Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 20/1630 · S. 248
Zu Artikel 8 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Zu Artikel 8 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung) Zu Nummer 1 Bei der Änderung in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ARegV handelt es sich um eine redaktionelle Folgeände rung aufgrund der Verschiebung der Regelung des § 57 Absatz 3 EEG 2021 in § 13 Absatz 2 EnUG. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 249 – Drucksache 20/1630 Zu Nummer 2 Mit diesem Gesetz werden die bisher in § 17 Absatz 2 Satz 4 ARegV in Bezug genommenen Regelungen im KWKG in das neue Energie-Umlagen-Gesetz überführt, was an dieser Stelle redaktionell nachvollzogen wird. Mit dem Verweis auf das KWKG wird ein bestimmter Aufteilungsschlüssel für anwendbar erklärt. Dieser Auf teilungsschlüssel soll auch in Zukunft weiter zur Verfügung stehen, soweit die Übertragungsnetzbetreiber nach § 17 Absatz 2 ARegV keinen anderen Aufteilungsschlüssel angeben. Um die Weitergeltung sicherzustellen und Unklarheiten zu vermeiden, wird der Verweis durch die vorgenommene Ergänzung zu einem statischen Verweis. Zu Nummer 3 Mit den Änderungen von § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 ARegV wird die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nachvollzogen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1630, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 937.378–938.661 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b5e82eca3a4a6120….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP