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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 501
BGBl. 2020 I S. 501 · 23.052 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der technischen Säule
des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union1
Vom 16. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020
(BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 22 angefügt:
„(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahn-
bereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe,
Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender,
Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entlee-
rer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisen-
bahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102;
L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018,
S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Inbetriebnahme“ die Wörter „oder zum Zeit-
punkt des Inverkehrbringens“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Geneh-
migung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahn-
infrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das
Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrie-
ben, dann können Eisenbahnen, Halter von Ei-
senbahnfahrzeugen oder Hersteller die Geneh-
migung beantragen.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Euro-
päischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und der Richtlinie
(EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016,
S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141).
„Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-
gung oder eine Sicherheitsgenehmigung benöti-
gen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem
nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU)
2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in
nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen
zu führen.“
3. In § 4a werden die Absätze 3 bis 6 durch die fol-
genden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Die für die Instandhaltung zuständigen Stel-
len haben ein Instandhaltungssystem einzurichten
und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener
Form Aufzeichnungen zu führen. Die Instandhal-
tung richtet sich nach
1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-
bahnfahrzeuges und
2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich
der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeugin-
standhaltung.
Das Instandhaltungssystem der Stellen, die zu-
ständig sind für die Instandhaltung von Eisenbahn-
fahrzeugen, die im übergeordneten Netz verkehren,
richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14
Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Satz 3 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisen-
bahnfahrzeugen, die ausschließlich für historische
oder touristische Zwecke genutzt werden oder die
auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1
Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-
lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-
neten Netzes fahren. Die Stellen für die Instandhal-
tung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der
Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in
geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der An-
forderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.
(4) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen
haben Aufzeichnungen über den Inhalt des Instand-
haltungssystems, die sie nicht mehr verwenden, un-
verzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen
sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen ab dem Tag
der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen
haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-

bahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das
Eisenbahnfahrzeug als ein solches verwendet
werden kann. Die Instandhaltungsnachweise je-
des Eisenbahnfahrzeuges, die zu den Instandhal-
tungsunterlagen zählen, sind dabei nach DIN
27201-2:2012-022 aufzubewahren.“
4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „die zuletzt durch die Richtlinie
2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)
geändert worden ist,“ die Wörter „oder nach Arti-
kel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Interoperabilität des Eisenbahn-
systems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom
26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung“
eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
„(1d) Dem Bund obliegt
1. die Anerkennung und Überwachung der
a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2
Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff.
der Richtlinie (EU) 2016/797,
b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2
Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45
der Richtlinie (EU) 2016/797,
2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von
Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab-
satz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April
2013 über die gemeinsame Sicherheitsme-
thode für die Evaluierung und Bewertung
von Risiken und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom
3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom
14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und
3. die Anerkennung und Überwachung der Zer-
tifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der
Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für ein System zur Zer-
tifizierung von für die Instandhaltung von
Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Auf-
hebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011
der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019,
S. 360).
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
heitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1
erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe-
schadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der
2
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin,
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.
Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer be-
stimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem
Recht der Europäischen Union im Zusammen-
hang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem
einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die
Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zustän-
digen Bundesbehörde eine benannte Stelle und
eine bestimmte Stelle eingerichtet.“
b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„die Halter von hierauf verkehrenden Eisen-
bahnfahrzeugen und die für deren Instand-
haltung zuständigen Stellen“ durch die Wör-
ter „für die Halter von hierauf verkehrenden
Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren In-
standhaltung zuständigen Stellen und für
die sonstigen Verantwortlichen im überge-
ordneten Netz“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1, 5 und 7 werden jeweils
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-
ten oder“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
„1a. die Erteilung von Genehmigungen für
das Inverkehrbringen von Eisenbahn-
fahrzeugen und von Fahrzeugtypgeneh-
migungen nach Artikel 21 Absatz 8 und
Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;
1b. im Fall der Erteilung einer Genehmigung
für das Inverkehrbringen von Eisen-
bahnfahrzeugen oder im Fall der Ertei-
lung einer Fahrzeugtypgenehmigung
durch die Eisenbahnagentur der Euro-
päischen Union die Bewertung des
Dossiers, um dessen Vollständigkeit,
Relevanz und Kohärenz in Bezug auf
Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buch-
stabe d der Richtlinie (EU) 2016/797
und die in Artikel 21 Absatz 3 Unter-
absatz 1 Buchstabe a, b und c der
Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten
Bestandteile in Bezug auf die einschlägi-
gen nationalen Vorschriften zu prüfen;“.
dd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Erteilung von
a) einheitlichen Sicherheitsbescheinigun-
gen nach Artikel 10 Absatz 8 der
Richtlinie (EU) 2016/798 und
b) Sicherheitsgenehmigungen;“.
ee) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. im Fall der Erteilung einer einheitlichen
Sicherheitsbescheinigung durch die Ei-
senbahnagentur der Europäischen
Union die Bewertung, ob das Eisen-
bahnverkehrsunternehmen die Sicher-
heitsvorschriften einhält;“.
ff) In Nummer 4a werden die Wörter „Halter
nach § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im
Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a
eingetragen sein müssen“ durch die Wörter
„Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahr-

zeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der
Bundesrepublik Deutschland oder im euro-
päischen Fahrzeugeinstellungsregister ein-
getragen haben“ ersetzt.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen
Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahn-
agentur der Europäischen Union ausgestellt hat,
und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwie-
gendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die
Eisenbahnagentur der Europäischen Union un-
verzüglich darüber zu unterrichten und über
etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheits-
risiko getroffen worden sind, zu informieren.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheits-
relevante Feststellungen über und getroffene
Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen, die grenzüberschreitend tätig sind,
denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union mit, die
ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen
überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde
kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den
Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union aufstellen.“
c) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
fügt:
„(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die
Eisenbahnagentur der Europäischen Union und
für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen,
Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der
Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf
von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen
dienen.“
7. In § 5b Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom
26.5.2016, S. 102)“ gestrichen.
8. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und natio-
nale Bescheinigung“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne
1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt-
linie (EU) 2016/798 oder
2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab-
satz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie
2004/49/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über Eisen-
bahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur
Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates
über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahr-
wegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung
von Entgelten für die Nutzung von Eisen-
bahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei-
nigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicher-
heit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220
vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,
S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)
geändert worden ist, und erforderlichenfalls
zusätzliche nationale Bescheinigung
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-
neten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-
turen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen
Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Über-
gangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne
Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb
teilnehmen.“
c) Die Absätze 2 und 3 bis 8 werden aufgehoben.
d) Der Absatz 2a wird Absatz 2.
9. § 7b wird aufgehoben.
10. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
11. § 7g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als für die Instandhaltung zuständige
Stelle
1. Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordne-
ten Netz verkehren, instand halten will und
2. von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/779 erfasst ist,
bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung
nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/779. Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung
von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische
oder touristische Zwecke genutzt werden oder die
auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1
Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-
lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-
neten Netzes fahren.
(2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhal-
tungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der
Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhal-
tungssystem eingerichtet hat, das mindestens die
Anforderungen nach Artikel 3 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/779 erfüllt, soweit sich nicht
aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26
Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ergänzende Anforde-
rungen ergeben.
(2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag
die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeu-
gen, die ausschließlich als militärisches Gerät ein-
gesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf
Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-
Bescheinigung. Mit der Befreiung hat die Sicher-
heitsbehörde Ausnahmen zur Registrierung dieser
Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung
und Zertifizierung der für die Instandhaltung von
Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen beziehen.
§ 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 3
unberührt.
(3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunk-
tionen kann nach Artikel 10 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/779 beantragen, wer die Funk-
tionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der Richtlinie

(EU) 2016/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will.
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung
nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller
nachweist, dass er die einschlägigen Voraussetzun-
gen nach Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/779 erfüllt.“
12. § 25a wird aufgehoben.
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem
Wort „derselben“ die Wörter „und von für die
Instandhaltung zuständigen Stellen sowie
sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Ab-
satz 22“ eingefügt.
bb) Nummer 5 Buchstabe b und c wird wie folgt
gefasst:
„b) die Einrichtung einer unabhängigen Be-
schwerdestelle im Rahmen des Verfah-
rens zur Ausstellung der Zusatzbeschei-
nigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e
Satz 1 Nummer 9,
c) das Führen von Registern über erteilte
Zusatzbescheinigungen im Sinne des
§ 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über
anerkannte Personen und Stellen im
Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Num-
mer 11,“.
cc) In Nummer 12 werden die Wörter „Sicher-
heitsbescheinigung und der nationalen Be-
scheinigung“ durch die Wörter „einheitlichen
Sicherheitsbescheinigung“ ersetzt.
dd) In Nummer 13 werden die Wörter „Sicher-
heitsmanagementsysteme im Sinne der
§§ 7a und 7c“ durch die Wörter „ein Sicher-
heitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4“
ersetzt.
ee) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. über
a) die näheren Voraussetzungen und
das Verfahren für die Anerkennung
und Überwachung der Zertifizie-
rungsstellen im Sinne von Artikel 6
der Durchführungsverordnung (EU)
2019/779 sowie ihre Tätigkeit,
b) die Anforderungen an eine für die In-
standhaltung zuständige Stelle und
das Verfahren für die Erteilung von
Bescheinigungen nach § 7g.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1
oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung
der folgenden im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
1. der technischen Spezifikationen für die Inter-
operabilität im Sinne des Kapitels II der Richt-
linie (EU) 2016/797,
2. der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel-
lungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie
(EU) 2016/797,
3. der Spezifikationen für das Europäische
Register genehmigter Fahrzeugtypen nach
Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder
4. der Spezifikationen für das Infrastruktur-
register nach Artikel 49 der Richtlinie (EU)
2016/797.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
auch das Verhältnis zu den sonstigen der Be-
triebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen
geregelt werden.“
14. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 7a Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Nummer 2a wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2a und
die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ wird gestrichen.
d) Die bisherigen Nummern 2d und 2e werden die
Nummern 2b und 2c.
e) Die bisherige Nummer 2f wird Nummer 2d und
die Wörter „tätig wird“ werden durch die Wörter
„ein Eisenbahnfahrzeug instand hält“ ersetzt.
15. In § 35a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 7c“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
16. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 5a werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5.
c) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5a und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5d wird Absatz 5b und
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach
§ 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007
geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt,
geändert oder aus anderen Gründen erneuert
werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheits-
bescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine
nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in
der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu
beantragen.“
e) Die Absätze 5e und 5f werden aufgehoben.
f) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-
fügt:
„(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor
dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis
zu ihrem Ablaufdatum gültig.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
§ 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nationalen
Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu-
fassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1)“ durch
das Wort „Sicherheitsbehörde“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nationalen“
und „nationale“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 16. Juni 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 501. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dd6068013191fb30….