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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 501

BGBl. 2020 I S. 501 · 23.052 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 501
                                               Gesetz
                                 zur Umsetzung der technischen Säule
                         des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union1
                                                            Vom 16. März 2020

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

                       Änderung des

               Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020
(BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

    1. Dem § 2 wird folgender Absatz 22 angefügt:
         „(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahn-
      bereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe,
      Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender,
      Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entlee-
      rer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der
      Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisen-
      bahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102;
      L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018,
      S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.“

    2. § 4 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
         „Inbetriebnahme“ die Wörter „oder zum Zeit-
         punkt des Inverkehrbringens“ eingefügt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Geneh-
          migung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahn-
          infrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das
          Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrie-
          ben, dann können Eisenbahnen, Halter von Ei-
          senbahnfahrzeugen oder Hersteller die Geneh-
          migung beantragen.“

      c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1
    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
    2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
    2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Euro-
    päischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und der Richtlinie
    (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016,
    S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141).

     „Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-
     gung oder eine Sicherheitsgenehmigung benöti-
     gen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem
     nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU)
     2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in

     nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen

     zu führen.“
3. In § 4a werden die Absätze 3 bis 6 durch die fol-
   genden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

     „(3) Die für die Instandhaltung zuständigen Stel-
  len haben ein Instandhaltungssystem einzurichten
  und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener
  Form Aufzeichnungen zu führen. Die Instandhal-
  tung richtet sich nach
  1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-
     bahnfahrzeuges und

  2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich
     der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeugin-
     standhaltung.
  Das Instandhaltungssystem der Stellen, die zu-
  ständig sind für die Instandhaltung von Eisenbahn-
  fahrzeugen, die im übergeordneten Netz verkehren,
  richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14

  Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798.
  Satz 3 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisen-
  bahnfahrzeugen, die ausschließlich für historische
  oder touristische Zwecke genutzt werden oder die
  auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1
  Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-
  lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-
  neten Netzes fahren. Die Stellen für die Instandhal-
  tung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der
  Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in
  geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der An-
  forderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.

     (4) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  haben Aufzeichnungen über den Inhalt des Instand-
  haltungssystems, die sie nicht mehr verwenden, un-

  verzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen

  sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen ab dem Tag
  der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

    (5) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-
BGBl. 2020, Seite 502 — Originalseite als Abbildung
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      bahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das
      Eisenbahnfahrzeug als ein solches verwendet
      werden kann. Die Instandhaltungsnachweise je-
      des Eisenbahnfahrzeuges, die zu den Instandhal-
      tungsunterlagen zählen, sind dabei nach DIN
      27201-2:2012-022 aufzubewahren.“
    4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
       den Wörtern „die zuletzt durch die Richtlinie
       2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)
       geändert worden ist,“ die Wörter „oder nach Arti-
       kel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
       2016 über die Interoperabilität des Eisenbahn-
       systems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom
       26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung“
       eingefügt.
    5. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

             „(1d) Dem Bund obliegt

          1. die Anerkennung und Überwachung der
              a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2
                 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff.
                 der Richtlinie (EU) 2016/797,
              b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2
                 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45
                 der Richtlinie (EU) 2016/797,

          2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von
             Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7
             Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab-
             satz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
             Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April
             2013 über die gemeinsame Sicherheitsme-
             thode für die Evaluierung und Bewertung
             von Risiken und zur Aufhebung der Verord-
             nung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom
             3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungs-
             verordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom
             14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38)
             geändert worden ist, in der jeweils geltenden
             Fassung und

          3. die Anerkennung und Überwachung der Zer-

             tifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der
             Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der
             Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchfüh-
             rungsbestimmungen für ein System zur Zer-

             tifizierung von für die Instandhaltung von

             Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der

             Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
             Parlaments und des Rates und zur Auf-
             hebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011
             der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019,
             S. 360).

          Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
          die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
          Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
          heitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1
          erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe-
          schadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a

          und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der

2

    Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin,
    erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
    archivmäßig gesichert niedergelegt.

  Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer be-
  stimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem
  Recht der Europäischen Union im Zusammen-
  hang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem
  einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die
  Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zustän-
  digen Bundesbehörde eine benannte Stelle und
  eine bestimmte Stelle eingerichtet.“
b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
      „die Halter von hierauf verkehrenden Eisen-
      bahnfahrzeugen und die für deren Instand-
      haltung zuständigen Stellen“ durch die Wör-
      ter „für die Halter von hierauf verkehrenden
      Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren In-
      standhaltung zuständigen Stellen und für
      die sonstigen Verantwortlichen im überge-
      ordneten Netz“ ersetzt.

  bb) In den Nummern 1, 5 und 7 werden jeweils

      die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-
      ten oder“ gestrichen.
  cc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
      mern 1a und 1b eingefügt:
      „1a. die Erteilung von Genehmigungen für
           das Inverkehrbringen von Eisenbahn-
           fahrzeugen und von Fahrzeugtypgeneh-
           migungen nach Artikel 21 Absatz 8 und
           Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;

      1b. im Fall der Erteilung einer Genehmigung
          für das Inverkehrbringen von Eisen-
          bahnfahrzeugen oder im Fall der Ertei-
          lung einer Fahrzeugtypgenehmigung
          durch die Eisenbahnagentur der Euro-
          päischen Union die Bewertung des
          Dossiers, um dessen Vollständigkeit,
          Relevanz und Kohärenz in Bezug auf
          Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buch-
          stabe d der Richtlinie (EU) 2016/797
          und die in Artikel 21 Absatz 3 Unter-
          absatz 1 Buchstabe a, b und c der
          Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten
          Bestandteile in Bezug auf die einschlägi-

          gen nationalen Vorschriften zu prüfen;“.

  dd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Erteilung von

          a) einheitlichen Sicherheitsbescheinigun-

             gen nach Artikel 10 Absatz 8 der

             Richtlinie (EU) 2016/798 und

          b) Sicherheitsgenehmigungen;“.
  ee) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
      eingefügt:

      „2a. im Fall der Erteilung einer einheitlichen
           Sicherheitsbescheinigung durch die Ei-
           senbahnagentur      der     Europäischen
           Union die Bewertung, ob das Eisen-
           bahnverkehrsunternehmen die Sicher-
           heitsvorschriften einhält;“.

  ff) In Nummer 4a werden die Wörter „Halter

      nach § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im

      Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a

      eingetragen sein müssen“ durch die Wörter
      „Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahr-
BGBl. 2020, Seite 503 — Originalseite als Abbildung
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         zeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der
         Bundesrepublik Deutschland oder im euro-
         päischen Fahrzeugeinstellungsregister ein-
         getragen haben“ ersetzt.
6. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen

     Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahn-

     agentur der Europäischen Union ausgestellt hat,

     und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwie-

     gendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die

     Eisenbahnagentur der Europäischen Union un-

     verzüglich darüber zu unterrichten und über
     etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheits-
     risiko getroffen worden sind, zu informieren.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheits-
     relevante Feststellungen über und getroffene
     Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunter-
     nehmen, die grenzüberschreitend tätig sind,
     denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union mit, die
     ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen
     überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde
     kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den
     Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten
     der Europäischen Union aufstellen.“
  c) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
     fügt:
        „(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die
     Eisenbahnagentur der Europäischen Union und
     für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen,
     Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der
     Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf
     von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen
     dienen.“
7. In § 5b Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
   2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom
   26.5.2016, S. 102)“ gestrichen.
8. § 7a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und natio-

     nale Bescheinigung“ gestrichen.

  b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne
     1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach
        Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt-
        linie (EU) 2016/798 oder
     2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab-
        satz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie
        2004/49/EG des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 29. April 2004 über Eisen-
        bahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur
        Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates
        über die Erteilung von Genehmigungen an
        Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
        2001/14/EG über die Zuweisung von Fahr-
        wegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung
        von Entgelten für die Nutzung von Eisen-
        bahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei-
        nigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicher-

         heit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220
         vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,
         S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie
         2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)
         geändert worden ist, und erforderlichenfalls
         zusätzliche nationale Bescheinigung

      nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-

      neten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-

      turen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen

      Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Über-

      gangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne

      Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb

      teilnehmen.“

   c) Die Absätze 2 und 3 bis 8 werden aufgehoben.
   d) Der Absatz 2a wird Absatz 2.
 9. § 7b wird aufgehoben.

10. § 7c wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
11. § 7g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Wer als für die Instandhaltung zuständige
   Stelle
   1. Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordne-
      ten Netz verkehren, instand halten will und
   2. von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverord-
      nung (EU) 2019/779 erfasst ist,
   bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung
   nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU)
   2019/779. Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung
   von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische
   oder touristische Zwecke genutzt werden oder die
   auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1
   Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-
   lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-
   neten Netzes fahren.
      (2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhal-
   tungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der
   Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhal-
   tungssystem eingerichtet hat, das mindestens die
   Anforderungen nach Artikel 3 der Durchführungs-
   verordnung (EU) 2019/779 erfüllt, soweit sich nicht

   aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26

   Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ergänzende Anforde-
   rungen ergeben.
      (2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag
   die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeu-
   gen, die ausschließlich als militärisches Gerät ein-
   gesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf
   Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-
   Bescheinigung. Mit der Befreiung hat die Sicher-
   heitsbehörde Ausnahmen zur Registrierung dieser
   Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung
   und Zertifizierung der für die Instandhaltung von
   Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen beziehen.
   § 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 3
   unberührt.
      (3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunk-
   tionen kann nach Artikel 10 der Durchführungsver-
   ordnung (EU) 2019/779 beantragen, wer die Funk-
   tionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14
   Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der Richtlinie
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   (EU) 2016/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will.
   Die Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung
   nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller
   nachweist, dass er die einschlägigen Voraussetzun-
   gen nach Anhang II der Durchführungsverordnung
   (EU) 2019/779 erfüllt.“
12. § 25a wird aufgehoben.
13. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem
          Wort „derselben“ die Wörter „und von für die
          Instandhaltung zuständigen Stellen sowie
          sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Ab-
          satz 22“ eingefügt.
      bb) Nummer 5 Buchstabe b und c wird wie folgt
          gefasst:

          „b) die Einrichtung einer unabhängigen Be-
              schwerdestelle im Rahmen des Verfah-

              rens zur Ausstellung der Zusatzbeschei-

              nigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e
              Satz 1 Nummer 9,

          c) das Führen von Registern über erteilte

             Zusatzbescheinigungen im Sinne des
             § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über
             anerkannte Personen und Stellen im
             Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Num-
             mer 11,“.

      cc) In Nummer 12 werden die Wörter „Sicher-
          heitsbescheinigung und der nationalen Be-
          scheinigung“ durch die Wörter „einheitlichen
          Sicherheitsbescheinigung“ ersetzt.
      dd) In Nummer 13 werden die Wörter „Sicher-
          heitsmanagementsysteme im Sinne der
          §§ 7a und 7c“ durch die Wörter „ein Sicher-

          heitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4“

          ersetzt.

      ee) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
          „18. über

               a) die näheren Voraussetzungen und

                  das Verfahren für die Anerkennung

                  und Überwachung der Zertifizie-

                  rungsstellen im Sinne von Artikel 6
                  der Durchführungsverordnung (EU)
                  2019/779 sowie ihre Tätigkeit,
               b) die Anforderungen an eine für die In-
                  standhaltung zuständige Stelle und
                  das Verfahren für die Erteilung von
                  Bescheinigungen nach § 7g.“
   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates
      bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1
      oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung
      der folgenden im Amtsblatt der Europäischen
      Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
      1. der technischen Spezifikationen für die Inter-
         operabilität im Sinne des Kapitels II der Richt-
         linie (EU) 2016/797,
      2. der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel-
         lungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie
         (EU) 2016/797,

      3. der Spezifikationen für das Europäische
         Register genehmigter Fahrzeugtypen nach
         Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder
      4. der Spezifikationen für das Infrastruktur-
         register nach Artikel 49 der Richtlinie (EU)
         2016/797.
      In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
      auch das Verhältnis zu den sonstigen der Be-
      triebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen
      geregelt werden.“

14. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 7a Abs. 1
      Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a
      Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   b) Nummer 2a wird aufgehoben.

   c) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2a und
      die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ wird gestrichen.

   d) Die bisherigen Nummern 2d und 2e werden die

      Nummern 2b und 2c.

   e) Die bisherige Nummer 2f wird Nummer 2d und
      die Wörter „tätig wird“ werden durch die Wörter

      „ein Eisenbahnfahrzeug instand hält“ ersetzt.

15. In § 35a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
    „§ 7c“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
16. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 5 und 5a werden aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5.
   c) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5a und in
      Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
   d) Der bisherige Absatz 5d wird Absatz 5b und
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach

      § 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007

      geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt,
      geändert oder aus anderen Gründen erneuert
      werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheits-
      bescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine

      nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in

      der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu

      beantragen.“

   e) Die Absätze 5e und 5f werden aufgehoben.
   f) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-
      fügt:
        „(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor
      dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis
      zu ihrem Ablaufdatum gültig.“

                       Artikel 2
                Änderung des
  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
   § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nationalen
   Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie
   2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des
BGBl. 2020, Seite 505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 505
  Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität
  des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu-
  fassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1)“ durch
  das Wort „Sicherheitsbehörde“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nationalen“
   und „nationale“ gestrichen.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 16. Juni 2020 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 16. März 2020
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                       Der Bundesminister
                              für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                        Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 501. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dd6068013191fb30….