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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3229

BGBl. 2021 I S. 3229 · 35.717 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3229
                                        Verordnung
     zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
                                               Vom 27. Juli 2021

  Die Bundesregierung verordnet auf Grund

– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver-

  bindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6 bis 8 und 10
  bis 12 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
  2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. Juli

  2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist,

– des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit

  Satz 2 Nummer 4, 4a und 6 sowie Satz 3 und 5 des

  Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 1970), von denen zuletzt Satz 1 Nummer 1 durch
  Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom
  17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist,
  Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 18 Buch-
  stabe a bis c des Gesetzes vom 13. Mai 2019
  (BGBl. I S. 706) gefasst worden ist, Satz 2 Num-
  mer 4a durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Dop-

  pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017

  (BGBl. I S. 2503) gefasst worden ist und Satz 5

  durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d des Geset-

  zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert

  worden ist, und

– des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
  vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970):

                       Artikel 1

                     Änderung der
             Anreizregulierungsverordnung

  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt
      gefasst:

                         „Abschnitt 3

                   Anreizinstrument zur
       Verringerung von Engpassmanagementkosten

      § 17    Anreizinstrument zur Verringerung von

              Engpassmanagementkosten der Über-
              tragungsnetzbetreiber“.
   b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

      „§ 31 (weggefallen)“.

   c) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe

      zu den §§ 34a und 35 eingefügt:

      „§ 34a Ergänzende Übergangsregelungen für
             Kapitalkosten der Betreiber von Ener-
             gieverteilernetzen

      § 35    Ergänzende Übergangsregelungen für
              Kapitalkosten der Betreiber von Über-

              tragungs- und Fernleitungsnetzen“.

   d) Folgende Angabe wird angefügt:
      „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die

      Angabe „17“ ersetzt und wird die Angabe „, 24

      und 25“ durch die Angabe „und 24“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „30. Juni“
      durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt und
      wird das Wort „folgenden“ durch das Wort
      „übernächsten“ ersetzt.
   c) § 4 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze
      ersetzt:

      „Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17,

      der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalen-

      derjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwen-

      den. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2

      erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar

      des folgenden Kalenderjahres.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“
      durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und
      nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulie-
      rungskontos des letzten abgeschlossenen
      Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Ka-
      lenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die
      Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt
      jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstel-
      lung nach § 4 Absatz 4 Satz 3.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Fremdkapitalzinsen“ die Wörter „gemäß § 5
      Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und
      § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung“

      eingefügt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 10a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz

      bei Betreibern von Verteilernetzen sind die Zins-
      sätze anzusetzen, die nach § 7 Absatz 7 der
      Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 7
      Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die
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       jeweilige Regulierungsperiode gelten. Bei der
       Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapi-
       talzinssatzes für Betreiber von Übertragungs-
       und Fernleitungsnetzen ist für die kalkulatori-
       sche Verzinsungsbasis in dem nach Satz 1 be-
       stimmten Umfang der sich nach Satz 5 für das
       jeweilige Anschaffungsjahr ergebende kalku-
       latorische Fremdkapitalzinssatz anzuwenden,
       der nach den sich aus den Sätzen 6 und 7 er-
       gebenden Grundsätzen gewichtet wird. Für den
       kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz ist das
       arithmetische Mittel aus den folgenden von der
       Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um-
       laufsrenditen oder Zinsreihen anzusetzen:

       1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuld-
          verschreibungen – Anleihen von Unterneh-
          men und

       2. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaf-
          ten über 1 Million Euro, bei einer anfäng-
          lichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von
          über einem Jahr bis zu fünf Jahren.
       Als Anschaffungsjahr für bereits fertiggestellte
       Anlagen ist das Kalenderjahr maßgebend, in
       welchem das Anlagegut nach Fertigstellung
       erstmals aktiviert wurde; dabei bleiben bei der
       Bestimmung des zur Anwendung kommenden
       Fremdkapitalzinssatzes frühere Aktivierungen
       derselben Anlagen als Anlagen im Bau außer
       Betracht. Im Übrigen bleibt der kalkulatorische
       Fremdkapitalzinssatz für ein bestimmtes Anla-
       gegut bei Kapitalkostenaufschlägen für spätere
       Kalenderjahre, in welchen dieses Anlagegut in
       der kalkulatorischen Verzinsungsbasis zu be-
       rücksichtigen ist, unverändert. Weitere Zu-
       schläge werden nicht gewährt.“

  b) Absatz 10 wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 8a wird aufgehoben.
           bbb) In Nummer 12 wird die Angabe „2016/
                89 (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 1)“
                durch die Angabe „2020/389 (ABl.
                L 74 vom 11.3.2020, S. 1)“ ersetzt.
           ccc) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

                „17. (weggefallen)“.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
                Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009
                des Europäischen Parlaments und des
                Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz-
                zugangsbedingungen für den grenz-
                überschreitenden Stromhandel und
                zur Aufhebung der Verordnung (EG)
                Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
                14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch
                die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl.
                L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert
                worden ist“ durch die Wörter „Verord-
                nung (EU) 2019/943 des Europäischen
                Parlaments und des Rates vom 5. Juni
                2019 über den Elektrizitätsbinnen-

            markt (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
            S. 54)“ ersetzt.
       bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ar-
            tikel 13 der Verordnung (EG) Nr.
            714/2009“ durch die Wörter „Artikel 49
            der Verordnung (EU) 2019/943“ er-
            setzt.

       ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Ar-
            tikel 16 der Verordnung (EG) Nr.
            714/2009“ durch die Wörter „Artikel 19
            der Verordnung (EU) 2019/943“ und
            die Wörter „Artikel 6 Absatz 6 Satz 2
            der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“
            durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 2
            und 3 der Verordnung (EU) 2019/943“
            ersetzt.

   cc) In Satz 3 werden die Wörter „Verordnung
       (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 28. September
       2005 über die Bedingungen für den Zugang
       zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU
       Nr. L 289 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
       nung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
       über die Bedingungen für den Zugang zu
       den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Auf-
       hebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005,
       die zuletzt durch die Verordnung (EU)
       2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
       geändert worden ist,“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      „(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare
   Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regu-
   lierungsperiode gelten die mit dem nach § 15
   ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizier-
   ten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft
   nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Aus-
   gangsniveaus und nach Abzug des Kapital-
   kostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regu-
   lierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten
   vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten-
   anteilen sind die auf nicht zurechenbare struk-
   turelle Unterschiede der Versorgungsgebiete
   beruhenden Kostenanteile enthalten.
      (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des je-
   weiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten
   die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft
   nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Aus-
   gangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkosten-
   abzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungs-
   periode und nach Abzug der vorübergehend
   nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Ab-
   satz 3.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten
   anzusehen:

   1. Kosten für die Beschaffung von Treibenergie
      und
   2. Kosten für Maßnahmen der Betreiber von
      Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsge-
      setzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1
      des Energiewirtschaftsgesetzes.“
BGBl. 2021, Seite 3231 — Originalseite als Abbildung
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 7. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 3
                   Anreizelement zur
     Verringerung von Engpassmanagementkosten“.

 8. § 17 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17
                  Anreizinstrument zur
      Verringerung von Engpassmanagementkosten
             der Übertragungsnetzbetreiber

      (1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen

   den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert

   jährlich zum 31. August für das folgende Kalender-

   jahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trend-

   funktion und teilen diesen Referenzwert der Bun-

   desnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1

   ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen
   Trendfunktion für das der Berechnung vorange-
   gangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung
   der linearen Trendfunktion gehen die Engpassma-
   nagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten
   fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.

      (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln ge-
   meinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalen-
   derjahr die tatsächlich entstandenen Engpass-
   managementkosten nach Anlage 5 für das Gel-
   tungsjahr. An der positiven oder negativen Diffe-
   renz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem
   Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende
   Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetrei-
   ber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch
   höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro,
   beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Über-
   tragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung
   richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungs-
   schlüssel, der von den Übertragungsnetzbetrei-
   bern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Auf-
   teilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, er-
   folgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28

   und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

      (3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetz-

   betreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer

   negativen Differenz durch einen entsprechenden

   Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz
   durch einen entsprechenden Abschlag auf die jähr-
   liche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertra-
   gungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berück-
   sichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2
   Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel
   nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bun-
   desnetzagentur bis zum 31. August des auf das
   Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach
   Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der an-
   zuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2

   Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel

   nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.“

 9. § 20 Absatz 5 Satz 5 wird aufgehoben.

10. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
      „Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verord-
      nung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom
      14.8.2009, S. 15)“ durch die Wörter „Artikel 19

      Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
      Nr. 2019/943“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 16 der
          Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die
          Wörter „Artikel 19 der Verordnung (EU)

          Nr. 2019/943“ sowie die Wörter „Artikel 16
          Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)
          Nr. 714/2009“ durch die Wörter „Artikel 19
          Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
          Nr. 2019/943“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern

          „nach Artikel 16 der Verordnung (EG)

          Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,

          S. 36)“ die Wörter „, die zuletzt durch die

          Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328

          vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist,“

          eingefügt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „15.000“ durch die
      Angabe „15 000“ und die Angabe „30.000“
      durch die Angabe „30 000“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das
          Wort „Absatz“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „8a“ durch die
          Angabe „8b“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ jeweils
      durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die An-
      gabe „, 23 Abs. 6 und § 25“ durch die Wörter
      „und § 23 Absatz 6“ ersetzt.
12. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

      „6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2

          und

      7.   zur Durchführung der Aufgaben nach § 17

           sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1

           Nummer 5a.“

13. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   b) Nummer 7 wird aufgehoben.

14. § 31 wird aufgehoben.
15. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Num-
      mer 5a eingefügt:

      „5a. zur Konkretisierung des Inhalts der An-

           lage 5,“.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen zur
      angemessenen Berücksichtigung eines zeit-
      lichen Versatzes zwischen der Errichtung von
      Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
      setz sowie dem entsprechenden und notwen-
      digen Ausbau der Verteilernetze im Effizienz-
BGBl. 2021, Seite 3232 — Originalseite als Abbildung
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       vergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher
       Versatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Num-
       mer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der
       Einflusssphäre von Verteilernetzbetreibern be-
       ruht.“

16. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2023“
      durch die Angabe „2024“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „2023“ durch die
      Angabe „2024“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bun-

       desministerium für Wirtschaft und Energie zum

       31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Eva-
       luierung des Anreizinstruments zur Verringerung
       von Engpassmanagementkosten der Übertra-
       gungsnetzbetreiber und mit Vorschlägen zur
       weiteren Ausgestaltung einer sachgerechten
       Einbeziehung von Kosten aus dem Engpassma-
       nagement in die Anreizregulierung vor. Die Bun-
       desnetzagentur hat zur Erstellung des Berichts
       die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern
       zu hören.“
17. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Investitio-
           nen“ die Wörter „sowie die hierauf entfallen-
           den Baukostenzuschüsse, Netzanschluss-
           kostenbeiträge und Sonderposten für Inves-

           titionszuschüsse“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „um“ die
           Wörter „Investitionen in Anlagen im Bau
           oder“ eingefügt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) (weggefallen)“.
   c) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
          „(8) Bis zum Ende der dritten Regulierungs-
       periode gelten volatile Kosten im Sinne von
       § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft
       nicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kos-
       ten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wer-
       den erst dann und frühestens ab 2026 in den
       Effizienzvergleich nach § 12 einbezogen, wenn
       die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach
       § 32 Absatz 2 Satz 2 getroffen hat.

          (9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2
       und 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023
       erfolgt die gemeinsame Beteiligung an der Dif-
       ferenz nach Absatz 2 Satz 2 in Höhe von 12 Pro-
       zent und nur dann, wenn die für das Geltungs-
       jahr tatsächlich entstandenen Kosten unter dem
       für das Geltungsjahr bestimmten Referenzwert
       liegen. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2
       ist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1
       methodisch ermittelten Referenzwerte sind bis
       einschließlich 2031 wie folgt zu korrigieren:
       1. Erhöhung im Jahr 2022 um 60 Millionen Euro,

       2. Erhöhung im Jahr 2023 um 120 Millionen
          Euro,
       3. Erhöhung im Jahr 2024 um 144 Millionen
          Euro,

      4. Erhöhung im Jahr 2025 um 144 Millionen
         Euro,
      5. Erhöhung im Jahr 2026 um 132 Millionen
         Euro,

      6. Erhöhung im Jahr 2027 um 60 Millionen Euro,

      7. Reduzierung im Jahr 2029 um 24 Millionen
         Euro,

      8. Reduzierung im Jahr 2030 um 24 Millionen
         Euro,

      9. Reduzierung im Jahr 2031 um 12 Millionen
         Euro.“

   d) In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort „jeweils“

      durch die Wörter „bis zum 31. Juli 2021“ ersetzt.

   e) Absatz 15 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:
      „Kosten ab dem 1. Oktober 2021, die erforder-
      lich sind zur Implementierung, zur Weiterent-
      wicklung und zum Betrieb der notwendigen
      Betriebsmittel zur Erfüllung der gemeinsamen
      Kooperationsverpflichtung der Netzbetreiber
      für den bundesweiten Datenaustausch nach
      § 11 Absatz 1 Satz 4, nach den §§ 13, 13a und
      § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes
      vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

      zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli
      2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, dür-
      fen als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regu-
      lierungskonto einbezogen werden,

      1. wenn die mit ihnen verbundenen Dienstleis-

         tungen unentgeltlich und diskriminierungsfrei
         allen verpflichteten Netzbetreibern zur Verfü-
         gung gestellt werden und

      2. soweit sie vor dem 1. Januar 2024 entstan-
         den sind.
      Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zu-
      sätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1
      zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten
      effizient sind und nicht bereits auf Grund ande-
      rer Regelungen dieser Verordnung in den zuläs-
      sigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden.“
18. Folgende §§ 34a und 35 werden angefügt:
                         „§ 34a

                      Ergänzende
        Übergangsregelungen für Kapitalkosten
        der Betreiber von Energieverteilernetzen

      (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt für die
   Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag
   eines Verteilernetzbetreibers eine Anpassung der
   Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen
   Härte durch den Übergang auf den Kapitalkosten-
   abgleich. Betreiber von Gasverteilernetzen können
   den Antrag nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2022 stel-
   len, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bis
   zum 30. Juni 2023.
      (2) Ein Verteilernetzbetreiber kann eine Anpas-
   sung seiner Erlösobergrenze nach Absatz 1 Satz 1
   verlangen, wenn seine Investitionen der Jahre 2009
   bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer
   waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanla-
   gevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der
   Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gas-
BGBl. 2021, Seite 3233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3233
netzentgeltverordnung der jeweils korrespondie-
renden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach
§ 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen
nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der aufneh-
mende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen,
die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem überge-
gangenen Netzgebiet getätigt worden sind, als
auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten
der in diesem Zeitraum hinzugetretenen Netzteile
vollständig aus den Berechnungen der Antrags-
werte zu eliminieren. Der abgebende Netzbetreiber
hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren
2009 bis 2016 in dem abgegebenen Netzgebiet ge-
tätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und
Herstellungskosten der in diesem Zeitraum abge-
gebenen Netze vollständig aus den Berechnungen
der Antragswerte zu eliminieren. Der Antrag ist mit
allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu
versehen, die einen sachkundigen Dritten in die
Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzun-
gen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen.
  (3) Stellt die Regulierungsbehörde das Vorliegen
der Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 fest,
ermittelt die Regulierungsbehörde in der vierten
Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwi-
schen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3
und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender
Anwendung des § 34 Absatz 5. Die jährliche Diffe-
renz nach Satz 1 wird jeweils jährlich abgesenkt,
nämlich
1. im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode
   um 20 Prozent,

2. im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode
   um 40 Prozent,

3. im dritten Jahr der vierten Regulierungsperiode
   um 60 Prozent,
4. im vierten Jahr der vierten Regulierungsperiode
   um 80 Prozent,
5. im fünften Jahr der vierten Regulierungsperiode
   um 100 Prozent.

Der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag wird
in der Erlösobergrenze berücksichtigt und diese
entsprechend angepasst.

                       § 35
                  Ergänzende
             Übergangsregelungen
        für Kapitalkosten der Betreiber
   von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen

  (1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und
Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulie-
rungsperiode nicht mehr anzuwenden.

   (2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungspe-
riode ist § 23 für die Übertragungs- und Fernlei-
tungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der
Absätze 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der
Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach
§ 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungspe-
riode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen
nicht.
  (3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge
nach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli

2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können ge-
stellt werden:
1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis
   zum Ende der dritten Regulierungsperiode be-
   fristeten Genehmigung von Fernleitungsnetz-
   betreibern bis zum 30. Juni 2022,

2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung ei-
   ner Genehmigung während ihrer Geltungsdauer
   bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
  (4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge
nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen.
Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:

1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis
   zum Ende der dritten Regulierungsperiode be-
   fristeten oder nach § 34 Absatz 11 Satz 3 en-
   denden Genehmigung von Übertragungsnetz-
   betreibern bis zum 30. Juni 2023,
2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung ei-
   ner Genehmigung während ihrer Geltungsdauer
   bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung in-
folge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab
Beginn der vierten Regulierungsperiode für den
Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme
der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für
die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten
Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34
Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der
für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren An-
schaffungs- und Herstellungskosten geltend ma-
chen.

   (5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulie-
rungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den
Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach
§ 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit
bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd an-
gesetzt, den jeweiligen Übertragungs- und Fernlei-
tungsnetzbetreibern zu erstatten. Ausgenommen
von einer Erstattung nach Satz 2 ist die Summe
der für den gesamten Zeitraum der dritten Regulie-
rungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23
Absatz 2a, soweit sie den anteilig im jeweiligen
Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen Betriebskos-
tenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung
nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von
Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maß-
gabe, dass die Annuität ohne Verzinsung bestimmt
wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der
zweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a
aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen.

   (6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können ei-
nen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2022
stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen können
einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2023
stellen. Für die der Investitionsmaßnahme zu-
grunde liegenden Anlagegüter darf bis zum Ablauf
der Wirksamkeit der Genehmigung der Investi-
tionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenauf-
schlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 10a genehmigt werden.
BGBl. 2021, Seite 3234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3234
      (7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten
   Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und
   Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber
   hinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten
   Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapi-
   talkosten aus Investitionen sowie die hierauf entfal-
   lenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskos-
   tenbeiträge und Sonderposten für Investitionszu-
   schüsse von Übertragungs- und Fernleitungsnetz-
   betreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die
   im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich
   31. Dezember 2021 erstmals aktiviert wurden.
   Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern es sich um In-
   vestitionen handelt, für die eine Investitionsmaß-
   nahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungs-
   behörde genehmigt wurde.“
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der Beschreibung zu E0t werden die Wörter
      „Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die
      Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4
      bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gas-
      verteilernetzen nach der folgenden Formel:“

      durch die Wörter „Ab der dritten Regulierungs-
      periode erfolgt die Festsetzung der Erlösober-
      grenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber
      von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen
      nach der folgenden Formel:“ ersetzt.

   b) Die Beschreibung zu Qt wird wie folgt gefasst:
       „Qt Bei Betreibern von Elektrizitäts- und Gasver-
       teilernetzen die Zu- und Abschläge auf die Er-
       lösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t
       der jeweiligen Regulierungsperiode; bei Betrei-
       bern von Übertragungsnetzen die Zu- und Ab-
       schläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe
       des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
       periode.“
20. Anlage 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Formel“ die

      Wörter „; wobei der Kapitalkostenabzug keine

      Werte kleiner als null annehmen darf“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Beschreibung zu FKZ0 werden die
           Wörter „Bestands betriebsnotwendiger An-
           lagegüter“ durch das Wort „Inhalts“ ersetzt.
       bb) In der Beschreibung zu FKZt werden die
           Wörter „Bestands betriebsnotwendiger An-
           lagegüter“ durch das Wort „Inhalts“ ersetzt.

21. Folgende Anlage 5 wird angefügt:

                                            „Anlage 5
                              (zu § 17 Absatz 1 und 2)

   Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende
   Kosten und Erlöse anzuwenden:

   1. Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Markt-
      kraftwerken zum Zwecke des Engpassmanage-
      ments inklusive Kosten für das Anfahren,

   2. Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagement-
      maßnahmen,

   3. Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum
      energetischen Ausgleich,

   4. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazi-
      tätsreserve zum Zwecke des Engpassmanage-
      ments,
   5. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzre-
      serve zum Zwecke des Engpassmanagements
      inklusive Kosten für das Anfahren im sogenann-
      ten Week-ahead-planning-Prozess,

   6. Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer
      netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Ab-
      satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der
      bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fas-
      sung zum Zwecke des Engpassmanagements,
   7. Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer
      Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren
      Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements,
   8. Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer
      Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements
      sowie

   9. Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem
      Redispatch und Countertrading einschließlich
      der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern
      zu tragenden Anteile im Rahmen der Capacity

      Allocation & Congestion Management-Methode
      nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222
      der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festle-
      gung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe
      und das Engpassmanagement (ABl. L 1976
      vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die
      Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl.
      L 62 vom 23.3.2021, S. 24) geändert worden ist,
      mit Ausnahme von
      a) Kosten aus dem trilateralen Redispatch
         Deutschland – Frankreich – Schweiz und
      b) Kostenanteilen für Überlastungen auf auslän-
         dischen Leitungen oder Netzbetriebsmitteln,
         die auf Ringflüsse zurückzuführen sind.“

                      Artikel 2

                  Änderung der

            Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
  „Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-
  steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1
  Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt

  des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
  jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von
  der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um-
  laufsrenditen:

  1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
     schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand
     und

  2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
     schreibungen – Anleihen von Unternehmen
     (Nicht-MFIs).

  Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts
  wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach
  Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durch-
BGBl. 2021, Seite 3235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3235
  schnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2
  zweifach gewichtet.“
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 11 angefügt:
     „(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote
  übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7
  Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der
  dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in
  der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“
3. In § 32b wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
   „jeweils“ durch die Wörter „bis zum 31. Juli 2021“
   ersetzt.

                      Artikel 3

                  Änderung der
             Gasnetzentgeltverordnung
  Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:

  „Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-
  steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1
  Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt
  des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
  jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von
  der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um-
  laufsrenditen:

  1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
     schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand
     und
  2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
     schreibungen – Anleihen von Unternehmen
     (Nicht-MFIs).
  Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts
  wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach
  Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durch-
  schnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2
  zweifach gewichtet.“
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote
  übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7
  Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der
  dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in
  der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“

                     Artikel 4
                   Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe ccc tritt am 1. Oktober
2021 in Kraft.
    (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
tritt am 1. April 2022 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 27. Juli 2021
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5565b3d702b36362….