Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1066
BGBl. 2014 I S. 1066 · 329.322 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
Vom 21.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
für den Ausbau erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Grundsätze des Gesetzes
§ 3 Ausbaupfad
§ 4 Geltungsbereich
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Anlagenregister
§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2
Anschluss, Abnahme,
Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Anschluss
§ 9 Technische Vorgaben
§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung
und Einspeisemanagement
§ 12 Erweiterung der Netzkapazität
§ 13 Schadensersatz
§ 14 Einspeisemanagement
§ 15 Härtefallregelung
Abschnitt 3
Kosten
§ 16 Netzanschluss
§ 17 Kapazitätserweiterung
§ 18 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3
Finanzielle Förderung
Abschnitt 1
Allgemeine Förderbestimmungen
§ 19 Förderanspruch für Strom
§ 20 Wechsel zwischen Veräußerungsformen
§ 21 Verfahren für den Wechsel
§ 22 Förderbeginn und Förderdauer
Juli 2014
§ 23 Berechnung der Förderung
§ 24 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen
§ 25 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen
§ 26 Allgemeine Bestimmungen zur Absenkung der Förderung
§ 27 Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie
§ 28 Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse
§ 29 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie an
Land
§ 30 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf
See
§ 31 Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strah-
lungsenergie
§ 32 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen
§ 33 Aufrechnung
Abschnitt 2
Geförderte Direktvermarktung
§ 34 Marktprämie
§ 35 Voraussetzungen der Marktprämie
§ 36 Fernsteuerbarkeit
Abschnitt 3
Einspeisevergütung
§ 37 Einspeisevergütung für kleine Anlagen
§ 38 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen
§ 39 Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung
Abschnitt 4
Besondere Förderbestimmungen
(Sparten)
§ 40 Wasserkraft
§ 41 Deponiegas
§ 42 Klärgas
§ 43 Grubengas
§ 44 Biomasse
§ 45 Vergärung von Bioabfällen
§ 46 Vergärung von Gülle
§ 47 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse und
Gasen
§ 48 Geothermie
§ 49 Windenergie an Land
§ 50 Windenergie auf See
§ 51 Solare Strahlungsenergie
Abschnitt 5
Besondere Förderbestimmungen
(Flexibilität)
§ 52 Förderanspruch für Flexibilität
§ 53 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
§ 54 Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Abschnitt 6
Besondere Förderbestimmungen
(Ausschreibungen)
§ 55 Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen
Te i l 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungs-
netzbetreibern
§ 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
§ 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung
§ 63 Grundsatz
§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen
§ 65 Schienenbahnen
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 67 Umwandlung von Unternehmen
§ 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Te i l 5
Tr a n s p a r e n z
Abschnitt 1
Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten
§ 70 Grundsatz
§ 71 Anlagenbetreiber
§ 72 Netzbetreiber
§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 75 Testierung
§ 76 Information der Bundesnetzagentur
§ 77 Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung
und Doppelvermarktungsverbot
§ 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
§ 79 Herkunftsnachweise
§ 80 Doppelvermarktungsverbot
Te i l 6
Rechtsschutz
u n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n
§ 81 Clearingstelle
§ 82 Verbraucherschutz
§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Gebühren und Auslagen
Te i l 7
Ve ro rd nu ng s er m ä ch t i g u ng e n ,
Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88 Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Förde-
rung für Freiflächenanlagen
§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Bio-
masse
§ 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderun-
gen für Biomasse
§ 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
§ 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
§ 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichs-
regelung
§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 96 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2
Berichte
§ 97 Erfahrungsbericht
§ 98 Monitoringbericht
§ 99 Ausschreibungsbericht
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas
§ 102 Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschrei-
bungen
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen
Ausgleichsregelung
§ 104 Weitere Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1: Höhe der Marktprämie
Anlage 2: Referenzertrag
Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
Anlage 4: Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nach-
haltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermög-
lichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever-
sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger ex-
terner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen
zu schonen und die Weiterentwicklung von Technolo-
gien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver-
folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneu-
erbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromver-
brauch stetig und kosteneffizient auf mindestens
80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll
dieser Anteil betragen:
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.

(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient
auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am ge-
samten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020
auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
§2
Grundsätze des Gesetzes
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem
integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzinte-
gration der erneuerbaren Energien soll zu einer Trans-
formation des gesamten Energieversorgungssystems
beitragen.
(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gru-
bengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt ver-
marktet werden.
(3) Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuer-
baren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kos-
tengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei
ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive
zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten für die finanzielle Förderung von
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und
energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt
werden.
(5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas
bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt
werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom
aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbe-
werblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förde-
rung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibun-
gen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
(6) Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in
einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich
neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden,
soweit
1. eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die
Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8
oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und an-
schließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG
und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) um-
setzt,
2. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
erfolgt und
3. der physikalische Import des Stroms nachgewiesen
werden kann.
§3
Ausbaupfad
Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht
werden durch
1. eine Steigerung der installierten Leistung der Wind-
energieanlagen an Land um 2 500 Megawatt pro
Jahr (netto),
2. eine Steigerung der installierten Leistung der Wind-
energieanlagen auf See auf insgesamt 6 500 Mega-
watt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr
2030,
3. eine Steigerung der installierten Leistung der Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie um 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto)
und
4. eine Steigerung der installierten Leistung der Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse um bis
zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto).
§4
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Anlagen, wenn und soweit die
Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone er-
folgt.
§5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas;
als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi-
schengespeicherte Energie, die ausschließlich aus
erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt,
aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum
die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneu-
erbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3. „Ausschreibung“ ein objektives, transparentes, dis-
kriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren
zur Bestimmung der Höhe der finanziellen Förde-
rung,
4. „Bemessungsleistung“ einer Anlage der Quotient
aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr
erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vol-
len Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres ab-
züglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Er-
zeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas durch die Anlage und nach
endgültiger Stilllegung der Anlage,
5. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10a
des Energiewirtschaftsgesetzes,
6. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1
der Stromnetzzugangsverordnung,
7. „Biogas“ Gas, das durch anaerobe Vergärung von
Biomasse gewonnen wird,
8. „Biomethan“ Biogas oder sonstige gasförmige Bio-
masse, das oder die aufbereitet und in das Erdgas-
netz eingespeist worden ist,
9. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittel-
barer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und
nicht durch ein Netz durchgeleitet,
10. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem
Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33,
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben-
gas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas kaufmännisch ab-
nimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses
Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
11. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein
System, das den Anforderungen der DIN EN
ISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111, entspricht,
oder ein System im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-
lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
meinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse
der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung,
12. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den
eine natürliche oder juristische Person im unmittel-
baren räumlichen Zusammenhang mit der Strom-
erzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der
Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst
betreibt,
13. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natür-
liche oder juristische Person, die Elektrizität an
Letztverbraucher liefert,
14. „erneuerbare Energien“
a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezei-
ten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
b) Windenergie,
c) solare Strahlungsenergie,
d) Geothermie,
e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus
dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen
aus Haushalten und Industrie,
15. „finanzielle Förderung“ die Zahlung des Netzbetrei-
bers an den Anlagenbetreiber auf Grund der An-
sprüche nach § 19 oder § 52,
16. „Freiflächenanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht in,
an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen
baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwe-
cken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht
ist,
17. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über-
deckte bauliche Anlage, die von Menschen betre-
ten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist,
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu
dienen,
18. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-
chanische, chemische, thermische oder elektro-
magnetische Energie direkt in elektrische Energie
umwandelt,
1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1069
19. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinne der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die
Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,
S. 33) geändert worden ist,
20. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument,
das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem
Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeich-
nung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein be-
stimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des
Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
21. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung
der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Be-
triebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren
Energien oder Grubengas; die technische Betriebs-
bereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an
dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort
und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von
Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert
wurde; der Austausch des Generators oder sonsti-
ger technischer oder baulicher Teile nach der erst-
maligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Ände-
rung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
22. „installierte Leistung“ einer Anlage die elektrische
Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsge-
mäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen un-
beschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichun-
gen technisch erbringen kann,
23. „KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage im Sinne von § 3
Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
24. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische
Person, die Strom verbraucht,
25. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwirkend
berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des
energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in
Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in
Cent pro Kilowattstunde,
26. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbunde-
nen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Über-
tragung und Verteilung von Elektrizität für die allge-
meine Versorgung,
27. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die
allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig
von der Spannungsebene,
28. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-
weise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für
den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra-
strukturanlagen betreibt,
29. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare
Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeiche-
rung von Strom aus erneuerbaren Energien aus-
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert schließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerba-
niedergelegt.
ren Energien erzeugt wird,

30. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im
Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes,
31. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwort-
liche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan-
nungsnetzen, die der überregionalen Übertragung
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,
32. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unterneh-
men nach dem Umwandlungsgesetz oder jede
Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Un-
ternehmens oder Unternehmensteils im Wege der
Singularsukzession,
33. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation,
die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils gel-
tenden Fassung als Umweltgutachter oder Umwelt-
gutachterorganisation tätig werden darf,
34. „Unternehmen“ jede rechtsfähige Personenvereini-
gung oder juristische Person, die über einen nach
Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge-
richteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Betei-
ligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird,
35. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Er-
zeugung von Strom aus Windenergie, die keine
Windenergieanlage auf See ist,
36. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Er-
zeugung von Strom aus Windenergie, die auf See
in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen
gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errich-
tet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte
Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angren-
zende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der
Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und an-
grenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bun-
desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Maßstab 1:375 0002 dargestellte Küstenlinie,
37. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegehei-
men sowie ähnlichen Einrichtungen.
§6
Anlagenregister
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
agentur) errichtet und betreibt ein Verzeichnis, in dem
Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister). Im Anla-
genregister sind die Angaben zu erheben und bereitzu-
stellen, die erforderlich sind, um
1. die Integration des Stroms aus erneuerbaren Ener-
gien und Grubengas in das Elektrizitätsversorgungs-
system zu fördern,
2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den
Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen,
3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29
und 31 umzusetzen,
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, 20359 Hamburg.
4. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen
Stroms sowie der finanziellen Förderung zu erleich-
tern und
5. die Erfüllung nationaler, europäischer und internatio-
naler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerba-
ren Energien zu erleichtern.
(2) Anlagenbetreiber müssen an das Anlagenregister
insbesondere übermitteln:
1. Angaben zu ihrer Person und ihre Kontaktdaten,
2. den Standort der Anlage,
3. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
4. die installierte Leistung der Anlage,
5. die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten
Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch ge-
nommen werden soll.
(3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus
der erneuerbaren Energien wird das Anlagenregister
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierzu werden
die Angaben der registrierten Anlagen mit Ausnahme
der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 auf der Internet-
seite des Anlagenregisters veröffentlicht und mindes-
tens monatlich aktualisiert.
(4) Das Nähere einschließlich der Übermittlung wei-
terer Angaben und der Weitergabe der im Anlagenregis-
ter gespeicherten Angaben an Netzbetreiber und Dritte
bestimmt eine Rechtsverordnung nach § 93. Durch
Rechtsverordnung nach § 93 kann auch geregelt wer-
den, dass die Aufgaben des Anlagenregisters ganz
oder teilweise durch das Gesamtanlagenregister der
Bundesnetzagentur nach § 53b des Energiewirtschafts-
gesetzes zu erfüllen sind.
§7
Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten
nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertra-
ges abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf un-
beschadet des § 11 Absatz 3 und 4 nicht zu Lasten des
Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen
werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche
Vereinbarungen zu den §§ 5 bis 55, 70, 71, 80 und 100
sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, die
1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des
§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung
sind,
2. dem Ergebnis eines von den Verfahrensparteien bei
der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach
§ 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechen oder
3. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach
§ 85 entsprechen.

Teil 2
Anschluss, Abnahme,
Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§8
Anschluss
(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gruben-
gas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz
anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene
geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung
zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses
oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaft-
lich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der
Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungs-
punkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss
entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer
oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung
von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf ei-
nem Grundstück mit bereits bestehendem Netzan-
schluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des
Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüp-
fungspunkt.
(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüp-
fungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf
die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei
denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netz-
betreibers sind nicht unerheblich.
(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Ab-
sätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüp-
fungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des
Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1
wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sicherge-
stellt.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch
dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die
Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des
Netzes nach § 12 möglich wird.
(5) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach
Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich
einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netz-
anschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist
anzugeben,
1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbe-
gehren bearbeitet wird und
2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ih-
rem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern
übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den
Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen
nach § 12 durchführen können.
(6) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach
Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes
übermitteln:
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des
Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeits-
schritten,
2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prü-
fung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie
auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung
erforderlichen Netzdaten,
3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voran-
schlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch
den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoran-
schlag umfasst nur die Kosten, die durch die tech-
nische Herstellung des Netzanschlusses entstehen,
und insbesondere nicht die Kosten für die Gestat-
tung der Nutzung fremder Grundstücke für die Ver-
legung der Netzanschlussleitung,
4. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1
und 2 erforderlichen Informationen.
Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1
bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber
den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 über-
mittelt hat.
§9
Technische Vorgaben
(1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anla-
gen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung
von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtun-
gen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fernge-
steuert reduzieren kann und
2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn meh-
rere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien ein-
setzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit
dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen
technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der
Netzbetreiber jederzeit
1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
ferngesteuert reduzieren kann und
2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen
kann.
(2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie
1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilo-
watt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 erfüllen,
2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Ki-
lowatt müssen
a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz
die maximale Wirkleistungseinspeisung auf
70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck
der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der
Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude
befinden und
2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-
dermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen
Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen
eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem
den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.
(4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen nach
§ 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen
die in Absatz 7 bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2
genannten Rechtsfolgen nicht, wenn
1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK-
Anlagen den Netzbetreiber schriftlich oder elektro-
nisch zur Übermittlung der erforderlichen Informatio-
nen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 aufgefor-
dert haben und
2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausge-
stattet sind, die geeignet sind, die Anlagen ein- und
auszuschalten und ein Kommunikationssignal einer
Empfangsvorrichtung zu verarbeiten.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeu-
gung des Biogases
1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort
der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt
ist,
2. die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und
an eine Gasverwertung angeschlossenen System
mindestens 150 Tage beträgt und
3. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermei-
dung einer Freisetzung von Biogas verwendet wer-
den.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn zur
Erzeugung des Biogases ausschließlich Gülle einge-
setzt wird. Satz 1 Nummer 2 ist ferner nicht anzuwen-
den, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der
Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 45 geltend
gemacht wird.
(6) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die
vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden
sind, müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungs-
punkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen
der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.
(7) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Ab-
sätze 1, 2, 5 oder 6 richten sich bei Anlagen, für deren
Stromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch auf
finanzielle Förderung nach § 19 besteht, nach § 25 Ab-
satz 2 Nummer 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt der
Anspruch der Anlagenbetreiber auf vorrangige Abnah-
me, Übertragung und Verteilung nach § 11 für die Dauer
des Verstoßes gegen die Absätze 1, 2, 5 oder 6; Betrei-
ber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren An-
spruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Absatz 3 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein sol-
cher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen
Netzzugang nach § 4 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes.
(8) Die Pflichten und Anforderungen nach den
§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes
und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen bleiben unberührt.
§ 10
Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anla-
gen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Mess-
einrichtungen einschließlich der Messung von dem
Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person
vornehmen lassen. Für Messstellenbetrieb und Mes-
sung gelten die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h
des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund
von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen
für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtun-
gen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen
Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagen-
betreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsan-
schlussverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 11
Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den
gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 20
Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physi-
kalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der
Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbin-
dung mit § 37 oder § 38 geltend, umfasst die Pflicht
aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die
Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder ei-
ner dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange-
schlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bi-
lanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, so-
weit Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunter-
nehmer und Netzbetreiber unbeschadet des § 15 zur
besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahms-
weise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang
abzuweichen. Bei Anwendung vertraglicher Vereinba-
rungen nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass der Vor-
rang für Strom aus erneuerbaren Energien angemessen
berücksichtigt und insgesamt die größtmögliche
Strommenge aus erneuerbaren Energien abgenommen
wird.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen ferner
nicht, soweit dies durch die Ausgleichsmechanismus-
verordnung zugelassen ist.
(5) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertra-
gung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufneh-
menden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbe-
treiber ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungs-
netzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabebe-
rechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra-
gungsnetz betrieben wird, oder

3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2
jeden sonstigen Netzbetreiber.
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung
und Einspeisemanagement
§ 12
Erweiterung der Netzkapazität
(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspei-
sewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem
Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbau-
en, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des
Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas
sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegen-
über den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer
Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht un-
mittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist,
um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des
Stroms sicherzustellen.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den
Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrich-
tungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers ste-
henden oder in sein Eigentum übergehenden An-
schlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimie-
ren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaft-
lich unzumutbar ist.
(4) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 13
Schadensersatz
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12
Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverlet-
zung nicht zu vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-
den, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Ab-
satz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Aus-
kunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und
inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, ver-
stärkt und ausgebaut hat.
§ 14
Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber dürfen unbeschadet ihrer Pflicht
nach § 12 ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder
mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen,
die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzie-
rung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im
Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Num-
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a
ausgestattet sind, regeln, soweit
1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich
des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstün-
de,
2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien,
Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt
wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz
bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässig-
keit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewähr-
leisten, und
3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in
der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen
im Sinne des § 9 Absatz 2 erst nachrangig gegenüber
den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die
Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größt-
mögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und
Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.
(2) Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen
nach § 9 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten
unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den
Umfang und die Dauer der Regelung unterrichten, so-
fern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
(3) Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach
Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsäch-
lichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer
und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Ver-
langen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die
Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen. Die Nach-
weise müssen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erfor-
derlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen
zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlan-
gens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vor-
zulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von
Satz 1 Betreiber von Anlagen nach § 9 Absatz 2 in Ver-
bindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maß-
nahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Ge-
samtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage
im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese Unter-
richtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres er-
folgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-
setzes bleibt unberührt.
§ 15
Härtefallregelung
(1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines
Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 reduziert,
muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an-
geschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen
Betreiber abweichend von § 13 Absatz 4 des Energie-
wirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen
Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen
und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädi-
gen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach
Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses
Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betrei-
ber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädi-
gen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für
die Regelung nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber,
an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die Kos-
ten für die Entschädigung ersetzen.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1
bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen,
soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht
zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbeson-
dere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten

zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des
Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetrei-
bern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Kosten
§ 16
Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungs-
punkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen
Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und
des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8
Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss
er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§ 17
Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und
des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
§ 18
Vertragliche Vereinbarung
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung
nach § 11 Absatz 3 entstandene Kosten im nachgewie-
senen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in
Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf
§ 1 oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich angemessen sind.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz
durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
Teil 3
Finanzielle Förderung
Abschnitt 1
Allgemeine Förderbestimmungen
§ 19
Förderanspruch für Strom
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich
erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt wer-
den, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom
gegen den Netzbetreiber einen Anspruch
1. auf die Marktprämie nach § 34, wenn sie den Strom
direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht
überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerba-
ren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen
(geförderte Direktvermarktung), oder
2. auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38,
wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfü-
gung stellen und soweit dies abweichend von § 2
Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist.
(2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1
sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vor-
monat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 wird nicht fällig und
der Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 2
entfällt, solange Anlagenbetreiber ihre Pflichten zur Da-
tenübermittlung für das jeweilige Vorjahr nach § 71
nicht erfüllt haben.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch dann,
wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwi-
schengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht
sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem
Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die
Förderhöhe bestimmt sich nach der Höhe der finanziel-
len Förderung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei
einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwi-
schenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen
müsste. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch
bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Ener-
gien und Speichergasen.
§ 20
Wechsel zwischen Veräußerungsformen
(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum
ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgen-
den Veräußerungsformen wechseln:
1. der geförderten Direktvermarktung,
2. einer sonstigen Direktvermarktung,
3. der Einspeisevergütung nach § 37 und
4. der Einspeisevergütung nach § 38.
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen er-
zeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräuße-
rungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf-
teilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze
nachweislich jederzeit einhalten.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbe-
treiber jederzeit
1. ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln
oder
2. den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräu-
ßern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räum-
licher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom
nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
§ 21
Verfahren für den Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
einen Wechsel zwischen den Veräußerungsformen
nach § 20 Absatz 1 vor Beginn des jeweils vorangegan-
genen Kalendermonats mitteilen. Wechseln sie in die
Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder
aus dieser heraus, können sie dem Netzbetreiber einen
Wechsel abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten
Werktag des Vormonats mitteilen.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die
Anlagenbetreiber auch angeben:
1. die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1, in die ge-
wechselt wird,
2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 den Bilanzkreis,
dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet wer-
den soll, und
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf
verschiedene Veräußerungsformen nach § 20 Ab-

satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den
Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung
nach § 85 Absatz 3 Nummer 3 getroffen hat, müssen
Anlagenbetreiber für die Übermittlung von Mitteilungen
nach den Absätzen 1 und 2 das festgelegte Verfahren
und Format nutzen.
§ 22
Förderbeginn und Förderdauer
Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von
20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres
der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist
der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts an-
deres ergibt.
§ 23
Berechnung der Förderung
(1) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förde-
rung bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs-
grundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuer-
baren Energien oder aus Grubengas. Anzulegender
Wert ist der zur Ermittlung der Marktprämie oder der
Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Ener-
gien oder aus Grubengas zugrunde zu legende Betrag
nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowatt-
stunde.
(2) Die Höhe der anzulegenden Werte für Strom, der
in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der
installierten Leistung der Anlage gefördert wird, be-
stimmt sich
1. bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer
Strahlungsenergie jeweils anteilig nach der installier-
ten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils
anzuwendenden Schwellenwert und
2. bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fäl-
len jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung
der Anlage.
(3) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer
nicht enthalten.
(4) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förde-
rung verringert sich
1. nach Maßgabe des § 24 bei negativen Preisen,
2. nach Maßgabe der §§ 25, 47 Absatz 4 oder der
Nummer I.5 der Anlage 3 bei einem Verstoß gegen
eine Bestimmung dieses Gesetzes,
3. nach Maßgabe der §§ 26 bis 31 wegen der degres-
siven Ausgestaltung der finanziellen Förderung,
4. nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 oder des § 38 Ab-
satz 2 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisever-
gütung,
5. nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 2 für den dort
genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeug-
ten Strommenge aus Biogas oder
6. nach Maßgabe des § 55 Absatz 3 für Strom aus Frei-
flächenanlagen.
§ 24
Verringerung der
Förderung bei negativen Preisen
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die
Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der
Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens
sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, ver-
ringert sich der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1
Satz 2 für den gesamten Zeitraum, in denen die Stun-
denkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf
null.
(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem
die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal
erfüllt sind, in der Einspeisevergütung nach § 38 veräu-
ßert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetrei-
ber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die
Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum einge-
speist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbre-
chung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich
der Anspruch nach § 38 in diesem Kalendermonat um
5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum
ganz oder teilweise liegt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb ge-
nommen worden sind,
2. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung
von weniger als 3 Megawatt oder sonstige Anlagen
mit einer installierten Leistung von weniger als
500 Kilowatt, wobei jeweils § 32 Absatz 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden ist,
3. Demonstrationsprojekte.
§ 25
Verringerung der
Förderung bei Pflichtverstößen
(1) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2
verringert sich auf null,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der
Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,
2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 regis-
trierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leis-
tung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsver-
ordnung nach § 93 übermittelt haben,
3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2
verstoßen,
4. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der
Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht
ist.
Satz 1 Nummer 3 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalen-
dermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes ge-
gen § 20 Absatz 2 Satz 2 folgt.
(2) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2
verringert sich auf den Monatsmarktwert,
1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5
oder 6 verstoßen,
2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den
Wechsel zwischen den verschiedenen Veräuße-
rungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maß-
gabe des § 21 übermittelt haben,

3. wenn der Strom mit Strom aus mindestens einer an-
deren Anlage über eine gemeinsame Messeinrich-
tung abgerechnet wird und nicht
a) der gesamte über diese Messeinrichtung abge-
rechnete Strom direkt vermarktet wird oder
b) für den gesamten über diese Messeinrichtung ab-
gerechneten Strom eine Einspeisevergütung in
Anspruch genommen wird,
4. solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage er-
zeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Ab-
satz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39
Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die
Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein
solcher Verstoß erfolgt ist,
5. wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten
Pflichten verstoßen,
6. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage
dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage
keine KWK-Anlage ist.
Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2
oder Nummer 3 bis zum Ablauf des Kalendermonats,
der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall
des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes
zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate.
§ 26
Allgemeine Bestimmungen
zur Absenkung der Förderung
(1) Die anzulegenden Werte sind unbeschadet der
§§ 100 und 101 der Berechnung der finanziellen Förde-
rung zugrunde zu legen
1. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. September
2014 in Betrieb genommen worden sind,
2. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Geothermie und für Strom aus Windenergieanlagen
auf See, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb ge-
nommen worden sind, und
3. für Strom aus sonstigen Anlagen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2016 in Betrieb genommen worden sind.
Sie sind ferner der Berechnung der finanziellen Förde-
rung für Strom aus Anlagen zugrunde zu legen, die ab
den in Satz 1 genannten Zeitpunkten in Betrieb genom-
men werden, mit der Maßgabe, dass sich die anzule-
genden Werte nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 37 Ab-
satz 3 und § 38 Absatz 2 Satz 1 verringern. Die zum
jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten anzu-
legenden Werte sind jeweils für die gesamte Förder-
dauer nach § 22 anzuwenden.
(2) Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung
der §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3
erforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung
der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzu-
legenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93,
wobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Fol-
gemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
veröffentlicht werden muss:
1. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse:
a) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,
die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen
registriert worden sind (Brutto-Zubau),
b) die Summe der installierten Leistung, die nach
dem 31. Juli 2014 erstmalig in Anlagen in Betrieb
gesetzt wird, die vor dem 1. August 2014 in Be-
trieb genommen worden sind,
2. für Windenenergieanlagen an Land:
a) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,
die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen
registriert worden sind,
b) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,
die in diesem Zeitraum als endgültig stillgelegt
registriert worden sind, und
c) die Differenz zwischen den Werten nach den
Buchstaben a und b (Netto-Zubau),
3. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie die Summe der installierten Leis-
tung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Be-
trieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zu-
bau).
(3) Die anzulegenden Werte werden nach der Be-
rechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27
bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für
die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf
Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Ver-
bindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten
Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen.
§ 27
Absenkung der Förderung
für Strom aus Wasserkraft, Deponie-
gas, Klärgas, Grubengas und Geothermie
(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem
Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus
1. Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent,
2. Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent,
3. Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und
4. Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent.
(2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geother-
mie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich
zum 1. Januar um 5,0 Prozent.
§ 28
Absenkung der
Förderung für Strom aus Biomasse
(1) Der Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Mega-
watt installierter Leistung pro Jahr betragen.
(2) Die anzulegenden Werte nach den §§ 44 bis 46
verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Pro-
zent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen
drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.
(3) Die Absenkung nach Absatz 2 erhöht sich auf
1,27 Prozent, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Biomasse in dem gesam-

ten Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Ab-
satz 1 überschreitet.
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-
ten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten
Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt
nach Absatz 2 vorangeht.
§ 29
Absenkung der Förderung
für Strom aus Windenergie an Land
(1) Der Zielkorridor für den Netto-Zubau von Wind-
energieanlagen an Land beträgt 2 400 bis 2 600 Mega-
watt pro Jahr.
(2) Die anzulegenden Werte nach § 49 verringern
sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent
gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei
Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.
(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Absatz 2 erhöht sich, wenn der nach § 26 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau
von Windenergieanlagen an Land in dem gesamten
Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach
Absatz 1
1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf 0,5 Pro-
zent,
2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf
0,6 Prozent,
3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf
0,8 Prozent,
4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf
1,0 Prozent oder
5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf
1,2 Prozent.
(4) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Absatz 2 verringert sich, wenn der nach § 26 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau
von Windenergieanlagen an Land in dem gesamten
Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach
Absatz 1
1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,3 Pro-
zent,
2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
0,2 Prozent oder
3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf null.
(5) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Absatz 2 verringert sich auf null und es erhöhen sich
die anzulegenden Werte nach § 49 gegenüber den in
den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten
geltenden anzulegenden Werten, wenn der nach § 26
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-
Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem ge-
samten Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor
nach Absatz 1
1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um
0,2 Prozent oder
2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um
0,4 Prozent.
(6) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-
ten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten
Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt
nach Absatz 2 vorangeht.
§ 30
Absenkung der Förderung
für Strom aus Windenergie auf See
(1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern
sich die anzulegenden Werte
1. nach § 50 Absatz 2
a) zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent pro Kilowatt-
stunde,
b) zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent pro Kilowatt-
stunde und
c) ab dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Januar um 0,5
Cent pro Kilowattstunde,
2. nach § 50 Absatz 3 zum 1. Januar 2018 um 1,0 Cent
pro Kilowattstunde.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist abwei-
chend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt
der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf
See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirt-
schaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung
nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach
§ 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
fertiggestellt ist.
§ 31
Absenkung der Förderung
für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Der Zielkorridor für den Brutto-Zubau von Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie beträgt 2 400 bis 2 600 Megawatt pro Jahr.
(2) Die anzulegenden Werte nach § 51 verringern
sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten
Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber
den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat
geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Ab-
senkung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils
zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes
Jahres nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden
Werte nach Absatz 2 Satz 2 erhöht sich, wenn der nach
§ 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum
nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1
1. um bis zu 900 Megawatt überschreitet, auf 1,00 Pro-
zent,
2. um mehr als 900 Megawatt überschreitet, auf
1,40 Prozent,
3. um mehr als 1 900 Megawatt überschreitet, auf
1,80 Prozent,
4. um mehr als 2 900 Megawatt überschreitet, auf
2,20 Prozent,
5. um mehr als 3 900 Megawatt überschreitet, auf
2,50 Prozent oder
6. um mehr als 4 900 Megawatt überschreitet, auf
2,80 Prozent.

(4) Die monatliche Absenkung der anzulegenden
Werte nach Absatz 2 Satz 2 verringert sich, wenn der
nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-
Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus so-
larer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeit-
raum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1
1. um bis zu 900 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Pro-
zent,
2. um mehr als 900 Megawatt unterschreitet, auf null
oder
3. um mehr als 1 400 Megawatt unterschreitet, auf null;
die anzulegenden Werte nach § 49 erhöhen sich zum
ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig
um 1,50 Prozent.
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-
ten Kalendertag des 14. Monats und vor dem ersten
Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt
nach Absatz 2 vorangeht.
(6) Wenn die Summe der installierten Leistung geför-
derter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie erstmals den Wert 52 000 Megawatt
überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte
nach § 51 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die
Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null.
Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
1. die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93
als geförderte Anlage registriert worden sind,
2. für die der Standort und die installierte Leistung
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-
den Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. März 2012 geltenden Fassung oder nach
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel-
tenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermit-
telt worden sind oder
3. die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen
worden sind; die Summe der installierten Leistung
ist von der Bundesnetzagentur unter Berücksichti-
gung der Meldungen in ihrem Photovoltaik-Melde-
portal und der Daten der Übertragungsnetzbetreiber
und des Statistischen Bundesamtes zu schätzen.
§ 32
Förderung für
Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Ei-
gentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck
der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils
zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage,
wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in
unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien
erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen
dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemes-
sungsleistung oder der installierten Leistung der An-
lage finanziell gefördert wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-
dermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Abweichend von Satz 1 stehen mehrere Anlagen unab-
hängig von den Eigentumsverhältnissen und aus-
schließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs
nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator einer Anlage gleich, wenn sie Strom aus Bio-
gas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das
Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage
stammt.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen meh-
rere Anlagen nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 un-
abhängig von den Eigentumsverhältnissen und aus-
schließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs
nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator einer Anlage gleich, wenn sie
1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass
des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden
sind und
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermo-
naten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in
der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der je-
weiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren
Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder
Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messein-
richtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berech-
nung der Förderung vorbehaltlich des Absatzes 1 die
installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(4) Wird Strom aus mehreren Windenergieanlagen
über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet,
erfolgt abweichend von Absatz 3 die Zuordnung der
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhält-
nis des jeweiligen Referenzertrags.
§ 33
Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagen-
betreibers nach § 19 mit einer Forderung des Netzbe-
treibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestrit-
ten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der
Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, so-
weit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet
wird.
Abschnitt 2
Geförderte Direktvermarktung
§ 34
Marktprämie
(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-
baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20
Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarkten und der tatsäch-
lich eingespeist sowie von einem Dritten abgenommen
worden ist, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie
verlangen.
(2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonat-
lich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend an-
hand der für den jeweiligen Kalendermonat berechne-
ten Werte nach Anlage 1.

§ 35
Voraussetzungen der Marktprämie
Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht
nur, wenn
1. für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach
§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverord-
nung in Anspruch genommen wird,
2. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteu-
erbar im Sinne von § 36 Absatz 1 ist, und
3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bi-
lanziert wird, in dem ausschließlich folgender Strom
bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Gru-
bengas, der in der Veräußerungsform des § 20
Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, oder
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und des-
sen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanz-
kreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem
Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht
vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der
Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein.
§ 36
Fernsteuerbarkeit
(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne von § 35
Satz 1 Nummer 2, wenn die Anlagenbetreiber
1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erfor-
derlich sind, damit ein Direktvermarktungsunterneh-
mer oder eine andere Person, an die der Strom ver-
äußert wird, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren
kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der an-
deren Person, an die der Strom veräußert wird, die
Befugnis einräumen, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Um-
fang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte
Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht
nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben
nachweislich ausgeschlossen ist.
Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn für mehrere An-
lagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem
Netz verbunden sind, gemeinsame technische Einrich-
tungen vorgehalten werden, mit der der Direktvermark-
tungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die
gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die
gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert
reduzieren kann.
(2) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energie-
wirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d
des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die
die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschafts-
gesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspei-
sung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspei-
seleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfol-
gen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu be-
achten. Solange der Einbau eines Messsystems nicht
technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksich-
tigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik Übertragungstechniken und Übertragungswege
zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetrieb-
nahme der Anlage entsprechen; § 21g des Energiewirt-
schaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sons-
tigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsys-
tems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes be-
steht.
(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermark-
tungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt
wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Ein-
speisemanagement nach § 14 nicht beschränken.
Abschnitt 3
Einspeisevergütung
§ 37
Einspeisevergütung für kleine Anlagen
(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-
baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20
Absatz 1 Nummer 3 dem Netzbetreiber zur Verfügung
stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergü-
tung verlangen.
(2) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung be-
steht
1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016
in Betrieb genommen worden sind und eine instal-
lierte Leistung von höchstens 500 Kilowatt haben,
und
2. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember
2015 in Betrieb genommen worden sind und eine
installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt ha-
ben.
(3) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich
aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32,
wobei von den anzulegenden Werten vor der Absen-
kung nach den §§ 26 bis 31
1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der
§§ 40 bis 48 abzuziehen sind und
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der
§§ 49 bis 51 abzuziehen sind.
(4) Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der in-
stallierten Leistung nach Absatz 2 ist § 32 Absatz 1
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 38
Einspeisevergütung in Ausnahmefällen
(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-
baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20
Absatz 1 Nummer 4 dem Netzbetreiber zur Verfügung
stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergü-
tung verlangen.
(2) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich
aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32,
wobei sich die anzulegenden Werte nach der Absen-

kung nach den §§ 26 bis 31 um 20 Prozent gegenüber
dem nach § 26 Absatz 3 Satz 1 anzulegenden Wert
verringern. Auf die nach Satz 1 ermittelten anzulegen-
den Werte ist § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend an-
zuwenden.
§ 39
Gemeinsame Bestimmungen
für die Einspeisevergütung
(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung be-
steht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von ei-
nem Netzbetreiber abgenommen worden ist.
(2) Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom
nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Ver-
fügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für
diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in
dieser Anlage erzeugten Strom,
1. für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19
besteht,
2. der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
lage verbraucht wird und
3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,
zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage
nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
Abschnitt 4
Besondere Förderbestimmungen
(Sparten)
§ 40
Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzule-
gende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 12,52 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
2 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 6,31 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
10 Megawatt 5,54 Cent pro Kilowattstunde,
5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 5,34 Cent pro Kilowattstunde,
6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
50 Megawatt 4,28 Cent pro Kilowattstunde,
7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Me-
gawatt 3,50 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht
auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem
31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene
Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der
Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungs-
pflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden,
wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Pro-
zent erhöht wurde. Der Anspruch nach Satz 1 oder 2
besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer
von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden
Teils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme
abgeschlossen worden ist.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach
Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als
5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch auf
finanzielle Förderung nur für den Strom, der der Leis-
tungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 zuzurech-
nen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. August 2014 eine
installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt auf-
wies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil
entspricht, der Anspruch nach der bislang geltenden
Regelung.
(4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung nach Ab-
satz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder
teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig
zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom
aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage
oder
2. ohne durchgehende Querverbauung.
§ 41
Deponiegas
Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende
Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 8,42 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde.
§ 42
Klärgas
Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 6,69 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde.
§ 43
Grubengas
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzule-
gende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
1 Megawatt 6,74 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 4,30 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Mega-
watt 3,80 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn
das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder still-
gelegten Bergbaus stammt.
§ 44
Biomasse
Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomassever-
ordnung beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
150 Kilowatt 13,66 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 11,78 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 10,55 Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 5,85 Cent pro Kilowattstunde.
§ 45
Vergärung von Bioabfällen
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas einge-
setzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Bio-
masse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem
Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der
Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und
20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfall-
verordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durch-
schnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen
worden ist, beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 15,26 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 13,38 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht
nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung
der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur
Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind
und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwer-
tet werden.
§ 46
Vergärung von Gülle
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt
wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im
Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist,
beträgt der anzulegende Wert 23,73 Cent pro Kilowatt-
stunde, wenn
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage
erzeugt wird,
2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-
erzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt
beträgt und
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Ka-
lenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit
Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot
von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.
§ 47
Gemeinsame Bestimmungen
für Strom aus Biomasse und Gasen
(1) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer
installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt
wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr er-
zeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung
der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten
Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden
Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge
verringert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung
in der Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
auf null und in den Veräußerungsformen nach § 20 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 4 auf den Monatsmarktwert.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
aus Biomasse besteht ferner nur,
1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines
Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen
über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der ein-
gesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Bio-
masse und in welchem Umfang Speichergas oder
Grubengas eingesetzt werden,
2. soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt
wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt
wird, und
3. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird,
für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse, die zur
Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist;
flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt
des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig
ist.
Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse
anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung
notwendig ist.
(3) Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für
Strom aus Biomasse nach den §§ 44, 45 oder § 46 ist
ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige
Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar ei-
nes Jahres jeweils für das vorangegangene Kalender-
jahr nachzuweisen:
1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 nach den anerkannten Regeln
der Technik; die Einhaltung der anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen
des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und
Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen
Arbeitsblatts FW 308 „Zertifizierung von KWK-
Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der je-
weils geltenden Fassung nachgewiesen werden; der
Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens eines
Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Be-
reich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Ener-
gien oder für den Bereich Wärmeversorgung erfolgen;
anstelle des Nachweises nach dem ersten Halbsatz
können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt
geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt
werden, aus denen die thermische und elektrische
Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen,
2. der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 durch Vorlage einer Kopie
eines Einsatzstoff-Tagebuchs.
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Anspruchs
nach § 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 ist ferner
die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzun-
gen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 durch ein Gutach-
ten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für
den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nach-
zuweisen.
(4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalen-
derjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ nach Num-
mer 2.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht nachgewiesen
werden.
(5) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
aus Biomasse nach § 45 oder § 46 kann nicht mit § 44
kombiniert werden.

(6) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist je-
weils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan
oder Speichergas anzusehen,
1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wär-
meäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der
Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-
methan oder Speichergas entspricht, die an anderer
Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das
Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des
Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, sei-
ner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem
Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme
aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen-
det worden sind.
(7) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
aus Biomethan nach § 44 oder § 45 besteht auch, wenn
das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgas-
netz anhand der Energieerträge der zur Biomethan-
erzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in ein-
satzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilan-
zielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen ein-
schließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatz-
stoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der
Massenbilanzierung nach Absatz 6 Nummer 2 zu doku-
mentieren.
(8) Soweit nach den Absätzen 2 oder 3 der Nach-
weis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs
zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforder-
lichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-
Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
§ 48
Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende
Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
§ 49
Windenergie an Land
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land be-
trägt der anzulegende Wert 4,95 Cent pro Kilowatt-
stunde (Grundwert).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzule-
gende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb-
nahme der Anlage 8,90 Cent pro Kilowattstunde (An-
fangswert). Diese Frist verlängert sich um einen Monat
pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Er-
trag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unter-
schreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen
Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den
der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags
unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag
der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 zu die-
sem Gesetz.
(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung der
Dauer der Anfangsvergütung angenommen, dass ihr
Ertrag 75 Prozent des Referenzertrags beträgt.
§ 50
Windenergie auf See
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See be-
trägt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilowatt-
stunde (Grundwert).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzule-
gende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetrieb-
nahme der Windenergieanlage auf See 15,40 Cent pro
Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach Satz 1
verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinaus-
gehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küs-
tenlinie nach § 5 Nummer 36 zweiter Halbsatz entfernt
ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe
von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wasser-
tiefe um 1,7 Monate. Die Wassertiefe ist ausgehend
von dem Seekartennull zu bestimmen.
(3) Wenn vor dem 1. Januar 2020 die Windenergie-
anlage auf See in Betrieb genommen oder ihre Be-
triebsbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 30
Absatz 2 hergestellt worden ist, beträgt der anzule-
gende Wert abweichend von Absatz 1 in den ersten
acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage
19,40 Cent pro Kilowattstunde, wenn dies der Anlagen-
betreiber vor Inbetriebnahme der Anlage von dem Netz-
betreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch
nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die
Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden ist, dass der Anfangswert im
Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowatt-
stunde beträgt.
(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage
auf See länger als sieben aufeinanderfolgende Tage
nicht möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig
fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies
nicht zu vertreten hat, verlängert sich der Zeitraum der
finanziellen Förderung nach den Absätzen 2 und 3, be-
ginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeit-
raum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Ent-
schädigung nach § 17e Absatz 1 oder Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt
der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Ent-
schädigung nach § 17e Absatz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes in Anspruch, verkürzt sich der An-
spruch auf Förderung nach den Absätzen 2 und 3 um
den Zeitraum der Verzögerung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Windenergie-
anlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung nach
dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmee-
res genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung
mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von
Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 ist bis
zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete anzu-
wenden, die das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit der Europäischen
Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
deutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete be-
nannt hat.

§ 51
Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie beträgt der anzulegende
Wert vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis einschließ-
lich einer installierten Leistung von 10 Megawatt
9,23 Cent pro Kilowattstunde unter Berücksichtigung
der Absenkung oder Erhöhung nach § 31, wenn die An-
lage
1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen
baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude
oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu an-
deren Zwecken als der Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Ver-
fahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durch-
geführt worden ist, oder
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im
Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet wor-
den ist und
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003
aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geän-
dert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten,
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für
die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden
ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne
der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung aus-
gewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach
dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem
Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeu-
gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
zu errichten, oder
c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung
einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus sola-
rer Strahlungsenergie aufgestellt oder geändert
worden ist und sich die Anlage
aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobah-
nen oder Schienenwegen liegen, und die An-
lage in einer Entfernung bis zu 110 Metern,
gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn, errichtet worden ist,
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder Ände-
rung des Bebauungsplans bereits versiegelt
waren, oder
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher,
verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militä-
rischer Nutzung befindet und diese Flächen
zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-
stellung oder Änderung des Bebauungsplans
nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet
im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzge-
setzes oder als Nationalpark im Sinne des
§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festge-
setzt worden sind.
(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an
oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert, jeweils
unter Berücksichtigung der Absenkung oder Erhöhung
nach § 31,
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von
10 Kilowatt 13,15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von
40 Kilowatt 12,80 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
1 Megawatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer installierten Leistung von
10 Megawatt 9,23 Cent pro Kilowattstunde.
(3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf ei-
nem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude
ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetz-
buchs errichtet wurde, ist Absatz 2 nur anzuwenden,
wenn
1. nachweislich vor dem 1. April 2012
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag
auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige er-
stattet worden ist,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Er-
richtung, die nach Maßgabe des Bauordnungs-
rechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu
bringen ist, für das Gebäude die erforderliche
Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbe-
dürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzei-
ge- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bau-
ausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammen-
hang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten
Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-
triebes steht oder
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von
Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde
genehmigt worden ist;
im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(4) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines
technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines
Diebstahls an demselben Standort ersetzen, sind ab-
weichend von § 5 Nummer 21 bis zur Höhe der vor
der Ersetzung an demselben Standort installierten Leis-
tung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb ge-
nommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in
Betrieb genommen worden sind. Der Anspruch auf För-
derung für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt
endgültig.
Abschnitt 5
Besondere Förderbestimmungen
(Flexibilität)
§ 52
Förderanspruch für Flexibilität
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber
einen Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maß-
gabe der §§ 53, 54 oder § 55 für die Bereitstellung in-
stallierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug-

ten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf
finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung be-
steht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 19 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 und § 33 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 53
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 52 beträgt für die Bereit-
stellung flexibler installierter Leistung in Anlagen zur Er-
zeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten
Leistung von mehr als 100 Kilowatt 40 Euro pro Kilo-
watt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszu-
schlag).
(2) Ein Anspruch auf einen Flexibilitätszuschlag be-
steht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 47
Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr
erzeugten Strommenge eine finanzielle Förderung nach
§ 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 in Anspruch
nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 25 verringert
ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte
Förderdauer nach § 22 verlangt werden.
§ 54
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbe-
triebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, können ergänzend zu einer
Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen
nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netz-
betreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich
installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Strom-
erzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der An-
spruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexi-
bel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und
Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der
Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie
bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3.
Abschnitt 6
Besondere Förderbestimmungen
(Ausschreibungen)
§ 55
Ausschreibung der
Förderung für Freiflächenanlagen
(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle För-
derung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen
nach § 19 oder für die Bereitstellung installierter Leis-
tung aus Freiflächenanlagen nach § 52 nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 88 im Rahmen von Aus-
schreibungen ermitteln. Die Bundesnetzagentur macht
die Ausschreibungen nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung nach § 88 bekannt.
(2) Ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung im
Fall der Ausschreibung besteht, wenn
1. der Anlagenbetreiber über eine Förderberechtigung
verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 für die
Anlage durch Zuschlag erteilt oder später der Anlage
verbindlich zugeordnet worden ist,
2. die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebau-
ungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs
errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem
Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine
Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie zu errichten,
3. ab der Inbetriebnahme der Anlage der gesamte wäh-
rend der Förderdauer nach § 22 in der Anlage er-
zeugte Strom in das Netz eingespeist und nicht
selbst verbraucht wird und
4. die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz
mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 51 Ab-
satz 1 und die Voraussetzungen der Rechtsverord-
nung nach § 88 erfüllt sind.
(3) Für Strom aus Freiflächenanlagen, die ab dem
ersten Tag des siebten auf die erstmalige Bekanntma-
chung einer Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 2 fol-
genden Kalendermonats in Betrieb genommen worden
sind, verringert sich der anzulegende Wert nach § 51
Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf null. Für Strom aus Frei-
flächenanlagen, die vor dem in Satz 1 genannten Zeit-
punkt in Betrieb genommen worden sind, sind die Ab-
sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 88 das Ergebnis
der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der finan-
ziellen Förderung, für die jeweils der Zuschlag erteilt
wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen
Netzbetreibern die Zuordnung einer Förderberechti-
gung zu einer Anlage im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 1 einschließlich der Höhe der finanziellen Förde-
rung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88
mit.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 56
Weitergabe an
den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorge-
lagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom
und
2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell ge-
förderten Strom das Recht, diesen Strom als „Strom
aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu kennzeichnen.
§ 57
Ausgleich zwischen Netzbetreibern
und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen
den Netzbetreibern die nach § 19 oder § 52 geleisteten
finanziellen Förderungen nach Maßgabe des Teils 3 er-
statten.

(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen Netzbetrei-
bern 50 Prozent der notwendigen Kosten erstatten,
die ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund
der Systemstabilitätsverordnung zu der Nachrüstung
verpflichtet sind. § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte
nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach
§ 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgelt-
verordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden
und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltver-
ordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 5
Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu
saldieren. Auf die Zahlungen sind monatliche Ab-
schläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netz-
betreiber eine höhere als im Teil 3 vorgesehene finan-
zielle Förderung, muss er den Mehrbetrag zurückfor-
dern. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf
des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung fol-
genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt
insoweit. Die Sätze 1 und 2 sind im Verhältnis von auf-
nehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber ent-
sprechend anzuwenden, es sei denn, die Zahlungs-
pflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung.
§ 33 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht an-
zuwenden.
§ 58
Ausgleich zwischen
den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
1. die Informationen über den unterschiedlichen Um-
fang und den zeitlichen Verlauf der nach § 19 finan-
ziell geförderten Strommengen speichern,
2. die Informationen über die Zahlungen von finanziel-
len Förderungen nach § 19 oder § 52 speichern,
3. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich un-
tereinander vorläufig ausgleichen,
4. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang
auf die Zahlungen nach Nummer 2 entrichten und
5. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlun-
gen nach Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 2
abrechnen.
Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen
nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sind die Saldierungen
auf Grund des § 57 Absatz 4 zugrunde zu legen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln jährlich
bis zum 31. Juli die Strommenge, die sie im vorange-
gangenen Kalenderjahr nach § 11 oder § 56 abgenom-
men und nach § 19 oder § 57 finanziell gefördert sowie
nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, ein-
schließlich der Strommenge, für die sie das Recht er-
halten haben, den Strom als „Strom aus erneuerbaren
Energien oder Grubengas“ zu kennzeichnen, und den
Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich
des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorange-
gangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert
haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen
abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertra-
gungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und
Vergütung nach den §§ 19 und 52, bis auch diese Netz-
betreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durch-
schnittswert entspricht. Übertragungsnetzbetreiber,
die, bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertra-
gungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr
gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der finan-
ziellen Förderung nach § 57 Absatz 1 zu vergüten oder
einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Absatz 2 zu
ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil
aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben ge-
gen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen An-
spruch auf Erstattung der finanziellen Förderung oder
Kosten, bis die Kostenbelastung aller Übertragungs-
netzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.
§ 59
Vermarktung durch
die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder
gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergü-
teten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter
Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismus-
verordnung vermarkten.
§ 60
EEG-Umlage für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letzt-
verbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztver-
braucher gelieferten Strom die Kosten für die erforder-
lichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen
und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusver-
ordnung verlangen (EEG-Umlage). Es wird widerleglich
vermutet, dass Energiemengen, die aus einem beim
Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an
physikalische Entnahmestellen abgegeben werden
und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 vor-
liegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises
an Letztverbraucher geliefert wurden. Der Anteil ist so
zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher
gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt.
Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Ab-
schläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(2) Einwände gegen Forderungen der Übertragungs-
netzbetreiber auf Zahlungen nach Absatz 1 berechtigen
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht-
lichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forde-
rungen nach Absatz 1 ist nicht zulässig. Im Fall von
Zahlungsrückständen von mehr als einer Abschlagsfor-
derung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber den Bi-
lanzkreisvertrag gegenüber dem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen kündigen, wenn die Zahlung der

Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündi-
gung drei Wochen nach Androhung der Kündigung
nicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung der Kündi-
gung kann mit der Mahnung verbunden werden. Die
Sätze 1, 3 und 4 sind für die Meldung der Energiemen-
gen nach § 74 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, dass die Frist für die Meldung der Daten nach
Androhung der Kündigung sechs Wochen beträgt.
(3) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeiche-
rung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen
oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder gelei-
tet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbe-
treiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den Absät-
zen 1 oder 2, wenn dem Stromspeicher Energie aus-
schließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das
Netz entnommen wird. Satz 1 ist auch für Strom anzu-
wenden, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt
wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das
Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderun-
gen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zur Strom-
erzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das
Netz eingespeist wird. Der Anspruch der Übertragungs-
netzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den
Absätzen 1 und 2 entfällt ferner für Strom, der an Netz-
betreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netz-
verluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzent-
geltverordnung geliefert wird.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1
nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese
Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist ent-
sprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht ein-
treten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen die von ihm gelieferten Strommengen entge-
gen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertra-
gungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum
Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld
für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 mit-
zuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am
1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.
§ 61
EEG-Umlage für
Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von
Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende
Anteile der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen:
1. 30 Prozent für Strom, der nach dem 31. Juli 2014
und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird,
2. 35 Prozent für Strom, der nach dem 31. Dezember
2015 und vor dem 1. Januar 2017 verbraucht wird,
und
3. 40 Prozent für Strom, der ab dem 1. Januar 2017
verbraucht wird.
Der Wert nach Satz 1 erhöht sich auf 100 Prozent der
EEG-Umlage, wenn
1. die Stromerzeugungsanlage weder eine Anlage nach
§ 5 Nummer 1 noch eine KWK-Anlage ist, die hoch-
effizient im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des
Energiesteuergesetzes ist und einen Monats- oder
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energie-
steuergesetzes erreicht, oder
2. der Eigenversorger seine Meldepflicht nach § 74 bis
zum 31. Mai des Folgejahres nicht erfüllt hat.
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztver-
brauchern ferner für den sonstigen Verbrauch von
Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen geliefert wird, 100 Prozent der EEG-Umlage
nach § 60 Absatz 1 verlangen. Die Bestimmungen die-
ses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind auf Letztverbraucher, die nach den Sätzen 1 bis 3
zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwen-
den.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigen-
versorgungen,
1. soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen
einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von
Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraft-
werkseigenverbrauch),
2. wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch
mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit
Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für
den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst
verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3
in Anspruch nimmt, und
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer
installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt er-
zeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden
selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies
gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsan-
lage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich
des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt ferner bei
Bestandsanlagen,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsan-
lage als Eigenerzeuger betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst ver-
braucht und
3. sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet
wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zu-
sammenhang zu der Stromerzeugungsanlage ver-
braucht.
Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage,
1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als
Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen
des Satzes 1 betrieben hat,
2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer
anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen
worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals
Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter
Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt
worden ist oder
3. die eine Stromerzeugungsanlage nach den Num-
mern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, er-
weitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leis-
tung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Er-
setzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

(4) Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Sep-
tember 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist Ab-
satz 3 anzuwenden mit den Maßgaben, dass
1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden ist und
2. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nur anzuwenden ist,
wenn
a) die Anforderungen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
erfüllt sind oder
b) die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor
dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztver-
brauchers stand, der die Privilegierung nach Ab-
satz 2 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeu-
gungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des
Letztverbrauchers errichtet wurde.
(5) Für die Überprüfung der Pflicht von Eigenversor-
gern zur Zahlung der EEG-Umlage können sich die
Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten über-
mitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
1. von den Hauptzollämtern Daten über Eigenerzeuger
und Eigenversorger, wenn und soweit dies im Strom-
steuergesetz oder in einer auf der Grundlage des
Stromsteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung
zugelassen ist,
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung und
3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen Kon-
taktdaten der Eigenversorger sowie weitere Daten
zur Eigenversorgung einschließlich des Stromver-
brauchs von an ihr Netz angeschlossenen Eigenver-
sorgern.
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach
Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten
nach § 74 Satz 3 abgleichen. Die nach Satz 1 erhobe-
nen Daten dürfen ausschließlich so genutzt werden,
dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
Sie sind nach Abschluss der Überprüfung nach Satz 1
Nummer 1 oder des Abgleichs nach Satz 2 jeweils un-
verzüglich zu löschen.
(6) Strom, für den die Übertragungsnetzbetreiber
nach Absatz 1 die Zahlung der EEG-Umlage verlangen
können, muss von dem Letztverbraucher durch ge-
eichte Messeinrichtungen erfasst werden.
(7) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und
verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis
6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Ei-
genverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall
(Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung
der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht
schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung
und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Andere
Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung
verlangen, bleiben unberührt.
§ 62
Nachträgliche Korrekturen
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände-
rungen der abzurechnenden Strommenge oder der fi-
nanziellen Förderungen zu berücksichtigen, die sich
aus folgenden Gründen ergeben:
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,
2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im
Hauptsacheverfahren,
3. aus der Übermittlung und den Abgleich von Daten
nach § 61 Absatz 5,
4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien durch-
geführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur
nach § 85 oder
6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der
Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist.
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber
Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den
Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zu-
grunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils
nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist ent-
sprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung
§ 63
Grundsatz
Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen
1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom,
der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst
verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unterneh-
men zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das
mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation ver-
einbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu
verhindern, und
2. nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für Strom,
der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um
die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienen-
bahnen zu erhalten,
soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht
gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Inte-
resse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar
ist.
§ 64
Stromkostenintensive Unternehmen
(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur,
soweit es nachweist, dass und inwieweit
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach
§ 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst
verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle,
an der das Unternehmen einer Branche nach An-
lage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde
betragen hat,
2. die Stromkostenintensität
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens
den folgenden Wert betragen hat:
aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalender-
jahr 2015 und

bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalen-
derjahr 2016,
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens
20 Prozent betragen hat und
3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder
Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unter-
nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht
hat, ein alternatives System zur Verbesserung der
Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-
Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeit-
punkt des Endes des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an
denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4
zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen
dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie
folgt begrenzt:
1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis ein-
schließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst-
behalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs-
jahr zuerst gezahlt werden.
2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gi-
gawattstunde auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1
ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
3. Die Höhe der nach Nummer 2 zu zahlenden EEG-
Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahme-
stellen des Unternehmens auf höchstens den fol-
genden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt,
die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt
hat:
a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die
Stromkostenintensität des Unternehmens min-
destens 20 Prozent betragen hat, oder
b) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die
Stromkostenintensität des Unternehmens weni-
ger als 20 Prozent betragen hat.
4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt
nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah-
lende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Giga-
wattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet:
a) 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen,
an denen das Unternehmen einer Branche mit der
laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach An-
lage 4 zuzuordnen ist, oder
b) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnah-
mestellen;
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Num-
mer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde ge-
legt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie
folgt nachzuweisen:
1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2
durch
a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech-
nungen für das letzte abgeschlossene Geschäfts-
jahr,
b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen gelieferten oder
selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie
weitergeleiteten Strommengen und
c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidig-
ten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
schaft auf Grundlage der geprüften Jahresab-
schlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetz-
buchs für die letzten drei abgeschlossenen Ge-
schäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgen-
den Angaben enthalten:
aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be-
triebstätigkeit des Unternehmens,
bb) Angaben zu den Strommengen des Unter-
nehmens, die von Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen geliefert oder selbst erzeugt und
selbst verbraucht wurden, einschließlich der
Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung
für diese Strommengen die EEG-Umlage zu
zahlen gewesen wäre, und
cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp-
fung;
auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4,
§ 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden;
in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in
ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicher-
heit frei von wesentlichen Falschangaben und
Abweichungen sind; bei der Prüfung der Brutto-
wertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle
von 5 Prozent ausreichend,
d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Un-
ternehmens durch die statistischen Ämter der
Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirt-
schaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
Ausgabe 20083, und die Einwilligung des Unter-
nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen
Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-
nen registrierten Unternehmens und seiner Be-
triebsstätten übermitteln lassen kann,
2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3
durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, ei-
nen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbe-
scheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-
tragung in das EMAS-Register oder einen gültigen
Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems
zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1
bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverord-
nung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden
Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjah-
res neu gegründet wurden, können abweichend von
Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugrün-
dung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln,
im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das
erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
über www.destatis.de.

Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und
zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. Für das erste
Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungs-
entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Voll-
endung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres
erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvo-
raussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an-
hand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.
Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die un-
ter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsver-
mögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen
nicht durch Umwandlung entstanden sein. Neu ge-
schaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das
Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögens-
gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens er-
worben, gepachtet oder geleast wurden. Es wird unwi-
derleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugrün-
dung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Pro-
duktionszwecken verbraucht wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile
eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1
der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwen-
den. Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor,
wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Stand-
ort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort
abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen
eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil je-
derzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine
Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit
externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahme-
stelle verfügt. Für den selbständigen Unternehmensteil
sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und
Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für
alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsge-
setzbuchs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn-
und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechen-
der Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetz-
buchs zu prüfen.
(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und phy-
sikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrich-
tungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen
eines Unternehmens, die sich auf einem in sich ab-
geschlossenen Betriebsgelände befinden und über
einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz
verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler
an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungs-
anlagen verfügen,
2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung
des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defini-
tion des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4,
Reihe 4.3, Wiesbaden 20074, ohne Abzug der Per-
sonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch
vorangegangene Begrenzungsentscheidungen her-
vorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung
der Bruttowertschöpfung außer Betracht, und
3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeb-
lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten
für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte
4
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
über www.destatis.de.
Strommengen zum arithmetischen Mittel der Brutto-
wertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden
die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die
Multiplikation des arithmetischen Mittels des Strom-
verbrauchs des Unternehmens in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem stan-
dardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe ei-
ner Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt
wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Un-
ternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94
Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch voran-
gegangene Begrenzungsentscheidungen hervorge-
rufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der
Stromkostenintensität außer Betracht.
(7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den
Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeb-
lich.
§ 65
Schienenbahnen
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung
der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und
inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
die an der betreffenden Abnahmestelle selbst ver-
brauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb
im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter
Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens
2 Gigawattstunden betrug.
(2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für
die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmit-
telbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten
Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Pro-
zent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage
begrenzt.
(3) Abnahmestelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist
die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb
im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. § 64 Ab-
satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Absatz 4 ist
entsprechend anzuwenden; es wird unwiderleglich ver-
mutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeit-
punkt ist, zu dem erstmals Strom zu Fahrbetriebszwe-
cken verbraucht wird.
§ 66
Antragstellung
und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 ein-
schließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum
30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für
das folgende Kalenderjahr zu stellen. Satz 1 ist ent-
sprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Ver-
bindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen
nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. Einem An-
trag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in
den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt
werden.

(2) Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elek-
tronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektro-
nischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemein-
verfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen
ist, verbindlich festzulegen.
(3) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 64
Absatz 4 können den Antrag abweichend von Absatz 1
Satz 1 bis zum 30. September eines Jahres für das fol-
gende Kalenderjahr stellen. Satz 1 ist für neu gegrün-
dete Schienenbahnen entsprechend anzuwenden.
(4) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber
der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen und dem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für das
dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.
(5) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahme-
stelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
bers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den be-
treffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird
nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. Die Über-
tragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim
Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. Erfolgt wäh-
rend des Geltungszeitraums der Entscheidung ein
Wechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regel-
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des
betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens,
muss die begünstigte Person dies dem Übertragungs-
netzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.
§ 67
Umwandlung von Unternehmen
(1) Wurde das antragstellende Unternehmen in sei-
nen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor
der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeit-
raum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist um-
gewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen
für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf
die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung
nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organi-
satorische Einheit dieses Unternehmens nach der Um-
wandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden
Unternehmen erhalten geblieben ist. Andernfalls ist
§ 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unter-
nehmen umgewandelt, so hat es dies dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten
Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatori-
sche Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unter-
nehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Un-
ternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses.
Die Pflicht des antragstellenden Unternehmens zur
Zahlung der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Um-
lage besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertra-
gung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem
Fall beginnt die Zahlungspflicht der nach § 60 Absatz 1
ermittelten EEG-Umlage mit dem Wirksamwerden der
Umwandlung.
(4) Die Absätze 1 und 3 sind auf selbständige Unter-
nehmensteile und auf Schienenbahnen entsprechend
anzuwenden.
§ 68
Rücknahme der
Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
(1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch
für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt
wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach
den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.
(2) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraus-
setzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauf-
tragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden
natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Aus-
künfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäfts-
zeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu
prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die
dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Perso-
nen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Perso-
nen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die
Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft
Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrecht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 69
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Unternehmen und Schienenbahnen, die eine Ent-
scheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben,
müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der
§§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. Sie
müssen auf Verlangen erteilen:
1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauch-
ten Strommengen, auch solche, die nicht von der
Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine
Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde-
rungen zu schaffen,
2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz-
steigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen,
die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltma-
nagementsystems oder eines alternativen Systems
zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt
wurden,
3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Stromkos-
ten des Unternehmens, soweit dies für die Ermitt-
lung durchschnittlicher Strompreise für Unterneh-
men mit ähnlichen Stromverbräuchen erforderlich
ist, und
4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort-
schreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher

ausgestalten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
müssen gewahrt werden.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und
Ve r ö ff e n t l i c h u n g s p f l i c h t e n
§ 70
Grundsatz
Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen müssen einander die für den
bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils
erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71
bis 74 genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung
stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.
§ 71
Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endab-
rechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Ver-
fügung stellen und
2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 44 bis 46 die Art
und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu
Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien
nach § 45 Absatz 2 oder § 47 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach
§ 46 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach
§ 47 vorgeschriebenen Weise übermitteln.
§ 72
Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei-
ber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungs-
netzbetreiber
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie
verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
a) die tatsächlich geleisteten finanziellen Förderun-
gen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas oder für die Bereitstellung installierter
Leistung nach den Förderbestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die je-
weilige Anlage anzuwendenden Fassung,
b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mel-
dungen nach § 21 Absatz 1, jeweils gesondert
für die verschiedenen Veräußerungsformen nach
§ 20 Absatz 1,
c) bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 20
Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu den Angaben
nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem
der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird,
die installierte Leistung der Anlage sowie die
Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Ver-
äußerungsform bereits nutzt,
d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Ab-
satz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsver-
ordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen
und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71
sowie
e) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich er-
forderlichen Angaben,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorla-
gen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner
Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer
Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für
jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst
vorlegen; § 32 Absatz 3 und 4 ist entsprechend an-
zuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nach-
weis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset-
zenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der
Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unver-
züglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrech-
nung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie-
mengen und Zahlungen finanzieller Förderungen nach
Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage
angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57
Absatz 3,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-
mengen von einem nachgelagerten Netz abgenom-
men hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-
mengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netz-
betreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen
abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 73
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist § 72 entspre-
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anga-
ben und die Endabrechnung nach § 72 Absatz 1 für
Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 11 Ab-
satz 2 an ihr Netz angeschlossen sind, unbeschadet
des § 77 Absatz 4 auf ihrer Internetseite veröffentlicht
werden müssen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regel-
verantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die
Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen
Vorjahres vorlegen. § 72 Absatz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin
die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach
Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3 zu diesem Gesetz
in nicht personenbezogener Form und den tatsächli-
chen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus
solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)“) veröffentlichen.
(4) Übertragungsnetzbetreiber, die von ihrem Recht
nach § 59 Absatz 3 Satz 3 Gebrauch machen, müssen
alle Netzbetreiber, in deren Netz der Bilanzkreis physi-
sche Entnahmestellen hat, über die Kündigung des Bi-
lanzkreises informieren.

§ 74
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber un-
verzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energie-
menge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die
Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Soweit die
Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Ener-
giemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. Satz 1
ist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden; aus-
genommen sind Strom aus Bestandsanlagen, für den
nach § 61 Absatz 3 und 4 keine Umlagepflicht besteht,
und Strom aus Stromerzeugungsanlagen im Sinne des
§ 61 Absatz 2 Nummer 4, wenn die installierte Leistung
der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst
verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Ka-
lenderjahr nicht überschreitet. Die Übertragungsnetz-
betreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab
dem 1. Januar 2016, bundesweit einheitliche Verfahren
für die vollständig automatisierte elektronische Über-
mittlung der Daten nach Satz 2 zur Verfügung stellen,
die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ge-
nügen.
§ 75
Testierung
Die zusammengefassten Endabrechnungen der
Netzbetreiber nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 müssen
durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder
eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Im Üb-
rigen können die Netzbetreiber und Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen verlangen, dass die Endabrechnun-
gen nach den §§ 73 und 74 bei Vorlage durch einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buch-
prüfungsgesellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung
sind zu berücksichtigen:
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,
2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
§ 85 und
3. die Entscheidungen der Clearingstelle nach § 81 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5.
Für die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind § 319
Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und
§ 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden.
§ 76
Information der Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach
§ 71 von den Anlagenbetreibern erhalten, die Angaben
nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnun-
gen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2
einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen
Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundes-
netzagentur in elektronischer Form vorlegen; für Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger
ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach
§ 74 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen
bereitstellt, müssen Netzbetreiber, Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen und Anlagenbetreiber die Daten in
dieser Form übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 mit
Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie von der
Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die
Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen
nach den §§ 97 bis 99 zur Verfügung gestellt.
§ 77
Information der Öffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:
1. die Angaben nach den §§ 70 bis 74 unverzüglich
nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach
den §§ 70 bis 74 mitgeteilten Daten unverzüglich
nach dem 30. September eines Jahres.
Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf
des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unbe-
rührt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach
§ 57 Absatz 1 finanziell geförderten und nach § 59 ver-
markteten Strommengen sowie die Angaben nach § 72
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der
Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemein-
samen Internetseite in nicht personenbezogener Form
veröffentlichen.
(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sach-
kundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne wei-
tere Informationen die finanziellen Förderungen und die
geförderten Energiemengen vollständig nachvollziehen
zu können.
(4) Angaben, die auf Grund der Rechtsverordnung
nach § 93 im Internet veröffentlicht werden, müssen
von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden.
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und
Doppelvermarktungsverbot
§ 78
Stromkennzeichnung
entsprechend der EEG-Umlage
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im
Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 59 Ab-
satz 2 das Recht, Strom als „Erneuerbare Energien, ge-
fördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu
kennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms ist gegen-
über Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkenn-
zeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und
des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.
(2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbrau-
chern ausgewiesene Anteil berechnet sich in Prozent,
indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztver-
braucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt
hat,
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert
wird,
2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre
Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert
wird und

3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.
Der nach Absatz 1 ausgewiesene Anteil ist unmittelba-
rer Bestandteil der gelieferten Strommenge und kann
nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet wer-
den.
(3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe
der Strommenge, für die in dem vergangenen Kalender-
jahr eine finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch
genommen wurde, zu den gesamten durch die Übertra-
gungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der
EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten
Strommengen an Letztverbraucher. Die Übertragungs-
netzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen
Internetplattform in einheitlichem Format bis zum
30. September 2011 und in den folgenden Jahren bis
zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbe-
zogener Form für das jeweils vorangegangene Kalen-
derjahr.
(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuge-
benden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils
für „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ entsprechend an-
teilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den nach
Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen weisen ge-
genüber Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung
der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 68 begrenzt ist,
zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen ge-
sonderten, nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden
„Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz privilegierte Unternehmen“ aus. In diesem Ener-
gieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Num-
mer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.
Der Anteil in Prozent für „Erneuerbare Energien, geför-
dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ berech-
net sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Um-
lage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tat-
sächlich für die in einem Jahr an den jeweiligen Letzt-
verbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat,
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert
wird,
2. danach durch die gesamte an den jeweiligen Letzt-
verbraucher gelieferte Strommenge dividiert wird
und
3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.
Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Ener-
gieträger sind entsprechend anteilig für den jeweiligen
Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Pro-
zentsatz zu reduzieren.
(6) Für Eigenversorger, die nach § 61 die EEG-Um-
lage zahlen müssen, sind die Absätze 1 bis 5 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ihr eigener
Strom anteilig als „Strom aus erneuerbaren Energien,
gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ an-
zusehen ist.
§ 79
Herkunftsnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreibern
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Ener-
gien aus, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 auf sons-
tige Weise direkt vermarktet wird. Die zuständige Be-
hörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise.
Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen
elektronisch und nach Maßgabe der Herkunftsnach-
weisverordnung. Die Herkunftsnachweise müssen vor
Missbrauch geschützt sein.
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach
Maßgabe der Herkunftsnachweisverordnung ausländi-
sche Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren
Energien an. Satz 1 ist nur für Herkunftsnachweise an-
zuwenden, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15
Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Auf-
hebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für
den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt wor-
den ist, gilt als Strom, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2
auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektroni-
sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerken-
nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-
nachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisre-
gister).
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3
ist das Umweltbundesamt.
(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru-
mente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesenge-
setzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandels-
gesetzes.
§ 80
Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gru-
bengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-
oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehr-
fach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen
§ 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf
insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen
nach § 20 Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form
nach § 20 Absatz 1 veräußert werden. Solange Anla-
genbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräuße-
rungsform nach § 20 Absatz 1 veräußern, bestehen
keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform
nach § 20 Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie
ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfa-
cher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom
anzusehen.
(2) Anlagenbetreiber, die eine finanzielle Förderung
nach § 19 für Strom aus erneuerbaren Energien oder
aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Herkunfts-
nachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft
des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weiterge-
ben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnach-
weis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des
Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine
finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch genommen
werden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projekt-
umsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für
die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsre-
duktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den
Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach
§ 19 nicht geltend gemacht werden.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81
Clearingstelle
(1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle einge-
richtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Energie durch eine juristi-
sche Person des Privatrechts.
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und
Streitigkeiten
1. zur Anwendung der §§ 5, 7 bis 55, 70, 71, 80, 100
und 101 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Num-
mer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem
1. August 2014 geltenden Fassung dieses Gesetzes
entsprochen haben,
3. zur Anwendung des § 61, soweit Anlagen betroffen
sind, und
4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelie-
ferten oder verbrauchten Stroms.
(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
1. die Vermeidung von Streitigkeiten und
2. die Beilegung von Streitigkeiten.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Re-
gelungen zum Schutz personenbezogener Daten und
zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach § 85 beachtet werden. Ferner sollen die Grund-
sätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alter-
native Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom
18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung be-
rücksichtigt werden.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Bei-
legung von Streitigkeiten zwischen Verfahrensparteien
1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren
gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1
Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-
sprechend anzuwenden; die Verfahren können auch
als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne des
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchge-
führt werden, wenn die Parteien eine Schiedsverein-
barung getroffen haben, oder
2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen
diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Er-
suchen abgeben.
Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Direktver-
marktungsunternehmer und Netzbetreiber sein. Ihr
Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt un-
berührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Strei-
tigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fragen über
den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindes-
tens ein Anlagenbetreiber, ein Direktvermarktungsun-
ternehmer, ein Netzbetreiber oder ein Verband bean-
tragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung die-
ser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer
Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu
beteiligen.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
sätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrens-
ordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Die Ver-
fahrensordnung muss auch Regelungen dazu enthal-
ten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren durch die
Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderun-
gen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach
den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils unter dem Vorbehalt
der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu
der Verfahrensordnung.
(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt durchfüh-
ren. Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen
und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der
Verfahrensparteien einstellen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
sätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Ver-
mögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufga-
ben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeits-
bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht perso-
nenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Ver-
fahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands
für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrenspar-
teien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgelt-
lich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im
Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3
bis 5 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des
Aufwands Entgelte erheben.
§ 82
Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55
entsprechend.
§ 83
Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für
die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errich-
tung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln,
dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 52
bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage
vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimie-
ren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen
und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag

als Abschlagszahlung für die finanzielle Förderung leis-
ten muss.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden,
auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorlie-
gen.
§ 84
Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung
nach § 19 in Anspruch nehmen, können sie die deut-
sche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küsten-
meer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§ 85
Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer
Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu
überwachen, dass
1. die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zu
deren Regelung sie berechtigt sind,
2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 19
und 57 finanziell geförderten Strom nach § 59 in Ver-
bindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung
vermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermit-
teln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen berechnen und dass ins-
besondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die
finanzielle Förderung nach den §§ 19 bis 55 berech-
net wird und hierbei die Saldierungen nach § 57 Ab-
satz 4 berücksichtigt worden sind,
3. die Daten nach § 76 übermittelt sowie nach § 77 ver-
öffentlicht werden,
4. die Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geför-
derten Stroms nur nach Maßgabe des § 78 erfolgt.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-
satz 1 Nummer 2 können bei begründetem Verdacht
bei Anlagenbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen und Netzbetreibern Kontrollen durchgeführt
werden. Das Recht von Anlagenbetreibern oder Netz-
betreibern, die ordentlichen Gerichte anzurufen oder
ein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4
einzuleiten, bleibt unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-
gung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen
nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
treffen
1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1
und 2, insbesondere zu den Datenformaten,
2. im Anwendungsbereich des § 14 dazu,
a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von ei-
ner Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen
und KWK-Anlagen geregelt werden,
b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über
diese Reihenfolge entscheiden muss,
c) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des
Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen,
um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-
zitätsversorgungssystems zu gewährleisten,
3. zur Abwicklung von Wechseln nach § 21, insbeson-
dere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
4. zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit nach § 36, ins-
besondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
und
5. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den
Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Be-
rechnung des Monatsmarktwerts von Strom aus so-
larer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 2.2.4
zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berech-
nung oder Abschätzung der Strommengen.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
netzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind
die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
gesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des
Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach Absatz 4 werden von den Beschlusskammern ge-
troffen. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen im Zusam-
menhang mit der Ausschreibung von finanziellen För-
derungen nach § 55 und der Rechtsverordnung auf
Grund von § 88. § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2
und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
§ 86
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas ver-
kauft, überlässt oder veräußert,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 69 Satz 2 zu-
widerhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 4 in
Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
§ 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
4. einer Rechtverordnung
a) nach § 90 Nummer 3,
b) nach § 92 Nummer 1,
c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4,
d) nach § 93 Nummer 1, 4 oder Nummer 9
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, c und d mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttau-
send Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 3 oder Nummer 4 Buchstabe d,
2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2,

3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a
und
4. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.
§ 87
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-
gen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisre-
gisters und des Anlagenregisters werden Gebühren
und Auslagen erhoben; hierbei kann auch der Verwal-
tungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei
der Fachaufsichtsbehörde entsteht. Hinsichtlich der
Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach Satz 1
ist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden
Fassung anzuwenden. Für die Nutzung des Herkunfts-
nachweisregisters und des Anlagenregisters sind die
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwal-
tungskostengesetzes in der am 14. August 2013 gel-
tenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-
bührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei kön-
nen feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder
Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Aus-
lagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz
geregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen
ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ermächtigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
eine Bundesoberbehörde übertragen, soweit diese Auf-
gaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechts-
verordnung nach den §§ 88, 90, 92 oder § 93 wahr-
nimmt. Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit zum Erlass der Rechtsverord-
nung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der
Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung
und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle
nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
ermächtigt.
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 88
Verordnungs-
ermächtigung zur Ausschreibung
der Förderung für Freiflächenanlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Anwendungsbereich des § 55 Regelungen vorzuse-
hen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, ins-
besondere
a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreiben-
den zu installierenden Leistung in Megawatt
oder elektrischer Arbeit in Megawattstunden,
b) zur Aufteilung der jährlichen Ausschreibungs-
menge in Teilmengen und zu der Bestimmung
von Mindest- und Maximalgrößen von Teillosen,
c) zur Festlegung von Mindest- und Höchstbeträ-
gen für die finanzielle Förderung für elektrische
Arbeit oder für die Bereitstellung installierter
Leistung,
d) zu der Preisbildung, der Anzahl der Bieterrunden
und dem Ablauf der Ausschreibungen,
e) abweichend von § 51 oder § 55 Absatz 2 Num-
mer 2 Flächen zu bestimmen, auf denen Anlagen
errichtet werden können,
2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 55 Absatz 2
Nummer 4, insbesondere
a) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend
von § 32 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung
von Anlagen zu regeln,
b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder
Systemintegration der Anlagen dienen,
c) abweichende Regelungen zu den §§ 19 bis 39
und 55 Absatz 2 Nummer 2 zu treffen,
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teil-
nehmer zu stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmi-
gungsstand der Projekte zu stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen
Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im
Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um
eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-
lungen zur teilweisen oder vollständigen Zurück-
zahlung dieser Sicherheiten,
d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-
bungen die Einhaltung der Anforderungen nach
den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlags-
erteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu
den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der durch einen
Zuschlag vergebenen finanziellen Förderung, ins-
besondere zu regeln, dass
a) die finanzielle Förderung für elektrische Arbeit
pro Kilowattstunde, für die Bereitstellung instal-
lierter Leistung in Euro pro Kilowatt oder für eine
Kombination beider Varianten auch abweichend
von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 39 zu
zahlen ist,
b) eine durch Zuschlag erteilte Förderberechtigung
unabhängig von Rechtsschutzverfahren Dritter

gegen das Ausschreibungsverfahren oder die
Zuschlagserteilung bestehen bleibt,
6. zu einem Aufwendungsersatz für die Erstellung von
nicht bezuschlagten Geboten,
7. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen si-
cherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage
nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden
ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang be-
trieben wird,
a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
und deren Höhe und die Voraussetzungen für
die Zahlungspflicht zu regeln,
b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
künftigen Ausschreibungen zu regeln und
c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der
Ausschreibungen vergebenen Förderberechti-
gungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu
entziehen oder zu ändern und danach erneut zu
vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Förder-
anspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu
ändern,
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffent-
lichungen der Bekanntmachung von Ausschreibun-
gen, der Ausschreibungsergebnisse und der erfor-
derlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
9. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor
der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbind-
lichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere
a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerforder-
nissen und Mitteilungspflichten,
b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und
den an diese zu stellenden Anforderungen,
10. zu den nach den Nummern 1 bis 9 zu übermitteln-
den Informationen und dem Schutz der in diesem
Zusammenhang übermittelten personenbezogenen
Daten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Anwendungsbereich des § 55 und in Abweichung
von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes für Strom
aus Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union errichtet worden sind, zur
Umsetzung des § 2 Absatz 6
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förde-
rung nach diesem Gesetz besteht, wenn
a) der Anlagenbetreiber über eine Förderberechti-
gung verfügt, die im Rahmen einer Ausschrei-
bung durch Zuschlag erteilt worden ist,
b) ab der Inbetriebnahme der Anlage der gesamte
während der Förderdauer in der Anlage erzeugte
Strom nicht selbst verbraucht wird,
c) sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswir-
kung des in der Anlage erzeugten Stroms auf
das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen
Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung,
die der Strom bei einer Einspeisung im Bundes-
gebiet hätte,
d) mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem die Anlage errichtet werden soll, ein völker-
rechtlicher Vertrag oder ein entsprechendes Ver-
waltungsabkommen abgeschlossen worden ist,
in dem die weiteren Voraussetzungen für den An-
spruch auf die finanzielle Förderung, das Verfah-
ren sowie der Inhalt und der Umfang der finanziel-
len Förderung mit dem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union geregelt worden sind, und dieser
völkerrechtliche Vertrag oder dieses Verwaltungs-
abkommen dem Prinzip der gegenseitigen Ko-
operation bei der Förderung, dem Ausschluss
der Doppelförderung sowie einer angemessenen
Kosten- und Nutzenverteilung zwischen Deutsch-
land und dem anderen Mitgliedstaat Rechnung
trägt,
e) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Ge-
setz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 1
mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 51
Absatz 1 erfüllt sind, soweit auf der Grundlage
der Nummern 2 bis 5 keine abweichenden Rege-
lungen in der Rechtsverordnung getroffen worden
sind,
2. entsprechende Regelungen nach Absatz 1 Num-
mer 1 bis 10 zu treffen, insbesondere
a) abweichend von der in den §§ 19, 34, 35 Num-
mer 3, den §§ 37 bis 39 geregelten Vorausset-
zung der tatsächlichen Einspeisung in das Netz
im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die si-
cherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in
dieses Netz die geförderte Strommenge einen mit
der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren
tatsächlichen Effekt auf das deutsche Stromnetz
oder auf den deutschen Strommarkt hat, sowie
die Voraussetzungen und das Verfahren für den
Nachweis,
b) Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgeg-
ner, der zur Zahlung der finanziellen Förderung
verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechen-
den Kosten und die Voraussetzungen des An-
spruchs auf finanzielle Förderung in Abweichung
von den §§ 19, 23 bis 26 vorzusehen,
c) Regelungen zum Umfang der finanziellen Förde-
rung und zur anteiligen finanziellen Förderung des
erzeugten Stroms durch dieses Gesetz und durch
den anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union vorzusehen,
3. von § 6 Absatz 2, § 55 Absatz 4, von den §§ 70
bis 72 und 75 bis 77 sowie von der Rechtsverord-
nung nach § 93 abweichende Regelungen zu Mittei-
lungs- und Veröffentlichungspflichten zu treffen,
4. von den §§ 8 bis 18 abweichende Regelungen zur
Netz- und Systemintegration zu treffen,
5. Regelungen vorzusehen, wie die Anlagen bei der
Berechnung des Zielkorridors nach § 31 Absatz 1
zu berücksichtigen sind,
6. von den §§ 56 bis 61 abweichende Regelungen zu
den Kostentragungspflichten und dem bundeswei-
ten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung
der Anlagen zu treffen,
7. von § 81 abweichende Regelungen zur Vermeidung
oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clea-
ringstelle und von § 85 abweichende Regelungen
zur Kompetenz der Bundesnetzagentur vorzusehen.
(3) Zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages
oder des Verwaltungsabkommens nach Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d wird die Bundesregierung ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates für Anlagenbetreiber von Freiflächenanla-
gen, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und ei-
nen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem För-
dersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union haben,
1. abweichend von den §§ 19 bis 55 die Höhe der
finanziellen Förderung oder den Wegfall des An-
spruchs auf finanzielle Förderung nach diesem Ge-
setz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem
anderen Mitgliedstaat besteht,
2. abweichend von § 15 die Entschädigung zu regeln.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Anwendungsbereich des § 55
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und von § 55
nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere
juristische Person des öffentlichen Rechts mit den
Ausschreibungen zu betrauen oder in entsprechen-
dem Umfang eine juristische Person des Privat-
rechts zu beauftragen und hierzu Einzelheiten zu re-
geln,
2. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Be-
rücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Fest-
legungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln
einschließlich der konkreten Ausgestaltung der Re-
gelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und Ab-
satz 2.
§ 89
Verordnungsermächtigung
zur Stromerzeugung aus Biomasse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Anwendungsbereich der §§ 44 bis 46 zu regeln,
1. welche Stoffe als Biomasse gelten und
2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung
angewandt werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates im Anwendungsbereich des § 47 Absatz 6
Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem
zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnom-
menem Gas zu regeln.
§ 90
Verordnungsermächtigung zu
Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates
1. zu regeln, dass der Anspruch auf finanzielle Förde-
rung für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger
Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeu-
gung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen
erfüllt:
a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderun-
gen an einen nachhaltigen Anbau und an die
durch den Anbau in Anspruch genommenen Flä-
chen, insbesondere zum Schutz natürlicher Le-
bensräume, von Grünland mit großer biologischer
Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und
von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
b) bestimmte ökologische und soziale Anforderun-
gen an eine nachhaltige Herstellung,
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspoten-
zial, das bei der Stromerzeugung mindestens er-
reicht werden muss,
2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich
der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Min-
derungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu
regeln,
3. festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der
Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nach-
weisen müssen; dies schließt Regelungen ein
a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer
dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur
Anerkennung von Nachweisen, die nach dem
Recht der Europäischen Union oder eines ande-
ren Staates als Nachweis über die Erfüllung von
Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wur-
den,
b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängi-
gen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von
Systemen und unabhängigen Kontrollstellen so-
wie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung
einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein-
sichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte
sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder
unabhängiger Kontrollstellen, während der Ge-
schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Ge-
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Trans-
portmittel zu betreten, soweit dies für die Über-
wachung oder Kontrolle erforderlich ist,
4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in
der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
geregelten Anforderungen sicherstellen, insbeson-
dere mit der näheren Bestimmung der in der Rechts-
verordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 gere-
gelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung
von Aufgaben nach Nummer 3.
§ 91
Verordnungsermächtigung
zum Ausgleichsmechanismus
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterent-
wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates zu regeln,
1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem
Gesetz geförderten Stroms gemacht werden kön-
nen, einschließlich
a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und
Transaktionskosten durch finanzielle Anreize ab-
zugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den
Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu
beteiligen,
b) der Überwachung der Vermarktung,

c) Anforderungen an die Vermarktung, Kontofüh-
rung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließ-
lich von Veröffentlichungs- und Transparenz-
pflichten, Fristen und Übergangsregelungen für
den finanziellen Ausgleich,
2. dass und unter welchen Voraussetzungen die Über-
tragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,
a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarun-
gen zu treffen, die unter angemessener Berück-
sichtigung des Einspeisevorrangs der Optimie-
rung der Vermarktung des Stroms dienen; dies
schließt die Berücksichtigung der durch solche
Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen
des Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie
volkswirtschaftlich angemessen sind,
b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Be-
trieb genommen werden, bei andauernden nega-
tiven Preisen abzuregeln,
3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet
werden können, insbesondere für die Verrechnung
der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktions-
kosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsa-
mes transparentes EEG-Konto zu führen,
4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet
werden können, gemeinsam auf Grundlage der
prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren
Energien und Grubengas die voraussichtlichen Kos-
ten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve
für das folgende Kalenderjahr und unter Verrech-
nung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende
Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Um-
lage zu ermitteln und in nicht personenbezogener
Form zu veröffentlichen,
5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden
können, die im Rahmen eines Ausschreibungs- oder
anderen objektiven, transparenten und diskriminie-
rungsfreien Verfahrens ermittelt worden sind; dies
schließt Regelungen für das hierfür durchzuführende
Verfahren einschließlich der Ausschreibung der von
den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des
bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistun-
gen oder der EEG-Strommengen sowie die Möglich-
keit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte ab-
weichend von jener durch die Übertragungsnetzbe-
treiber zu regeln,
6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen
der Direktvermarktung sowie die erforderlichen An-
passungen der besonderen Ausgleichsregelung für
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen,
der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglich-
keit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der
Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie
der EEG-Umlage an den weiterentwickelten Aus-
gleichsmechanismus,
7. dass im Fall des § 61 die EEG-Umlage für Strom aus
Anlagen oder anderen Stromerzeugungsanlagen ab-
weichend von den §§ 60 und 61 an den Netzbetrei-
ber gezahlt werden muss, an dessen Netz die An-
lage angeschlossen ist, und dieser Netzbetreiber
die Zahlung an den Übertragungsnetzbetreiber wei-
tergibt; dabei können Ansprüche auf Zahlung der
EEG-Umlage auch abweichend von § 33 Absatz 1
mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung auf-
gerechnet werden und es kann geregelt werden,
a) wann Zahlungen auf die EEG-Umlage geleistet
oder Abschläge gezahlt werden müssen und
b) wie die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflich-
ten auch abweichend von den §§ 70 bis 76 ange-
passt werden.
§ 92
Verordnungsermächtigung
zu Herkunftsnachweisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates
1. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1,
b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung
von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetrieb-
nahme des Herkunftsnachweisregisters ausge-
stellt worden sind, sowie
c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach
§ 79 Absatz 2,
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der
Herkunftsnachweise festzulegen,
3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
weisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstel-
ler dabei die Einhaltung der Anforderungen nach
Nummer 1 nachweisen müssen,
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters
nach § 79 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen,
welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister
übermittelt werden müssen und wer zur Übermitt-
lung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum
Schutz personenbezogener Daten ein,
5. abweichend von § 79 Absatz 5 zu regeln, dass Her-
kunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des
§ 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
6. abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkenn-
zeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, für
den eine finanzielle Förderung nach § 19 in An-
spruch genommen wird; hierbei kann insbesondere
abweichend von § 79 Absatz 1 auch die Ausstellung
von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die
Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,
7. abweichend von § 79 Absatz 4 eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach
§ 79 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrich-
tung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregis-
ters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-
tragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen
einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehen-
den Verwaltungsakte zu betrauen oder in entspre-
chendem Umfang eine juristische Person des Privat-
rechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-
schließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das
Umweltbundesamt, zu regeln.

§ 93
Verordnungsermächtigung
zum Anlagenregister
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, zur Ausgestaltung des Anlagenregis-
ters nach § 6 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zu regeln:
1. die Angaben nach § 6 Absatz 2 und weitere Anga-
ben, die an das Anlagenregister übermittelt werden
müssen, einschließlich der Anforderungen an die
Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung;
zu den weiteren Angaben zählen insbesondere An-
gaben über:
a) die Eigenversorgung durch die Anlage,
b) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,
c) technische Eigenschaften der Anlage,
d) das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist,
2. wer die weiteren Angaben nach Nummer 1 übermit-
teln muss, insbesondere ob Anlagenbetreiber,
Netzbetreiber, öffentliche Stellen oder sonstige Per-
sonen zur Übermittlung verpflichtet sind,
3. das Verfahren zur Registrierung der Anlagen ein-
schließlich der Fristen sowie der Regelung, dass
die Registrierung durch Anlagenbetreiber abwei-
chend von § 6 Absatz 2 bei einem Dritten erfolgen
muss, der zur Übermittlung an das Anlagenregister
verpflichtet ist,
4. die Überprüfung der im Anlagenregister gespei-
cherten Angaben einschließlich hierzu erforder-
licher Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern
und Netzbetreibern,
5. dass Wechsel der Veräußerungsformen abwei-
chend von § 21 Absatz 1 dem Anlagenregister mit-
zuteilen sind, einschließlich der Fristen für die Da-
tenübermittlung sowie Bestimmungen zu Format
und Verfahren,
6. dass die Angaben mit den Angaben des Herkunfts-
nachweisregisters nach § 79 Absatz 3 oder mit an-
deren Registern und Datensätzen abgeglichen wer-
den, die eingerichtet oder erstellt werden
a) auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf er-
lassenen Rechtsverordnung,
b) auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder
einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder
Festlegung oder
c) auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen oder einer hierauf erlassenen
Rechtsverordnung oder Festlegung,
soweit die für diese Register und Datensätze je-
weils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich
nicht entgegenstehen,
7. dass Angaben der Anlagenbetreiber über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständi-
gen Genehmigungsbehörde abgeglichen werden,
8. welche registrierten Angaben im Internet veröffent-
licht werden; hierbei ist unter angemessener Be-
rücksichtigung des Datenschutzes ein hohes Maß
an Transparenz anzustreben; dies schließt ferner
Bestimmungen nach § 26 Absatz 2 über die erfor-
derlichen Veröffentlichungen zur Überprüfung des
Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Biomasse, Windenergieanlagen an Land und
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29
und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte ein,
9. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Ein-
speisung von Anlagen, die im Anlagenregister re-
gistriert sind und die mit technischen Einrichtungen
im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet
sind, abzurufen und diese Angaben an das Anla-
genregister zu übermitteln, einschließlich der Fris-
ten sowie der Anforderungen an die Art, die Forma-
te, den Umfang und die Aufbereitung der zu über-
mittelnden Daten,
10. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröf-
fentlichungspflichten nach den §§ 70 bis 73; hierbei
kann insbesondere geregelt werden, in welchem
Umfang Angaben, die in dem Anlagenregister er-
fasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 70
bis 73 übermittelt und veröffentlicht werden müs-
sen,
11. Art und Umfang der Weitergabe der Angaben an
a) Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz und dem Energiewirtschaftsge-
setz,
b) öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneu-
erbaren Energien,
c) Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
nach Buchstabe b erforderlich ist oder soweit
ein berechtigtes Interesse an den Angaben be-
steht, für das die Veröffentlichung nach Num-
mer 8 nicht ausreicht; Angaben nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 1 dürfen nicht an Dritte weiterge-
geben werden,
12. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch
Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgeset-
zes zu regeln:
a) weitere Angaben, die von Anlagenbetreibern
oder Netzbetreibern zu übermitteln sind, soweit
dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,
b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung
nach Nummer 1 bestimmte Angaben nicht mehr
übermittelt werden müssen, soweit diese nicht
länger nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich
sind; hiervon ausgenommen sind die Angaben
nach § 6 Absatz 2,
c) Art und Umfang eines erweiterten Zugangs zu
Angaben im Anlagenregister für bestimmte Per-
sonenkreise zur Verbesserung der Markt- und
Netzintegration,
13. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
im Zusammenhang mit den nach den Nummern 1
bis 11 zu übermittelnden Angaben, insbesondere
Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
14. die Überführung des Anlagenregisters nach § 6 Ab-
satz 4 in das Gesamtanlagenregister nach § 53b
des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der
erforderlichen Regelungen zur Übertragung der re-

gistrierten Angaben sowie zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 2 durch das Ge-
samtanlagenregister.
§ 94
Verordnungsermächtigungen
zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates
1. Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzan-
forderungen, die bei der Berechnung des standardi-
sierten Stromverbrauchs im Rahmen der Berech-
nung der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6
Nummer 3 anzuwenden sind, insbesondere zur
Festlegung von Stromeffizienzreferenzwerten, die
dem Stand fortschrittlicher stromeffizienter Produk-
tionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen
Effizienzanforderungen, sodass nicht der tatsäch-
liche Stromverbrauch, sondern der standardisierte
Stromverbrauch bei der Berechnung der Stromkos-
ten angesetzt werden kann; hierbei können
a) Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Un-
ternehmen durch Investitionen in fortschrittliche
Produktionstechnologien getätigt wurden, oder
b) Erkenntnisse aus den Auskünften über den Be-
trieb von Energie- oder Umweltmanagementsys-
temen oder alternativen Systemen zur Verbesse-
rung der Energieeffizienz durch die Unternehmen
nach § 69 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen
werden,
2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise
nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 für die Berechnung
der Stromkostenintensität eines Unternehmens zu-
grunde gelegt werden müssen und wie diese Strom-
preise berechnet werden; hierbei können insbeson-
dere
a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Un-
ternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder
Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die
Strommarktrealitäten abbilden, und
b) verfügbare statistische Erfassungen von Strom-
preisen in der Industrie berücksichtigt werden,
3. Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus
dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für
eine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen
Kommission erforderlich ist.
§ 95
Weitere Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung
nach § 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pau-
schaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils ent-
gangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen,
sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im
Einzelfall,
2. zu regeln, dass bei der Inanspruchnahme der Ein-
speisevergütung nach § 38
a) Anlagenbetreiber den Strom aus ihrer Anlage ab-
weichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 einem
Dritten zur Verfügung stellen müssen,
b) sich der Anspruch nach § 38 Absatz 1 gegen den
Dritten richtet, dem der Strom nach Buchstabe a
zur Verfügung gestellt wird,
c) der Dritte nach den Buchstaben a und b im Rah-
men eines Ausschreibungs- oder anderen objek-
tiven, transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahrens ermittelt wird und mit der Umsetzung
des § 38 betraut wird; hierbei können insbeson-
dere die ausschreibende Behörde sowie Anforde-
rungen an die Durchführung des Verfahrens, An-
forderungen an den mit der Umsetzung des § 38
beauftragten Dritten, die Voraussetzungen, die An-
lagen für die Inanspruchnahme des § 38 erfüllen
müssen, Anforderungen an die Bedingungen und
Durchführung des § 38 und Anforderungen an die
Höhe der finanziellen Förderung im Rahmen des
§ 38 bestimmt werden,
3. für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2
der Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus An-
lagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbe-
triebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des
jeweils anzulegenden Wertes „AW“ abweichend von
§ 100 Absatz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt ver-
marktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprä-
mie in Anspruch genommen haben; hierbei können
verschiedene Werte für verschiedene Energieträger
oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten
oder auch negative Werte festgesetzt werden,
4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermitt-
lung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbes-
serung der Netzintegration (Systemdienstleistungen)
zu regeln, insbesondere
a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungs-
bereitstellung,
cc) an die Frequenzhaltung,
dd) an das Nachweisverfahren,
ee) an den Versorgungswiederaufbau und
ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks
und
b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wur-
den, Anforderungen
aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
bb) an die Frequenzhaltung,
cc) an das Nachweisverfahren,
dd) an den Versorgungswiederaufbau und
ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-
henden Windparks,
6. ein System zur Direktvermarktung von Strom aus er-
neuerbaren Energien an Letztverbraucher einzufüh-
ren, bei der dieser Strom als „Strom aus erneuerba-

ren Energien“ gekennzeichnet werden kann, insbe-
sondere zu regeln:
a) Anforderungen, die von Anlagenbetreibern und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfüllt wer-
den müssen, um an diesem System teilnehmen
zu dürfen; dies umfasst insbesondere
aa) Anforderungen an das Lieferportfolio der teil-
nehmenden Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen zu Mindestanteilen an Strom aus An-
lagen, die Strom aus Windenergie oder sola-
rer Strahlungsenergie erzeugen,
bb) Pflichten zu Investitionen in neue Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien oder zu Einzahlungen in einen Fonds,
aus dem Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien finanziert werden;
diese Anforderungen können auch Strommengen
aus Ländern der Europäischen Union umfassen
und als zusätzliche Voraussetzung vorsehen,
dass sichergestellt ist, dass die tatsächliche Aus-
wirkung des in der Anlage erzeugten Stroms auf
das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen
Strommarkt vergleichbar ist mit der Auswirkung,
die der Strom bei einer Einspeisung im Bundes-
gebiet hätte,
b) Anforderungen an Zahlungen der teilnehmenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die
Übertragungsnetzbetreiber oder an Anlagenbe-
treiber als Voraussetzung der Teilnahme an die-
sem System,
c) abweichend von § 78 Regelungen im Rahmen der
Stromkennzeichnung, wonach Strom, der nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird,
als „Strom aus erneuerbaren Energien“ gekenn-
zeichnet werden darf,
d) abweichend von § 79 die Ausstellung von Her-
kunftsnachweisen für den in diesem System ver-
äußerten Strom,
e) das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der
Anforderungen nach den Buchstaben a bis d und,
soweit erforderlich, Ergänzungen oder Abwei-
chungen zu den in diesem Gesetz bestimmten
Verfahrensregelungen, insbesondere zu Melde-,
Kennzeichnungs- und Veröffentlichungspflichten
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
Übertragungsnetzbetreiber,
f) Regelungen, nach denen für Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen keine oder eine verringerte
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht, so-
weit sich diese Unternehmen durch Zahlung der
durchschnittlichen Kosten des Stroms aus erneu-
erbaren Energien, deren Ausbau durch dieses
Gesetz gefördert wird, an der Finanzierung der
nach diesem Gesetz förderungsfähigen Anlagen
angemessen beteiligen und die Höhe der EEG-
Umlage für andere Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen dadurch nicht steigt, darunter auch Re-
gelungen, nach denen die Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen zu anderweitigen Zahlungen,
etwa in einen Fonds, verpflichtet werden können,
g) ergänzende oder abweichende Regelungen im
Hinblick auf Ausgleichsansprüche zwischen
Übertragungsnetzbetreibern sowie zwischen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netz-
betreibern, um eine angemessene Kostentragung
der an diesem System teilnehmenden Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen sicherzustellen;
hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die
Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht
zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerba-
ren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets er-
zeugt worden ist, nicht begründet werden darf.
§ 96
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 89, 91
und 92 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der
Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese
Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass
dessen Änderungswünsche übernommen werden.
Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist
eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag
nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf
von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsver-
ordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 89
und 91 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechts-
verordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen auf Grund der §§ 91 bis 93 können durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bun-
destages auf eine Bundesoberbehörde übertragen wer-
den. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage
von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des
Bundestages.
Abschnitt 2
Berichte
§ 97
Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und
legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und
dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Die
Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unter-
stützen die Bundesregierung bei der Erstellung des Er-
fahrungsberichts.
§ 98
Monitoringbericht
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über
1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien
und die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2,
2. die Erfüllung der Grundsätze nach § 2,
3. den Stand der Direktvermarktung von Strom aus er-
neuerbaren Energien,
4. die Entwicklung der Eigenversorgung im Sinne des
§ 61 und
5. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1
bis 4 ergeben.

(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Errei-
chung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels
einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen
Regelung vor.
(3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3
und 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vor-
schlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung
vor.
§ 99
Ausschreibungsbericht
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag spä-
testens bis zum 30. Juni 2016 über die Erfahrungen mit
Ausschreibungen insbesondere nach § 55. Der Bericht
enthält auch Handlungsempfehlungen
1. zur Ermittlung der finanziellen Förderung und ihrer
Höhe durch Ausschreibungen im Hinblick auf § 2
Absatz 5 Satz 1 und
2. zur Menge der für die Erreichung der Ziele nach § 1
Absatz 2 erforderlichen auszuschreibenden Strom-
mengen oder installierten Leistungen.
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§ 100
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die
nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahme-
begriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen
worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. statt § 5 Nummer 21 § 3 Nummer 5 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung anzuwenden ist,
2. statt § 9 Absatz 3 und 7 § 6 Absatz 3 und 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,
3. § 25 mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach
§ 23 Absatz 1 Satz 2 tritt der Vergütungsan-
spruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fas-
sung und
b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach
dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 anzuwenden,
solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht
nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung als geförderte
Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung registriert und den
Standort und die installierte Leistung der Anlage
nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von
ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermit-
telt hat;
4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41 bis 51,
53 und 55, 71 Nummer 2 die §§ 20 bis 20b, 23
bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind;
abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7 ausschließ-
lich für Anlagen entsprechend anzuwenden, die
nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
nahmebegriff nach dem 31. Dezember 2011 in Be-
trieb genommen worden sind,
5. § 35 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. April 2015 anzu-
wenden ist,
6. § 37 entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme
von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz,
7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar 2009 in Be-
trieb genommen worden sind, anstelle des § 40 Ab-
satz 2 § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen-
den ist, wenn die Maßnahme nach § 23 Absatz 2
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung vor dem 1. Au-
gust 2014 abgeschlossen worden ist,
8. Nummer 1.2 der Anlage 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden ist, dass der jeweils anzulegende Wert
„AW“ erhöht wird
a) für vor dem 1. Januar 2015 erzeugten Strom
aa) aus Windenergie und solarer Strahlungs-
energie um 0,60 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die Anlage fernsteuerbar im Sinne
des § 3 der Managementprämienverordnung
vom 2. November 2012 (BGBl. I S. 2278) ist,
und im Übrigen um 0,45 Cent pro Kilowatt-
stunde,
bb) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
bengas, Biomasse und Geothermie um 0,25
Cent pro Kilowattstunde,
b) für nach dem 31. Dezember 2014 erzeugten
Strom
aa) aus Windenergie und solarer Strahlungs-
energie um 0,40 Cent pro Kilowattstunde;
abweichend vom ersten Halbsatz wird der
anzulegende Wert für Strom, der nach dem
31. Dezember 2014 und vor dem 1. April
2015 erzeugt wird, nur um 0,30 Cent pro Ki-
lowattstunde erhöht, wenn die Anlage nicht
fernsteuerbar im Sinne des § 36 ist, oder
bb) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
bengas, Biomasse und Geothermie um 0,20
Cent pro Kilowattstunde,
9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18,
18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an-
zuwenden ist,
10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-
zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
sind, abweichend hiervon und unbeschadet der
Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 § 66 Absatz 1 Nummer 1
bis 13, Absatz 2, 3, 4, 14, 17 und 21 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei die in
§ 66 Absatz 1 erster Halbsatz angeordnete allge-
meine Anwendung der Bestimmungen des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember

2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist, so-
wie die folgenden Maßgaben gelten:
a) statt § 5 Nummer 21 ist § 3 Nummer 5 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2011 geltenden Fassung anzuwenden,
b) statt der §§ 26 bis 29, 40 Absatz 1, den §§ 41
bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 sind die §§ 20,
23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzu-
wenden,
c) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 20,
21, 34 bis 36 und Anlage 1 zu diesem Gesetz mit
der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend
von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Einspei-
severgütung nach den Bestimmungen des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes in der für die je-
weilige Anlage maßgeblichen Fassung maßgeb-
lich ist und dass bei der Berechnung der Markt-
prämie nach § 34 der anzulegende Wert die
Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde
ist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der
konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach
den Vergütungsbestimmungen des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige An-
lage maßgeblichen Fassung tatsächlich in An-
spruch genommen werden könnte,
d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie
Anlage 3 anzuwenden,
e) § 9 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für Strom aus Anlagen, die
1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnah-
mebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genom-
men worden sind und
2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt Strom
ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Gru-
bengas erzeugt haben,
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz anzuwenden. Abwei-
chend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die aus-
schließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014
geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem
1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Bio-
methan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen
stammt,
1. die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biome-
than in das Erdgasnetz eingespeist haben oder
2. die vor dem 31. Juli 2014 zum ersten Mal Biomethan
in das Erdgasnetz eingespeist haben und nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbe-
dürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung
nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts
bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt
oder zugelassen worden sind.
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
aus einer Anlage nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass
vor ihrem erstmaligen Betrieb ausschließlich mit Bio-
methan eine andere Anlage nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 93 als endgültig stillgelegt registriert
worden ist, die
1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit
Biomethan betrieben wurde und
2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie die
Anlage nach Satz 2.
(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli
2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen
worden sind, ist Absatz 1 anzuwenden, wenn die Anla-
gen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
nehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer
Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bun-
desrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 ge-
nehmigt oder zugelassen worden sind.
(4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-
zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ver-
ringert sich für jeden Kalendermonat, in dem Anlagen-
betreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rah-
men einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemsta-
bilität auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Ab-
satz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsge-
setzes nach Ablauf der in der Rechtsverordnung oder
der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechts-
verordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Einspei-
severgütung für Anlagen, die mit einer technischen
Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-
satz 2 Nummer 2 ausgestattet sind, auf null oder
2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf
eine Einspeisevergütung für Anlagen, die nicht mit
einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1
Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ausgestattet
sind, um ein Zwölftel.
(5) Nummer 3.1 Satz 2 der Anlage 1 ist nicht vor dem
1. Januar 2015 anzuwenden.
§ 101
Übergangsbestimmungen
für Strom aus Biogas
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden
Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Be-
trieb genommen worden sind, verringert sich ab dem
1. August 2014 der Vergütungsanspruch nach den Be-
stimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für jede
Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die
vor dem 1. August 2014 erreichte Höchstbemessungs-
leistung der Anlage überschritten wird, auf den Monats-
marktwert; für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Biogas, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genom-
men worden sind, verringert sich entsprechend der Ver-
gütungsanspruch nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)
in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach
Maßgabe des ersten Halbsatzes. Höchstbemessungs-
leistung im Sinne von Satz 1 ist die höchste Bemes-
sungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit
dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Ja-
nuar 2014. Abweichend von Satz 2 gilt der um 5 Pro-
zent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten
Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung,

wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche
Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 ist.
(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-
zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
1. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für
Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 28
Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2
Nummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Ge-
setz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Strom-
erzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial
einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von
Anlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung in
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt
werden,
2. ist § 47 Absatz 6 Nummer 2 anzuwenden für Strom,
der nach dem 31. Juli 2014 erzeugt worden ist.
(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011
und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wor-
den sind, ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomas-
severordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
sung anzuwenden.
§ 102
Übergangsbestimmung zur
Umstellung auf Ausschreibungen
Nachdem die finanzielle Förderung im Sinne des § 2
Absatz 5 auf Ausschreibungen umgestellt worden ist,
besteht auch ohne eine im Rahmen einer Ausschrei-
bung erhaltene Förderberechtigung ein Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 für Anlagenbetreiber von
1. Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar
2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder
Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes erhalten haben und vor
dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden
sind,
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie,
die vor dem 1. Januar 2017 erstmals eine Zulassung
nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für die
Aufsuchung erhalten haben und vor dem 1. Januar
2021 in Betrieb genommen worden sind, oder
3. allen anderen Anlagen, die nach dem Bundes-Im-
missionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind
oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer an-
deren Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und
vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen
und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen
worden sind; dies gilt nicht für die Betreiber von Frei-
flächenanlagen.
§ 103
Übergangs- und Härtefallbestimmungen
zur Besonderen Ausgleichsregelung
(1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind
die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzu-
wenden:
1. § 64 Absatz 1 Nummer 3 ist für Unternehmen mit
einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstun-
den im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist,
dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage
war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3
Nummer 2 zu erlangen.
2. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mit-
tels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahre auch nur die Brutto-
wertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 des
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Unter-
nehmens zugrunde gelegt werden kann.
3. § 64 Absatz 6 Nummer 1 letzter Halbsatz ist nicht
anzuwenden.
4. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Stromkostenintensität das Ver-
hältnis der von dem Unternehmen in dem letzten ab-
geschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsäch-
lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten
für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte
Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Fak-
torkosten des Unternehmens nach Nummer 2 ist;
Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige
selbst verbrauchte Strommengen können berück-
sichtigt werden, soweit diese im letzten abgeschlos-
senen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Ab-
satz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommen-
gen abgelöst wurden; die Bescheinigung nach § 64
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche
Bestandteile der vom Unternehmen getragenen
Stromkosten enthalten.
5. Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann
ein Antrag einmalig bis zum 30. September 2014
(materielle Ausschlussfrist) gestellt werden.
6. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden, es sei
denn, dass Anträge für das Begrenzungsjahr 2015
bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 bestandskräftig
entschieden worden sind.
(2) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2016 sind
die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzu-
wenden:
1. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mit-
tels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahre auch das arithmetische
Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6
Nummer 2 der letzten beiden abgeschlossenen Ge-
schäftsjahre des Unternehmens zugrunde gelegt
werden kann.
2. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Stromkostenintensität das Ver-
hältnis der von dem Unternehmen in dem letzten ab-
geschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsäch-
lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten
für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte
Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Fak-
torkosten des Unternehmens nach Nummer 1 ist;
Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige
selbst verbrauchte Strommengen können berück-
sichtigt werden, soweit diese im letzten abgeschlos-
senen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Ab-
satz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommen-
gen abgelöst wurden; die Bescheinigung nach § 64
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche

Bestandteile der vom Unternehmen getragenen
Stromkosten enthalten.
3. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden.
(3) Für Unternehmen oder selbständige Unterneh-
mensteile, die als Unternehmen des produzierenden
Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
sung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine be-
standskräftige Begrenzungsentscheidung nach den
§§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, be-
grenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach
den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Un-
ternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht
mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilo-
wattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten
Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unter-
nehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen
Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr gel-
tenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. Satz 1
gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige
Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014
über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung
verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht er-
füllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4
zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weni-
ger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder
weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016
beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der
selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine
Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6
Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses
Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im
Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend
anzuwenden.
(4) Für Unternehmen oder selbständige Unterneh-
mensteile, die
1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes
nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für
das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräf-
tige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40
bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und
2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes
nicht erfüllen, weil sie
a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind
oder
b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuord-
nen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger
als 20 Prozent beträgt,
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stroman-
teil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60
Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit
das Unternehmen oder der selbständige Unternehmens-
teil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im
Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit
Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent
betragen hat. Satz 1 ist auch anzuwenden für selb-
ständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a bis c die Voraussetzungen nach
§ 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das
Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4
zuzuordnen ist. Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64,
66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(5) Für Schienenbahnen, die noch keine Begren-
zungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 ha-
ben, sind die §§ 63 bis 69 für die Antragsstellung auf
Begrenzung für die zweite Jahreshälfte des Jahres
2014 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die
das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im
Schienenbahnverkehr selbst verbraucht hat, auf
20 Prozent der nach § 37 Absatz 2 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-
den Fassung ermittelten EEG-Umlage für das Jahr
2014 begrenzt wird,
2. der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 65 ein-
schließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe c bis zum 30. September
2014 zu stellen ist (materielle Ausschlussfrist) und
3. die Entscheidung rückwirkend zum 1. Juli 2014 mit
einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2014
wirksam wird.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die außerhalb
der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetrei-
bers eigens für die Versorgung von Schienenbahnen
erzeugten, unmittelbar in das Bahnstromnetz einge-
speisten und unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie-
nenverkehr verbrauchten Strommengen (Bahnkraft-
werksstrom) für die Jahre 2009 bis 2013 nur Anspruch
auf Zahlung einer EEG-Umlage von 0,05 Cent pro Kilo-
wattstunde. Die Ansprüche werden wie folgt fällig:
1. für Bahnkraftwerksstrom, der in den Jahren 2009
bis 2011 verbraucht worden ist, zum 31. August
2014,
2. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2012 ver-
braucht worden ist, zum 31. Januar 2015 und
3. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2013 ver-
braucht worden ist, zum 31. Oktober 2015.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Endab-
rechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 für den Bahn-
kraftwerksstrom vorlegen; § 75 ist entsprechend anzu-
wenden. Elektrizitätsversorgungsunternehmen können
für Bahnkraftwerksstrom, den sie vor dem 1. Januar
2009 geliefert haben, die Abnahme und Vergütung nach
§ 37 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
und nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2008 geltenden Fas-
sung verweigern.
§ 104
Weitere Übergangsbestimmungen
(1) Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem
1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind
und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am
31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Geset-
zes ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1
Satz 2 ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwen-
den. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor

dem 9. April 2014 ein Rechtsstreit zwischen Anlagen- betreiber und Netzbetreiber anhängig oder rechtskräftig entschieden worden ist. (2) § 39 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. August 2014 an ihre gesamten Letztverbraucher geliefert ha- ben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas- sung dieser Strom die dort genannten Anforderungen in dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. August 2014 sowie zugleich jeweils in mindes- tens vier Monaten dieses Zeitraums erfüllt, wobei § 39 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist. (3) Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. Au- gust 2014 ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konver- tergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben, das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 61 Ab- satz 7 nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen, soweit sie unter die Ausnahmen nach § 61 Absatz 2 bis 4 fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich bilanziert werden. Erdgas ist in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

Anlage 1
(zu § 34)
Höhe der Marktprämie
1. Berechnung der Marktprämie
1.1 Im Sinne dieser Anlage ist:
– „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,
– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 40 bis 55 unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 32 in Cent
pro Kilowattstunde,
– „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten
und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit dem
Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
2.1 Monatsmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
Geothermie nach den §§ 40 bis 48
Als Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponie-
gas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der Wert „MWEPEX“ anzulegen. Dabei ist „MWEPEX“
der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am
Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.
2.2 Monatsmarktwert bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie nach den §§ 49 bis 51
2.2.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“,
– Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und
– Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Wert „MWSolar“.
2.2.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergiean-
lagen an Land am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/
Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
2.2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spot-
markt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich mit der Menge
des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Wind-
energieanlagen an Land multipliziert.
2.2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.2.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-
Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
2.2.3 Windenergie auf See
„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanla-
gen auf See am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Öster-
reich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ sind die Nummern 2.2.2.1
bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Num-
mer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach
Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
2.2.4 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die
Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWSolar“ sind
die Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hoch-
rechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-
Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie zugrunde zu legen ist.

3. Ve r ö ff e n t l i c h u n g d e r B e re c h n u n g
3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenz-
anlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie-
anlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung
der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetrei-
ber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei
Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preis-
zone Deutschland/Österreich für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b) den Wert „MWEPEX“ nach Maßgabe der Nummer 2.1,
c) den Wert „MWWind an Land“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.2,
d) den Wert „MWWind auf See“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.3 und
e) den Wert „MWSolar“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.4.
3.3 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats
verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie
verfügbar sind.

Anlage 2
(zu § 49)
Referenzertrag
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von
einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe
des Referenzertrags errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe be-
stimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer ver-
messenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in
den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenz-
ertrags geltenden Fassung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien
(FGW)1.
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleis-
tung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren
Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem
logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-
geschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die
enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW2 in der zum Zeitpunkt
der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleich-
baren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leis-
tungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember
2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anla-
gentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berech-
tigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20003, entsprechend von einer staatlich anerkann-
ten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist
die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmi-
gungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre
Leistungsreduzierungen, insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 14, sind zu berücksichti-
gen.
1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45,
10117 Berlin.
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45,
10117 Berlin.
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

Anlage 3
(zu § 54)
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
I . Vo r a u s s e t z u n g e n d e r F l e x i b i l i t ä t s p r ä m i e
1. Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
a) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen
wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde
nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 besteht, der nicht nach § 25 in
Verbindung mit § 100 Absatz 1 verringert ist,
b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer I.2.1 mindestens das 0,2fache der in-
stallierten Leistung der Anlage beträgt,
c) wenn der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erforder-
lichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt hat und
d) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen
bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.
2. Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zu-
sätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen
sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
3. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab
mitteilen.
4. Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des
zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.
5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der
installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93
übermittelt wird, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem
der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch
Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 350 Megawatt über-
steigt.
II. Höhe der Flexibilitätsprämie
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist
– „PBem“ die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme
der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den
Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die
vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Be-
rechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
– „Pinst“ die installierte Leistung in Kilowatt,
– „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom
in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
– „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
– „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und
Kilowatt,
– „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 54 in Cent pro Kilowattstunde.
2. Berechnung
2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 54 („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsäch-
lich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
Cent
PZusatz x KK x 100 Euro
Ce n
FP =
PBem x 8760 h

2.2 „PZusatz“ wird nach der folgenden Formel berechnet:
PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)
Dabei beträgt „fKor“
– bei Biomethan: 1,6 und
– bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.
Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
– mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
– mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als
der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.
2.3 „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.

Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1. 510 Steinkohlenbergbau
2. 610 Gewinnung von Erdöl
3. 620 Gewinnung von Erdgas
4. 710 Eisenerzbergbau
5. 729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
Gewinnung von Naturwerksteinen und
6. 811 Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide
und Schiefer
Gewinnung von Kies, Sand, Ton und
7. 812
Kaolin
Bergbau auf chemische und Dünge-
8. 891
mittelminerale
9. 893 Gewinnung von Salz
10. 899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
Schlachten (ohne Schlachten von
11. 1011
Geflügel)
12. 1012 Schlachten von Geflügel
13. 1013 Fleischverarbeitung
14. 1020 Fischverarbeitung
15. 1031 Kartoffelverarbeitung
Herstellung von Frucht- und Gemüse-
16. 1032
säften
Sonstige Verarbeitung von Obst und
17. 1039
Gemüse
Herstellung von Ölen und Fetten
18. 1041
(ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
Herstellung von Margarine u. ä.
19. 1042
Nahrungsfetten
Milchverarbeitung (ohne Herstellung von
20. 1051
Speiseeis)
21. 1061 Mahl- und Schälmühlen
Herstellung von Stärke und Stärke-
22. 1062
erzeugnissen
23. 1072 Herstellung von Dauerbackwaren
24. 1073 Herstellung von Teigwaren
25. 1081 Herstellung von Zucker
Herstellung von Süßwaren (ohne
26. 1082
Dauerbackwaren)
Verarbeitung von Kaffee und Tee, Her-
27. 1083
stellung von Kaffee-Ersatz
28. 1084 Herstellung von Würzmitteln und Soßen
29. 1085 Herstellung von Fertiggerichten
Herstellung von homogenisierten und
30. 1086
diätetischen Nahrungsmitteln
Anlage 4
(zu den §§ 64, 103)
Liste 1 Liste 2
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Laufende WZ 20081
Nummer Code
31. 1089
32. 1091
33. 1092
34. 1101
35. 1102
36. 1103
37. 1104
38. 1105
39. 1106
40. 1107
41. 1200
42. 1310
43. 1320
44. 1391
45. 1392
46. 1393
47. 1394
48. 1395
49. 1396
50. 1399
51. 1411
52. 1412
53. 1413
54. 1414
55. 1419
56. 1420
57. 1431
58. 1439
59. 1511
60. 1512
61. 1520
62. 1610
WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von sonstigen Nahrungs-
X
mitteln a. n. g.
Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere X
Herstellung von Futtermitteln für sonstige
X
Tiere
Herstellung von Spirituosen X
Herstellung von Traubenwein X
Herstellung von Apfelwein und anderen
X
Fruchtweinen
Herstellung von Wermutwein und
X
sonstigen aromatisierten Weinen
Herstellung von Bier X
Herstellung von Malz X
Herstellung von Erfrischungsgetränken;
X
Gewinnung natürlicher Mineralwässer
Tabakverarbeitung X
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei X
Weberei X
Herstellung von gewirktem und
X
gestricktem Stoff
Herstellung von konfektionierten
X
Textilwaren (ohne Bekleidung)
Herstellung von Teppichen X
Herstellung von Seilerwaren X
Herstellung von Vliesstoff und Erzeug-
X
nissen daraus (ohne Bekleidung)
Herstellung von technischen Textilien X
Herstellung von sonstigen Textilwaren
X
a. n. g.
Herstellung von Lederbekleidung X
Herstellung von Arbeits- und Berufs-
X
bekleidung
Herstellung von sonstiger Oberbe-
X
kleidung
Herstellung von Wäsche X
Herstellung von sonstiger Bekleidung und
X
Bekleidungszubehör a. n. g.
Herstellung von Pelzwaren X
Herstellung von Strumpfwaren X
Herstellung von sonstiger Bekleidung
X
aus gewirktem und gestricktem Stoff
Herstellung von Leder und Lederfaser-
X
stoff; Zurichtung und Färben von Fellen
Lederverarbeitung (ohne Herstellung
X
von Lederbekleidung)
Herstellung von Schuhen X
Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke X

Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-,
63. 1621
Holzfaser- und Holzspanplatten
64. 1622 Herstellung von Parketttafeln
Herstellung von sonstigen Konstruk-
65. 1623 tionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbau-
X
X
X
elementen und Fertigteilbauten aus Holz
Herstellung von Verpackungsmitteln,
66. 1624 Lagerbehältern und Ladungsträgern aus
Holz
X
Herstellung von Holzwaren a. n. g., Kork-,
67. 1629
Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
68. 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
X
X
69. 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe X
Herstellung von Wellpapier und -pappe
70. 1721 sowie von Verpackungsmitteln aus
Papier, Karton und Pappe
Herstellung von Haushalts-, Hygiene-
X
71. 1722 und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier X
und Pappe
Herstellung von Schreibwaren und
72. 1723
X
Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
73. 1724 Herstellung von Tapeten
Herstellung von sonstigen Waren aus
74. 1729
Papier, Karton und Pappe
75. 1813 Druck- und Medienvorstufe
76. 1910 Kokerei
77. 1920 Mineralölverarbeitung
78. 2011 Herstellung von Industriegasen
Herstellung von Farbstoffen und
79. 2012
Pigmenten
X
X
X
X
X
X
X
Herstellung von sonstigen anorganischen
80. 2013
Grundstoffen und Chemikalien
Herstellung von sonstigen organischen
81. 2014
Grundstoffen und Chemikalien
Herstellung von Düngemitteln und
82. 2015
Stickstoffverbindungen
Herstellung von Kunststoffen in
83. 2016
Primärformen
Herstellung von synthetischem
84. 2017
Kautschuk in Primärformen
Herstellung von Schädlingsbe-
85. 2020 kämpfungs-, Pflanzenschutz- und
Desinfektionsmitteln
Herstellung von Anstrichmitteln,
86. 2030
Druckfarben und Kitten
Herstellung von Seifen, Wasch-,
87. 2041
Reinigungs- und Poliermitteln
Herstellung von Körperpflegemitteln
88. 2042
und Duftstoffen
Herstellung von pyrotechnischen
89. 2051
Erzeugnissen
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Laufende WZ 20081
Nummer Code
90. 2052
91. 2053
92. 2059
93. 2060
94. 2110
95. 2120
96. 2211
97. 2219
98. 2221
99. 2222
100. 2223
101. 2229
102. 2311
103. 2312
104. 2313
105. 2314
106. 2319
107. 2320
108. 2331
109. 2332
110. 2341
111. 2342
112. 2343
113. 2344
114. 2349
115. 2351
116. 2352
117. 2362
118. 2365
WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von Klebstoffen X
Herstellung von etherischen Ölen X
Herstellung von sonstigen chemischen
X
Erzeugnissen a. n. g.
Herstellung von Chemiefasern X
Herstellung von pharmazeutischen
X
Grundstoffen
Herstellung von pharmazeutischen
Spezialitäten und sonstigen pharma- X
zeutischen Erzeugnissen
Herstellung und Runderneuerung von
X
Bereifungen
Herstellung von sonstigen Gummiwaren X
Herstellung von Platten, Folien,
X
Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
Herstellung von Verpackungsmitteln
X
aus Kunststoffen
Herstellung von Baubedarfsartikeln
X
aus Kunststoffen
Herstellung von sonstigen Kunststoff-
X
waren
Herstellung von Flachglas X
Veredlung und Bearbeitung von Flachglas X
Herstellung von Hohlglas X
Herstellung von Glasfasern und Waren
X
daraus
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung
von sonstigem Glas einschließlich tech- X
nischen Glaswaren
Herstellung von feuerfesten keramischen
X
Werkstoffen und Waren
Herstellung von keramischen Wand- und
X
Bodenfliesen und -platten
Herstellung von Ziegeln und sonstiger
X
Baukeramik
Herstellung von keramischen Haushalts-
X
waren und Ziergegenständen
Herstellung von Sanitärkeramik X
Herstellung von Isolatoren und
X
Isolierteilen aus Keramik
Herstellung von keramischen Erzeugnis-
X
sen für sonstige technische Zwecke
Herstellung von sonstigen keramischen
X
Erzeugnissen
Herstellung von Zement X
Herstellung von Kalk und gebranntem
X
Gips
Herstellung von Gipserzeugnissen für
X
den Bau
Herstellung von Faserzementwaren X

Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
119. 2369
aus Beton, Zement und Gips a. n. g.
Be- und Verarbeitung von Naturwerk-
120. 2370
steinen und Natursteinen a. n. g.
Herstellung von Schleifkörpern und
121. 2391
Schleifmitteln auf Unterlage
X
X
X
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
122. 2399
X
aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
Erzeugung von Roheisen, Stahl und
123. 2410
Ferrolegierungen
X
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-,
124. 2420 Rohrverschluss- und Rohrverbindungs-
stücken aus Stahl
125. 2431 Herstellung von Blankstahl
X
X
Herstellung von Kaltband mit einer Breite
126. 2432
von weniger als 600 mm
127. 2433 Herstellung von Kaltprofilen
128. 2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht
Erzeugung und erste Bearbeitung von
129. 2441
Edelmetallen
Erzeugung und erste Bearbeitung von
130. 2442
Aluminium
Erzeugung und erste Bearbeitung von
131. 2443
Blei, Zink und Zinn
Erzeugung und erste Bearbeitung von
132. 2444
Kupfer
Erzeugung und erste Bearbeitung von
133. 2445
sonstigen NE-Metallen
134. 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
135. 2451 Eisengießereien
136. 2452 Stahlgießereien
137. 2453 Leichtmetallgießereien
138. 2454 Buntmetallgießereien
139. 2511 Herstellung von Metallkonstruktionen
Herstellung von Ausbauelementen aus
140. 2512
Metall
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Herstellung von Heizkörpern und -kesseln
141. 2521
für Zentralheizungen
Herstellung von Sammelbehältern,
142. 2529
Tanks u. ä. Behältern aus Metall
Herstellung von Dampfkesseln (ohne
143. 2530
Zentralheizungskessel)
144. 2540 Herstellung von Waffen und Munition
Herstellung von Schneidwaren und
145. 2571
Bestecken aus unedlen Metallen
Herstellung von Schlössern und
146. 2572
Beschlägen aus unedlen Metallen
147. 2573 Herstellung von Werkzeugen
X
X
X
X
X
X
X

Laufende WZ 20081
Nummer Code
148. 2591
149. 2592
150. 2593
151. 2594
152. 2599
153. 2611
154. 2612
155. 2620
156. 2630
157. 2640
158. 2651
159. 2652
160. 2660
161. 2670
162. 2680
163. 2711
164. 2712
165. 2720
166. 2731
167. 2732
168. 2733
169. 2740
170. 2751
171. 2752
172. 2790
173. 2811
WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von Fässern, Trommeln,
X
Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
Herstellung von Verpackungen und Ver-
X
schlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
Herstellung von Drahtwaren, Ketten und
X
Federn
Herstellung von Schrauben und Nieten X
Herstellung von sonstigen Metallwaren
X
a. n. g.
Herstellung von elektronischen Bauele-
X
menten
Herstellung von bestückten Leiterplatten X
Herstellung von Datenverarbeitungs-
X
geräten und peripheren Geräten
Herstellung von Geräten und Einrichtun-
X
gen der Telekommunikationstechnik
Herstellung von Geräten der Unter-
X
haltungselektronik
Herstellung von Mess-, Kontroll-,
Navigations- u. ä. Instrumenten und X
Vorrichtungen
Herstellung von Uhren X
Herstellung von Bestrahlungs- und
Elektrotherapiegeräten und elektro- X
medizinischen Geräten
Herstellung von optischen und foto-
X
grafischen Instrumenten und Geräten
Herstellung von magnetischen und
X
optischen Datenträgern
Herstellung von Elektromotoren,
X
Generatoren und Transformatoren
Herstellung von Elektrizitätsverteilungs-
X
und -schalteinrichtungen
Herstellung von Batterien und
X
Akkumulatoren
Herstellung von Glasfaserkabeln X
Herstellung von sonstigen elektronischen
X
und elektrischen Drähten und Kabeln
Herstellung von elektrischem Installa-
X
tionsmaterial
Herstellung von elektrischen Lampen
X
und Leuchten
Herstellung von elektrischen Haushalts-
X
geräten
Herstellung von nicht elektrischen
X
Haushaltsgeräten
Herstellung von sonstigen elektrischen
X
Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
Herstellung von Verbrennungsmotoren
und Turbinen (ohne Motoren für Luft- X
und Straßenfahrzeuge)

Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von hydraulischen und pneu-
174. 2812
matischen Komponenten und Systemen
Herstellung von Pumpen und
175. 2813
Kompressoren a. n. g.
176. 2814 Herstellung von Armaturen a. n. g.
Herstellung von Lagern, Getrieben,
177. 2815
Zahnrädern und Antriebselementen
178. 2821 Herstellung von Öfen und Brennern
Herstellung von Hebezeugen und
179. 2822
Fördermitteln
Herstellung von Büromaschinen (ohne
X
X
X
X
X
X
180. 2823 Datenverarbeitungsgeräte und periphere X
Geräte)
Herstellung von handgeführten
181. 2824
Werkzeugen mit Motorantrieb
X
Herstellung von kälte- und lufttechni-
182. 2825 schen Erzeugnissen, nicht für den
Haushalt
Herstellung von sonstigen nicht wirt-
183. 2829 schaftszweigspezifischen Maschinen
a. n. g.
Herstellung von land- und forstwirt-
184. 2830
schaftlichen Maschinen
Herstellung von Werkzeugmaschinen für
185. 2841
die Metallbearbeitung
Herstellung von sonstigen Werkzeug-
186. 2849
maschinen
Herstellung von Maschinen für die
187. 2891 Metallerzeugung, von Walzwerks-
einrichtungen und Gießmaschinen
Herstellung von Bergwerks-, Bau- und
188. 2892
Baustoffmaschinen
Herstellung von Maschinen für die
189. 2893 Nahrungs- und Genussmittelerzeugung
und die Tabakverarbeitung
Herstellung von Maschinen für die
X
X
X
X
X
X
X
X
190. 2894 Textil- und Bekleidungsherstellung und X
die Lederverarbeitung
Herstellung von Maschinen für die
191. 2895
Papiererzeugung und -verarbeitung
Herstellung von Maschinen für die
X
192. 2896 Verarbeitung von Kunststoffen und Kaut- X
schuk
Herstellung von Maschinen für sonstige
193. 2899
bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.
Herstellung von Kraftwagen und
194. 2910
Kraftwagenmotoren
X
X
Herstellung von Karosserien, Aufbauten
195. 2920
und Anhängern
X
Herstellung elektrischer und elektroni-
196. 2931 scher Ausrüstungsgegenstände für
Kraftwagen
X

Laufende WZ 20081
Nummer Code
197. 2932
198. 3011
199. 3012
200. 3020
201. 3030
202. 3040
203. 3091
204. 3092
205. 3099
206. 3101
207. 3102
208. 3103
209. 3109
210. 3211
211. 3212
212. 3213
213. 3220
214. 3230
215. 3240
216. 3250
217. 3291
218. 3299
219. 3832
1
WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von sonstigen Teilen und
X
sonstigem Zubehör für Kraftwagen
Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau) X
Boots- und Yachtbau X
Schienenfahrzeugbau X
Luft- und Raumfahrzeugbau X
Herstellung von militärischen
X
Kampffahrzeugen
Herstellung von Krafträdern X
Herstellung von Fahrrädern sowie von
X
Behindertenfahrzeugen
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen
X
a. n. g.
Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln X
Herstellung von Küchenmöbeln X
Herstellung von Matratzen X
Herstellung von sonstigen Möbeln X
Herstellung von Münzen X
Herstellung von Schmuck, Gold-
und Silberschmiedewaren (ohne X
Fantasieschmuck)
Herstellung von Fantasieschmuck X
Herstellung von Musikinstrumenten X
Herstellung von Sportgeräten X
Herstellung von Spielwaren X
Herstellung von medizinischen und zahn-
X
medizinischen Apparaten und Materialien
Herstellung von Besen und Bürsten X
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
X
a. n. g.
Rückgewinnung sortierter Werkstoffe X
Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
2008. Zu beziehen beim
Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden;
auch zu beziehen über www.destatis.de.

Artikel 2
Änderung des
Projekt-Mechanismen-Gesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 32 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird die Angabe „16“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 2 Absatz 2 Nummer 9 des Unterlassungsklagenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„9. die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2
und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes,“.
Artikel 4
Änderung der
Gasnetzzugangsverordnung
§ 31 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Sep-
tember 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspei-
sung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47f Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch
das Wort „Energie“ ersetzt und werden die Wörter
„und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit“ gestrichen.
2. § 47g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des
§ 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes und die auf die jeweilige Veräuße-
rungsform entfallenden Mengen.“
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „nach § 33b“
durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 18b wird wie folgt gefasst:
„18b. erneuerbare Energien
Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.
2. § 12e Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 12f Absatz 1 werden die Wörter „und Techno-
logie, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
„und Energie“ ersetzt.
4. § 17d wird wie folgt gefasst:
„§ 17d
Umsetzung
des Offshore-Netzentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Regelzone der Netzanschluss von Windenergiean-
lagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte-
ter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitun-
gen entsprechend den Vorgaben des Offshore-
Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betrei-
ben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzan-
schlüsse von Windenergieanlagen auf See entspre-
chend den Vorgaben des Offshore-Netzentwick-
lungsplans zu beginnen und die Errichtung der
Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See
zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 ist
ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des
Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Ab-
satz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsver-
gabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstel-
lungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber
der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt
zu machen und auf seiner Internetseite zu veröf-
fentlichen. Nach Bekanntmachung des voraus-
sichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat
der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-
treiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage
auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 An-
schlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zu-
gewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan ab-
zustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzel-
nen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage
auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses
enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber und der Betreiber der Windenergiean-
lage auf See haben sich regelmäßig über den Fort-
schritt bei der Errichtung der Windenergieanlage
auf See und der Herstellung des Netzanschlusses
zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Ab-
weichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2

sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt ge-
machte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann
nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde ge-
ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die
Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-
ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Mo-
nate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung
wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin
verbindlich.
(3) Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf
Anbindungsleitungen erfolgt durch die Regulie-
rungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objek-
tiven, transparenten und diskriminierungsfreien Ver-
fahren. Die unter Berücksichtigung sämtlicher be-
stehender unbedingter Netzanbindungszusagen
höchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt
bis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. Ab dem
1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach
Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich
um 800 Megawatt. Die Regulierungsbehörde kann
die Zuweisung von Anschlusskapazität mit Neben-
bestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2
und 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet.
(4) Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in aus-
reichendem Umfang verfügbare Kapazitäten nach
Absatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt
die Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore
nach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizier-
ten Windenergieanlagen auf See die auf einer be-
auftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung
stehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuwei-
sung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Verstei-
gerungsverfahrens oder eines anderen nach Ab-
satz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungs-
verfahrens. Soweit die Kapazitätszuweisung im
Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht
diesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung
zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu
beantragen ist. Die Regulierungsbehörde entschei-
det über die Zulassung zum Versteigerungsverfah-
ren durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf
Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller
die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verstei-
gerungsverfahren nicht nachweist. Die Betreiber
von Windenergieanlagen auf See, die im Versteige-
rungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den
ihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
ber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6
der Ausgleichsmechanismusverordnung verein-
nahmt.
(5) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf
See, die über eine unbedingte Netzanbindungszu-
sage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene
Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlage-
rung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm
Kapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung
zuweisen, soweit dies einer geordneten und effi-
zienten Nutzung und Auslastung von Offshore-An-
bindungsleitungen dient und soweit dem die Be-
stimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht
entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann
hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungs-
leitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1
ausnehmen. Vor der Entscheidung sind der betrof-
fene Betreiber einer Windenergieanlage auf See
und der betroffene anbindungsverpflichtete Über-
tragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf
See, die über die notwendige Zulassung im Sinne
des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes
oder eine entsprechende Zulassung durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im
Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach
den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf
der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch
auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertig-
stellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Re-
gulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf
einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstel-
lungstermin befristet, hat der Betreiber einer Wind-
energieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt An-
spruch auf Netzanbindung. Ein Anspruch des Be-
treibers einer Windenergieanlage auf See auf Erwei-
terung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht
zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
Um eine geordnete und effiziente Nutzung und
Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen
und um eine installierte Leistung aller Windenergie-
anlagen auf See von 6 500 Megawatt im Jahr 2020
zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Ab-
stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf
See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen,
wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See
1. nicht spätestens 24 Monate vor dem verbind-
lichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5
der Regulierungsbehörde den Nachweis über
eine bestehende Finanzierung für die Errichtung
der Windenergieanlage auf See erbringt,
2. nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbind-
lichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5
mit der Errichtung der Windenergieanlage auf
See begonnen hat oder
3. die technische Betriebsbereitschaft der Wind-
energieanlage auf See nicht innerhalb von
18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstel-
lungstermin nach Absatz 2 Satz 5 hergestellt ist.
Für den Nachweis über eine bestehende Finanzie-
rung sind verbindliche Verträge über die Bestellung
der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für
die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Um-
spannanlage und der parkinternen Verkabelung vor-
zulegen. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf
See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist
Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin
nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus
der unbedingten Netzanbindungszusage gleich-
steht.

(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz
der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber
von Windenergieanlagen auf See für die Planung
und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis
zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit
diese Aufwendungen den Umständen nach für er-
forderlich anzusehen waren und den Anforderungen
eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entspre-
chen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festle-
gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off-
shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be-
stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung
ein,
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-
plans, zu den erforderlichen Schritten, die die
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung
ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen
haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies
schließt Festlegungen zur Ausschreibung und
Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinba-
rung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2
Satz 2, zur Information der Betreiber der anzu-
bindenden Windenergieanlagen auf See und zu
einem Umsetzungszeitplan ein, und
3. zum Verfahren zur Zuweisung, Versteigerung,
Verlagerung und Entziehung von Anbindungska-
pazitäten; dies schließt Festlegungen zur Art und
Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens nach
Absatz 3, zum Zeitpunkt der Durchführung eines
Zuweisungsverfahrens, zu den Mindestvoraus-
setzungen für die Zulassung zu einem Zuwei-
sungsverfahren und für die Zuweisung von An-
bindungskapazität sowie zu möglichen Sicher-
heitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie.
(9) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-
den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-
gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-
shore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errich-
tet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben
des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.“
5. § 17e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Off-
shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-
gieanlage auf See“, wird die Angabe „16“
durch die Angabe „19“ und die Angabe „31“
durch die Angabe „50“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2, 4 und 6 werden jeweils die
Wörter „Offshore-Anlage“ durch die Wörter
„Windenergieanlage auf See“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Off-
shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-
gieanlage auf See“, wird die Angabe „16“
durch die Angabe „19“ und die Angabe „31“
durch die Angabe „50“ und werden die Wör-
ter „dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig-
stellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d
Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „dem ver-
bindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d
Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „Offshore-Anlage“ durch die Wörter
„Windenergieanlage auf See“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Off-
shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-
gieanlage auf See“ und die Wörter „dem ver-
bindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der
Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „dem verbindlichen
Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2
Satz 5“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat der Betreiber einer Windenergieanlage
auf See nach § 17d Absatz 6 Satz 1 erst ab
einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen
Fertigstellungstermin einen Anspruch auf
Netzanbindung, so ist dieser Absatz mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt,
ab dem ein Anspruch auf Netzanbindung be-
steht, dem verbindlichen Fertigstellungster-
min gleichsteht.“
c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Offshore-
Anlage“ durch die Wörter „Windenergieanlage
auf See“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Offshore-Anla-
ge“ durch die Wörter „Windenergieanlage auf
See“ ersetzt.
6. § 17i wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch das
Wort „Energie“ und werden die Wörter „für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz
und für“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen“
durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See“
ersetzt.
7. In § 17j Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch
das Wort „Energie“ und werden die Wörter „für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und“ durch die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.
8. § 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Offshore-Anla-
gen im Sinne des § 3 Nr. 9“ durch die Wörter
„Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 5
Nummer 36“ ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
„5. Gleichstrom-Hochspannungsleitungen nach
§ 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangeset-
zes,“.
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung
der technischen Sicherheit, der technischen
und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen
sowie der Interoperabilität von öffentlich zu-
gänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Anforderungen an die technische Sicherheit
dieser Anlagen, ihre Errichtung und ihren Be-
trieb festzulegen;
2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung
der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln,
insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung solcher Anla-
gen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme
von Änderungen oder Erweiterungen und
sonstige die Anlagen betreffenden Um-
stände angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a be-
stimmte Nachweise beigefügt werden
müssen und
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb
der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter
Prüffristen begonnen werden darf;
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme
und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen
und festzulegen, dass diese Prüfungen und
Überprüfungen durch behördlich anerkannte
Sachverständige zu erfolgen haben;
4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzule-
gen, insbesondere die Befugnis, den Bau
und den Betrieb von Energieanlagen zu unter-
sagen, wenn das Vorhaben nicht den in der
Rechtsverordnung geregelten Anforderungen
entspricht;
5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zustän-
dige Behörde vom Betreiber der Energiean-
lage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerken-
nung von Sachverständigen, die bei der Prü-
fung der Energieanlagen tätig werden, sowie
der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit
von Sachverständigen aus anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu bestim-
men;
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzu-
legen, die Sachverständige nach Nummer 6
und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen
müssen, insbesondere zur Gewährleistung ih-
rer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit
und Zuverlässigkeit;
8. Anforderungen an die technische und be-
triebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeu-
gung von Energie zu treffen.“
b) In Absatz 4a Satz 1 und 3 wird das Wort „Tech-
nologie“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.
10. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:
„§ 53b
Verordnungsermächtigung
zum Gesamtanlagenregister
Zur Verbesserung der Gewährleistung und Über-
wachung der Versorgungssicherheit, insbesondere
des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnet-
zen, des Monitorings der Versorgungssicherheit
und der Vereinfachung der energierechtlichen Mel-
depflichten wird das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu re-
geln:
1. die Einrichtung eines Verzeichnisses durch die
Bundesnetzagentur, in dem Anlagen zur Erzeu-
gung und Speicherung von elektrischer Energie,
deren Genehmigungen, öffentlich zugängliche
Ladeeinrichtungen für Elektromobile, steuerbare
Verbrauchseinrichtungen von Letztverbrauchern
sowie industrielle und gewerbliche Letztverbrau-
cher erfasst werden; dabei sind auch die Betrei-
ber der Anlagen nach Nummer 1 Satz 1, die Be-
treiber der Energieversorgungsnetze, die jewei-
ligen Bilanzkreisverantwortlichen sowie Gaslie-
feranten, Gasversorgungsnetzbetreiber und
Speicheranlagen nebst deren Betreiber zu erfas-
sen (Gesamtanlagenregister),
2. die Ausgestaltung des Gesamtanlagenregisters,
wobei insbesondere bestimmt werden kann,
a) welche Angaben übermittelt werden müssen,
insbesondere
aa) Kontaktdaten der zur Übermittlung der
Angaben verpflichteten Person,
bb) den Standort der Anlage,
cc) den genutzten Energieträger,
dd) die installierte Leistung der Anlage,
ee) technische Eigenschaften der Anlage,
ff) Angaben zur Fernsteuerbarkeit der Anla-
ge,
gg) Angaben zum Energieversorgungsnetz,
an das die Anlage angeschlossen ist,
hh) die Bilanzkreiszugehörigkeit,
b) die zur Übermittlung der Angaben nach
Buchstabe a Verpflichteten, insbesondere
die in Nummer 1 zweiter Halbsatz benannten
Personen,
c) die für die Datenübermittlung anzuwenden-
den Fristen sowie Anforderungen an die Art,
die Formate und den Umfang der zu übermit-
telnden Daten,
d) der Abgleich mit Daten anderer Register, die
auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6

und 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder
hierauf erlassener Rechtsverordnungen oder
Festlegungen sowie auf der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Integrität und Trans-
parenz des Energiegroßhandelsmarktes ein-
gerichtet und betrieben werden, sofern die
für diese Register und Datensätze jeweils
maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich
nicht entgegenstehen,
e) die Wahrnehmung der Aufgaben des Anla-
genregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das
Gesamtanlagenregister,
3. die Möglichkeit, Angaben der Anlagenbetreiber
über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Da-
ten der zuständigen Genehmigungsbehörde ab-
zugleichen,
4. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an
Netzbetreiber sowie Dritte, soweit dies zur Erfül-
lung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
lich ist, unter Beachtung des Datenschutzes,
5. der Umfang der zu veröffentlichenden Daten un-
ter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforde-
rungen, wobei Angaben zur Person der nach
Nummer 2 Buchstabe a Verpflichteten ein-
schließlich ihrer Kontaktdaten nicht veröffent-
licht werden, sowie das Verhältnis zu anderen
gesetzlichen Veröffentlichungspflichten,
6. das Verhältnis zu den Meldepflichten nach ande-
ren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
7. Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten im Zusammenhang mit den nach den
Nummern 2 bis 4 zu übermittelnden Daten, ins-
besondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Lö-
schungspflichten,
8. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 und unter Be-
achtung des Datenschutzes zu regeln:
a) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich
der hierzu Verpflichteten,
b) dass abweichend von einer Rechtsverord-
nung nach Nummer 1 bestimmte Angaben
nicht mehr übermittelt werden müssen, so-
weit diese nicht länger zur Gewährleistung
und Überwachung der Versorgungssicherheit
erforderlich sind, sowie
c) Art und Umfang des Zugangs zu Informatio-
nen des Gesamtanlagenregisters für be-
stimmte Personenkreise.“
11. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Die Bundesregierung berichtet dem Bun-
destag bis zum 31. Dezember 2014 und
dann jährlich über den Netzausbau, den
Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen so-
wie Energieeffizienz und die sich daraus er-
gebenden Herausforderungen und legt erfor-
derliche Handlungsempfehlungen vor.“
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
„Technologie“ durch das Wort „Energie“ er-
setzt.
b) In den Absätzen 1a, 2, 2a und 3 Satz 3 wird je-
weils das Wort „Technologie“ durch das Wort
„Energie“ ersetzt.
12. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach den
Wörtern „auf Grund der §§“ die Angabe „12a,
12c, 15a, 17c, 17d,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Für Leistungen der Regulierungsbe-
hörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen
das Verwaltungskostengesetz in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung.“
13. § 117a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt,
b) Die Angabe „gemäß § 33a“ wird durch die Wör-
ter „im Sinne des § 5 Nummer 9“ ersetzt.
14. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird aufgehoben.
b) In Absatz 12 werden die Wörter „Offshore-Anla-
gen“ durch die Wörter „Windenergieanlagen auf
See“ ersetzt.
c) Nach Absatz 12 werden die folgenden Absät-
ze 13 und 14 eingefügt:
„(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 ist nicht auf einen
Betreiber von Windenergieanlagen auf See nach
Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des
1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde den Nach-
weis über eine bestehende Finanzierung er-
bringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit
der Errichtung der Windenergieanlage auf See
begonnen hat und die technische Betriebsbe-
reitschaft der Windenergieanlagen auf See bis
zum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat.
Für den Nachweis der bestehenden Finanzie-
rung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 entsprechend.
(14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regu-
lierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie abwei-
chend von § 17d Absatz 3 Satz 2 unter Berück-
sichtigung sämtlicher bestehender unbedingter
Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Giga-
watt Anschlusskapazität zuweisen.“
d) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 15.
15. Es werden ersetzt:
a) in § 13 Absatz 2a Satz 1 die Angabe „8“ durch
die Angabe „11“ und in Satz 3 die Angabe „11“

durch die Angabe „14“ und die Angabe „12“
durch die Angabe „15“,
b) in § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie
Absatz 3 Satz 2, § 17b Absatz 2 Satz 3, in § 17g
in der Überschrift sowie in Satz 1 die Wörter
„Offshore-Anlagen“ durch die Wörter „Windener-
gieanlagen auf See“,
c) in § 17f Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Offshore-
Anlage“ durch die Wörter „Windenergieanlage
auf See“,
d) in § 42 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe „55“
durch die Angabe „79“.
Artikel 7
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
„16“ durch die Angabe „19“ und werden die Wörter
„vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1
oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
direkt vermarktet“ durch das Wort „gefördert“ er-
setzt.
2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „35
Abs. 2“ durch die Angabe „57 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
In § 11 der Stromnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250)
geändert worden ist, werden die Wörter „vergütet und
nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
direkt vermarktet“ durch die Wörter „mit einer Einspei-
severgütung vergütet“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „35 Absatz 2“
durch die Angabe „57 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 17d Absatz 4“
durch die Angabe „§ 17d Absatz 7“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die
Wörter „Offshore-Anlagen“ durch die Wörter
„Windenergieanlagen auf See“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Systemstabilitätsverordnung
In § 3 Nummer 1 der Systemstabilitätsverordnung
vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) wird im ersten Halb-
satz die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt und
im zweiten Halbsatz nach den Wörtern „§ 6 Absatz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der
Fassung vom 31. Juli 2014“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekenn-
zeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für
eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen
über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsge-
setzes errichtet und betrieben werden. Um den Ein-
satz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu
testen, können diese auf technisch und wirtschaft-
lich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet
und betrieben oder geändert werden, wenn die An-
forderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes
erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des
Vorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotpro-
jekte nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich
effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten
und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforde-
rungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes er-
füllt sind. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
soweit das Vorhaben in der Trasse einer bestehen-
den oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchst-
spannungsfreileitung errichtet und betrieben oder
geändert werden soll. § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4
des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird jeweils in den Nummern 4 und
30 in der Spalte „Kennzeichnung“ die Angabe „C“
gestrichen.
b) Unterhalb der Tabelle werden die Wörter „C =
Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Ab-
satz 2 Satz 2“ gestrichen.
Artikel 12
Änderung der
Biomasseverordnung
Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „für welche Stoffe eine zu-
sätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in An-
spruch genommen werden kann, welche energeti-
schen Referenzwerte für die Berechnung dieser Ver-

gütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezo-
gene Vergütung zu berechnen ist,“ gestrichen.
2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 2a wird aufgehoben.
4. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „8“ und werden die Wörter „die §§ 6, 8 Ab-
satz 4, die §§ 11 und 12“ durch die Wörter „die §§ 9,
12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
„Dauer der Zahlung“ ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzah-
lungen für KWK-Strom nach § 4 Absatz 3a Satz 1
anzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG-
Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes belastet wird und dies erforderlich ist, um
einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu er-
möglichen.“
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Technologie“ wird durch das Wort
„Energie“ ersetzt und werden die Wörter „ge-
meinsam mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ gestri-
chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Hinblick auf die Erreichung der klimapoliti-
schen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwi-
schenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit.“
Artikel 14
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
In der Anlage Nummer II.1 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden
die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“
durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Systemdienstleistungsverordnung
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli
2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 6“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 29 und § 30“
durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „§ 29 und § 30“ durch die
Angabe „§ 49“ ersetzt.
4. In § 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“ durch die
Angabe „§ 9 Absatz 6“ ersetzt.
5. In § 5 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung“ eingefügt.
6. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Ab-
satz 6 in Verbindung mit § 6 Nummer 2“ durch die
Wörter „§ 25 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 9 Absatz 6“ ersetzt.
7. In § 7 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 32 Absatz 4“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung der
Ausgleichsmechanismusverordnung
Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „den §§ 16 bis 33“ durch
die Wörter „den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32
sowie den §§ 37 bis 55“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe „§ 43
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 66 Absatz 4“ er-
setzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird jeweils die Angabe „35“
durch die Angabe „57“, die Angabe „2“ durch
die Angabe „3“ und die bisherige Angabe „3“
durch die Angabe „4“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „35“ durch die
Angabe „57“, die Angabe „4“ durch die An-
gabe „5“, die Angabe „38“ durch die Angabe
„62“ sowie der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 6
wird angefügt:
„6. Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d
Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschafts-
gesetzes.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19,
52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.
bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
cc) In Nummer 1b wird die Angabe „35 Ab-
satz 1b“ durch die Angabe „57 Absatz 2“ er-
setzt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 4“
und wird die Angabe „48“ durch die Angabe „73“
ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“ ge-
strichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „29“ durch die An-
gabe „49“ und die Angabe „31“ durch die Angabe
„50“ ersetzt, werden die Wörter „30 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und Strom nach §“ ge-
strichen und wird der Punkt durch ein Komma
und das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes für den jeweils vorangegangenen Ka-
lendermonat.“
4. § 9 wird aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem“ gestrichen und wird
das Wort „Technologie“ durch das Wort „Energie“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „im Anschluss an
die Erstellung des Berichts nach § 9“ gestrichen
und wird nach dem Komma am Ende das Wort
„und“ eingefügt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage
von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Num-
mer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbe-
treiber, und die notwendigen Anpassungen
bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
pflichten“.
6. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Zentrales Informationsregister
§ 61 (weggefallen)
§ 62 (weggefallen)
§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Informationsregister
§ 67 Datenabgleich
§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 69 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 (weggefallen)“.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „auf
finanzielle Förderung nach den Förderbestim-
mungen für Strom aus Biomasse des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes in der für die Anlage je-
weils anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Betreiber der Anlage, in der die flüssige
Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt
wird, die zur Registrierung der Anlage erfor-
derlichen Angaben nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer-

bare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die
Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch
als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbe-
treiber die Registrierung der Anlage im Anla-
genregister nach den §§ 61 bis 63 der Bio-
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung be-
antragt hat.“
3. In § 11 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in
Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage
der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach
§ 64 Absatz 4“ durch die Wörter „durch die Vorlage
einer Bestätigung der zuständigen Behörde über
die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Num-
mer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon
die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Be-
hörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung“ ersetzt.
4. In § 12 werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ und in § 20
Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Boni nach
§ 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ jeweils
durch die Wörter „oder finanzielle Förderung nach
den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung“ er-
setzt.
5. Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Zentrales Informationsregister
§ 61
(weggefallen)
§ 62
(weggefallen)
§ 63
(weggefallen)
§ 64
(weggefallen)
§ 65
(weggefallen)
§ 66
Informationsregister
Die zuständige Behörde führt ein zentrales
Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizie-
rungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheini-
gungen und Berichte im Zusammenhang mit der
Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informa-
tionsregister).
§ 67
Datenabgleich
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im
Informationsregister ab
1. mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den
Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b
des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses
nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagen-
registers wahrnimmt, und
2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zustän-
digen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vorliegen.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23
kann die zuständige Behörde Daten mit der
Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausge-
stellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon un-
berührt.
§ 68
Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde muss dem Netzbetrei-
ber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeu-
gung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, so-
weit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte
flüssige Biomasse bezieht:
1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,
2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten,
die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt ge-
worden sind, und
3. sonstige Zweifel an
a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnach-
weises, eines Zertifikates oder einer Beschei-
nigung oder
b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tat-
sachen.
§ 69
(weggefallen)“.
6. § 72 wird aufgehoben.
7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b bis d
durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:
„b) das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie,
c) das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft,
d) das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit und
e) die nachgeordneten Behörden dieser Bun-
desministerien, insbesondere an die Bun-
desnetzagentur, das Umweltbundesamt
und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle
nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes,“.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des
Informationsregisters nach § 66 mit dem Anla-
genregister nach § 6 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister
nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes er-
forderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die
Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf
die zuständige Behörde Informationen an das
jeweilige Register übermitteln.“
8. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Anla-
gen- und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-
schaft“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Natur-
schutz“ ein Komma und das Wort „Bau“ einge-
fügt.
9. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5
Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Na-
turschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“ einge-
fügt.
10. In § 77 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wör-
ter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
11. In Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-
schaft“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Ausgleichs-
mechanismus-Ausführungsverordnung
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2013
(BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die
Angabe „16“ durch die Wörter „19 Absatz 1 Num-
mer 2“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „57“
ersetzt.
2. In § 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
„4“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 33b“ durch die
Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„den §§ 29 und 30“ durch die Angabe
„§ 49“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „31“
durch die Angabe „50“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „28“ durch die
Angabe „48“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils
die Angabe „32“ durch die Angabe „51“ er-
setzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „27“ durch die
Angabe „44“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „23“ durch die
Angabe „40“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „24 bis 26“
durch die Angabe „41 bis 43“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der
Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3
und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestri-
chen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „16“ durch die Wörter „19 Absatz 1 Num-
mer 2“ und die Angabe „35“ durch die Angabe
„57“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Herkunftsnachweisverordnung
Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2447), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie nach Maß-
gabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Energie“ und wird die Angabe „55“
durch die Angabe „79“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„55“ durch die Angabe „79“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe „55“ durch die
Angabe „79“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „63a“ durch die An-
gabe „87“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt.
b) In den Nummern 5 und 7 wird jeweils die Angabe
„55“ durch die Angabe „79“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Vergü-
tung nach § 16“ durch die Wörter „Förderung
nach § 19“ ersetzt und die Wörter „und die
Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vergütung
nach § 16“ durch die Wörter „Förderung nach
§ 19“ ersetzt und die Wörter „oder die Strom-
menge nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vermarktet“ gestrichen.
3. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Off-
shore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9“ durch
die Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5
Nummer 36“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden
nach den Wörtern „§ 39 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die
Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Strom
aus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet
wird und für den Strom aus der Anlage nicht die
Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ durch die Wörter „für den Strom aus
der Anlage keine finanzielle Förderung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vergütung“ durch die
Wörter „finanzielle Förderung“ und werden
die Wörter „wird oder ob der Strom nach
§ 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vermarktet wird.“ durch
die Wörter „und in welcher Veräußerungsform
im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes der Strom veräußert
wird.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vermarktungsform“
durch das Wort „Veräußerungsform“ ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „62 Ab-
satz 3 Nummer 3“ durch die Angabe „86 Absatz 3
Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „64e Nummer 2“
durch die Angabe „93“ ersetzt.
8. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1
oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,
2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten
Strom nicht liefert,
3. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2
einen Antrag stellt oder
4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2
oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis
verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1
Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort ge-
nannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung
nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3
oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die
vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder
6. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort ge-
nannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt.“
Artikel 21
Änderung der
Anlageverordnung
In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Anlageverordnung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011
(BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe
„3 Nummer 3“ durch die Angabe „5 Nummer 14“ er-
setzt.

Artikel 22
Änderung der
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Pensionsfonds-Kapi-
talanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4185), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, wird
die Angabe „3 Nummer 3“ durch die Angabe „5 Num-
mer 14“ ersetzt.
Artikel 23
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, und die Manage-
mentprämienverordnung vom 2. November 2012
(BGBl. I S. 2278) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 011a5c4792b6c14f….