Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2833
BGBl. 2006 I S. 2833 · 113.107 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
Vom 9. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August
2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-
nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ ein-
gefügt.
2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt:
„§ 18
Erfordernis der Planfeststellung
Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich
der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder
geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt
ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Plan-
feststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
§ 18a
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga-
ben:
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein-
den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirkt.
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes die nach § 59 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundes-
naturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in ande-
ren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-
gungen) von der Auslegung des Plans und gibt
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-
nachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be-
kanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet
davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun-
gen nach den allgemeinen Vorschriften.
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-
lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-
gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach
§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes benachrichtigt werden.
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat
die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt
ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Erörterung ab und leitet sie inner-
halb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnah-
men der Behörden, den Stellungnahmen der Ver-
einigungen und den nicht erledigten Einwendun-
gen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet
keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbe-
hörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-
geben und zusammen mit den sonstigen in
Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel-
lungsbehörde zuzuleiten.
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von
der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-
gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind
nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-
mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-
folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-
chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-
wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-

nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-
lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch
noch nach Fristablauf berücksichtigt werden;
sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später
von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be-
lange der Planfeststellungsbehörde auch ohne
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 18b
Planfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes mit folgenden Maßgaben:
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt
nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten
Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist.
2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-
nehmigung auch dann erteilt werden, wenn
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung.
4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des
§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben
zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für
das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung durchzuführen ist.
5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver-
einigungen, über deren Einwendungen und Stel-
lungnahmen entschieden worden ist, und denje-
nigen, über deren Einwendungen entschieden
worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzu-
stellen.
§ 18c
Rechtswirkungen der
Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung
und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,
es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-
gers des Vorhabens von der Planfeststellungs-
behörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine
auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem
für die Planfeststellung oder für die Plangeneh-
migung vorgeschriebenen Verfahren durchzu-
führen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-
fechtung der Entscheidung über die Verlänge-
rung sind die Bestimmungen über den Planfest-
stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-
gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine
spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§ 18d
Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-
rung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden
kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren
die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 18e
Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1,
soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die
wegen
1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
Europäische Union,
3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der
deutschen Seehäfen,
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung
schwerwiegender Verkehrsengpässe
in der Anlage aufgeführt sind.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher
Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wir-
kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
den Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh-
migung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Planfeststellungsbe-
schlusses oder der Plangenehmigung gestellt und
begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfs-
belehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-
richtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbin-
dung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-

nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan-
feststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvor-
hergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6
des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht
oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht
bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung über die Anordnung
der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen
Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-
richtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3
später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststel-
lungsbeschluss oder die Plangenehmigung Be-
schwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
sprechend.
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
schriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-
gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bleiben unberührt.“
3. § 20 wird aufgehoben.
4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld
zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung
keine Einigung zwischen dem Betroffenen und
dem Träger des Vorhabens zustande kommt, ent-
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach
Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren
und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze
der Länder entsprechend.“
5. Folgender § 39 wird angefügt:
„§ 39
Übergangsregelung für Planungen
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmi-
gungsverfahren werden nach den Vorschriften die-
ses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006
geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
bleibt unberührt.
(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbe-
schlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem
17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit
der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“
6. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 18e Abs. 1)
Schienenwege mit
erstinstanzlicher Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb
von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienen-
wege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten,
an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
Lfd.
Vorhaben
Nr.
1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock –
Stralsund
2 ABS Leipzig – Dresden
3 ABS Hamburg – Lübeck
4 ABS Hamburg – Öresundregion
5 ABS/NBS Hamburg/Bremen – Hannover
6 ABS Stelle – Lüneburg
7 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Langwedel –
Uelzen
8 ABS Uelzen – Stendal
9 ABS Rotenburg – Minden
10 ABS Minden – Haste/ABS/NBS Haste – Seelze
11 ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund (– Skandi-
navien)
12 ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)
13 ABS Berlin – Dresden
14 ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL
15 ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
16 NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar
17 ABS Düsseldorf – Duisburg (Rhein-Ruhr-Ex-
press)
18 ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg – Freiburg –
Basel
19 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
20 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl –
Appenweier
21 ABS/NBS Grenze D/NL – Emmerich – Ober-
hausen

Lfd.
Vorhaben
Nr.
22 ABS München – Rosenheim – Kiefersfelden –
Grenze D/A“.
7. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden
aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ und
bb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Arbeit und Soziales“
ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erster Halbsatz, in Absatz 2 und in
Absatz 4 im Eingangssatz und in Nummer 2 wer-
den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 die Wörter „Bau- und Wohnungs-
wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtent-
wicklung“,
bb) in Satz 4 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und
cc) in Satz 5 die Wörter „und Arbeit“ durch die
Wörter „und Technologie“
ersetzt.
10. In § 27 werden
a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ und
b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Arbeit und Soziales“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I
S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 17
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 74 Abs. 7 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit
§ 17b Abs. 1 Nr. 4)“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-
nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ ein-
gefügt.
3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt:
„§ 17
Erfordernis der Planfeststellung
Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geän-
dert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange ein-
schließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Plan-
feststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entspre-
chend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch
ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 17a
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga-
ben:
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein-
den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirkt.
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes die nach landesrechtlichen Vor-
schriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-
schutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in ande-
ren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-
gungen) von der Auslegung des Plans und gibt
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-
nachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be-
kanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet
davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun-
gen nach den allgemeinen Vorschriften.
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-
lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-
gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach
§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes benachrichtigt werden.
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat
die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt
ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach

Abschluss der Erörterung ab und leitet sie inner-
halb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnah-
men der Behörden, den Stellungnahmen der Ver-
einigungen und den nicht erledigten Einwendun-
gen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet
keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbe-
hörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-
geben und zusammen mit den sonstigen in
Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel-
lungsbehörde zuzuleiten.
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
und im Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von
der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Fall
des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-
gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind
nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-
mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-
folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-
chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-
wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-
nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-
lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch
noch nach Fristablauf berücksichtigt werden;
sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später
von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be-
lange der Planfeststellungsbehörde auch ohne
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 17b
Planfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plange-
nehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes mit folgenden Maßgaben:
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes – auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt
nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten
Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist.
2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-
nehmigung auch dann erteilt werden, wenn
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung.
4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des
§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben
zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für
das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung durchzuführen ist.
5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den
Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-
ringen für ein Vorhaben, für das nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren ist und das vor dem 31. Dezember 2007 be-
antragt wird, an Stelle eines Planfeststellungs-
beschlusses eine Plangenehmigung erteilt wer-
den. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit
entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.
6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft
die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen
der obersten Landesstraßenbaubehörde, die
den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde
Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Plan-
feststellung die Weisung des Bundesministeri-
ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein-
zuholen.
7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver-
einigungen, über deren Einwendungen und Stel-
lungnahmen entschieden worden ist, und denje-
nigen, über deren Einwendungen entschieden
worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzu-
stellen.
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbu-
ches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird
eine Ergänzung notwendig oder soll von Festset-
zungen des Bebauungsplans abgewichen werden,
so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich
durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40,
43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des
Baugesetzbuches.
§ 17c
Rechtswirkungen der
Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung
und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,
es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-

gers des Vorhabens von der Planfeststellungs-
behörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine
auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem
für die Planfeststellung oder für die Plangeneh-
migung vorgeschriebenen Verfahren durchzu-
führen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-
fechtung der Entscheidung über die Verlänge-
rung sind die Bestimmungen über den Planfest-
stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-
gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine
spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§ 17d
Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-
rung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden
kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren
die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 17e
Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1,
soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen,
die wegen
1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
Europäische Union,
3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der
deutschen Seehäfen,
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung
schwerwiegender Verkehrsengpässe
in der Anlage aufgeführt sind.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Bundesfernstra-
ßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz
vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine auf-
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ge-
gen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs-
beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt
und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-
helfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-
gerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbin-
dung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-
nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan-
feststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
für den Bau oder die Änderung einer Bundesfern-
straße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbe-
darf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugeset-
zes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfs-
plan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung über die Anord-
nung der sofortigen Vollziehung gestellt und be-
gründet werden. Darauf ist in der Anordnung der
sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Ver-
waltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3
später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-
fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
beschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist be-
ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
sprechend.
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
schriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-
gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bleiben unberührt.“
4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f.
5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die
Angabe „§ 17f“ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a“ durch die
Angabe „§ 17f“ ersetzt.
7. In § 19a werden
a) die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“ durch die Angabe
„(§ 17)“ und
b) die Angabe „(§ 17 Abs. 1a)“ durch die Angabe
„(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)“
ersetzt.
8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:
„(1) Vor dem 17. Dzember 2006 beantragte Plan-
feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-
fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-
zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden

Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswe- Lfd.
geplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unbe-
Nr.
rührt.
25
(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbe-
schlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 26
17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit 27
der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“
28
9. Folgende Anlage wird angefügt: 29
„Anlage 30
(zu § 17e Abs. 1)
Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher 31
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 32
Vorbemerkung:
33
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. A: Bundesautobahn, 34
2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt. 35
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Be-
36
trieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die
Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den 37
Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Stra-
ßennetz verbunden sind. 38
Lfd. 39
Bezeichnung
Nr.
40
1 A 1 Lohne/Dinklage – Münster/Nord
41
2 A 1 Blankenheim – Kelberg
42
3 A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1
4 A 3 Köln-Dellbrück – Leverkusen 43
5 A 3 Offenbach – Hanau 44
6 A 3 Hösbach – Erlangen 45
7 A 4 Düren – Kerpen 46
8 A 5 Frankfurt – Friedberg
47
9 A 5 Kreuz Walldorf – Kreuz Heidelberg
48
10 A 6 Kreuz Weinsberg – Kupferzell (B 19)
49
11 A 7 Hamburg – Bordesholm
12 A 7 Salzgitter – Göttingen
13 A 8 Pforzheim-Nord – Wurmberg 50
14 A 8 Mühlhausen – Ulm 51
15 A 8 Rosenheim – Felden 52
16 A 20 Stade (A 26) – Geschendorf 53
17 A 30 Löhne – Rehme
54
18 A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen
einschl. Zubringer Ummeln 55
19 A 33 Osnabrück/Schinkel – nördlich Osna-
brück (A 1) 56
20 A 39 Lüneburg – Wolfsburg 57
21 A 44 Bochum (L 705) – Kreuz Bochum/Witten
(A 43) 10. In §
22 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert Satz
§ 22
23 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1) § 24
Bezeichnung
A 49 Bischhausen – A 5
A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt
A 57 Neuss-West (A 46) – Kaarst (A 52)
A 57 Meerbusch (A 44) – Kamp-Lintfort (A 42)
A 60 Dreieck Mainz – Kreuz Mainz Süd
A 61 Grenze Niederlande/Deutschland –
Kaldenkirchen
A 61 A 6 – Kreuz Frankenthal
A 67 Darmstadt – Lorsch
A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost
A 94 Malching – Pocking (A 3)
A 99 Kreuz München-Nord – Haar
A 281 Eckverbindung in Bremen
A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
B 2n Schwedt – B 167
B 4 Nordhausen – Ilfeld
B 6n Köthen – A 9
B 19 OU Meiningen
B 56 Grenze Niederlande/Deutschland –
Heinsberg (B 221)
B 85 Untertraubenbach – südlich Altenkreith
B 87n Fulda – Meiningen
B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder)
B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burk-
hardtsdorf
B 96n A 13 – Hoyerswerda
B 107 A 4 – Südverbund Chemnitz
B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-
Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neu-
zelle, OU Forst
B 160 Hoyerswerda – Weißwasser
B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang
B 167 B 198 – B 112
B 174 Chemnitz – Grenze Deutschland/
Tschechische Republik
B 180 Aschersleben – Quenstedt
B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz –
Hottendorf
B 190n A 39 – A 24
B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen“.
1 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 4
4, § 13b, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 sowie in
Abs. 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter
24 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418) „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Geset-
zes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden
jeweils die Wörter „Anlage zum Gesetz“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23“ durch
die Angabe „§§ 14 bis 21“ ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmi-
gung,“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausbau, der Neubau oder die Beseiti-
gung von Bundeswasserstraßen bedarf der
vorherigen Planfeststellung.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für das Planfeststellungsverfahren gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
c) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben.
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 14b Nr. 6“ ersetzt.
4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e einge-
fügt:
„§ 14a
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga-
ben:
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein-
den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirkt.
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes die nach § 59 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundes-
naturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in ande-
ren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-
gungen) von der Auslegung des Plans und gibt
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-
nachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be-
kanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet
davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun-
gen nach den allgemeinen Vorschriften.
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-
lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-
gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach
§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes benachrichtigt werden.
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat
die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen.
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von
der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-
gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind
nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-
mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-
folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-
chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-
wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-
nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-
lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch
noch nach Fristablauf berücksichtigt werden;
sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später
von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be-
lange der Planfeststellungsbehörde auch ohne
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 14b
Planfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes mit folgenden Maßgaben:
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt
nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Vo-

raussetzungen für das Vorhaben nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist.
2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-
nehmigung auch dann erteilt werden, wenn
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung.
4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des
§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vor-
haben zusätzlich nicht um ein Vorhaben han-
delt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen ist.
5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver-
einigungen, über deren Einwendungen und
Stellungnahmen entschieden worden ist, und
denjenigen, über deren Einwendungen ent-
schieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbeleh-
rung zuzustellen.
6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger
des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errich-
tung und Unterhaltung von Anlagen auch dann
aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile da-
durch zu erwarten sind, dass
a) der Wasserstand verändert wird oder
b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Er-
laubnis oder anderen Befugnis beruht, be-
einträchtigt wird.
7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem
Entschädigungsverfahren vorbehalten.
8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
migung ersetzt oder geändert werden, hat der
Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Un-
terhaltung zu tragen.
9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen,
die für den Planfeststellungsbeschluss oder
eine Plangenehmigung von Bedeutung sein
können, besonders zur Feststellung des Zu-
standes einer Sache, kann die Planfeststel-
lungsbehörde – auch vor Erlass des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-
gung – durch eine selbständige Beweissiche-
rungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen
anordnen, wenn sonst die Feststellung unmög-
lich oder wesentlich erschwert werden würde.
10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei
vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-
den.
11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von
dem Ausbau oder Neubau
a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
meinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auf-
lagen verhütet oder ausgeglichen werden
kann, oder
b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines
anderen oder der in Nummer 6 bezeichneten
Art zu erwarten sind, die nicht durch Aufla-
gen verhütet oder ausgeglichen werden kön-
nen, der Berechtigte fristgemäß Einwendun-
gen erhoben hat und der Ausbau oder Neu-
bau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
§ 14c
Rechtswirkungen der
Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung
und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,
es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-
gers des Vorhabens von der Planfeststellungs-
behörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine
auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem
für die Planfeststellung oder für die Plangeneh-
migung vorgeschriebenen Verfahren durchzu-
führen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-
fechtung der Entscheidung über die Verlänge-
rung sind die Bestimmungen über den Planfest-
stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-
gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine
spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§ 14d
Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-
rung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne
des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wer-
den kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren
die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 14e
Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1
Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen
betreffen, die wegen
1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
Europäische Union,

3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu
den deutschen Seehäfen und deren Hinterland-
anbindung,
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung
schwerwiegender Verkehrsengpässe
in der Anlage 2 aufgeführt sind.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für
den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genann-
ten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-
benden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plan-
genehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs-
beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt
und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-
helfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-
gerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2
die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbe-
schlusses oder der Plangenehmigung für den Neu-
bau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen
angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der An-
fechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt
und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-
helfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-
gerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3
später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-
fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
beschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Be-
schwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
sprechend.
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
schriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-
gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bleiben unberührt.“
5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 74 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1)“
durch die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)“ ersetzt.
6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.
7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „(§ 19)“ durch
die Angabe „(§ 14b)“ ersetzt.
8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22,
23, 28, 31, 32, 34 und 37“ durch die Angabe „§§ 14,
14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und
§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes“ ersetzt.
9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungs-
verfahren werden nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswe-
geplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbe-
schlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem
17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit
der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“
10. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe „An-
lage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes“ durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 1
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)“ ersetzt.
11. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 14e Abs. 1)
Bundeswasserstraßen mit
erstinstanzlicher Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
1 Mittellandkanal (Hannover – Magdeburg)/Elbe-
Havel-Kanal/Untere Have-Wasserstraße/Berli-
ner Wasserstraßen
2 Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße
3 Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)
4 Main-Donau-Wasserstraße
5 Unter- und Außenelbe
6 Unter- und Außenweser“.
12. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5
Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und
Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7,
§ 42 Abs. 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 47
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
13. In § 34 Abs. 6 werden
a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ und
b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Technologie“
ersetzt.

Artikel 4
Änderung
der Kostenverordnung
zum Bundeswasserstraßengesetz
Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßen-
gesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“
durch die Angabe „§§ 14 und 14b“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 2 wird die Angabe „§ 76
VwVfG“ durch die Angabe „§ 14d WaStrG“ er-
setzt.
b) In der laufenden Nummer 4 wird die Angabe
„§ 18“ durch die Angabe „§ 14b Nr. 11“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai
2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4
und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1
bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung
des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6
und 7 entsprechend.
(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Wider-
spruch eines Dritten gegen die Erteilung der Ge-
nehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der An-
trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-
ordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung des Genehmigungsbescheides gestellt und
begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfs-
belehrung hinzuweisen.
(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so
bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne
des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung.“
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem An-
tragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6)
oder die zur Durchführung des Vorhabens notwen-
digen Vermessungen, Boden- und Grundwasserun-
tersuchungen einschließlich der vorübergehenden
Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen
Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
ner Genehmigung voraussichtlich vorliegen.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern
„anderer nicht“ die Wörter „oder nur unwe-
sentlich“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1
bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4
und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend; auf ihre Erteilung finden die
Vorschriften über das Planfeststellungsver-
fahren keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „beein-
flusst“ durch das Wort „beeinträchtigt“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes gelten für das Plan-
feststellungsverfahren entsprechend. Vorarbei-
ten zur Baudurchführung sind darüber hinaus
auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Plan-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangeneh-
migung zu dulden.“
4. In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch inso-
weit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung
nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten
Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvor-
behalt der Luftfahrtbehörde besteht.“
5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht
innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei
denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um
höchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der
Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach au-
ßen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirk-
lichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbre-
chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt
den Beginn der Durchführung nicht.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht ortsansässige Betroffene, deren Per-
son und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf
Veranlassung der Anhörungsbehörde von
der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73
Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes benachrichtigt werden.“
bb) Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äuße-
rungen der Kommission nach § 32b. Für die
Äußerungen der nach § 59 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bun-
desnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-
eine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes.“
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert wer-
den, so sind auch die nach § 59 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
landesrechtlichen Vorschriften im Rah-

men des § 60 des Bundesnaturschutz-
gesetzes anerkannten Vereine entspre-
chend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.
Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes erfolgt die
Beteiligung in entsprechender Anwen-
dung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von
einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung kann
abgesehen werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Einwendungen gegen den Plan oder – im
Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab-
lauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Ein-
wendungen und Stellungnahmen der nach § 59
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach lan-
desrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60
des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist
nach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die
Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Be-
kanntmachung der Auslegung oder der Einwen-
dungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungs-
termin eingehende Stellungnahmen der Behör-
den müssen bei der Feststellung des Plans nicht
berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn spä-
ter von einer Behörde vorgebrachte öffentliche
Belange der Planfeststellungsbehörde auch
ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßig-
keit der Entscheidung von Bedeutung sind.“
7. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld
zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung
keine Einigung zwischen dem Betroffenen und
dem Träger des Vorhabens zustande kommt, ent-
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach
Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren
und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze
der Länder entsprechend.“
8. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene
Planungsverfahren werden nach den Vorschriften
dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006
geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
bleibt unberührt.“
9. In § 3a Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3,
§ 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1
und 2, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1
und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2, Nr. 12 und 18, § 31a Abs. 1,
§ 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3
und Abs. 5 Satz 1, § 31c Abs. 1 Satz 1, § 31d Abs. 2
Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Abs. 1, § 32
Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4
Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1 und 3, § 32a
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3
Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt.
10. In § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1
wird jeweils das Wort „Arbeit“ durch das Wort
„Technologie“ ersetzt.
11. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
sundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ge-
strichen.
Artikel 6
Änderung des
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert
durch Artikel 237 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e
ersetzt:
„§ 1
Erfordernis der Planfeststellung
(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich
der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebs-
anlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur ge-
baut oder geändert werden, wenn der Plan vorher
festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die
von dem Vorhaben berührten öffentlichen und priva-
ten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit
im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für
das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststel-
lungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Be-
triebsanlagen von Magnetschwebebahnen.
§2
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach
Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in
dem die Betriebsanlagen einer Magnetschwebe-
bahn liegen (Anhörungsbehörde) innerhalb eines
Monats, nachdem die Planfeststellungsbehörde
den Plan der Anhörungsbehörde zugeleitet hat,
die Einholung der Stellungnahmen der Behörden,
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben be-
rührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den
Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraus-
sichtlich auswirkt.
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesna-
turschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesna-
turschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für

den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigun-
gen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrich-
tigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma-
chung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemein-
den nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt
die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den
allgemeinen Vorschriften.
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlas-
sung der Anhörungsbehörde von der Auslegung
in den Gemeinden mit dem Hinweis nach § 73
Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes benachrichtigt werden.
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die
Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre
Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Ab-
schluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb
dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereini-
gungen und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Er-
örterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 auf-
geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-
hörde zuzuleiten.
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der
Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen
und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach
Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3
und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der
Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwen-
dungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Be-
nachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.
Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes können Stellungnah-
men der Behörden, die nach Ablauf der Frist des
§ 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf
berücksichtigt werden; sie sind stets zu berück-
sichtigen, wenn später von einer Behörde vorge-
brachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeu-
tung sind.
§ 2a
Planfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
– auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur,
wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraus-
setzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-
nehmigung auch dann erteilt werden, wenn
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung.
4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des
§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben
zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für
das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung durchzuführen ist.
5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest,
erteilt die Plangenehmigung und trifft die Ent-
scheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes.
6. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Verei-
nigungen, über deren Einwendungen und Stel-
lungnahmen entschieden worden ist, und denje-
nigen, über deren Einwendungen entschieden
worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-
len.
§ 2b
Rechtswirkungen der
Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und
Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfecht-

barkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei
denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um
höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag be-
grenzte Anhörung nach dem für die Planfeststel-
lung oder für die Plangenehmigung vorgeschrie-
benen Verfahren durchzuführen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-
fechtung der Entscheidung über die Verlängerung
sind die Bestimmungen über den Planfeststel-
lungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plange-
mäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spä-
tere Unterbrechung der Verwirklichung des Vor-
habens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§ 2c
Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung
vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im
Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes.
§ 2d
Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen ei-
ner Magnetschwebebahn hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-
benden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmi-
gung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach
der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung
gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung recht-
fertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbe-
schluss oder die Plangenehmigung Beschwerte ei-
nen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb ei-
ner Frist von einem Monat stellen und begründen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Be-
schwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-
chend.
(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Ver-
letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften füh-
ren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie
nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzen-
des Verfahren behoben werden können; die §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.
§ 2e
Bauaufsichtsbehörde
Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbe-
hörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebah-
nen.“
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-
nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ einge-
fügt.
3. § 5 wird aufgehoben.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu
leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine
Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf
Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht
zuständige Behörde; für das Verfahren und den
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Län-
der entsprechend.“
5. Folgender § 12 wird angefügt:
„§ 12
Übergangsregelung für Planungen
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Plan-
feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-
fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-
zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
Fassung weitergeführt.
(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse
und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember
2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch
nicht außer Kraft getreten ist.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
und

bb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Technologie“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden
durch folgende Zeilen ersetzt:
„§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43a Anhörungsverfahren
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 43e Rechtsbehelfe
§ 44 Vorarbeiten
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 45 Enteignung
§ 45a Entschädigungsverfahren“.
b) In der den § 61 betreffenden Zeile werden die
Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Tech-
nologie“ ersetzt.
2. In § 19 Abs. 3 Satz 5, § 23a Abs. 3 Satz 7, § 25
Satz 4, § 27 Satz 5, § 28 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 1,
§ 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 4, §§ 50, 51 Abs. 1
und 2 Satz 2, §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 3, der Über-
schrift zu § 61, §§ 61, 63 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2,
§ 75 Abs. 4 Satz 1, § 91 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9
sowie § 92 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Techno-
logie“ ersetzt.
3. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen
im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitun-
gen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen
bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-
oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben;
die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der
Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der
Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach
Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil
des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Über-
tragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen
verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen
für die Planung und Genehmigung der Netzan-
schlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getä-
tigt haben, soweit diese Aufwendungen den Um-
ständen nach für erforderlich anzusehen waren und
den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs
nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedli-
chen Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3
über eine finanzielle Verrechnung untereinander aus-
zugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes findet entsprechende Anwendung.“
4. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den
Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das
nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden ist, ge-
genüber einer Freileitung bei der Ermittlung von
Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare
Kostenanteile; dies gilt auch für Erdkabel mit ei-
ner Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verle-
gung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften durch einen Planfeststellungsbeschluss
zugelassen ist.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6
Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berech-
nung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Ab-
satz 4 Satz 3 zu treffen.“
5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 41
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
a) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Technologie“ und
b) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt.
6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43
bis 45a ersetzt:
„§ 43
Erfordernis der Planfeststellung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
rung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-
stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt oder mehr und
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmes-
ser von mehr als 300 Millimeter
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststel-
lung sind die von dem Vorhaben berührten öffentli-
chen und privaten Belange im Rahmen der Abwä-
gung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitun-
gen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im
Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen
der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzver-
knüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfer-
nung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küs-
tenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann er-
gänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und
den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920
„Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewäs-
ser“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte
Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maß-
stab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das
Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78

des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entspre-
chend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch
ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 43a
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in
denen sich das Vorhaben voraussichtlich aus-
wirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
des Plans.
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesna-
turschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesna-
turschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigun-
gen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrich-
tigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma-
chung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemein-
den nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt
die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den
allgemeinen Vorschriften.
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlas-
sung der Anhörungsbehörde von der Auslegung
in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73
Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes benachrichtigt werden.
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die
Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre
Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Ab-
schluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb
dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereini-
gungen und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Er-
örterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 auf-
geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-
hörde zuzuleiten.
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der
Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen
und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach
Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3
und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der
Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwen-
dungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Be-
nachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.
Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes können Stellungnah-
men der Behörden, die nach Ablauf der Frist des
§ 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf
berücksichtigt werden; sie sind stets zu berück-
sichtigen, wenn später von einer Behörde vorge-
brachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeu-
tung sind.
§ 43b
Planfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des
§ 43 Satz 1 werden für ein bis zum 31. Dezember
2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und
den Betrieb sowie die Änderung von Hochspan-
nungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitun-
gen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung
der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinde-
rung oder Beseitigung längerfristiger Übertra-
gungs-, Transport-, oder Verteilungsengpässe
dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereini-
gungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich
entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der
Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur
Äußerung einschließlich Einwendungen und Stel-
lungnahmen innerhalb eines Monats nach der
Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist
von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser
Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen

und Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hie-
rauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens
hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt ent-
sprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden
gilt § 43a Nr. 7 Satz 4.
2. Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3
ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen
ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an
Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung zu erteilen. Ergänzend zu § 74
Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann
erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwe-
sentlich beeinträchtigt werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung.
4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das
Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen
den zuständigen Behörden der beteiligten Länder
abzustimmen.
5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Verei-
nigungen, über deren Einwendungen und Stel-
lungnahmen entschieden worden ist, und denje-
nigen, über deren Einwendungen entschieden
worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-
len.
§ 43c
Rechtswirkungen der
Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und
Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfecht-
barkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei
denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um
höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf
den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die
Planfeststellung oder für die Plangenehmigung
vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-
fechtung der Entscheidung über die Verlängerung
sind die Bestimmungen über den Planfeststel-
lungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plange-
mäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spä-
tere Unterbrechung der Verwirklichung des Vor-
habens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§ 43d
Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung
vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im
Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes.
§ 43e
Rechtsbehelfe
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss nach § 43, auch in Verbindung
mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach
§ 43b Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustel-
lung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuwei-
sen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
sprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge-
stützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von ei-
nem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-
chend.
(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Ver-
letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften füh-
ren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie
nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzen-
des Verfahren behoben werden können; die §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.

§ 44
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung und der Bau-
durchführung eines Vorhabens oder von Unterhal-
tungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Bo-
den- und Grundwasseruntersuchungen einschließ-
lich der vorübergehenden Anbringung von Markie-
rungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den
Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landes-
recht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers
des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser
Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig-
ten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen
Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Be-
kanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vor-
arbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des
Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab-
satz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-
berechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so
hat der Träger des Vorhabens eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Eini-
gung über die Geldentschädigung nicht zustande,
so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Be-
rechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entschei-
dung sind die Beteiligten zu hören.
§ 44a
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-
feststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an,
zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,
den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan be-
troffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme we-
sentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaß-
nahmen erheblich erschwerende Veränderungen
nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-
her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-
zung werden davon nicht berührt. Unzulässige Ver-
änderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74
Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jah-
re, im Falle von Hochspannungsfreileitungen über
fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung
verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom
Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen
mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirt-
schaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in
der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2
zustande, so können die Eigentümer die entspre-
chende Beschränkung des Eigentums an den Flä-
chen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen
ein Vorkaufsrecht zu.
§ 44b
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten ge-
boten und weigert sich der Eigentümer oder Besit-
zer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder
Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen,
Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne
des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinba-
rung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche
zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den
Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung
des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in
den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbe-
schluss oder die Plangenehmigung müssen vollzieh-
bar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein-
weisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu
laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-
sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen
aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den An-
trag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteig-
nungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind
außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nicht-
erscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Anträge ent-
schieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Be-
deutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis
zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer
Niederschrift festzustellen oder durch einen Sach-
verständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist
eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermitt-
lungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist
dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens
zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu-
zustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-
sam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wo-
chen nach Zustellung der Anordnung über die vor-
zeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Be-
sitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinwei-
sung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und
der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des
Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag
auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
durchführen und die dafür erforderlichen Maßnah-
men treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-
gensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die
Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldent-

schädigung für die Entziehung oder Beschränkung
des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgegli-
chen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind
von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss
festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plange-
nehmigung aufgehoben, so sind auch die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Be-
sitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger
des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinwei-
sung entstandenen besonderen Nachteile Entschä-
digung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-
einweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt
und begründet werden.
§ 45
Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von
Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigen-
tum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie
zur Durchführung
1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder
2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
oder
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der
Energieversorgung
erforderlich ist.
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststel-
lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung ent-
schieden; der festgestellte oder genehmigte Plan
ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen
und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich
ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschrän-
kung des Eigentums oder eines anderen Rechtes
schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschä-
digungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landes-
recht geregelt.
§ 45a
Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu
leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine
Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf
Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht
zuständige Behörde; für das Verfahren und den
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Län-
der entsprechend.“
7. Dem § 118 werden folgende Absätze angefügt:
„(7) § 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen,
mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011
begonnen worden ist.
(8) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Plan-
feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-
fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-
zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
Fassung zu Ende geführt.“
Artikel 8
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
2. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden
a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und
b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Technologie“
ersetzt.
3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch
die Wörter „und Technologie“ ersetzt.
4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 17
Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 1 Nr. 5“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), wird wie folgt geändert:
1. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und
den Betrieb oder die Änderung von Hochspan-
nungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt oder mehr, Erdkabeln mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt oder Gasversor-
gungsleitungen mit einem Durchmesser von
mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Ände-
rung ihrer Linienführung,“.
2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststel-
lungsverfahren und Plangenehmigungsver-

fahren für Vorhaben betreffen, die in dem All-
gemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundes-
fernstraßengesetz, dem Bundeswasserstra-
ßengesetz oder dem Magnetschwebebahn-
planungsgesetz bezeichnet sind.“
Artikel 10
Änderung des
Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1746), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Länder können regeln, dass unter be-
stimmten Voraussetzungen von der Durchführung
eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden
kann; Absatz 8 bleibt unberührt.“
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2
werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort
„ordnungsgemäß“ die Wörter „verwendet oder“ ein-
gefügt.
2. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c
Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4
Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139,
140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1
Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die
Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Techno-
logie“ ersetzt.
3. In § 66 Satz 3 werden die Wörter „ , die die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz betreffen,“ durch
die Wörter „ , die Gegenstände dieses Gesetzes be-
treffen,“ ersetzt.
4. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„und Arbeit“ durch die Wörter „und Technolo-
gie“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ , die die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz be-
treffen,“ durch die Wörter „ , die Gegenstände
dieses Gesetzes betreffen,“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65
und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10
und Satz 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les, soweit sie Fragen des Arbeitsschut-
zes betreffen,“.
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
5. In § 133 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Für die Errichtung und den Betrieb einer
Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im
Sinne des § 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltver-
träglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der
Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die
Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde.
Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungs-
blatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröf-
fentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen
hinzuweisen.“
6. In § 134 Abs. 3 und § 135 Satz 2 werden jeweils
a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Technologie“
ersetzt.
7. In § 145 Abs. 5 werden die Wörter „Bau- und Woh-
nungswesen“ durch Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Fernstraßenausbaugesetzes
In der Legende der Anlage des Fernstraßenausbau-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das durch Artikel 286
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden in der Spalte „Dringlich-
keiten“
1. in der Unterspalte „Vordringlicher Bedarf“
a) die Wörter „für VB1)“ und
b) die Fußnote „1) Mit der Einstellung der Vorhaben
in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundes-
haushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen
Bedarfs.“ und
2. in der Unterspalte „Weiterer Bedarf“
a) nach dem Wort „Planungsauftrag“ die An-
gabe „2)“,
b) nach dem Wort „Risiko“ die Angabe „2)“ und
c) die Fußnote „2) Mit der Einstellung der Vorhaben
in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundes-
haushalt sind sie Vorhaben des Weiteren Be-
darfs.“
gestrichen.

Artikel 13 Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsge-
Änderung des setzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Verkehrswegeplanungs- jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
beschleunigungsgesetzes tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbe-
nologie kann den Wortlaut des Energiewirtschaftsge-
schleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
(BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) geändert worden
chen. Das Bundesministerium der Justiz kann den
ist, werden die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2006“
Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der vom
durch die Wörter „Ablauf des 17. Dezember 2006“
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
ersetzt.
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Artikel 15
Neubekanntmachung
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2833. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 51e6ef584bb83f6b….