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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 333

BGBl. 2019 I S. 333 · 21.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 333
                                        Verordnung
      zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
                                                Vom 14. März 2019

  Es verordnen

– auf Grund des § 17j Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4
  sowie des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschaftsge-
  setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen
  § 17j Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes
  vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
  gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Justiz und für Verbraucherschutz und

– auf Grund des § 18 Absatz 3, des § 21a Absatz 6
  Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2
  Nummer 6 und 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2
  in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 und 6 sowie
  Satz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
  von denen zuletzt § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8
  durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli
  2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, § 24
  Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
  S. 2503) geändert worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 4
  durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes
  vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) gefasst worden
  ist und § 24 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 9 Buch-
  stabe d des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
  S. 2503) geändert worden ist, die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe zu
     § 3a eingefügt:

     „§ 3a    Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten
              von Offshore-Anbindungsleitungen“.
  b) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe
     zu § 32b eingefügt:

     „§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der
            Offshore-Anbindungsleitungen“.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Diese Verordnung regelt zugleich die Ermittlung der
  Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von
  Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Ab-
  satz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes um-
  lagefähig sind.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                          „§ 3a
                      Ermittlung der
                 umlagefähigen Netzkosten
             von Offshore-Anbindungsleitungen

     (1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2
  des     Energiewirtschaftsgesetzes     umlagefähigen
  Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von
  Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4
  bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Er-
  mittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten
  zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb
  von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.
BGBl. 2019, Seite 334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 334
     (2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb
  von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder
  nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und
  Verlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst
  sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise
  darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagen-
  tur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten
  nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der
  Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach
  § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungs-
  periode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.

    (3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu
  erwartenden Kosten sind durch die Übertragungs-
  netzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des
  Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren.
    (4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des
  Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Ab-
  satz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorange-
  gangenen Kalenderjahres.
     (5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4
  des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbeson-
  dere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziel-
  len Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbe-
  treibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Auf-
  schlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten
  nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des
  Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach
  § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans
  nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach
  § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschafts-
  gesetzes ein.
     (6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis
  zum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen
  den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den
  tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern
  bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die
  Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Ab-
  satz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind
  diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem
  die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten
  vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo
  einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzie-
  rung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgeset-
  zes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem
  der Folgejahre über den Belastungsausgleich aus-
  geglichen.“

4. In § 19 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene“ die
   Wörter „oberhalb der Umspannung von Mittel- zu
   Niederspannung“ eingefügt.

5. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prü-
  fung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-
  Anbindungsleitungen, die von den Übertragungs-
  netzbetreibern geltend gemacht werden, einen
  Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen
  kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein
  Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe

  erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Be-
  triebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann
  unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmens-
  individuell unterschiedlich hoch sein.“
6. Dem § 32 werden folgende Absätze 8 und 9 ange-
   fügt:

    „(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Ab-
  schreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Ver-
  ordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden
  Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
     (9) Für am 22. März 2019 bestehende Verein-
  barungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel
  in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel-
  zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis
  zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019
  geltende Regelung angewendet.“
7. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:
                         „§ 32b
                  Übergangsregelung
  für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
     Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit
  § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungs-
  verordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapi-
  talkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbin-
  dungsleitungen ergänzend die Vorschriften der An-
  reizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden
  Fassung angewendet, sofern
  1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum
     31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb
     genommen worden sind und
  2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis
     zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit
     ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen,
     die Offshore-Anbindungsleitungen nach Num-
     mer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch ge-
     genüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er
     für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitun-
     gen diese Übergangsregelung in Anspruch neh-
     men möchte.“
8. Anlage 1 Ziffer III Nummer 1.4 wird durch folgende
   Nummern 1.4 und 1.5 ersetzt:

  „1.4 Anlagen zur Offshore-Netzanbindung            20

  1.5   Sonstiges                               20–30“.

                       Artikel 2

                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung

  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6“ durch die
    Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a“
    ersetzt.

 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die
    Angabe „, 13“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 335
3. In § 10a Absatz 7 Satz 2 und 3 werden jeweils die
   Wörter „im Basisjahr“ durch die Wörter „für die je-
   weilige Regulierungsperiode“ ersetzt.

4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe

   „§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“
   ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
     bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

         „Die Genehmigungen für Investitionsmaß-
         nahmen sind jeweils bis zum Ende derjeni-
         gen Regulierungsperiode zu befristen, in
         der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein
         Antrag erst nach dem Basisjahr, welches
         nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende
         Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist,
         für die folgende Regulierungsperiode ge-
         stellt, ist die Genehmigung bis zum Ende
         dieser folgenden Regulierungsperiode zu
         befristen.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht
     gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abwei-
     chendes festgelegt hat, können ab dem Zeit-
     punkt der vollständigen Inbetriebnahme der An-
     lagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines
     Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende
     der Regulierungsperiode, in der die Genehmi-
     gung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1
     gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die
     Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind,
     jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investi-
     tionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und
     Herstellungskosten geltend gemacht werden,
     abzüglich des projektspezifischen oder des pau-
     schal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeit-
     raum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme
     von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur
     eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c
     festzulegen.“

  c) Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 wird aufgehoben.
  d) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.

6. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
   tern „Absatz 3 und 4“ die Wörter „sowie nach § 26“
   eingefügt.
7. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird durch folgende
   Nummern 8a bis 8c ersetzt:

  „8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten

       Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital-
       und Betriebskosten,
  8b. zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichen-
      den Höhe oder Betriebskostenpauschale, so-
      weit dies erforderlich ist, um strukturelle Be-
      sonderheiten von Investitionen, für die Investi-
      tionsmaßnahmen genehmigt werden können,
      oder um die tatsächliche Höhe der notwendi-
      gen Betriebskosten angemessen zu berück-
      sichtigen,

  8c. zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach
      § 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tatsächliche
      Höhe der für die genehmigten Investitions-
      maßnahmen notwendigen Betriebskosten an-

      gemessen zu berücksichtigen ist,“.

8. Nach § 33 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ein-
   gefügt:

     „(7a) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Sep-
  tember 2019 einen Bericht über die Redispatch-
  und Einspeisemanagementmaßnahmen bei Betrei-
  bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen vor. Der
  Bericht stellt insbesondere die Kosten für Maßnah-
  men nach Satz 1 dar und bewertet, ob diese Kosten
  durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
  netzen beeinflussbar sind. Darüber hinaus enthält
  der Bericht Vorschläge zur sachgerechten Einbe-
  ziehung der Kosten in die Anreizregulierung.“

9. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:

        „(7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist
     § 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-An-
     bindungsleitungen nach § 17d Absatz 1 und
     den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsge-
     setzes sowie nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Num-
     mer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach
     dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 des
     Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Wirksam-
     keit von Investitionsmaßnahmen, die über die
     zweite Regulierungsperiode hinaus genehmigt
     wurden, endet mit Ablauf der zweiten Regulie-
     rungsperiode. Die Sätze 1 und 2 sind nicht an-
     zuwenden, soweit sich aus Absatz 14 etwas an-
     deres ergibt.“

  c) Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden ange-
     fügt:

         „(11) § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur für
     Investitionsmaßnahmen anzuwenden, die nach
     dem 22. März 2019 erstmalig beantragt werden.
     Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem
     31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet
     § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. März
     2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei Inves-
     titionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetrei-
     bern, die vor dem 22. März 2019 über die dritte

     Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 1
     beantragt oder genehmigt wurden, endet der
     Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten
     Regulierungsperiode, sofern sie bis zum 21. März
     2019 für einen längeren Zeitraum genehmigt
     wurden.

        (12) Ab dem 22. März 2019 können bis zu der
     Festlegung der Pauschale nach § 23 Absatz 1a
     Satz 2 für den Zeitraum bis zu der vollständigen
     Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als
BGBl. 2019, Seite 336 — Originalseite als Abbildung
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      Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegen-
      stand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich
      pauschal 0,2 Prozent der für die Investitions-
      maßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Her-
      stellungskosten geltend gemacht werden. Der
      pauschale Wert nach Satz 1 kann durch Festle-
      gung nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c rückwir-
      kend zum 22. März 2019 angepasst werden;
      eine Absenkung dieses pauschalen Wertes darf
      aber erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser
      Festlegungsentscheidung erfolgen. Das Festle-
      gungsverfahren der Bundesnetzagentur nach
      § 32 Absatz 1 Nummer 8c soll unverzüglich nach
      dem 22. März 2019 eingeleitet werden.

