Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 2 Beginn des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.01.2010 – 202 EnWG 38/09Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 08.07.2026 – 6 Kart 1/26 (V)
- OLG Düsseldorf, 18.11.2020 – 3 Kart 843/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.08.2020 – 3 Kart 776/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – VI-3 Kart 4/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 16.11.2017 – VI-5 Kart 20/16 [V]
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.02.2012 – VI-2 U (Kart) 4/11
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 8/09Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.