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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 279

BGBl. 2015 I S. 279 · 32.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 279
                                            Verordnung
                            zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
                                              Vom 9. März 2015

  Es verordnet auf Grund
– des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes
  vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit
  § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
  gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
  dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
  (BGBl. I S. 4310) und des § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-

  mer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen
  § 12 Absatz 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
  Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
  (BGBl. I S. 2730) geändert und § 49 Absatz 4 Satz 1
  zuletzt durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geän-
  dert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie,
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
  mit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des
  Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 1970), die Bundesregierung:

                      Artikel 1

                  Änderung der
            Systemstabilitätsverordnung

   Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012
(BGBl. I S. 1635), die durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

                       „Abschnitt 1
              Allgemeine Bestimmungen“.
2. In § 1 werden die Wörter „zur Erzeugung von Ener-
   gie aus solarer Strahlungsenergie“ durch die Wörter
   „zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
   gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von
      Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüs-
      tung von:
      1. KWK-Anlagen
         a) mit einer installierten maximalen elektri-
            schen Leistung von mehr als 5 000 Kilo-
            watt,
         b) mit einer installierten maximalen elektri-
            schen Leistung von mehr als 100 Kilowatt
            bis einschließlich 5 000 Kilowatt, die nach
            dem 31. Dezember 1999 in Betrieb ge-
            nommen wurden,

      2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind-
         energie mit einer installierten maximalen Leis-
         tung von mehr als 450 Kilowatt,

      3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester

         Biomasse mit einer installierten maximalen
         Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
BGBl. 2015, Seite 280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 280
      4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gas-
         förmiger und flüssiger Biomasse, einschließ-
         lich Biomethan, mit einer installierten maxi-
         malen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
         die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb
         genommen wurden,
      5. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Was-
         serkraft mit einer installierten maximalen Leis-
         tung von mehr als 100 Kilowatt.

      Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von

      Anlagen

      1. im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen
         vor dem 1. September 2004 in Betrieb ge-
         nommen wurden,
      2. im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen
         vor dem 1. September 2004 in Betrieb ge-
         nommen wurden,

      3. im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen
         vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen
         wurden, und
      4. im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen
         vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen
         wurden.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. „Anlage“ eine Anlage im Sinne von § 3 Num-
          mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
          vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in
          der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
          sung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3
          Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
          zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092)
          in der am 31. Dezember 2011 geltenden
          Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-
          Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008
          (BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember
          2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im
          Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzu-
          wenden; mehrere unmittelbar miteinander
          verbundene KWK-Anlagen an einem Stand-
          ort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2
          Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgren-
          zen als eine KWK-Anlage, soweit sie inner-

          halb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-

          dermonaten in Dauerbetrieb genommen wor-

          den sind,“.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagenbetrei-
     berin oder Anlagenbetreiber“ durch die Wörter

     „Betreiber einer Anlage,“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  d) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

      „4. „Inbetriebnahme“
         a) bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zu-
            lassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1
            des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
            19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zu-
            letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
            21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
            worden ist, und

         b) bei sonstigen Anlagen im Sinne von § 2:
            die Inbetriebnahme einer Anlage gemäß
            § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-
            Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
            S. 2074) in der am 31. Dezember 2011
            geltenden Fassung,
     5. „Netzbetreiber“ in Abweichung von § 3 Num-
        mer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer
        ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Über-
        tragungsnetz betreibt, an das Anlagen im

        Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar ange-

        schlossen sind,
     6. „Betreiber von Entkupplungsschutzeinrich-
        tungen“, wer unabhängig vom Eigentum eine
        Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt.“
5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 2

        Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung
       von Strom aus solarer Strahlungsenergie“.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-
     gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus
     solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.
  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“
     die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer
     Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-
     gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
     setzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-
     gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus
     solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.
  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“
     die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer
     Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-
     gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
     setzt.
8. In § 7 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2
   Absatz 1“ ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wünsche“

         die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des

         Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des

         Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“
         ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Wunsch“

         die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des
         Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
         Betreibers der Anlage“ ersetzt und nach
         den Wörtern „Kosten von“ werden die Wör-

         ter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-
         genbetreiber“ durch die Wörter „dem Betrei-
         ber der Anlage“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informatio-
     nen“ die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder
     des Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
     Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“ er-
     setzt und werden nach dem Wort „Elektrizitäts-
     verteilernetzes“ die Wörter „die Anlagenbetrei-
BGBl. 2015, Seite 281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 281
      berin oder den Anlagenbetreiber“ durch die Wör-
      ter „den Betreiber der Anlage“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „hat“ die
      Wörter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-
      genbetreiber“ durch die Wörter „dem Betreiber
      der Anlage“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die An-
      gabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9
                 Pflichten der Betreiber von
                 Anlagen zur Erzeugung von
            Strom aus solarer Strahlungsenergie“.

   b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
      ter „Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
      ber“ durch die Wörter „Betreiber von Anlagen
      im Sinne von § 2 Absatz 1“ ersetzt.
11. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „dieser Verord-

    nung“ durch die Wörter „den §§ 4 bis 9“ ersetzt.

12. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

                       „Abschnitt 3
                 Nachrüstung von Anlagen
                im Sinne von § 2 Absatz 2

                           § 11
              Vorbereitung der Nachrüstung
      (1) Die Frequenzschutzeinstellungen der gemäß
   § 2 Absatz 2 betroffenen Anlagen sind von den Be-
   treibern von Übertragungsnetzen festzulegen. Sie
   sind so festzulegen, dass bei einer Netzfrequenz
   zwischen 47,50 Hertz und einschließlich 50,20 Hertz
   keine automatische Trennung der Anlagen vom
   Stromnetz erfolgt. Die obere Abschaltfrequenz je-
   der einzelnen betroffenen Anlage muss zwischen
   einem Wert von über 50,20 Hertz und einschließlich
   51,50 Hertz liegen. Sie ist weiterhin so festzulegen,
   dass sich eine gleichmäßige Verteilung der oberen
   Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des
   betroffenen Anlagenbestandes ergibt.

      (2) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
   die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizi-
   tätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem
   Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes den
   Namen und die Anschrift der an ihr Netz unmittelbar
   angeschlossenen Betreiber von geschlossenen
   Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 11. April 2015
   mitzuteilen.
      (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben
   die nach Absatz 1 festgelegten Werte innerhalb von
   vier Wochen nach der Übermittlung der Informatio-
   nen gemäß Absatz 2 an diejenigen Netzbetreiber,
   an deren Netz Anlagen unmittelbar angeschlossen
   sind, zu übermitteln.

                           § 12

              Aufforderung zur Nachrüstung

     Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wo-
   chen nach der Übermittlung der Daten durch den

      Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Ab-
      satz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2
      Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz
      angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Ver-
      ordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüs-
      tung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). Die
      Nachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgen-
      des zu enthalten:

      1. die an der Anlage vorzunehmenden Frequenz-
         schutzeinstellungen, die sich aus den nach
         § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben,
      2. einen Formularvordruck für die Bestätigung des
         Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für
         die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und
         möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verord-
         nung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
         gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
         S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
         zes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert
         worden ist, (Zugangsbestätigung),

      3. einen Formularvordruck für den Nachweis der

         Nachrüstung (Nachrüstungsbestätigung) sowie

      4. einen Formularvordruck für die Geltendmachung
         und den Nachweis eines Ausnahmefalles gemäß
         § 15 (Ausnahmebegehren).
      Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern
      zur Verfügung zu stellen.

                                   § 13
                         Pflichten der
                  Betreiber von Anlagen zur
           Erzeugung von Strom aus Windenergie,
          fester Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplung,
       EEG-Gas, flüssigen Brennstoffen und Wasserkraft

         (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
      müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre
      Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zu-
      gangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2
      innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nach-
      rüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersen-
      den. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im
      Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes.

         (2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
      müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nach-
      rüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nach-
      rüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutz-
      einstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des
      Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 ent-
      sprechen.
         (3) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
      müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft ge-
      mäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.31
      innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. So-
      weit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten
      Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung
      selbst durchführen. Ein Nachweis der Fachkunde
      der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungs-
      bestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizu-

      fügen.

1
    Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
BGBl. 2015, Seite 282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 282
         (4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an
      dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen
      ist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten
      und von dem Betreiber der Anlage und der Fach-
      kraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten
      Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Num-
      mer 3 nachgewiesen werden.
         (5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der
      Anlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers
      gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden
      technischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Num-
      mer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflich-
      tung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die
      Bestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1
      nachzuweisen.

                                   § 14
                 Verpflichtung zur Nachrüstung

              von Entkupplungsschutzeinrichtungen

         (1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß
      § 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätz-
      liche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrich-
      tung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss
      der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung

      diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in

      der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschalt-
      frequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere
      Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz einge-
      stellt wird.

         (2) Soweit der Betreiber der Entkupplungs-
      schutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der
      Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische
      Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem
      Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung ver-
      langen.
         (3) Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17
      sind nicht anwendbar.

                                   § 15
                            Ausnahmefälle
         (1) Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht be-
      steht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage
      gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüs-
      tung gemäß § 13 Absatz 2

      1. den Austausch des Antriebsstrangs, des Gene-

         rators oder der Leistungselektronik gemäß DIN

         IEC 60050-551:1999 „Internationales Elektro-

         technisches Wörterbuch – Teil 551: Leistungs-
         elektronik (IEC 60050-551:1998)“2 erforderlich
         machen würde,

      2. eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen

         vergleichbare finanzielle Belastung ergeben
         würde oder
                                                             3

      3. nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nach-
         rüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach        4

         den allgemeinen annerkannten Regeln der Tech-
         nik im Sinne des § 49 des Energiewirtschafts-
         gesetzes.
                                                             5

      In den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
      nicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten
      Werte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Ab-
                                                             6

2
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  satz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze
  vorgegebenen Werte. Ein Fall nach Satz 1 Num-
  mer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte
  den nachfolgenden Anforderungen entspricht:
  1. bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz ange-
     schlossen sind, die Anforderung der Anwen-
     dungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Ab-
     schnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verban-
     des der Elektrotechnik Elektronik Informations-
     technik e.V. (VDE)3,
  2. bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz ange-
     schlossen sind, die Anforderung der Richtlinie
     des Bundesverbandes der Energie- und Wasser-
     wirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittel-
     spannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1
     sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni
     20084 oder

  3. bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspan-

     nungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung
     des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber
     e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und
     Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung
     von August 20045.

    (2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der

  Betreiber der Anlage nachweist, dass

  1. auch die Einstellung anderer als der in § 12
     Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Ab-
     satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
     Folgen hätte oder

  2. die betreffende Anlage als Notstromaggregat
     gemäß der VDN-Richtlinie „Notstromaggre-
     gate – Richtlinie für Planung, Errichtung und
     Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten“,
     5. Auflage 20046, genutzt wird.

                               § 16
                  Ausnahmebegehren
            und Nachweis des Ausnahmefalles
     (1) Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Be-
  treiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab
  Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausge-
  fülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2
  Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz
  die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersen-

  den. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im

  Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-

  gien-Gesetzes.

    (2) Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahme-
  begehren ist das Vorliegen des geltend gemachten
  Ausnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-

  mer 1 oder 2 nachzuweisen. Der Nachweis kann

Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-
gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin
(http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx)
und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
bibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).

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Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-

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BGBl. 2015, Seite 283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 283
insbesondere durch Informationen des Anlagenher-
stellers, des Servicedienstleisters oder das Gutach-
ten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht
werden. Dabei ist mindestens die maximale Wirk-
leistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das
Stromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängig-
keit der Netzfrequenz anzugeben. Im Falle des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine
Fachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu
bestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungs-
reduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird.

   (3) Der Netzbetreiber leitet die nach den Absät-
zen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung
auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren
Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes
weiter. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert
der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schrift-
lich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergän-

zen. Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen

nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zu-
gang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird
das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt
und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung ge-
mäß § 13 Absatz 2 bis 5. § 100 Absatz 4 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar.

                        § 17

            Prüfung der Ausnahme-
     begehren und Mitteilung der Ergebnisse

   (1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ent-
scheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt
der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob
einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nach-
gewiesen werden konnte und mit welchen Ab-
schaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebe-
nenfalls nachzurüsten ist.
  (2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt

dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage un-
mittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach
Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch
mit.

   (3) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1
eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß
§ 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber
den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektro-
nisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der
Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 einzustellen. Der Betreiber der Anlage ist ver-
pflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den
nach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten.

   (4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1
eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestä-
tigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage
schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur
Nachrüstung der Anlage besteht.

   (5) Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2
für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht er-
bracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin

zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 ver-
pflichtet. Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der
Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der
Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles
nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur
Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.

                       § 18
              Frist zur Nachrüstung

   (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtun-
gen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet,
die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungs-
schutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab
Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nach-
rüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
  (2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf
18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage

1. einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1

   oder Absatz 2 geltend macht,

2. nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb
   von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach
   Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im
   Rahmen des Wartungstermins vorgenommen
   wird, oder
3. nachweist, dass die zur Beurteilung der Nach-
   rüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterla-
   gen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebe-
   nen Frist beigebracht werden können.
    (3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zu-
gang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei
dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1
bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung
gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an
den Betreiber der Anlage sowie während der Prüf-
frist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß
§ 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.

                       § 19

                 Qualitätskontrolle
   (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der
Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
zen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertra-
gungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen
sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unter-
stützen, insbesondere die Stichproben vorzuneh-
men.

   (2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen
Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüs-
tung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender
Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage
zu gewähren. Übersendet der Betreiber der Anlage
innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung
angefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Zif-
fer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungs-
einheiten und -anlagen Teil 8 „Zertifizierung der
Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinhei-
BGBl. 2015, Seite 284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 284
      ten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchst-
      spannungsnetz“, Revision 06, Stand 01.05.20137,
      an den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zu-
      gangs nach Satz 1 nicht verpflichtet.

                                    § 20
                Information der Bundesnetzagentur

         (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind

      verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam

      einen Bericht über den Stand der Nachrüstung
      nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundes-
      netzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfah-
      ren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschafts-
      gesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.
         (2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Be-
      treibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils
      vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler-
      netzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen
      Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu
      übermitteln.

                                    § 21
                     Anteilige Kostenübernahme

          (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
      verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß
      § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung
      zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten,
      die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der instal-
      lierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß
      § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der
      installierten elektrischen Leistung der nachzurüs-
      tenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betrei-
      ber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach
      Absatz 2 erfüllt sind. Die gemäß Satz 1 zu erstat-
      tenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an
      die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. Die Betreiber
      von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der vor-
      aussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quar-
      talsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern
      der Übertragungsnetze.

         (2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstat-
      tung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten
      bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlan-
      gen, wenn

      1. die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nach-
         gewiesen werden und

      2. entsprechende Kostenvoranschläge der geltend

         gemachten Kosten, die vor Beauftragung der

         Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines
         Übertragungsnetzes eingereicht worden sind,
         nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder
         die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur
         gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen
         wurde.
         (3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist be-
      rechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab
      übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier
      Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder
7

    Zu beziehen über die Internetseite des FGW (http://www.wind-fgw.de/
    Bestellung_TR.html) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der
    Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

elektronische Mitteilung an den Betreiber der An-
lage zu beanstanden, wenn
1. die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für
   entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren
   Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3
   Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes
   des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich
   übersteigt oder

2. der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen

   nicht nachvollziehbar ist.

  (4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertra-
gungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet,
kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoran-
schlag
1. nachbessern und bei dem Betreiber des Über-
   tragungsnetzes erneut einreichen oder
2. zusammen mit der Beanstandung des Betreibers
   des Übertragungsnetzes an die Bundesnetz-
   agentur zur Entscheidung über die Erstattungs-
   fähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
  (5) Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvor-
anschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten
Maßstäben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage so-
wie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach
Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2
mit. Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die
Beanstandung des Betreibers des Übertragungs-
netzes als begründet ansieht, gilt die Vorausset-
zung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.

                        § 22

              Kosten der Betreiber
          von Übertragungsnetzen und
   der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
   (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen und
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen
nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden
jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu
machen.

  (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteiler-
netzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

                        § 23

               Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1

Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschafts-

gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbe-
   stätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersen-
   det,
2. entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
   die Frequenzschutzeinstellungen den dort ge-
   nannten Vorgaben entsprechen,
3. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung
   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-
   führen lässt,

4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungs-

   schutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht
   rechtzeitig nachrüstet,
BGBl. 2015, Seite 285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 285
   5. entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht
      oder nicht rechtzeitig erbringt oder

   6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbe-

      treiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung

  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.1066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den
   Wörtern „§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-
   nung“ die Wörter „und der Nachrüstung von Anlagen

   zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-

   gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22
   der Systemstabilitätsverordnung“ eingefügt.

2. In § 32 Absatz 1 Nummer 4b wird nach der Angabe
   „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und § 22“ eingefügt.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 9. März 2015
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 279. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c5d13ca02e7a4c8d….