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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 522

BGBl. 2007 I S. 522 · 34.853 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
                                      Fünftes Gesetz
                       zur Änderung eisenbahnrechtlicher

Vorschriften
                                              Vom 16. April 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung
        des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

  Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember

1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt

geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2919), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 8 und 9
    angefügt:
     „(8) Netze des Regionalverkehrs sind Schienen-
   wege, auf denen keine Züge des Personenfernver-
   kehrs verkehren.
      (9) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsun-
   ternehmen, die ausschließlich Verkehrsleistungen
   auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch
   soweit sie über diese Netze hinaus bis in den
   Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Net-
   zes des Regionalverkehrs verkehren.“
 2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1e wird durch folgende Absätze 1e bis 1h
      ersetzt:

        „(1e) Dem Bund obliegt für regelspurige Ei-
      senbahnen
      1. die Genehmigung der Inbetriebnahme struk-
         tureller Teilsysteme im Sinne des Rechts der
         Europäischen Gemeinschaften im Zusam-
         menhang mit dem konventionellen Eisen-
         bahnsystem und dem transeuropäischen
         Hochgeschwindigkeitsbahnsystem;

      2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen

         und Sicherheitsgenehmigungen;

      3. die Genehmigung von Schulungseinrichtun-
         gen und die Überwachung von deren Tätig-
         keit;
      4. die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die
         Überwachung der Beachtung der Vorschriften
         der §§ 8 bis 13, über nichtbundeseigene Ei-
         senbahnen, die einer Sicherheitsbescheini-
         gung oder Sicherheitsgenehmigung bedür-
         fen;
      5. die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen
         und das Inverkehrbringen von Teilen von Teil-
         systemen, die Interoperabilitätskomponenten
         im Sinne des Rechts der Europäischen Ge-
         meinschaften im Zusammenhang mit dem
         konventionellen Eisenbahnsystem und dem

   transeuropäischen     Hochgeschwindigkeits-
   bahnsystem sind;
6. die Überwachung der von öffentlichen Eisen-
   bahnen festgelegten Regeln, die Anforderun-
   gen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicher-
   heit enthalten und für mehr als eine Eisen-
   bahn gelten, mit Ausnahme der Regeln von

   Betreibern von Regionalbahnen und Netzen

   des Regionalverkehrs;

7. die Führung eines behördlichen Fahrzeugein-
   stellungsregisters, soweit dieses nach dem
   Recht der Europäischen Gemeinschaften im
   Zusammenhang mit dem konventionellen Ei-
   senbahnsystem und dem transeuropäischen
   Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurich-
   ten ist.
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
heitsbehörde wahr.
   (1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge-
fährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Ei-
senbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-
aufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-
gabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter-
suchungsbehörde wahr, soweit
1. es sich um einen schweren Unfall im Sinne
   des Artikels 3 Buchstabe l der Richtli-
   nie 2004/49/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 29. April 2004 über
   Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und
   zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Ra-
   tes über die Erteilung von Genehmigungen an
   Eisenbahnunternehmen und der Richtli-

   nie 2001/14/EG über die Zuweisung von

   Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhe-
   bung von Entgelten für die Nutzung von Ei-
   senbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
   scheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr.
   L 220 S. 16) handelt oder
2. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
   dass ein anderes als in Nummer 1 genanntes
   gefährliches Ereignis zu einem schweren Un-
   fall hätte führen können.
In den übrigen Fällen nimmt das Eisenbahn-
Bundesamt die Aufgabe nach Satz 1 als Unter-
suchungsbehörde wahr. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im
einzelnen Fall jederzeit widerruflich das Eisen-
bahn-Bundesamt mit Untersuchungshandlun-
gen beauftragen. Im Falle der Beauftragung
BGBl. 2007, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
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     nach Satz 4 hat das Eisenbahn-Bundesamt die
     Befugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit
     diese zur Durchführung der beauftragten Unter-
     suchungshandlungen erforderlich sind.
        (1g) Die für die Unfalluntersuchung zuständi-
     gen Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes
     unterstehen bei der Unfalluntersuchung aus-
     schließlich und unmittelbar den Anordnungen
     des für die Untersuchung zuständigen Beschäf-
     tigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
     und Stadtentwicklung, soweit die Anordnungen
     nicht die dienstliche Stellung der Beschäftigten
     des Eisenbahn-Bundesamtes betreffen.
        (1h) Die Aufgaben und die Befugnisse der für
     die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungs-
     widrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im
     Übrigen unberührt.“
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsun-
     ternehmens, das auch über den außerhalb des
     Netzes des Regionalverkehrs liegenden Über-
     gangsbahnhof hinaus Schienenpersonennahver-
     kehr bis in die nächste Stadt mit einer Einwoh-
     nerzahl von über 100 000 betreibt, kann das
     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
     entwicklung nach Anhörung der beteiligten Län-
     der im Einzelfall anordnen, dass auf dieses Ei-
     senbahnverkehrsunternehmen die Bestimmun-
     gen anzuwenden sind, die für Regionalbahnen
     gelten, soweit
     1. dafür ein besonderes regionales Bedürfnis
        besteht,
     2. das Eisenbahnverkehrsunternehmen die not-
        wendige Befähigung nachgewiesen hat und
     3. die Einheitlichkeit der Eisenbahnaufsicht nicht
        gefährdet wird.

     Die Anordnung ist dem Antragsteller und den
     beteiligten Ländern bekannt zu geben. Sie ist
     im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“

3. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
     „Haltern von Eisenbahnfahrzeugen“ die Wörter
     „ , Betreibern von Schulungseinrichtungen im
     Sinne des § 7d“ eingefügt.
  b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a,
     1b und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1e,
     1f und 2“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:

         „(6a) Die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
     rensgesetzes über die Ermittlung des Sachver-
     haltes im Verwaltungsverfahren gelten für die
     Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisen-
     bahnbetrieb entsprechend. Die für die Untersu-
     chung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbe-
     trieb zuständigen Behörden sind befugt, eine
     Versicherung an Eides statt zu verlangen. Zeu-
     gen und Sachverständige sind zur Aussage oder
     zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; Ab-
     satz 5 Satz 3 sowie § 65 Abs. 1 Satz 2 des Ver-
     waltungsverfahrensgesetzes gelten entspre-
     chend.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Keiner Genehmigung bedürfen
     1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-
        men, die ausschließlich Eisenbahnverkehrs-
        leistungen im Güterverkehr erbringen und
        ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen be-
        nutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr
        dienen,
     2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus-
        schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-
        zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr die-
        nen,
     3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
        nehmen,
     4. öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
        men für das Betreiben von Serviceeinrichtun-
        gen einschließlich der Schienenwege und der
        Steuerungs- und Sicherungssysteme in Ser-
        viceeinrichtungen sowie für die mit dem Zu-
        gang zu Serviceeinrichtungen verbundenen
        Leistungen; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Antragsteller kann jedes Unternehmen
     mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
     sein.“

5. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
                          „§ 7a
               Sicherheitsbescheinigung
              und nationale Bescheinigung
          für Eisenbahnverkehrsunternehmen
     (1) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Ei-
  senbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des
  Absatzes 4 nicht am regelspurigen öffentlichen Ei-
  senbahnbetrieb teilnehmen. Satz 1 gilt nicht für Re-
  gionalbahnen, die nur im Inland verkehren.

     (2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art
  und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahn-
  verkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die
  betreffenden Schienennetze oder Schienenwege
  öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
  erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen
  den Nachweis erbringt, dass es
  1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet
     hat, das mindestens die Anforderungen des Ar-
     tikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG
     erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-
     nung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-
     zende Anforderungen ergeben, und

  2. die besonderen Anforderungen für den sicheren
     Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf
     dem betreffenden Schienennetz oder den einzel-
     nen Schienenwegen erfüllt.
     (3) Die Anforderungen an die Einrichtung eines
  Sicherheitsmanagementsystems gelten durch die
  Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt, die ei-
  nen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen
  Bestellung durch die zuständige Eisenbahnauf-
  sichtsbehörde bestätigt worden ist, soweit es sich
  nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen handelt,
  die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleis-
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  tungen erbringen. Ein gesonderter Nachweis über
  die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1
  ist für Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesen
  Fällen nicht erforderlich.
     (4) Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
  das am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilzunehmen
  beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach
  Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige
  Eisenbahnverkehrsleistungen erteilte Sicherheits-
  bescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit ei-
  ner zusätzlichen nationalen Bescheinigung am öf-
  fentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Diese Be-
  scheinigung ist auf Antrag für die betreffenden
  Schienennetze oder die Schienenwege öffentlicher
  Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen bei

  1. Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmana-
     gementsystems des Eisenbahnverkehrsunter-
     nehmens,
  2. Vorlage der nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a
     der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Bescheini-
     gung und

  3. Nachweis, dass das Eisenbahnverkehrsunter-
     nehmen die besonderen Anforderungen für den
     sicheren Betrieb auf dem betreffenden Schie-
     nennetz oder den in Frage kommenden Schie-
     nenwegen erfüllt.

    (5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahn-

  verkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eine Si-

  cherheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Ent-

  scheidung nach Anhörung der für die Genehmigung

  nach § 6 zuständigen Behörde des Landes.

     (6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über ei-
  nen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbeschei-
  nigung oder nationalen Bescheinigung nach Ab-
  satz 4 unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate

  nach Vorlage der für die Entscheidung erforderli-

  chen Unterlagen. Stellt die zuständige Behörde

  vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unter-

  lagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit

  zur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem

  Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten
  Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1
  bis zur Behebung der Mängel gehemmt.

     (7) Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1
  und die nationale Bescheinigung nach Absatz 4
  gelten, vorbehaltlich des Satzes 3, jeweils für fünf
  Jahre. Soweit ihre Verlängerung bis spätestens
  sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bean-
  tragt wird, gilt die jeweilige Bescheinigung bis zur
  Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Ver-
  längerungsantrag als weiterhin erteilt. Die Gültigkeit
  einer nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 en-
  det in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von
  der Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaa-
  tes erteilten Bescheinigung im Sinne des Absatzes 4

  Satz 1.

    (8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung
  nach Absatz 1 oder der nationalen Bescheinigung
  nach Absatz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraus-
  setzungen, die für die Erteilung der Bescheinigung
  gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.

                        § 7b
            Änderungen, Rücknahme
    und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung
         und nationalen Bescheinigung
   (1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Er-
teilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisen-
bahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Ände-
rung der erteilten Sicherheitsbescheinigung oder
der nationalen Bescheinigung zu beantragen.
  (2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
kann im Falle wesentlicher Änderungen von
Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz
oder teilweise geändert oder widerrufen werden.

   (3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit
die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden
oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise genutzt wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine
Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach
ihrer Ausstellung genutzt wird.
   (4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfah-
rensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung
von Verwaltungsakten unberührt.

                        § 7c

             Sicherheitsgenehmigung
   (1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisen-

bahninfrastrukturunternehmen keine regelspurige

öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme

von Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regio-

nalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland

haben, betreiben.
   (2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis er-
bringt, dass er

1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet

   hat, das mindestens die Anforderungen des Ar-

   tikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG

   erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-

   nung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-

   zende Anforderungen ergeben, und

2. die besonderen Anforderungen für eine sichere
   Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren
   Betrieb der Schienenwege einschließlich der
   Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.

   (3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat
sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für
die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten
haben, auch danach erfüllt bleiben.
  (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten
entsprechend.

                        § 7d
    Genehmigung von Schulungseinrichtungen

   (1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem

Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit
sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Perso-
nal von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erfor-
derlichen Streckenkenntnisse über Strecken, die
nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben
werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der
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Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein-
schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung
und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden
Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schu-
lungen vermittelt werden, bedarf der Genehmigung.
  (2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Si-
cherheitsbehörde erteilt, wenn
1. der Antragsteller über die personellen und säch-
   lichen Voraussetzungen für die Vermittlung der
   Kenntnisse verfügt,
2. im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teil-
   nehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt
   wird,
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel
   vorhanden sind,
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrperso-
   nals nachgewiesen wird und
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die per-
   sönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder,
   im Falle einer juristischen Person, der zu seiner
   gesetzlichen Vertretung berufenen Personen
   sprechen.
  (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die
Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorlie-
gen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die
Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
  (4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicher-
heitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmi-
gung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahn-
betriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung
durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde
bestätigt worden ist, bedürfen keiner Genehmigung
nach Absatz 1.

                       § 7e
       Zugang zu Schulungsmöglichkeiten

   (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
pflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisen-
bahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Stre-
ckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse
der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren,
einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung
und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden
Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schu-
lungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht
durch Dritte angeboten werden.
  (2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1
durchführt, ist verpflichtet,
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Si-
   cherheitsbescheinigung beantragen wollen,
   nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schu-
   lungsmöglichkeiten zu gewähren und Bescheini-
   gungen über die Schulungen auszustellen, so-
   weit derartige Schulungen für die Erfüllung von
   Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbe-
   scheinigung vorgeschrieben sind;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskri-
   minierenden Zugang zu seinen Schulungsein-
   richtungen zu gewähren.
  (3) Für die Schulungen kann ein angemessenes
Entgelt verlangt werden.

      (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind ver-
   pflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitar-
   beitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifi-
   kationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schu-
   lungen zu bescheinigen.

                           § 7f
                Aufnahme des Betriebes
     (1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbe-
   scheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
   1. die Aufnahme des Betriebes,
   2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahn-
      infrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittel-
      bar an eine bereits von ihr betriebene Strecke
      angrenzt,
   der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis
   wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbah-
   nen nach diesem Gesetz und den darauf beruhen-
   den Rechtsverordnungen erfüllt sind.
      (2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisen-
   bahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ein-
   gang ihres Antrags eine von dem Antrag abwei-
   chende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu-
   geht. Dem Antragsteller ist der Eingang des An-
   trags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
       (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1
   zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Be-
   triebssicherheit berühren, sind der zuständigen Ei-
   senbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetrieb-
   nahme anzuzeigen.“
6. § 14 Abs. 7 bis 9 wird aufgehoben.
7. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern er-
          setzt:

          „1. über die Anforderungen an Bau, In-
              standhaltung, Ausrüstung, Betrieb und
              Verkehr der Eisenbahnen nach den Er-
              fordernissen der Sicherheit, nach den
              neusten Erkenntnissen der Technik oder
              nach internationalen Abmachungen; da-
              bei können insbesondere geregelt wer-
              den:
              a) das Erfordernis von Genehmigungen
                 oder Anzeigen,
              b) Regelungen über Verbote oder Be-
                 schränkungen für das Inverkehrbrin-
                 gen von Eisenbahnfahrzeugen, Infra-
                 struktur oder Teilen derselben oder
                 deren Kennzeichnung,
              c) wiederkehrende Prüfungen,
              d) die Führung von Registern oder
                 Nachweisen, einschließlich deren
                 Aufbewahrung,

              e) Mitwirkungspflichten von Eisenbah-
                 nen, Herstellern einschließlich deren
                 Bevollmächtigten, Inverkehrbringern
                 oder Haltern von Eisenbahnfahrzeu-
                 gen, Infrastruktur oder Teilen dersel-
                 ben,
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              f) das jeweilige Verfahren, auch in Ab-
                 weichung von den Vorschriften über
                 das Planfeststellungsverfahren;
         1a. über allgemeine Bedingungen für die
             Beförderung von Personen durch Eisen-
             bahnverkehrsunternehmen in Überein-
             stimmung mit den Vorschriften des Han-
             delsrechts; dabei können auch Anzeige-
             und Genehmigungserfordernisse sowie
             das Verfahren geregelt werden;
         1b. über die notwendigen Vorschriften ein-
             schließlich des Verfahrens zum Schutz
             der Anlagen und des Betriebes der Ei-
             senbahnen gegen Störungen und Schä-
             den;“.
      bb) Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden
          die neuen Nummern 1c und 1d.

      cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
         „11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang
              sowie das Verfahren der Untersuchung
              von gefährlichen Ereignissen im Eisen-
              bahnbetrieb einschließlich der Zusam-
              menarbeit mit ausländischen Behörden
              und Organen der Europäischen Ge-
              meinschaften; in der Rechtsverordnung
              können insbesondere Regelungen über
              a) die Befugnisse und das Untersu-
                 chungsverfahren der zuständigen
                 Behörde,
              b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten
                 von Eisenbahnen,

              c) das Melden und die Berichterstat-
                 tung über die durchgeführten Unter-
                 suchungen,

              d) den Inhalt, die Veröffentlichung und
                 die Verbindlichkeit der Sicherheits-
                 empfehlungen der für die Untersu-
                 chung gefährlicher Ereignisse im Ei-
                 senbahnbetrieb zuständigen Behör-
                 den
              erlassen werden;“.
      dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch
          ein Semikolon ersetzt; folgende Nummern
          werden angefügt:
         „13. über das Verfahren für die Erteilung der
              Sicherheitsbescheinigung und der na-
              tionalen Bescheinigung nach § 7a so-
              wie der Sicherheitsgenehmigung nach
              § 7c;
         14. über Anforderungen an Sicherheitsma-
             nagementsysteme im Sinne der §§ 7a
             und 7c; dabei können auch Anzeigeer-

             fordernisse sowie das Verfahren gere-
             gelt werden;

         15. über Anforderungen an die Betriebssi-
             cherheit öffentlicher Eisenbahnen; da-
             bei können auch Anzeige- und Geneh-
             migungserfordernisse sowie das Ver-
             fahren geregelt werden;
         16. über den Zugang zu Schulungseinrich-
             tungen und die Anforderungen an

                 Schulungen und Schulungseinrichtun-
                 gen; dabei können auch Anzeige- und
                 Genehmigungserfordernisse sowie das
                 Verfahren geregelt werden;
         17. über gemeinsame Sicherheitsmetho-
             den zur Beurteilung des Erreichens
             und des Einhaltens der Sicherheitsan-
             forderungen;
         18. über gemeinsame Sicherheitsziele, die
             die einzelnen Bereiche des Eisenbahn-
             systems und das Gesamtsystem min-
             destens erreichen müssen.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 wird je-
      weils die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a“
      durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 werden

     aa) die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die An-
         gabe „Absatz 1 oder 2“ und
     bb) das Wort „dienen“ durch die Wörter „oder
         ausschließlich der Umsetzung der Spezifika-
         tionen für das Fahrzeugeinstellungsregister
         nach Artikel 14 der Richtlinien 96/48/EG so-
         wie 2001/16/EG dienen“
     ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
         mern 2 bis 2e eingefügt:
         „2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4
             Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
             teilnimmt,

         2a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbin-
             dung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung
             nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

         2b. entgegen § 7c Abs. 1 Satz 1 eine öffent-
             liche Eisenbahninfrastruktur betreibt,
         2c. ohne Genehmigung nach § 7d Abs. 1
             eine Schulungseinrichtung betreibt,
         2d. als im Unternehmen Verantwortlicher
             entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Er-
             laubnis den Betrieb aufnimmt oder den
             Betrieb erweitert,
         2e. als im Unternehmen Verantwortlicher
             entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht,
             nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
             stattet,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
         neuen Nummern 3 und 4.
     cc) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.
     dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

         „6. einer Rechtsverordnung nach

                a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
                   oder c, Nr. 1b, 11 oder 15,

                b) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e,
                   Nr. 10, 14 oder 16 oder
                c) § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2
                   Nr. 1 bis 3 oder 4
                oder einer vollziehbaren Anordnung auf
                Grund einer solchen Rechtsverordnung
BGBl. 2007, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
             zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
             ordnung für einen bestimmten Tatbe-
             stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
             weist oder“.
      ee) Die Nummern 7 bis 8 werden aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe b mit
      einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den
      übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-
      buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
      den.“

 9. In § 29 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Angabe
    „§ 28 Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8“ durch die Angabe
    „§ 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c“
    ersetzt.

10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

                         „§ 35a
               Eisenbahnsicherheitsbeirat

      (1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Auf-
   gabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrneh-
   mung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu
   beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Ei-
   senbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und
   den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obers-
   ten Landesbehörden zu fördern.
      (2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegen-
   heit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der
   Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundes-
   amt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Si-
   cherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der
   Grundsätze der Ermessensausübung und der Aus-
   legung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.

      (3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1
   oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1
   für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des
   Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat.
   In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheini-

   gungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne

   das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der
   Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unter-
   richten.
     (4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber
   dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte
   und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-

   Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.“
11. Nach § 38 Abs. 5 werden folgende Absätze einge-
    fügt:

      „(5a) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis

   zum 1. November 2005 eine Sicherheitsbescheini-
   gung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007
   geltenden Fassung beantragt haben und deren An-
   trag noch nicht unanfechtbar beschieden ist, erhal-
   ten nach den bis zum 20. April 2007 geltenden Vor-
   schriften eine Sicherheitsbescheinigung. Die Si-
   cherheitsbescheinigung nach Satz 1 oder eine vor
   dem 21. April 2007 erteilte Sicherheitsbescheini-
   gung gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezem-
   ber 2010.
     (5b) Öffentliche    Eisenbahnverkehrsunterneh-
   men, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn-

    betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbeschei-
    nigung oder die nationale Bescheinigung nach
    § 7a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu be-
    antragen.
       (5c) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
    men, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn-
    betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsgenehmi-
    gung nach § 7c bis zum 21. Oktober 2007 zu
    beantragen. Satz 1 gilt nicht für öffentliche
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen,      die    aus-
    schließlich Serviceeinrichtungen oder Netze des
    Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das
    Ausland haben, betreiben. Die Sicherheitsgenehmi-
    gung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung als
    bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
    dung über den Antrag als vorläufig erteilt.

       (5d) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die

    nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007
    geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, ge-
    ändert oder aus anderen Gründen erneuert werden
    muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheini-
    gung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Beschei-
    nigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die nach
    Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder
    nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag
    bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
    dung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.

       (5e) Wer am 21. April 2007 bereits eine Schu-
    lungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt
    und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungs-
    verpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmi-
    gung nach § 7d Abs. 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu
    beantragen. Die Genehmigung gilt im Falle recht-
    zeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-
    fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als
    vorläufig erteilt.“

                        Artikel 2

                Änderung des

  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

  Das    Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt
geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g des Allgemeinen
       Eisenbahngesetzes die fachliche Untersuchung
       von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbe-

       trieb,“.

2. Folgende Vorschrift wird angefügt:

                            „§ 5

                Eisenbahnsicherheitsbeirat
      (1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisen-
   bahnsicherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je ei-
   nem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zustän-
   digen obersten Landesbehörden sowie einem Ver-
   treter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung, der den Vorsitz führt.
BGBl. 2007, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528

    (2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Ge-                                              Artikel 3
  schäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates.                                        Neubekanntmachung
     (3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Prä-
                                                                  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  sident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von
                                                               entwicklung kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen
  ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil.
                                                               Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnver-
  Er muss jederzeit gehört werden. Weiteren Personen
                                                               kehrsverwaltungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten
  kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag
                                                               dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
  eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates
                                                               blatt bekannt machen.
  oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes
  gestattet werden.
                                                                                           Artikel 4
     (4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine
  Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-                                         Inkrafttreten
  desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  lung bedarf.“                                                Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 16. April 2007

                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler

                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                   W. T i e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 522. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f92df3ddb81f5716….