Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 8/09Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 25.03.2010 – 202 EnWG 20/09Anreizregulierung im Gasnetz: Vereinbarkeit des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Anreizregulierungsverordnung mit dem Energiewirtschaftsgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 22.01.2014 – VI-3 Kart 181/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 3/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 6/21 (V)
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 21/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.09.2023 – EnVR 44/22
- BGH, 26.09.2023 – EnVR 43/22Festlegung des individuellen Effizienzwerts eines Gasverteilernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur: Systemische Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen durch das für den Effizienzvergleich in der dritten Regulierungsperiode Gas herangezogene Modell; Effizienzwert von 100% - Effizienzvergleich II
- BGH, 26.09.2023 – EnVR 37/21Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Gasverteilnetz in der 3. Regulierungsperiode: Bestimmung des Effizienzwerts durch die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung regionaler Fernleitungsnetzbetreiber ohne Konzessionsgebiet
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/15#abs-1 (1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/15#abs-2 (2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/15#abs-3 (3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.