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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2498

BGBl. 2015 I S. 2498 · 98.284 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
                                            Gesetz
                      zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
                                                 Vom 21. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

                        Gesetz
        für die Erhaltung, die Modernisierung

     und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
      (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG)
                     Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1
                   Allgemeine Bestimmungen
§    1
    Anwendungsbereich
§    2
    Begriffsbestimmungen
§    3
    Anschluss- und Abnahmepflicht
§    4
    Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht
    direkt vermarktete KWK-Anlagen

§ 5 Zuständigkeit

                          Abschnitt 2
               Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüs-
     tete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, moderni-
     sierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder
     nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
     von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten
     KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen

§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des

     Zuschlags und Dauer der Zahlung

                          Abschnitt 3

                    Vorschriften zum Nachweis
         der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und

    zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer
     KWK-Anlage

§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

                        Abschnitt 4
     Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von
     Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen,
     Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze

                        Abschnitt 5

                 Zuschlagzahlungen für

             Wärmespeicher und Kältespeicher

§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern

§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern

§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbe-
     scheid
§ 25 Kältespeicher

                        Abschnitt 6
            Regelungen zur Umlage der Kosten

§ 26 Umlage der Kosten
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netz-
     entgelte
§ 28 Belastungsausgleich
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zu-
     schlagzahlungen

                        Abschnitt 7
                   Sonstige Vorschriften

§ 30 Vorschriften für Prüfungen

§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-

     Wärme-Kopplung
§ 32 Gebühren und Auslagen

§ 33 Verordnungsermächtigungen

                        Abschnitt 8

        Evaluierungen und Übergangsbestimmungen

§ 34 Evaluierungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
BGBl. 2015, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
                   Abschnitt 1
        Allgemeine Bestimmungen

                         §1

                Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Netto-
stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie

auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Inte-

resse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und

Klimaschutzes.

  (2) Dieses Gesetz regelt
1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen,
   der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall,
   Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen
   Brennstoffen gewonnen wird,
2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber
   sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, mo-
   dernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der
   auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmi-
   gen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber
   für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der
   auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen
   wird,
4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertra-
   gungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von
   Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärme-
   speichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen einge-
   speist wird,
5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertra-
   gungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von
   Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespei-
   chern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopp-
   lungsanlagen eingespeist wird,
6. die Umlage der Kosten.

   (3) KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, finanziell
gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes.

  (4) Die Zahlung von Zuschlägen im Sinne von Ab-

satz 2 kann nach Maßgabe von § 29 Absatz 1 Satz 2

auch an Betreiber im europäischen Ausland erfolgen,
wenn

1. der physikalische Import des KWK-Stroms aus

   hocheffizienten KWK-Anlagen nachgewiesen wer-
   den kann,

2. die KWK-Anlagen, Netze und Speicher an Wärme-

   versorgungssysteme angeschlossen sind, welche
   auch Kunden in Deutschland versorgen, und

3. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit

   erfolgt.

                         §2

               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und
    physikalisch zusammenhängenden elektrischen

   Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich
   auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsge-
   lände befinden und über einen oder mehrere Ent-
   nahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-
   bunden sind,

 2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Kompo-
    nenten einer Anlage,

 3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient

    aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-

    Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-

    Nettostromerzeugung im Auslegungszustand wäh-

    rend einer Betriebsstunde unter normalen Einsatz-
    bedingungen,
 4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines
    bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher
    nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender
    durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile
    mit allen Komponenten, die zur Übertragung von
    Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Ver-
    braucherabgang erforderlich sind,
 5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar
    der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweili-
    gen Baugrundstück dient,
 6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den
    KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche
    Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
 7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Genera-
    torklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage
    abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigen-
    verbrauchsleistung, elektrische KWK-Leistung ist
    dabei die elektrische Leistung, die unmittelbar mit
    der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme
    im Zusammenhang steht,
 8. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den
    Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europä-
    ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
    2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richt-
    linien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhe-
    bung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
    (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils gel-
    tenden Fassung entspricht,

 9. „industrielle Abwärme“ nicht genutzte Wärme aus
    industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen
    in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,

10. „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen

    Versorgung mit Kälte,

   a) die eine horizontale Ausdehnung über die
      Grundstücksgrenze des Standorts der einspei-

      senden KWKK-Anlage hinaus haben,

   b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte
      Anzahl von Abnehmenden angeschlossen wer-

      den kann und

   c) an die mindestens ein Abnehmender ange-
      schlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betrei-

      ber der in das Wärmenetz einspeisenden KWKK-

      Anlage ist,
11. „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Käl-
    te, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer
    KWKK-Anlage verbunden sind,
12. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Um-
    wandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte
    durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,
BGBl. 2015, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
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13. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige
    Umwandlung von eingesetzter Energie in elektri-
    sche Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten
    technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung
    einer höheren Auslastung für eine abwechselnde
    Nutzung an zwei Standorten betrieben werden,
    gelten als ortsfest,
14. „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und
    Nutzwärme erzeugt werden; dazu gehören:

   a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen,
      beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme-
      oder Anzapfkondensationsanlagen,
   b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,
   c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,

   d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und
      Dampfturbinen-Anlage,

   e) Verbrennungsmotoren-Anlagen,
   f) Stirling-Motoren,

   g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und
   h) Brennstoffzellen-Anlagen,
15. „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine
    thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt
    sind,
16. „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutz-
    wärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei
    Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Ab-
    wärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostrom-
    erzeugung KWK-Strom,
17. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische
    Person, die Strom verbraucht,
18. „modernisierte KWK-Anlagen“ Anlagen, bei denen
   a) wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagen-
      teile erneuert worden sind,

   b) die Modernisierung eine Effizienzsteigerung be-
      wirkt und
   c) die Kosten der Modernisierung mindestens
      25 Prozent der Kosten betragen, welche die
      Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher

      Leistung nach aktuellem Stand der Technik ge-

      kostet hätte,

19. „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der un-
    gekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei

    denen

   a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärme-
      auskopplung nachgerüstet worden sind und
   b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Pro-
      zent der Kosten betragen, welche die Neuerrich-
      tung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung
      nach aktuellem Stand der Technik gekostet
      hätte,
20. „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklem-
    men gemessene Stromerzeugung einer Anlage ab-

    züglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigen-

    verbrauchs im Sinne von § 61 Absatz 2 Nummer 1
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils
    geltenden Fassung,
21. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller
    Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung
    mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen
    Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschafts-

   gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
   das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom
   31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung,
22. „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im
    Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschafts-
    gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über
    eine oder mehrere Spannungsebenen,

23. der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige
    Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller
    Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort
    der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbrau-
    cherabgang erforderlich sind, und zwar in einem
    Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärme-
    netze versorgt wurde,

24. „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Er-
    richtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen
    Teilen,

25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen An-
    lagenteilen,
26. „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausge-
    koppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für
    die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die
    Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet
    wird,
27. „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Netto-
    stromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in
    einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostrom-
    erzeugung entspricht dabei dem Teil der Netto-
    stromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit
    der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unterneh-
    men oder selbständige Unternehmensteile, für die
    das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für
    Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Num-
    mer 1 in Verbindung mit den §§ 64, 103 Absatz 3
    und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
    für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,

29. „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertra-

    gung von Wärme vom Standort der einspeisenden

    KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwen-
    dig sind,

30. „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10

    Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedin-
    gungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
    20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch
    Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
    S. 2722) geändert worden ist,
31. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensati-
    ons-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen
    die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt
    werden kann,

32. „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebunde-

    nen Versorgung mit Wärme,

   a) die eine horizontale Ausdehnung über die
      Grundstücksgrenze des Standorts der einspei-
      senden KWK-Anlage hinaus haben,
   b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte
      Anzahl von Abnehmenden angeschlossen wer-
      den kann und
BGBl. 2015, Seite 2501 — Originalseite als Abbildung
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   c) an die mindestens ein Abnehmender ange-
      schlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentü-
      mer oder Betreiber der in das Wärmenetz ein-
      speisenden KWK-Anlage ist,
33. „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur
    zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme
    gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen
    Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärme-
    speichers,
34. „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines
    Speichermediums, die der eines Kubikmeters Was-
    sers im flüssigen Zustand bei Normaldruck ent-
    spricht.

                         §3

          Anschluss- und Abnahmepflicht

  (1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht
zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13
1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüg-
   lich vorrangig anschließen und
2. den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom un-
   verzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, über-
   tragen und verteilen.

§ 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils
geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzan-
schluss anzuwenden. Die §§ 9 und 12 Absatz 4 sowie
die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorran-
gigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. Bei
Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen
nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der
Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Ver-
pflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur
Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und
aus Grubengas sind gleichrangig.

                         §4
               Direktvermarktung des
            KWK-Stroms, Vergütung für
      nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
   (1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektri-
schen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müs-
sen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder
selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor,
wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter
im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher
sein.
   (2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektri-
schen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können
den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst
verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmänni-
sche Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlan-
gen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt
werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage an-
geschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-
bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der
Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-
Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-
Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der

Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach
den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können
den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom ver-
kaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs
verwenden.
   (3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-
Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlag-
zahlungen nach den §§ 6 bis 13 der Preis zu entrichten,
den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetrei-
ber vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu-
stande, wird vermutet, dass der übliche Preis vereinbart
wurde. Der übliche Preis nach Satz 2 ist der durch-
schnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strom-
börse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im
jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber
der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach,

der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen,
so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom
vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten
angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist
verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Ange-
botes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netz-
betreiber abzunehmen.

                          §5

                    Zuständigkeit
  (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
zes nichts Abweichendes bestimmt ist.

   (2) Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaft-
lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Ver-
gleichs im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung
mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung
vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498) geändert worden ist, ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

                    Abschnitt 2
   Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

                          §6
           Zuschlagberechtigte neue,
 modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
  (1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nach-
gerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netz-
betreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittel-
bar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 7 bis 11, wenn
1. die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauer-
   betrieb genommen wurden,

2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme,
   Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
   gewinnen,
3. die Anlagen hocheffizient sind,

4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversor-
   gung aus KWK-Anlagen verdrängen,
5. die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit
BGBl. 2015, Seite 2502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2502
  es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung
  im Sinne von § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Ener-
  gien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt,
  und
6. eine Zulassung von der zuständigen Stelle gemäß
   § 5 erteilt wurde.
  (2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung
nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-An-
   lagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1
   Nummer 2 entspricht oder
2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber
   oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder
   mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die
   bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden
   muss.
  Die zuständige Stelle gemäß § 5 kann den Betreiber
  der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme
  über das Einvernehmen auffordern. Geht der zustän-
  digen Stelle gemäß § 5 innerhalb von einem Monat
  nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme
  zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage,
  für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde,
  steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung
  nicht gleich.

   (3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht
für KWK-Strom aus

1. neuen KWK-Anlagen,

2. modernisierten KWK-Anlagen oder
3. nachgerüsteten KWK-Anlagen.

   (4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-

Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung

eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen,

1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu
   100 Kilowatt verfügen,
2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kun-
   denanlage oder in einem geschlossenen Verteiler-
   netz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle
   EEG-Umlage entrichtet wird,
3. die in stromkostenintensiven Unternehmen einge-
   setzt werden und deren KWK-Strom von diesen
   Unternehmen selbst verbraucht wird oder
4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Bran-
   che nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-
   setzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach
   § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkosteninten-
siven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeb-
lich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle
gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für Strom, der selbst

verbraucht wird, begrenzt hat.

   (5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätz-
lich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach
§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
an den Betreiber der KWK-Anlage.

                          §7
               Höhe des Zuschlags
           für KWK-Strom aus neuen,
modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
   (1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt:
   8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilo-
   watt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstun-
   de,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilo-
   watt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilo-
   watt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde
   und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Mega-
   watt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.
   (2) Der Zuschlag für KWK-Strom nach Absatz 1 er-
höht sich insgesamt um weitere 0,6 Cent je Kilowatt-
stunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische
KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle ge-
winnt. Ein Ersatz im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn

1. die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf
   Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauer-
   betriebs der neuen, modernisierten oder nachge-
   rüsteten KWK-Anlagen frühestens aber nach dem

   1. Januar 2016 endgültig stillgelegt wird und
2. die bestehende KWK-Anlage mehrheitlich im Eigen-
   tum des selben Unternehmens steht, das die neue,
   modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage

   betreibt oder die neue, modernisierte oder nach-

   gerüstete KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz ein-

   speist, in das die bestehende KWK-Anlage einge-
   speist hat.
Die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-An-
lage, welche die elektrische KWK-Leistung einer beste-
henden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben
Standort errichtet werden.
   (3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, be-
trägt
1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
  a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilo-
     watt: 4 Cent je Kilowattstunde,
  b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und
     bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 2
  a) für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt:
     4 Cent je Kilowattstunde,

  b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und

     bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,

  c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100
     und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,

  d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Ki-
     lowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowatt-
     stunde und
  e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Me-
     gawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
BGBl. 2015, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2503
3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 3

  a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilo-

     watt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,

  b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und

     bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,

  c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Ki-

     lowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowatt-
     stunde und
  d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Me-
     gawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
   (4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
der aus KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4
stammt und von den betreffenden Unternehmen selbst
verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33
Absatz 2 Nummer 1 geregelt werden,

1. darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungs-
   kosten der Anlagen über dem Marktpreis liegen, und

2. darf die Differenz zwischen den Gesamtgestehungs-
   kosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem
   Marktpreis nicht überschreiten.

   (5) Der Zuschlag für KWK-Strom nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 aus KWK-Anlagen im Anwendungs-
bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch
Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erhöht sich
insgesamt um 0,3 Cent je Kilowattstunde.

   (6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist
nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die
Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der
Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Markt-
preis nicht überschreitet.

   (7) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene
KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf
die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsgren-
zen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von
zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dau-
erbetrieb genommen worden sind.
   (8) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stunden-
kontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am
Spotmarkt der europäischen Strombörse European
Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder
negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von
Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes
erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der
Zahlung nach § 8 angerechnet.

                         §8

     Dauer der Zuschlagzahlung für neue,

 modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

   (1) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen
KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt wird der Zuschlag
für 60 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage gezahlt.

  (2) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen
KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt wird der Zu-
schlag für 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt.

   (3) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zu-
schlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt

für

1. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Moderni-

   sierung frühestens fünf Jahre

  a) nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbe-

     triebs der Anlage oder

  b) nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der
     bereits modernisierten Anlage
  erfolgt,
2. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn

  a) die Kosten der Modernisierung mindestens
     50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-
     richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung
     nach dem Stand der Technik betragen und

  b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach
     der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs
     der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des
     Dauerbetriebs einer bereits modernisierten An-
     lage erfolgt.

   (4) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zu-
schlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt
für

1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der
   Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger
   als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-
   richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung
   nach aktuellem Stand der Technik betragen,

2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der
   Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger
   als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-
   richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung
   nach aktuellem Stand der Technik betragen,

3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der
   Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten
   einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage
   mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der
   Technik betragen.
   (5) Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2 wird ab dem
Zeitpunkt gezahlt, zu dem die bestehende KWK-Anlage
die Erzeugung vollständig eingestellt hat.

                        §9

           Neue KWK-Anlagen mit einer
 elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
   (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer
elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt kön-
nen sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pau-

schalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in

Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von
60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7
Absatz 8 findet keine Anwendung. Der Netzbetreiber
ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende
Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstel-
lung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.

  (2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des
Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strom-
menge.
BGBl. 2015, Seite 2504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2504
                          § 10

              Zulassung von neuen,
modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

   (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des

Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch die

zuständige Stelle. Die Zulassung ist bei der zuständi-

gen Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle erteilt

die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraus-

setzungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 sowie im Fall des

Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine

gasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach
§ 7 Absatz 2 erfüllt.

  (2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der
   Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sons-
   tigen Voraussetzungen für eine Zulassung,
3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemei-
   nen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein
   Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes,
4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der
   Technik erstelltes Sachverständigengutachten über
   die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Fest-
   stellung des Vergütungsanspruchs relevant sind,

5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der
   Technik erstelltes Sachverständigengutachten über
   die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brenn-
   stoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der
   bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante
   Eigenschaften nach § 7 Absatz 2, soweit erforder-
   lich, und

6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9
   Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so-
   weit es sich um Anlagen mit einer elektrischen
   Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt.
  (3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet,
wenn das Sachverständigengutachten
1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der
   Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308
   „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des
   KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für
   Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger
   vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutio-
   nelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und

2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie
   die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils gelten-
   den Fassung beachtet.
   (4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit
einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt
können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeig-
nete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, wel-
che die folgenden Angaben enthalten müssen:

1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung,
2. die Stromkennzahl und

3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.

    (5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elek-
trischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt

darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch
die Europäische Kommission erteilt werden.

   (6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung

von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung

gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach

Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden. Für An-

lagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zu-

gelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend

anzuwenden.

                         § 11

                  Überprüfung,
       Wirkung und Erlöschen der Zulassung
   (1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvo-
raussetzungen erforderlich ist, sind die von der zustän-
digen Stelle beauftragten Personen berechtigt,
1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebs-
   grundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen
   des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
2. dort Prüfungen vorzunehmen und
3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der
   KWK-Anlage einzusehen.

   (2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der
KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die ent-
sprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies
für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der
KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich
ist.

   (3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt
der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt,
wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalender-
jahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauer-
betriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später ge-
stellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar
des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt
worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung
sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
   (4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-An-
lage im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 4 erlischt
die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Ände-
rung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-
Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf
des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei
der zuständigen Stelle beantragt. Der Netzbetreiber,
an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar an-
geschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu
setzen.