         (13) Auf Kapitalkosten von Übertragungs-
      netzbetreibern im Sinne des § 32b der Strom-
      netzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar
      2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung
      in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
      anzuwenden, soweit

      1. in dieser Verordnung nichts anderes be-
         stimmt und

      2. die Anwendung dieser Vorschriften erfor-
         derlich ist, um hinsichtlich des Kapitalkosten-
         anteils der Netzkosten im Sinne des § 3a der
         Stromnetzentgeltverordnung ein Ermittlungs-
         ergebnis herbeizuführen, das sich ergeben
         hätte, wenn die Kapitalkosten im Sinne des
         § 3a der Stromnetzentgeltverordnung für die
         Ermittlung von Erlösobergrenzen nach dieser
         Verordnung in die allgemeine Netzkosten-
         ermittlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der
         Stromnetzentgeltverordnung einbezogen wor-
         den wären.

      Im Übrigen ist diese Verordnung nicht auf die
      Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen an-
      zuwenden.

         (14) Abweichend von Absatz 7a gelten bis
      zum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten
      von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 32b
      der Stromnetzentgeltverordnung, die in der Zeit
      vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019
      fertiggestellt und in Betrieb genommen worden
      sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen
      nach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird
      bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum
      21. März 2019 geltenden Fassung auf diese Ka-
      pitalkosten angewendet; auf Betriebskosten ist
      die Regelung nicht anzuwenden.“

10. In Anlage 2a Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe

    „5“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

                      Artikel 3

                 Änderung der
      Niederspannungsanschlussverordnung

   Die Niederspannungsanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie
   folgt gefasst:
   „§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchs-
         geräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanla-
         gen“.

2. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19

                 Betrieb von elektrischen
                Anlagen, Verbrauchsgeräten
           und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen“.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
      sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme
      mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber
      hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbe-
      treibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleis-
      tung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage
      überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall
      verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten
      nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt
      der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinde-
      rungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des
      Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder
      -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber
      erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten
      über den Inhalt und die Form der Mitteilungen
      kann der Netzbetreiber regeln.“
3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „, des Messstellen-
   betreibers oder des Messdienstleisters“ durch die
   Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ ersetzt.

4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
   Wörtern „die Anschlussnutzung“ die Wörter „ohne
   Messeinrichtung,“ eingefügt.

                       Artikel 4
                  Änderung der
         Stromgrundversorgungsverordnung

  Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
   fügt:
   „Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung
   nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbe-
   triebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden
   mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas
   anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversor-

   gungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne

   des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes,
   in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsge-
   setzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellen-
   betreiber abschließt.“

2. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert.
   a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(Firma,
      Registergericht, Registernummer und Adresse)
      und“ die Wörter „zum Messstellenbetreiber so-
      wie“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 337
  b) In Nummer 5 Buchstabe d werden nach den Wör-
     tern „Netzentgelte und“ die Wörter „, soweit sie
     nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grund-
     versorgungsvertrages sind, die Entgelte des
     Messstellenbetreibers oder“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit
     Netzbetreibern“ die Wörter „und, soweit nicht
     nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes verein-
     bart ist, mit Messstellenbetreibern“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-
         schließlich des Netzanschlusses“ die Wörter
         „oder einer Störung des Messstellenbetrie-
         bes“ eingefügt.

     bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „durch
         den Netzbetreiber“ die Wörter „oder den
         Messstellenbetreiber“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ablese-
     daten“ die Wörter „oder rechtmäßig ermittelte Er-
     satzwerte“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
     Netzbetreiber“ die Wörter „, der Messstellenbe-
     treiber“ eingefügt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 14. März 2019
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und
Energie
                                               Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 333. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 387e61ead497e426….