Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3250
BGBl. 2013 I S. 3250 · 44.533 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Vom 14. August 2013
Auf Grund
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver-
bindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 sowie
– des § 21i Absatz 1 Nummer 7 sowie
– des § 24 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 4 und 6
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), von denen § 21i Absatz 1 Nummer 7
durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli
2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und § 24 Satz 2 Num-
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-
gierung:
Artikel 1
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu-
werte“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abnahmestelle
die Summe aller räumlich und physikalisch zu-
sammenhängenden elektrischen Einrichtungen
eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in
sich abgeschlossenen Betriebsgelände befin-
den und über einen oder mehrere Entnahme-
punkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-
bunden sind;
2. Absatzstruktur
die Struktur und Menge der aus einer Netz-
oder Umspannebene entnommenen elektri-
schen Leistung und Arbeit;
3. Benutzungsdauer
der Quotient aus pro Jahr entnommener oder
eingespeister elektrischer Arbeit und der in die-
sem Jahr höchsten Last der Entnahme oder
Einspeisung;
4. Bezugszeitreihe
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form
einer viertelstündlichen registrierenden Leis-
tungsmessung, durch die die gemessenen Aus-
speisungen an einer Entnahmestelle ausgewie-
sen werden;

5. Einspeisezeitreihe
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form
einer viertelstündlichen registrierenden Last-
gangmessung, durch die die gemessenen
Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausge-
wiesen werden;
6. Entnahmestelle
der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus
einer Netz- oder Umspannebene durch Letzt-
verbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils
nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
7. Jahreshöchstlast
der höchste Leistungswert einer oder mehrerer
Entnahmen aus einer Netz- oder Umspann-
ebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen
im Verlauf eines Jahres;
8. Kalkulationsperiode
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektri-
zitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteiler-
netzes;
9. Lastgangzeitreihe
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form
einer viertelstündlichen registrierenden Leis-
tungsmessung einer Entnahmestelle, beste-
hend aus den zwei Zeitreihen für beide Energie-
flussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspei-
sezeitreihe);
10. Netzebene
die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet-
zen, in welchen elektrische Energie in Höchst-,
Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen
oder verteilt wird;
11. Netzknoten
der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizi-
tätsversorgungsnetzes, der sich auf einem bau-
lich zusammengehörenden Gebiet befindet und
aus
a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage,
einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation
oder einer Schaltanlage oder
b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen
einer den in Buchstabe a genannten Fällen
vergleichbaren galvanischen Verbindung
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahme-
stellen verbunden sind;
12. Umspannebene
die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet-
zen, in welchen die Spannung elektrischer
Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch-
zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspan-
nung geändert wird;
13. zeitgleiche Jahreshöchstlast
die höchste zeitgleiche Summe der Leistungs-
werte einer Anzahl von Entnahmen aus einer
Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl
von Einspeisungen in eine Netz- oder Um-
spannebene im Verlauf eines Jahres.“
3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter
Verwendung anlagenspezifischer oder anlagen-
gruppenspezifischer Preisindizes, die auf den In-
dexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen
(Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes
„Preise und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“
durch die Wörter „unter Verwendung von Indexrei-
hen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe
des § 6a“ ersetzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach
§ 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des
Statistischen Bundesamtes* heranzuziehen:
1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen
und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Ge-
werbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am
Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches
Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die
Bauwirtschaft);
2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1
a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil
von 70 Prozent und
b) der Index Andere elektrische Leiter für eine
Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti-
sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei-
nem Anteil von 30 Prozent;
3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der An-
lage 1
a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil
von 50 Prozent,
b) der Index Andere elektrische Leiter für eine
Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti-
sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei-
nem Anteil von 15 Prozent und
c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen
oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse-
rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent;
4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1
a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil
von 35 Prozent und
b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse)
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, In-
dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produk-
te) mit einem Anteil von 65 Prozent;
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus-
tav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über
www.destatis.de.

5. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme
der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der An-
lage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise ge-
werblicher Produkte gesamt (ohne Mineralöl-
erzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachse-
rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte).
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen
des Statistischen Bundesamtes nicht für den not-
wendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar
sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz-
indexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Ab-
satz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die
Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der
Division des am weitesten in der Vergangenheit lie-
genden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1
durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für das-
selbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatz-
indexreihen heranzuziehen:
1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,
Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In-
dexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bau-
leistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17,
Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe
Wiederherstellungswerte für 1913/1914 er-
stellte Wohngebäude (Statistisches Bundes-
amt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bau-
wirtschaft);
2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In-
dexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bau-
werk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statisti-
sches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes
für die Bauwirtschaft) und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-
derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte
Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,
Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-
schaft);
3. für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse)
für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeu-
gerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statis-
tisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Er-
zeugerpreise gewerblicher Produkte);
4. für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für
eine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den
Zeitraum vor 1995
a) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe
Kabel (Statistisches Bundesamt, Fachse-
rie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher
Produkte) und
b) für die Anlagengruppe Freileitungen die In-
dexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Sta-
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
5. für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus
Eisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die
Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus
Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t
angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die
Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit
den historischen Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus
dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs
und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier
Nachkommastellen zu runden.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal
wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab-
satz 7“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapital-
quote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals
nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittel-
wert des auf die letzten zehn abgeschlossenen
Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der fol-
genden von der Deutschen Bundesbank veröf-
fentlichten Umlaufsrenditen:
1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere
inländischer Emittenten – Anleihen der öffent-
lichen Hand,
2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere
inländischer Emittenten – Anleihen von Unter-
nehmen (Nicht-MFIs) und
3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld-
verschreibungen – Hypothekenpfandbriefe.
Weitere Zuschläge sind unzulässig.“
6. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung meh-
rerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle
zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungs-
entgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist un-
abhängig von einem entsprechenden Verlangen
des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn
all diese Entnahmestellen
1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz dessel-
ben Netzbetreibers verbunden sind,
3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspann-
ebene befinden und
4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens
sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen
galvanischen Verbindung an das Elektrizitäts-
versorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahme-
stellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1
genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer
nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alter-
native durch eine zeitgleiche und vorzeichen-

gerechte Addition (Saldierung) der Lastgang-
zeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des
zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzäh-
lung oder
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alter-
native durch eine zeitgleiche Addition der rich-
tungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzel-
nen Entnahmestellen innerhalb des zeitglei-
chen Messintervalls der Lastgangzählung.“
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die
Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz ange-
schlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung
auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung
mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben
von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechne-
risch oder auf Grundlage einer Schätzung er-
folgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit
hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zu-
verlässigen Ergebnissen führt wie eine Leis-
tungsmessung mittels Lastgangmessung.“
8. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognosti-
zierter Verbrauchsdaten oder auf Grund techni-
scher oder vertraglicher Gegebenheiten offensicht-
lich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrau-
chers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen
Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz-
oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letzt-
verbraucher in Abweichung von § 16 ein individuel-
les Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen
Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen
Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes be-
tragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außer-
dem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme
aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den
eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Ka-
lenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von
mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch
der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro
Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt
bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allge-
meinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an
einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawatt-
stunden pro Kalenderjahr:
1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes,
im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min-
destens 7 000 Stunden im Jahr;
2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes,
im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min-
destens 7 500 Stunden im Jahr oder
3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes,
im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min-
destens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach
den Sätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der
Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der
Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im
Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung
vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August
2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die
Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Krite-
rien der sachgerechten Ermittlung individueller
Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 konkretisiert,
genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen
Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes ge-
genüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von
Satz 6 die gegenüber der Regulierungsbehörde an-
gezeigte getroffene Vereinbarung individueller
Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie
nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 sowie
der Festlegung der Regulierungsbehörde nach
Satz 6 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen
von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 abweicht, so
kann die Regulierungsbehörde die angezeigte
getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte
untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den
Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die er-
forderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhand-
lungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirt-
schaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstel-
lung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 4
sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 6 haben
durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letzt-
verbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem
Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen
Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese
dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung
zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
haben entgangene Erlöse, die aus individuellen
Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren,
nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteil-
netzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen so-
wie eigene entgangene Erlöse aus individuellen
Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Ver-
rechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten
nach den Sätzen 12 und 13 können als Aufschlag
auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbrau-
cher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist,
ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belas-
tungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3
erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens
1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombe-
züge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden an-
zuwenden sind. Der Umlagemechanismus nach
Satz 14 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzu-
wenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netz-
entgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die
jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3
tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, er-
folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den
angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhält-
nisse zulässigen Netzentgelten.“
9. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der
Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden
Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht,

insbesondere um Produktivitätsfortschritte in
den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück-
sichtigen,“.
10. Dem § 32 werden folgende Absätze 7 bis 12 ange-
fügt:
„(7) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf
eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht
durch eine Genehmigung einer Regulierungsbe-
hörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3
der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän-
derten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so
ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine
durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2
Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel-
tenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar
2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde
einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch
ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverord-
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli
2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine
Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten
erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des
31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regu-
lierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hin-
blick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle
auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der
Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän-
derten Fassung eine Genehmigung der Befreiung
von den Netzentgelten erteilt hat und diese Geneh-
migung durch eine rechtskräftige gerichtliche Ent-
scheidung aufgehoben wurde.
(8) Genehmigungen von Vereinbarungen indivi-
dueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2
Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel-
tenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2013 unwirksam.
(9) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6
Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 un-
ter Anwendung der Indexreihen des Statistischen
Bundesamtes gemäß § 6a.
(10) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im
Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An-
teils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar
2013 nach § 7 Absatz 7.
(11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Aus-
wirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 auf den Betrieb
von Elektrizitätsversorgungsnetzen und legt dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
bis spätestens 31. Dezember 2014 einen Bericht
vor. Die Bundesnetzagentur untersucht insbeson-
dere, in welchem Umfang Maßnahmen, die der An-
passung des Verbrauchs an das Stromangebot die-
nen, bei der Bemessung des reduzierten Netzent-
geltes berücksichtigt werden sollten und welche
Handlungsmöglichkeiten bestehen.
(12) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend
das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem
1. Januar 2014 anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Stromnetzentgeltverordnung
zum 1. Januar 2014
§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei
einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen
Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Ab-
nahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro
Kalenderjahr nicht weniger als:
1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im
Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-
tens 7 000 Stunden im Jahr;
2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im
Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-
tens 7 500 Stunden im Jahr oder
3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im
Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-
tens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebil-
deten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag
des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu ei-
ner Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz-
oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher
angeschlossen ist, widerzuspiegeln.“
2. In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter
„Sätze 1 bis 3“ jeweils durch die Wörter „Sätze 1
bis 4“ ersetzt.
3. Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“
durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ und die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
4. In dem neuen Satz 11 werden die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
5. In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „Sätzen 12
und 13“ durch die Wörter „Sätzen 13 und 14“ er-
setzt.
6. In dem neuen Satz 16 wird die Angabe „Satz 14“
durch die Angabe „Satz 15“ ersetzt.
7. In dem neuen Satz 17 werden die Wörter „Sätzen 1
bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu-
werte“.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter Ver-
wendung anlagenspezifischer oder anlagengruppen-
spezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen
des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffent-
lichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise
und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“ durch die
Wörter „unter Verwendung von Indexreihen des
Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des
§ 6a“ ersetzt.
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach
§ 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des
Statistischen Bundesamtes* heranzuziehen:
1. für die Anlagengruppen I.2 Grundstücksanlagen,
I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude,
III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude
(Mess-, Regel- und Zähleranlagen) der Anlage 1
die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,
Bauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
dizes für die Bauwirtschaft);
2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Haus-
anschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE um-
mantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge-
schützt, IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, IV.2 Grau-
guss (> DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethy-
len (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) der
Anlage 1 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistun-
gen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-
dizes für die Bauwirtschaft);
3. für die Anlagengruppen IV.1.1 Stahlleitungen PE
ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge-
schützt und IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, der
Anlage 1, die für den Gastransport mit einem
Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,
a) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohr-
verschluss- und Rohrverbindungsstücke aus
Eisen und Stahl (Statistisches Bundesamt,
Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise ge-
werblicher Produkte) mit einem Anteil von
40 Prozent und
b) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statis-
tisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes
für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von
60 Prozent;
4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme
der Anlagengruppe I.1 Grundstücke der Anlage 1,
der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Pro-
dukte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Sta-
tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen
des Statistischen Bundesamtes nicht für den not-
wendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar
sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz-
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus-
tav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über
www.destatis.de.
indexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in
Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind.
Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus
der Division des am weitesten in der Vergangenheit
liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Ab-
satz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für
dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Er-
satzindexreihen heranzuziehen:
1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,
Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis-
tungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statis-
tisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes
für die Bauwirtschaft) und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-
derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte
Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,
Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-
schaft);
2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
reihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk
(Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches
Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die
Bauwirtschaft) und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-
derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte
Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,
Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-
schaft);
3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-
schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen
und Stahl
a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Index-
reihe Rohre aus Eisen oder Stahl (Statistisches
Bundesamt, Fachserie 17, Index Erzeuger-
preise gewerblicher Produkte),
b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index-
reihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge-
schweißt (Statistisches Bundesamt, Fachse-
rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte) und
c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen
und Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse-
rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte);
4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerb-
licher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnis-
se) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t
angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die
Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den
historischen Anschaffungs- oder Herstellungskos-
ten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus
dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres
und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier
Nachkommastellen zu runden.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal
wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab-
satz 7“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote
übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach
Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert
des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalen-
derjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden
von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten
Umlaufsrenditen:
1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere
inländischer Emittenten – Anleihen der öffent-
lichen Hand,
2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere
inländischer Emittenten – Anleihen von Unter-
nehmen (Nicht-MFIs) und
3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld-
verschreibungen – Hypothekenpfandbriefe.
Weitere Zuschläge sind unzulässig.“
5. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 20b werden die Wörter „auf alle Netze innerhalb
des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt“
durch die Wörter „bundesweit umgelegt“ ersetzt.
7. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der
Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden
Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht,
insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in
den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück-
sichtigen,“.
8. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt:
„(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6
Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter
Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bun-
desamtes gemäß § 6a.
(8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im
Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An-
teils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar
2013 nach § 7 Absatz 7.“
Artikel 4
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3
Pauschalierter Investitionszuschlag,
Forschungs- und Entwicklungskosten“.
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten“.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Teilsatz wird
die Angabe „13“ durch die Angabe „12a“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Fernleitungsnetzen“ werden die
Wörter „sowie bei Hochspannungsnetzen von
Betreibern von Verteilernetzen“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netz-
betreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kos-
ten des Hochspannungsnetzes unberücksich-
tigt.“
4. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird
folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe
des § 25a,“.
5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderhei-
ten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorlie-
gens außergewöhnlicher struktureller Umstände
bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Aus-
wahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht
hinreichend berücksichtigt wurden und durch den
Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies
die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten
Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die
Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach
den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert
anzusetzen (bereinigter Effizienzwert).“
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Maßnah-
men die Gesamtkosten des Netzbetreibers“
durch die Wörter „Investitionsmaßnahmen eines
Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 des-
sen Gesamtkosten“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Betreibern von Verteilernetzen können
Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungs-
behörde auch für Erweiterungs- und Umstruk-
turierungsinvestitionen in die Hochspannungs-
ebene genehmigt werden, soweit diese Investi-
tionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die
Einbindung in das nationale oder internationale
Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten
Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach
§ 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig
sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a
bis 5 sind entsprechend anzuwenden.“
7. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3
Pauschalierter Investitionszuschlag,
Forschungs- und Entwicklungskosten“.
