Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 13 Parameter für den Effizienzvergleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/13#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/13#abs-2 (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/13#abs-3 (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/13#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 13 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 3/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 6/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.12.2022 – 5 Kart 11/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 2/21 (V)
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 8/09Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 27.04.2023 – 5 Kart 5/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.07.2026 – 6 Kart 1/26 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25Zitiert von 1
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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