                         § 12
        Vorbescheid für neue KWK-Anlagen

   (1) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor
Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen mit einer
elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt
über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schrift-
lichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungs-
wirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer

der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des
Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses
BGBl. 2015, Seite 2505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2505
Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Zulassung
bestätigt werden.
   (2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 und § 10 Absatz 2 erforderlichen Angaben auf
Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum
Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.
   (3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage ge-
stellt werden.

  (4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unan-
   fechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der
   Anlage beginnt und
2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die
   Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist
   zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei
   der zuständigen Stelle innerhalb der ab Baubeginn
   laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu

   einem Jahr verlängert werden.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-
den für
1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit

   einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als

   10 Megawatt und

2. für die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit
   einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
   10 Megawatt.

                         § 13

               Zuschlagberechtigte
         bestehende KWK-Anlagen, Höhe
       des Zuschlags und Dauer der Zahlung

  (1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit ei-

ner elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Mega-

watt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen An-

spruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom

nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn

1. die Anlagen der Lieferung von Strom an Dritte
   dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von
   vornherein nur auf die Versorgung bestimmter,
   schon bei der Errichtung der Anlage feststehender
   oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind,
   sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes
   Letztverbrauchers bestimmt sind,
2. die Anlagen hocheffizient sind,

3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen
   Brennstoffen erzeugen,
4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-
   Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-
   Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und

5. eine Zulassung erteilt wurde.
   (2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht
für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der
ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember

2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung einge-

speist wird.

   (3) Der Zuschlag beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde.
Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur
soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Diffe-

renz zwischen den Gesamtgestehungskosten der
Stromerzeugung der KWK-Anlage und dem Marktpreis
nicht überschreitet.
   (4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag
für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes
abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017
verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die
tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden
der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenut-
zungsstunden. § 7 Absatz 8 ist entsprechend anzu-
wenden.
   (5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätz-
lich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach
§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
an den Betreiber der KWK-Anlage.

  (6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entspre-

chend anzuwenden.

                    Abschnitt 3

             Vo r s c h r i f t e n z u m

         Nachweis der Menge des

        eingespeisten KWK-Stroms
      und zur Übermittlung von Daten
      an das Statistische Bundesamt

                          § 14

                  Messung von
             KWK-Strom und Nutzwärme

   (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den
Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des

in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten

KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des

Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht

eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen

worden ist. Auf Wunsch des betroffenen Betreibers der
KWK-Anlage kann anstelle des nach Satz 1 verpflichte-
ten Netzbetreibers von diesem selbst oder von einem
Dritten der Messstellenbetrieb durchgeführt werden.
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften der
§§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und
der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgeset-
zes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. § 22 der Niederspan-
nungsanschlussverordnung vom 1. November 2006
(BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in
Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung ent-
sprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb
nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist ver-
pflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an
den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu
übermitteln.

   (2) Anschlussnehmer, in deren Kundenanlage nach

§ 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirt-

schaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben
Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt
gegenüber demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz
BGBl. 2015, Seite 2506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2506
ihre Kundenanlage angeschlossen ist. Wird dabei
Strom an Letztverbraucher durch Dritte geliefert, findet
eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durch
den Netzbetreiber statt; für die Unterzähler gilt Absatz 1
Satz 3 entsprechend. Eine Verrechnung von Leistungs-
werten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12
Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung ermittelt werden, mit
Leistungswerten aus einer registrierenden Lastgang-
messung ist hierbei zulässig.
   (3) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärme-
menge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein
von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Mess-
stellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-An-
lage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Mess-
einrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen
Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen
mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2
Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärme-

abfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der
abgegebenen Nutzwärme befreit.
   (4) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten
des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf
Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewäh-
ren.

                          § 15

                  Mitteilungs- und
                Vorlagepflichten des
            Betreibers einer KWK-Anlage
   (1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm
beauftragter Dritter informiert die zuständige Stelle und
den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlag-
zahlung monatlich über die Menge des erzeugten
KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die
nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einge-
speist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit
einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Mega-
watt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr
verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht
befreit.

   (2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektri-

schen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein

von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der

Zuschlagzahlung der zuständigen Stelle und dem Netz-
betreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres
eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik erstellte Abrechnung für das vorangegangene
Kalenderjahr vor mit Angaben

1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der
   Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen
   Versorgung eingespeist wurden,
2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,

4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,

5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten
   Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des

   § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten An-
   zahl Vollbenutzungsstunden,
6. in den Fällen des § 6 Absatz 4 Nummer 2 ein Nach-
   weis über die entrichtete EEG-Umlage.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach
den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern
4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizie-
rung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stro-
mes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte
und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober
2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichun-
gen) erstellt wurde.
  (3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektri-
schen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein
von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der
Zuschlagzahlung der zuständigen Stelle und dem Netz-
betreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres
Angaben vor
1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Men-
   gen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versor-
   gung eingespeist wurden,

2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,

3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten
   Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
6. in den Fällen des § 6 Absatz 4 Nummer 2 ein Nach-
   weis über die entrichtete EEG-Umlage.

   (4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzun-
gen nach § 7 Absatz 8 Satz 1 mindestens einmal erfüllt
sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der
Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur
Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt
haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbre-
chung negativ gewesen sind. Andernfalls verringert
sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Pro-
zent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder
teilweise liegt.
   (5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die
nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen,
sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-
Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebe-
nen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von

bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen

Stelle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflich-

ten befreit.

  (6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche
Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage
der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Ab-
satz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen,
wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf
Zulassung gestellt worden ist.

                           § 16
                  Maßnahmen der
         zuständigen Stelle zur Überprüfung

  (1) Die zuständige Stelle kann Maßnahmen zur Über-
prüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an
der Richtigkeit

1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,

2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
  (2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2015, Seite 2507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2507
                         § 17
             Übermittlung von Daten
          an das Statistische Bundesamt

   (1) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die
folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1. die nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 anfallenden
   Daten der KWK-Anlagen,

2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
   (2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1
sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16

des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987

(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, anzuwenden.

