Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/9#abs-1 (1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/9#abs-2 (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/9#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/9#abs-4 (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/9#abs-5 (5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
Wird zitiert von 150 Entscheidungen zu § 9 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 525/18Anreizregulierung: Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen; gerichtliche Kontrolldichte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 72/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 18.12.2019 – 3 Kart 609/18
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 53/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 147/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 18.12.2019 – 3 Kart 787/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3034; 2012 I 131)
BGBl. 2011 I S. 3034
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