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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8334 · S. 244
Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) Nummer 1 (§ 1 Absatz 1) Die zuvor durch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) verfolgten Ziele der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs werden nunmehr hauptsächlich durch das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) erfüllt. Die bishe- rigen Regelungen zu Fahrgastinformationen der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) werden in das AEG überführt. Das AEG dient somit auch Verbraucherinteressen, diese sollen daher in § 1 Absatz 1 als Ziele des Gesetzes benannt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 245 – Drucksache 18/8334 Nummer 2 (§§ 2, 2a) Zum Zwecke der Vereinheitlichung des Rechtes in der Europäischen Union wurden die Legaldefinitionen wei- testgehend wortgleich aus der Richtlinie übernommen. Nummer 2 (§ 2 Absatz 1) Der Begriff „Eisenbahnen“ entspricht dem des geltenden § 2 Absatz 1 AEG. Nummer 2 (§ 2 Absatz 2) Die Richtlinie spricht nur von Marktsegmenten. Allerdings können Marktsegmente nach der Richtlinie wiederum in Marktsegmente unterteilt werden. Dies kann zu Missverständnissen Anlass geben. Als Oberbegriff wird daher „Verkehrsdienst“ genommen. Ein Verkehrsdienst kann in mehrere Marktsegmente unterteilt werden. Die Begriffe spielen insbesondere bei § 33 ERegG eine Rolle. Nummer 2 (§ 2 Absatz 3) Der Begriff „Eisenbahnunternehmen“ der Richtlinie entspricht dem Begriff „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ im geltenden deutschen Recht (vgl. § 2 Absätze 1 und 2 AEG). Die deutsche Begrifflichkeit wird beibehalten. Damit umfasst im deutschen Recht der Begriff „Eisenbahn“ nach wie vor „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ und „Ei- senbahninfrastrukturunternehmen“. Die „Eisenbahninfrastrukturunternehmen“ unterteilen sich in „Betreiber der Schienenwege“ (§ 2 Absatz 7 AEG-E) und „Betreiber von Serviceeinr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 55.252 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/8334, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 637.435–692.687 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 9275823a7ff70872….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP