Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 824

BGBl. 2015 I S. 824 · 11.747 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 824
                                     Neuntes Gesetz
                      zur Änderung eisenbahnrechtlicher

Vorschriften
                                               Vom 28. Mai 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember

1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1, den §§ 27 und 38 Absatz 2
   Satz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und
   digitale Infrastruktur“ ersetzt.

2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
                         „§ 4b

                  Prüfsachverständige

     (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der
  Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde
  oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
  1. die Einhaltung der nationalen technischen Vor-
     schriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der
     Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
     die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
     der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom
     18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
     2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) ge-
     ändert worden ist, notifiziert worden sind, oder

  2. den Nachweis einer zulässigen Abweichung von

     in Nummer 1 bezeichneten technischen Vor-
     schriften im Bereich

      a) der Erstellung von baulichen Anlagen, Signal-

         anlagen, Telekommunikationsanlagen und elek-

         trotechnischen Anlagen sowie

      b) der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten,

         Komponenten, Systemen und Verfahren.

  Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie
  die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverläs-
  sig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Tä-
  tigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung
  und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im
  Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe f.
    (2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im
  Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder
  der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als
  deren Verwaltungshelfer tätig.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

        „(1d) Dem Bund obliegt
     1. die Anerkennung und Überwachung der

        a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2
           Buchstabe j in Verbindung mit den Arti-

           keln 18 und 28 der Richtlinie 2008/57/EG,

        b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 17
           Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2008/57/EG
           und
     2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von
        Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7
        Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab-
        satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
        402/2013 der Kommission vom 30. April 2013
        über die gemeinsame Sicherheitsmethode für
        die Evaluierung und Bewertung von Risiken
        und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

        Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).
     Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
     die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
     Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
     heitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1
     erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe-
     schadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
     obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufga-
     ben einer benannten Stelle, soweit eine solche
     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
     oder der Europäischen Union im Zusammenhang
     mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzu-
     richten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahn-
     aufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bun-

     desbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.“

  b) In Absatz 1f Satz 2, Absatz 1g, Absatz 2 Satz 6,
     Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden je-

     weils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-

     lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale In-

     frastruktur“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h einge-

     fügt:
        „(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und
     Überwachung von Prüfsachverständigen im
     Sinne von § 4b.“

  d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i.
4. Nach § 7g Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
     „(2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag
  die für die Instandhaltung von Güterwagen, die
  ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt
  werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre
BGBl. 2015, Seite 825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 825
  vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Be-
  scheinigung nach Absatz 1 Satz 1. Mit der Befreiung
  sind Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge
  zu treffen, soweit es die Bestimmung und Zertifizie-

  rung der für die Instandhaltung von Güterwagen zu-

  ständigen Stellen betrifft. § 4a bleibt mit Ausnahme
  seines Absatzes 3 unberührt.“

5. In § 14 werden die Absätze 7 bis 9 durch die folgen-

   den Absätze 7 bis 11 ersetzt:

     „(7) Die Entgeltvorschriften des Absatzes 5 finden
  für Wartungseinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Num-
  mer 7 keine Anwendung.

     (8) Die Regulierungsbehörde legt unter Berück-
  sichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts
  die sachlich und räumlich relevanten Märkte für War-
  tungseinrichtungen fest und prüft, ob sich auf den
  festgelegten Märkten Verhältnisse entwickelt haben,
  die einem wirksamen und unverfälschten Wett-
  bewerb entsprechen. Von einem wirksamen Wett-
  bewerb ist nicht auszugehen, wenn auf dem fest-
  gelegten Markt ein Unternehmen über eine markt-
  beherrschende Stellung im Sinne des § 18 des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-
  fügt. Die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidun-
  gen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit
  dem Bundeskartellamt. § 14b Absatz 2 bleibt unbe-
  rührt. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2
  sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
     (9) Zur Vorbereitung der Festlegungen nach Ab-
  satz 8 veröffentlicht die Regulierungsbehörde im
  Bundesanzeiger einen Entwurf mit vorläufigen Er-
  gebnissen. Eine nachrichtliche Veröffentlichung
  kann auf der Internetseite der Regulierungsbehörde
  erfolgen. Jeder, der ein wirtschaftliches Interesse
  hinsichtlich des Marktzuganges hat, erhält Gelegen-
  heit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu
  setzenden angemessenen Frist zu den vorläufigen
  Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Stellungnah-
  men werden unter Angabe des Namens und der An-
  schrift der einreichenden Person auf der Internet-
  seite der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Auf
  der Grundlage des Entwurfs und der Stellungnah-
  men nach Satz 4 trifft die Regulierungsbehörde die
  Festlegungen nach Absatz 8.
     (10) Die Regulierungsbehörde erstellt zum
  30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht für die
  Bundesregierung zur Frage, ob auf dem Markt für
  Wartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die
  einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb
  entsprechen. Die Bundesregierung leitet den Bericht
  der Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deut-
  schen Bundestag zu; die Bundesregierung kann
  dem Bericht eine Stellungnahme beifügen. Der erste
  Bericht ist zum 30. Juni 2017 zu erstellen.

    (11) Die Absätze 7 bis 10 sind ab dem 1. Januar
  2019 nicht mehr anzuwenden.“

6. § 25b wird aufgehoben.

7. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
         „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
         die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“
         ersetzt.

     bb) In Nummer 1d werden die Wörter „Übertra-
         gung der Aufgaben“ durch die Wörter „Aner-
         kennung und Überwachung“ ersetzt.

     cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden

         Nummern 1e und 1f eingefügt:

         „1e. über die näheren Voraussetzungen und
              das Verfahren für die Anerkennung und

              Überwachung der bestimmten Stellen

              sowie über ihre Tätigkeit;

         1f.   über die näheren Voraussetzungen und
               das Verfahren für die Anerkennung und
               Überwachung der Prüfsachverständigen
               sowie ihre Tätigkeit;“.

  b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils im ein-
     leitenden Satzteil die Wörter „Verkehr, Bau und
     Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
     und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau
         und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
         kehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter
         „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
         durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
         und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Justiz“
         durch die Wörter „der Justiz und für Verbrau-
         cherschutz“ und die Wörter „für Ernährung,
         Landwirtschaft     und   Verbraucherschutz“
         durch die Wörter „für Ernährung und Land-
         wirtschaft“ ersetzt.
     cc) In Satz 6 werden die Wörter „für Wirtschaft
         und Technologie“ durch die Wörter „für Wirt-
         schaft und Energie“ ersetzt.

  d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wör-
     ter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
     durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und
     Reaktorsicherheit“ ersetzt.
8. In § 30 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Ver-
   kehr“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
   struktur“ ersetzt.

                       Artikel 2
                Änderung des
  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

   Das    Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a, § 2 Absatz 1, 2
   und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3

   sowie § 5 Absatz 1 und 4 werden jeweils die Wörter
   „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör-
   ter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
   lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
   struktur“ und die Wörter „für Wirtschaft und Techno-
BGBl. 2015, Seite 826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 826
  logie“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Energie“
  ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1e
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1d Satz 2 und
   Absatz 1e Satz 2“ ersetzt.

                              Artikel 3

                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 28. Mai 2015
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                            Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                   A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ce419103e09e3c79….