8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Forschungs- und Entwicklungskosten
(1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Re-
gulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus
Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze
für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Der
einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der

nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten
des nicht öffentlich geförderten Anteils der Ge-
samtkosten des Forschungs- und Entwicklungs-
vorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender
Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt.
(2) Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich
Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwick-
lungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Ener-
gieforschungsförderung, das durch eine zuständige
Behörde eines Landes oder des Bundes, insbeson-
dere des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie, des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit oder des Bun-
desministeriums für Bildung und Forschung bewil-
ligt wurde und fachlich betreut wird. Kosten für
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die be-
reits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus
der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer
Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt
wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor
Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendun-
gen für das jeweilige Forschungs- und Entwick-
lungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz ge-
bracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde
zu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulie-
rungsperioden gestellt werden. Die Angaben im An-
trag müssen einen sachkundigen Dritten in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen das
Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu
prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Ge-
nehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für
den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in
der Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht
entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbe-
scheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von
den im Bescheid über die Prüfung des Verwen-
dungsnachweises oder im Bescheid über die Preis-
prüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten,
Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar
nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben stehen. Die Genehmi-
gung kann mit weiteren Nebenbestimmungen ver-
sehen werden.
(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Ent-
wicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Be-
scheid über die Prüfung des Verwendungsnachwei-
ses und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu
von der für die fachliche und administrative Prüfung
des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten
Bescheid bei der Regulierungsbehörde vorzule-
gen.“
9. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird folgende Num-
mer 9a eingefügt:
„9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur
des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung
des Antrags nach § 25a Absatz 1,“.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016“
durch die Angabe „31. Dezember 2014“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bericht enthält Angaben zur Entwick-
lung des Investitionsverhaltens der Netzbe-
treiber und zur Notwendigkeit weiterer Maß-
nahmen zur Vermeidung von Investitions-
hemmnissen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
11. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Spannungsebe-
nen“ die Angabe „Hochspannung,“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
folgt gefasst:
„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstands-
gangmessung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13
eingefügt:
„13. Zählerstandsgang
eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zäh-
lerstände;“.
b) Die Nummer 13 wird Nummer 14.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Standardisierte Lastprofile;
Zählerstandsgangmessung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „(stan-
dardisierte Lastprofile)“ die Angabe „, Zähler-
standsgangmessung“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen,
der ausschließlich die Abweichungen der Ge-
samtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit
Standard-Lastprofilen bilanziert werden.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
zen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Mes-
sung und Abrechung auf Basis von Zählerstands-
gängen für diejenigen Einspeise- und Entnahme-
stellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Ent-
nahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von
§ 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin
nach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1
Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirt-
schaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchfüh-
rung einer Zählerstandsgangmessung für be-
stimmte Kundengruppen besteht.“
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwi-
schen der bei Entnahmestellen mit Standard-Last-

profilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermit-
telten elektrischen Arbeit und der sich aus den prog-
nostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen
Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder ab-
genommen zu behandeln.“
5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach
Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz ange-
schlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung aus-
zugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten be-
kannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.“
6. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort
„Leistungsmessung“ die Angabe „, Zählerstands-
gangmessung“ eingefügt.
7. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „zum
Bilanzkreis“ die Wörter „und zu den erforderlichen
Verfahren zur Messung und Bilanzierung“ einge-
fügt.
b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 22 wird angefügt:
„22. zu Verfahren und zur Handhabung und Ab-
wicklung der Bilanzierung, Messung und
Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgän-
gen.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l
i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7a4e6807060fa100….