Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 279
BGBl. 2015 I S. 279 · 32.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Vom 9. März 2015
Es verordnet auf Grund
– des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) und des § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen
§ 12 Absatz 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2730) geändert und § 49 Absatz 4 Satz 1
zuletzt durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des
Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geän-
dert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie,
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970), die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Systemstabilitätsverordnung
Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012
(BGBl. I S. 1635), die durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.
2. In § 1 werden die Wörter „zur Erzeugung von Ener-
gie aus solarer Strahlungsenergie“ durch die Wörter
„zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von
Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüs-
tung von:
1. KWK-Anlagen
a) mit einer installierten maximalen elektri-
schen Leistung von mehr als 5 000 Kilo-
watt,
b) mit einer installierten maximalen elektri-
schen Leistung von mehr als 100 Kilowatt
bis einschließlich 5 000 Kilowatt, die nach
dem 31. Dezember 1999 in Betrieb ge-
nommen wurden,
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind-
energie mit einer installierten maximalen Leis-
tung von mehr als 450 Kilowatt,
3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester
Biomasse mit einer installierten maximalen
Leistung von mehr als 100 Kilowatt,

4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gas-
förmiger und flüssiger Biomasse, einschließ-
lich Biomethan, mit einer installierten maxi-
malen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb
genommen wurden,
5. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Was-
serkraft mit einer installierten maximalen Leis-
tung von mehr als 100 Kilowatt.
Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von
Anlagen
1. im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen
vor dem 1. September 2004 in Betrieb ge-
nommen wurden,
2. im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen
vor dem 1. September 2004 in Betrieb ge-
nommen wurden,
3. im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen
wurden, und
4. im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen
vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen
wurden.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Anlage“ eine Anlage im Sinne von § 3 Num-
mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3
Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092)
in der am 31. Dezember 2011 geltenden
Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember
2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im
Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzu-
wenden; mehrere unmittelbar miteinander
verbundene KWK-Anlagen an einem Stand-
ort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgren-
zen als eine KWK-Anlage, soweit sie inner-
halb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-
dermonaten in Dauerbetrieb genommen wor-
den sind,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagenbetrei-
berin oder Anlagenbetreiber“ durch die Wörter
„Betreiber einer Anlage,“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
„4. „Inbetriebnahme“
a) bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zu-
lassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zu-
letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, und
b) bei sonstigen Anlagen im Sinne von § 2:
die Inbetriebnahme einer Anlage gemäß
§ 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2074) in der am 31. Dezember 2011
geltenden Fassung,
5. „Netzbetreiber“ in Abweichung von § 3 Num-
mer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer
ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Über-
tragungsnetz betreibt, an das Anlagen im
Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar ange-
schlossen sind,
6. „Betreiber von Entkupplungsschutzeinrich-
tungen“, wer unabhängig vom Eigentum eine
Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt.“
5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie“.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-
gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“
die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-
gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
setzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-
gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“
die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-
gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
setzt.
8. In § 7 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 1“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wünsche“
die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des
Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Wunsch“
die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des
Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
Betreibers der Anlage“ ersetzt und nach
den Wörtern „Kosten von“ werden die Wör-
ter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-
genbetreiber“ durch die Wörter „dem Betrei-
ber der Anlage“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informatio-
nen“ die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder
des Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des
Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Elektrizitäts-
verteilernetzes“ die Wörter „die Anlagenbetrei-

berin oder den Anlagenbetreiber“ durch die Wör-
ter „den Betreiber der Anlage“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-
genbetreiber“ durch die Wörter „dem Betreiber
der Anlage“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die An-
gabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Pflichten der Betreiber von
Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie“.
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
ber“ durch die Wörter „Betreiber von Anlagen
im Sinne von § 2 Absatz 1“ ersetzt.
11. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „dieser Verord-
nung“ durch die Wörter „den §§ 4 bis 9“ ersetzt.
12. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Nachrüstung von Anlagen
im Sinne von § 2 Absatz 2
§ 11
Vorbereitung der Nachrüstung
(1) Die Frequenzschutzeinstellungen der gemäß
§ 2 Absatz 2 betroffenen Anlagen sind von den Be-
treibern von Übertragungsnetzen festzulegen. Sie
sind so festzulegen, dass bei einer Netzfrequenz
zwischen 47,50 Hertz und einschließlich 50,20 Hertz
keine automatische Trennung der Anlagen vom
Stromnetz erfolgt. Die obere Abschaltfrequenz je-
der einzelnen betroffenen Anlage muss zwischen
einem Wert von über 50,20 Hertz und einschließlich
51,50 Hertz liegen. Sie ist weiterhin so festzulegen,
dass sich eine gleichmäßige Verteilung der oberen
Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des
betroffenen Anlagenbestandes ergibt.
(2) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizi-
tätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energie-
wirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem
Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes den
Namen und die Anschrift der an ihr Netz unmittelbar
angeschlossenen Betreiber von geschlossenen
Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 11. April 2015
mitzuteilen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben
die nach Absatz 1 festgelegten Werte innerhalb von
vier Wochen nach der Übermittlung der Informatio-
nen gemäß Absatz 2 an diejenigen Netzbetreiber,
an deren Netz Anlagen unmittelbar angeschlossen
sind, zu übermitteln.
§ 12
Aufforderung zur Nachrüstung
Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wo-
chen nach der Übermittlung der Daten durch den
Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Ab-
satz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2
Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz
angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Ver-
ordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüs-
tung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). Die
Nachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgen-
des zu enthalten:
1. die an der Anlage vorzunehmenden Frequenz-
schutzeinstellungen, die sich aus den nach
§ 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben,
2. einen Formularvordruck für die Bestätigung des
Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für
die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und
möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verord-
nung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert
worden ist, (Zugangsbestätigung),
3. einen Formularvordruck für den Nachweis der
Nachrüstung (Nachrüstungsbestätigung) sowie
4. einen Formularvordruck für die Geltendmachung
und den Nachweis eines Ausnahmefalles gemäß
§ 15 (Ausnahmebegehren).
Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern
zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Pflichten der
Betreiber von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Windenergie,
fester Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplung,
EEG-Gas, flüssigen Brennstoffen und Wasserkraft
(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre
Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zu-
gangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2
innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nach-
rüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersen-
den. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im
Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes.
(2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nach-
rüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nach-
rüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutz-
einstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des
Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 ent-
sprechen.
(3) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft ge-
mäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.31
innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. So-
weit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten
Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung
selbst durchführen. Ein Nachweis der Fachkunde
der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungs-
bestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizu-
fügen.
1
Zu beziehen über den Beuth-Verlag.

(4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an
dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen
ist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten
und von dem Betreiber der Anlage und der Fach-
kraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten
Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Num-
mer 3 nachgewiesen werden.
(5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der
Anlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers
gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden
technischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Num-
mer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflich-
tung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die
Bestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1
nachzuweisen.
§ 14
Verpflichtung zur Nachrüstung
von Entkupplungsschutzeinrichtungen
(1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß
§ 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätz-
liche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrich-
tung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss
der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung
diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in
der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschalt-
frequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere
Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz einge-
stellt wird.
(2) Soweit der Betreiber der Entkupplungs-
schutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der
Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische
Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem
Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung ver-
langen.
(3) Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17
sind nicht anwendbar.
§ 15
Ausnahmefälle
(1) Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht be-
steht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage
gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüs-
tung gemäß § 13 Absatz 2
1. den Austausch des Antriebsstrangs, des Gene-
rators oder der Leistungselektronik gemäß DIN
IEC 60050-551:1999 „Internationales Elektro-
technisches Wörterbuch – Teil 551: Leistungs-
elektronik (IEC 60050-551:1998)“2 erforderlich
machen würde,
2. eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen
vergleichbare finanzielle Belastung ergeben
würde oder
3
3. nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nach-
rüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach 4
den allgemeinen annerkannten Regeln der Tech-
nik im Sinne des § 49 des Energiewirtschafts-
gesetzes.
5
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
nicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten
Werte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Ab-
6
2
Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
satz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze
vorgegebenen Werte. Ein Fall nach Satz 1 Num-
mer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte
den nachfolgenden Anforderungen entspricht:
1. bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz ange-
schlossen sind, die Anforderung der Anwen-
dungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Ab-
schnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verban-
des der Elektrotechnik Elektronik Informations-
technik e.V. (VDE)3,
2. bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz ange-
schlossen sind, die Anforderung der Richtlinie
des Bundesverbandes der Energie- und Wasser-
wirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittel-
spannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1
sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni
20084 oder
3. bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspan-
nungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung
des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber
e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und
Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung
von August 20045.
(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der
Betreiber der Anlage nachweist, dass
1. auch die Einstellung anderer als der in § 12
Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Ab-
satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
Folgen hätte oder
2. die betreffende Anlage als Notstromaggregat
gemäß der VDN-Richtlinie „Notstromaggre-
gate – Richtlinie für Planung, Errichtung und
Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten“,
5. Auflage 20046, genutzt wird.
§ 16
Ausnahmebegehren
und Nachweis des Ausnahmefalles
(1) Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Be-
treiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab
Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausge-
fülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2
Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz
die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersen-
den. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im
Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes.
(2) Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahme-
begehren ist das Vorliegen des geltend gemachten
Ausnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 nachzuweisen. Der Nachweis kann
Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-
gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin
(http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx)
und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
bibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin
(http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx)
und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
bibliothek in Leipzig.
Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-
gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

insbesondere durch Informationen des Anlagenher-
stellers, des Servicedienstleisters oder das Gutach-
ten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht
werden. Dabei ist mindestens die maximale Wirk-
leistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das
Stromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängig-
keit der Netzfrequenz anzugeben. Im Falle des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine
Fachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu
bestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungs-
reduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird.
(3) Der Netzbetreiber leitet die nach den Absät-
zen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung
auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren
Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes
weiter. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert
der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schrift-
lich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergän-
zen. Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen
nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zu-
gang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird
das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt
und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung ge-
mäß § 13 Absatz 2 bis 5. § 100 Absatz 4 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar.
§ 17
Prüfung der Ausnahme-
begehren und Mitteilung der Ergebnisse
(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ent-
scheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt
der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob
einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nach-
gewiesen werden konnte und mit welchen Ab-
schaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebe-
nenfalls nachzurüsten ist.
(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage un-
mittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach
Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch
mit.
(3) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1
eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß
§ 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber
den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektro-
nisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der
Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 einzustellen. Der Betreiber der Anlage ist ver-
pflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den
nach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten.
(4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1
eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestä-
tigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage
schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur
Nachrüstung der Anlage besteht.
(5) Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2
für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht er-
bracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin
zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 ver-
pflichtet. Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der
Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der
Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles
nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur
Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.
§ 18
Frist zur Nachrüstung
(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtun-
gen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet,
die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungs-
schutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab
Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nach-
rüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
(2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf
18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage
1. einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 geltend macht,
2. nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach
Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im
Rahmen des Wartungstermins vorgenommen
wird, oder
3. nachweist, dass die zur Beurteilung der Nach-
rüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterla-
gen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebe-
nen Frist beigebracht werden können.
(3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zu-
gang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei
dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1
bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung
gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an
den Betreiber der Anlage sowie während der Prüf-
frist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß
§ 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.
§ 19
Qualitätskontrolle
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der
Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
zen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertra-
gungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen
sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unter-
stützen, insbesondere die Stichproben vorzuneh-
men.
(2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen
Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüs-
tung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender
Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage
zu gewähren. Übersendet der Betreiber der Anlage
innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung
angefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Zif-
fer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungs-
einheiten und -anlagen Teil 8 „Zertifizierung der
Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinhei-

ten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchst-
spannungsnetz“, Revision 06, Stand 01.05.20137,
an den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zu-
gangs nach Satz 1 nicht verpflichtet.
§ 20
Information der Bundesnetzagentur
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam
einen Bericht über den Stand der Nachrüstung
nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundes-
netzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfah-
ren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.
(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Be-
treibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils
vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler-
netzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen
Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu
übermitteln.
§ 21
Anteilige Kostenübernahme
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß
§ 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung
zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten,
die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der instal-
lierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der
installierten elektrischen Leistung der nachzurüs-
tenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betrei-
ber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach
Absatz 2 erfüllt sind. Die gemäß Satz 1 zu erstat-
tenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an
die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. Die Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der vor-
aussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quar-
talsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern
der Übertragungsnetze.
(2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstat-
tung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten
bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlan-
gen, wenn
1. die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nach-
gewiesen werden und
2. entsprechende Kostenvoranschläge der geltend
gemachten Kosten, die vor Beauftragung der
Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines
Übertragungsnetzes eingereicht worden sind,
nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder
die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur
gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen
wurde.
(3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist be-
rechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab
übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder
7
Zu beziehen über die Internetseite des FGW (http://www.wind-fgw.de/
Bestellung_TR.html) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der
Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
elektronische Mitteilung an den Betreiber der An-
lage zu beanstanden, wenn
1. die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für
entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren
Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3
Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes
des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich
übersteigt oder
2. der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen
nicht nachvollziehbar ist.
(4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertra-
gungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet,
kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoran-
schlag
1. nachbessern und bei dem Betreiber des Über-
tragungsnetzes erneut einreichen oder
2. zusammen mit der Beanstandung des Betreibers
des Übertragungsnetzes an die Bundesnetz-
agentur zur Entscheidung über die Erstattungs-
fähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
(5) Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvor-
anschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten
Maßstäben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage so-
wie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach
Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2
mit. Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die
Beanstandung des Betreibers des Übertragungs-
netzes als begründet ansieht, gilt die Vorausset-
zung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.
§ 22
Kosten der Betreiber
von Übertragungsnetzen und
der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen und
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen
nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden
jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu
machen.
(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteiler-
netzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschafts-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbe-
stätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersen-
det,
2. entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
die Frequenzschutzeinstellungen den dort ge-
nannten Vorgaben entsprechen,
3. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-
führen lässt,
4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungs-
schutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig nachrüstet,

5. entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht
oder nicht rechtzeitig erbringt oder
6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbe-
treiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.“
Artikel 2
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.1066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den
Wörtern „§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-
nung“ die Wörter „und der Nachrüstung von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22
der Systemstabilitätsverordnung“ eingefügt.
2. In § 32 Absatz 1 Nummer 4b wird nach der Angabe
„§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und § 22“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 279. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c5d13ca02e7a4c8d….