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Artikel 1 · BT-Drs. 16/2703 · S. 11

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5 Abs. 1f
Dem Bund obliegen die Aufgaben der Sicherheitsbehörde,
welche nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG einzu-
richten ist.
Zu Nummer 1
Die Aufgabe entspricht der Regelung in Artikel 16 Abs. 2
Buchstabe a, b und d der Richtlinie 2004/49/EG. Dem Bund
obliegen sowohl die Genehmigung als auch die Über-
wachung struktureller Teilsysteme nach Artikel 14 der Richt-
linien 96/48/EG und 2001/16/EG.
Ferner genehmigt er die Inbetriebnahmen neuer und wesent-
lich geänderter Fahrzeuge, die noch nicht Gegenstand einer
Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI)
sind. Sofern für ein strukturelles Teilsystem keine TSI vor-
liegen, trifft die Genehmigungsbehörde entsprechend den
Regelungen der §§ 4 Abs. 4 und 8 der Verordnung über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems (KonVEIV) die Entscheidung über die
Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der jeweils
anwendbaren Vorschriften.
Zu Nummer 2
Die Regelung folgt aus Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe e, erster
Halbsatz der Richtlinie 2004/49/EG, wonach die Sicher-
heitsbehörde für die Erteilung, Erneuerung, Änderung und
den Widerruf relevanter Teile der Sicherheitsbescheinigung
bzw. Sicherheitsgenehmigungen sowie die Überprüfung, ob
die darin enthaltenen Bedingungen und Anforderungen ein-
gehalten werden, zuständig ist.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit des Bundes für die
Aufgabe der Sicherheitsbehörde nach Artikel 16 Abs. 2
Drucksache 16/2703 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Buchstabe f, wonach dieser die Beobachtung, Förderung und
gegebenenfalls Durchführung und Weiterentwicklung des
rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit, einschließ-
lich des Systems nationaler Sicherheitsvorschriften obliegt.
Nationale Siche

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.959 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2703, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.520–58.479 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert db3b6db9be75f37d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP