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Artikel 1 · BT-Drs. 16/2703 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu § 5 Abs. 1f Dem Bund obliegen die Aufgaben der Sicherheitsbehörde, welche nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG einzu- richten ist. Zu Nummer 1 Die Aufgabe entspricht der Regelung in Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 2004/49/EG. Dem Bund obliegen sowohl die Genehmigung als auch die Über- wachung struktureller Teilsysteme nach Artikel 14 der Richt- linien 96/48/EG und 2001/16/EG. Ferner genehmigt er die Inbetriebnahmen neuer und wesent- lich geänderter Fahrzeuge, die noch nicht Gegenstand einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) sind. Sofern für ein strukturelles Teilsystem keine TSI vor- liegen, trifft die Genehmigungsbehörde entsprechend den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 und 8 der Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (KonVEIV) die Entscheidung über die Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der jeweils anwendbaren Vorschriften. Zu Nummer 2 Die Regelung folgt aus Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe e, erster Halbsatz der Richtlinie 2004/49/EG, wonach die Sicher- heitsbehörde für die Erteilung, Erneuerung, Änderung und den Widerruf relevanter Teile der Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigungen sowie die Überprüfung, ob die darin enthaltenen Bedingungen und Anforderungen ein- gehalten werden, zuständig ist. Zu Nummer 3 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit des Bundes für die Aufgabe der Sicherheitsbehörde nach Artikel 16 Abs. 2 Drucksache 16/2703 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Buchstabe f, wonach dieser die Beobachtung, Förderung und gegebenenfalls Durchführung und Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit, einschließ- lich des Systems nationaler Sicherheitsvorschriften obliegt. Nationale Siche
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.959 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2703, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.520–58.479 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert db3b6db9be75f37d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP