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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11288 · S. 26
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 23) Die Definition fasst die in der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten „Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb“ zu dem im Folgenden verwendeten Begriff „gefährliche Ereignisse“ zusammen. Zu Nummer 2 (§ 5) Zu Buchstabe a Die bisherigen Absätze 1f und 1g beschreiben die Organisation der Eisenbahn- Unfalluntersuchung als Aufgabe des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk- tur (BMVI) und ermöglichen die Beauftragung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) bzw. die Bildung einer im EBA organisatorisch angegliederten Untersuchungsstelle, die fachlich dem BMVI untersteht. Diese Regelungen sind bei der Einrichtung einer Bundesstelle für Eisen- bahnunfalluntersuchung aufzuheben. Die Neuregelung der Sachverhalte erfolgt in § 5b. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Änderung infolge der Definition in § 2 Absatz 23. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Der vorangehende Satz 2 erlaubt den Ländern, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Ertei- lung von Genehmigungen sowie die Eisenbahn-Unfalluntersuchung dem Bund zu übertragen. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 ist die Unfalluntersuchung unab- hängig von der Eisenbahnaufsicht durchzuführen, so dass die Nennung des EBA in Satz 4 durch die Nennung der nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz zuständigen Behörde des Bundes zu ersetzen ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11288 Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Änderungen in Absatz 2 durch das Siebte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421). Zu Nummer 3 (§ 5a) Zu Buchstabe a Im bisherigen Absatz 1 Nummer 2 wird den Eisenbahnaufsichtsbehörden
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.719 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11288, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.703–40.422 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b258c3a70d462a7c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP