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Artikel 8 · BT-Drs. 20/1630 · S. 248

Zu Artikel 8 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)

Zu Artikel 8 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Zu Nummer 1
Bei der Änderung in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ARegV handelt es sich um eine redaktionelle Folgeände­
rung aufgrund der Verschiebung der Regelung des § 57 Absatz 3 EEG 2021 in § 13 Absatz 2 EnUG.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode               – 249 –                         Drucksache 20/1630


Zu Nummer 2
Mit diesem Gesetz werden die bisher in § 17 Absatz 2 Satz 4 ARegV in Bezug genommenen Regelungen im
KWKG in das neue Energie-Umlagen-Gesetz überführt, was an dieser Stelle redaktionell nachvollzogen wird.
Mit dem Verweis auf das KWKG wird ein bestimmter Aufteilungsschlüssel für anwendbar erklärt. Dieser Auf­
teilungsschlüssel soll auch in Zukunft weiter zur Verfügung stehen, soweit die Übertragungsnetzbetreiber nach
§ 17 Absatz 2 ARegV keinen anderen Aufteilungsschlüssel angeben. Um die Weitergeltung sicherzustellen und
Unklarheiten zu vermeiden, wird der Verweis durch die vorgenommene Ergänzung zu einem statischen Verweis.

Zu Nummer 3
Mit den Änderungen von § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7
ARegV wird die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz nachvollzogen.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1630, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 937.378–938.661 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b5e82eca3a4a6120….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP