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Artikel 7 · BT-Drs. 19/27453 · S. 143

Zu Artikel 7 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3)
Der neu eingefügte § 1 Absatz 3 stellt klar, dass die ARegV nicht auf grenzüberschreitende Elektrizitätsverbin-
dungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a EnWG anwendbar ist.

Zu Nummer 2 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3 Nummer 18b EnWG.
Zu Buchstabe b
In § 4 Absatz 3 Nummer 2 war die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 neu geschaffene dauerhaft nicht beein-
flussbare Kostenposition aufzunehmen, um bei Änderungen dieser Kosten jeweils zum 1. Januar eines Kalender-
jahres Anpassungen der Erlösobergrenze des die grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung anschlie-
ßenden Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vornehmen zu können.

Zu Nummer 3 (§ 11 Absatz 2 Satz 1)
Zu Buchstabe a
Dies ist eine redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit dem Anfügen der neuen Nummer 18.
Zu Buchstabe b
Durch die Anfügung von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 wird für die Kosten aus der Erfüllung des Zahlungs-
anspruchs auf Deckung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitäts-
verbindungsleitungen eine neue Position dauerhaft nicht beeinflussbarer Kosten geschaffen.
Satz 2 sieht dabei die Verrechnung der an den selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitäts-
verbindungsleitungen für das Engpassmanagement ausgezahlten Beträge mit den durch den regelzonenverant-
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber empfangenen Engpasserlösen vor. Der Grund für diese Verrechnung ist,
dass die durch den selbstständigen Betreiber der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verein-
nahmten Engpasserlöse auch nach der Herausgabe an den anschließenden Übertragungsnetzbetreiber

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.687 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 560.796–564.483 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….

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