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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 824
BGBl. 2015 I S. 824 · 11.747 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neuntes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften
Vom 28. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1, den §§ 27 und 38 Absatz 2
Satz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und
digitale Infrastruktur“ ersetzt.
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Prüfsachverständige
(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der
Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde
oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
1. die Einhaltung der nationalen technischen Vor-
schriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom
18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) ge-
ändert worden ist, notifiziert worden sind, oder
2. den Nachweis einer zulässigen Abweichung von
in Nummer 1 bezeichneten technischen Vor-
schriften im Bereich
a) der Erstellung von baulichen Anlagen, Signal-
anlagen, Telekommunikationsanlagen und elek-
trotechnischen Anlagen sowie
b) der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten,
Komponenten, Systemen und Verfahren.
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie
die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverläs-
sig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Tä-
tigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung
und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe f.
(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im
Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder
der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als
deren Verwaltungshelfer tätig.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
„(1d) Dem Bund obliegt
1. die Anerkennung und Überwachung der
a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2
Buchstabe j in Verbindung mit den Arti-
keln 18 und 28 der Richtlinie 2008/57/EG,
b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 17
Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2008/57/EG
und
2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von
Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab-
satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
402/2013 der Kommission vom 30. April 2013
über die gemeinsame Sicherheitsmethode für
die Evaluierung und Bewertung von Risiken
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
heitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1
erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe-
schadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufga-
ben einer benannten Stelle, soweit eine solche
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Zusammenhang
mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzu-
richten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahn-
aufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bun-
desbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.“
b) In Absatz 1f Satz 2, Absatz 1g, Absatz 2 Satz 6,
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale In-
frastruktur“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h einge-
fügt:
„(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und
Überwachung von Prüfsachverständigen im
Sinne von § 4b.“
d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i.
4. Nach § 7g Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag
die für die Instandhaltung von Güterwagen, die
ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt
werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre

vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Be-
scheinigung nach Absatz 1 Satz 1. Mit der Befreiung
sind Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge
zu treffen, soweit es die Bestimmung und Zertifizie-
rung der für die Instandhaltung von Güterwagen zu-
ständigen Stellen betrifft. § 4a bleibt mit Ausnahme
seines Absatzes 3 unberührt.“
5. In § 14 werden die Absätze 7 bis 9 durch die folgen-
den Absätze 7 bis 11 ersetzt:
„(7) Die Entgeltvorschriften des Absatzes 5 finden
für Wartungseinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Num-
mer 7 keine Anwendung.
(8) Die Regulierungsbehörde legt unter Berück-
sichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts
die sachlich und räumlich relevanten Märkte für War-
tungseinrichtungen fest und prüft, ob sich auf den
festgelegten Märkten Verhältnisse entwickelt haben,
die einem wirksamen und unverfälschten Wett-
bewerb entsprechen. Von einem wirksamen Wett-
bewerb ist nicht auszugehen, wenn auf dem fest-
gelegten Markt ein Unternehmen über eine markt-
beherrschende Stellung im Sinne des § 18 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-
fügt. Die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt. § 14b Absatz 2 bleibt unbe-
rührt. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(9) Zur Vorbereitung der Festlegungen nach Ab-
satz 8 veröffentlicht die Regulierungsbehörde im
Bundesanzeiger einen Entwurf mit vorläufigen Er-
gebnissen. Eine nachrichtliche Veröffentlichung
kann auf der Internetseite der Regulierungsbehörde
erfolgen. Jeder, der ein wirtschaftliches Interesse
hinsichtlich des Marktzuganges hat, erhält Gelegen-
heit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu
setzenden angemessenen Frist zu den vorläufigen
Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Stellungnah-
men werden unter Angabe des Namens und der An-
schrift der einreichenden Person auf der Internet-
seite der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Auf
der Grundlage des Entwurfs und der Stellungnah-
men nach Satz 4 trifft die Regulierungsbehörde die
Festlegungen nach Absatz 8.
(10) Die Regulierungsbehörde erstellt zum
30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht für die
Bundesregierung zur Frage, ob auf dem Markt für
Wartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die
einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb
entsprechen. Die Bundesregierung leitet den Bericht
der Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deut-
schen Bundestag zu; die Bundesregierung kann
dem Bericht eine Stellungnahme beifügen. Der erste
Bericht ist zum 30. Juni 2017 zu erstellen.
(11) Die Absätze 7 bis 10 sind ab dem 1. Januar
2019 nicht mehr anzuwenden.“
6. § 25b wird aufgehoben.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“
ersetzt.
bb) In Nummer 1d werden die Wörter „Übertra-
gung der Aufgaben“ durch die Wörter „Aner-
kennung und Überwachung“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden
Nummern 1e und 1f eingefügt:
„1e. über die näheren Voraussetzungen und
das Verfahren für die Anerkennung und
Überwachung der bestimmten Stellen
sowie über ihre Tätigkeit;
1f. über die näheren Voraussetzungen und
das Verfahren für die Anerkennung und
Überwachung der Prüfsachverständigen
sowie ihre Tätigkeit;“.
b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils im ein-
leitenden Satzteil die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
kehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter
„Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Justiz“
durch die Wörter „der Justiz und für Verbrau-
cherschutz“ und die Wörter „für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
durch die Wörter „für Ernährung und Land-
wirtschaft“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „für Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „für Wirt-
schaft und Energie“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wör-
ter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit“ ersetzt.
8. In § 30 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Ver-
kehr“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
struktur“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a, § 2 Absatz 1, 2
und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
sowie § 5 Absatz 1 und 4 werden jeweils die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör-
ter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
struktur“ und die Wörter „für Wirtschaft und Techno-

logie“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1e
Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1d Satz 2 und
Absatz 1e Satz 2“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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