änderungen in den
       §§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen
       Genehmigung durch die Europäische Kommis-
       sion und nur nach Maßgabe der Genehmigung
       angewandt werden.“
28. Die §§ 36 und 37 werden aufgehoben.
29. In § 32a Absatz 1 und 7 Satz 5, § 33 Absatz 3,
    § 33a Absatz 4 Nummer 3 werden jeweils die Wör-
    ter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
    „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.

                      Artikel 18

               Änderung der
        KWK-Ausschreibungsverordnung

  Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

     „§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlä-
           gen“.

  b) Folgende Angabe wird angefügt:
     „§ 29 Übergangsbestimmungen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 werden die Wörter „in der Aus-
     schreibung fristgerecht eingegangenen“ durch
     die Wörter „zulässigen“ und die Wörter „Ge-
     botsterminen     fristgerecht eingegangenen“
     durch die Wörter „Gebotsterminen zulässigen“
     ersetzt.
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des
     Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5
     und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen,
     für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu

     dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringe-
     rung des Ausschreibungsvolumens nach Ab-
     satz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des
     Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszu-
     lösen.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von

     mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leis-
     tung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen
     nicht überschreiten:
     1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine
        Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektri-
        scher KWK-Leistung und
     2. für die Ausschreibung für innovative KWK-
        Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilo-
        watt elektrischer KWK-Leistung.

     Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Ge-
     botsmenge von weniger als 500 Kilowatt elek-
     trischer KWK-Leistung umfassen, wenn die
     elektrische Leistung des Generators weniger
     als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leis-
     tung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt
     liegt.“

  b) In Absatz 6 werden die Wörter „auf ihrer Inter-
     netseite“ gestrichen.
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe
     „1 000“ durch die Angabe „500“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am
     Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

     „9. sie für die KWK-Anlage bereits nach dem
         Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zu-
         schlag erteilt hat.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2022, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
  b) Folgende Absätze werden angefügt:
        „(2) Die ausschreibende Stelle kann im Ein-
     vernehmen mit dem Bundesministerium für
     Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der
     ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19
     des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen
     unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Uni-
     onsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren
     ausschließen, wenn durch den Betrieb der ge-
     botsgegenständlichen Anlage die öffentliche
     Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
     Deutschland     voraussichtlich  beeinträchtigt
     würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitglied-
     staaten der Europäischen Freihandelsassozia-
     tion stehen unionsansässigen Bietern gleich.
        (3) Die ausschreibende Stelle kann außer
     nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
     rensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-
     desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
     den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfrem-
     der im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirt-
     schaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare
     oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde
     sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der
     gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche
     Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
     Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wer-
     den.

        (4) Ein Bieter hat auf Anforderung der aus-
     schreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen
     die zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwen-

     digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ins-

     besondere Unterlagen zu seiner Beteiligungs-

     struktur und seinen Geschäftsfeldern.“

6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
     gefügt:
     „2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3
          wirksam zurückgegeben wurde,“.
  b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe
     „1 Megawatt“ durch die Angabe „500 Kilowatt“
     ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-

     schen“ die Wörter „und Rückgabe“ eingefügt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Zuschläge für KWK-Anlagen oder inno-
     vative KWK-Systeme für Standorte, die nach
     § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021
     vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214)
     durch den Starkregen und das Hochwasser im
     Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die
     Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben
     werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausge-
     schlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schrift-
     liche Erklärung gegenüber der ausschreibenden
     Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist
     1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
        Zuschlagswert des zurückgegebenen Zu-
        schlags den Höchstwert für zukünftige Ge-

        bote des Bieters oder eines mit ihm verbun-
        denen Unternehmens in der jeweiligen Aus-

         schreibung an dem betreffenden Standort
         bildet,
      2. § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021
         nicht mehr anzuwenden.“

 8. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Sat-
          zes 3“ durch die Angabe „Satzes 2“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in
      Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2
      mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
      dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wer-
      tes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro
      Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme
      für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen
      ist.“
 9. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „auf
    ihrer Internetseite“ gestrichen.

10. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8d,“
    gestrichen.
11. Folgender § 29 wird angefügt:

                          „§ 29

                Übergangsbestimmungen

     (1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den

   Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur-

   den, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1

   und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum
   von jeweils sechs Kalendermonaten.
      (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Ar-
   tikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei-
   nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren
   Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsek-
   tor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit
   Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der
   beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
   päische Kommission und nur nach Maßgabe der
   Genehmigung angewandt werden.“

12. In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und

    § 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
    schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft
    und Klimaschutz“ ersetzt.

                     Artikel 18a

                Änderung des
            Gebäudeenergiegesetzes
  Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728) wird wie folgt geändert:

 1. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „0,75fache“
    durch die Angabe „0,55fache“ ersetzt.
 2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,75fa-
    che“ durch die Angabe „0,55fache“ ersetzt.

 3. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
       aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
           stellt:
          „Für die Ermittlung des Jahres-Primärener-
          giebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2
          und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den
          nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergie-
          faktoren der Anlage 4 zu verwenden.“
       bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Zur
           Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
           nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach
           § 21 Absatz 1 und 2 sind als Primärenergie-
           faktoren die Werte für den nicht erneuerba-
           ren Anteil der Anlage 4 mit folgenden Maß-
           gaben zu verwenden“ durch die Wörter „Da-
           von abweichend sind in den nachfolgend
           genannten Fällen folgende Primärenergie-
           faktoren für den nicht erneuerbaren Anteil
           zu verwenden“ ersetzt.

       cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
           „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

       dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Bei Verwendung eines Gemisches aus Erd-
          gas und gasförmiger Biomasse wird der
          Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
          und b nur auf den energetischen Anteil der
          gasförmigen Biomasse angewendet. Bei
          Verwendung eines Gemisches aus bioge-

          nem Flüssiggas und Flüssiggas wird der

          Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a

          und b nur auf den energetischen Anteil des

          biogenen Flüssiggases angewendet.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3“
           durch die Wörter „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt,
          die von einer Großwärmepumpe mit einer
          thermischen Leistung von mindestens
          500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend
          von Anlage 4 für netzbezogenen Strom
          zum Betrieb der Großwärmepumpe der Pri-
          märenergiefaktor für den nicht erneuerbaren

          Anteil von 1,2 zu verwenden.“

4. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-
     satz 1 ersetzt:
          „(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im
       unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
       einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird,
       darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärener-
       giebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach
       § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab-
       satz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in
       Abzug gebracht werden.“

  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird
     wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Zur Berechnung der abzugsfähigen Strom-
          menge nach Absatz 1 ist der monatliche Er-
          trag der Anlage zur Erzeugung von Strom
          aus erneuerbaren Energien dem Strombe-

           darf für Heizung, Warmwasserbereitung,
           Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie
           bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Be-
           leuchtung gegenüberzustellen.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Für die Be-
           rechnung ist der monatliche Ertrag“ durch
           die Wörter „Der monatliche Ertrag ist“ er-
           setzt.
 5. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.

 6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die
    Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung
    mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die
    Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt
    und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5
    Nummer 2 und 3 entspricht.“

 7. § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
    fasst:

    „1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem
        Anforderungen eingehalten werden, die an-
        spruchsvoller sind als die für die Errichtung ei-
        nes Wohngebäudes jeweils geltenden Neubau-
        anforderungen nach diesem Gesetz, sofern die
        Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7
        fällt,

    2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei

       dem Anforderungen eingehalten werden, die

       anspruchsvoller sind als die für Nichtwohnge-

       bäude jeweils geltenden Neubauanforderungen

       nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme
       nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,“.
 8. Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die
    nach Landesrecht zuständigen Behörden auf An-
    trag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden
    im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des
    § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern,
    wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchte-
    ten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen
    Auftrag erheblich verzögert würde.“

 9. In § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a

    und b wird jeweils die Angabe „0,75fache“ durch
    die Angabe „0,55fache“ ersetzt.
10. In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte „Refe-
    renzausführung/Wert (Maßeinheit)“ nach den Wör-
    tern „zentrale Abluftanlage“ die Wörter „mit Außen-
    wandluftdurchlässen (ALD)“ eingefügt und wird die
    Angabe „0,55“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.
11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe c wird aufgehoben.

       bb) Die Buchstaben d bis o werden die Buch-
           staben c bis n.

    b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

       „2. Bauteilanforderungen

           Folgende Anforderungen an die jeweiligen
           einzelnen Bauteile der thermischen Gebäu-
           dehülle müssen eingehalten werden:
BGBl. 2022, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
   • Dachflächen, oberste Geschossdecke,
     Dachgauben:
      U ≤ 0,14 W/(m2 K)

   • Fenster und sonstige transparente Bau-
     teile:
      Uw ≤ 0,90 W/(m2 K)
   • Dachflächenfenster:

      Uw ≤ 1,0 W/(m2 K)
   • Außenwände, Geschossdecken nach un-
     ten gegen Außenluft:

      U ≤ 0,20 W/(m2 K)

   • Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken,
     Wände und Decken zu unbeheizten Räu-
     men, Wand- und Bodenflächen gegen
     Erdreich, etc.):
      U ≤ 0,25 W/(m2 K)

   • Türen (Keller- und Außentüren)

      UD ≤ 1,2 W/(m2 K)
   • Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:

      U ≤ 1,5 W/(m² K)

   • Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-,
     Schiebe- oder Hebemechanismus):
      UW ≤ 1,4 W/(m2 K)
   • Vermeidung von Wärmebrücken:
      ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K).
   Die Anforderungen sind über die gesamte
   Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten.
   Zudem müssen die Anforderungen an die
   Ausführung von Wärmebrücken sowie an
   die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehal-
   ten werden.

3. Zulässige Anlagenkonzepte
   Für die Anlagentechnik ist eines der nachfol-
   genden Anlagenkonzepte umzusetzen:
   • Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen-
     heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale
     Abluftanlage

   • Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flä-
     chenheizsystem zur Wärmeübergabe,
     zentrale Abluftanlage
   • Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen-
     heizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale
     Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin-
     nung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)

   • Fernwärme mit zertifiziertem Primärener-

     giefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsan-
     lage mit Wärmerückgewinnung (Wärme-
     bereitstellungsgrad ≥ 80 %)
   • Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf

     Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln
     oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage,

     solarthermische Anlage zur Trinkwarm-
     wasser-Bereitung
   Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers
   beziehungsweise der Wärmeübergabesta-
   tion muss innerhalb der thermischen Ge-
   bäudehülle liegen und es muss eine zen-
   trale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden

          sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit
          Wärmepumpe dürfen einzelne Komponen-
          ten auch außerhalb der thermischen Gebäu-
          dehülle aufgestellt werden, wenn sich min-
          destens die Geräte zur Wärmespeicherung
          und -verteilung innerhalb der thermischen
          Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wär-
          mepumpe kann die Trinkwarmwasser-Berei-
          tung mittels Durchlauferhitzer dezentral er-
          folgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation
          ist zulässig.

          Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine

          Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
          ersetzt werden. Für diese besteht dann
          keine Anforderung an einen ausschließli-
          chen Einsatz einer zentralen Anlage. Darü-
          ber hinausgehende Abweichungen von den
          genannten Anforderungen an die Bauteile
          und den aufgeführten Anlagenkonzepten

          sind für dieses Nachweisverfahren nicht zu-
          lässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung
          oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig,
          auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger.

          Soweit sinnvoll, können die Konzepte um
          solarthermische Anlagen (Heizungsunter-
          stützung und Trinkwarmwasser-Bereitung)
          oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.
          Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl
          gebäude- als auch wohnungszentrale Anla-
          gen. Die Anforderung an den Einbau einer
          Lüftungsanlage besteht dabei an das Ge-
          bäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler
          Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anla-
          gen mindestens in jede einzelne Wohnung
          einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen
          an den Wärmebereitstellungsgrad werden
          für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin-
          nung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale
          Lüftungsanlage einen spezifischen Energie-
          verbrauch von SEV < – 26 kWh/(m2 a) ge-
          mäß der Definition des SEV nach An-
          hang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
          1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014
          zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/
          EG des Europäischen Parlaments und des
          Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
          umweltgerechte Gestaltung von Lüftungs-
          anlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8)
          aufweist.“

12. Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g und h wird auf-

    gehoben.

                     Artikel 19

                Änderung des

       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
BGBl. 2022, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
„13. nach § 58 des Energiefinanzierungsgesetzes zur
     Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfah-
     ren der Besonderen Ausgleichsregelung,“.

                     Artikel 20
         Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten
die      Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Be-

sondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-

Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli
2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, außer
Kraft.
  (2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft:

1. Artikel 1,
2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7,

3. Artikel 13,
4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21,
5. Artikel 16,
6. Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und

7. Artikel 18a Nummer 8.
  (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num-
mer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft.

   (4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am

1. September 2022 in Kraft.

  (5) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 17 Num-
mer 24 Buchstabe b und Nummer 25 am 30. November
2021 in Kraft.
  (6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num-
mer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Juli 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                         Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                            Robert Habeck

                                    Die Bundesministerin
                         für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                        Klara Geywitz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 04ab18b740bbcfff….