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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1040

BGBl. 2019 I S. 1040 · 39.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1040
                                    Gesetz
                               zur Umsetzung der
        Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur

Änderung
  der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische
Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
                                                  Vom 8. Juli 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
           Eisenbahnregulierungsgesetzes
  Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
    § 8 die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 8a Unabhängigkeit des Betreibers der Schienen-
            wege in Bezug auf wesentliche Funktionen

   § 8b    Unparteilichkeit des Betreibers der Schienen-
           wege hinsichtlich des Verkehrsmanagements,
           der Instandhaltungsplanung und der bau-
           lichen Planung

   § 8c    Auslagerung und Aufteilung der Funktionen

           des Betreibers der Schienenwege

   § 8d    Finanzielle Transparenz
   § 8e    Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastruk-
           turbetreiber“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Wesentliche Funktionen des Betriebs der
       Schienenwege sind
       1. Entscheidungen über die Zugtrassenzuwei-
          sung, einschließlich sowohl der Bestimmung
          als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit
          und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen,
          und
       2. Entscheidungen über die Wegeentgelte, ein-
          schließlich ihrer Festlegung und Erhebung.“
   b) Nach Absatz 22 werden die folgenden Ab-
      sätze 22a bis 22d eingefügt:

          „(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist
       eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen
       und einem oder mehreren anderen Unternehmen
       als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren
       Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen
       1. teilweise oder ganz aufbauen,

       2. finanzieren oder
       3. das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgeliste-
          ten Funktionen für einen vorab festgelegten
          Zeitraum wahrzunehmen.

     (22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines
  Unternehmens, das Führungs- und Verwal-
  tungsaufgaben wahrnimmt und für das Tages-
  geschäft des Unternehmens verantwortlich und
  rechenschaftspflichtig ist.
     (22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichts-
  organ eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat
  nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich
  der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner
  strategischer Entscheidungen in Bezug auf das
  Unternehmen.
     (22d) Hochgeschwindigkeits-Personenver-

  kehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrs-
  dienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt
  zwischen zwei mindestens 200 Kilometer von-
  einander entfernten Orten auf eigens für Hoch-
  geschwindigkeitszüge gebauten Strecken er-
  bracht werden, die für Geschwindigkeiten von

  im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro

  Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit
  diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.“
c) Absatz 25 wird wie folgt gefasst:
     „(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist
  ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verord-
  nung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-
  nuar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens-
  zusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverord-
  nung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
  1. ein Betreiber der Schienenwege von einem
     Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzei-
     tig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunter-
     nehmen kontrolliert, das Schienenverkehrs-
     dienste auf dem Netz des Betreibers der
     Schienenwege durchführt,
  2. ein Betreiber der Schienenwege von mindes-
     tens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
     kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste
     auf dem Netz des Betreibers der Schienen-
     wege durchführt oder

  3. mindestens ein Eisenbahnverkehrsunterneh-
     men, das Schienenverkehrsdienste auf dem
     Netz des Betreibers der Schienenwege durch-
     führt, von diesem kontrolliert wird.
  Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch
  ein Unternehmen, das aus voneinander getrenn-
  ten Bereichen besteht, die keine eigene Rechts-
  persönlichkeit haben und bei denen ein Bereich
  den Betrieb der Schienenwege und mindestens
  ein anderer Bereich die Durchführung von Ver-
  kehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes
BGBl. 2019, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
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     Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von
     Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrs-
     unternehmen, die voneinander unabhängig sind,
     unmittelbar durch den Bund oder mindestens
     ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kon-
     trolliert werden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 und 9“

         durch die Angabe „§§ 8 bis 9“ ersetzt.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die
              Angabe „§§ 8,“ durch die Angabe „§§ 8
              bis“ ersetzt.

         bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „von

              einem nicht unter Absatz 1 fallenden
              Eisenbahnverkehrsunternehmen“ ge-
              strichen.
         ccc) Im Satzteil nach Buchstabe c wird der
              Punkt am Ende durch ein Semikolon
              und die Wörter „im Fall des Buchsta-

              ben c gilt dies auch, wenn die Strecke

              in begrenztem Umfang auch für Perso-

              nenverkehrsdienste genutzt wird,“ er-
              setzt.

     cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
         gefügt:

         „3. für Betreiber von örtlichen Schienennet-
             zen mit schwachem Verkehrsaufkom-
             men und einer Länge von höchstens
             100 Kilometern, die für den Güterverkehr
             zwischen einer Hauptstrecke und dem
             Abfahrtsort oder Bestimmungsort der
             Verbringung entlang dieser Strecken ge-
             nutzt werden, die §§ 8 bis 9, sofern diese
             Strecken von anderen Stellen als dem
             Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben wer-
             den und entweder

             a) diese Strecken von einem einzigen
                Eisenbahnverkehrsunternehmen für

                Güterverkehrsdienste genutzt werden
                oder

             b) die wesentlichen Funktionen bezüg-
                lich dieser Strecken von einer nicht
                von einem Eisenbahnverkehrsunter-
                nehmen kontrollierten Stelle wahrge-
                nommen werden;

             dies gilt auch, wenn die Strecke in be-
             grenztem Umfang auch für Personenver-
             kehrsdienste genutzt wird.
         4. für Betreiber von regionalen Schienen-
            netzen mit schwachem Verkehrsaufkom-
            men, die von einer anderen Stelle als
            dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrie-
            ben und für den Betrieb regionaler Per-
            sonenverkehrsdienste genutzt werden,
            die von einem einzigen, nicht bundes-
            eigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen
            durchgeführt werden, bis Kapazität für
            Personenverkehrsdienste auf diesem
            Schienennetz beantragt wird, und sofern

            das Unternehmen unabhängig von Eisen-
            bahnverkehrsunternehmen ist, die Güter-
            verkehrsdienste durchführen, die §§ 8
            bis 8d; dies gilt auch, wenn die Strecke
            in begrenztem Umfang auch für Güter-
            verkehrsdienste genutzt wird.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 8“ durch
     die Angabe „§§ 8 bis 8d“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-

     fügt:

       „(6a) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber
     der Schienenwege, die Schienenwege aus-
     schließlich zu dem Zweck musealer Nutzung
     betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses
     Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2
     Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung

     des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.“

  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 9“ durch
         die Angabe „der §§ 8, 8a, 8c und 9“ ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Das Wort „Entscheidung“ wird durch

              das Wort „Durchführungsrechtsakte“

              ersetzt.

         bbb) Nach den Wörtern „Artikel 2 Absatz 4“
              werden die Wörter „und Artikel 62 Ab-
              satz 2“ eingefügt.

         ccc) Vor dem Punkt am Ende werden ein
              Komma und die Wörter „die zuletzt
              durch den Delegierten Beschluss (EU)
              2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017,
              S. 69) geändert worden ist, in der je-
              weils geltenden Fassung“ eingefügt.

4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt:
                          „§ 8
                 Unabhängigkeit des
             Betreibers der Schienenwege

     (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss recht-
  lich getrennt sein

  1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen,

  2. in vertikal integrierten Unternehmen von anderen
     Bereichen innerhalb des Unternehmens.

     (2) In vertikal integrierten Unternehmen darf kei-
  ner der anderen Bereiche einen bestimmenden Ein-
  fluss auf die Entscheidungen des Betreibers der
  Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funk-
  tionen ausüben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
  und des Vorstands des Betreibers der Schienen-
  wege und die ihnen unmittelbar unterstellten Füh-
  rungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise
  handeln. Die Unparteilichkeit dieser Personen muss,
  insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwi-
  schen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunter-
  nehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  durch unternehmensinterne Regelungen sicher-
  gestellt werden. Diese unternehmensinternen Re-
  gelungen sind zu veröffentlichen. In ihnen ist insbe-
  sondere festzulegen, welche besonderen Pflichten
  die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einfluss-
  nahme haben. Betreiber der Schienenwege sind
  zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde ver-
BGBl. 2019, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
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  pflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen,
  der über die Einhaltung der Regelungen wacht.
  Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jähr-

  lich einen Bericht über die aufgetretenen Problem-

  fälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

     (3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in
  folgenden Positionen tätig sein:

  1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers der
     Schienenwege und als Mitglied des Vorstands
     eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

  2. als Person, die Entscheidungen über die we-
     sentlichen Funktionen eines Betreibers der
     Schienenwege zu treffen hat, und als Mitglied
     des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunter-
     nehmens,
  3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers
     der Schienenwege und als Mitglied des Auf-
     sichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunterneh-
     mens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden
     ist, oder
  4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unterneh-
     mens, das Teil eines vertikal integrierten Unter-
     nehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnver-
     kehrsunternehmen als auch einen Betreiber der
     Schienenwege kontrolliert, und als Mitglied des
     Vorstands dieses Betreibers der Schienenwege.

     (4) In vertikal integrierten Unternehmen darf den
  Mitgliedern des Vorstands des Betreibers der
  Schienenwege und den Personen, die Entschei-
  dungen über die wesentlichen Funktionen des Be-
  treibers der Schienenwege zu treffen haben, nicht
  gewährt werden

  1. eine leistungsbezogene Vergütung von einer an-
     deren rechtlichen Einheit im vertikal integrierten
     Unternehmen oder
  2. Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der
     finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisen-
     bahnverkehrsunternehmen verknüpft sind.
  Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die
  im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des
  Eisenbahnsystems zu sehen sind. Die Gesamtleis-
  tung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamt-
  leistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.

     (5) Verfügen verschiedene Einheiten in einem
  vertikal integrierten Unternehmen über gemein-
  same Informationssysteme, so muss der Zugang
  zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche
  Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers
  der Schienenwege beschränkt werden. Sensible

  Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in

  einem vertikal integrierten Unternehmen weiterge-

  geben werden.

     (6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen
  sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten
  innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheiden-
  den Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen
  von Personen ausüben, die Entscheidungen über
  die wesentlichen Funktionen zu treffen haben.

     (7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung
  der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten be-
  treffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte

für Schienenwege und die Kapazitätszuweisung
bleiben unberührt.

   (8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder

von Organen des Mutterunternehmens für Vor-

gänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach
diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und
tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist
ausgeschlossen.

                       § 8a

               Unabhängigkeit des
           Betreibers der Schienenwege
       in Bezug auf wesentliche Funktionen
   (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss inner-
halb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und
§ 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen recht-
lich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen
in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein.
  (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, so-
weit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1
handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Ver-
waltung und interne Kontrolle verfügen.
   (3) Im Hinblick auf Absatz 1 darf insbesondere

1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine
   andere juristische Person keinen bestimmenden
   Einfluss auf den Betreiber der Schienenwege
   hinsichtlich der wesentlichen Funktionen aus-
   üben; die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben
   und Mitwirkungen des Bundes und der Länder
   bleiben unberührt;

2. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein
   anderer Bereich in einem vertikal integrierten
   Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss
   auf die Ernennungen und Entlassungen der Per-
   sonen ausüben, die Entscheidungen über die
   wesentlichen Funktionen zu treffen haben; und
3. die berufliche Mobilität der Personen, die mit
   den wesentlichen Funktionen betraut sind, nicht
   zu Konflikten zwischen den Interessen von Ei-
   senbahnverkehrsunternehmen und Betreibern
   der Schienenwege führen.

                       § 8b

                 Unparteilichkeit des
           Betreibers der Schienenwege
    hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der
Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung

   (1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem

Verkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung

und der Erneuerungsplanung müssen auf transpa-

rente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt
werden. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur
von dem Personal des Betreibers der Schienen-
wege getroffen werden, das keine Funktionen in
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen
verbundenen Unternehmen ausübt.

   (2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten
Ziels muss der Betreiber der Schienenwege sicher-
stellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen
Zugang zu einschlägigen Informationen haben.
BGBl. 2019, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043
   (3) Im Rahmen des Verkehrsmanagements hat
der Betreiber der Schienenwege die betroffenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen über Störungen
umfassend und rechtzeitig zu informieren. Gewährt
der Betreiber der Schienenwege Eisenbahnver-
kehrsunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrs-
managementprozess, so muss er dies für die be-
troffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf trans-
parente und diskriminierungsfreie Weise tun.
   (4) Hinsichtlich der langfristigen Planung größe-
rer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an
den Eisenbahnanlagen hat der Betreiber der Schie-
nenwege die Zugangsberechtigten zu konsultieren.
Er hat den vorgebrachten Anliegen im bestmög-
lichen Umfang Rechnung zu tragen. Der Betreiber
der Schienenwege hat die Planung von Instand-
haltungs- und Erneuerungsarbeiten in diskriminie-
rungsfreier Weise durchzuführen.

                       § 8c

         Auslagerung und Aufteilung der
  Funktionen des Betreibers der Schienenwege
   (1) Entstehen keine Konflikte zwischen den Inte-
ressen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Ver-
traulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse gewährleistet, kann der Betreiber der Schie-
nenwege die Durchführung von Arbeiten und damit
verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus,
der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisen-
bahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunterneh-
men oder Unternehmen auslagern, die das Eisen-
bahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert
werden. Der Betreiber der Schienenwege behält
die Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige
Verantwortung für die Wahrnehmung der in § 2
Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ge-
nannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche
Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b
und 8d genügen.

   (2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die
Regulierungsbehörde kann der Betreiber der Schie-
nenwege in diskriminierungsfreier Weise Koopera-
tionsvereinbarungen mit einem oder mehreren
Eisenbahnverkehrsunternehmen schließen, die den
Zugangsberechtigten oder Endnutzern Vorteile bie-
ten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leis-
tungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten
Teils des Netzes. Die Kooperationsvereinbarungen
sind der Regulierungsbehörde unverzüglich nach
Abschluss anzuzeigen. Im Rahmen der Überwa-
chung der Durchführung dieser Vereinbarungen

kann die Regulierungsbehörde in begründeten

Fällen dazu raten, sie zu beenden. § 67 bleibt unbe-

rührt.

                       § 8d

              Finanzielle Transparenz
   (1) Die Einnahmen aus dem Betrieb der Schie-
nenwege, einschließlich Zuwendungen durch
öffentliche Gelder dürfen vom Betreiber der Schie-
nenwege unter Beachtung der gesetzlich vorgese-
henen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung

seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich
der Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden.
Der Betreiber der Schienenwege kann Gewinne
auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigen-
tümer des Unternehmens verwenden. Zu diesen
Eigentümern dürfen Gebietskörperschaften oder
private Anteilseigner gehören, nicht jedoch Unter-
nehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unter-
nehmens sind und die sowohl ein Eisenbahn-
verkehrsunternehmen als auch diesen Betreiber
der Schienenwege kontrollieren.
   (2) Ist die Gebietskörperschaft mit dem Betreiber
der Schienenwege über eine Muttergesellschaft
verbunden, ist eine Gewinnabführung an die Mut-
tergesellschaft zulässig, soweit diese den Gewinn
ihrerseits an die Gebietskörperschaft abführt.
   (3) Ein Betreiber der Schienenwege darf einem
Eisenbahnverkehrsunternehmen weder direkt noch
indirekt Darlehen gewähren.

  (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen Betrei-
bern der Schienenwege weder direkt noch indirekt
Darlehen gewähren.
   (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dür-
fen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines
vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausge-
zahlt und bedient werden, wenn dies zu Marktsät-
zen und -bedingungen geschieht, die das individu-
elle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens
widerspiegeln.
   (6) Die dem Betreiber der Schienenwege von an-
deren rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier-
ten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen
werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht
und

1. entweder nach Marktpreisen oder
2. nach Preisen, die die Produktionskosten wider-
   spiegeln, zuzüglich einer angemessenen Ge-
   winnspanne
bezahlt.

   (7) Verbindlichkeiten des Betreibers der Schie-
nenwege werden eindeutig getrennt von Verbind-
lichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal
integrierter Unternehmen ausgewiesen. Derartige
Verbindlichkeiten werden gesondert bedient. Zuläs-
sig ist jedoch, dass die abschließende Begleichung
der Verbindlichkeiten über ein Unternehmen, das
Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist
und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunterneh-
men als auch einen Betreiber der Schienenwege
kontrolliert, oder über eine andere Einheit des Un-
ternehmens erfolgt.

   (8) Die Konten des Betreibers der Schienenwege

und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal

integrierten Unternehmens werden so geführt, dass

die Einhaltung dieses Paragrafen sichergestellt ist
und eine getrennte Rechnungsführung sowie trans-

parente Finanzkreisläufe innerhalb des Unterneh-
mens ermöglicht werden.
   (9) In vertikal integrierten Unternehmen führt
der Betreiber der Schienenwege detaillierte Auf-
zeichnungen über sämtliche kommerziellen und
finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen
Einheiten dieses Unternehmens.
BGBl. 2019, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
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    (10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur
  Rechnungslegung bleiben unberührt.

                           § 8e
                  Europäisches Netzwerk
              der Hauptinfrastrukturbetreiber
     Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den
  Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitglied-
  staaten in einem europäischen Netzwerk zusam-
  men, um die Erbringung effizienter und wirksamer
  Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Die-
  ses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf
  1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der
     Union,

  2. die Förderung der zügigen und effizienten Ein-
     führung des einheitlichen europäischen Eisen-
     bahnraums,
  3. den Austausch bewährter Praktiken,

  4. die Überwachung und den Vergleich der Leis-
     tungen,
  5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß
     Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU,
  6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Eng-
     pässen und

  7. die Erörterung der Anwendung der Zusammen-
     arbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.
  Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk
  gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die
  Überwachung und den Vergleich der Leistung in
  einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach
  Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht
  der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde
  zu befassen, noch die Befugnisse der Regulie-
  rungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 werden die Wörter „Geschäftsplans
           zu äußern, was die Zugangs- und Nutzungs-
           bedingungen sowie die Art, die Bereitstel-
           lung und den Ausbau der Infrastruktur anbe-
           langt“ durch die Wörter „Geschäftsplans im
           Rahmen der Koordinierung nach Absatz 2
           und 3 zu äußern“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „geben“ ein
           Semikolon und die Wörter „die Zuständig-
           keiten des Netzbeirats nach § 34 des All-
           gemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unbe-
           rührt“ eingefügt.

  c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4

       bezieht sich auf

       1. den Bedarf der Zugangsberechtigten hinsicht-
          lich Erhaltung und Ausbau der Infrastruktur-
          kapazität,
       2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzer-
          orientierten Zielvorgaben der qualifizierten
          Regulierungsvereinbarung gemäß den §§ 29
          und 30 sowie der Anreize nach § 25,

      3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienen-
         netz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19,
      4. Fragen der Intermodalität und Interopera-
         bilität,
      5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den
         Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der
         Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleis-
         tungen des Betreibers der Schienenwege.
         (3) Der Hauptinfrastrukturbetreiber erstellt
      und veröffentlicht in Absprache mit den Beteilig-
      ten Leitlinien für die Koordinierung. Die Koordi-
      nierung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der
      Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht auf
      seiner Internetseite einen Überblick über die
      gemäß dieser Vorschrift durchgeführten Tätig-
      keiten. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses
      Paragrafen berührt weder das Recht der Zu-
      gangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu
      befassen, noch die Befugnisse der Regulie-
      rungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Unbeschadet der Verordnung (EG)
      Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für
      Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht
      auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten
      von Personenverkehrsdiensten zu angemesse-
      nen, nichtdiskriminierenden und transparenten
      Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunterneh-
      men haben das Recht, Fahrgäste an jedem be-
      liebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen.
      Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastruk-
      turen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach
      Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird Absatz 3.

   d) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden
      Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind
      insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund
      von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 3
      der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchfüh-
      rungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder ent-
      gegenstehende Regelung trifft.“
7. § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „sowie“ ersetzt.

   c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
      „i) den Markt für Hochgeschwindigkeits-Perso-

          nenverkehrsdienste.“

8. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der
   Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom
   27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für
   die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung,
   Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahn-
   systems in der Europäischen Union (ABl. L 158
   vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94)
   in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Ei-
BGBl. 2019, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
   senbahnkorridore können vom Betreiber der Schie-
   nenwege unterschieden werden, um Anreize dafür
   zu geben, dass Züge mit einer Version des European
   Train Control System (ETCS) ausgerüstet werden,
   die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG
   der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung
   von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über
   die technische Spezifikation für die Interoperabilität
   des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und
   Signalgebung des konventionellen transeuro-
   päischen Eisenbahnsystems und von Anhang A
   der Entscheidung 2006/860/EG über die technische
   Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsys-
   tems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-
   gebung des transeuropäischen Hochgeschwindig-
   keitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11)
   gebilligten Version oder den Folgeversionen kom-
   patibel ist. Eine solche Unterscheidung darf nicht

   dazu führen, dass die Erlöse eines Betreibers der

   Schienenwege insgesamt steigen. § 31 Absatz 2

   bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege

   kann die Differenzierung auf die in der Verordnung

   (EU) 2016/919 genannten Schienenstrecken be-
   schränken, auf denen auch Züge verkehren dürfen,
   die nicht mit ETCS ausgerüstet sind. Der Betreiber
   der Schienenwege kann die Differenzierung auch

   auf Schienenstrecken ausweiten, die nicht in der

   Verordnung (EU) 2016/919 genannt sind. Die Regu-

   lierungsbehörde kann dem Betreiber der Schienen-

   wege Vorgaben zum Umfang und zur Art und Weise

   der Differenzierung machen.“

 9. § 42 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schie-
   nenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen
   Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union zu betreiben, in dem das Recht
   auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Arti-
   kel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist,
   so muss er die betroffenen Betreiber der Schienen-
   wege und die betroffenen Regulierungsbehörden
   mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netz-
   fahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegka-

   pazität bezieht, davon in Kenntnis setzen. Soweit
   die deutsche Regulierungsbehörde die Entschei-
   dung trifft, bewertet sie die möglichen wirtschaft-
   lichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche
   Dienstleistungsaufträge.“

10. Dem § 61 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der
   Schienenwege verlangen, dass ihr die Informatio-
   nen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt
   werden.“
11. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Im Fall einer Störung, die mögliche Auswirkungen
   auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt
   der Betreiber der Schienenwege alle relevanten In-
   formationen an andere Betreiber der Schienenwege
   weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung
   betroffen sein könnten. Die betroffenen Betreiber
   der Schienenwege arbeiten zusammen, um den
   grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu norma-
   lisieren. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für den
   schienennetzübergreifenden Verkehr im Inland.“

12. § 66 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-
      fügt:
      „9. Entscheidungen zum Verkehrsmanagement
          hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das
          Eisenbahnregulierungsrecht,
      10. Entscheidungen über die Art und Weise der
          Erneuerungen und von geplanten und un-
          geplanten Instandhaltungen hinsichtlich
          möglicher Verstöße gegen das Eisenbahn-
          regulierungsrecht, wobei die jeweiligen Pla-
          nungen von der Überprüfung mit umfasst
          sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsver-
          waltungsgesetzes bleibt unberührt; und

      11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8

          bis 8d, einschließlich der Anforderungen in

          Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interes-

          sen von Eisenbahnverkehrsunternehmen

          und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.“

13. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entflech-

          tung“ ein Komma und die Wörter „zur Ver-

          hinderung von Interessenkonflikten und zur

          finanziellen Transparenz“ eingefügt und die

          Angabe „§§ 5 bis 8“ durch die Angabe „§§ 5

          bis 8d“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Handelt es sich um vertikal integrierte Un-
          ternehmen, erstrecken sich diese Befug-
          nisse auf alle rechtlichen Einheiten.“

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 eingefügt:
        „(3) Der Überprüfung durch die Regulierungs-
      behörde unterliegen
      1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,

      2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5,

      3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2,
      4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,
      5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d

         Absatz 8 sowie
      6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne
         des § 8d Absatz 9.
         (4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Koopera-
      tionsvereinbarungen unterliegen der Überprü-
      fung durch die Regulierungsbehörde.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 5 und 6.
   d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „und 2“
      durch die Wörter „bis 4 und Anlage 9“ ersetzt.
14. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) In Angelegenheiten, die einen grenz-
      überschreitenden Verkehrsdienst betreffen und
      in denen Entscheidungen von zwei oder mehr
      Regulierungsbehörden innerhalb der Euro-
BGBl. 2019, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
       päischen Union erforderlich sind, arbeitet die
       Regulierungsbehörde mit den anderen betroffe-
       nen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung
       der jeweiligen Entscheidungen zusammen, um
       eine Lösung herbeizuführen.“
   b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
       „Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren
       sollen unter anderem Regelungen für die Bei-
       legung von Streitigkeiten zwischen Regulierungs-
       behörden bei der Zusammenarbeit nach Ab-
       satz 3a enthalten.“
   c) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
          „(11) Bei Entscheidungen über eine zwei Mit-
       gliedstaaten verbindende Infrastruktur soll eine
       Koordinierung der Regulierungsbehörde mit der
       anderen betroffenen Regulierungsbehörde erfol-
       gen, damit sich die Entscheidungen in beiden
       Mitgliedstaaten in gleicher Weise auswirken.“
   d) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.

   e) Im neuen Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 10“

      durch die Angabe „1 bis 11“ ersetzt.

15. Dem § 80 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Abweichend von § 8d Absatz 6 laufen vor
   dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwi-
   schen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier-
   ten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, so-
   fern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und
   tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. Sind
   die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. De-
   zember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat
   eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb
   von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfol-
   gen.“

16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6

      bis 9.

                       Artikel 2

                   Änderung des

           Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019
(BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 7 werden die Wörter „und die Unterhal-
     tung der Schienenwege der Eisenbahn“ durch die
     Wörter „, die Unterhaltung, die Instandhaltung
     und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen“ er-
     setzt.

  b) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a
     bis 7e eingefügt:

          „(7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die
       darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und
       Investitionsplanung sowie der Bau und die Um-
       rüstung der Schienenwege.
         (7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die
       Zugtrassenzuweisung, das Verkehrsmanagement
       und die Erhebung von Wegeentgelten.

        (7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen
     sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der
     Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.
       (7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind
     umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehen-
     der Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung
     der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.
        (7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind
     umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infra-
     struktur, mit denen deren Gesamtleistung verbes-
     sert wird.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Si-
     cherheitspflichten“ die Wörter „und Notfallpläne“
     ersetzt.

  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Ver-
     kehrsdienste zur Beförderung von Personen be-
     treiben, haben für Großstörungen der Dienste

     Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistun-

     gen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der
     Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und,
     soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnver-
     kehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht
     für Verkehrsdienste des Schienenpersonennah-
     verkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich
     aus Gründen historischen Interesses oder zu tou-
     ristischen Zwecken betrieben werden.“
3. Dem § 5a wird folgender Absatz 10 angefügt:

    „(10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der
  Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne nach § 4
  Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwa-
  chung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung
  (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist.“
4. § 6b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte

  Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig,
  wenn sie

  1. rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in

     Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder

  2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
     gen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein-
     schließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-
     recht, oder
  3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-
     überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
     unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer
     oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche
     Pflichten, oder

  4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
     gen Pflichten, die sich aus allgemein verbind-
     lichen Tarifverträgen ergeben,

  zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
  verurteilt worden ist.

     (3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht
  als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße
  von mehr als einhunderttausend Euro
  1. wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, ein-
     schließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter
     Verstöße, oder
BGBl. 2019, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
   gen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein-
   schließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-
   recht, oder
3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-
   überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
   unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer
   oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche
   Pflichten oder

   4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-
      gen Pflichten, die sich aus allgemein verbindli-
      chen Tarifverträgen ergeben,
   bestandskräftig festgesetzt wurde.“
                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 8. Juli 2019
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Der Bundesminister
                             für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                       Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1040. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4e8296cb3ebba566….