                   Abschnitt 4
           Zuschlagzahlungen
     für Wärmenetze und Kältenetze

                         § 18

              Zuschlagberechtigter
        Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

   (1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärme-
netzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbe-
treiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn

1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten
   Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember
   2022 erfolgt,

2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue
   oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind,
   innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des
   neuen oder ausgebauten Wärmenetzes mindestens
   zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt
   und
3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 er-
   teilt wurde.

  (2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen
Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme

aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-

Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich,

solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen

25 Prozent der erzeugten und transportierten Wärme-
menge nicht unterschreitet.

   (3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist

derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regel-

zone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in

das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mit-
telbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Erstreckt
sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das
Gebiet mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, so ist der
Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Re-
gelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit
der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist.
  (4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärme-
netzes gleichgestellt sind

1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhö-
   hung der transportierbaren Wärmemenge von min-
   destens 50 Prozent im betreffenden Trassenab-
   schnitt führen,

2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,

3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehen-
   des Wärmenetz,

4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die
   Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern
   dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wär-
   memenge um mindestens 50 Prozent im betreffen-
   den Trassenabschnitt führt.

                         § 19

           Höhe des Zuschlags für den

        Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

   (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den
Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung
fest. Der Zuschlag beträgt
1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren
   Nenndurchmesser von bis zu 100 Millimetern
   100 Euro je laufenden Meter der neu verlegten
   Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der an-
   satzfähigen Investitionskosten,

2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren
   Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimetern
   30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten
   des Neu- oder Ausbaus.

Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1
oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage
der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. Der
Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt
nicht überschreiten.

   (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten,
die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des
Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich an-
gefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere

1. Gebühren,
2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3. kalkulatorische Kosten sowie

4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungs-
   kosten.

Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse

müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich

zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt wer-

den.

   (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung
des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang ent-

fällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die

Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzu-

ziehen.

                         § 20
           Zulassung für den Neu- und
      Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
  (1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von
Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von der
zuständigen Stelle auf Antrag zu erteilen, wenn der
Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzun-
BGBl. 2015, Seite 2508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2508
gen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der
Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein-
   schließlich Angaben über die Länge der neuen oder
   ausgebauten Trasse sowie eine Auflistung der Inves-
   titionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
3. einen Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-
   zungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben
   nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge
   nach § 19 Absatz 3,
4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbe-
   treiber.

   (2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind
anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen
im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemesse-
nen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte
Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Mona-
ten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.

   (3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetrieb-
nahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis
zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die
Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeit-
punkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften
Versorgung mit Wärme maßgebend.

  (4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Ab-
satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
   (5) Die Zulassung für Zuschlagzahlungen nach § 18,
die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen
überschreiten, darf von der zuständigen Stelle erst
nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission erteilt werden.

   (6) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor
der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines
Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen In-

vestitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die
Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen
oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung
des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags
und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab
Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärme-
netzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des
Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung
dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1
im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übri-
gen ist § 12 entsprechend anzuwenden.

                         § 21
         Zuschlagzahlungen für Kältenetze
  Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau
von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.

                   Abschnitt 5
       Zuschlagzahlungen für
   Wärmespeicher und Kältespeicher

                         § 22

              Zuschlagberechtigter
           Neubau von Wärmespeichern
  (1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber
dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf

Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 und des § 23, wenn
1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis
   zum 31. Dezember 2022 erfolgt,
2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus
   KWK-Anlagen stammt, die an das Netz der allge-
   meinen Versorgung angeschlossen sind und die in
   dieses Netz einspeisen können,
3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer
   nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
   erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Qua-
   dratmeter Behälteroberfläche betragen und

4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt wurde.

  (2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen
Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme
aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-
Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich,
solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen
25 Prozent der erzeugten Wärmemenge nicht unter-
schreitet.

  (3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist
derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regel-
zone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in
den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder
unmittelbar angeschlossen ist.

   (4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht
für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazi-
tät von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent
oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der
installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-An-
lage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung
bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in
einen Wärmespeicher.

                         § 23

               Höhe des Zuschlags
       für den Neubau von Wärmespeichern
   (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den
Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest.
Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasser-
äquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Spei-
chern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern
Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchs-
tens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen
Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittel-
bar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem
Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zu-
schlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-
monaten in Betrieb genommen worden sind.
   (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten,
die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des
Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen
sind. Nicht dazu gehören insbesondere
1. Gebühren,

2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,

3. kalkulatorische Kosten,
4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungs-
   kosten sowie
BGBl. 2015, Seite 2509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2509
5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten
   für bestehende Komponenten.

Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse

müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich

zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt wer-

den.

                         § 24
               Zulassung für den
    Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
   (1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespei-
chern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf An-
trag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärme-
speichers muss enthalten:
1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie
   Name und Anschrift,

2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein-
   schließlich der Angaben über das Wärmespeicher-
   volumen, einer Auflistung der Investitionskosten
   und des Datums der Inbetriebnahme,
3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der
   Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,

4. einen Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-
   zungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie
   über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2 und
5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbe-
   treiber.

   (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn
die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenme-
thoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der
thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des
Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK
e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015,
nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen)
erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher
können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus
denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste
hervorgeht.

  (3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Ab-
satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
    (4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetrieb-
nahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum
1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbe-
triebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt
der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs
maßgebend.
  (5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für
Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern
Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung ge-
mäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach
Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
  (6) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor
der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespei-
chers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitions-
kosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der

Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektro-
nischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbe-
scheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die

Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbe-

triebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß

der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den

Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes,
soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der
Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 ent-
sprechend anzuwenden.

                         § 25
                    Kältespeicher

  Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von
Kältespeichern entsprechend anzuwenden.

                   Abschnitt 6

                Regelungen
           zur Umlage der Kosten

                         § 26
                 Umlage der Kosten

   (1) Netzbetreiber sind berechtigt, die KWKG-Umlage
nach § 27 Absatz 3 bei der Berechnung der Netzent-
gelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen. Netzbetreiber
müssen für die Zuschlagzahlungen getrennte Konten
führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.

