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Artikel 5 · BT-Drs. 18/7317 · S. 137

Zu Artikel 5 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Die Änderungen der ARegV stehen in einem sehr engen Zusammenhang mit den Regelungen in § 13e EnWG
sowie der Kapazitätsreserveverordnung.
Zu Nummer 1 (§ 4 ARegV)
Die Kosten für die Kapazitätsreserve nach § 13e EnWG sowie die Kosten im Rahmen der Stilllegung von Braun-
kohlekraftwerken nach § 13g EnWG fließen ohne Zeitverzug in die Erlösobergrenze und somit in die Netzentgelte
ein. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen nicht verpflichtet werden, die Kosten der Kapazitätsreserve
vorzufinanzieren.
Zu Nummer 2 (§ 5 ARegV)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ARegV. Da die Kosten
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ARegV ohne Zeitverzug in die Erlösobergrenze einfließen, muss ein Ab-
gleich der Ist-Kosten über das Regulierungskonto sichergestellt werden.
Zu Nummer 3 (§ 11 ARegV)
Bei der Beschaffung der Kapazitätsreserve handelt es sich um ein stark formalisiertes Verfahren. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen haben auf den Umfang der entstehenden Kosten keinen Einfluss. Aus diesem Grund
kommt eine Behandlung als beeinflussbare Kosten nicht in Betracht. Die Kosten werden entsprechend den Vor-
schriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 EnWG sowie der Rechtsverordnung nach § 13h EnWG als
dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt.
Die Kosten, die im Rahmen der Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g EnWG anfallen, werden durch
die Regelung in § 13g EnWG im Wesentlichen gesetzlich festgelegt. Daher haben die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen auf den Umfang der Kosten ebenfalls keinen Einfluss. Daher sollen sie nicht dem Effizienzvergleich
der Anreizregulierung unterliegen.
Dementsprechend wird in § 11 Absatz 2 Satz 1 ARegV eine Nummer 16 aufgenommen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.992 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7317, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 613.456–615.448 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 7548ae7d57ca7749….

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