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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2490
BGBl. 2015 I S. 2490 · 32.864 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „vom 25. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils
geltenden Fassung“ gestrichen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Ab-
satz 5 und 6 des Bundesbedarfsplange-
setzes,“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbau-
beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz blei-
ben unberührt.“
c) Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern „aus-
genommen Bahnstromfernleitungen,“ die Wörter
„sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung

von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von
Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an
das Elektrizitätsversorgungsnetz“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 19.11 angefügt:
„19.11 Errichtung und Betrieb eines Erdkabels X “.
nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs-
plangesetzes
Artikel 3
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsge-
richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Seeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Ab-
satz 1 Nummer 6 begründet ist,“.
Artikel 4
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 313
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die
Wörter „und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach
§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplange-
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I
S. 148) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
fügt.
2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die An-
gabe „§ 43 Satz 3“ durch die Angabe „§ 43 Satz 5“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Energieleitungsausbaugesetzes
Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August
2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 317
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der
Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als
Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in
der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen
nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet
und betrieben oder geändert werden:
1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung
Ganderkesee – Wehrendorf,
2. Leitung Diele – Niederrhein,
3. Leitung Wahle – Mecklar,
4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-
städt – Redwitz,
5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der
Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
6. Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erd-
leitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolier-
ter Rohrleitungen.
(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für
die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspan-
nungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effi-
zienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten
und zu betreiben oder zu ändern, wenn
1. die Leitung in einem Abstand von weniger als
400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-
plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne
des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese
Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2. die Leitung in einem Abstand von weniger als
200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs liegen,
3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab-
satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun-
desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem
Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative
im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes gegeben ist,
4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit
dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-
native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne
von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
straßengesetzes queren soll, deren zu querende
Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-
messung der Breite findet § 1 Absatz 4 des Bun-
deswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf
der gesamten Länge des jeweiligen technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen.
Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung
des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des

Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald
(Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom
27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen
S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine
Höchstspannungsleitung auf einem technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel
zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um
den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspan-
nungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren
Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich
ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Ab-
schnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorha-
benträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder
geändert werden.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergän-
zend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch
für die Errichtung und den Betrieb sowie die Ände-
rung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan-
feststellungsverfahren werden nach den bis dahin
geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden
nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab
dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses
Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-
bens dies beantragt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1,
die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertra-
gungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen.
Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage
von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer
Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die
nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten
aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, so-
weit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen.
Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind
anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechne-
risch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten,
der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungs-
netzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entspre-
chend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines
Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den
Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne
des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den
Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finan-
ziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die
Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kos-
ten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil
an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der
Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden
Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungs-
netzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November
eines Kalenderjahres.“
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwick-
lung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist,
und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in je-
dem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig
zum 1. Oktober 2016, vor.“
3. In der Anlage wird Nummer 24 aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Netzausbau-
beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung
für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bun-
desbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alter-
nativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren,
die sich aus der Berücksichtigung von möglichen
Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbe-
sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri-
dors insgesamt führen können.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-
nung für ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5
des Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bun-
desnetzagentur insbesondere, inwieweit zwi-
schen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vor-
habens ein möglichst geradliniger Verlauf eines
Trassenkorridors zur späteren Errichtung und
zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden
kann.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wer-
den die Wörter „in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni
2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist,“ ge-
strichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des
Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich-
nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit-
ten im Vorschlag und in den infrage kommen-
den Alternativen sowie die Gründe, aus denen
in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Frei-
leitung in Betracht kommt,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits
zugelassenen“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „, oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. nur verwirklicht werden kann, wenn der hier-
für durch die Bundesfachplanung bestimmte
Trassenkorridor geringfügig geändert wird.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
„3. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Ab-
satz 5 des Bundesbedarfsplange-
setzes eine Kennzeichnung, inwie-
weit sich der Trassenkorridor für die
Errichtung und den Betrieb eines
Erdkabels eignet, und“.
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des
Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die
Gründe anzugeben, aus denen in Teilab-
schnitten ausnahmsweise eine Freileitung in
Betracht kommt.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „verein-
fachten Verfahrens“ die Wörter „nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ und werden nach
dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits
zugelassenen“ eingefügt.
5. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e
Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes“ ersetzt.
6. In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2“
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
setzt.
Artikel 7
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ ge-
kennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitun-
gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im
Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleu-
nigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-
Anbindungsleitungen). Sie werden im Küsten-
meer als Seekabel und landeinwärts bis zu den
im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüp-
fungspunkten als Freileitung oder Erdkabel er-
richtet und betrieben oder geändert.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge-
kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-
Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe
des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben
oder zu ändern.
(6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ ge-
kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-
Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte
nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und
betrieben oder geändert werden.“
2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt:
„§ 3
Erdkabel für Leitungen zur
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge-
kennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe die-
ser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu be-
treiben oder zu ändern.
(2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaft-
lich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errich-
tet und betrieben oder geändert werden, soweit
1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1
auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundes-
naturschutzgesetzes verstieße und mit dem Ein-
satz einer Freileitung eine zumutbare Alternative
im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes gegeben ist,
2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem
Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alterna-
tive im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder
3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse
einer bestehenden oder bereits zugelassenen
Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet
und betrieben oder geändert werden soll und der
Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zu-
sätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder
Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errich-
tet und betrieben oder geändert werden.
(3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Ge-
biet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen
wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netz-
ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsat-
zes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des
Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilab-
schnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend
von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben
oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung er-
gibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vor-
habens dies bei der Vorlage der erforderlichen Un-
terlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungs-
gesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Er-
richtung und der Betrieb oder die Änderung einer
Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb
der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend

von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die
Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens
zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teil-
abschnitten als Freileitung errichtet und betrieben
oder geändert werden.
(4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Ände-
rung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzuläs-
sig, wenn die Leitung
1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu
Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel-
tungsbereich eines Bebauungsplans oder im un-
beplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des
Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vor-
wiegend dem Wohnen dienen, oder
2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern
zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetz-
buchs liegen.
(5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten
alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und
gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener-
gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Dreh-
strom-Übertragung, die der Anbindung von Strom-
richteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfs-
plan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen,
ist § 4 entsprechend anzuwenden.
§4
Erdkabel für Leitungen zur
Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-
Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, kön-
nen die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeich-
neten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-
Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als
Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert wer-
den.
(2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspan-
nungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorha-
bens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich
effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und
betrieben oder geändert werden, wenn
1. die Leitung in einem Abstand von weniger als
400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-
plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne
des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese
Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2. die Leitung in einem Abstand von weniger als
200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs liegen,
3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab-
satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun-
desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem
Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative
im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes gegeben ist,
4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit
dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-
native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne
von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
straßengesetzes queren soll, deren zu querende
Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-
messung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundes-
wasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf
der gesamten Länge der jeweiligen technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen.
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder
Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maß-
gabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und be-
trieben oder geändert werden.
(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten
alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und
gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener-
gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan-
feststellungsverfahren werden nach den bis dahin
geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden
nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab
dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses
Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-
bens dies beantragt.
§5
Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2
bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils ver-
antwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der
Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in
dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlich-
keit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben be-
wertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr
nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilab-
schnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.
(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netz-
entwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen
Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes verbunden werden.
(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Über-
tragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie über den Sachstand bei den Vor-
haben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen
Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach
den §§ 3 und 4 zu berichten.“
3. Der bisherige § 4 wird § 6.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bundesbedarfsplan
Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:
Nr. Vorhaben Kennzeichnung
1 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath; Gleichstrom A1, B, E
2 Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom A1, B
3 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Großgartach; Gleichstrom A1, B, E
4 Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom A1, B, E
5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom A1, B, E
6 Höchstspannungsleitung Conneforde – Cloppenburg Ost – Merzen; Drehstrom Nenn- F
spannung 380 kV
7 Höchstspannungsleitung Stade – Sottrum – Wechold – Landesbergen; Drehstrom Nenn- F
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Stade – Sottrum
– Maßnahme Sottrum – Wechold
– Maßnahme Wechold – Landesbergen
8 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Barlt – Heide – Husum – Niebüll – Bundes- –
grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Barlt – Heide
– Maßnahme Brunsbüttel – Barlt
– Maßnahme Heide – Husum
– Maßnahme Husum – Niebüll
– Maßnahme Niebüll – Grenze DK
9 Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop – Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung A1
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle
– Maßnahme Wolmirstedt – Wahle
11 Höchstspannungsleitung Bertikow – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
12 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser A1
(Punkt Sonneborn) – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV
13 Höchstspannungsleitung Pulgar – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
14 Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida – Remptendorf; Drehstrom Nennspannung A1
380 kV
15 Höchstspannungsleitung Punkt Metternich – Niederstedem; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
16 (aufgehoben)
17 Höchstspannungsleitung Mecklar – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
18 Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom –
Nennspannung 380 kV

Nr. Vorhaben Kennzeichnung
19 Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – G380 – Altlußheim – A1
Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Urberach – Pfungstadt – Weinheim
– Maßnahme Weinheim – Daxlanden
– Maßnahme Weinheim – G380
– Maßnahme G380 – Altlußheim
– Maßnahme Altlußheim – Daxlanden
20 Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell
– Maßnahme Großgartach – Kupferzell
21 Höchstspannungsleitung Daxlanden – Kuppenheim – Bühl – Eichstetten; Drehstrom D
Nennspannung 380 kV
22 (aufgehoben)
23 (aufgehoben)
24 Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach – Herbertingen; Drehstrom Nenn- –
spannung 380 kV
25 Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten – Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
26 Höchstspannungsleitung Bärwalde – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
27 Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben – Förderstedt; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
28 Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd – Neuburg; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
29 Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin- B
dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) – Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined
Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom
30 Höchstspannungsleitung Oberzier – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E
31 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
32 Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) – Altheim mit Abzweig Matzenhof – Simbach –
und Abzweig Simhar – Pirach, Bundesgrenze (AT) – Pleinting; Drehstrom Nennspannung
380 kV
– Maßnahme Abzweig Simbach
– Maßnahme Abzweig Pirach
– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Altheim
– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting
33 Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein – Südnorwegen (NO) (NORD.LINK); B
Gleichstrom
34 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
35 Höchstspannungsleitung Birkenfeld – Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
36 (aufgehoben)
37 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
38 Höchstspannungsleitung Dollern – Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
39 Höchstspannungsleitung Güstrow – Parchim Süd – Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt; A1
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Güstrow – Parchim Süd
– Maßnahme Parchim Süd – Perleberg
– Maßnahme Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt

Nr. Vorhaben Kennzeichnung
40 Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg – Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn- A2
spannung 380 kV
41 Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom Nenn- –
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Raitersaich – Ludersheim
– Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim
42 Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems – Göhl; Drehstrom Nenn- F
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck
– Maßnahme Lübeck – Siems
– Maßnahme Lübeck – Göhl
43 Höchstspannungsleitung Borken – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
44 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Wolkramshausen – Vieselbach; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
45 Höchstspannungsleitung Borken – Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
46 Höchstspannungsleitung Redwitz – Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
47 Höchstspannungsleitung Oberbachern – Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
Kennzeichnung
A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2
B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2
C = Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3
D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4
E = Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5
F = Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6“.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2490. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1301da50340ced86….