   (2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an
einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde be-
trägt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte
Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen,
an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je
Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unter-
nehmen des produzierenden Gewerbes, deren Strom-
kosten für selbstverbrauchten Strom im letzten ab-
geschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes
im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der
jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich
das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde
hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent
je Kilowattstunde erhöhen. Letztverbraucher, die die
Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen
wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis
zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jah-
res den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem
Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie
im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten
zum handelsrechtlichen Umsatz melden.
   (3) Absatz 2 ist entsprechend für Schienenbahnen
nach § 5 Nummer 28 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für
die Definition der Abnahmestelle im Sinne dieses
Absatzes ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden.
  (4) Werden Netzentgelte nicht gesondert in Rech-
nung gestellt, können die Zahlungen nach Absatz 1
Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug ent-
sprechend in Ansatz gebracht werden.
BGBl. 2015, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510
                          § 27
           Bestimmung der Höhe des
       KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte
   (1) Netzbetreiber melden den Übertragungsnetzbe-
treibern bis zum 31. August eines jeden Jahres elektro-
nisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden
KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach
den §§ 6, 9, 13 und 35 sowie die erwarteten Stromab-
gaben an Letztverbraucher nach § 26 Absatz 2, 3 und 4
sowie an andere Letztverbraucher. Die Angaben stellen
eine verbindliche Grundlage für die Bestimmung des
KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte für das folgende
Kalenderjahr dar.

   (2) Die zuständige Stelle meldet den Übertragungs-
netzbetreibern bis zum 15. September eines jeden
Jahres die zur Auszahlung für das folgende Kalender-
jahr erwartete Fördersumme für Wärme- und Kältenetze
sowie für Wärme- und Kältespeicher differenziert nach
Regelzonen. Anträge, die auf Grund der Begrenzung
der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berück-
sichtigt wurden, gehen in die Berechnung der erwarte-
ten Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalender-
jahr ein.

   (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen

bis zum 25. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf
Grundlage der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2
und unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung
vorangegangener Kalenderjahre den KWK-Aufschlag
auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr.

                          § 28

                 Belastungsausgleich
   (1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu
leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem

vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese

Zahlungen verlangen.

  (2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagzahlungen

und ihrer Ausgleichszahlungen über eine finanzielle
Verrechnung untereinander auszugleichen. Dieser
Belastungsausgleich erfolgt nach Maßgabe der Strom-
mengen, die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im
Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher
geliefert wurden. Die Übertragungsnetzbetreiber er-
mitteln hierfür die Belastungen, die sie zu tragen hätten,
gemessen an

1. den im Bereich ihres Netzes an Letztverbraucher

   ausgespeisten Strommengen und

2. den Belastungsgrenzen nach § 26 Absatz 2, 3 und 4.
   (3) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziel-

len Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie

1. bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher
   im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten
   hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs-
   netzbetreiber entspricht, oder
2. größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne
   des § 26 Absatz 2, 3 und 4 abgegeben haben, als es
   dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber
   entspricht.

Der Belastungsausgleich muss so bemessen sein, dass
alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen,

die dem Durchschnittswert für jede Letztverbraucher-
gruppe entspricht.
   (4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziel-
len Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen
unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe-
treiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach
Absatz 3 tragen.

  (5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach
den Absätzen 1 bis 4 sind auf Grundlage der von den
Netzbetreibern gemeldeten Prognosedaten monatliche
Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. Ein
Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der
Prognose und Abschläge besteht nicht.

   (6) Die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs
für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netz-
betreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie
unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum
30. November eines jeden Jahres mit Wertstellung zum
30. Juni des darauf folgenden Jahres. Jeder Netzbe-
treiber muss den Übertragungsnetzbetreibern die
Daten, die für die Jahresabrechnung des Belastungs-
ausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erfor-
derlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines jeden

Jahres zur Verfügung stellen. Die Daten umfassen

1. die Letztverbrauchsmengen des vorangegangenen
   Kalenderjahres,

2. die KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien
   nach den §§ 6, 13 und 35 sowie

3. die Beträge für die Förderung von Wärme- und Käl-
   tenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach
   den §§ 18 bis 25 und 35.

Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem voran-

gegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem

Fall gesondert auszuweisen.

                         § 29

          Begrenzung der Höhe der
    KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen

   (1) Die Summe der Zuschlagzahlungen für KWK-
Strom aus neuen und bestehenden KWK-Anlagen nach
den §§ 6 bis 13 und 35 und für Wärme- und Kältenetze
sowie für Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18
bis 25 und 35 darf einen Betrag von 1,5 Milliarden Euro

je Kalenderjahr nicht überschreiten. Hiervon dürfen

höchstens 10 Millionen Euro pro Jahr auf Zahlungen
nach § 1 Absatz 4 entfallen.

   (2) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme-

und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach
den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der
Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung
der gemeldeten Prognosedaten nach § 27 Absatz 1
für Zuschlagzahlungen für KWK-Strom und einer höhe-
ren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme-
und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Die
zuständige Stelle erteilt die Zulassungsbescheide

1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen
   Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
BGBl. 2015, Seite 2511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2511
2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkun-
   gen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag
   sowie

3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unter-
   jährigen Zahlungswirkung.

Darüber hinausgehende Beträge werden in der Reihen-
folge der Antragstellung zur Auszahlung in den Folge-
jahren beschieden. Die Auszahlung der Zuschlag-
zahlungen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt
in dem im Zulassungsbescheid ausgewiesenen Kalen-
derjahr und Kalendermonat.

   (3) Droht auf Grundlage der gemeldeten Prognose-

daten nach § 27 Absatz 1 und 2 im folgenden Kalender-

jahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1,

so werden die Zuschlagzahlungen für alle KWK-An-

lagen nach den §§ 6 und 13 mit einer elektrischen

KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend

für das folgende Kalenderjahr gekürzt.

