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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1040
BGBl. 2019 I S. 1040 · 39.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur
Änderung
der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische
Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 8 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 8a Unabhängigkeit des Betreibers der Schienen-
wege in Bezug auf wesentliche Funktionen
§ 8b Unparteilichkeit des Betreibers der Schienen-
wege hinsichtlich des Verkehrsmanagements,
der Instandhaltungsplanung und der bau-
lichen Planung
§ 8c Auslagerung und Aufteilung der Funktionen
des Betreibers der Schienenwege
§ 8d Finanzielle Transparenz
§ 8e Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastruk-
turbetreiber“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Wesentliche Funktionen des Betriebs der
Schienenwege sind
1. Entscheidungen über die Zugtrassenzuwei-
sung, einschließlich sowohl der Bestimmung
als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit
und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen,
und
2. Entscheidungen über die Wegeentgelte, ein-
schließlich ihrer Festlegung und Erhebung.“
b) Nach Absatz 22 werden die folgenden Ab-
sätze 22a bis 22d eingefügt:
„(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist
eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen
und einem oder mehreren anderen Unternehmen
als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren
Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen
1. teilweise oder ganz aufbauen,
2. finanzieren oder
3. das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgeliste-
ten Funktionen für einen vorab festgelegten
Zeitraum wahrzunehmen.
(22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines
Unternehmens, das Führungs- und Verwal-
tungsaufgaben wahrnimmt und für das Tages-
geschäft des Unternehmens verantwortlich und
rechenschaftspflichtig ist.
(22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichts-
organ eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat
nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich
der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner
strategischer Entscheidungen in Bezug auf das
Unternehmen.
(22d) Hochgeschwindigkeits-Personenver-
kehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrs-
dienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt
zwischen zwei mindestens 200 Kilometer von-
einander entfernten Orten auf eigens für Hoch-
geschwindigkeitszüge gebauten Strecken er-
bracht werden, die für Geschwindigkeiten von
im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro
Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit
diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.“
c) Absatz 25 wird wie folgt gefasst:
„(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist
ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-
nuar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens-
zusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverord-
nung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
1. ein Betreiber der Schienenwege von einem
Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzei-
tig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen kontrolliert, das Schienenverkehrs-
dienste auf dem Netz des Betreibers der
Schienenwege durchführt,
2. ein Betreiber der Schienenwege von mindes-
tens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste
auf dem Netz des Betreibers der Schienen-
wege durchführt oder
3. mindestens ein Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, das Schienenverkehrsdienste auf dem
Netz des Betreibers der Schienenwege durch-
führt, von diesem kontrolliert wird.
Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch
ein Unternehmen, das aus voneinander getrenn-
ten Bereichen besteht, die keine eigene Rechts-
persönlichkeit haben und bei denen ein Bereich
den Betrieb der Schienenwege und mindestens
ein anderer Bereich die Durchführung von Ver-
kehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes

Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von
Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrs-
unternehmen, die voneinander unabhängig sind,
unmittelbar durch den Bund oder mindestens
ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kon-
trolliert werden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 und 9“
durch die Angabe „§§ 8 bis 9“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die
Angabe „§§ 8,“ durch die Angabe „§§ 8
bis“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „von
einem nicht unter Absatz 1 fallenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen“ ge-
strichen.
ccc) Im Satzteil nach Buchstabe c wird der
Punkt am Ende durch ein Semikolon
und die Wörter „im Fall des Buchsta-
ben c gilt dies auch, wenn die Strecke
in begrenztem Umfang auch für Perso-
nenverkehrsdienste genutzt wird,“ er-
setzt.
cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
gefügt:
„3. für Betreiber von örtlichen Schienennet-
zen mit schwachem Verkehrsaufkom-
men und einer Länge von höchstens
100 Kilometern, die für den Güterverkehr
zwischen einer Hauptstrecke und dem
Abfahrtsort oder Bestimmungsort der
Verbringung entlang dieser Strecken ge-
nutzt werden, die §§ 8 bis 9, sofern diese
Strecken von anderen Stellen als dem
Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben wer-
den und entweder
a) diese Strecken von einem einzigen
Eisenbahnverkehrsunternehmen für
Güterverkehrsdienste genutzt werden
oder
b) die wesentlichen Funktionen bezüg-
lich dieser Strecken von einer nicht
von einem Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen kontrollierten Stelle wahrge-
nommen werden;
dies gilt auch, wenn die Strecke in be-
grenztem Umfang auch für Personenver-
kehrsdienste genutzt wird.
4. für Betreiber von regionalen Schienen-
netzen mit schwachem Verkehrsaufkom-
men, die von einer anderen Stelle als
dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrie-
ben und für den Betrieb regionaler Per-
sonenverkehrsdienste genutzt werden,
die von einem einzigen, nicht bundes-
eigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen
durchgeführt werden, bis Kapazität für
Personenverkehrsdienste auf diesem
Schienennetz beantragt wird, und sofern
das Unternehmen unabhängig von Eisen-
bahnverkehrsunternehmen ist, die Güter-
verkehrsdienste durchführen, die §§ 8
bis 8d; dies gilt auch, wenn die Strecke
in begrenztem Umfang auch für Güter-
verkehrsdienste genutzt wird.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 8“ durch
die Angabe „§§ 8 bis 8d“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber
der Schienenwege, die Schienenwege aus-
schließlich zu dem Zweck musealer Nutzung
betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses
Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2
Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung
des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 9“ durch
die Angabe „der §§ 8, 8a, 8c und 9“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Entscheidung“ wird durch
das Wort „Durchführungsrechtsakte“
ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „Artikel 2 Absatz 4“
werden die Wörter „und Artikel 62 Ab-
satz 2“ eingefügt.
ccc) Vor dem Punkt am Ende werden ein
Komma und die Wörter „die zuletzt
durch den Delegierten Beschluss (EU)
2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017,
S. 69) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung“ eingefügt.
4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt:
„§ 8
Unabhängigkeit des
Betreibers der Schienenwege
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss recht-
lich getrennt sein
1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen,
2. in vertikal integrierten Unternehmen von anderen
Bereichen innerhalb des Unternehmens.
(2) In vertikal integrierten Unternehmen darf kei-
ner der anderen Bereiche einen bestimmenden Ein-
fluss auf die Entscheidungen des Betreibers der
Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funk-
tionen ausüben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
und des Vorstands des Betreibers der Schienen-
wege und die ihnen unmittelbar unterstellten Füh-
rungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise
handeln. Die Unparteilichkeit dieser Personen muss,
insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwi-
schen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
durch unternehmensinterne Regelungen sicher-
gestellt werden. Diese unternehmensinternen Re-
gelungen sind zu veröffentlichen. In ihnen ist insbe-
sondere festzulegen, welche besonderen Pflichten
die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einfluss-
nahme haben. Betreiber der Schienenwege sind
zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde ver-

pflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen,
der über die Einhaltung der Regelungen wacht.
Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jähr-
lich einen Bericht über die aufgetretenen Problem-
fälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.
(3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in
folgenden Positionen tätig sein:
1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers der
Schienenwege und als Mitglied des Vorstands
eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,
2. als Person, die Entscheidungen über die we-
sentlichen Funktionen eines Betreibers der
Schienenwege zu treffen hat, und als Mitglied
des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens,
3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers
der Schienenwege und als Mitglied des Auf-
sichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunterneh-
mens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden
ist, oder
4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unterneh-
mens, das Teil eines vertikal integrierten Unter-
nehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnver-
kehrsunternehmen als auch einen Betreiber der
Schienenwege kontrolliert, und als Mitglied des
Vorstands dieses Betreibers der Schienenwege.
(4) In vertikal integrierten Unternehmen darf den
Mitgliedern des Vorstands des Betreibers der
Schienenwege und den Personen, die Entschei-
dungen über die wesentlichen Funktionen des Be-
treibers der Schienenwege zu treffen haben, nicht
gewährt werden
1. eine leistungsbezogene Vergütung von einer an-
deren rechtlichen Einheit im vertikal integrierten
Unternehmen oder
2. Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der
finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisen-
bahnverkehrsunternehmen verknüpft sind.
Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die
im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des
Eisenbahnsystems zu sehen sind. Die Gesamtleis-
tung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamt-
leistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(5) Verfügen verschiedene Einheiten in einem
vertikal integrierten Unternehmen über gemein-
same Informationssysteme, so muss der Zugang
zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche
Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers
der Schienenwege beschränkt werden. Sensible
Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in
einem vertikal integrierten Unternehmen weiterge-
geben werden.
(6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen
sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten
innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheiden-
den Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen
von Personen ausüben, die Entscheidungen über
die wesentlichen Funktionen zu treffen haben.
(7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung
der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten be-
treffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte
für Schienenwege und die Kapazitätszuweisung
bleiben unberührt.
(8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder
von Organen des Mutterunternehmens für Vor-
gänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach
diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und
tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist
ausgeschlossen.
§ 8a
Unabhängigkeit des
Betreibers der Schienenwege
in Bezug auf wesentliche Funktionen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss inner-
halb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und
§ 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen recht-
lich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen
in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, so-
weit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1
handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Ver-
waltung und interne Kontrolle verfügen.
(3) Im Hinblick auf Absatz 1 darf insbesondere
1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine
andere juristische Person keinen bestimmenden
Einfluss auf den Betreiber der Schienenwege
hinsichtlich der wesentlichen Funktionen aus-
üben; die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben
und Mitwirkungen des Bundes und der Länder
bleiben unberührt;
2. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein
anderer Bereich in einem vertikal integrierten
Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss
auf die Ernennungen und Entlassungen der Per-
sonen ausüben, die Entscheidungen über die
wesentlichen Funktionen zu treffen haben; und
3. die berufliche Mobilität der Personen, die mit
den wesentlichen Funktionen betraut sind, nicht
zu Konflikten zwischen den Interessen von Ei-
senbahnverkehrsunternehmen und Betreibern
der Schienenwege führen.
§ 8b
Unparteilichkeit des
Betreibers der Schienenwege
hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der
Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Verkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung
und der Erneuerungsplanung müssen auf transpa-
rente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt
werden. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur
von dem Personal des Betreibers der Schienen-
wege getroffen werden, das keine Funktionen in
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen
verbundenen Unternehmen ausübt.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten
Ziels muss der Betreiber der Schienenwege sicher-
stellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen
Zugang zu einschlägigen Informationen haben.

(3) Im Rahmen des Verkehrsmanagements hat
der Betreiber der Schienenwege die betroffenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen über Störungen
umfassend und rechtzeitig zu informieren. Gewährt
der Betreiber der Schienenwege Eisenbahnver-
kehrsunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrs-
managementprozess, so muss er dies für die be-
troffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf trans-
parente und diskriminierungsfreie Weise tun.
(4) Hinsichtlich der langfristigen Planung größe-
rer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an
den Eisenbahnanlagen hat der Betreiber der Schie-
nenwege die Zugangsberechtigten zu konsultieren.
Er hat den vorgebrachten Anliegen im bestmög-
lichen Umfang Rechnung zu tragen. Der Betreiber
der Schienenwege hat die Planung von Instand-
haltungs- und Erneuerungsarbeiten in diskriminie-
rungsfreier Weise durchzuführen.
§ 8c
Auslagerung und Aufteilung der
Funktionen des Betreibers der Schienenwege
(1) Entstehen keine Konflikte zwischen den Inte-
ressen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Ver-
traulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse gewährleistet, kann der Betreiber der Schie-
nenwege die Durchführung von Arbeiten und damit
verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus,
der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisen-
bahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunterneh-
men oder Unternehmen auslagern, die das Eisen-
bahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert
werden. Der Betreiber der Schienenwege behält
die Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige
Verantwortung für die Wahrnehmung der in § 2
Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ge-
nannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche
Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b
und 8d genügen.
(2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die
Regulierungsbehörde kann der Betreiber der Schie-
nenwege in diskriminierungsfreier Weise Koopera-
tionsvereinbarungen mit einem oder mehreren
Eisenbahnverkehrsunternehmen schließen, die den
Zugangsberechtigten oder Endnutzern Vorteile bie-
ten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leis-
tungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten
Teils des Netzes. Die Kooperationsvereinbarungen
sind der Regulierungsbehörde unverzüglich nach
Abschluss anzuzeigen. Im Rahmen der Überwa-
chung der Durchführung dieser Vereinbarungen
kann die Regulierungsbehörde in begründeten
Fällen dazu raten, sie zu beenden. § 67 bleibt unbe-
rührt.
§ 8d
Finanzielle Transparenz
(1) Die Einnahmen aus dem Betrieb der Schie-
nenwege, einschließlich Zuwendungen durch
öffentliche Gelder dürfen vom Betreiber der Schie-
nenwege unter Beachtung der gesetzlich vorgese-
henen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung
seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich
der Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden.
Der Betreiber der Schienenwege kann Gewinne
auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigen-
tümer des Unternehmens verwenden. Zu diesen
Eigentümern dürfen Gebietskörperschaften oder
private Anteilseigner gehören, nicht jedoch Unter-
nehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unter-
nehmens sind und die sowohl ein Eisenbahn-
verkehrsunternehmen als auch diesen Betreiber
der Schienenwege kontrollieren.
(2) Ist die Gebietskörperschaft mit dem Betreiber
der Schienenwege über eine Muttergesellschaft
verbunden, ist eine Gewinnabführung an die Mut-
tergesellschaft zulässig, soweit diese den Gewinn
ihrerseits an die Gebietskörperschaft abführt.
(3) Ein Betreiber der Schienenwege darf einem
Eisenbahnverkehrsunternehmen weder direkt noch
indirekt Darlehen gewähren.
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen Betrei-
bern der Schienenwege weder direkt noch indirekt
Darlehen gewähren.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dür-
fen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines
vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausge-
zahlt und bedient werden, wenn dies zu Marktsät-
zen und -bedingungen geschieht, die das individu-
elle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens
widerspiegeln.
(6) Die dem Betreiber der Schienenwege von an-
deren rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier-
ten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen
werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht
und
1. entweder nach Marktpreisen oder
2. nach Preisen, die die Produktionskosten wider-
spiegeln, zuzüglich einer angemessenen Ge-
winnspanne
bezahlt.
(7) Verbindlichkeiten des Betreibers der Schie-
nenwege werden eindeutig getrennt von Verbind-
lichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal
integrierter Unternehmen ausgewiesen. Derartige
Verbindlichkeiten werden gesondert bedient. Zuläs-
sig ist jedoch, dass die abschließende Begleichung
der Verbindlichkeiten über ein Unternehmen, das
Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist
und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunterneh-
men als auch einen Betreiber der Schienenwege
kontrolliert, oder über eine andere Einheit des Un-
ternehmens erfolgt.
(8) Die Konten des Betreibers der Schienenwege
und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal
integrierten Unternehmens werden so geführt, dass
die Einhaltung dieses Paragrafen sichergestellt ist
und eine getrennte Rechnungsführung sowie trans-
parente Finanzkreisläufe innerhalb des Unterneh-
mens ermöglicht werden.
(9) In vertikal integrierten Unternehmen führt
der Betreiber der Schienenwege detaillierte Auf-
zeichnungen über sämtliche kommerziellen und
finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen
Einheiten dieses Unternehmens.

(10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur
Rechnungslegung bleiben unberührt.
§ 8e
Europäisches Netzwerk
der Hauptinfrastrukturbetreiber
Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den
Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitglied-
staaten in einem europäischen Netzwerk zusam-
men, um die Erbringung effizienter und wirksamer
Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Die-
ses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf
1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der
Union,
2. die Förderung der zügigen und effizienten Ein-
führung des einheitlichen europäischen Eisen-
bahnraums,
3. den Austausch bewährter Praktiken,
4. die Überwachung und den Vergleich der Leis-
tungen,
5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß
Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU,
6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Eng-
pässen und
7. die Erörterung der Anwendung der Zusammen-
arbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.
Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk
gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die
Überwachung und den Vergleich der Leistung in
einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach
Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht
der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde
zu befassen, noch die Befugnisse der Regulie-
rungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Geschäftsplans
zu äußern, was die Zugangs- und Nutzungs-
bedingungen sowie die Art, die Bereitstel-
lung und den Ausbau der Infrastruktur anbe-
langt“ durch die Wörter „Geschäftsplans im
Rahmen der Koordinierung nach Absatz 2
und 3 zu äußern“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „geben“ ein
Semikolon und die Wörter „die Zuständig-
keiten des Netzbeirats nach § 34 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unbe-
rührt“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4
bezieht sich auf
1. den Bedarf der Zugangsberechtigten hinsicht-
lich Erhaltung und Ausbau der Infrastruktur-
kapazität,
2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzer-
orientierten Zielvorgaben der qualifizierten
Regulierungsvereinbarung gemäß den §§ 29
und 30 sowie der Anreize nach § 25,
3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19,
4. Fragen der Intermodalität und Interopera-
bilität,
5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den
Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der
Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleis-
tungen des Betreibers der Schienenwege.
(3) Der Hauptinfrastrukturbetreiber erstellt
und veröffentlicht in Absprache mit den Beteilig-
ten Leitlinien für die Koordinierung. Die Koordi-
nierung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der
Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht auf
seiner Internetseite einen Überblick über die
gemäß dieser Vorschrift durchgeführten Tätig-
keiten. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses
Paragrafen berührt weder das Recht der Zu-
gangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu
befassen, noch die Befugnisse der Regulie-
rungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unbeschadet der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für
Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht
auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten
von Personenverkehrsdiensten zu angemesse-
nen, nichtdiskriminierenden und transparenten
Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunterneh-
men haben das Recht, Fahrgäste an jedem be-
liebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen.
Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastruk-
turen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach
Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind
insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund
von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 3
der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchfüh-
rungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder ent-
gegenstehende Regelung trifft.“
7. § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) den Markt für Hochgeschwindigkeits-Perso-
nenverkehrsdienste.“
8. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der
Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom
27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für
die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahn-
systems in der Europäischen Union (ABl. L 158
vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94)
in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Ei-

senbahnkorridore können vom Betreiber der Schie-
nenwege unterschieden werden, um Anreize dafür
zu geben, dass Züge mit einer Version des European
Train Control System (ETCS) ausgerüstet werden,
die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG
der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung
von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über
die technische Spezifikation für die Interoperabilität
des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung des konventionellen transeuro-
päischen Eisenbahnsystems und von Anhang A
der Entscheidung 2006/860/EG über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsys-
tems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-
gebung des transeuropäischen Hochgeschwindig-
keitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11)
gebilligten Version oder den Folgeversionen kom-
patibel ist. Eine solche Unterscheidung darf nicht
dazu führen, dass die Erlöse eines Betreibers der
Schienenwege insgesamt steigen. § 31 Absatz 2
bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege
kann die Differenzierung auf die in der Verordnung
(EU) 2016/919 genannten Schienenstrecken be-
schränken, auf denen auch Züge verkehren dürfen,
die nicht mit ETCS ausgerüstet sind. Der Betreiber
der Schienenwege kann die Differenzierung auch
auf Schienenstrecken ausweiten, die nicht in der
Verordnung (EU) 2016/919 genannt sind. Die Regu-
lierungsbehörde kann dem Betreiber der Schienen-
wege Vorgaben zum Umfang und zur Art und Weise
der Differenzierung machen.“
9. § 42 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schie-
nenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen
Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu betreiben, in dem das Recht
auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Arti-
kel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist,
so muss er die betroffenen Betreiber der Schienen-
wege und die betroffenen Regulierungsbehörden
mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netz-
fahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegka-
pazität bezieht, davon in Kenntnis setzen. Soweit
die deutsche Regulierungsbehörde die Entschei-
dung trifft, bewertet sie die möglichen wirtschaft-
lichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche
Dienstleistungsaufträge.“
10. Dem § 61 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der
Schienenwege verlangen, dass ihr die Informatio-
nen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt
werden.“
11. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Im Fall einer Störung, die mögliche Auswirkungen
auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt
der Betreiber der Schienenwege alle relevanten In-
formationen an andere Betreiber der Schienenwege
weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung
betroffen sein könnten. Die betroffenen Betreiber
der Schienenwege arbeiten zusammen, um den
grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu norma-
lisieren. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für den
schienennetzübergreifenden Verkehr im Inland.“
12. § 66 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-
fügt:
„9. Entscheidungen zum Verkehrsmanagement
hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das
Eisenbahnregulierungsrecht,
10. Entscheidungen über die Art und Weise der
Erneuerungen und von geplanten und un-
geplanten Instandhaltungen hinsichtlich
möglicher Verstöße gegen das Eisenbahn-
regulierungsrecht, wobei die jeweiligen Pla-
nungen von der Überprüfung mit umfasst
sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsver-
waltungsgesetzes bleibt unberührt; und
11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8
bis 8d, einschließlich der Anforderungen in
Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interes-
sen von Eisenbahnverkehrsunternehmen
und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.“
13. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entflech-
tung“ ein Komma und die Wörter „zur Ver-
hinderung von Interessenkonflikten und zur
finanziellen Transparenz“ eingefügt und die
Angabe „§§ 5 bis 8“ durch die Angabe „§§ 5
bis 8d“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Handelt es sich um vertikal integrierte Un-
ternehmen, erstrecken sich diese Befug-
nisse auf alle rechtlichen Einheiten.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Der Überprüfung durch die Regulierungs-
behörde unterliegen
1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,
2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5,
3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2,
4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,
5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d
Absatz 8 sowie
6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne
des § 8d Absatz 9.
(4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Koopera-
tionsvereinbarungen unterliegen der Überprü-
fung durch die Regulierungsbehörde.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „und 2“
durch die Wörter „bis 4 und Anlage 9“ ersetzt.
14. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) In Angelegenheiten, die einen grenz-
überschreitenden Verkehrsdienst betreffen und
in denen Entscheidungen von zwei oder mehr
Regulierungsbehörden innerhalb der Euro-

päischen Union erforderlich sind, arbeitet die
Regulierungsbehörde mit den anderen betroffe-
nen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung
der jeweiligen Entscheidungen zusammen, um
eine Lösung herbeizuführen.“
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren
sollen unter anderem Regelungen für die Bei-
legung von Streitigkeiten zwischen Regulierungs-
behörden bei der Zusammenarbeit nach Ab-
satz 3a enthalten.“
c) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Bei Entscheidungen über eine zwei Mit-
gliedstaaten verbindende Infrastruktur soll eine
Koordinierung der Regulierungsbehörde mit der
anderen betroffenen Regulierungsbehörde erfol-
gen, damit sich die Entscheidungen in beiden
Mitgliedstaaten in gleicher Weise auswirken.“
d) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
e) Im neuen Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 10“
durch die Angabe „1 bis 11“ ersetzt.
15. Dem § 80 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Abweichend von § 8d Absatz 6 laufen vor
dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwi-
schen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier-
ten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, so-
fern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und
tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. Sind
die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. De-
zember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat
eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb
von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfol-
gen.“
16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6
bis 9.
Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019
(BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Wörter „und die Unterhal-
tung der Schienenwege der Eisenbahn“ durch die
Wörter „, die Unterhaltung, die Instandhaltung
und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a
bis 7e eingefügt:
„(7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die
darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und
Investitionsplanung sowie der Bau und die Um-
rüstung der Schienenwege.
(7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die
Zugtrassenzuweisung, das Verkehrsmanagement
und die Erhebung von Wegeentgelten.
(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen
sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der
Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.
(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind
umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehen-
der Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung
der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.
(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind
umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infra-
struktur, mit denen deren Gesamtleistung verbes-
sert wird.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Si-
cherheitspflichten“ die Wörter „und Notfallpläne“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Ver-
kehrsdienste zur Beförderung von Personen be-
treiben, haben für Großstörungen der Dienste
Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistun-
gen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und,
soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnver-
kehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht
für Verkehrsdienste des Schienenpersonennah-
verkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich
aus Gründen historischen Interesses oder zu tou-
ristischen Zwecken betrieben werden.“
3. Dem § 5a wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der
Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne nach § 4
Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwa-
chung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung
(EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist.“
4. § 6b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte
Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig,
wenn sie
1. rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in
Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder
2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
gen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein-
schließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-
recht, oder
3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-
überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer
oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche
Pflichten, oder
4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
gen Pflichten, die sich aus allgemein verbind-
lichen Tarifverträgen ergeben,
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist.
(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht
als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße
von mehr als einhunderttausend Euro
1. wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, ein-
schließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter
Verstöße, oder

2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
gen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein-
schließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-
recht, oder
3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-
überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer
oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche
Pflichten oder
4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
gen Pflichten, die sich aus allgemein verbindli-
chen Tarifverträgen ergeben,
bestandskräftig festgesetzt wurde.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1040. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4e8296cb3ebba566….