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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2490

BGBl. 2015 I S. 2490 · 32.864 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
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                                   Gesetz
       zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
                                            Vom 21. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
   durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 3 werden die Wörter „vom 25. Ok-
       tober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils
       geltenden Fassung“ gestrichen.
   bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Ab-
          satz 5 und 6 des Bundesbedarfsplange-

          setzes,“.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbau-
   beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz blei-
   ben unberührt.“
c) Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern „aus-

   genommen Bahnstromfernleitungen,“ die Wörter
   „sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung
BGBl. 2015, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
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     von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von
     Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an
     das Elektrizitätsversorgungsnetz“ eingefügt.

                      Artikel 2

              Änderung des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 19.11 angefügt:

„19.11 Errichtung und Betrieb eines Erdkabels X    “.
       nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs-
       plangesetzes

                      Artikel 3
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
   § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsge-
richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Ener-
    giewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in
    Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
    Seeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständig-
    keit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Ab-
    satz 1 Nummer 6 begründet ist,“.

                      Artikel 4

                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung

  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 313
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
     Angabe „Satz 5“ ersetzt.

  b) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
     Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden nach den
     Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die
     Wörter „und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach
     § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplange-
     setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I
     S. 148) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
     fügt.
2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die An-
   gabe „§ 43 Satz 3“ durch die Angabe „§ 43 Satz 5“
   ersetzt.

                      Artikel 5

                   Änderung des
          Energieleitungsausbaugesetzes
  Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August
2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 317

der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

      (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der
   Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als

   Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in
   der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen
   nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet
   und betrieben oder geändert werden:
   1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung
      Ganderkesee – Wehrendorf,

   2. Leitung Diele – Niederrhein,
   3. Leitung Wahle – Mecklar,
   4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-
      städt – Redwitz,
   5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der
      Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
   6. Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
   Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erd-
   leitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolier-
   ter Rohrleitungen.
      (2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für
   die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
   bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspan-
   nungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effi-
   zienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten
   und zu betreiben oder zu ändern, wenn
   1. die Leitung in einem Abstand von weniger als
      400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
      soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-
      plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne
      des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese
      Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,

   2. die Leitung in einem Abstand von weniger als
      200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
      soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des
      Baugesetzbuchs liegen,

   3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab-
      satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun-
      desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem
      Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative
      im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
      naturschutzgesetzes gegeben ist,

   4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
      naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit
      dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-
      native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
      Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
   5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne
      von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
      straßengesetzes queren soll, deren zu querende
      Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-
      messung der Breite findet § 1 Absatz 4 des Bun-
      deswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
   Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,
   wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf
   der gesamten Länge des jeweiligen technisch und
   wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen.
   Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung
   des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des
BGBl. 2015, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
  Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald
  (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom
  27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen
  S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine
  Höchstspannungsleitung auf einem technisch und
  wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel
  zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um
  den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspan-
  nungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren
  Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich
  ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Ab-
  schnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1
  Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorha-
  benträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder
  geändert werden.

     (3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergän-
  zend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch
  für die Errichtung und den Betrieb sowie die Ände-
  rung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des
  Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.

     (4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan-
  feststellungsverfahren werden nach den bis dahin
  geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden
  nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab
  dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses
  Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-

  bens dies beantragt.

     (5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
  Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die
  Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1,
  die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertra-
  gungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen.
  Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage
  von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer
  Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die
  nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten
  aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, so-
  weit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen.
  Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind
  anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechne-
  risch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten,
  der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungs-

  netzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entspre-
  chend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
  setzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines
  Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den
  Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne

  des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den

  Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finan-

  ziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die

  Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kos-

  ten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil

  an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der

  Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden
  Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungs-
  netzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November
  eines Kalenderjahres.“

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

  sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwick-
  lung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist,
  und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in je-
  dem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig
  zum 1. Oktober 2016, vor.“
3. In der Anlage wird Nummer 24 aufgehoben.

                       Artikel 6

            Änderung des Netzausbau-
    beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei der Durchführung der Bundesfachplanung
     für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bun-
     desbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alter-
     nativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren,
     die sich aus der Berücksichtigung von möglichen
     Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbe-
     sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri-
     dors insgesamt führen können.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-
     nung für ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5
     des Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bun-
     desnetzagentur insbesondere, inwieweit zwi-
     schen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vor-
     habens ein möglichst geradliniger Verlauf eines
     Trassenkorridors zur späteren Errichtung und
     zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden
     kann.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wer-
     den die Wörter „in der Fassung der Bekanntma-
     chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das
     zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni
     2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist,“ ge-
     strichen.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:

     „2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des

         Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich-

         nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit-

         ten im Vorschlag und in den infrage kommen-

         den Alternativen sowie die Gründe, aus denen

         in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Frei-

         leitung in Betracht kommt,“.

  b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
     Nummern 3 und 4.
3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach

     dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits
     zugelassenen“ eingefügt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „, oder“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. nur verwirklicht werden kann, wenn der hier-
         für durch die Bundesfachplanung bestimmte
         Trassenkorridor geringfügig geändert wird.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
              mer 3 eingefügt:
               „3. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Ab-
                   satz 5 des Bundesbedarfsplange-
                   setzes eine Kennzeichnung, inwie-
                   weit sich der Trassenkorridor für die
                   Errichtung und den Betrieb eines

                   Erdkabels eignet, und“.

         bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des
         Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die
         Gründe anzugeben, aus denen in Teilab-
         schnitten ausnahmsweise eine Freileitung in
         Betracht kommt.“
  b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „verein-
     fachten Verfahrens“ die Wörter „nach § 11 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ und werden nach
     dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits
     zugelassenen“ eingefügt.

5. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e
   Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrens-
   gesetzes“ ersetzt.
6. In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2“
   die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
   setzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
            Bundesbedarfsplangesetzes
   Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Arti-

kel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ ge-
     kennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitun-
     gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
     zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im
     Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleu-
     nigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-
     Anbindungsleitungen). Sie werden im Küsten-
     meer als Seekabel und landeinwärts bis zu den
     im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüp-
     fungspunkten als Freileitung oder Erdkabel er-
     richtet und betrieben oder geändert.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
       „(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge-
     kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-

     Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe
     des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben
     oder zu ändern.
       (6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ ge-
     kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-
     Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte
     nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und

     betrieben oder geändert werden.“

2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt:
                           „§ 3

              Erdkabel für Leitungen zur
      Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung

     (1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-

  Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge-
  kennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe die-
  ser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu be-
  treiben oder zu ändern.
     (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaft-
  lich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errich-
  tet und betrieben oder geändert werden, soweit

  1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1
     auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundes-
     naturschutzgesetzes verstieße und mit dem Ein-
     satz einer Freileitung eine zumutbare Alternative
     im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
     naturschutzgesetzes gegeben ist,

  2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
     naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem
     Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alterna-
     tive im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
     Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder
  3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse
     einer bestehenden oder bereits zugelassenen
     Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet
     und betrieben oder geändert werden soll und der
     Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zu-
     sätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.

  Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder

  Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde

  müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den
  Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errich-
  tet und betrieben oder geändert werden.
     (3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Ge-
  biet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen
  wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netz-
  ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
  aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsat-
  zes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des
  Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilab-
  schnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend
  von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben
  oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung er-
  gibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vor-
  habens dies bei der Vorlage der erforderlichen Un-
  terlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungs-
  gesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Er-
  richtung und der Betrieb oder die Änderung einer
  Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb
  der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend
BGBl. 2015, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
  von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die
  Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens
  zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teil-
  abschnitten als Freileitung errichtet und betrieben
  oder geändert werden.

     (4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Ände-
  rung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzuläs-
  sig, wenn die Leitung

  1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu
     Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel-
     tungsbereich eines Bebauungsplans oder im un-
     beplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des
     Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vor-
     wiegend dem Wohnen dienen, oder

  2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern
     zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im
     Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetz-
     buchs liegen.

     (5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten
  alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und
  gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener-
  gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu-
  wenden.

     (6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Dreh-
  strom-Übertragung, die der Anbindung von Strom-
  richteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfs-
  plan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen,
  ist § 4 entsprechend anzuwenden.

                           §4

              Erdkabel für Leitungen zur
       Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung

    (1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-
  Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, kön-
  nen die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeich-
  neten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-
  Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als
  Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert wer-
  den.

     (2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspan-
  nungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorha-
  bens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich
  effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und
  betrieben oder geändert werden, wenn

  1. die Leitung in einem Abstand von weniger als
     400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
     soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-
     plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne
     des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese
     Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,

  2. die Leitung in einem Abstand von weniger als
     200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
     soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des
     Baugesetzbuchs liegen,

  3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab-
     satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun-
     desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem
     Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative

     im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
     naturschutzgesetzes gegeben ist,

  4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
     naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit
     dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-
     native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
     Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder

  5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne
     von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
     straßengesetzes queren soll, deren zu querende
     Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-
     messung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundes-
     wasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.

  Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,
  wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf
  der gesamten Länge der jeweiligen technisch und
  wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen.
  Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder
  Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
  muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und
  wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maß-
  gabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und be-
  trieben oder geändert werden.

     (3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten
  alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und
  gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener-
  gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu-
  wenden.

     (4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan-
  feststellungsverfahren werden nach den bis dahin

  geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden
  nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab
  dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses
  Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-
  bens dies beantragt.

                           §5

      Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

     (1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2
  bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils ver-
  antwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der
  Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in
  dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlich-
  keit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben be-
  wertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr
  nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilab-
  schnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

     (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netz-
  entwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des
  Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen
  Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energie-
  wirtschaftsgesetzes verbunden werden.

     (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Über-
  tragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie über den Sachstand bei den Vor-
  haben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen
  Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach
  den §§ 3 und 4 zu berichten.“

3. Der bisherige § 4 wird § 6.
BGBl. 2015, Seite 2495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2495

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                       „Anlage
                                                                                              (zu § 1 Absatz 1)

                                              Bundesbedarfsplan
  Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:

     Nr.                                         Vorhaben                                        Kennzeichnung

      1    Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath; Gleichstrom                              A1, B, E

      2    Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom                           A1, B

      3    Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Großgartach; Gleichstrom                         A1, B, E

      4    Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom                         A1, B, E

      5    Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom                                A1, B, E

      6    Höchstspannungsleitung Conneforde – Cloppenburg Ost – Merzen; Drehstrom Nenn- F
           spannung 380 kV

      7    Höchstspannungsleitung Stade – Sottrum – Wechold – Landesbergen; Drehstrom Nenn- F
           spannung 380 kV
           mit den Einzelmaßnahmen
           – Maßnahme Stade – Sottrum
           – Maßnahme Sottrum – Wechold
           – Maßnahme Wechold – Landesbergen

      8    Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Barlt – Heide – Husum – Niebüll – Bundes- –
           grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
           mit den Einzelmaßnahmen
           – Maßnahme Barlt – Heide
           – Maßnahme Brunsbüttel – Barlt
           – Maßnahme Heide – Husum
           – Maßnahme Husum – Niebüll
           – Maßnahme Niebüll – Grenze DK

      9    Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop – Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV          –

     10    Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung A1
           380 kV
           mit den Einzelmaßnahmen
           – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle
           – Maßnahme Wolmirstedt – Wahle

     11    Höchstspannungsleitung Bertikow – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV             A1

     12    Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser A1
           (Punkt Sonneborn) – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV

     13    Höchstspannungsleitung Pulgar – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV             A1

     14    Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida – Remptendorf; Drehstrom Nennspannung A1
           380 kV

     15    Höchstspannungsleitung Punkt Metternich – Niederstedem; Drehstrom Nennspannung –
           380 kV

     16    (aufgehoben)

     17    Höchstspannungsleitung Mecklar – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV       A1

     18    Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom –
           Nennspannung 380 kV

BGBl. 2015, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496


   Nr.                                         Vorhaben                                        Kennzeichnung
   19    Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – G380 – Altlußheim – A1
         Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV
         mit den Einzelmaßnahmen
         – Maßnahme Urberach – Pfungstadt – Weinheim
         – Maßnahme Weinheim – Daxlanden
         – Maßnahme Weinheim – G380
         – Maßnahme G380 – Altlußheim
         – Maßnahme Altlußheim – Daxlanden
   20    Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1
         spannung 380 kV
         mit den Einzelmaßnahmen
         – Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell
         – Maßnahme Großgartach – Kupferzell
   21    Höchstspannungsleitung Daxlanden – Kuppenheim – Bühl – Eichstetten; Drehstrom D
         Nennspannung 380 kV
   22    (aufgehoben)
   23    (aufgehoben)
   24    Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach – Herbertingen; Drehstrom Nenn- –
         spannung 380 kV
   25    Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten – Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn- A1
         spannung 380 kV
   26    Höchstspannungsleitung Bärwalde – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV             –
   27    Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben – Förderstedt; Drehstrom Nennspannung –
         380 kV
   28    Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd – Neuburg; Drehstrom Nennspannung –
         380 kV
   29    Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin- B
         dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) – Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined
         Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom
   30    Höchstspannungsleitung Oberzier – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom                      B, E
   31    Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
   32    Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) – Altheim mit Abzweig Matzenhof – Simbach –
         und Abzweig Simhar – Pirach, Bundesgrenze (AT) – Pleinting; Drehstrom Nennspannung
         380 kV
         – Maßnahme Abzweig Simbach
         – Maßnahme Abzweig Pirach
         – Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Altheim
         – Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting
   33    Höchstspannungsleitung    Schleswig-Holstein     –   Südnorwegen   (NO)   (NORD.LINK); B
         Gleichstrom
   34    Höchstspannungsleitung Emden Ost – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV          F
   35    Höchstspannungsleitung Birkenfeld – Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV          –
   36    (aufgehoben)
   37    Höchstspannungsleitung Emden Ost – Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV           –
   38    Höchstspannungsleitung Dollern – Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV         –
   39    Höchstspannungsleitung Güstrow – Parchim Süd – Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt; A1
         Drehstrom Nennspannung 380 kV
         mit den Einzelmaßnahmen
         – Maßnahme Güstrow – Parchim Süd
         – Maßnahme Parchim Süd – Perleberg
         – Maßnahme Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt

BGBl. 2015, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497

    Nr.                                                 Vorhaben                                             Kennzeichnung
    40    Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg – Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn- A2
          spannung 380 kV
    41    Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom Nenn- –
          spannung 380 kV
          mit den Einzelmaßnahmen
          – Maßnahme Raitersaich – Ludersheim
          – Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim
    42    Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems – Göhl; Drehstrom Nenn- F
          spannung 380 kV
          mit den Einzelmaßnahmen
          – Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck
          – Maßnahme Lübeck – Siems
          – Maßnahme Lübeck – Göhl
    43    Höchstspannungsleitung Borken – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV                             –
    44    Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Wolkramshausen – Vieselbach; Drehstrom Nenn- A1
          spannung 380 kV
    45    Höchstspannungsleitung Borken – Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV                           –
    46    Höchstspannungsleitung Redwitz – Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); –
          Drehstrom Nennspannung 380 kV
    47    Höchstspannungsleitung Oberbachern – Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV –

Kennzeichnung
A1 =      Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
A2 =      Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2
B    =    Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2
C    =    Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3
D    =    Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4
E    =    Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5
F    =    Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6“.


                                                           Artikel 8
                                                        Inkrafttreten
                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                  blatt zu verkünden.


                     Berlin, den 21. Dezember 2015

                                               Der Bundespräsident
                                                  Joachim Gauck

                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                               Der Bundesminister
                                           für Wirtschaft und Energie
                                                 Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2490. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1301da50340ced86….