Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 4 Erlösobergrenzen
Stand: 01.04.2022
Wird zitiert von 189
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 15.03.2012 – 202 EnWG 2/11
- BGH, 25.06.2024 – EnVR 3/22Anpassung der Erlösobergrenzen durch Bundesnetzagentur; Genehmigung eines Regulierungskontosaldos - Netzreservekapazität III
- BGH, 25.06.2024 – EnVR 4/22
- BGH, 30.04.2013 – EnVR 22/12Teilweiser Übergang eines Energieversorgungsnetzes im Lauf eines Kalenderjahres: Bestimmung der für eine Anpassung der Erlösobergrenzen maßgeblichen Kosten; dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – VI-3 Kart 253/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 15.12.2010 – VI-3 Kart 204/09 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
189 Entscheidungen zu § 4 ARegV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4#abs-1 (1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4#abs-2 (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4#abs-3 (3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4#abs-4 (4) Auf Antrag des Netzbetreibers
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des übernächsten Jahres.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/4#abs-5 (5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.