   (4) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der
zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung der
Zuschlagzahlungen nach Absatz 3 erforderlichen Daten
auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach
§ 27 Absatz 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden
Jahres, und zwar in nicht personenbezogener Form.
Die zuständige Stelle ermittelt die entsprechenden Kür-
zungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober
eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.

   (5) Die gekürzten Zuschlagzahlungen für den ge-
förderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in

der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden

Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen er-

folgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung

vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der
KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.

                    Abschnitt 7

            S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n

                           § 30

             Vorschriften für Prüfungen
  (1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nach-
weise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten
Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft ge-
prüft sein:

1. die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach
   § 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den Eigentumsverhält-
   nissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage,

2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit
   einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15
   Absatz 2,

3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kälte-
   netzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19
   Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und
   Absatz 6,
4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kälte-
   speichern mit einem Volumen von mehr als 100 Ku-
   bikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1
   Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1,

5. der Nachweis der Unternehmen zu ihrer Eigenschaft
   als Unternehmen des produzierenden Gewerbes
   sowie zum Verhältnis der Stromkosten zu den Um-
   satzerlösen nach § 26 Absatz 2 Satz 2,

6. die Abrechnung unter den Übertragungsnetzbe-
   treibern nach § 28 Absatz 6 Satz 1,

7. die Abrechnung der Netzbetreiber nach § 28 Ab-
   satz 6 Satz 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber
   auf Grund der nicht unerheblichen Bedeutung für
   den Belastungsausgleich die Prüfung verlangen.
   (2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils
ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt

werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1

Nummer 1, 5 und 6, die Anträge im Hinblick auf die

Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder der

Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 nach Erteilung

des Prüfungsvermerks geändert, so hat der Prüfer, der

die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese

Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung
erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das
Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
   (3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2
sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320
Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

                        § 31

          Herkunftsnachweis für Strom
    aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

  (1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen kön-

nen für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt

wurde, bei der zuständigen Stelle elektronisch oder

schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.

   (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
 1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetrei-
    bers,

 2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der
    Anlage,
 3. die elektrische und die thermische Leistung der
    Anlage,
 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der
    Anlage,
 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und
    den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,

 7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den
    Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die
    gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,

 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie
    dessen oder deren unteren Heizwert,
 9. die Verwendung der Nutzwärme,

10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land
    sowie eine eindeutige Kennnummer,
11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand
    von Investitionsförderung war,
12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energie-
    einheit Gegenstand einer nationalen Förderrege-
    lung war, und Art der Förderregelung und
BGBl. 2015, Seite 2512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2512
13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der
    Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden
    Fassung.

Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar

sein. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben ver-

langen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen

Vorgaben erforderlich ist.

   (3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen
Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffi-
zient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen.

Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Ab-

satz 2 enthalten.

   (4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten

sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit

sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben

widersprechen.

                         § 32

              Gebühren und Auslagen
   Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Ge-
bühren erheben und die Erstattung von Auslagen ver-
langen.

                         § 33
            Verordnungsermächtigungen
  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Be-
   stimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netz-
   betreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-
   Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen
   und

2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus beste-
   henden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn
   dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen
   Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühes-
   tens zum 1. Januar 2018 erfolgen.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages
1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein
   Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
   nach § 7 Absatz 4 für alle oder bestimmte Arten
   von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4
   festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele
   nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig
   ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuan-
   lagen zu ermöglichen,

2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in
   ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
   wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6
   Absatz 4 und § 7 Absatz 3 und 4 genannten Leis-
   tungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen,
   soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage für
   Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 61
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird
   und die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich
   ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu
   ermöglichen, und

3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen
   einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von
   Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um
   einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu

   ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf

   Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im

   Emissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der

   Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2.
   Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet
   im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.

   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-

   bührenhöhe zu bestimmen, wobei auch für die

   Einlegung eines unbegründeten Widerspruchs die

   Erhebung von Gebühren vorgesehen werden kann,
   und

2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12,
   20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische
   Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit
   die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben
   ordnungsgemäß zu erfüllen.

                    Abschnitt 8
             Evaluierungen und
          Übergangsbestimmungen

                         § 34

                    Evaluierungen
   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der
Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewähr-
leisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen
den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung
der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht über-
schreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der
Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag
bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres
und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpas-
sung vor.
   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie führt im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021 eine umfas-
sende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromer-
zeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick
auf
1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen
   Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,

2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen
   Betrieb von geförderten und nicht geförderten
   KWK-Anlagen und

3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen.
Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von
Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirt-
schaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener
und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-
Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der
klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die
Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach
BGBl. 2015, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2513
§ 1 gefährdet ist, wird die Bundesregierung dem Deut-
schen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vor-
schlagen.

                         § 35
             Übergangsbestimmungen

  (1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des

KWK-Stroms durch den Netzbetreiber

1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer
   elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt
   ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungs-
   gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das

   zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-

   gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, an-

   zuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016

   in Dauerbetrieb genommen wurden,

2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer
   elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt
   ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungs-
   gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das
   zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-
   gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, an-

   zuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember

   2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.

   (2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen
oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind
die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffs-
bestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),
das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember
2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
   (3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von
KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche
nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestim-
mungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I
S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des
Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist,
und
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine
   Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutz-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch
   Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
   (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen
   hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Be-
   stellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt
   ist.

   (4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von
KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Num-
mer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4,
5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-
sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen,
wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage
oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und

die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezem-
ber 2017 erfolgt sind.
   (5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von
KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom
auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche
nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestim-

mungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I

S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des
Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.

   (6) Abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 finden

für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von

KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2

Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie

die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-
sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung,
wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor
dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.

   (7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und

Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a,

6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-
sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden,
wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. De-
zember 2015 bei der zuständigen Stelle eingegangen
ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und
Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015
Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch
den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
   (8) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und
Kältespeichern auf Zahlung eines Zuschlags sind die
§§ 5b, 6b und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in
der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),
das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6b
bis zum 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Stelle
eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für
Wärme- und Kältespeicher, für die nach dem 31. De-
zember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind,
erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetrei-
ber.
   (9) Für die Ansprüche der Betreiber von KWK-Anla-
gen oder KWKK-Anlagen auf Anbringung der Messein-
richtungen ist § 8 Absatz 1 Satz 4 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, bis zum 30. Juni 2016 anzuwenden.

