Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Schienenwege der Eisenbahn, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-13 (13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-14 (14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-15 (15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-16 (16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-17 (17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-18 (18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-19 (19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-20 (20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/2?asof=2019-06-10#abs-21 (21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des AEG 1994 →
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2017 I S. 2085
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 824)
BGBl. 2015 I S. 824
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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16.04.2007 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I 522)
BGBl. 2007 I S. 522
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
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Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.