Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2082
BGBl. 2016 I S. 2082 · 241.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich*
Vom 29. August 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Eisenbahnregulierungsgesetz
(ERegG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmun-
gen
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
§ 3 Ziele der Regulierung
§ 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Kapitel 2
Entwicklung des Eisenbahnsektors
§ 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 7 Getrennte Rechnungslegung
§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege
§ 9 Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege
§ 10 Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen
§ 11 Zugang zu Leistungen
§ 12 Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtun-
gen; getrennte Rechnungsführung
§ 13 Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen
§ 14 Zugang zu weiteren Leistungen
§ 15 Werksbahnen
§ 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
§ 17 Umfang der Marktüberwachung
Kapitel 3
Erhebung von Entgelten und
Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
§ 18 Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität
§ 19 Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedin-
gungen für Serviceeinrichtungen
§ 20 Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und
dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceein-
richtung
§ 21 Vereinbarungen zur Betriebssicherheit
§ 22 Eintritt eines Drittunternehmens
§ 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für
Schienenwege
§ 24 Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungs-
führung beim Betreiber der Schienenwege
§ 25 Anreizsetzung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012
zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
(ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
§ 26 Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
§ 27 Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
§ 28 Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
§ 29 Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem
Betreiber der Schienenwege
§ 30 Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
§ 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceein-
richtung
§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahme-
fällen
§ 34 Entgeltgrundsätze
§ 35 Besondere Bedingungen bei Entgelten
§ 36 Ausgestaltung der Entgelte
§ 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Per-
sonenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
§ 38 Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege
§ 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgelt-
regelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von
Serviceeinrichtungen
§ 40 Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität
§ 41 Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
§ 42 Rechte an Schienenwegkapazität
§ 43 Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
§ 44 Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
§ 45 Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
§ 46 Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgelt-
grundsätze
§ 47 Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Schienenweg-
kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden
Zugtrassen
§ 48 Anforderungen an Zugangsberechtigte
§ 49 Rahmenvertrag
§ 50 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan
§ 51 Antragstellung
§ 52 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbei-
legungsverfahren
§ 53 Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
§ 54 Nutzungsvertrag
§ 55 Überlastete Schienenwege
§ 56 Anträge außerhalb des Netzfahrplans
§ 57 Besondere Schienenwege
§ 58 Kapazitätsanalyse
§ 59 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
§ 60 Nutzung von Zugtrassen
§ 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
§ 62 Sondermaßnahmen bei Störungen
Kapitel 4
Wartungseinrichtungen
§ 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer
Wartungseinrichtung
§ 64 Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungs-
einrichtungen
§ 65 Verfahren für den Bericht der Regulierungsbehörde zum
Markt für Wartungseinrichtungen

Kapitel 5
Regulierungsbehörde
§ 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
§ 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des
Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
§ 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde
§ 69 Gebühren und Auslagen
§ 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften
§ 71 Berichtspflichten
§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfra-
strukturunternehmen
§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
§ 74 Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde
§ 75 Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Euro-
päischen Union
§ 76 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
§ 77 Beschlusskammern
§ 78 Gutachten der Monopolkommission
§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat
Kapitel 6
Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften
§ 80 Übergangsvorschriften
§ 81 Befristungen
Anlage 1 Verzeichnis der Eisenbahnanlagen
Anlage 2 Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbrin-
gende Leistungen
Anlage 3 Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
Anlage 4 Anreizsetzung
Anlage 5 Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinba-
rungen zwischen den zuständigen Stellen und Betrei-
bern der Schienenwege
Anlage 6 Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungs-
rechtsakten der Kommission
Anlage 7 Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisen-
bahnanlagen und Zugangsentgelte
Anlage 8 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
Anlage 9 Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende
Buchführungsdaten
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Gegenstand,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
1. die Struktur der Eisenbahnen,
2. den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceein-
richtungen und
3. die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisen-
bahnanlagen und Serviceeinrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisen-
bahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen
und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von
Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbeson-
dere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen,
soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes be-
stimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.
(5) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 aufgeführ-
ten Anlagen.
(6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen
demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die
beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter-
oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.
(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu ei-
ner anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und
es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Per-
sonenverkehrsdienst zu betreiben.
(8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine
Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die
Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
kehrsdiensten erleichtert werden soll.
(9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendi-
te, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrich-
tung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Feh-
len eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der
durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor
in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.
(10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen
durch einen Betreiber der Schienenwege.
(11) Eine internationale Gruppierung von Eisenbahn-
verkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisen-
bahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen
sind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den
Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese internationalen
Gruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen
die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen
sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Tran-
sitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit
die Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs
dies erfordert, Transitrechte.
(12) Zugangsberechtigter ist
1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine inter-
nationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen oder
2. andere natürliche oder juristische Personen, insbe-
sondere
a) zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffent-
liche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des
Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1),
b) Verlader, Spediteure und Unternehmen des kom-
binierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches
oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb
von Schienenwegkapazität oder Kapazitäten in
Serviceeinrichtungen haben; dazu gehören insbe-
sondere Unternehmen, die Güter durch ein Eisen-
bahnverkehrsunternehmen befördern lassen wol-
len, sowie

c) die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungs-
gesetzes durch Landesrecht bestimmten Stellen.
(13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienen-
wegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen
auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge
auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter
Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang ent-
sprochen werden kann.
(14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazi-
tät ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbun-
dene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur
Behebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung
eines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schie-
nenweg führen würde.
(15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen
Rahmen der Betreiber der Schienenwege oder der Ser-
viceeinrichtung und die Zugangsberechtigten versu-
chen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende
Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitä-
ten in Serviceeinrichtungen zu finden.
(16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über
die Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten
und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf
die zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden
Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netz-
fahrplanperiode.
(17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für
einen Teil des Schienenweges für einen bestimmten
Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische
Leistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu
legen ist.
(18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine
detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen,
Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitäts-
zuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen
Informationen, die für die Beantragung von Schienen-
wegkapazität benötigt werden.
(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
sind die Bedingungen für den Zugang zu Serviceein-
richtungen, die an das Netz eines Betreibers der Schie-
nenwege angeschlossen sind, und für die Erbringung
der Leistungen in diesen Einrichtungen.
(20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schie-
nenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu
einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren
kann.
(21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung
aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der
Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz
während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durch-
geführt werden.
(22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht
routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchge-
führt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb
genommen werden muss.
(23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrs-
dienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben
Tag mindestens viermal und höchstens in zweistündi-
gem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durch-
geführt wird.
(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses
Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseige-
nen Eisenbahnen.
(25) Integrierte Unternehmen sind Unternehmen, die
1. sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch
Betreiber einer Eisenbahnanlage sind,
2. nur Eisenbahnverkehrsunternehmen und über ein
Mutterunternehmen mit einem Betreiber einer Eisen-
bahnanlage verbunden sind,
3. nur Betreiber einer Eisenbahnanlage sind und über
ein Mutterunternehmen mit einem Eisenbahnver-
kehrsunternehmen verbunden sind oder
4. als Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Betreiber
einer Eisenbahnanlage Mutter- oder Tochterunter-
nehmen sind im Verhältnis zu einem Betreiber einer
Eisenbahnanlage oder einem Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen.
§2
Einschränkungen des Anwendungsbereichs
(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich im
Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr
1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen
für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder
2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von Schie-
nenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr
bestimmt sind,
tätig sind.
(2) Werden Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne
des Absatzes 1 direkt oder indirekt von einem Dritten
kontrolliert, der andere Schienenverkehrsdienste als
Dienste im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regional-
verkehr erbringt oder durch Gesellschaften erbringt, an
denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbescha-
det des Absatzes 1 die §§ 5 und 6. § 7 gilt für solche
Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der
Beziehung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunterneh-
men und dem Dritten, der es direkt oder indirekt kon-
trolliert.
(3) Nicht anzuwenden sind
1. für nicht regelspurige Eisenbahnen die §§ 8 und 9
und das Kapitel 3,
2. für Betreiber der Schienenwege, die keine nicht
regelspurigen Eisenbahnen oder S-Bahnen mit be-
sonderen Bahnstromsystemen sind, die §§ 8, 9, 24
bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4 und die
§§ 35, 36 und 38, soweit die Betreiber der Schienen-
wege
a) eigenständige örtliche und regionale Schienen-
netze für Personenverkehrsdienste,
b) nur für die Durchführung von Schienenpersonen-
verkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr
bestimmte Netze oder
c) regionale Schienennetze, die von einem nicht
unter Absatz 1 fallenden Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen ausschließlich für regionale Güter-
verkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeit-
punkt, zu dem von einem anderen Antragsteller

die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem
betreffenden Netz beantragt wird,
betreiben.
(4) Die Regulierungsbehörde soll auf Antrag Eisen-
bahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der
§§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8
und 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wett-
bewerbs nicht zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung ist
insbesondere nicht zu erwarten, wenn ihre Schienen-
wege nach Streckenlänge und Betriebsleistung oder
ihre Verkehrsleistung von geringer Bedeutung sind.
(5) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Ser-
viceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 auf Antrag
ganz oder teilweise von den Pflichten des § 13 und
des Kapitels 3 unter Ausnahme des § 43 mit der Maß-
gabe befreien, dass ausschließlich Bestimmungen zur
Betriebssicherheit nach § 21 aufzustellen sind, wenn
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwar-
ten ist. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere nicht zu
erwarten, wenn die Serviceeinrichtung nach dem Um-
fang der angebotenen und nachgefragten Leistungen
von geringer Bedeutung ist.
(6) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Ser-
viceeinrichtung, die Serviceeinrichtungen ausschließ-
lich zu dem Zweck musealer Nutzung betreiben, auf
Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Aus-
nahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwar-
ten ist.
(7) Unbeschadet des Absatzes 3 sollen auf Antrag
Betreiber von örtlichen und regionalen Schienennetzen,
deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schie-
nenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung
sind, von der Anwendung des § 9 ausgenommen wer-
den; desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf An-
trag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder
teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Aus-
nahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57,
61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren
Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenver-
kehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind.
Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kom-
mission ihre Absicht mit, Ausnahmen für die Betreiber
von Schienennetzen vorzusehen. Die Regulierungsbe-
hörde entscheidet auf der Grundlage der Entscheidung
der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 4
der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahn-
raums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(8) Für Wegeentgelte für vor 1985 zum ersten Mal in
Betrieb genommene Züge, die nicht mit dem Euro-
päischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem
ausgerüstet sind und für regionale Personenverkehrs-
dienste verwendet werden, gilt § 36 Absatz 5 nicht.
(9) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der
Schienenwege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden
Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch
Schienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfin-
det, auf deren Antrag von den Vorgaben des § 37 aus-
nehmen. Gleiches gilt für Betreiber von Personenbahn-
höfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenperso-
nenfernverkehrs nur in unerheblichem Umfang halten.
(10) Liegt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 eine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, hat die Regulie-
rungsbehörde anzuordnen, dass die in Absatz 3 Num-
mer 2 bezeichneten Vorschriften ab einem in der Anord-
nung zu bestimmenden Zeitpunkt anzuwenden sind.
(11) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2
Buchstabe b ein Zugangsberechtigter die Zuweisung
von Schienenkapazität auf einem betroffenen Schie-
nennetz, hat die Regulierungsbehörde die unverzüg-
liche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2 bezeich-
neten Vorschriften anzuordnen.
(12) Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung
nach Absatz 10 oder Absatz 11 unbeschadet der ver-
waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-
nahme und Widerruf zu widerrufen, sobald die Voraus-
setzungen für die Anordnung entfallen sind.
§3
Ziele der Regulierung
Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:
1. die Steigerung des Anteils des schienengebundenen
Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrs-
aufkommen;
2. die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtig-
ten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der
Förderung und Sicherstellung eines wirksamen
Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die
Wahrung der Interessen der Verbraucher;
3. die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfra-
struktur- und -verkehrsunternehmen und die Unter-
stützung von Innovationen;
4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisen-
bahnmarktes und
5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen
und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruk-
tur.
§4
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
(1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren An-
gaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der
Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulie-
rungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden,
soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Auf-
gabenerfüllung erforderlich ist.
Kapitel 2
Entwicklung des Eisenbahnsektors
§5
Unabhängigkeit der
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar
oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes
oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen
oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug

auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die in-
terne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und
Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung
haben. Die unabhängige Stellung der Eisenbahnver-
kehrsunternehmen muss insbesondere dadurch ge-
währleistet werden, dass deren Vermögen, Haushalts-
plan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom
Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rech-
nungsführung des Bundes, eines Landes oder einer
kommunalen Gebietskörperschaft.
§6
Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach
den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wer-
den, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Ver-
pflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirt-
schaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen
Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständi-
gen Behörden Verträge schließen.
§7
Getrennte Rechnungslegung
(1) Eisenbahnen müssen ungeachtet ihrer Rechts-
form für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch
Eisenbahnverkehrsunternehmen einerseits und für den
Betrieb von Eisenbahnanlagen andererseits jeweils ge-
sonderte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
aufstellen und in entsprechender Anwendung der
§§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs offenlegen.
Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rech-
nungslegung bleiben unberührt.
(2) Eisenbahnen nach Absatz 1 haben in ihrer Buch-
führung die beiden Bereiche Erbringung von Verkehrs-
leistungen und Betrieb von Eisenbahnanlagen zu tren-
nen. Hierzu gehören getrennte Konten für die beiden
genannten Bereiche und für einen außerhalb dieser Be-
reiche gelegenen Tätigkeitsbereich. Sie haben für jeden
der nach Satz 2 umfassten Bereiche eine nach handels-
rechtlichen Grundsätzen aufzustellende zusätzliche
Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung in den
Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit
dabei eine unmittelbare Zuordnung von Vermögens-
gegenständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungs-
abgrenzungsposten oder von Aufwendungen und Er-
trägen zu den einzelnen Bereichen nicht möglich ist
oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat
die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die
sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss,
zu erfolgen. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die
Regeln anzugeben, nach denen die Positionen der Ak-
tiva und Passiva sowie die ausgewiesenen Aufwendun-
gen und Erträge jedem der nach Satz 2 umfassten Be-
reiche zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln
in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.
(3) Öffentliche Gelder zugunsten eines der beiden
Tätigkeitsbereiche nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht
auf den jeweils anderen übertragen werden. Dieses
Verbot muss auch in der Rechnungslegung der beiden
Tätigkeitsbereiche zum Ausdruck kommen. Dies gilt
auch für Unternehmen nach Absatz 1.
(4) Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die sowohl
Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr als
auch im Güterverkehr erbringen, gilt Absatz 2 entspre-
chend. Öffentliche Gelder für gemeinwirtschaftliche
Verkehrsleistungen sind im Einklang mit Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den entsprechenden
Buchführungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht
auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere
Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.
(5) Die Rechnungsführung der verschiedenen in den
Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeitsbereiche muss
es ermöglichen, die Einhaltung des Verbots, öffentliche
Gelder zugunsten eines der Tätigkeitsbereiche auf
einen anderen zu übertragen, sowie die Verwendung
der Einnahmen aus Wegeentgelten und des Gewinns
aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu überprüfen.
(6) Die Regulierungsbehörde soll Ausnahmen von den
Absätzen 1, 2 und 4 erteilen, wenn die betriebenen
Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung
von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträch-
tigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Satz 1
gilt entsprechend für sonstige Eisenbahnanlagen.
§8
Unabhängigkeit des
Betreibers der Schienenwege
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich,
organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Ei-
senbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein, soweit
es Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen
und über die Wegeentgelte betrifft.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit es
sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über
eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne
Kontrolle verfügen.
(3) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen,
sind
1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrs-
unternehmen als auch Betreiber der Schienenwege
sind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere
gesonderte Gesellschaften auszugliedern;
2. Verträge des Betreibers der Schienenwege mit Drit-
ten so zu gestalten, dass seine organisatorische
Selbstständigkeit gewährleistet ist;
3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige
Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen
über die Wegeentgelte nur von Personen, die bei
dem Betreiber der Schienenwege beschäftigt sind,
zu treffen, die keine Funktionen in Eisenbahnver-
kehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen
Unternehmen ausüben und
4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der
Schienenwege oder seinen Beschäftigten in Bezug
auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die
sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Ent-
scheidungen über die Wegeentgelte unzulässig und
unbeachtlich.
(4) In integrierten Unternehmen sind unternehmens-
interne Regelungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten
und zu veröffentlichen, die die Einflussnahme von Drit-
ten auf die Entscheidungen über den Netzfahrplan und
die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Entschei-
dungen über die Wegeentgelte unterbinden. In den un-
ternehmensinternen Regelungen ist insbesondere fest-
zulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter
zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. Betrei-

ber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der
Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauf-
tragten zu benennen, der über die Einhaltung der Re-
gelungen wacht. Der Beauftragte hat der Regulierungs-
behörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen
Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzule-
gen.
(5) In integrierten Unternehmen sind zudem die Auf-
sichtsräte getrennt zu besetzen. Dem Aufsichtsrat des
Betreibers der Schienenwege dürfen keine Mitglieder
der Aufsichtsräte von integrierten Unternehmen und
ihren Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige
angehören. Dies gilt auch für sonstige Beteiligungen
des Mutterunternehmens.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von
Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Be-
reichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz
keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen
Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
§9
Geschäftsplan des
Betreibers der Schienenwege
Jeder Betreiber der Schienenwege hat einen Ge-
schäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten
Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält.
Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und
effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der
Infrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziel-
len Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Errei-
chung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet
ist. Jeder Betreiber der Schienenwege sorgt dafür, dass
Zugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäfts-
plans durch den Betreiber der Schienenwege die für
das Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen er-
halten. Sie haben durch den Betreiber der Schienen-
wege die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des
Geschäftsplans zu äußern, was die Zugangs- und Nut-
zungsbedingungen sowie die Art, die Bereitstellung
und den Ausbau der Infrastruktur anbelangt. Darüber
hinaus ist den Mitgliedern des Netzbeirates nach § 34
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Regulierungsbehörde
und den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Ge-
schäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten
zur Verfügung zu stellen.
§ 10
Zugang zu Eisenbahn-
anlagen und zu Serviceeinrichtungen
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf
Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schie-
nengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdis-
kriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses
Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für
die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen
Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und
den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem
Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Inland hat
das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Ar-
ten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen,
nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(3) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Ausland hat
das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen im Inland
zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transpa-
renten Bedingungen nur, soweit er grenzüberschrei-
tende Personenverkehrsdienste erbringt. Bei der
Durchführung eines grenzüberschreitenden Personen-
verkehrsdienstes haben die Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen
Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzu-
nehmen und abzusetzen. Bei der Durchführung eines
grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes kann
ein Fahrgast auch im Inland aufgenommen und abge-
setzt werden. Dieses Recht schließt den Zugang zu
Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen
nach Anlage 2 Nummer 2 angebunden werden.
(4) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf
Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in
Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu ange-
messenen, nichtdiskriminierenden und transparenten
Bedingungen.
(5) Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag des
betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens fest, ob
der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförde-
rung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschie-
denen Mitgliedstaaten liegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwen-
den, als ein auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
lung trifft.
§ 11
Zugang zu Leistungen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat für alle
Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindest-
zugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemes-
senen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-
dingungen zu erbringen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle
Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in An-
lage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht
werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden
und transparenten Bedingungen zu erbringen.
(3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf
Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU
erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Regelung trifft.
§ 12
Unabhängigkeit
von Entscheidungen für Service-
einrichtungen; getrennte Rechnungsführung
(1) Wird ein Betreiber einer der in Anlage 2 Nummer 2
Buchstabe a, b, c, d, g und i aufgeführten Service-
einrichtungen unmittelbar oder mittelbar von einem Un-
ternehmen kontrolliert, das auch in den inländischen
Schienenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betref-
fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das eine
beherrschende Stellung hat, so muss der Betreiber
dieser Serviceeinrichtungen, zur Gewährleistung der
vollständigen Transparenz und Nichtdiskriminierung in
Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Serviceein-
richtungen und zur Gewährleistung der Erbringung der

betreffenden Leistungen, so organisiert sein, dass
diese Serviceeinrichtungen organisatorisch und in den
Entscheidungen von dem Dritten unabhängig sind.
Diese Vorgabe kann dadurch erfüllt werden, dass inner-
halb ein und desselben Unternehmens voneinander ge-
trennte Bereiche eingerichtet werden, ohne dass eine
eigenständige juristische Person für Serviceeinrichtun-
gen zu schaffen ist.
(2) Eisenbahnen haben in ihrer Buchführung die bei-
den Bereiche Erbringen von Verkehrsleistungen und
Betrieb von Serviceeinrichtungen zu trennen. Hierzu
gehören getrennte Konten für die beiden genannten
Bereiche und für einen außerhalb dieser Bereiche gele-
genen Tätigkeitsbereich. Sie haben für jeden der nach
Satz 2 umfassten Bereiche eine nach handelsrecht-
lichen Grundsätzen aufzustellende zusätzliche Bilanz
und eine Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang
ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit dabei
eine unmittelbare Zuordnung von Vermögensgegen-
ständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungsabgren-
zungsposten oder von Aufwendungen und Erträgen zu
den einzelnen Bereichen nicht möglich ist oder mit un-
vertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuord-
nung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht
und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Regeln anzu-
geben, nach denen die Positionen der Aktiva und Pas-
siva sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und
Erträge jedem der nach Satz 2 umfassten Bereiche zu-
gewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Aus-
nahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.
(3) Wird die Serviceeinrichtung von einem Betreiber
der Schienenwege betrieben oder wird der Betreiber
einer Serviceeinrichtung unmittelbar oder mittelbar
von einem Betreiber der Schienenwege kontrolliert, so
gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 als
erfüllt, wenn die Anforderungen des § 8 für Eisenbahn-
verkehrsunternehmen und für Betreiber einer Service-
einrichtung entsprechend eingehalten werden.
§ 13
Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen
(1) Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zu-
gang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbrin-
gen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss
unverzüglich beantwortet werden. Das Angebot des
Betreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb
von fünf Arbeitstagen angenommen werden.
(2) Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach
Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen
Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen,
allen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen.
Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat durch Ver-
handlungen mit den Zugangsberechtigten auf eine ein-
vernehmliche Lösung hinzuwirken und dabei auf eine
tragfähige Alternative hinzuweisen. Die Verhandlungs-
dauer soll 14 Tage nicht überschreiten. Die Grundsätze
dieses Koordinierungsverfahrens sind in den Nutzungs-
bedingungen nach § 19 Absatz 4 festzulegen. Kann
eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat
der Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte
tragfähige Varianten hinzuweisen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Be-
treiber einer Serviceeinrichtung verpflichtet, folgende
Verfahrensschritte in nachstehender Reihenfolge einzu-
halten:
1. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat den An-
trägen Vorrang zu gewähren, die notwendige Folge
der mit einem Betreiber der Schienenwege verein-
barten Zugtrasse sind.
2. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann Anträ-
gen eines Zugangsberechtigten auf Zugang zu den
in Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e genannten Ein-
richtungen und auf Erbringen der diesbezüglichen
Leistungen Vorrang gewähren, wenn
a) die Einrichtung im Eigentum des Zugangsberech-
tigten steht oder von ihm oder einem mit ihm ge-
sellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen
betrieben wird und
b) die Berücksichtigung anderer Anträge aus Grün-
den des Betriebs des Zugangsberechtigten oder
eines mit diesem gesellschaftsrechtlich verbun-
denen Unternehmens nicht möglich oder nicht
zumutbar ist.
3. Ist eine Entscheidung nach den Nummern 1 und 2
nicht möglich, hat der Betreiber einer Serviceeinrich-
tung nach Maßgabe von Kriterien zu entscheiden,
die in seinen zuvor allgemein bekanntgegebenen
Nutzungsbedingungen enthalten sind.
4. Soweit eine abschließende Entscheidung nach den
Nummern 1 bis 3 nicht möglich ist, hat der Betreiber
einer Serviceeinrichtung den Anträgen Vorrang zu
gewähren, für deren zugrunde liegende Nutzung
keine tragfähige Alternative vorhanden ist.
5. Ist eine abschließende Entscheidung nach den
Nummern 1 bis 4 nicht möglich, hat der Betreiber
ein Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52
Absatz 8 Satz 2 bis 6 durchzuführen.
(4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat jede
Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt werden
soll, zuvor den Zugangsberechtigten gegenüber schrift-
lich oder elektronisch mit einer Begründung versehen
zu übermitteln und eine tragfähige Alternative in ande-
ren Einrichtungen, soweit vorhanden, aufzuzeigen.
Zeitgleich erfolgt die Mitteilung nach § 72 Satz 1 Num-
mer 3 gegenüber der Regulierungsbehörde über die
beabsichtigte Entscheidung. Diese enthält auch die
Informationen über eine tragfähige Alternative.
(5) Der Zugangsberechtigte kann innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Zugang der Übermittlung nach Ab-
satz 4 Satz 1 durch den Betreiber einer Serviceeinrich-
tung Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einle-
gen. Die Regulierungsbehörde prüft den Fall und wird
tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem
Zugangsberechtigten zugewiesen wird, wenn keine
tragfähige Alternative besteht.
(6) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht
verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrich-
tungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangs-
berechtigten entsprechen zu können.

§ 14
Zugang zu weiteren Leistungen
(1) Erbringt
1. ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder
2. ein Betreiber der Schienenwege
Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er
diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und
transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtig-
ten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur
für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leis-
tungen angeboten werden.
(2) Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber der
Schienenwege oder den Betreiber einer Serviceeinrich-
tung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4
ersuchen. Der Betreiber der Schienenwege oder der
Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung
dieser Leistungen nicht verpflichtet. Beschließt der Be-
treiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Ser-
viceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche
Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemes-
senen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-
dingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die
dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen
Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen ange-
boten werden.
(3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 15
Werksbahnen
(1) Der Betreiber einer Werksbahn kann sich vor-
behalten, Transporte auf der von ihm betriebenen
Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon selbst durch-
zuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisen-
bahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen. In
diesen Fällen hat der Betreiber einer Werksbahn die an-
geschlossenen Eisenbahnen und die an der Eisenbahn-
infrastruktur liegenden Unternehmen schriftlich oder
elektronisch von dem Vorbehalt zu unterrichten und zu
gewährleisten, dass die Verkehrsdienste zu angemes-
senen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-
dingungen erbracht werden.
(2) Wenn sich der Betreiber einer Werksbahn nicht
vorbehält, Transporte auf der von ihm betriebenen
Eisenbahninfrastruktur selbst durchzuführen oder durch
ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunterneh-
men durchführen zu lassen, hat jeder Zugangsberech-
tigte das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und trans-
parenten Bedingungen, soweit dies für den eigenen
Güterverkehr der angeschlossenen Eisenbahnen und
der an der Eisenbahninfrastruktur liegenden Unter-
nehmen erforderlich ist. Ebenso hat er die Leistungen
angemessen, nichtdiskriminierend und transparent zu
gewähren, die er für den eigenen Güterverkehr erbringt.
(3) Der Betreiber einer Werksbahn kann den Zugang
nach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf einer Netzfahr-
planperiode beenden. Die Beendigung wird zum Ende
der Fahrplanperiode wirksam, wenn die Zugangsbe-
rechtigten, denen bislang Zugang gewährt wurde, und
die angeschlossenen Eisenbahnen davon schriftlich
oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn
der Frist, binnen derer Zugangsberechtigte Anträge auf
Zuweisung von Zugtrassen nach § 51 stellen können,
unterrichtet worden sind.
(4) Gewährt der Betreiber einer Werksbahn Zugang
nach Absatz 2 Satz 1 zu seiner Eisenbahninfrastruktur,
ist er verpflichtet, die Entgelte für die Benutzung seiner
Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Leis-
tungen nach dem Maßstab des § 32 Absatz 2 zu
bemessen.
(5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließ-
lich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Geset-
zes und § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
tungsgesetzes.
§ 16
Durchführungsrechtsakt
über den Zugang zu Leistungen
Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwen-
den, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
lung trifft.
§ 17
Umfang der Marktüberwachung
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3
dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur
Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwa-
chung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten
durch. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebun-
gen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im
Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangs-
berechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Auf-
wands durchführen.
(2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbe-
sondere
1. die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrich-
tungen und
2. die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisen-
bahnsektor, insbesondere in Bezug auf
a) die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrich-
tungen und Nebenleistungen,
b) die Kapazitätszuweisung,
c) getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen,
d) die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der
Schienenverkehrsdienste,
e) die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffent-
licher Dienstleistungsaufträge,
f) die Erteilung von Genehmigungen,
g) den Grad der Marktöffnung sowie
h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen
und der betreffenden sozialen Bedingungen im
Eisenbahnsektor.
(3) Zur Durchführung der Marktüberwachung und
der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die
Regulierungsbehörde bei den Zugangsberechtigten
und Eisenbahnen erforderliche Auskünfte und Daten
auch außerhalb konkreter Prüfungen in einer von ihr
vorgegebenen Form verlangen, insbesondere über

1. die Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts und
die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu er-
bringenden Leistungen nach Anlage 2,
2. die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedin-
gungen, auch in Bezug auf den öffentlichen Schie-
nenpersonenverkehr,
3. den Zustand der Schienenwege und der Personen-
bahnhöfe,
4. die Nutzung der Zugangsrechte,
5. Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienen-
verkehrsdiensten,
6. Infrastrukturbeschränkungen und
7. die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach
Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlas-
senen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangs-
berechtigten und Eisenbahnen gefordert werden.
(4) Zur Durchführung der Marktüberwachung und
der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die
Regulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Geneh-
migungsbehörden vorliegende Informationen über die
Zugangsberechtigten und Eisenbahnen verlangen.
Diese stellen der Regulierungsbehörde die Informatio-
nen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Ge-
nehmigungsbehörden informieren die Regulierungs-
behörde über Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
in ihrem Zuständigkeitsbereich den Betrieb aufgenom-
men oder beendet haben oder die den Unternehmens-
namen oder -sitz geändert haben.
(5) Die Regulierungsbehörde stellt der Europäischen
Kommission zum Zweck der Marktüberwachung unter
Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner jährlich
die erforderlichen Informationen über die Nutzung der
Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedin-
gungen im Eisenbahnsektor bereit.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwen-
den, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
lung trifft.
(7) Das Bundeskartellamt kann binnen einer ange-
messenen Frist, im Regelfall innerhalb von vier Wo-
chen, zu Inhalt und Methode der Marktüberwachung
Stellung nehmen.
Kapitel 3
Erhebung von Entgelten und Zuweisung
von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
§ 18
Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität
Die Regelungen über Entgelte und Kapazitätszuwei-
sungen für Schienenwege nach diesem Gesetz sind so
auszulegen, dass es den Betreibern der Schienenwege
ermöglicht wird, die verfügbare Schienenwegkapazität
zu vermarkten und so effektiv wie möglich zu nutzen.
§ 19
Schienennetz-Nutzungsbedingungen und
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat nach Kon-
sultation mit den Zugangsberechtigten nach Absatz 2
Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und
zu veröffentlichen. Für das Transeuropäische Eisen-
bahnnetz und Schienenwege, die unmittelbar An-
schluss an das Ausland haben, sind die Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen in Deutsch und mindes-
tens einer weiteren Amtssprache der Europäischen
Union zu veröffentlichen. Ihr Inhalt ist unentgeltlich in
elektronischer Form vom Betreiber der Schienenwege
auf seiner Internetseite bereitzustellen und der Regulie-
rungsbehörde für das Einstellen auf einer zu diesem
Zweck von der Regulierungsbehörde eingerichteten
Internetseite zur Verfügung zu stellen. Gegen Zahlung
eines Entgelts, das nicht höher sein darf als die Kosten
für die Veröffentlichung dieser Unterlagen, hat der Be-
treiber der Schienenwege die Schienennetz-Nutzungs-
bedingungen auch in Schriftform zur Verfügung zu
stellen.
(2) Beabsichtigt ein Betreiber der Schienenwege
eine Neufassung oder Änderung von Schienennetz-
Nutzungsbedingungen, so muss er mindestens sieben
Monate vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zutei-
lung von Schienenwegkapazität einen Entwurf auf sei-
ner Internetseite veröffentlichen. Der Veröffentlichung
ist eine Darstellung der Änderungen in geeigneter
Form, insbesondere als synoptische Darstellung mit
den erforderlichen Erläuterungen, beizufügen. Bei der
Veröffentlichung muss er darauf hinweisen, dass Zu-
gangsberechtigte einen Monat lang zu den Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen
Stellung nehmen können, und angeben, in welcher
Form diese Stellungnahmen übermittelt werden kön-
nen. Der Betreiber der Schienenwege kann bestimmen,
dass die Übermittlung an ihn auf elektronischem Weg
erfolgen muss.
(3) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen müssen
Angaben zum Schienenweg, der den Eisenbahnver-
kehrsunternehmen zur Verfügung steht, und zu den
Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienen-
weg enthalten sowie auf eine Internetseite verweisen,
auf der die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-
tungen, die an das Netz des Betreibers der Schienen-
wege angeschlossen sind, unentgeltlich in elektroni-
scher Form zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt
der Schienennetz-Nutzungsbedingungen richtet sich
nach Anlage 3. Sie können Vorgaben für die Form der
im Rahmen der Konsultation nach Absatz 2 erfolgen-
den Stellungnahmen enthalten. Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend.
(4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat die
Nutzungsbedingungen für die von ihm betriebene Ser-
viceeinrichtung mit den nach § 13 Absatz 2 Satz 4 und
Absatz 3 Nummer 3, § 21 und Anlage 3 Nummer 6 so-
wie den nach § 1 Absatz 19 erforderlichen Informatio-
nen aufzustellen und dem Betreiber der Schienenwege,
an dessen Netz sie angeschlossen sind, unverzüglich,
unaufgefordert und kostenlos über seine Internetseite
zur Verfügung zu stellen. An das Netz eines Betreibers
der Schienenwege angeschlossen ist eine Serviceein-
richtung auch dann, wenn sie nur über eine vorgela-

gerte Eisenbahninfrastruktur, die ihrerseits an das Netz
des Betreibers der Schienenwege angeschlossen ist,
erreicht werden kann. Die in den dem Personenverkehr
dienenden Serviceeinrichtungen erbrachten Leistungen
sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceein-
richtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten
Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit ver-
bindlich zu beschreiben.
(5) Die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedin-
gungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei
Bedarf zu ändern. Dies gilt auch für die Nutzungsbedin-
gungen für Serviceeinrichtungen nach Absatz 4.
(6) Die endgültigen Schienennetz-Nutzungsbedin-
gungen sind vor dem Netzfahrplanwechsel, mindestens
jedoch vier Monate vor Ablauf der Frist für einen Antrag
auf Zuteilung von Schienenwegkapazität, zu veröffent-
lichen. Sie dienen als Grundlage für das Zuweisungs-
verfahren und den Vertragsschluss für die Trassen der
folgenden Netzfahrplanperiode. Mit Beginn der folgen-
den Netzfahrplanperiode treten die Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen in Kraft und gelten für die Durch-
führung der Verkehre während der gesamten Fahrplan-
periode.
§ 20
Vereinbarungen zwischen einem
Zugangsberechtigten und dem Betreiber
der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
(1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit je-
dem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinba-
rungen über
1. die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsicht-
lich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,
2. das zu entrichtende Entgelt und
3. die sonstigen Nutzungsbedingungen.
(2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen
angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber
einer Serviceeinrichtung.
§ 21
Vereinbarungen zur Betriebssicherheit
(1) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen müs-
sen einen Abschnitt mit Bestimmungen enthalten, die
der Betriebssicherheit dienen. Ist der Zugangsberech-
tigte keine Eisenbahn, müssen die Bestimmungen über
die Betriebssicherheit auch zwischen dem Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen und der nutzenden Eisen-
bahn gesondert vereinbart werden. Rechte an Zugtras-
sen oder an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen dürfen
nicht ausgeübt werden, solange eine solche Verein-
barung nicht besteht.
(2) Die nach Absatz 1 in die Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen aufzunehmenden Bestimmungen
über die Betriebssicherheit müssen den Anforderungen
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ge-
nügen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter-
liegen insoweit der Aufsicht der Eisenbahnaufsichts-
behörden.
§ 22
Eintritt eines Drittunternehmens
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Erfül-
lung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungs-
vertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisen-
bahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die
Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach
den §§ 20 und 21 eintritt. Der Vertragspartner des
Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarun-
gen nach den §§ 20 und 21 kann dem Eintritt des Dritt-
unternehmens widersprechen, wenn das Drittunter-
nehmen den gesetzlichen Anforderungen, insbeson-
dere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt. Tritt ein
Drittunternehmen in eine Vereinbarung ein, so haften
es und das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Ver-
tragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei
den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 als
Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Verein-
barung und die durch den Eintritt des Dritten entste-
henden Aufwendungen.
§ 23
Festsetzung, Berechnung
und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewähr-
leisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten
Netz auf denselben Grundsätzen beruht.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewähr-
leisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu
gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten
für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen
führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in ver-
gleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die
tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln ent-
sprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrs-
diensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für
die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37,
bundesweit zu mitteln.
§ 24
Entgeltregulierung,
Schienenwegkosten und Rechnungs-
führung beim Betreiber der Schienenwege
(1) Verpflichtet sich der Betreiber der Schienenwege
gegenüber Gebietskörperschaften vertraglich zur Leis-
tung von Eigenmitteln, so gehen die Kosten, zu deren
Deckung die Eigenmittel verwendet werden, nach Maß-
gabe der Vorschriften dieses Gesetzes in die Gesamt-
kosten nach den §§ 25 bis 27 ein.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verzeich-
nis der Vermögensgegenstände des Anlage- und Um-
laufvermögens, die ihm gehören oder deren Verwaltung
ihm obliegt, zu erstellen und zu führen; das Verzeichnis
dient der Beurteilung des Finanzbedarfs für Instandhal-
tung oder Ersetzung im Zusammenhang mit den Ver-
mögensgegenständen. Zusätzlich werden Einzelheiten
zu Aufwendungen für die Erneuerung und Umrüstung
der Schienenwege angegeben.
(3) Die Regulierungsbehörde kann das Verzeichnis
nach Absatz 2 auf die Darstellung des Anlagevermö-
gens und des Anlagevermögens, dessen Verwaltung
dem Betreiber der Schienenwege obliegt, beschränken,

sofern Wettbewerb und Transparenz auf dem Eisen-
bahnmarkt hierdurch nicht gefährdet werden.
(4) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verfahren
für die Zurechnung der Kosten zu den verschiedenen
Kategorien von Leistungen, die für Eisenbahnverkehrs-
unternehmen erbracht werden, festzulegen.
§ 25
Anreizsetzung
(1) Für die Dauer einer Regulierungsperiode hat ein
Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde
das Ausgangsniveau der Gesamtkosten in Euro und die
zugehörigen Betriebsleistungen für die einzelnen Ver-
kehrsdienste und deren Marktsegmente in Trassenkilo-
metern bezogen auf das Basisjahr darzulegen. Das
Basisjahr wird als Jahresdurchschnitt über einen durch
die Regulierungsbehörde zu bestimmenden Zeitraum,
der maximal fünf Jahre betragen darf, berechnet. Der
Betreiber der Schienenwege hat auf dieser Grundlage
das Ausgangsniveau der Gesamtkosten für das Min-
destzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 im Verfah-
ren nach Anlage 4 zu berechnen. Die Regulierungs-
behörde überprüft das vom Betreiber der Schienen-
wege mitgeteilte Ausgangsniveau der Gesamtkosten
und legt es durch Verwaltungsakt fest.
(2) Für die Dauer eines Netzfahrplans wird die Ober-
grenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Ab-
satz 5 durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten
nach Absatz 1, zuzüglich eines im Laufe der Regulie-
rungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage
einer Inflationierung nach § 28 Absatz 1, abzüglich
eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten
Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfort-
schritts nach § 28 Absatz 2 bestimmt.
(3) Ergibt sich aus einer qualifizierten Regulierungs-
vereinbarung im Sinne des § 29 Absatz 2 ein gegenüber
dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als
geringfügig veränderter Aufwand für Instandhaltung
oder Ersatzinvestitionen für ein Jahr innerhalb der Re-
gulierungsperiode und sind die in Anlage 4 Nummer 6
enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Regu-
lierungsbehörde die Obergrenze der Gesamtkosten auf
Antrag in entsprechender Höhe im Verfahren nach An-
lage 4 Nummer 6 anzupassen.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Aufwen-
dungen, die durch Mittel gedeckt werden, die in der
qualifizierten Regulierungsvereinbarung benannt sind.
(5) Ist der bei der Anpassung nach Absatz 3 berück-
sichtigte Aufwand tatsächlich nicht entstanden, nimmt
die Regulierungsbehörde vor der nächsten Ermittlung
der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten an dieser
eine angemessene Korrektur vor.
§ 26
Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
(1) Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der
Gesamtkosten prüft die Regulierungsbehörde auf An-
trag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder
von Amts wegen, ob der errechnete Wert für den jewei-
ligen Betreiber tatsächlich erreichbar ist und nimmt
gegebenenfalls Anpassungen vor. Die jährliche Ober-
grenze der Gesamtkosten wird dem betreffenden Be-
treiber der Schienenwege mitgeteilt.
(2) Nach Mitteilung der Obergrenze der Gesamtkos-
ten hat ein Betreiber der Schienenwege die Entgelte für
die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktseg-
mente auf der Grundlage der §§ 23 und 31 bis 41 fest-
zulegen und von der Regulierungsbehörde nach § 45
genehmigen zu lassen. Die mit den Betriebsleistungen
nach § 25 Absatz 1 gewichtete Summe dieser Entgelte
darf die Obergrenze der Gesamtkosten nicht überstei-
gen. Die Obergrenze der Gesamtkosten dient aus-
schließlich als Grundlage für die Begrenzung der zu
genehmigenden Entgelte und nicht zur Begrenzung
des zu erzielenden Gesamtumsatzes.
(3) Der Zeitraum der Regulierungsperiode nach § 25
Absatz 1 soll fünf Jahre betragen.
§ 27
Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
(1) Liegen besondere oder unvorhergesehene Mehr-
belastungen für einen Betreiber der Schienenwege vor,
so kann die Regulierungsbehörde auf Antrag Ausnah-
men von § 25 Absatz 2 bis 5 oder § 26 Absatz 1 für den
Zeitraum der betroffenen Regulierungsperiode geneh-
migen, um dadurch notwendige Investitionen des
Betreibers der Schienenwege in die Eisenbahninfra-
struktur zu ermöglichen. Besondere oder unvorher-
gesehene Mehrbelastungen können im Rahmen von
außergewöhnlichen Neu- und Ausbaumaßnahmen und
durch Instandsetzungen auf Grund von Schäden an der
Eisenbahninfrastruktur durch
1. schwere Unwetter,
2. schwere Unfälle oder
3. rechtswidrige Zerstörungen durch Dritte in erhebli-
chem Umfang
entstehen. Besondere Mehrbelastungen liegen insbe-
sondere dann vor, wenn die Kosten für eine Maßnahme
unvorhersehbar und in hohem Umfang über die kalku-
lierten Kosten der Maßnahme hinausgehen.
(2) Erhält der Betreiber der Schienenwege Zuwen-
dungen zur Finanzierung der im Mindestzugangspaket
zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, kann die Regulierungsbehörde vom
Betreiber der Schienenwege jederzeit eine Darlegung
verlangen, dass die erhaltenen Zuwendungen bei der
Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten des
Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung
der im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berück-
sichtigenden Abschreibungen in Abzug gebracht wer-
den. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen, die
in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit investiven
Maßnahmen stehen, ist entsprechend in Bezug auf
zuwendungsgedeckte Kosten zu verfahren.
§ 28
Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
(1) Der Inflationsfaktor bestimmt sich nach dem Mit-
telwert der vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Werte für die Veränderung des Erzeugerpreisindexes
gewerblicher Produkte. Hierfür wird für jedes Jahr der
Mittelwert der Erzeugerpreisindizes gewerblicher Pro-
dukte aus den vorausgegangenen fünf Jahren gebildet.

(2) Der Produktivitätsfaktor bestimmt sich nach dem
Mittelwert der vorausgegangenen fünf Jahre der vom
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirt-
schaftlichen Entwicklung ermittelten Werte für die Ver-
änderung der Produktivität auf Stundenbasis für die
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für Deutschland
gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. Hierfür wird zur Be-
stimmung des Produktivitätsfaktors der jeweils aktuelle
Jahresbericht des Sachverständigenrates zur Begut-
achtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu-
grunde gelegt.
(3) Fünf Jahre nach dem 2. September 2016 hat die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf
Grundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde
eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Faktors
nach Absatz 2 vorzulegen.
§ 29
Regulierung durch
Regulierungsvereinbarungen
mit dem Betreiber der Schienenwege
(1) Zwischen einer Gebietskörperschaft und einem
Betreiber der Schienenwege können für einen Zeitraum
von mindestens fünf Jahren Vereinbarungen über die
Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur und
deren Instandhaltung einerseits und das herzustellende
Qualitätsniveau der Infrastruktur andererseits geschlos-
sen werden, die auch der Regulierung dienen (Regulie-
rungsvereinbarungen).
(2) Im Rahmen der Regulierung ist nur eine Regulie-
rungsvereinbarung zu berücksichtigen, die auch dem
Ziel dient, dem Betreiber der Schienenwege unter Be-
rücksichtigung der Sicherheit und der Aufrechterhal-
tung und Verbesserung der Qualität der bereitzustellen-
den Schienenwege Anreize zur Senkung der mit der
Bereitstellung der Schienenwege verbundenen Kosten
zu geben, die die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze
und Eckdaten einhält (qualifizierte Regulierungsverein-
barung) und die von der Regulierungsbehörde nach
§ 30 anerkannt wurde. Andere Regulierungsvereinba-
rungen finden nur Berücksichtigung, soweit es durch
dieses Gesetz angeordnet ist.
(3) Eine Regulierungsvereinbarung nach Absatz 2
gibt insbesondere dann Anreize zur Senkung der mit
der Schienenwegbereitstellung verbundenen Kosten,
wenn darin dem Betreiber der Schienenwege staatliche
Mittel für Instandhaltung oder Investitionen zugesagt
werden und Vertragsstrafen für den Fall der Nichterrei-
chung der vertraglich vereinbarten Ziele durch den
Betreiber der Schienenwege vorgesehen sind. In den
übrigen Fällen ist durch die Regulierungsbehörde zu
prüfen, ob Anreize zur Senkung der mit der Bereitstel-
lung der Schienenwege verbundenen Kosten bestehen.
(4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht einen
Monat vor der Unterzeichnung der Regulierungsverein-
barung deren Inhalt auf seiner Internetseite. Zugangs-
berechtigte und potenzielle Zugangsberechtigte haben
die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Die Regulierungs-
vereinbarung wird innerhalb eines Monats nach ihrem
Abschluss auf der Internetseite des Eisenbahn-Bun-
desamtes veröffentlicht. Die vertragsschließende Be-
hörde übermittelt dem Eisenbahn-Bundesamt die hier-
für erforderlichen Daten.
(5) Besteht eine qualifizierte Regulierungsvereinba-
rung, ist durch die Regulierungsbehörde festzustellen,
in welcher Höhe das Ausgangsniveau der Gesamtkos-
ten durch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand dieser
Vereinbarung sind. Hierzu übermittelt der Betreiber der
Schienenwege der Regulierungsbehörde die erforder-
lichen Informationen. Auf den nach Satz 1 festgestell-
ten Betrag ist bei der Ermittlung der Obergrenze der
Gesamtkosten nach § 25 Absatz 2 weder ein Inflations-
ausgleich noch ein Produktivitätsfortschritt in Anrech-
nung zu bringen. Der durch die qualifizierte Regulie-
rungsvereinbarung gesetzte Anreiz nach den Absät-
zen 2 und 3 ist für den Anteil der Gesamtkosten, der
durch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand einer quali-
fizierten Regulierungsvereinbarung sind, abschließen-
der Anreiz im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richt-
linie 2012/34/EU.
(6) Der Betreiber der Schienenwege gewährleistet
die Übereinstimmung zwischen der qualifizierten Regu-
lierungsvereinbarung und dem Geschäftsplan. Dies wird
durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
§ 30
Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
Die Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte
Regulierungsvereinbarung muss bei der Regulierungs-
behörde beantragt werden. Die Regulierungsbehörde
hat nach Vorliegen aller Unterlagen binnen zwei Mona-
ten darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Verein-
barung die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und
Eckdaten einhält. Soweit eine Regulierungsvereinba-
rung einzelne der in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze
und Eckdaten nicht enthält, gelten die Anforderungen
der Anlage 5 gleichwohl als erfüllt, wenn der Betreiber
der Schienenwege nachweist, dass sich die betreffen-
den Inhalte aus anderen Vereinbarungen oder Vorschrif-
ten ergeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb
der Frist nach Satz 2 keine Entscheidung, gilt die Ver-
einbarung als anerkannt.
§ 31
Ermittlung der Entgelte
des Betreibers der Schienenwege
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt
für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilome-
ter auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte
Mindestzugangspaket abgegolten.
(2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,
mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten
Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets
zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag
hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunter-
deckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten
wird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt wer-
den.
§ 32
Ermittlung der Entgelte
des Betreibers einer Serviceeinrichtung
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb
von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2
und für die Erbringung von Leistungen in diesen Ein-
richtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zu-

züglich eines angemessenen Gewinns, nicht überstei-
gen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach An-
lage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu
bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend
und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grund-
sätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen
Kosten für das Erbringen der Leistungen in unange-
messener Weise überschreiten oder
2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber
anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden,
soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter
Grund vorliegt.
§ 33
Ermittlung und
Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
(1) Es bedürfen der Genehmigung:
1. Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von
den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienen-
wege befreit sind und
2. Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.
Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die An-
forderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für
Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt
abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit
nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt.
(2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht
vereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltver-
einbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam,
gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das
genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 34
Entgeltgrundsätze
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege der
Eisenbahn und von Serviceeinrichtungen sind an den
Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer
Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzie-
rung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betrei-
ber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regu-
lierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu
den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre
in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der
Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer
Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnver-
kehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem
Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31
von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32
von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich
berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den
in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nut-
zungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgese-
henen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen
entsprechen.
(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und
des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket
und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die
Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe
der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des
Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der
Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.
(4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berech-
nung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Arti-
kel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen,
durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechts-
aktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betrei-
ber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier
Jahren anzuwenden.
§ 35
Besondere Bedingungen bei Entgelten
(1) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können
einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit
der Schienenwegkapazität auf dem bestimmbaren
Schienenwegabschnitt in Zeiten der Überlastung durch
Entgelterhöhungen widerspiegelt.
(2) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können
geändert werden, um den Kosten umweltbezogener
Auswirkungen auf Grund des Zugbetriebs Rechnung
zu tragen. Solche Änderungen müssen nach Maßgabe
der verursachten Auswirkungen differenziert werden.
Das Wegeentgelt für den Schienengüterverkehr ist nach
den Lärmauswirkungen zu differenzieren. Die Differen-
zierung soll Anreize für die Umrüstung vorhandener
Wagen auf eine Lärm mindernde Technik, insbesondere
Bremstechnik setzen. Die Höhe des Gesamterlöses
eines Betreibers der Schienenwege darf dadurch nicht
verändert werden. Eine Anlastung umweltbezogener
Kosten, die eine Erhöhung der Gesamterlöse eines Be-
treibers der Schienenwege mit sich bringt, ist nur dann
zulässig, wenn auch im Straßengüterverkehr in Ein-
klang mit dem Recht der Europäischen Union eine sol-
che Anlastung erfolgt. Informationen, die erforderlich
sind, um den Ursprung umweltbezogener Abgaben
und ihre Anwendung verfolgen zu können, müssen auf-
bewahrt und der Regulierungsbehörde auf Anfrage
übermittelt werden, damit diese sie der Europäischen
Kommission auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellt.
(3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf
Grund des Artikels 31 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU
erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Regelung trifft.
(4) Um unerwünschte übermäßige Schwankungen
zu vermeiden, können die in den Absätzen 1 und 2
und in § 34 Absatz 3 genannten Entgelte über eine
angemessene Spanne von Zugverkehrsdiensten und
Zeiträumen gemittelt werden. Die relative Höhe der
Wegeentgelte muss jedoch zu den von den Verkehrs-
diensten verursachten Kosten in Beziehung stehen.
(5) Werden die in Anlage 2 Nummer 3 und 4 auf-
geführten Zusatzleistungen und Nebenleistungen nur
von einem einzigen Dienstleister angeboten, so gilt für
diese Leistungen § 32 Absatz 2 entsprechend.
(6) Der Betreiber der Einrichtung zur Erbringung der
in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 4 genannten Leistungen
teilt dem Betreiber der Schienenwege die entgeltbezo-
genen Informationen mit, die nach § 19 in den Schie-
nennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sein müssen,
oder er gibt eine Webseite an, auf der diese Informatio-

nen unentgeltlich in elektronischer Form veröffentlicht
werden. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist ver-
pflichtet, die Informationen in Deutsch und in mindes-
tens einer weiteren Amtssprache der Europäischen
Union mitzuteilen, soweit auch der Betreiber der Schie-
nenwege, an dessen Netz die Serviceeinrichtung ange-
schlossen ist, verpflichtet ist, seine Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen in Deutsch und in mindestens einer
weiteren Amtssprache der Europäischen Union zu ver-
öffentlichen.
§ 36
Ausgestaltung der Entgelte
(1) Damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm
entstehenden Kosten vollständig decken kann, sind
Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter
und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben,
wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der
Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist.
Die Entgeltregelung muss dem von den Eisenbahn-
verkehrsunternehmen erzielten Produktivitätszuwachs
Rechnung tragen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,
inwieweit die Aufschläge für bestimmte Verkehrs-
dienste oder Marktsegmente in Betracht kommen.
Dabei hat er die in Anlage 7 Nummer 1 genannten
Verkehrsdienst- oder Marktsegmentpaare zu prüfen
und die zutreffenden auszuwählen, mindestens jedoch
1. Güterverkehrsdienste,
2. Schienenpersonennahverkehrsdienste und sonstige
Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffent-
lichen Dienstleistungsauftrags und
3. Schienenpersonenfernverkehrsdienste.
Die erhobenen Entgelte dürfen nicht die Nutzung der
Schienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktseg-
mente ausschließen, die mindestens die Kosten, die
unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie
eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen kön-
nen. Aufschläge müssen so gewählt werden, dass die
Verkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personen-
verkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege
insgesamt entstehenden Kosten decken. Soweit inner-
halb des Verkehrsdienstes Personenverkehrsdienste
Marktsegmente gebildet werden, müssen diese weite-
ren Marktsegmente insgesamt die dem Verkehrsdienst
Personenverkehrsdienst nach Satz 4 zugeordneten
Kosten decken. Das Gleiche gilt für den Verkehrsdienst
Güterverkehrsdienste und innerhalb dessen gebildeter
Marktsegmente.
(3) Ein Betreiber der Schienenwege kann die Ver-
kehrsdienste in Marktsegmente je nach Art der trans-
portierten Güter oder der Personenbeförderung weiter
untergliedern. Marktsegmente, in denen Eisenbahnver-
kehrsunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in
denen sie aber während der Laufzeit der Entgeltrege-
lung Leistungen erbringen könnten, werden ebenfalls
festgelegt. Der Betreiber der Schienenwege nimmt in
die Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Auf-
schläge auf. Die Liste der Marktsegmente wird in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und
mindestens alle fünf Jahre überprüft. Die Regulierungs-
behörde überwacht diese Liste nach Maßgabe des § 67.
(4) Im Falle von künftigen Investitionsvorhaben oder
von Investitionsvorhaben, die nach 1988 abgeschlos-
sen wurden, darf ein Betreiber der Schienenwege auf
der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben
höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die
Vorhaben eine Steigerung der Effizienz oder der Kos-
tenwirksamkeit oder beides bewirken und sonst nicht
durchgeführt werden könnten oder durchgeführt wor-
den wären. Eine solche Entgeltregelung kann auch Ver-
einbarungen zur transparenten Aufteilung des mit
neuen Investitionen verbundenen Risikos einschließen.
(5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Ent-
scheidung 2009/561/EG der Kommission vom 22. Juli
2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hin-
sichtlich der Umsetzung der technischen Spezifikation
für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Zugsteue-
rung/Zugsicherung und Signalgebung des konventio-
nellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl.
L 194 vom 25.7.2009, S. 60) angegebenen Eisenbahn-
korridore sind zu unterscheiden. Dadurch sollen
Anreize dafür gegeben werden, dass Züge mit einer
Version des „European Train Control System“ ausge-
rüstet werden, die mit der durch die Entscheidung
2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008
zur Änderung von Anhang A der Entscheidung
2006/679/EG über die technische Spezifikation für die
Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zug-
sicherung und Signalgebung des konventionellen trans-
europäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A
der Entscheidung 2006/860/EG über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
(ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11) gebilligten Version
und Folgeversionen kompatibel ist. Eine solche Unter-
scheidung darf die Erlöse eines Betreibers der Schie-
nenwege insgesamt nicht verändern. § 31 Absatz 2
bleibt unberührt.
(6) Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf
Grund des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU
erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Regelung trifft.
§ 37
Ausgestaltung der Entgelte
für Schienenwege und Personen-
bahnhöfe für Personenverkehrsdienste im
Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
(1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplan-
periode vom Bund Mittel für den Schienenpersonen-
nahverkehr (Regionalisierungsmittel) zur Verfügung, so
haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 die Höhe der Entgelte für die Nutzung der Schie-
nenwege der Eisenbahn und für die Nutzung von
Personenbahnhöfen je Land festzulegen.
(2) Die durchschnittlichen Entgelte nach Absatz 1
sind für jedes Land so zu bemessen, dass sie den
durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehrs-
dienste im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode
2016/2017 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag
der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel
seit dem Jahr 2017 bis zu dem Jahr, in dem das Entgelt
tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte

nach Absatz 1 mit der gleichen Änderungsrate anzu-
passen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Entgelte für die Nutzung
von Personenbahnhöfen, soweit in einer Vereinbarung
zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Betreiber
des Personenbahnhofs eine abweichende Vereinbarung
zur Höhe der Entgelte getroffen ist. Regelungen nach
Satz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie können
auf bestimmte Verkehrsleistungen sowie auf Marktseg-
mente innerhalb dieser Verkehrsleistungen beschränkt
werden. In diesem Fall gilt § 32.
(4) Die Regulierungsbehörde überprüft, ob für Ver-
kehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
auf Grund des § 37 eine Unterdeckung besteht. Zu die-
sem Zweck kann sie entweder die Mengen- und Erlös-
entwicklungen untersuchen oder untersuchen, ob die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für
Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 dieser Vor-
schrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 5 so
wählen können, dass die dem Betreiber der Schienen-
wege für diese Verkehrsdienste entstehenden Kosten
gedeckt werden können. Sie überprüft auch, ob die
Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen
1 bis 4 ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuord-
nenden Kosten decken.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der
Erkenntnisse nach Absatz 4 einen Berichtsentwurf zu
erstellen. Dieser stellt die finanzielle Situation der Be-
treiber der Schienenwege im Hinblick auf die Kosten-
deckung in den einzelnen Verkehrsdiensten nach § 36
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, auch im Verhältnis zu den
Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
dar. Der Berichtsentwurf hat auch die finanzielle Situa-
tion im Hinblick auf die Kostendeckung für Stations-
halte des Schienenpersonennahverkehrs darzustellen.
Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
erhalten Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulie-
rungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu
dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.
(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der
Stellungnahmen hat die Regulierungsbehörde ihren
endgültigen Bericht zu erstellen. Die Regulierungs-
behörde leitet den endgültigen Bericht unverzüglich
dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregie-
rung zu. Die Bundesregierung leitet den Bericht der
Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deutschen
Bundestag zu; die Bundesregierung kann dem Bericht
eine Stellungnahme beifügen. Der Bericht ist im Bun-
desanzeiger zu veröffentlichen.
(7) Ein Bericht nach Absatz 6 ist alle fünf Jahre, erst-
mals zum 31. Dezember 2018, vorzulegen.
§ 38
Entgeltnachlässe
für Betreiber der Schienenwege
(1) Ungeachtet der grundsätzlichen Festlegung der
Höhe der Kosten nach den §§ 34 und 35 müssen alle
Nachlässe auf Entgelte, die ein Betreiber der Schienen-
wege von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen er-
hebt, den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien
entsprechen.
(2) Nachlässe sind auf die Höhe der tatsächlich vom
Betreiber der Schienenwege eingesparten Verwal-
tungskosten zu begrenzen. Bei der Festlegung der
Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die be-
reits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt
wurden, außer Betracht zu lassen.
(3) Ein Betreiber der Schienenwege kann abwei-
chend von Absatz 2 für im Einzelnen angegebene Ver-
kehrsströme Entgeltregelungen einführen, die für alle
Schienenwegnutzer zur Verfügung stehen und in deren
Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung
der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder
Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken
mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden.
(4) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen,
die für einen bestimmten Schienenwegabschnitt erho-
ben werden.
(5) Nachlassregelungen werden in angemessener,
nichtdiskriminierender und transparenter Weise auf alle
Eisenbahnverkehrsunternehmen angewandt.
§ 39
Besondere Entgelt-
regelungen, leistungsabhängige
Entgeltregelung für Betreiber der Schienen-
wege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,
den Zugangsberechtigten den Zugang zu Eisenbahn-
anlagen zu angemessenen, transparenten und nicht-
diskriminierenden Entgelten und Entgeltregelungen zu
gestatten.
(2) Die Entgeltregelungen für die Schienenwegnut-
zung müssen durch leistungsabhängige Bestandteile
den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen
Betreiber der Schienenwege Anreize zur Minimierung
von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
des Schienennetzes bieten. Diese Regelungen können
Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine
Entschädigung für von Störungen betroffene Unterneh-
men und eine Bonusregelung für Leistungen, die das
geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen.
(3) Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgelt-
regelung nach Anlage 7 Nummer 2 gelten für das
gesamte Netz eines Betreibers der Schienenwege.
(4) Absatz 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtun-
gen entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nicht anzu-
wenden, als ein auf Grund des Artikels 35 Absatz 3
der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter
Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Regelung trifft.
§ 40
Entgelte für
vorgehaltene Schienenwegkapazität
(1) Ein Betreiber der Schienenwege kann von einem
Zugangsberechtigten ein angemessenes Entgelt für
Schienenwegkapazität verlangen, die vertraglich zuge-
wiesen, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Das
Entgelt ist insbesondere angemessen, wenn es Anreize
für die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität
schafft. Ein derartiges Entgelt muss von dem Zugangs-
berechtigten erhoben werden, wenn er es regelmäßig

versäumt, zugewiesene Trassen oder Teile davon zu
nutzen. Um dieses Entgelt verlangen zu können, muss
der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen die Kriterien für die Fest-
stellung einer solchen Nichtnutzung veröffentlichen.
(2) Der Betreiber der Schienenwege muss zu jeder
Zeit in der Lage sein, jedem Zugangsberechtigten Aus-
kunft über den Umfang der Schienenwegkapazität zu
geben, die dem diese Kapazität nutzenden Eisenbahn-
verkehrsunternehmen bereits zugewiesen wurde. Dies
kann auch durch Einstellung auf seiner Internetseite
erfolgen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger
bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege
kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Aus-
kunft verlangen. Diese Erstattung kann bei einem Ver-
tragsschluss verrechnet werden.
§ 41
Zusammenarbeit
bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
(1) Betreiber der Schienenwege haben zur Koordi-
nierung der Entgelterhebung oder zur Erhebung der
Entgelte für den netzübergreifenden Zugbetrieb im Ei-
senbahnsystem mit den anderen Betreibern der Schie-
nenwege in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zusammenzuarbeiten. Die Betreiber der Schie-
nenwege müssen insbesondere bestrebt sein, die Wett-
bewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienen-
verkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente
Nutzung der Schienennetze sicherzustellen.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 soll es auch
ermöglichen, dass bei netzübergreifendem Verkehr im
Eisenbahnsystem innerhalb des Gebietes der Euro-
päischen Union Aufschläge nach § 36 und leistungs-
abhängige Entgeltregelungen nach § 39 in einem für
die Zugangsberechtigten transparenten Verfahren an-
gewandt werden können.
§ 42
Rechte an Schienenwegkapazität
(1) Der jeweilige Betreiber der Schienenwege hat
dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegka-
pazität nach § 44 zuzuweisen. Nach der Zuweisung
an den Zugangsberechtigten darf die Schienenwegka-
pazität von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.
(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Schienenwegka-
pazitäten ist verboten.
(3) Die Nutzung von Schienenwegkapazität durch
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte
eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisen-
bahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertra-
gung.
(4) Das Recht, besondere Schienenwegkapazität in
Form einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann
der Betreiber der Schienenwege Zugangsberechtigten
längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuer-
kennen.
(5) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zu-
gangsberechtigter können nach § 49 einen Rahmenver-
trag über die Nutzung von Schienenwegkapazität in
dem Netz des Betreibers der Schienenwege schließen,
der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplan-
periode hat.
(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schienen-
wegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen grenz-
überschreitenden Personenverkehrsdienst zu betrei-
ben, so muss er die betroffenen Betreiber der Schie-
nenwege und die betroffenen Regulierungsbehörden
davon in Kenntnis setzen. Soweit sie die Entscheidung
trifft, bewertet die deutsche Regulierungsbehörde, ob
der grenzüberschreitende Verkehrsdienst der Beförde-
rung von Fahrgästen auf einer Strecke zwischen Bahn-
höfen in verschiedenen Mitgliedstaaten dient.
§ 43
Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
(1) Der jeweilige Betreiber einer Serviceeinrichtung
hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Kapazitäten
in der Serviceeinrichtung zuzuweisen. Nach der Zuwei-
sung an den Zugangsberechtigten darf eine Kapazität
in der Serviceeinrichtung von diesem nicht auf Dritte
übertragen werden.
(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Kapazitäten in
Serviceeinrichtungen ist verboten.
(3) Die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrich-
tungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das
die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt,
der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht
als Übertragung. Das Gleiche gilt für den Fall, dass
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Kapazitäten
in Serviceeinrichtungen zugewiesen worden sind, diese
von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rah-
men einer Kooperation mitnutzen lässt.
§ 44
Zuweisung von
Zugtrassen und Schienenwegkapazität
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat die Zuwei-
sung von Zugtrassen einschließlich des Verfahrens
angemessen, nichtdiskriminierend und transparent
durchzuführen. Für den Fall, dass die Schienenweg-
kapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur
eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber
der Schienenwege ein besonderes Zuweisungsverfah-
ren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwen-
den. Das besondere Zuweisungsverfahren ist in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Es
muss Kriterien für die Bewertung der Umleitungsfähig-
keit der Verkehrsarten beinhalten und eine Veröffent-
lichung der beabsichtigten sowie der endgültigen Ver-
teilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf
die einzelnen Verkehrsarten durch den Betreiber der
Schienenwege vorsehen. Vor einer Festlegung der Ver-
teilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf
die einzelnen Verkehrsarten in den Schienennetz-
Nutzungsbedingungen hat eine Konsultation der Zu-
gangsberechtigten stattzufinden. Die als Ergebnis der
Konsultation beabsichtigte Verteilung der Schienen-
wegkapazität wird für Trassenanmeldungen zum Netz-
fahrplan verbindlich, wenn sie die Regulierungsbehörde
nicht nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 abgelehnt und der
Betreiber der Schienenwege die endgültige Festlegung
der Verteilung der Kapazität auf die Verkehrsarten ver-
öffentlicht hat.

(2) Der Betreiber der Schienenwege hat allen Anträ-
gen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben, so-
weit die Zugtrassen zur Verfügung stehen.
(3) § 4 gilt entsprechend.
§ 45
Genehmigung der
Entgelte und der Entgeltgrundsätze
(1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege
für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind
einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3
Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmi-
gen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermitt-
lung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40
und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der
Anlage 3 Nummer 2 entsprechen.
(2) Der Betreiber der Schienenwege darf für das Er-
bringen des Mindestzugangspakets keine anderen als
die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Ver-
trag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen
Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt
als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges
Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetz-
buches.
§ 46
Verfahren zur Genehmigung
der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
(1) Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens
sechs Monate vor Ablauf der nach Anlage 3 Nummer 3
Satz 3 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen
auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan
schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbe-
hörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen
nach Anlage 4 und eine Darlegung der Übereinstim-
mung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den
Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen. Die Re-
gulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich
auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. Über die
Anforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf
der Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Re-
gulierungsbehörde.
(2) Wird eine Genehmigung nicht binnen der Frist
des Absatzes 1 Satz 1 beantragt oder kann die Regu-
lierungsbehörde auf Grund fehlender oder unrichtiger
Unterlagen nicht über den Antrag entscheiden, so kann
sie ein vorläufiges Entgelt festsetzen und von Amts we-
gen ein Genehmigungsverfahren einleiten.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die bean-
tragten Entgelte auf ihrer Internetseite. Sie setzt hierbei
eine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach
§ 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen
nach § 77 Absatz 4 abgegeben werden können.
(4) Die Genehmigung ist mindestens für den Zeit-
raum einer Netzfahrplanperiode zu erteilen sowie
grundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode
zu befristen.
(5) Trifft die Regulierungsbehörde binnen einer Frist
von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
und inhaltlich richtigen Unterlagen keine Entscheidung,
so gilt das beantragte Entgelt als genehmigt. Im Übri-
gen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 47
Zusammenarbeit
bei der Bereitstellung
von Schienenwegkapazität und bei der
Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege im Inland ist ver-
pflichtet, im Interesse einer wirksamen Schaffung von
Schienenwegkapazitäten und Zuweisung von Zug-
trassen mit anderen Betreibern der Schienenwege im
Inland und in den anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch
für Rahmenverträge nach § 49. Jeder betroffene Betrei-
ber der Schienenwege ist verpflichtet, an der Erstellung
der dazu erforderlichen Verfahren und der Festlegung
der entsprechenden netzübergreifenden Zugtrassen
mitzuwirken. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit
aufgestellten Grundsätze und Kriterien für die Zuwei-
sung von Zugtrassen haben die jeweiligen Betreiber
der Schienenwege nach Anlage 3 Nummer 3 in ihren
Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege, dessen Ent-
scheidungen über Zuweisungen von Zugtrassen sich
auf andere Betreiber der Schienenwege auswirken,
muss mit diesen zusammenarbeiten, um die grenzüber-
schreitenden Zugtrassen zuzuweisen oder deren
Zuweisung zu koordinieren. Die im Rahmen dieser Zu-
sammenarbeit aufgestellten Grundsätze und Kriterien
für die Zuweisung von Zugtrassen veröffentlichen die
jeweiligen Betreiber der Schienenwege nach Anlage 3
Nummer 3 in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen. Soweit sich die Entscheidungen über die Zuwei-
sungen auf einen Betreiber der Schienenwege aus
einem Drittstaat auswirken, soll an diesem Verfahren
ein Vertreter des jeweiligen Betreibers der Schienen-
wege aus dem Drittstaat beteiligt werden.
(3) Jeder Betreiber der Schienenwege hat sicherzu-
stellen, dass die Europäische Kommission über die
wichtigsten Sitzungen, in denen gemeinsame Grund-
sätze und Verfahren für die Zuweisung von grenzüber-
schreitenden Zugtrassen entwickelt werden, unterrich-
tet und zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen
wird. Die Regulierungsbehörde ist über die Entwicklung
gemeinsamer Grundsätze und Verfahren für die Zuwei-
sung von Zugtrassen und über die IT-Systeme für die
Zuweisung von Zugtrassen ausreichend zu informieren,
damit sie ihre Aufsicht nach Maßgabe des § 67 aus-
üben kann.
(4) Entscheidungen über die Zuweisung von Zug-
trassen für netzübergreifende Eisenbahnverkehrs-
dienste dürfen nur von Vertretern der jeweiligen Betrei-
ber der Schienenwege getroffen werden.
(5) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Betei-
ligten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Teilnah-
me, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle
für die Bewertung und Zuweisung von Zugtrassen we-
sentlichen Kriterien auf der in § 19 Absatz 1 bezeichne-
ten Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1
müssen die Betreiber der Schienenwege den Bedarf an
grenzüberschreitenden Zugtrassen bewerten und deren
Einrichtung vorschlagen, soweit ein Bedarf dafür be-
steht. Sie haben deren Einrichtung sicherzustellen, um
den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, für die ein

Antrag außerhalb des Netzfahrplans nach § 56 gestellt
wurde.
(7) Diese im Voraus vereinbarten grenzüberschrei-
tenden Zugtrassen sind einem Zugangsberechtigten
über einen der beteiligten Betreiber der Schienenwege
zugänglich zu machen.
(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines
europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbs-
fähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22)
bleiben unberührt.
(9) Betreiber der Schienenwege und Betreiber von
Serviceeinrichtungen sind verpflichtet, im Interesse
einer wirksamen, aufeinander abgestimmten Nutzung
der Kapazitäten bei der Zuweisung und Nutzung von
Schienenwegkapazität und Kapazitäten in Serviceein-
richtungen zusammenzuarbeiten; dies gilt auch für
Betreiber von aneinander angrenzenden Serviceeinrich-
tungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2
gelten entsprechend.
§ 48
Anforderungen an Zugangsberechtigte
(1) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betrei-
ber einer Serviceeinrichtung kann mit Rücksicht auf be-
rechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Er-
löse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung oder der
Nutzung der Serviceeinrichtung Anforderungen an Zu-
gangsberechtigte festlegen. Die Anforderungen müs-
sen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent
sein und müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedin-
gungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b oder
den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Stellung einer
Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis
zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsbe-
rechtigten sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer
Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität
oder Kapazität in Serviceeinrichtungen vorsehen.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein
auf Grund des Artikels 41 Absatz 3 oder des Artikels 13
Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durch-
führungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegen-
stehende Regelung trifft.
§ 49
Rahmenvertrag
(1) Zwischen einem Betreiber der Schienenwege und
einem Zugangsberechtigten kann ein Rahmenvertrag
geschlossen werden. In dem Rahmenvertrag müssen
die Merkmale der vom Zugangsberechtigten zu bean-
tragenden und ihm zuzuweisenden Schienenwegkapa-
zität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplan-
periode festgelegt werden. Der Rahmenvertrag darf
keine Zugtrassen im Einzelnen regeln, muss aber so
gestaltet sein, dass er den berechtigten kommerziellen
Erfordernissen des Zugangsberechtigten entspricht.
Hierzu kann in dem Rahmenvertrag festgelegt werden,
inwieweit im Fall von Trassennutzungskonflikten bei der
Erstellung des Netzfahrplans der Betreiber der Schie-
nenwege innerhalb einer konkreten Bandbreite zu den
beantragten Zugtrassen Varianten anzubieten hat. Die
im Rahmenvertrag zu vereinbarende Bandbreite soll so
gewählt werden, dass unter den betrieblichen Bedin-
gungen mindestens drei zueinander konfliktfrei kon-
struierbare Zugtrassen zur Verfügung stehen können.
(2) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betref-
fenden Schienennetzes durch andere Zugangsberech-
tigte nicht ausschließen.
(3) Rahmenverträge müssen vorsehen, dass die sich
aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten im Inte-
resse einer besseren Nutzung des Schienennetzes ge-
ändert oder eingeschränkt werden können, sofern dies
auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und
Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuwei-
sung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016,
S. 1) vorgegeben ist. Hierauf ist in dem Rahmenvertrag
ausdrücklich hinzuweisen.
(4) In dem Rahmenvertrag kann eine Vertragsstrafe
für den Fall vorgesehen werden, dass die Verpflichtun-
gen aus dem Vertrag nicht erfüllt werden.
(5) Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Lauf-
zeit von fünf Jahren und können um die gleichen
Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert
werden. Der Betreiber der Schienenwege kann einer
kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen
zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist
durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonde-
rer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen.
(6) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mehr
als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit der Ge-
nehmigung der Regulierungsbehörde. Hierzu wird das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 oder 7
geprüft. Rahmenverträge mit Aufgabenträgern des
Schienenpersonennahverkehrs bedürfen keiner Geneh-
migung.
(7) Für Dienste auf besonderen Schienenwegen im
Sinne des § 57, die vom Zugangsberechtigten zu be-
gründende erhebliche und langfristige Investitionen er-
fordern, können Rahmenverträge eine Laufzeit von bis
zu 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre
ist nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei
umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor al-
lem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflich-
tungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschrei-
bungsplans, einhergehen. In einem solchen Fall kann
der Rahmenvertrag genaue Angaben zu den Schienen-
wegkapazitäten, die dem Zugangsberechtigten für die
Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung zu stellen
sind, festlegen. Diese Angaben können unter anderem
die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität
der Zugtrassen einschließen. In dem Rahmenvertrag
muss festgelegt werden, dass der Betreiber der Schie-
nenwege die reservierte Schienenwegkapazität verrin-
gern kann, wenn die Nutzung dieser Schienenwegka-
pazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat
unterhalb des Schwellenwerts nach § 60 liegt.
(8) Unter Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse ist jeder Rahmenvertrag allen Zugangs-
berechtigten offenzulegen; § 4 gilt entsprechend. Dies
kann auch durch die Einstellung in das Internet erfol-
gen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind insoweit nicht anzuwen-
den, als ein auf Grund des Artikels 42 Absatz 8 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
lung trifft.
(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 über Ver-
fahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für
die Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht zu einer
Einigung, hat der Betreiber der Schienenwege nach
der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in ent-
sprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu
entscheiden und die Regulierungsbehörde über die be-
absichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4
zu unterrichten.
(11) Auf Rahmenverträge, die vor dem 28. April 2016
geschlossen wurden, sind Artikel 6 Absatz 2 sowie die
Artikel 7, 8, 9, 10, 11 und 13 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2016/545 über Verfahren und Kriterien in
Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von
Fahrwegkapazität bis zum 6. April 2021 nicht anzuwen-
den. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Rahmenver-
trägen, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
vereinbart wurden und die eine Erhöhung der zugewie-
senen Rahmenkapazität oder eine Verlängerung der
Laufzeit des Rahmenvertrages zur Folge hätten.
§ 50
Zeitplan des
Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den in An-
lage 8 vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von
Schienenwegkapazität einzuhalten.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den
anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu
vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen
in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, be-
vor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netz-
fahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen
dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt
erforderlich ist.
§ 51
Antragstellung
(1) Die Zuweisung von Schienenwegkapazität hat
der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schie-
nenwege zu beantragen, dessen Netz genutzt werden
soll. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Zuwei-
sung von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan rich-
tet sich nach Anlage 8. Zur Nutzung der Schienenweg-
kapazität benennt der Zugangsberechtigte, der kein
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, bei Antragstellung
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den angemel-
deten Verkehr durchführen soll. Abweichend von Satz 3
kann der Betreiber der Schienenwege in seinen Schie-
nennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist für die Be-
nennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorse-
hen; dies soll er insbesondere für Zugtrassen eines Kor-
ridors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sep-
tember 2010 zur Schaffung eines europäischen Schie-
nennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und für Schienen-
wegkapazität außerhalb eines Korridors, wenn diese im
Vor- oder Nachlauf unmittelbar an eine Zugtrasse eines
Korridors anschließt, vorsehen. Die vertraglichen Ver-
einbarungen richten sich nach den §§ 20 und 21.
(2) Ein Zugangsberechtigter, der Vertragspartei eines
Rahmenvertrags ist, hat entsprechend den rahmenver-
traglich vereinbarten Bandbreiten seinen Bedarf an
Schienenwegkapazität anzumelden.
(3) Im Falle netzübergreifender Zugtrassen haben die
betroffenen Betreiber der Schienenwege gemeinsam
sicherzustellen, dass sich alle Zugangsberechtigten an
eine einzige Anlaufstelle wenden können, bei der es
sich entweder um eine von den Betreibern der Schie-
nenwege eingerichtete gemeinsame Stelle oder um
einen einzelnen an der Zugtrasse beteiligten Betreiber
der Schienenwege handelt. Der jeweilige Betreiber der
Schienenwege oder die von den Betreibern der Schie-
nenwege eingerichtete gemeinsame Stelle ist berech-
tigt, bei den anderen beteiligten Betreibern der Schie-
nenwege im Auftrag des Zugangsberechtigten um
Schienenwegkapazität nachzusuchen. Die Verordnung
(EU) Nr. 913/2010 bleibt unberührt.
(4) Einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen
kann der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der
Schienenwege jederzeit stellen, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten,
die nach den Schienennetz-Nutzungsbedingungen er-
forderlich sind, um über den Antrag zu entscheiden.
Der Betreiber der Schienenwege hat von dem Zugangs-
berechtigten fehlende Angaben unverzüglich nachzu-
fordern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
in Anlage 2 Nummer 1 und 2 beschriebenen Leistungen.
§ 52
Netzfahrplanerstellung,
Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit
ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung
von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge
auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in
den in § 55 und § 57 bestimmten Fällen besonderen
Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordi-
nierungsverfahren Vorrang einräumen.
(3) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Un-
vereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so
hat der Betreiber der Schienenwege die Anträge zu
koordinieren, um alle Erfordernisse zu erfüllen und allen
Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben,
soweit dies möglich ist.
(4) Der Betreiber der Schienenwege hat das Recht,
innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität
anzubieten, die von der beantragten Kapazität ab-
weicht.
(5) Der Betreiber der Schienenwege hat durch Ver-
handlungen mit den Zugangsberechtigten auf einver-
nehmliche Lösungen hinzuwirken. Zu diesem Zweck
hat er die folgenden Informationen den betroffenen Zu-
gangsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist
unentgeltlich und schriftlich oder elektronisch offenzu-
legen:
1. die von den übrigen Zugangsberechtigten auf den-
selben Strecken beantragten Zugtrassen;

2. die den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben
Strecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen;
3. die auf den betreffenden Strecken nach Absatz 2
vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen und
4. vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von
Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien.
Diese Informationen werden nach Maßgabe des § 4 be-
reitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangs-
berechtigter offengelegt wird, es sei denn, die Zugangs-
berechtigten haben einer Offenlegung zugestimmt.
(6) Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens
sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzu-
nehmen. Sie tragen insbesondere
1. der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen
zu vereinbaren, und
2. den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere
Betreiber der Schienenwege
Rechnung.
(7) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe
und des § 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege
für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schie-
nenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeig-
net ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können. Danach
soll der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der
sich aus § 49 ergebenden Rechte der Zugangsberech-
tigten und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55
und 57 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entschei-
den:
1. vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,
2. grenzüberschreitende Zugtrassen,
3. Zugtrassen für den Güterverkehr.
Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbeson-
dere aus Gründen der sicheren Durchführung von Zug-
fahrten möglich. Bei seiner Entscheidung hat der Be-
treiber der Schienenwege die Auswirkungen auf andere
Betreiber der Schienenwege angemessen zu berück-
sichtigen.
(8) Bei einer Entscheidung zwischen gleichrangigen
Verkehren im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 hat der Be-
treiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen
Zugtrassen gegenüberzustellen und
1. bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der
Zugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das
höchste Regelentgelt zu erzielen ist,
2. bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zug-
trassen den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen,
bei denen in der Summe das höchste Regelentgelt
zu erzielen ist.
Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr
und anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden,
kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von
Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr
den Vorrang einräumen. Ist eine Entscheidung auf die-
ser Grundlage nicht möglich, muss der Betreiber der
Schienenwege die Zugangsberechtigten auffordern,
innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten,
das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der
Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu zahlen wäre.
Die Angebote dürfen dem Betreiber der Schienenwege
ausschließlich über die Regulierungsbehörde zugeleitet
werden, die die übrigen Bieter nach Ablauf der Frist von
fünf Arbeitstagen über die Angebote und deren Höhe
informiert. Der Betreiber der Schienenwege hat gegen-
über dem Zugangsberechtigten, der das höchste Ent-
gelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach § 54 zu
machen. Entgeltnachlässe sind in diesen Fällen unzu-
lässig. Ergänzungen und Abweichungen hat der Betrei-
ber der Schienenwege in die Schienennetz-Nutzungs-
bedingungen aufzunehmen. Gelangt dieses System zur
Anwendung, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen
eine Entscheidung getroffen werden.
(9) Das Regelentgelt im Sinne von Absatz 8 beinhal-
tet nicht umweltbezogene Aufschläge oder Abschläge
nach § 35 Absatz 2, insbesondere keine Entgeltdiffe-
renzierung nach Lärmauswirkungen.
§ 53
Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss spätes-
tens vier Monate nach Ablauf der in Anlage 8 Nummer 3
genannten Frist einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf
erstellen. Er hat die Beteiligten zum vorläufigen Netz-
fahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellung-
nahme eine Frist von mindestens einem Monat einzu-
räumen. Beteiligte im Sinne des Satzes 2 sind alle
Zugangsberechtigten, die Schienenwegkapazität nach-
gefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswir-
kungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur
Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in
der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen
möchten.
(2) Der Betreiber der Schienenwege hat berechtigten
Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf
innerhalb einer festzulegenden Frist, die nach § 19 Ab-
satz 5 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu
veröffentlichen ist, Rechnung zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Frist steht der endgültige Netz-
fahrplanentwurf fest.
§ 54
Nutzungsvertrag
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat
der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
1. ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach
§ 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese zu
begründen.
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberech-
tigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Ar-
beitstagen angenommen werden.
§ 55
Überlastete Schienenwege
(1) In den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuwei-
sung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung
der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation
der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht
in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann,
hat der Betreiber der Schienenwege den betreffenden
Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu
erklären. Dies ist auch bei Schienenwegen zu erklären,
bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher
Zukunft nicht ausreichen wird. Erklärungen zur Überlas-

tung sind gegenüber der Regulierungsbehörde und der
zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben. Die Mittei-
lung ist entsprechend § 19 Absatz 2 zu veröffentlichen.
(2) Wurden Schienenwege für überlastet erklärt, so
hat der Betreiber der Schienenwege die Kapazitäts-
analyse nach § 58 durchzuführen, sofern nicht bereits
ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität nach
§ 59 umgesetzt wird.
(3) Wurden Entgelte nach § 35 Absatz 1 nicht erho-
ben oder hat das Erheben von Entgelten zu keinem be-
friedigenden Ergebnis geführt und wurde der Schienen-
weg für überlastet erklärt, so kann der Betreiber der
Schienenwege bei der Zuweisung von Schienenweg-
kapazität zusätzlich Vorrangkriterien nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5 anwenden.
(4) Die Vorrangkriterien haben dem gesellschaftlichen
Nutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Ver-
kehrsdiensten, die hierdurch von der Schienenwegnut-
zung ausgeschlossen werden, Rechnung zu tragen.
Der Betreiber der Schienenwege kann dazu Verkehrs-
diensten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr
den Vorrang geben, sofern dies zur Sicherstellung einer
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Ver-
kehrsdiensten im öffentlichen Schienenpersonennah-
verkehr zwingend erforderlich ist. Bei Maßnahmen nach
Satz 2 sind auch die Auswirkungen eines Ausschlusses
auf die Betreiber der Schienenwege in anderen Mit-
gliedstaaten zu berücksichtigen.
(5) Die Bedeutung von Güterverkehrsdiensten, ins-
besondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiens-
ten, ist bei der Festlegung von Vorrangkriterien zu
berücksichtigen.
(6) Die in Bezug auf überlastete Schienenwege zu
befolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien
sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach
§ 19 zu veröffentlichen.
(7) Hat ein Betreiber der Schienenwege einen Schie-
nenweg für überlastet erklärt, soll die Regulierungsbe-
hörde auf Antrag eines Zugangsberechtigten nach § 1
Absatz 12 Nummer 2 Buchstabe a dem Betreiber der
Schienenwege aufgeben, binnen drei Wochen Vorrang-
kriterien im Sinne der Absätze 4 und 5 ungeachtet der
sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 3 aufzustel-
len und zu veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung
der Überlastung erforderlich ist. Die Vorrangkriterien
sind eine Woche nach Veröffentlichung anzuwenden.
Fälle besonderer Dringlichkeit sind insbesondere gege-
ben, wenn die Funktionsfähigkeit eingerichteter Takt-
systeme im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr
unmittelbar gefährdet ist.
§ 56
Anträge außerhalb des Netzfahrplans
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss über
Anträge außerhalb des Netzfahrplans auf Zuweisung
einzelner Zugtrassen unverzüglich entscheiden, spä-
testens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen. Das
Angebot kann der Zugangsberechtigte grundsätzlich
nur innerhalb von einem Arbeitstag annehmen. Ist die
Bearbeitung besonders aufwändig, kann der Betreiber
der Schienenwege von der Frist nach Satz 1 abwei-
chen. Diese Fälle und die abweichend von Satz 1 gel-
tenden Fristen muss er in den Schienennetz-Nutzungs-
bedingungen nach § 19 veröffentlichen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege muss Informa-
tionen über verfügbare Kapazitätsreserven allen Zu-
gangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch
nehmen können, zur Verfügung stellen, auch durch Ein-
stellung auf seine Internetseite. Die Adresse der Inter-
netseite ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der
Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner
Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese kann
bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.
(3) Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,
ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des
fertig erstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vor-
hersehbare Anträge auf Zuweisung von Schienenweg-
kapazität außerhalb des Netzfahrplans schnell reagie-
ren zu können. Dies gilt auch für Fälle des § 55. In diese
Prüfung sind mindestens die Anträge einzubeziehen,
die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden au-
ßerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind.
§ 57
Besondere Schienenwege
(1) Die Schienenwegkapazität gilt als von Verkehrs-
diensten aller Art nutzbar, die den Betriebsmerkmalen
der Zugtrasse entsprechen.
(2) Ist eine geeignete Alternativstrecke vorhanden,
so kann der Betreiber der Schienenwege nach Konsul-
tation der Zugangsberechtigten nach Absatz 3 be-
stimmte Schienenwege für die Nutzung durch be-
stimmte Arten von Verkehrsdiensten ausweisen. Wurde
eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen,
kann der Betreiber der Schienenwege unbeschadet
der Artikel 101, 102 und 106 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Verkehrsdiensten
dieser Art bei der Zuweisung von Schienenwegkapazi-
tät Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungs-
beschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der
Nutzung der betroffenen Fahrwege ausschließen, so-
fern Schienenwegkapazität verfügbar ist.
(3) Eine Nutzungsbeschränkung von Schienenwe-
gen nach Absatz 2 ist in den Schienennetz-Nutzungs-
bedingungen nach § 19 anzugeben.
§ 58
Kapazitätsanalyse
(1) Zweck einer Kapazitätsanalyse überlasteter
Schienenwege ist neben der Ermittlung der Engpässe
bei der Schienenwegkapazität, die verhindern, dass
Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität
vollständig stattgegeben werden kann, die Darlegung
von Möglichkeiten, wie zusätzlichen, die derzeitige Ka-
pazität übersteigenden Anträgen stattgegeben werden
kann. In der Kapazitätsanalyse sind von dem Betreiber
der Schienenwege die Gründe für Überlastungen zu er-
mitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfe-
maßnahmen darzulegen.
(2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind der
Schienenweg, die Betriebsverfahren, die Art der ver-
schiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die
Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Schienenweg-
kapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen
gehören insbesondere die Umleitung und zeitliche Ver-

lagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahr-
geschwindigkeit und Verbesserungen des Schienen-
wegs.
(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs
Monaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg
als überlastet ausgewiesen wurde.
§ 59
Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schie-
nenwege nach Konsultation der Nutzer der betroffenen
überlasteten Schienenwege nach Absatz 2 der zustän-
digen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulie-
rungsbehörde einen Plan zur Erhöhung der Schienen-
wegkapazität vorzulegen. Darin sind
1. die Gründe für die Überlastung,
2. die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,
3. den Schienenwegausbau betreffende Beschränkun-
gen und
4. die möglichen Optionen und Kosten für die Erhö-
hung der Schienenwegkapazität, einschließlich der
zu erwartenden Änderungen der Wegeentgelte,
darzulegen. Des Weiteren ist auf der Grundlage einer
Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen
Maßnahmen zu entscheiden, welche Maßnahmen zur
Erhöhung der Schienenwegkapazität ergriffen werden;
hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung
der Maßnahmen.
(2) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege
einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
vorzulegen, so ist der Plan mindestens drei Monate
vor seiner Vorlage nach Absatz 1 auf der Internetseite
des Betreibers der Schienenwege zu veröffentlichen.
Der Veröffentlichung ist eine Darstellung der geplanten
Maßnahmen in geeigneter Form beizufügen. Bei der
Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass Zugangs-
berechtigte einen Monat lang zum Plan zur Erhöhung
der Schienenwegkapazität Stellung nehmen können.
Es ist anzugeben, auf welchem Weg diese Stellungnah-
men erfolgen können.
(3) Die Entscheidung über die Finanzierung von
Maßnahmen richtet sich, sofern die Maßnahmen durch
den Betreiber der Schienenwege nicht ausschließlich
selbst finanziert werden, bei Eisenbahnen des Bundes
nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und den
verfügbaren Bundeshaushaltsmitteln, bei nichtbundes-
eigenen Eisenbahnen nach dem hierfür geltenden Zu-
wendungsrecht.
(4) Der Betreiber der Schienenwege muss die Erhe-
bung der Entgelte für die betreffende Infrastruktur nach
§ 35 Absatz 1 in den Fällen einstellen, in denen er
1. keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
vorlegt oder
2. mit den im Plan zur Erhöhung der Schienenwegka-
pazität aufgeführten Maßnahmen keine Fortschritte
erzielt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Betreiber
der Schienenwege vorbehaltlich der Zustimmung der
Regulierungsbehörde weiterhin die Entgelte erheben,
wenn
1. der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen,
nicht verwirklicht werden kann oder
2. die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finan-
ziell nicht tragfähig sind.
(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung
der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlas-
teten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und
nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen
mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maß-
nahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Auf-
sichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für
die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gelten-
den Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-
geldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 60
Nutzung von Zugtrassen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen Bedingungen fest-
legen, anhand derer er dem Grad der bisherigen In-
anspruchnahme von vereinbarten Zugtrassen bei der
Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren
Rechnung trägt.
(2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtrassen aus
einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 innerhalb eines
Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder
dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teil-
weise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zu-
gangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber
der Schienenwege insoweit die Vereinbarung mit sofor-
tiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht
erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen
Antrag auf die Zuweisung dieser Schienenwegkapazi-
tät, ist das Angebot dem Dritten gegenüber unter der
aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen.
Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen,
muss der Betreiber der Schienenwege die in Satz 1 ge-
nannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangs-
berechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt
zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags ent-
stehenden Schadens verpflichtet; § 40 ist anzuwenden.
(3) Der Betreiber der Schienenwege hat insbeson-
dere bei überlasteten Schienenwegen die Aufgabe von
Zugtrassen zu verlangen, die in einem Zeitraum von min-
destens einem Monat unterhalb eines in den Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellen-
werts genutzt wurden, es sei denn, dass dies auf nicht-
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich dem
Einfluss des Zugangsberechtigten entziehen.
§ 61
Schienenwegkapazität
für Instandhaltungsarbeiten
(1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für In-
standhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplan-
erstellung zu berücksichtigen.
(2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vor-
haltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige
Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass
Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt
werden.

(3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die
Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die ent-
sprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfüg-
barkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplan-
mäßiger Instandhaltungsarbeiten.
§ 62
Sondermaßnahmen bei Störungen
(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten
Störungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der
Schienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu tref-
fen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu die-
sem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem
die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei
schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden
Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.
(2) In Notfallsituationen oder sofern dies notwendig
ist, weil der Schienenweg wegen einer Betriebsstörung
vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die
zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange
gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Sys-
tems erforderlich ist. Der Betreiber der Schienenwege
kann verlangen, dass die Eisenbahnverkehrsunterneh-
men ihn bei der Beseitigung der Betriebsstörung unter-
stützen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Sie können
vom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei
entstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben
die Störung zu vertreten.
Kapitel 4
Wartungseinrichtungen
§ 63
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
für Betreiber einer Wartungseinrichtung
(1) § 19 Absatz 4 ist auf Wartungseinrichtungen mit
der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich Be-
stimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 aufzustel-
len sind.
(2) § 13 Absatz 4 Satz 1, soweit dieser die Begrün-
dung der ablehnenden Entscheidung betrifft, und § 32
sind auf die Betreiber der Wartungseinrichtungen nicht
anzuwenden.
§ 64
Bericht der Regulierungsbehörde
zum Markt für Wartungseinrichtungen
Die Regulierungsbehörde erstellt nach Maßgabe des
§ 65 zum 31. Dezember 2018 einen Bericht für die Bun-
desregierung zur Frage, ob auf den Märkten für War-
tungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die einem
unverfälschten Wettbewerb entsprechen.
§ 65
Verfahren für den
Bericht der Regulierungsbehörde
zum Markt für Wartungseinrichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde überprüft den Grad der
Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs im
Wirtschaftsbereich der Wartungseinrichtungen.
(2) Die Regulierungsbehörde erstellt auf Grundlage
der Erkenntnisse nach Absatz 1 einen Berichtsentwurf.
Jeder, der eine Wartungseinrichtung betreibt oder ein
wirtschaftliches Interesse hinsichtlich des Marktzugan-
ges hat, erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Re-
gulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist
zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Die Regu-
lierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite
den Entwurf mit vorläufigen Ergebnissen und die Stel-
lungnahmen nach Satz 1 unter Angabe des Namens
und der Anschrift der einreichenden Person.
(3) Auf der Grundlage des Entwurfes und der Stel-
lungnahmen erstellt die Regulierungsbehörde ihren
endgültigen Bericht. Der Bericht hat darzustellen, ob
und inwieweit nach Auffassung der Regulierungsbe-
hörde die Befreiungen nach § 63 beibehalten werden
sollten. Die Regulierungsbehörde leitet den endgültigen
Bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat
und der Bundesregierung zu. Anschließend ist der
Bericht im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die
Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungs-
behörde unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu;
die Bundesregierung kann dem Bericht eine Stellung-
nahme beifügen.
Kapitel 5
Regulierungsbehörde
§ 66
Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung,
durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastruktur-
unternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in
seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er un-
abhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulie-
rungsbehörde anzurufen.
(2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auf-
fassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers
der Schienenwege oder eines Betreibers einer Service-
einrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr
oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er
das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Be-
schwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer
angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss.
Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
1. der Verband rechtsfähig ist,
2. es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Ver-
bandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht
gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahr-
zunehmen, und
3. der Verband
a) als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 ge-
nannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder
mindestens 75 natürliche Personen hat,
b) seit mindestens einem Jahr besteht und
c) auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für
eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengeset-
zes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des
Satzes 2.
(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder
über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die
Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunterneh-

mens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des
Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft
werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in
der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen
nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenom-
men werden kann.
(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von
Amts wegen insbesondere
1. der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-
Nutzungsbedingungen,
2. der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedin-
gungen für Serviceeinrichtungen,
3. die darin festgelegten Kriterien,
4. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,
5. die Entgeltregelung,
6. die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der
Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,
7. die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der
Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,
8. die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13.
§ 67
Befugnisse der
Regulierungsbehörde, Überwachung
des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisen-
bahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflich-
teten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um
Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende
Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu ver-
hüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre
Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes
abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen
zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abge-
ben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instru-
mente mit der Wettbewerbssituation in den Schienen-
verkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig,
mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von
Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertrans-
port und -personenverkehr und berücksichtigt ihre
Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer
Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte
Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu
konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur
Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtig-
ten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den
für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig
verlangen,
1. Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu
erteilen sowie
2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszei-
ten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, verviel-
fältigen und prüfen zu dürfen,
3. Nachweise zu erbringen,
4. Hilfsmittel zu stellen und
5. Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Aus-
künfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in
ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die
Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenver-
kehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informa-
tionen, die für statistische und Marktüberwachungs-
zwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde
kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden
Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines
von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemes-
senen Zeitraums von höchstens einem Monat zu ertei-
len, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände
vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlän-
gerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Aus-
künfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen,
soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Ge-
setz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 68
Entscheidungen der Regulierungsbehörde
(1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde
prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu
fordert sie von den Betroffenen die für die Entschei-
dung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche
mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab be-
stimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber
binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen
Informationen entscheidet sie über die Beschwerde,
trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen von
ihrer Entscheidung, die zu begründen ist, in Kenntnis.
Unabhängig von den Zuständigkeiten der Kartellbehör-
den entscheidet sie von Amts wegen über geeignete
Maßnahmen zur Verhütung von Diskriminierung und
Marktverzerrung.
(2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3
die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, so
1. verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der
Entscheidung oder
2. entscheidet die Regulierungsbehörde über die Gel-
tung des Vertrags oder des Entgeltes, erklärt entge-
genstehende Verträge für unwirksam und setzt die
Vertragsbedingungen oder Entgelte fest.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingun-
gen für Serviceeinrichtungen betreffen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für
die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zur Änderung der Regelungen im Sinne des § 66 Ab-
satz 4 verpflichten oder diese Regelungen für ungültig

erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses
Gesetzes in Einklang stehen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-
scheidungen der Regulierungsbehörde haben keine
aufschiebende Wirkung. In den Fällen, in denen die
Regulierungsbehörde durch eine Beschlusskammer
entscheidet, findet ein Vorverfahren nicht statt. Satz 2
gilt auch, soweit der Vorsitzende anstelle der Be-
schlusskammer entscheidet.
(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach
§ 68 getroffenen Entscheidungen in nicht personenbe-
zogener Form. Sie kann daneben Informationen über
die Durchführung von Verfahren in nicht personenbezo-
gener Form veröffentlichen.
§ 69
Gebühren und Auslagen
Die Regulierungsbehörde erhebt für individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Aus-
lagen.
§ 70
Überwachung der Entflechtungsvorschriften
(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betrei-
ber der Schienenwege, einen Betreiber einer Service-
einrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen
zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur
Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 eingehalten
werden. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den
Beteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen
Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Über-
prüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen. Die Regu-
lierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem
Betreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Ser-
viceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen
oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen
im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastruk-
turbetriebs nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich
integrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten
Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die
Überwachung erforderlich ist.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche
Beihilfen zuständigen Behörden teilt die Regulierungs-
behörde diesen die Informationen mit, die für die Auf-
gabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich sind,
soweit nicht besondere Offenbarungsverbote entge-
genstehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzu-
wenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13
der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter
Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Regelung trifft.
(4) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
§ 71
Berichtspflichten
Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes in den Jahren, in denen
ein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 er-
stellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über
die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet
Eisenbahnen vor, der eine Darstellung der Entwicklung
des Eisenbahnmarktes mit den wesentlichen Marktda-
ten enthält.
§ 72
Besondere Unterrichtungspflichten
der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die
Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen
Gründe unverzüglich zu unterrichten über
1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung
von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich
des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz
oder teilweise abgelehnt werden sollen,
2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung
von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangs-
pakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans,
sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt wer-
den sollen,
3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu
Serviceeinrichtungen einschließlich der damit ver-
bundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teil-
weise abgelehnt werden sollen,
4. die beabsichtigte Entscheidung über den Abschluss,
die Ablehnung oder die nachträgliche Änderung
eines Rahmenvertrages,
5. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von
Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nut-
zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ein-
schließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrund-
sätze und Entgelthöhen,
6. die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im
Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 913/2010 und
7. die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung
der eingeschränkten Schienenwegkapazität im
Sinne des § 44 Absatz 1.
Als teilweise Ablehnung im Sinne der Nummern 1 bis 3
gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der An-
meldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach den
§§ 13 oder 52 einvernehmlich erfolgen. Die Regulie-
rungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung
der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrich-
tungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu ge-
nehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die
Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entspre-
chend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des
Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.
§ 73
Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang
einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung
nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung
nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach
§ 72 Satz 1 Nummer 4,
4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder
Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,

5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach
§ 72 Satz 1 Nummer 6 und
6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach
§ 72 Satz 1 Nummer 7
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden,
soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassun-
gen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetz-
lichen Voraussetzungen genügen.
(2) Vor Ablauf der Frist
1. kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5
und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder
Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als recht-
lich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Fest-
legung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1
Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf ver-
öffentlichen und
2. treten die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfassten
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nut-
zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie
Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelt-
höhen nicht in Kraft.
§ 68 bleibt unberührt.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungs-
recht aus,
1. ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulie-
rungsbehörde zu entscheiden,
2. treten im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nut-
zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ein-
schließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze
oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang
der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit
nicht angewendet werden,
3. sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulie-
rungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unter-
richtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten,
wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch
dieses Unternehmen nicht zu erwarten ist.
§ 74
Wissenschaftliche
Beratung der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung
ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fra-
gen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen
einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen müssen
auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs über ausgewie-
sene volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, tech-
nologische oder rechtliche Erfahrungen und wissen-
schaftliche Erkenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann sich bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlich bera-
ten lassen, insbesondere bei der Aufbereitung und
Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen
für die Überwachung der Vorschriften des Eisenbahn-
rechts über den Zugang zur Infrastruktur.
(3) § 4 gilt entsprechend.
§ 75
Zusammenarbeit mit
den Regulierungsbehörden der Europäischen Union
(1) Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht perso-
nenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre
Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungs-
praxis, insbesondere über die wichtigsten Fragen ihrer
Verfahren und Probleme bei der Auslegung des umge-
setzten Rechts der Europäischen Union für den Eisen-
bahnsektor mit den Regulierungsbehörden der Euro-
päischen Union aus. Die Regulierungsbehörde arbeitet
mit ihnen auch anderweitig zusammen, um ihre Ent-
scheidungen in der gesamten Europäischen Union zu
koordinieren. Sie ist zu diesem Zweck Mitglied in einem
regelmäßig tagenden Netzwerk der Regulierungsbehör-
den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
dem diese zusammenarbeiten. Die Vertraulichkeit der
von den jeweiligen Unternehmen bereitgestellten Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse ist zu wahren.
(2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regu-
lierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, auch im Rahmen von Arbeitsvereinba-
rungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüber-
wachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der
Durchführung von Untersuchungen, eng zusammen.
(3) Bei Beschwerden oder Untersuchungen im Zu-
sammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreiten-
den Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten
sowie der Überwachung des Wettbewerbs im grenz-
überschreitenden Schienenverkehr hört die Regulie-
rungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, die
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, durch deren Gebiet die betref-
fende grenzüberschreitende Zugtrasse führt, und, so-
weit die Beteiligung der Europäischen Kommission
nach Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kom-
mission an und ersucht sie um alle erforderlichen Infor-
mationen.
(4) Wurde die Regulierungsbehörde ihrerseits nach
Absatz 3 angehört, so erteilt sie anderen Regulierungs-
behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sämtliche Informationen, die sie selbst auf Grund ihres
nationalen Rechts anfordern darf. Diese und empfan-
gene Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Be-
schwerde oder zur Durchführung der Untersuchung
nach Absatz 3 verwendet werden. § 77 Absatz 7 gilt
zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen entsprechend.
(5) Hat die Regulierungsbehörde eine Beschwerde
erhalten oder von sich aus eine Untersuchung durch-
geführt, übergibt sie der zuständigen Regulierungsbe-
hörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union die sachdienlichen Informationen, damit diese
gegenüber den Beteiligten die erforderlichen Maßnah-
men ergreift.
(6) Die beteiligten Vertreter der Betreiber der Schie-
nenwege sind nach § 44 Absatz 1 verpflichtet, unver-
züglich sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur
Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung
der Untersuchung nach Absatz 3 erforderlich sind und
von der Regulierungsbehörde angefordert wurden. Die
Regulierungsbehörde ist nach Maßgabe des Absatzes 4
befugt, die Informationen über die betreffende grenz-

überschreitende Zugtrasse an die in Absatz 3 genann-
ten Regulierungsbehörden weiterzuleiten.
(7) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(8) Auf Antrag der Regulierungsbehörde kann die
Europäische Kommission an den Tätigkeiten nach den
Absätzen 2 bis 6 teilnehmen, um die Zusammenarbeit
der Regulierungsbehörden zu fördern.
(9) Die Regulierungsbehörde erarbeitet mit den an-
deren Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gemeinsame Grundsätze und Ver-
fahren für die Entscheidungen, zu denen sie auf Grund
dieses Gesetzes befugt sind.
(10) Die Regulierungsbehörde überprüft Entschei-
dungen und Verfahren von Vereinigungen von Betrei-
bern der Schienenwege nach § 41 und § 47 Absatz 1,
die der Durchführung dieses Gesetzes oder anderwei-
tigen Erleichterung des grenzüberschreitenden Schie-
nenverkehrs dienen.
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind insoweit nicht anzu-
wenden, als ein auf Grund des Artikels 57 Absatz 8 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
lung trifft.
§ 76
Beteiligung der Regulierungsbehörde
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bun-
deskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner
Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident
oder ihre Präsidentin treten.
§ 77
Beschlusskammern
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Be-
schlusskammern. Satz 1 ist bei Entscheidungen der
Marktüberwachung nach § 17 und für die Erhebung
von Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz nicht
anzuwenden. Die Entscheidungen der Beschlusskam-
mern ergehen durch Verwaltungsakt.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be-
setzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei
beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende
und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung
für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben und
ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaft-
liches oder ingenieurwissenschaftliches Studium abge-
schlossen haben. Mindestens ein Mitglied der Be-
schlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt
haben. In den Fällen des § 73 Absatz 1 Nummer 2 kann
der oder die Vorsitzende anstatt der Beschlusskammer
entscheiden, sofern die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ergeht.
(3) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von
Amts wegen oder innerhalb eines Monats nach Eingang
eines entsprechenden Antrages ein. An dem Verfahren
vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
1. der Zugangsberechtigte oder im Falle des § 66 Ab-
satz 2 der beschwerdeführende Verband,
2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren
richtet, und
3. die Personen oder Personenvereinigungen, deren
Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt
werden und die die Regulierungsbehörde auf deren
Antrag zu dem Verfahren hinzugezogen hat,
4. soweit der Zugang zu grenzüberschreitenden Zug-
trassen, diesbezügliche Wegeentgelte oder der
Wettbewerb im grenzüberschreitenden Schienenver-
kehr betroffen sind, die Regulierungsbehörden der
betroffenen Staaten und,
5. soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission
nach § 75 Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische
Kommission.
(4) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz
fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschie-
denen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der na-
tionalen Regulierungsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der
Regulierungsbehörde vorlegen. Fällt die Streitigkeit in
den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde,
so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen
nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffe-
nen Mitgliedstaaten und, soweit die Beteiligung der
Europäischen Kommission nach § 75 Absatz 8 bean-
tragt wurde, mit der Europäischen Kommission. Die Be-
schlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen
mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in
Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach-
verhalte und zur Sicherstellung, dass die Entgeltregu-
lierungsmaßnahmen entsprechend den §§ 28 bis 35 in
Verbindung mit Anlage 4 in ihrer Gesamtheit aufeinan-
der abgestimmt sind, sind in der Geschäftsordnung der
Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Er-
lass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-,
Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen
Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen.
(6) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Den Personen,
die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise ver-
treten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Beschluss-
kammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher
Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf
Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für
die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffent-
lichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des
Staates, oder die Gefährdung eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(7) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im
Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle
Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem
Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die
ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nissen eingesehen werden kann. Unterbleibt die Vor-
lage einer freigegebenen Fassung nach Satz 2, kann
die Beschlusskammer von der Zustimmung der Betei-

ligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind be-
sondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung
nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die
Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor
der Entscheidung über die Gewährung von Einsicht-
nahme an andere Beteiligte die vorlegenden Personen
anhören.
§ 78
Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
ein Gutachten, in dem sie
1. den Stand und die absehbare Entwicklung des Wett-
bewerbs beurteilt,
2. die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im
Sinne des § 3 Nummer 1 besteht,
3. die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahn-
rechts würdigt und
4. zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra-
gen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisen-
bahnen Stellung nimmt.
Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in
dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
(2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das
Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körper-
schaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellun-
gen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vor-
lage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopol-
kommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem
es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Kör-
perschaften vorgelegt wird.
§ 79
Eisenbahninfrastrukturbeirat
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71
zu beraten,
2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die
Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt,
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regu-
lierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. Stehen
grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbe-
hörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisen-
bahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde
den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Ent-
scheidung zu deren wesentlichen Inhalten an.
Kapitel 6
Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften
§ 80
Übergangsvorschriften
(1) § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3
Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3
und Absatz 5 ist erstmals anzuwenden auf Anträge
auf Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrichtun-
gen, die auf die Nutzung innerhalb der Netzfahrplan-
periode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach
dem 2. September 2016 beginnt. Für Betreiber einer
Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des 1. Sep-
tember 2016 geltenden Fassung wird die Vorbehalts-
erklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netz-
fahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn
den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß
erklären kann, fingiert. Dies gilt nicht, sobald auf der
von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte
von mindestens zwei von ihm beauftragten oder von
einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisen-
bahnverkehrsunternehmen stattfinden.
(2) Auf vor dem 2. September 2016 der Regulie-
rungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und
beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von
Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungs-
bedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Vor-
schriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der
bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fas-
sung anzuwenden. Dies gilt entsprechend für Mitteilun-
gen, die ab dem 2. September 2016 vorgelegt werden,
denen ein ordnungsgemäßes Stellungnahmeverfahren
nach § 4 Absatz 4 der Eisenbahninfrastruktur-Benut-
zungsverordnung in der bis zum Ablauf des 1. Septem-
ber 2016 geltenden Fassung vorausgegangen ist.
(3) Ist die Frist für die Veröffentlichung der beabsich-
tigten Änderungen oder Neufassungen von Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1
am 2. September 2016 für die dann kommende Netz-
fahrplanperiode nicht mehr einzuhalten, gilt abwei-
chend von § 19 Absatz 2 Satz 1 für die Veröffentlichung
der Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen eine Frist von sechs Monaten. Ab-
weichend von § 73 Absatz 1 Nummer 4 beträgt im Falle
des Satzes 1 die Frist, binnen derer die Regulierungs-
behörde die beabsichtigte Neufassung oder Änderung
nach § 72 Satz 1 Nummer 5 ablehnen kann, vier Wo-
chen.
(4) Soweit am 2. September 2016 bestehende
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungs-
bedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben
dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von
Schienenwegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich
zur Überarbeitung dieser Regelungen verpflichtet. In
diesen Fällen sind die Fristen nach § 19 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen Betreiber von
Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht anzu-
wenden.
(5) Die §§ 25 bis 29 und 31 Absatz 2 sind erstmals
für die Netzfahrplanperiode anzuwenden, für die die
Frist zur Beantragung der Genehmigung der Entgelte
nach § 46 Absatz 1 Satz 1 mindestens acht Monate
nach dem 2. September 2016 abläuft. Bis zu diesem
Zeitpunkt haben Betreiber der Schienenwege ihre Ent-
gelte für Pflichtleistungen einschließlich der damit ver-
bundenen Leistungen so zu bemessen, dass die ihnen
insgesamt für die Erbringung dieser Leistungen ent-
stehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am
Markt erzielt werden kann, ausgeglichen werden. § 37
ist erstmals für die Netzfahrplanperiode 2017/2018
anzuwenden.

(6) Besteht am 2. September 2016 eine Regulie-
rungsvereinbarung und ist deren Anerkennung als qua-
lifizierte Regulierungsvereinbarung beantragt und be-
absichtigt die Regulierungsbehörde, den Antrag abzu-
lehnen, hat sie dem Antragsteller eine angemessene
Frist zu gewähren, um die Vereinbarung nachzubes-
sern. Für diesen Zeitraum ist der Ablauf der Frist nach
§ 30 Satz 2 gehemmt. Die Frist nach § 30 Satz 2 be-
ginnt erneut,
1. wenn der Betreiber der Schienenwege der Regulie-
rungsbehörde die von ihr für erforderlich gehaltenen
Nachbesserungen vorgenommen hat und sie der
Regulierungsbehörde unter Vorlage aller Unterlagen
mitteilt,
2. die den Betreibern der Schienenwege nach Satz 1
gewährte gesetzte Frist abgelaufen ist oder
3. der Betreiber der Schienenwege der Regulierungs-
behörde mitteilt, dass er die von der Regulierungs-
behörde für erforderlich gehaltenen Nachbesserun-
gen nicht vornehmen wird.
Zum Zwecke der Nachbesserung können auch zusätz-
liche Vereinbarungen geschlossen werden. Bis zur
nächstmöglichen Berücksichtigung einer Regulierungs-
vereinbarung nach Satz 1 bei der Festlegung der Ent-
gelte als anerkannt qualifizierte Regulierungsvereinba-
rung gilt die ursprünglich vorgelegte Vereinbarung als
qualifizierte Regulierungsvereinbarung. Satz 5 gilt nicht,
wenn die Regulierungsbehörde die vorgelegte Regulie-
rungsvereinbarung nicht als qualifizierte Regulierungs-
vereinbarung anerkannt hat.
(7) Befreiungen von den Vorschriften über die ge-
trennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. Sep-
tember 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt
worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirk-
samkeit. Befristete Genehmigungen bleiben bis zum
Ende der Befristung wirksam.
§ 81
Befristungen
(1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar
2020 nicht mehr anzuwenden.
(2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021
nicht mehr anzuwenden.

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 5)
Verzeichnis der Eisenbahnanlagen
Die Eisenbahnanlagen umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören,
ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie
private Gleisanschlüsse:
1. Grundstücke;
2. Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen
geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Seitenstreifen und
Seitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Gleis-
kreuzungen, Schneezäune;
3. Kunstbauten, insbesondere Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Ein-
schnitte und sonstige Bahnunterführungen, Stützmauern und Schutzbauten insbesondere gegen Lawinen,
Steinschlag;
4. schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;
5. Oberbau: Schienen, Rillenschienen und Leitschienen, Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienen-
verbindung, Bettung einschließlich Kies und Sand, Weichen und Gleiskreuzungen, Drehscheiben und Schie-
bebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);
6. Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger;
7. Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, ein-
schließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signal-
wesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen;
8. Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;
9. Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromver-
sorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestüt-
zen;
10. Dienstgebäude des Wegedienstes, einschließlich eines Teils der Anlagen für die Erhebung von Beförderungs-
entgelten.

Anlage 2
(zu den §§ 10 bis 14)
Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen
1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:
a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;
b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;
c) die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;
d) die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereit-
stellung von Informationen über Zugbewegungen;
e) die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;
f) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität
zugewiesen wurde, erforderlich sind.
2. Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden,
und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:
a) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich der Personenbahnsteige, der
Zugangswege für Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger, Einrichtungen für die
Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;
b) Güterterminals einschließlich der Laderampen sowie der Zugangswege für Güter, einschließlich der Zufahrts-
straßen;
c) Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;
d) Abstellgleise;
e) Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für
Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtun-
gen bedürfen;
f) andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;
g) Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Auto-
zugverkehre;
h) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren
Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.
Satz 1 gilt auch für Serviceeinrichtungen in See- oder Binnenhäfen. Für Eisenbahnanlagen in See- oder Bin-
nenhäfen sind die Regelungen für Serviceeinrichtungen anzuwenden.
3. Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
a) Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Strom-
versorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energie-
wirtschaftsgesetzes;
b) Vorheizen von Personenzügen;
c) kundenspezifische Verträge über
aa) die Überwachung von Gefahrguttransporten,
bb) die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
4. Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
a) Zugang zu Telekommunikationsnetzen;
b) Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
c) technische Inspektion der Fahrzeuge;
d) Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;
e) Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für
Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen
bedürfen.

Anlage 3
(zu § 19)
Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten:
1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung
steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg. Die Angaben in diesem Abschnitt
müssen, auf Jahresbasis, mit den nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Interoperabilität des
transeuropäischen Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisenbahninfrastrukturregistern im Einklang stehen
oder auf diese verweisen.
2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Entgelte. Dieser Abschnitt umfasst hinrei-
chende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für
den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anlage 2 aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen
Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Ta-
bellen zur Durchführung der §§ 34 bis 40 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden.
Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den kommenden
fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen.
3. Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität. Es sind
Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunterneh-
men zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden
Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung
und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Schienenwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische
Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere
a) die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität durch Zugangsbe-
rechtigte beim Betreiber der Schienenwege,
b) Anforderungen an Zugangsberechtigte,
c) Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informa-
tionen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger
und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten,
d) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens und des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems,
e) im Fall einer Schienenwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien,
f) Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen,
g) Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Schienenwegkapazität bei der Fest-
legung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.
In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene
Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der Anträge außerhalb
des Netzfahrplans sicherzustellen. Er enthält ein Muster für die Beantragung von Schienenwegkapazität. Der
Betreiber der Schienenwege veröffentlicht zudem genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenz-
überschreitender Zugtrassen.
4. Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen nach § 6 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes und von nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilten Sicherheitsbescheinigun-
gen oder mit der Angabe einer Webseite, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur
Verfügung gestellt werden.
5. Einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu
Schieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach § 39.
6. Einen Verweis auf Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 und die dafür
erhobenen Entgelte. Die Betreiber einer Serviceeinrichtung stellen Informationen über die Entgelte, die für den
Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen
Zugangsbedingungen bereit und geben eine Webseite an, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektro-
nischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die auf der Webseite angegebenen Inhalte sind nicht Bestandteil
der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
7. Einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen dem Betreiber der Schienenwege und
Zugangsberechtigten nach § 49.

Anlage 4
(zu den §§ 25 bis 27)
Anreizsetzung
Anlage 4 verdeutlicht die grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen der Anreizsetzung.
Durchführung der Anreizsetzung
1. Grundsätze
1.1 Die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 der Betreiber der
Schienenwege anzusetzenden Kosten umfassen alle Kosten, die zur Erbringung des Mindestzugangspakets
erforderlich sind. Diese Kosten bestehen aus den aufwandsgleichen Kosten nach Nummer 2, den Abschrei-
bungen nach Nummer 3 und den Kapitalkosten nach Nummer 5 abzüglich sonstiger Erträge und Erlöse nach
Nummer 4 nach Maßgabe einer an den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Kostenermittlung
(regulatorische Kostenermittlung).
1.2 In der regulatorischen Kostenermittlung sind nur Einzelkosten, Gemeinkosten und, zur Bestimmung der
Kapitalkosten nach Nummer 5, die Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die der Leistungsbereit-
stellung nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2 zuzurechnen sind. Kosten, Vermögensgegenstände und Passiva,
die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand im Sinne des Satzes 1 unmittelbar zurechnen lassen,
sind über eine sachgerechte und stetige Schlüsselung der jeweiligen Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen. Die
Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Schlüsselung solcher Kosten und Vermögensgegenstände so-
wie Passiva treffen.
2. Aufwandsgleiche Kostenpositionen
2.1 Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind zu berücksichtigende Einzel- und Gemeinkosten der Schienenwege,
die betrieblichen, periodengerechten und ordentlichen Aufwand der Betreiber der Schienenwege eines Jah-
res und nach Maßgabe der Gewinn- und Verlustrechnung mit Bezug auf die zuzurechnende Leistungsbereit-
stellung nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 darstellen. Die Regulierungsbehörde kann Erkenntnisse über
künftige Entwicklungen in einer sachgerechten Fortschreibung für die Regulierungsperiode unter Beachtung
der §§ 25 bis 28 angemessen berücksichtigen.
2.2 Betriebsfremde Aufwendungen sowie außerordentliche, periodenfremde oder auf Besonderheiten des Ge-
schäftsjahres beruhende Aufwendungen und Erträge sind in der Kostenrechnung nicht zu berücksichtigen.
Aufwendungen sind stets der Periode zuzuordnen, für die sie anfallen. Die Regulierungsbehörde kann unter
Berücksichtigung des § 27 Absatz 1 und der in § 3 genannten Ziele Festlegungen zur Berücksichtigung
außerordentlicher, periodenfremder oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhender Aufwendun-
gen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen oder periodenfremden Auf-
wendungen und Erträge sowohl bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus als auch während einer laufen-
den Regulierungsperiode treffen, soweit diese Aufwendungen und Erträge die Kosten spürbar beeinflussen
würden.
3. Abschreibungen
3.1 Zur Bemessung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 wird die Wertminderung der zu
berücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Ansatz gebracht. Hierbei sind die
bilanziellen Abschreibungen anzusetzen. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung dieser
Vermögensgegenstände sind die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Her-
stellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamt-
kosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für Investitionen in das
Bestandsnetz als auch für Neubau oder Ausbau von Eisenbahninfrastruktur.
3.2 Werden Zuwendungen gewährt, sind die Prüfergebnisse und die Prüfberichte der mit der Verwendungsprü-
fung dieser Zuwendungen beauftragten Stellen und Institutionen der Regulierungsbehörde zugänglich zu
machen. Weiterhin sind der Regulierungsbehörde vollständige Übersichten und Stammdateninformationen
über sämtliche Anlagen vorzulegen, die im Basisjahr aktiv waren und auf der Grundlage von Zuwendungen
finanziert wurden. Aus diesen Übersichten sollen mindestens die Anschaffungs- und Herstellkosten, die
Finanzierungsanteile über Zuwendungen, vertraglich vereinbarte Eigenmittel und sonstige Mittel, die Aktivie-
rungszeitpunkte sowie die Abschreibungsdauern und Abschreibungshöhen der jeweiligen Anlagen hervor-
gehen. Die Systematiken der Aufteilung der vertraglich vereinbarten Mittel auf den Bereich zur Erbringung
des Mindestzugangspakets sowie auf die im Basisjahr aktivierten Anlagen sind der Regulierungsbehörde
darzulegen.
4. Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Die Kosten mindern sich um sonstige neben der Leistungsbereitstellung nach § 25 Absatz 1 anfallende
Erlöse und Erträge und aktivierte Eigenleistungen abzüglich diesen zuzuordnenden Kosten, soweit sie sach-
lich der Erbringung der relevanten Leistungen zuzurechnen sind. Erlöse und Erträge, die als Zuwendungen
gewährt werden, sind hiervon ausgenommen.

5. Kapitalkosten
5.1 Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich aus einer kapitalmarktüblichen Verzin-
sung.
5.2 Die Regulierungsbehörde legt die Zinssätze für die Betreiber der Schienenwege auf Basis der tatsächlichen
Kapitalstruktur fest.
5.2.1 Für die Verzinsung des Fremdkapitals ist ein kalkulatorischer Zinssatz anzusetzen.
5.2.2 Für den anzusetzenden Eigenkapitalzinssatz für Betreiber der Schienenwege differenziert die Regulierungs-
behörde in Abhängigkeit vom Anteil des Schienengüterverkehrs am Umsatz des jeweiligen Betreibers der
Schienenwege.
5.3 Zur Ermittlung der Kapitalkosten werden die festgelegten Zinssätze auf das für das Mindestzugangspaket
nach Anlage 2 Nummer 1 eingesetzte, verzinsliche Kapital nach § 25 Absatz 1 angewendet.
6. Anpassung der Obergrenze der Gesamtkosten aufgrund qualifizierter Regulierungsvereinbarungen
Vor einer Anpassung nach § 25 Absatz 3 prüft die Regulierungsbehörde, ob sich der Aufwand gegenüber
dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als geringfügig verändern wird.
Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung pro Jahr be-
nannt sind, ergibt sich der Nachweis aus der Vereinbarung selbst. Für Aufwendungen, die in der qualifizierten
Regulierungsvereinbarung benannt, jedoch nicht pro Jahr benannt sind, hat der Betreiber der Schienenwege
Planungsaufwand und Aufwandsverlauf darzulegen. Für alle darüber hinaus gehenden Aufwendungen
kommt das nachfolgende Prüfschema zur Anwendung.
6.1 Instandhaltung
Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgen-
den Informationen darzulegen:
– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer
qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– den Planaufwand auf der Grundlage eines Instandhaltungsplans und des Instandhaltungsverlaufs nach
Instandhaltungsart und Instandhaltungsobjekten über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsverein-
barung,
– die Veränderung des Instandhaltungsaufwands und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangs-
niveau der Gesamtkosten,
– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Instandhaltungsaufwands und der Vorgabe der qua-
lifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn
1. der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der Instandhaltungsaufwand in infrastrukturellen
Rahmenkostenstellen nach Instandhaltungsmaßnahmen, Instandhaltungsart und Instandhaltungsob-
jekten erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und
2. der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für
die zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen plausibel dargelegt hat.
6.2 Ersatzinvestitionen
Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgen-
den Informationen darzulegen:
– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer
qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– den Planaufwand auf der Grundlage eines anlagenspezifischen Investitionsplans und Investitionsverlaufs
sowie eines entsprechenden Abschreibungsverlaufs über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsver-
einbarung,
– die Veränderung des Abschreibungsaufwandes und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangs-
niveau der Gesamtkosten,
– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Abschreibungsaufwandes und der Vorgabe der qua-
lifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn
1. der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der anlagenspezifische Abschreibungsaufwand in
Anlagenklassen erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und
2. der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für
die zusätzlichen Ersatzinvestitionen plausibel dargelegt hat.
Der Abschreibungsaufwand, der zu den von der Anpassung betroffenen Ersatzinvestitionen gehört, darf nur
begrenzt auf die Dauer der jeweiligen Abschreibungszeiträume in die nachfolgenden Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten eingehen.

Anlage 5
(zu § 29)
Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen
zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes
bezieht:
1. die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der
Gliederung in Anlage 2;
2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen
und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
3. nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
4. die Anreize nach § 27 Absatz 2;
5. Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, ein-
schließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
6. die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

Anlage 6
(zu § 34 Absatz 4)
Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission
Zu § 34 Absatz 4, betreffend Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom
12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs
anfallen, gilt nach der von Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eröffneten Abweichungsmöglichkeit:
Liegen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung berechneten direkten Kosten des gesamten
Netzes oder die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung mithilfe der Modellierung berechneten direkten Kosten
multipliziert mit der Anzahl der Zugkilometer, Fahrzeugkilometer und/oder Bruttotonnenkilometer für den Referenz-
zeitraum entweder unter 30 Prozent der Vollkosten für die Instandhaltung und Erneuerung oder unter der Summe
aus 20 Prozent der Instandhaltungskosten und 40 Prozent der Erneuerungskosten, kann die Regulierungsstelle die
nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, umgesetzt in § 66 Absatz 4, vorgesehenen Kontrollen der
Berechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in vereinfachter Weise durchführen.

Anlage 7
(zu § 36 Absatz 2 und § 39)
Anforderungen
in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte
1. Die Paare, die von den Betreibern der Schienenwege zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Markt-
segmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen,
umfassen mindestens die folgenden:
a) Personenverkehr/Güterverkehr;
b) Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;
c) Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;
d) Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;
e) Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr;
f) Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;
g) Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr.
2. Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze:
a) Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdiens-
tes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eck-
werte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenz-
werte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar
sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in
einer bestimmten Zeit durchführt.
b) Der Betreiber der Schienenwege teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen
die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder
kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber der Schienenwege eine kürzere Mitteilungsfrist an-
wenden.
c) Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:
1. Betriebs-/Planungsmanagement des Betreibers der Schienenwege
1.1 Fahrplanerstellung
1.2 Zugbildung
1.3 Fehler im Betriebsverfahren
1.4 Falsche Anwendung der Vorrangregeln
1.5 Personal
1.6 Andere Ursachen
2. Infrastruktureinrichtungen des Betreibers der Schienenwege
2.1 Signalanlagen
2.2 Signalanlagen an Bahnübergängen
2.3 Telekommunikationsanlagen
2.4 Stromversorgungseinrichtungen
2.5 Gleis
2.6 Bauwerke
2.7 Personal
2.8 Andere Ursachen
3. Dem Betreiber der Schienenwege zuzuschreibende bautechnische Ursachen
3.1 Geplante Bauarbeiten
3.2 Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten
3.3 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise
3.4 Andere Ursachen
4. Anderen Betreibern der Schienenwege zuzuschreibende Probleme
4.1 verursacht durch den vorgelagerten Betreiber der Schienenwege
4.2 verursacht durch den nachgelagerten Betreiber der Schienenwege

5. Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen
5.1 Überschreitung der Haltezeit
5.2 Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
5.3 Ladevorgänge
5.4 Ladeprobleme
5.5 Zugvorbereitung
5.6 Personal
5.7 Andere Ursachen
6. Fahrzeuge des Eisenbahnverkehrsunternehmens
6.1 Umlaufplanerstellung und -änderung
6.2 Zugbildung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen
6.3 Probleme mit Reisezugwagen
6.4 Probleme mit Güterwagen
6.5 Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen
6.6 Personal
6.7 Andere Ursachen
7. Anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende Probleme
7.1 verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
7.2 verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
8. Externe Ursachen, die weder dem Betreiber der Schienenwege noch dem Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen zuzuschreiben sind
8.1 Streik
8.2 Verwaltungsformalitäten
8.3 Äußere Einflüsse
8.4 Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen
8.5 Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz
8.6 Andere Ursachen
9. Sekundäre Ursachen, die weder dem Betreiber der Schienenwege noch dem Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen zuzuschreiben sind
9.1 Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken
9.2 Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges
9.3 Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges
9.4 Umlauf
9.5 Anschlüsse
9.6 Weitere Untersuchung erforderlich.
d) Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl
die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbe-
triebs zu berücksichtigen sind.
e) Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu
berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.
f) Der Betreiber der Schienenwege teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen so rasch wie möglich die Berech-
nung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst
sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.
g) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungs-
abhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch
bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den
beteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Ent-
scheidung zu treffen.
h) Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der
Betreiber der Schienenwege einmal jährlich das von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Jahresdurch-
schnitt erzielte Leistungsniveau.

Anlage 8
(zu den §§ 50 und 51 Absatz 1)
Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
1. Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt.
2. Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24:00 Uhr. Wird ein Netzfahrplan-
wechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den Wintermonaten durchgeführt, insbesondere zur Berück-
sichtigung etwaiger Fahrplanänderungen im regionalen Personenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten
Samstag im Juni um 24:00 Uhr und bei Bedarf zu anderen Terminen. Die Betreiber der Schienenwege können
sich auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall unterrichten sie die Europäische Kommission ent-
sprechend, falls der internationale Verkehr betroffen sein könnte.
3. Die Frist für den Eingang von Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Netzfahrplan endet am
zweiten Montag im April um 24:00 Uhr.
4. Die Betreiber der Schienenwege tragen dafür Sorge, dass spätestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahr-
plans vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Betreibern
der Schienenwege festgelegt sind. Die Betreiber der Schienenwege gewährleisten soweit wie möglich, dass
diese Zugtrassen in den nachfolgenden Verfahrensschritten beibehalten werden.
5. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen seitens der Zugangsberechtigten
erstellt der Betreiber der Schienenwege einen Netzfahrplanentwurf.

Anlage 9
(zu § 70 Absatz 1)
Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten
1. Getrennte Rechnungsführung:
a) getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Bereiche Güterverkehr, Personenverkehr und
den Betrieb der Schienenwege und Serviceeinrichtungen;
b) genaue und transparente Angaben über einzelne Quellen und Verwendungen von öffentlichen Geldern und
Ausgleichsleistungen anderer Art. Dazu gehört auch eine detaillierte Übersicht über die Zahlungsströme der
Unternehmen, damit festgestellt werden kann, wofür diese öffentlichen Mittel und Ausgleichsleistungen an-
derer Art verwendet wurden;
c) Aufwands- und Ertragsposten, anhand derer sich nach den Anforderungen der Regulierungsbehörde fest-
stellen lässt, ob zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen eine Quersubvention stattgefunden hat;
d) das für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche angewendete Verfahren;
e) falls das regulierte Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist, vollständige Angaben über Zahlungen
zwischen den Unternehmen der Gruppe.
2. Kontrolle der Wegeentgelte:
a) verschiedene Kostenkategorien, insbesondere hinreichende Informationen über die Grenzkosten oder direk-
ten Kosten der einzelnen Dienste oder Gruppen von Diensten, um eine Kontrolle der Wegeentgelte zu er-
möglichen;
b) hinreichende Angaben, um eine Kontrolle der Einzelentgelte, die für Dienste (oder Gruppen von Diensten)
entrichtet werden, zu ermöglichen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde gehören dazu auch Angaben
zum Umfang einzelner Dienste, zu den Preisen für einzelne Dienste sowie zu den Gesamteinnahmen, die
aus den von internen und externen Kunden für einzelne Dienste entrichteten Entgelten erzielt werden;
c) nach der von der Regulierungsbehörde geforderten Kostenrechnungsmethode Angaben zu den Kosten ein-
zelner Dienste (oder Gruppen von Diensten) und den daraus erzielten Einnahmen, damit eine etwaige wett-
bewerbswidrige Preispolitik (Quersubventionen, Verdrängungspreise und überhöhte Preise) festgestellt wer-
den kann.
3. Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit:
a) Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit,
b) Ausgabenerklärung (Übersicht),
c) Erklärung zu den Instandhaltungsausgaben,
d) Erklärung zu den Betriebsausgaben,
e) Gewinn- und Verlustrechnung.

Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 113 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung
eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines
attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene so-
wie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im
Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der
Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts,
soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Ge-
setzes betreffen.“
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen
oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahn-
verkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfra-
struktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men).
(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfern-
verkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schie-
nengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste
können Marktsegmente gebildet werden.
(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Ei-
senbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisen-
bahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern
oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies
schließt auch Fahrzeughalter ein.
(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste
sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindes-
tens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Ab-
kommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert
und geteilt werden, und die verschiedenen Zug-
abschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und
Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen min-
destens eine Grenze überqueren.
(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrs-
dienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von
Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine
Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-
schaftsraum überquert und dessen Hauptzweck
die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhö-
fen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug
kann erweitert und geteilt werden, und die ver-
schiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche
Abfahrts- oder Bestimmungsorte haben, sofern alle
Wagen mindestens eine Grenze überqueren.
(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Be-
triebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der
Bahnstromfernleitungen.
(7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau,
den Betrieb und die Unterhaltung der Schienen-
wege der Eisenbahn, einschließlich Verkehrsmana-
gement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-
gebung zuständig ist, mit Ausnahme der Schienen-
wege in Serviceeinrichtungen.
(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen,
die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen
Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist
eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieb-
lichen Transport oder der An- und Ablieferung von
Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das
die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit
ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unterneh-
men dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die
Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den ei-
genen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen
oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen
durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen
gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet
werden.
(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter
Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüs-
tung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Num-
mer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes
genannten Serviceleistungen erbringen zu können.
(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das
zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwi-
schen zwei Zuweisungen bestimmt sind.
(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist
jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für
den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtun-
gen zuständig ist.
(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Ver-
kehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Ver-
kehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regional-
verkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall,
wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines
Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder
die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahn-
fahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisen-
bahnbetrieb teilnehmen können.
(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahr-
zeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Ei-
senbahnbetrieb teilnehmen können.
(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bun-
des sind Unternehmen, die sich überwiegend in
der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich
dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrs-
dienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbe-
dürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch
grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die

Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet
oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.
(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet
mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Ein-
wohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungs-
dichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadrat-
kilometer.
(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, des-
sen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse
einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzu-
decken.
(19) Netze des Regionalverkehrs sind Schienen-
wege, auf denen keine Züge des Personenfernver-
kehrs verkehren.
(20) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf
Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch so-
weit sie über diese Netze hinaus bis in den Über-
gangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des
Regionalverkehrs verkehren.
(21) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Ge-
nehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem
Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung
anerkennt,
1. Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnver-
kehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese
Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrs-
diensten begrenzt sein kann,
2. selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahr-
zeughalter teilzunehmen oder
3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungs-
systeme oder Bahnsteige zu betreiben.
(22) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesam-
ten Schienenwege, die von einem Betreiber der
Schienenwege betrieben werden.
§ 2a
Feststellung der Eisenbahneigenschaft
Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste
Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich
nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur fest,
1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisen-
bahn im Sinne dieses Gesetzes ist,
2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des
§ 2 Absatz 12 vorliegt oder
3. ob eine Eisenbahn
a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16
oder
b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes
betreibt.“
3. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „erfass-
ten Eisenbahnen“ die Wörter „und Werksbahnen“
eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1e Nummer 4 wird die Angabe „§§ 8
bis 13“ durch die Angabe „§§ 10 bis 13“ ersetzt.
b) Nach § 5 Absatz 1i wird folgender Absatz 1j ein-
gefügt:
„(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regu-
lierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulie-
rungsgesetz bleiben unberührt.“
5. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6
bis 6i ersetzt:
„§ 6
Erteilen und Versagen
der Unternehmensgenehmigung
(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf nie-
mand
1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahn-
betrieb teilnehmen oder
3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungs-
systeme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der
Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werks-
bahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur
einer Werksbahn benutzt wird.
(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt,
ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird
für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.
(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur
beantragt werden, wenn der Antragsteller in
Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juris-
tisch selbstständige Niederlassung betreibt.
(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über
den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch
drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unter-
lagen.
(5) Bei der Übernahme des Betriebes einer
Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmens-
genehmigung für das übernehmende Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt
wirksam werden, zu dem die Genehmigung des ab-
gebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu-
rückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt
wird.
(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berech-
tigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
§ 6a
Bedingungen für
den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unterneh-
mensgenehmigung stellt, muss der zuständigen
Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätig-
keit nachweisen, dass er den nachstehenden Anfor-
derungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle
Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung ge-
nügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle
erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.

§ 6b
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
(1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten
Personen und das Unternehmen müssen zuverläs-
sig sein.
(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte
Person gilt insbesondere dann nicht als zuverläs-
sig, wenn sie rechtskräftig wegen Straftaten, ein-
schließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Ver-
stöße oder wegen schwerer oder wiederholter Ver-
stöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten
einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-
recht oder – im Falle eines Unternehmens, das
einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der
Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht – ge-
gen zollrechtliche Pflichten zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann
nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geld-
buße von mehr als 100 000 Euro wegen schwer-
wiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Ver-
kehrsvorschriften aufgeführter Verstöße oder we-
gen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließ-
lich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder
– im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-
überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
unterliegt, zu betreiben wünscht – gegen zollrecht-
liche Pflichten bestandskräftig festgesetzt wurde.
§ 6c
Anforderungen an
die finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit sind erfüllt, wenn der Antragsteller
nachweist, dass er seine tatsächlichen und voraus-
sichtlichen Verpflichtungen unter realistischen An-
nahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten
für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Ge-
nehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
erfüllen kann.
(2) Die Genehmigungsbehörde prüft die finan-
zielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder bei
einem Antragsteller, der keinen Jahresabschluss
vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht.
Jeder Antragsteller hat mindestens die in Anlage 2
genannten Angaben zu machen.
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines An-
tragstellers ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz-
verfahren eröffnet worden ist oder in erheblichem
Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern
oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die
aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage
eines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen
einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines
Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buch-
prüfers verlangen. Diese Unterlagen müssen die in
Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten.
§ 6d
Anforderungen an die fachliche Eignung
(1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung
sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass
er über eine Betriebsorganisation verfügt oder ver-
fügen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder
Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige
betriebliche Beherrschung und Überwachung der
in der Unternehmensgenehmigung genannten Ge-
schäftstätigkeit mitbringt.
(2) Die Anforderungen an die fachliche Eignung
sind dann erfüllt, wenn die für die Führung der Ge-
schäfte bestellten Personen von der zuständigen
Aufsichtsbehörde als Betriebsleiter bestätigt sind.
Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die
Führung der Geschäfte bestellte Person. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein
Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind,
das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung
oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde.
§ 6e
Nachweis der Zuverlässigkeit
und der finanziellen Leistungsfähigkeit
Ist der Antragsteller
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. ein Land,
3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein
Zusammenschluss kommunaler Gebietskörper-
schaften oder
4. eine juristische Person, die sich überwiegend in
der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3
genannten Gebietskörperschaften befindet,
gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finan-
ziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Satz 1 gilt
auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
raum und die entsprechenden Gebietskörperschaf-
ten solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
§ 6f
Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung
(1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach
Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU eine
Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf
im Inland für diese Tätigkeiten keiner weiteren Un-
ternehmensgenehmigung.
(2) Wem eine Unternehmensgenehmigung im
Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem Ei-
senbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
diese Unternehmensgenehmigung vorlegen. Zu-
gangsrechte bleiben unberührt.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die von ihr
erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen,
dass regelmäßig eine Überprüfung durchzuführen

ist. Die Frist für die Überprüfung beträgt höchstens
fünf Jahre.
§ 6g
Widerruf,
befristete Unternehmensgenehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde kann bei begrün-
detem Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem
sie eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die
Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, jederzeit
prüfen, ob es diesen Anforderungen tatsächlich
nachkommt. Die Genehmigungsbehörde hat die
Unternehmensgenehmigung zu widerrufen, wenn
sie feststellt, dass das Unternehmen den Anforde-
rungen nach Satz 1 nicht nachkommt.
(2) Hat eine inländische Genehmigungsbehörde
begründeten Zweifel daran, dass ein Unternehmen,
dem die Genehmigungsbehörde eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union eine Unter-
nehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderun-
gen der §§ 6a bis 6e erfüllt, so teilt sie der Behörde
des anderen Mitgliedstaates ihre Zweifel unverzüg-
lich mit. Satz 1 gilt auch für die inländischen Ge-
nehmigungsbehörden untereinander.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 kann die
Genehmigungsbehörde davon absehen, die Unter-
nehmensgenehmigung wegen Nichterfüllung der
Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
zu widerrufen und dem Unternehmen zur Wieder-
herstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit eine
angemessene Frist setzen, wenn die Sicherheit
nicht gefährdet ist. Satz 1 gilt auch für den Fall einer
Wiederherstellung der Zuverlässigkeit oder der
fachlichen Eignung. Die Frist nach Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, darf sechs Monate nicht
überschreiten. Ist eine gesetzte Frist verstrichen,
ohne dass die Wiederherstellung gelungen ist, ist
die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 zu wider-
rufen.
(4) Hat ein Unternehmen den Betrieb sechs Mo-
nate lang eingestellt oder innerhalb von sechs
Monaten nach Erteilung einer Unternehmensgeneh-
migung den Betrieb nicht aufgenommen, hat die
Genehmigungsbehörde zu überprüfen, ob das Un-
ternehmen die Anforderungen der §§ 6a bis 6e
noch erfüllt. Im Falle der Betriebsaufnahme kann
ein Unternehmen beantragen, dass unter Berück-
sichtigung der Besonderheit der zu erbringenden
Leistungen die Frist des Satzes 1 verlängert wird.
(5) Im Falle einer Änderung, die sich auf die
Rechtsstellung eines Unternehmens auswirkt, ins-
besondere bei Zusammenschlüssen oder Übernah-
men, hat es die Genehmigungsbehörde darüber zu
unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu
überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderun-
gen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt. Das betreffende
Unternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern
nicht die Genehmigungsbehörde durch Anordnung
feststellt, dass die Sicherheit gefährdet ist. In einem
solchen Fall hat das betreffende Unternehmen den
Betrieb unverzüglich einzustellen.
(6) Beabsichtigt ein Unternehmen, seine Ge-
schäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erwei-
tern, so hat es die Genehmigungsbehörde darüber
zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu
überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderun-
gen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt.
(7) Die Genehmigungsbehörde hat bei einem
Unternehmen, gegen das ein Insolvenzverfahren
oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden ist,
die Unternehmensgenehmigung zu widerrufen,
wenn sie davon überzeugt ist, dass innerhalb einer
vertretbaren Zeit eine erfolgversprechende Sanie-
rung nicht zu erwarten ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 lassen die Befugnisse der
zuständigen Behörde nach den Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in
den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes
und der Länder unberührt.
§ 6h
Unterrichtung der Europäischen Kommission
Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisen-
bahnverkehrsunternehmen eine Unternehmens-
genehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unter-
richtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahn-
agentur und die anderen inländischen Genehmi-
gungsbehörden. Die Genehmigungsbehörden der
Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische
Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.
§ 6i
Durchführungsrechtsakte
der Europäischen Kommission
Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit
nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des
Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-
lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343
vom 14.12.2012, S. 32) erlassener Durchführungs-
rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Regelung trifft.“
6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort
„Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort
„Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Genehmigung“ durch
das Wort „Unternehmensgenehmigung“ ersetzt.
7. Die §§ 8 bis 9b werden aufgehoben.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Abgabe und
Stilllegung von Eisenbahn-
infrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Betreiber von Schienenwegen und Betrei-
ber von Serviceeinrichtungen sind zum Be-
trieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.“

bb) In dem neuen Satz 2 werden nach den Wör-
tern „Betriebes einer Strecke“ die Wörter
„oder einer Serviceeinrichtung“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei
einem Antrag auf dauernde Einstellung des
Betriebes einer Serviceeinrichtung entschei-
den, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a
entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung
in den letzten 24 Monaten vor der geplanten
Betriebseinstellung nicht zweckentspre-
chend genutzt wurde und kein Antrag auf
Nutzung gestellt oder eine entsprechende
Absicht dem Betreiber bekannt ist.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Eisenbahnverkehrs-
leistungen“ durch das Wort „Eisenbahnver-
kehrsdienste“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu Gunsten des
Reisenden“ gestrichen.
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Fahrgastinformationen
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Ei-
senbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern
eines Personenbahnhofs unverzüglich alle Informa-
tionen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von
Kunden erforderlich sind.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ih-
ren Fahrplaninformationsmedien über Anschluss-
verbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu
informieren.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zu-
gangsstellen zum Schienenpersonenverkehr be-
treiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgast-
informationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahn-
verkehrsunternehmen beschränken. Sie sind darüber
hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger ge-
meinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffent-
lichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahn-
verkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die er-
forderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt un-
berührt.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulie-
rungsgesetz bleiben unberührt.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden
Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den
Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter
billiger Regelung der Bedingungen und der Kos-
ten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der an-
grenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infra-
struktur aus Gründen des Betriebs der Werks-
bahn nicht möglich ist. Im Falle der Nicht-
einigung über die Möglichkeit des Anschlusses,
die Bedingungen des Anschlusses sowie über
die Angemessenheit der Kosten entscheidet,
wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist,
das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fäl-
len die zuständige Landesbehörde.“
12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14
bis 14d ersetzt:
„§ 14
Versicherungspflicht
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet,
eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten
Personenschäden und Sachschäden bei einem im
Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversi-
cherung befugten Versicherer abzuschließen und
aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haft-
pflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle
bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
bahnbetrieb verursachten Personenschäden und
Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer
solchen Haftpflichtversicherung befugten Versiche-
rer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1
gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und die Vertragsstaaten des Abkommens vom
2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
raum.
§ 14a
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
(1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1
besteht nicht für
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,
a) die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
Versicherungsaufsicht freigestellten Haft-
pflichtschadenausgleich in gleicher Weise
Deckung erhalten,
b) die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,
soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn
benutzen, oder
c) die für einen Schaden aus einem Frachtver-
trag haften;
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
a) die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
Versicherungsaufsicht freigestellten Haft-
pflichtschadenausgleich in gleicher Weise
Deckung erhalten,
b) soweit sie Werksbahn sind oder
c) die mehrheitlich im Eigentum einer Gebiets-
körperschaft mit mehr als 100 000 Einwoh-
nern oder eines Gemeindeverbandes stehen
und die über eine entsprechende Deckung
durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder
gleichwertige Deckungszusage der Gebiets-
körperschaft oder des Gemeindeverbandes
verfügen.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss
die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleich-
wertige Deckungszusage geschädigten Dritten ei-
nen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft
oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatz-
pflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband
haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2
besteht nicht für Wagenhalter,
1. die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versi-
cherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtscha-
denausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten
oder
2. soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn be-
nutzen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-
stabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2
bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht ab-
gewichen werden.
§ 14b
Deckungssumme
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-
trägt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadens-
ereignis und muss für jede Versicherungsperiode
mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
§ 14c
Nachweis- und Anzeigepflichten
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14
ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsauf-
nahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbst-
ständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach
§ 5 zuständigen Genehmigungsbehörde nachzu-
weisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Ab-
satz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14
von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im
Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Wa-
genhaltern ohne Sitz im Inland vor der nichtselbst-
ständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dem
Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist
zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
§ 14d
Auskunftspflicht
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Ver-
langen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf
Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine
Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung
nach § 14 vorlegen.“
13. In § 18e Absatz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
14. In § 25 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistun-
gen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“
ersetzt.
15. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 6 und
wie folgt gefasst:
„6. über die Einzelheiten der Veröffentlichung
nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisen-
bahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung
und die Befugnisse des Beauftragten nach
§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulie-
rungsgesetzes;“.
c) Die Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 7
bis 18.
16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste
erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig
am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schie-
nenwege, Steuerungs- und Sicherungssys-
teme oder Bahnsteige betreibt,“.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Eisenbahnverkehrs-
leistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrs-
dienste“ ersetzt.
17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
„§ 31
Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes
bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
§ 32
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes
bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, so-
weit sie
1. die Eisenbahnaufsicht oder
2. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen
betreffen.“
18. In § 34 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese
Empfehlungen“ die Wörter „und die Stellungnah-
men des Netzbeirates zum Geschäftsplan nach
§ 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes“ eingefügt.
19. § 36 wird aufgehoben.
20. § 37 wird aufgehoben.
21. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 14
Abs. 1“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten
Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. Septem-

ber 2016 als Unternehmensgenehmigungen
nach den §§ 6 bis 6g.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter
und Wagenhalter, die am 2. September 2016
bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben
den Nachweis über das Bestehen einer Versi-
cherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen
Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzu-
legen.“
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
22. § 40 wird aufgehoben.
23. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 und der Klam-
merzusatz wird wie folgt gefasst:
„(zu § 18e Absatz 1)“.
24. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 6c)
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Informationen, die antragstellende Unterneh-
men gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:
a) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankgut-
haben sowie zugesagte Überziehungskredite
und Darlehen;
b) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögens-
gegenstände;
c) Betriebskapital;
d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbs-
kosten oder Anzahlungen für Transportmittel,
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
e) Belastungen des Betriebsvermögens;
f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.“
Artikel 3
Änderung des
Bundeseisenbahn-
verkehrsverwaltungsgesetzes
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 117 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 werden die Absätze 1 bis 3 durch die folgen-
den Absätze 1 bis 3a ersetzt:
„(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvor-
schriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruk-
tur zu überwachen, obliegt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie untersteht in-
soweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Dienstaufsicht
für die Aufgaben nach Satz 1 übt das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur aus. Die Einzelheiten werden durch Ver-
waltungsvereinbarung geregelt.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der
ihr nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit die
Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch
Gesetz zugewiesen sind. Sie ist Regulierungsbehörde
nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und hat die
Aufgabe, die Einhaltung des Eisenbahnregulierungs-
gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 zur Schaffung eines euro-
päischen Schienennetzes für einen wettbewerbs-
fähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010,
S. 22) und der Durchführungsrechtsakte der Euro-
päischen Kommission zu der Richtlinie 2012/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-
lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343
vom 14.12.2012, S. 32) zu überwachen, soweit
durch das Eisenbahnregulierungsgesetz nichts an-
deres bestimmt ist.
(3) Die Bundesnetzagentur untersteht abwei-
chend von Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich des Voll-
zuges der Rechtsvorschriften nach dem Eisenbahn-
regulierungsgesetz und dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union nur
der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur, soweit es die Gegen-
stände des Eisenbahnregulierungsgesetzes betrifft.
Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der
Rechtsaufsicht sind im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
(3a) Die Bundesnetzagentur ist befugt, gegen
Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Rahmen der Rechtsauf-
sicht nach Absatz 3 Satz 1 Klage vor dem Verwal-
tungsgericht zu erheben. Für dieses Verfahren ist die
Bundesnetzagentur beteiligungsfähig. Die Klage muss
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wei-
sung an die Bundesnetzagentur erhoben werden.
Für die Klage finden im Übrigen die Vorschriften zur
Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungs-
gerichtsordnung Anwendung. Für Verfahren nach
Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, das für die
Überprüfung von Entscheidungen der Bundesnetz-
agentur zuständig ist.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Leitung der
Bundesnetzagentur im Eisenbahnbereich
(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat unab-
hängig von allen Marktinteressen in Bezug auf den
Eisenbahnsektor zu handeln und darf in keinen
Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehungen zu Unter-
nehmen oder Stellen, die der Regulierung unterlie-
gen, stehen.
(2) Um die Anforderungen des Absatzes 1 zu ge-
währleisten, hat der Präsident oder die Präsidentin
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie jährlich eine Verpflichtungserklä-
rung und eine Erklärung seiner oder ihrer Interessen
abzugeben, in der er oder sie jegliche unmittelbaren
oder mittelbaren Interessen angibt, die als seine
oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angese-

hen werden und die Wahrnehmung eines Amtes be-
einflussen könnten.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat die
Erklärung auch dem Eisenbahninfrastrukturbeirat
vorzulegen.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin darf sich in
einem Fall, der ein Unternehmen betrifft, mit dem er
oder sie innerhalb eines Jahres vor dem Beginn
eines Verfahrens in einer Beteiligungs- oder Ge-
schäftsbeziehung stand, an dem Verfahren und der
Entscheidung nicht beteiligen. Im Falle des Satzes 1
werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten
oder der Präsidentin durch die zur Vertretung beru-
fene Person wahrgenommen. Die Sätze 1 und 2
gelten für die zur Vertretung berufenen Personen
sinngemäß.
(5) Nach dem Ende seiner oder ihrer Amtszeit in
der Regulierungsbehörde darf der Präsident oder die
Präsidentin bei Unternehmen oder Stellen, die der
Regulierung unterliegen, für einen Zeitraum von ei-
nem Jahr weder eine berufliche Position bekleiden
noch berufliche Aufgaben wahrnehmen.“
3. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt:
„§ 6
Zusammenarbeit zwischen Regulierungs-,
Sicherheits-, Genehmigungs- und Kartellbehörden
(1) Die Regulierungsbehörde, die nationalen
Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu-
fassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und die
Genehmigungsbehörde arbeiten auf der Grundlage
des Absatzes 2 zusammen. Alle übermittelten Infor-
mationen sind in den Verfahren der die Informatio-
nen empfangenden Behörde verwertbar. Etwaige
Beweisverwertungsverbote bleiben davon unberührt.
(2) Diese Behörden haben gemeinsam einen Rah-
men für den Austausch von Informationen und die
Zusammenarbeit zu schaffen, der dazu dient, eine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder der Sicher-
heit auf dem Eisenbahnmarkt zu verhindern. In die-
sem Rahmen ist auch ein Mechanismus vorzusehen,
mit dem einerseits die Regulierungsbehörde den na-
tionalen Sicherheits- und Genehmigungsbehörden
Empfehlungen zu Belangen unterbreiten kann, die
den Wettbewerb auf dem Eisenbahnmarkt beein-
trächtigen können, und andererseits die nationale
Sicherheitsbehörde der Regulierungsbehörde und
der Genehmigungsbehörde Empfehlungen zu Belan-
gen unterbreiten kann, die die Sicherheit beeinträch-
tigen können. Unbeschadet der Unabhängigkeit der
betreffenden Behörde in ihrem jeweiligen Zuständig-
keitsbereich prüft die betreffende Behörde solche
Empfehlungen, bevor sie entsprechende Entschei-
dungen trifft. Beschließt die betreffende Behörde,
von diesen Empfehlungen abzuweichen, so führt
sie in ihren Entscheidungen die Gründe dafür an.
(3) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen bleiben unberührt. Die Regulierungs-
behörde und die Eisenbahnaufsichtsbehörden sowie
die Kartellbehörden und die nach dem Telekommu-
nikationsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz
zuständigen Regulierungsbehörden teilen einander
Informationen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen
Aufgaben von Bedeutung sein können. Insbeson-
dere sollen sie sich gegenseitig über beabsichtigte
Entscheidungen informieren, mit denen ein miss-
bräuchliches oder diskriminierendes Verhalten von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen untersagt wer-
den soll. Sie sollen einander Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geben, bevor das Verfahren von der zu-
ständigen Behörde abgeschlossen wird.
§7
Übergangsregelungen
(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März
2017 anzuwenden.
(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar
2017 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine per-
sonelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der
Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland
entspricht.“
2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Beirat hat zur Vorbereitung seines Vorschlages
die Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbeira-
tes einzuholen.“
Artikel 5
Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
§ 65 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisen-
bahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32);“.
Artikel 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
2. die Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung
vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zu-
letzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und
3. die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverord-
nung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Juli
2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8f7b89cf6b4acc0e….