  (10) Für den Aufschlag auf die Netzentgelte für das
Jahr 2016 ist der von den Übertragungsnetzbetreibern
am 23. Oktober 2015 auf Grundlage der parlamentari-
schen Beratungen veröffentlichte indikative Wert maß-
gebend. § 27 Absatz 2 findet hierbei Anwendung.
   (11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach
§ 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen
KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung
BGBl. 2015, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezem-
ber 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
   (12) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilfe-
rechtlicher Genehmigung dieses Gesetzes durch die
Europäische Kommission und nach Maßgabe der Ge-
nehmigung ergriffen werden:

1. die Zulassung neuer, modernisierter oder nachge-
   rüsteter KWK-Anlagen nach § 10,
2. die Erteilung eines Vorbescheides nach den §§ 12,

   20 Absatz 6 und § 24 Absatz 6,

3. die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme-
   und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21,
4. die Zulassung für den Neubau von Wärme- und Käl-
   tespeichern nach den §§ 24 und 25,
5. die Zulassung für bestehende KWK-Anlagen nach
   § 13.

                       Artikel 2
                  Folgeänderungen

  (1) § 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verord-

nung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) wird wie folgt

geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-
   Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wär-
   me-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „Kraft-
   Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13
   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter „Wärmenetz im
   Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes“ durch die Wörter „Wärmenetz im
   Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 5 werden die Wörter „Kältenetz im Sinne
   des § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
   setzes“ durch die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 2
   Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
   ersetzt.

4. In Nummer 6 werden die Wörter „Trasse im Sinne

   des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-

   setzes“ durch die Wörter „Trasse im Sinne des § 2

   Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“

   ersetzt.

  (2) In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826),
das zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 bis 13 sowie 35 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
  (3) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
     „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
     „und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft-
     Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter
     „und nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopp-
     lungsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 4b Satz 6 werden nach den Wörtern
      „ein Belastungsausgleich erfolgt dabei“ die Wör-
      ter „entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopp-
      lungsgesetzes“ durch die Wörter „entsprechend
      den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopp-
      lungsgesetzes“ und werden nach den Wörtern
      „dass die Belastungsgrenzen in“ die Wörter
      „Absatz 7 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 26
      Absatz 2 und 3“ ersetzt.

2. In § 17d Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden

   die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2
   und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-
   setzt.
3. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend
   anzuwenden,“ durch die Wörter „Die §§ 26, 28 und
   30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind ent-
   sprechend anzuwenden,“ ersetzt.
4. In § 117a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im
   Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-

   gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Num-

   mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-

   setzt.

5. In § 118a Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-
   ter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
  (4) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 312
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 5
   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Ab-
   satz 5“ ersetzt.

2. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „§ 9 des

   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März

   2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1

   des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)

   geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fas-

   sung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
   dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7
   Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von
   mindestens 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf
   Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstun-
   den anzuwenden sind“ durch die Wörter „die §§ 26,
   28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
   sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
   anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netz-
   entgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über
   1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahme-
   stelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und
   für Unternehmen des produzierenden Gewerbes,
   deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom
   im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des
   Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Han-
   delsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Giga-
   wattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten
   Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowatt-
   stunde erhöhen“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2515
3. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „nach
   § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
   durch die Wörter „nach den §§ 26, 28 und 30 des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.

   (5) In § 2 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c der
Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“ die Wörter „§ 9 Ab-
satz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
ersetzt.
   (6) In § 11 Absatz 2 Nummer 8 der Anreizregulie-
rungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden
ist, werden die Wörter „und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wär-
me-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „und § 6 Ab-
satz 5 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes“ ersetzt.

  (7) In § 18 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Ver-
ordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2356)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „erfolgt
dabei entsprechend“ die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 26, 28
und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „dass die Belastungs-
grenzen in dessen“ die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und 3“
durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
   (8) In § 2 Absatz 4 Satz 5 des Energieleitungsaus-
baugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „bestimmt sich entspre-
chend“ die Wörter „§ 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.

   (9) In § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Herkunftsnach-
weis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 335 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 3
Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch

die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-

Wärme-Kopplungsgesetzes“ und nach den Wörtern

„von der zuständigen Stelle noch kein“ die Wörter „Her-

kunftsnachweis gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopp-

lungsgesetzes“ durch die Wörter „Herkunftsnachweis

gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-

setzt.

  (10) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli

2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nummer 23 werden die Wörter „KWK-Anlage
   im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes“ durch die Wörter „KWK-Anlage im
   Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 5 Nummer 30 werden die Wörter „Strom im
   Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes“ durch die Wörter „Strom im Sinne
   von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
   setzes“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie
   folgt gefasst:
  „; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem
  Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den
  §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
  gesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ih-
  ren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3
  des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.“
4. In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die
   Pflichten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
   Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch
   die Wörter „sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1
   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Die Pflichten
   nach § 4 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
   setzes“ durch die Wörter „Die Pflichten nach § 3 Ab-
   satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-
   setzt.

6. In § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Ab-
   satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch
   die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach
   § 15 Absatz 1, 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
   gesetzes“ ersetzt.
  (11) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August
2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 107
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kraft-
   Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2
   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die
   Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne
   von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
   setzes“ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-
   Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des
   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter
   „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2
   Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
   ersetzt.

3. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Ab-

   rechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-

   Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I

   S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung

   vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert

   worden ist“ durch die Wörter „die Abrechnung nach

   § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-

   zes“ ersetzt.

  (12) In § 5 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung

2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt

durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. De-

zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2826)“ durch die Wörter „Kraft-
BGBl. 2015, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Num-
mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 3

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

  (2) Artikel 1 §§ 32 und 33 Absatz 2 Nummer 1 tritt
zum 14. August 2018 außer Kraft.
   (3) Zum 1. Januar 2016 tritt das Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das
zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-

gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 21. Dezember 2015
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2498. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a89b7b6e92e0639a….