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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1730

BGBl. 2021 I S. 1730 · 33.898 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1730
                                        Gesetz
                   zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
                                                 Vom 9.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. In § 4b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Num-
    mer 1 Buchstabe f“ durch die Angabe „Num-
    mer 1f“ ersetzt.

 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Landesregierung bestimmt die Behör-
    de, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes
    sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betref-
    fend den Schienenpersonennahverkehr dieser
    Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
    Deutschland, soweit es sich um die Durchführung
    der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-
    ber 2007 über öffentliche Personenverkehrs-
    dienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung
    der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)
    Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007,
    S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
    2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) ge-
    ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
    sung handelt.“

 3. Die Überschrift zu § 5b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 5b

             Eisenbahn-Unfalluntersuchung“.

 4. In § 5e Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
    Bundesstelle“ durch die Wörter „einer Stelle für
    Eisenbahn-Unfalluntersuchung“ ersetzt.

 5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Juni 2021

            „Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
            1. der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
            2. der Betreiber einer Werksbahn und

            3. Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
               und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur
               einer Werksbahn benutzt wird.“
       b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
               „(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es
            nur eine Unternehmensgenehmigung geben.
            Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 ab-
            gegeben oder stillgelegt, so ist die Unterneh-
            mensgenehmigung des abgebenden oder still-
            legenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens
            für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben.
            Im Falle der Abgabe darf die Unternehmens-
            genehmigung für das übernehmende Eisen-
            bahninfrastrukturunternehmen erst zu dem
            Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhe-
            bung wirksam geworden ist.“
   6. § 7f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsver-
          ordnungen“ die Wörter „sowie nach etwaigen
          eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweili-
          gen Landesrechts“ eingefügt.

       b) Folgender Satz wird angefügt:
            „§ 38 Absatz 2 bleibt unberührt.“
   7. § 12 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
            aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Auflagen
                nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
                des Rates“ durch die Wörter „oder Aufer-
                legungen nach der Verordnung (EG)
                Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden
                Fassung“ ersetzt.

            bb) In Satz 3 werden die Wörter „einer Verein-
                barung oder Auferlegung nach der Verord-
                nung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates“ durch
                die Wörter „von Vereinbarungen oder Auf-
                erlegungen nach der Verordnung (EG)

                Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden
                Fassung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1731
   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-
      migung versagen oder die Änderung von Tari-
      fen verlangen, wenn der Tarif einen nach Arti-
      kel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG)
      Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif über-
      steigt.“
7a. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Kos-
          ten“ gestrichen.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die anschlussgewährende Eisenbahn
          muss die dafür erforderliche Anschlussein-
          richtung an der von ihr betriebenen Eisen-
          bahninfrastruktur errichten und betreiben.“

      cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Die Vorschriften des Eisenbahnregulie-
          rungsgesetzes, insbesondere die Vorschrif-
          ten zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss
      an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzen-
      den Eisenbahn, so tragen die Kosten für den
      Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rück-
      bau der hierfür erforderlichen Anschlussein-

      richtung die an dem Anschluss beteiligten Ei-
      senbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden
      Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbeson-
      dere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung,
      trägt die anschlussgewährende Eisenbahn.
      Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die
      Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.“

   c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-
      satz 3 eingefügt:
         „(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Ver-
      tragsbedingungen sind unwirksam. Von Ab-
      satz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum

      Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn

      sind unwirksam.“

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
      Wörter „sowie über die Angemessenheit der“
      werden durch die Wörter „und bei Streitigkei-
      ten über die“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
   f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
      für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind,
      jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für
      diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begeh-
      ren.“
8. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
      Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils wie
      folgt gefasst:
      „a) die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
          des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
          1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt
          durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März

           2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist,
           von der Versicherungsaufsicht freigestell-
           ten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher
           Weise Deckung erhalten,“.
    b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
           des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
           1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt
           durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März
           2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist,
           von der Versicherungsaufsicht freigestell-
           ten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher
           Weise Deckung erhalten oder“.
    c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 9. § 14c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 zuständi-
           gen Genehmigungsbehörde“ durch die
           Wörter „§ 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1
           Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen
           Eisenbahnaufsichtsbehörde“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer
           Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Num-
           mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
           stabe a.“

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Bestehen einer Versicherung nach § 14
       ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
       1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne
          Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs
          und

       2. von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor
          der nicht selbstständigen Teilnahme am
          Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bun-
          desrepublik Deutschland.“
10. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“

       gestrichen und der Absatz wie folgt gefasst:

          „Für die Vereinbarung oder Auferlegung ge-
       meinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verord-
       nung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils gelten-
       den Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne
       dieser Verordnung sind, sofern es sich um
       Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach
       Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen
       die zuständigen Behörden des Bundes.“

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
11. In § 18 Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „4“
    durch die Angabe „6“ ersetzt.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem“
           durch die Wörter „auf denen“ ersetzt, wird
           nach den Wörtern „des Eigentümers des
           Grundstücks“ das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt und werden nach den Wör-
           tern „der Gemeinde, auf deren Gebiet sich
           das Grundstück befindet,“ die Wörter
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           „oder des Trägers der Straßenbaulast einer
           öffentlichen Straße, der diese Grundstücke
           für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen be-
           absichtigt,“ eingefügt.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen

           sich keine Betriebsanlage mehr befindet.

           Befindet sich auf dem Grundstück eine

           Betriebsanlage, für deren dauerhafte Be-

           triebseinstellung eine Stilllegung nach § 11
           zu erwirken ist, so kann die Freistellung von
           Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt
           der Bestandskraft der Stilllegungsentschei-

           dung erfolgen. Für die Freistellungsent-

           scheidung ist die vollständige oder teilweise
           Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen
           Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit
           der Freistellungsentscheidung endet die
           eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1
       hat die Planfeststellungsbehörde

       1. die oberste Landesplanungsbehörde über
          den Eingang des Antrags auf Freistellung
          von Bahnbetriebszwecken zu informieren
          und
       2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach
          § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes
          bestimmten Stellen, die zuständigen Träger
          der Landesplanung und Regionalplanung,
          die betroffenen Gemeinden sowie Eisen-
          bahninfrastrukturunternehmen, soweit deren
          Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag be-
          troffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt,
          durch öffentliche Bekanntmachung im Bun-
          desanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern
          sowie den Inhalt der Bekanntmachung zu-
          sätzlich im Internet zu veröffentlichen; die
          Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll
          drei Monate nicht überschreiten.“
     c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „Die Entscheidung über die Freistellung ist“ die
        Wörter „neben dem Antragsteller“ eingefügt.

     d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die oberste Landesplanungsbehörde ist über
       die Entscheidung zu unterrichten.“

13. § 24 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 24
                 Verkehrssicherungspflicht

        Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück

     besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück in-

     nerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits

     entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte

     des außen liegenden Gleises, die geeigneten,

     erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu

     ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des

     Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch

     1. umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende
        oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation
        oder

    2. Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem
       Grundstück nicht fest verbundene Einrichtun-
       gen
    abzuwehren. Wer die in Satz 1 genannten Pflich-
    ten vertraglich übernommen hat, hat diese an-
    stelle des nach Satz 1 Verpflichteten zu erfüllen,

    wenn dieser ihn ordnungsgemäß ausgewählt,

    kontrolliert und überwacht hat. § 14 Absatz 2

    Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Eisen-

    bahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.“

14. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:
                         „§ 24a

                   Befugnisse der

        Schienenwege betreibenden Unternehmen

       (1) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren
    Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3
    sind Schienenwege betreibende Unternehmen,
    unbeschadet der Verpflichtung des nach § 24
    Verkehrssicherungspflichtigen berechtigt, die
    Baumbestände in dem in § 24 Satz 1 genannten
    Bereich in angemessenen zeitlichen Abständen
    darauf zu sichten, ob Gefahren für die Sicherheit
    des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete
    Bäume, herausbrechende oder herabstürzende
    Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune,
    Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück
    nicht fest verbundene Einrichtungen nach Maß-
    gabe der Absätze 2 bis 4 abzuwehren sind. Wird
    eine Sichtung durchgeführt, sollen auch solche
    Bäume berücksichtigt werden, auf Grund derer
    eine Gefährdung der Sicherheit des Schienenver-
    kehrs noch nicht besteht, aber zu besorgen ist.
       (2) Schienenwege betreibende Unternehmen
    sind berechtigt, Grundstücke zu dem in Absatz 1
    genannten Zweck zu betreten. Sichtungen nach
    Absatz 1 sind dem Besitzer mindestens 14 Tage
    vor ihrer Durchführung ortsüblich anzuzeigen und
    auf der Internetseite des Unternehmens anzukün-
    digen; dem Besitzer ist auf vorherige Anforderung
    Gelegenheit einzuräumen, bei den Sichtungen an-
    wesend zu sein. Grundstücke mit erkennbarem
    Wohnzusammenhang dürfen Schienenwege be-
    treibende Unternehmen nur betreten, wenn eine
    dringende Gefahr für die Sicherheit des Schienen-
    verkehrs zu besorgen steht. Eine vorangegangene
    Anzeige und Ankündigung nach Satz 2 ist in die-
    sem Fall nicht erforderlich. Das Grundrecht auf
    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
    des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

       (3) Erfolgt eine Sichtung, haben die Schienen-
    wege betreibenden Unternehmen die Ergebnisse
    der Sichtungen nach Absatz 1 in geeigneter
    Weise zu dokumentieren. Der nach § 24 Verkehrs-

    sicherungspflichtige ist auf Verlangen befugt, die

    von Schienenwege betreibenden Unternehmen

    bei vorangegangenen Sichtungen angefertigten

    Dokumentationen über sein Grundstück einzuse-

    hen. Sofern Schienenwege betreibende Unter-

    nehmen Gefahren für die Sicherheit des Schie-

    nenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume,

    herausbrechende oder herabstürzende Äste oder
    sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel,
    Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht
    fest verbundene Einrichtungen feststellen, haben
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sie diese Gefahren dem nach § 24 Verkehrssiche-
rungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen und ihn
auf seine Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen.
Werden zu fällende Bäume, herausbrechende
oder herabstürzende Äste festgestellt, sollen

diese eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet
werden. Schienenwege betreibende Unterneh-
men sollen ferner auf Bäume hinweisen, bei de-
nen eine Gefahr für die Sicherheit des Schienen-
verkehrs durch Umstürzen, herausbrechende
oder herabstürzende Äste noch nicht besteht,
aber eine Gefährdung für die Sicherheit des
Schienenverkehrs zu besorgen ist.

   (4) Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des
Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäu-
me, herausbrechende oder herabstürzende Äste

oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Sta-

pel, Haufen oder andere mit dem Grundstück

nicht fest verbundene Einrichtungen sind Schie-

nenwege betreibende Unternehmen berechtigt,

die davon ausgehende Gefahr unverzüglich zu

beseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird in-
soweit eingeschränkt. Die Gefahrbeseitigung ist
zu dulden und die nach § 24 Verkehrssicherungs-

pflichtigen haben den Schienenwege betreiben-
den Unternehmen die durch die Beseitigung ent-
standenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Schienenwege betreibende Unternehmen haben
die Beseitigung der Gefahr nach Möglichkeit so
vorzunehmen, dass der verbleibende Baumbe-
stand nicht beschädigt wird und die Verwertbar-
keit der gefällten Bäume soweit wie möglich er-
halten bleibt. Eingeschlagene Bäume sind dem
Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks zu be-
lassen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der ent-
gangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume
besteht nicht. Schäden am Grundstück oder an
Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden,
hat das Schienenwege betreibende Unternehmen
dem Geschädigten zu ersetzen, wenn die Schä-
den zurückzuführen sind auf eine sorgfaltswidrige
Durchführung der Schutzmaßnahmen durch das

Schienenwege betreibende Unternehmen oder
durch ein von ihm zu diesem Zweck beauftragtes
Unternehmen.

   (5) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren
Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3
können Schienenwege betreibende Unternehmen
in dem in § 24 Satz 1 genannten Bereich vorüber-
gehende Einrichtungen errichten, soweit diese
dem Schutz von Anlagen der Eisenbahninfra-
struktur vor nachteiligen Einwirkungen der Natur,
insbesondere durch Schneeverwehungen, Stein-
schlag oder Vermurungen dienen. Eigentümer
und Besitzer der Grundstücke haben die Errich-
tung zu dulden. Die Absätze 2 und 4 Satz 8 gelten

entsprechend. Wenn der Eigentümer oder der Be-

sitzer die Maßnahmen im Benehmen mit den

Schienenwege betreibenden Unternehmen selbst

durchführt, sind ihm die erforderlichen Aufwen-
dungen und unmittelbar damit verbundenen
Schäden zu ersetzen.

       (6) Vorschriften des Naturschutzrechts und
     des Zweiten Kapitels, Abschnitt II des Bundes-
     waldgesetzes bleiben unberührt. Die Ziele der
     Forstwirtschaft sind zu berücksichtigen.“

15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
     digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustim-
     mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
     erlassen
     1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen
        Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
        soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5
        des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des
        Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft,
        in deutsches Recht sowie

     2. zur Durchführung des Rechts der Europä-

        ischen Gemeinschaften oder der Europäischen

        Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis

        5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder

        des Bundesschienenwegeausbaugesetzes be-

        trifft.“

16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 12
        Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach

        § 3 Nr. 1“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 3
        Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdiens-
        te“ ersetzt.

     b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. einer Rechtsverordnung nach

           a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
              stabe a, b oder c, Nummer 1b, 10 erster
              Halbsatz oder zweiter Halbsatz Buch-
              stabe a oder d, Nummer 13 erster Halb-
              satz oder Nummer 14 erster Halbsatz,
           b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
              stabe d oder e, Nummer 9, 10 zweiter
              Halbsatz Buchstabe b oder c, Num-
              mer 13 zweiter Halbsatz, Nummer 14
              zweiter Halbsatz oder Nummer 15 oder

           c) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5
              oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder 4

           oder einer vollziehbaren Anordnung auf
           Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
           widerhandelt, soweit die Rechtsverord-
           nung für einen bestimmten Tatbestand auf
           diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
     Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt
     1. in den Fällen des § 28 Absatz 1 im Bereich der
        Unternehmen, die der Aufsicht durch das
        Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und

     2. in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahr-

        personalverordnung in Bereichen, die der

        Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens

        unterliegen.

     § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
     ordnung und § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau-
BGBl. 2021, Seite 1734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1734
     und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen blei-
     ben unberührt.“
18. § 30 wird aufgehoben.

19. § 35 wird aufgehoben.

20. § 38 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 6 wird aufgehoben.

     b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
           „(7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3
        Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsauf-
        sichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht

        freigestellten Haftpflichtschadenausgleich De-
        ckung erhält, hat dies der zuständigen Eisen-
        bahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022
        nachzuweisen.“
     c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

           „(9) Auf einen vor dem 1. Juli 2021 ge-

        schlossenen Vertrag, ist § 13 in der bis zu die-

        sem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ver-

        träge nach Satz 1, deren weitere Laufzeit nach

        dem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten

        beträgt, sind spätestens bis zum Ablauf von

        24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die Vor-

        gaben des § 13 anzupassen.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
        Bundesnichtraucherschutzgesetzes
  § 2 Nummer 3 des Bundesnichtraucherschutzgeset-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) wird wie folgt
gefasst:
„3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen
    im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3
    Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in
    Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14)
    Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregu-
    lierungsgesetzes.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
            Schienenlärmschutzgesetzes

  Das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017

(BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
     durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Satz 1

   und 4 und Absatz 3“ durch die Wörter „2, 3 Satz 3

   oder Absatz 4“ ersetzt.

3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 und 4“
     durch die Wörter „oder 3 Satz 3“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“
     durch die Angabe „§ 8 Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
                Bundeswaldgesetzes

  § 2 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai
1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt.
2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.

3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

  „5. mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
      a) auf Schienenwegen, auch auf solchen in
         Serviceeinrichtungen, sowie
      b) beidseits der Schienenwege in einer Breite
         von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte

         des außen liegenden Gleises, oder, wenn die

         Schienenwege im Bereich von Böschungen

         oder Einschnitten liegen, bei denen die Bö-

         schungsschulter oder der Böschungsfuß wei-

         ter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus

         liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis

         zum Böschungsfuß oder zur Böschungs-

         schulter.“

                       Artikel 5
                 Änderung des
 Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
  Das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ersatz
     der“ durch die Wörter „Investitionen in die“ er-
     setzt und werden nach dem Wort „Eisenbahnen“
     die Wörter „(Ersatz, Aus- und Neubau)“ einge-
     fügt.
  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:
        „(2) Eine Förderung setzt voraus, dass diskri-
     minierungsfreier Zugang zu den Schienenwegen
     gemäß den Vorschriften des Eisenbahnregulie-

     rungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I

     S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
     zes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert
     worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ge-
     währt wird.

       (3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8
     Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbauge-
     setzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874),

     das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

     23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert

     worden ist.“
  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die
         Wörter „Ersatzinvestitionen in“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1735
  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
      Nummer 2 bis 4 werden auch Ersatzinvesti-
      tionen in Schienenwege in Serviceeinrichtun-
      gen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c
      und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes
      und in Schienenwege in See- und Binnen-
      häfen gefördert.“

e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
    „(6) Förderfähig sind Investitionen in Schie-
  nenwege hinsichtlich eines Aus- und Neubaus,
  wenn

  1. die Investitionen die Durchführung von Ver-
     kehren des Schienengüterfernverkehrs ver-
     bessern oder ermöglichen,

  2. die Schienenwege nach Durchführung der In-

     vestitionen mit einer Streckengeschwindigkeit

     von in der Regel mindestens 50 Kilometern

     pro Stunde befahren werden können,

  3. die Schienenwege nach Durchführung der
     Investitionen durchgängig eine zulässige Rad-
     satzlast von mindestens 22,5 Tonnen und ein
     Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von min-
     destens 8 Tonnen pro Meter aufnehmen kön-
     nen,

  4. eine nicht bundeseigene Eisenbahn zur
     Durchführung der Investitionen berechtigt ist
     und die Schienenwege betreibt oder betreiben
     wird,

  5. für die Investitionen zum Zeitpunkt der schrift-
     lichen Antragstellung alle erforderlichen pla-
     nungsrechtlichen oder baurechtlichen Ge-
     nehmigungsverfahren bereits abgeschlossen
     sind,
  6. der Kapitalwert der Investitionen nach der
     Kapitalwertmethode ohne Förderung negativ
     ist und mit Förderung mindestens null beträgt,
     und
  7. aus den auf diesen Schienenwegen auf Grund
     der Investitionen zu erwartenden Mehrverkeh-
     ren des Schienengüterfernverkehrs ein volks-
     wirtschaftlicher Nutzen im Verhältnis zu den
     Fördermitteln des Bundes von nicht kleiner
     als eins resultiert.

  Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Num-
  mer 1 und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neu-
  bauinvestitionen in Schienenwege in Serviceein-
  richtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c
  und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes geför-
  dert.
     (7) Auf die Förderung von Investitionen von
  Schienenwegen, die ausschließlich der wirt-
  schaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekom-
  men und von jeder Art von Schienenwegen,
  die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen
  erforderlich sind, findet die Verordnung (EU)
  Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
  zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
  Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
  Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
  über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils

     gültigen Fassung Anwendung. Die Förderung
     erfolgt bis zum Wegfall der Freistellungsvoraus-
     setzung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder
     eines Rechtsaktes, der an die Stelle der Verord-
     nung (EU) Nr. 651/2014 tritt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Investitio-
     nen in den Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förder-
     fähigen“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 5
     bis 7 förderfähigen Investitionen“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Bei der Förderung von Schienenwegen
     gemäß § 1 Absatz 7 findet Artikel 56b Absatz 9
     der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Seehäfen)
     beziehungsweise Artikel 56c Absatz 8 der Ver-

     ordnung (EU) Nr. 651/2014 (Binnenhäfen) An-

     wendung. Eine Verknüpfung mit anderen Zuwen-

     dungen der öffentlichen Hand ist möglich. Die

     Gesamtförderung darf dabei insgesamt maximal
     80 Prozent der Investitionen betragen. Die Zu-
     wendungshöchstgrenze beträgt für Seehäfen
     5 Millionen Euro und für Binnenhäfen 2 Millionen
     Euro.“

  c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
     sätze 3 bis 6.

  d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“
     durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

  e) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4“
     durch die Wörter „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.

  f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
         „(7) Die verfügbaren Haushaltsmittel für Inves-
     titionen in Schienenwege der nicht bundes-
     eigenen Eisenbahnen sollen grundsätzlich zu
     mindestens 60 Prozent für Förderungen von Er-
     satzinvestitionen in Schienenwege nach § 1 Ab-
     satz 5 eingesetzt werden.
       (8) Förderfähig sind Investitionen ab einem
     Volumen von 30 000 Euro für die gesamte Maß-
     nahme (Bagatellgrenze).“

3. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   bis 6 ersetzt:

     „(2) Investitionen können aus den im laufenden
  Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf
  Grund von Anträgen finanziert werden, die jeweils
  bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungsjahr vor-
  ausgegangenen Jahres bei der Bewilligungsbe-
  hörde eingegangen sind.
     (3) Überschreiten die bis zum Ablauf der Frist ge-
  mäß Absatz 2 beantragten bewilligungsfähigen In-
  vestitionsmittel die für Förderungen nach diesem
  Gesetz zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
  für die Förderung von Ersatzinvestitionen, so wer-
  den bis zur Erschöpfung der Fördermittel diejenigen
  förderfähigen Ersatzmaßnahmen bezuschusst, bei
  denen das Verhältnis vom Barwert der beabsichti-
  gen Investition zur Länge des geförderten Schie-
  nenwegs möglichst günstig ist; bei ortsfesten Be-
  triebsleitsystemen nach § 2 Absatz 6 tritt an die
  Stelle der Länge des geförderten Schienenwegs
BGBl. 2021, Seite 1736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1736
  die Länge des Stell- oder Verantwortungsbereichs.
  Errechnet sich bei verschiedenen Maßnahmen der-
  selbe Quotient, so entscheidet der Zeitpunkt des
  Eingangs des Antrags.
     (4) Überschreiten die bis zum Ablauf der Frist ge-
  mäß Absatz 2 beantragten bewilligungsfähigen För-
  dermittel die für Förderungen nach diesem Gesetz
  zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die
  Förderung von Ausbau- und Neubaumaßnahmen,
  so werden bis zur Erschöpfung der Fördermittel die-

  jenigen Ausbau- und Neubaumaßnahmen bezu-

  schusst, deren volkswirtschaftlicher Nutzen im Ver-

  hältnis zu den Fördermitteln am höchsten ist.
     (5) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Ab-
  satz 7 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller
  einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines
  früheren Beschlusses der Europäischen Kommis-

                              Das vorstehende Gesetz wird

   sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Bei-
   hilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
   nicht nachgekommen ist.
      (6) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Ab-
   satz 7 ist ausgeschlossen für Antragsteller, die als
   Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Arti-
   kels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Ar-
   tikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
   anzusehen sind.“

4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1

   und 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 6“ er-

   setzt.

                        Artikel 6

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 9. Juni 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 62928cf5e727ff9b….