Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 522
BGBl. 2007 I S. 522 · 34.853 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünftes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften
Vom 16. April 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2919), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 8 und 9
angefügt:
„(8) Netze des Regionalverkehrs sind Schienen-
wege, auf denen keine Züge des Personenfernver-
kehrs verkehren.
(9) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen, die ausschließlich Verkehrsleistungen
auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch
soweit sie über diese Netze hinaus bis in den
Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Net-
zes des Regionalverkehrs verkehren.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1e wird durch folgende Absätze 1e bis 1h
ersetzt:
„(1e) Dem Bund obliegt für regelspurige Ei-
senbahnen
1. die Genehmigung der Inbetriebnahme struk-
tureller Teilsysteme im Sinne des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften im Zusam-
menhang mit dem konventionellen Eisen-
bahnsystem und dem transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem;
2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen
und Sicherheitsgenehmigungen;
3. die Genehmigung von Schulungseinrichtun-
gen und die Überwachung von deren Tätig-
keit;
4. die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die
Überwachung der Beachtung der Vorschriften
der §§ 8 bis 13, über nichtbundeseigene Ei-
senbahnen, die einer Sicherheitsbescheini-
gung oder Sicherheitsgenehmigung bedür-
fen;
5. die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen
und das Inverkehrbringen von Teilen von Teil-
systemen, die Interoperabilitätskomponenten
im Sinne des Rechts der Europäischen Ge-
meinschaften im Zusammenhang mit dem
konventionellen Eisenbahnsystem und dem
transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-
bahnsystem sind;
6. die Überwachung der von öffentlichen Eisen-
bahnen festgelegten Regeln, die Anforderun-
gen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicher-
heit enthalten und für mehr als eine Eisen-
bahn gelten, mit Ausnahme der Regeln von
Betreibern von Regionalbahnen und Netzen
des Regionalverkehrs;
7. die Führung eines behördlichen Fahrzeugein-
stellungsregisters, soweit dieses nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften im
Zusammenhang mit dem konventionellen Ei-
senbahnsystem und dem transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurich-
ten ist.
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
heitsbehörde wahr.
(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge-
fährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Ei-
senbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-
aufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-
gabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter-
suchungsbehörde wahr, soweit
1. es sich um einen schweren Unfall im Sinne
des Artikels 3 Buchstabe l der Richtli-
nie 2004/49/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und
zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Ra-
tes über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtli-
nie 2001/14/EG über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhe-
bung von Entgelten für die Nutzung von Ei-
senbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
scheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr.
L 220 S. 16) handelt oder
2. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein anderes als in Nummer 1 genanntes
gefährliches Ereignis zu einem schweren Un-
fall hätte führen können.
In den übrigen Fällen nimmt das Eisenbahn-
Bundesamt die Aufgabe nach Satz 1 als Unter-
suchungsbehörde wahr. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im
einzelnen Fall jederzeit widerruflich das Eisen-
bahn-Bundesamt mit Untersuchungshandlun-
gen beauftragen. Im Falle der Beauftragung

nach Satz 4 hat das Eisenbahn-Bundesamt die
Befugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit
diese zur Durchführung der beauftragten Unter-
suchungshandlungen erforderlich sind.
(1g) Die für die Unfalluntersuchung zuständi-
gen Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes
unterstehen bei der Unfalluntersuchung aus-
schließlich und unmittelbar den Anordnungen
des für die Untersuchung zuständigen Beschäf-
tigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, soweit die Anordnungen
nicht die dienstliche Stellung der Beschäftigten
des Eisenbahn-Bundesamtes betreffen.
(1h) Die Aufgaben und die Befugnisse der für
die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im
Übrigen unberührt.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsun-
ternehmens, das auch über den außerhalb des
Netzes des Regionalverkehrs liegenden Über-
gangsbahnhof hinaus Schienenpersonennahver-
kehr bis in die nächste Stadt mit einer Einwoh-
nerzahl von über 100 000 betreibt, kann das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung nach Anhörung der beteiligten Län-
der im Einzelfall anordnen, dass auf dieses Ei-
senbahnverkehrsunternehmen die Bestimmun-
gen anzuwenden sind, die für Regionalbahnen
gelten, soweit
1. dafür ein besonderes regionales Bedürfnis
besteht,
2. das Eisenbahnverkehrsunternehmen die not-
wendige Befähigung nachgewiesen hat und
3. die Einheitlichkeit der Eisenbahnaufsicht nicht
gefährdet wird.
Die Anordnung ist dem Antragsteller und den
beteiligten Ländern bekannt zu geben. Sie ist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„Haltern von Eisenbahnfahrzeugen“ die Wörter
„ , Betreibern von Schulungseinrichtungen im
Sinne des § 7d“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a,
1b und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1e,
1f und 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes über die Ermittlung des Sachver-
haltes im Verwaltungsverfahren gelten für die
Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisen-
bahnbetrieb entsprechend. Die für die Untersu-
chung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbe-
trieb zuständigen Behörden sind befugt, eine
Versicherung an Eides statt zu verlangen. Zeu-
gen und Sachverständige sind zur Aussage oder
zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; Ab-
satz 5 Satz 3 sowie § 65 Abs. 1 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes gelten entspre-
chend.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Keiner Genehmigung bedürfen
1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, die ausschließlich Eisenbahnverkehrs-
leistungen im Güterverkehr erbringen und
ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen be-
nutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr
dienen,
2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus-
schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-
zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr die-
nen,
3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen,
4. öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men für das Betreiben von Serviceeinrichtun-
gen einschließlich der Schienenwege und der
Steuerungs- und Sicherungssysteme in Ser-
viceeinrichtungen sowie für die mit dem Zu-
gang zu Serviceeinrichtungen verbundenen
Leistungen; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Antragsteller kann jedes Unternehmen
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
sein.“
5. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 7a
Sicherheitsbescheinigung
und nationale Bescheinigung
für Eisenbahnverkehrsunternehmen
(1) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Ei-
senbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des
Absatzes 4 nicht am regelspurigen öffentlichen Ei-
senbahnbetrieb teilnehmen. Satz 1 gilt nicht für Re-
gionalbahnen, die nur im Inland verkehren.
(2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art
und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahn-
verkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die
betreffenden Schienennetze oder Schienenwege
öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen
den Nachweis erbringt, dass es
1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet
hat, das mindestens die Anforderungen des Ar-
tikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG
erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-
nung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-
zende Anforderungen ergeben, und
2. die besonderen Anforderungen für den sicheren
Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf
dem betreffenden Schienennetz oder den einzel-
nen Schienenwegen erfüllt.
(3) Die Anforderungen an die Einrichtung eines
Sicherheitsmanagementsystems gelten durch die
Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt, die ei-
nen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen
Bestellung durch die zuständige Eisenbahnauf-
sichtsbehörde bestätigt worden ist, soweit es sich
nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen handelt,
die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleis-

tungen erbringen. Ein gesonderter Nachweis über
die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1
ist für Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesen
Fällen nicht erforderlich.
(4) Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
das am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilzunehmen
beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach
Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige
Eisenbahnverkehrsleistungen erteilte Sicherheits-
bescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit ei-
ner zusätzlichen nationalen Bescheinigung am öf-
fentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Diese Be-
scheinigung ist auf Antrag für die betreffenden
Schienennetze oder die Schienenwege öffentlicher
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen bei
1. Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmana-
gementsystems des Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens,
2. Vorlage der nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a
der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Bescheini-
gung und
3. Nachweis, dass das Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen die besonderen Anforderungen für den
sicheren Betrieb auf dem betreffenden Schie-
nennetz oder den in Frage kommenden Schie-
nenwegen erfüllt.
(5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahn-
verkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eine Si-
cherheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Ent-
scheidung nach Anhörung der für die Genehmigung
nach § 6 zuständigen Behörde des Landes.
(6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über ei-
nen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbeschei-
nigung oder nationalen Bescheinigung nach Ab-
satz 4 unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate
nach Vorlage der für die Entscheidung erforderli-
chen Unterlagen. Stellt die zuständige Behörde
vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unter-
lagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit
zur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem
Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten
Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1
bis zur Behebung der Mängel gehemmt.
(7) Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1
und die nationale Bescheinigung nach Absatz 4
gelten, vorbehaltlich des Satzes 3, jeweils für fünf
Jahre. Soweit ihre Verlängerung bis spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bean-
tragt wird, gilt die jeweilige Bescheinigung bis zur
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Ver-
längerungsantrag als weiterhin erteilt. Die Gültigkeit
einer nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 en-
det in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von
der Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaa-
tes erteilten Bescheinigung im Sinne des Absatzes 4
Satz 1.
(8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung
nach Absatz 1 oder der nationalen Bescheinigung
nach Absatz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraus-
setzungen, die für die Erteilung der Bescheinigung
gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.
§ 7b
Änderungen, Rücknahme
und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung
und nationalen Bescheinigung
(1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Er-
teilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisen-
bahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Ände-
rung der erteilten Sicherheitsbescheinigung oder
der nationalen Bescheinigung zu beantragen.
(2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
kann im Falle wesentlicher Änderungen von
Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz
oder teilweise geändert oder widerrufen werden.
(3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit
die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden
oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise genutzt wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine
Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach
ihrer Ausstellung genutzt wird.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfah-
rensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung
von Verwaltungsakten unberührt.
§ 7c
Sicherheitsgenehmigung
(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen keine regelspurige
öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme
von Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regio-
nalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland
haben, betreiben.
(2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis er-
bringt, dass er
1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet
hat, das mindestens die Anforderungen des Ar-
tikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG
erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-
nung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-
zende Anforderungen ergeben, und
2. die besonderen Anforderungen für eine sichere
Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren
Betrieb der Schienenwege einschließlich der
Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.
(3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat
sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für
die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten
haben, auch danach erfüllt bleiben.
(4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten
entsprechend.
§ 7d
Genehmigung von Schulungseinrichtungen
(1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem
Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit
sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Perso-
nal von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erfor-
derlichen Streckenkenntnisse über Strecken, die
nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben
werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der

Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein-
schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung
und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden
Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schu-
lungen vermittelt werden, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Si-
cherheitsbehörde erteilt, wenn
1. der Antragsteller über die personellen und säch-
lichen Voraussetzungen für die Vermittlung der
Kenntnisse verfügt,
2. im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teil-
nehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt
wird,
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel
vorhanden sind,
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrperso-
nals nachgewiesen wird und
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die per-
sönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder,
im Falle einer juristischen Person, der zu seiner
gesetzlichen Vertretung berufenen Personen
sprechen.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die
Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorlie-
gen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die
Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicher-
heitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmi-
gung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahn-
betriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung
durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde
bestätigt worden ist, bedürfen keiner Genehmigung
nach Absatz 1.
§ 7e
Zugang zu Schulungsmöglichkeiten
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
pflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisen-
bahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Stre-
ckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse
der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren,
einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung
und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden
Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schu-
lungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht
durch Dritte angeboten werden.
(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1
durchführt, ist verpflichtet,
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Si-
cherheitsbescheinigung beantragen wollen,
nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schu-
lungsmöglichkeiten zu gewähren und Bescheini-
gungen über die Schulungen auszustellen, so-
weit derartige Schulungen für die Erfüllung von
Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbe-
scheinigung vorgeschrieben sind;
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskri-
minierenden Zugang zu seinen Schulungsein-
richtungen zu gewähren.
(3) Für die Schulungen kann ein angemessenes
Entgelt verlangt werden.
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind ver-
pflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitar-
beitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifi-
kationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schu-
lungen zu bescheinigen.
§ 7f
Aufnahme des Betriebes
(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbe-
scheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
1. die Aufnahme des Betriebes,
2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahn-
infrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittel-
bar an eine bereits von ihr betriebene Strecke
angrenzt,
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis
wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbah-
nen nach diesem Gesetz und den darauf beruhen-
den Rechtsverordnungen erfüllt sind.
(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisen-
bahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ein-
gang ihres Antrags eine von dem Antrag abwei-
chende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu-
geht. Dem Antragsteller ist der Eingang des An-
trags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1
zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Be-
triebssicherheit berühren, sind der zuständigen Ei-
senbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetrieb-
nahme anzuzeigen.“
6. § 14 Abs. 7 bis 9 wird aufgehoben.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern er-
setzt:
„1. über die Anforderungen an Bau, In-
standhaltung, Ausrüstung, Betrieb und
Verkehr der Eisenbahnen nach den Er-
fordernissen der Sicherheit, nach den
neusten Erkenntnissen der Technik oder
nach internationalen Abmachungen; da-
bei können insbesondere geregelt wer-
den:
a) das Erfordernis von Genehmigungen
oder Anzeigen,
b) Regelungen über Verbote oder Be-
schränkungen für das Inverkehrbrin-
gen von Eisenbahnfahrzeugen, Infra-
struktur oder Teilen derselben oder
deren Kennzeichnung,
c) wiederkehrende Prüfungen,
d) die Führung von Registern oder
Nachweisen, einschließlich deren
Aufbewahrung,
e) Mitwirkungspflichten von Eisenbah-
nen, Herstellern einschließlich deren
Bevollmächtigten, Inverkehrbringern
oder Haltern von Eisenbahnfahrzeu-
gen, Infrastruktur oder Teilen dersel-
ben,

f) das jeweilige Verfahren, auch in Ab-
weichung von den Vorschriften über
das Planfeststellungsverfahren;
1a. über allgemeine Bedingungen für die
Beförderung von Personen durch Eisen-
bahnverkehrsunternehmen in Überein-
stimmung mit den Vorschriften des Han-
delsrechts; dabei können auch Anzeige-
und Genehmigungserfordernisse sowie
das Verfahren geregelt werden;
1b. über die notwendigen Vorschriften ein-
schließlich des Verfahrens zum Schutz
der Anlagen und des Betriebes der Ei-
senbahnen gegen Störungen und Schä-
den;“.
bb) Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden
die neuen Nummern 1c und 1d.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang
sowie das Verfahren der Untersuchung
von gefährlichen Ereignissen im Eisen-
bahnbetrieb einschließlich der Zusam-
menarbeit mit ausländischen Behörden
und Organen der Europäischen Ge-
meinschaften; in der Rechtsverordnung
können insbesondere Regelungen über
a) die Befugnisse und das Untersu-
chungsverfahren der zuständigen
Behörde,
b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten
von Eisenbahnen,
c) das Melden und die Berichterstat-
tung über die durchgeführten Unter-
suchungen,
d) den Inhalt, die Veröffentlichung und
die Verbindlichkeit der Sicherheits-
empfehlungen der für die Untersu-
chung gefährlicher Ereignisse im Ei-
senbahnbetrieb zuständigen Behör-
den
erlassen werden;“.
dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt; folgende Nummern
werden angefügt:
„13. über das Verfahren für die Erteilung der
Sicherheitsbescheinigung und der na-
tionalen Bescheinigung nach § 7a so-
wie der Sicherheitsgenehmigung nach
§ 7c;
14. über Anforderungen an Sicherheitsma-
nagementsysteme im Sinne der §§ 7a
und 7c; dabei können auch Anzeigeer-
fordernisse sowie das Verfahren gere-
gelt werden;
15. über Anforderungen an die Betriebssi-
cherheit öffentlicher Eisenbahnen; da-
bei können auch Anzeige- und Geneh-
migungserfordernisse sowie das Ver-
fahren geregelt werden;
16. über den Zugang zu Schulungseinrich-
tungen und die Anforderungen an
Schulungen und Schulungseinrichtun-
gen; dabei können auch Anzeige- und
Genehmigungserfordernisse sowie das
Verfahren geregelt werden;
17. über gemeinsame Sicherheitsmetho-
den zur Beurteilung des Erreichens
und des Einhaltens der Sicherheitsan-
forderungen;
18. über gemeinsame Sicherheitsziele, die
die einzelnen Bereiche des Eisenbahn-
systems und das Gesamtsystem min-
destens erreichen müssen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 wird je-
weils die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden
aa) die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die An-
gabe „Absatz 1 oder 2“ und
bb) das Wort „dienen“ durch die Wörter „oder
ausschließlich der Umsetzung der Spezifika-
tionen für das Fahrzeugeinstellungsregister
nach Artikel 14 der Richtlinien 96/48/EG so-
wie 2001/16/EG dienen“
ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
mern 2 bis 2e eingefügt:
„2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4
Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
teilnimmt,
2a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbin-
dung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung
nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
2b. entgegen § 7c Abs. 1 Satz 1 eine öffent-
liche Eisenbahninfrastruktur betreibt,
2c. ohne Genehmigung nach § 7d Abs. 1
eine Schulungseinrichtung betreibt,
2d. als im Unternehmen Verantwortlicher
entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Er-
laubnis den Betrieb aufnimmt oder den
Betrieb erweitert,
2e. als im Unternehmen Verantwortlicher
entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
neuen Nummern 3 und 4.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. einer Rechtsverordnung nach
a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
oder c, Nr. 1b, 11 oder 15,
b) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e,
Nr. 10, 14 oder 16 oder
c) § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2
Nr. 1 bis 3 oder 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung

zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist oder“.
ee) Die Nummern 7 bis 8 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe b mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
den.“
9. In § 29 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Angabe
„§ 28 Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c“
ersetzt.
10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Eisenbahnsicherheitsbeirat
(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Auf-
gabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrneh-
mung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu
beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Ei-
senbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und
den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obers-
ten Landesbehörden zu fördern.
(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der
Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundes-
amt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Si-
cherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der
Grundsätze der Ermessensausübung und der Aus-
legung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.
(3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1
oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1
für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des
Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat.
In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheini-
gungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne
das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der
Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unter-
richten.
(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber
dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte
und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-
Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.“
11. Nach § 38 Abs. 5 werden folgende Absätze einge-
fügt:
„(5a) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis
zum 1. November 2005 eine Sicherheitsbescheini-
gung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007
geltenden Fassung beantragt haben und deren An-
trag noch nicht unanfechtbar beschieden ist, erhal-
ten nach den bis zum 20. April 2007 geltenden Vor-
schriften eine Sicherheitsbescheinigung. Die Si-
cherheitsbescheinigung nach Satz 1 oder eine vor
dem 21. April 2007 erteilte Sicherheitsbescheini-
gung gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2010.
(5b) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn-
betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbeschei-
nigung oder die nationale Bescheinigung nach
§ 7a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu be-
antragen.
(5c) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn-
betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsgenehmi-
gung nach § 7c bis zum 21. Oktober 2007 zu
beantragen. Satz 1 gilt nicht für öffentliche
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die aus-
schließlich Serviceeinrichtungen oder Netze des
Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das
Ausland haben, betreiben. Die Sicherheitsgenehmi-
gung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung als
bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung über den Antrag als vorläufig erteilt.
(5d) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die
nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007
geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, ge-
ändert oder aus anderen Gründen erneuert werden
muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheini-
gung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Beschei-
nigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die nach
Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder
nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag
bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.
(5e) Wer am 21. April 2007 bereits eine Schu-
lungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt
und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungs-
verpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmi-
gung nach § 7d Abs. 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu
beantragen. Die Genehmigung gilt im Falle recht-
zeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als
vorläufig erteilt.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt
geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes die fachliche Untersuchung
von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbe-
trieb,“.
2. Folgende Vorschrift wird angefügt:
„§ 5
Eisenbahnsicherheitsbeirat
(1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisen-
bahnsicherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je ei-
nem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zustän-
digen obersten Landesbehörden sowie einem Ver-
treter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, der den Vorsitz führt.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Ge- Artikel 3
schäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates. Neubekanntmachung
(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Prä-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
sident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von
entwicklung kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen
ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil.
Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnver-
Er muss jederzeit gehört werden. Weiteren Personen
kehrsverwaltungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten
kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag
dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates
blatt bekannt machen.
oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes
gestattet werden.
Artikel 4
(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun- Inkrafttreten
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
lung bedarf.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 522. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f92df3ddb81f5716….