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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2694

BGBl. 2020 I S. 2694 · 40.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2694
                                            Gesetz
                              zur Beschleunigung von Investitionen
                                           Vom 3. Dezember 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung der
             Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
           mern 3a und 3b eingefügt:
          „3a. die Errichtung, den Betrieb und die
               Änderung von Anlagen zur Nutzung
               von Windenergie an Land mit einer Ge-
               samthöhe von mehr als 50 Metern,

          3b. die Errichtung, den Betrieb und die
              Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
              anlagen im Sinne des Kraft-Wärme-
              Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungs-
              wärmeleistung von 50 Megawatt,“.
       bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bun-
           desfernstraßen“ die Wörter „und Landesstra-
           ßen“ eingefügt.
       cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden
           angefügt:
          „11. Planfeststellungsverfahren nach § 68
               Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
               oder nach landesrechtlichen Vorschrif-

               ten für die Errichtung, die Erweiterung

               oder die Änderung von Häfen, die
               für Wasserfahrzeuge mit mehr als
               1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich
               sind, unbeschadet der Nummer 9,

          12. Planfeststellungsverfahren nach § 68

              Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

              für die Errichtung, die Erweiterung oder

              die Änderung von Wasserkraftanlagen
              mit einer elektrischen Nettoleistung von
              mehr als 100 Megawatt und
          13. Planfeststellungsverfahren nach dem
              Bundesberggesetz.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Ge-
     richtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium

     des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass
     ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden
     ist, für dieses nach einer Änderung der Ge-
     schäftsverteilung zuständig bleibt.“
2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist
  § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“

3. § 80 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende
     Nummer 3a eingefügt:
     „3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen
          Verwaltungsakte, die die Zulassung von
          Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege
          und Mobilfunknetze zum Gegenstand ha-
          ben und die nicht unter Nummer 3 fallen,“.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2
     Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
     mer 4“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 2
     Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1
     Nummer 1 bis 3a“ und die Angabe „Absatzes 2
     Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
     mer 4“ ersetzt.
  d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2
     Nr. 1“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
     mer 1“ ersetzt.
4. In § 80a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird je-
   weils die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter
   „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
5. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die mündliche Verhandlung soll so früh wie mög-

  lich stattfinden.“

6. § 176 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 176

     Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum

  Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von

  § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei

  einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

  1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
  2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und ent-
     weder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft
     Auftrags.“
BGBl. 2020, Seite 2695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2695
7. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) In den Ländern Berlin und Bremen treten an
     die Stelle der Landesstraßen im Sinne des § 48
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung
     nach § 20 Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes
     und die Straßen der Gruppe A nach § 3 Absatz 1
     Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengeset-
     zes.“
8. Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b
   eingefügt:
                           „§ 188a

       Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts
     können besondere Kammern oder Senate gebildet
     werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate).
     Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirt-
     schaftslenkung, Marktordnung und Außenwirt-
     schaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fern-
     melde- und Telekommunikationsrechts sollen in den
     Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu-
     sammengefasst werden. Darüber hinaus können
     den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten

     weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirt-

     schaftsrecht zugewiesen werden.

                           § 188b
        Für Angelegenheiten des Planungsrechts können
     besondere Kammern oder Senate gebildet werden
     (Planungskammern, Planungssenate). Die Sachge-

     biete der Raumordnung und Landesplanung sowie

     des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebau-

     förderungsrechts sollen in den Planungskammern
     oder Planungssenaten zusammengefasst werden.
     In anderen Sachgebieten können die Planungskam-
     mern oder Planungssenate insbesondere über Strei-
     tigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsver-
     fahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte
     Genehmigungen betreffen.“

                         Artikel 2

                    Änderung des

            Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.    Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f ein-
      gefügt:

         „(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer
      Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder
      Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer
      bestehenden Betriebsanlage einschließlich der
      Anpassung an geltendes Recht oder die anerkann-
      ten Regeln der Technik.“
2.    § 18 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Wird eine bestehende Betriebsanlage einer
         Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände-
         rung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grund-
         riss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder
         beides wesentlich geändert wird.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die
  den Bau oder die Änderung von Betriebsanla-
  gen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner
  vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmi-
  gung, sofern keine Pflicht zur Durchführung
  einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
  1. die Ausstattung einer bestehenden Bahn-
     strecke mit einer Oberleitung einschließlich
     dafür notwendiger räumlich begrenzter bau-
     licher Anpassungen, insbesondere von Tun-
     neln mit geringer Länge oder von Kreuzungs-
     bauwerken,

  2. die im Rahmen der Digitalisierung einer
     Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
     insbesondere die Ausstattung einer Bahn-
     strecke mit Signal- und Sicherungstechnik
     des Standards European Rail Traffic Ma-
     nagement System (ERTMS),

  3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder

     die Verlängerung von Bahnsteigen,

  4. die Errichtung von       Lärmschutzwänden
     zur Lärmsanierung,
  5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleis-
     wechselbetriebe,

  6. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis

     2 000 Meter und von Zuführungs- und Indus-

     triestammgleisen bis 3 000 Meter.

  Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
  Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurecht-
  liche Zulassung erforderlich; landesrechtliche
  Regelungen bleiben unberührt. Werden durch
  das Vorhaben private oder öffentliche Belange
  einschließlich der Belange der Umwelt berührt,
  kann der Träger des Vorhabens die Feststellung
  des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
  Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vor-

  habens vor Durchführung einer Einzelmaß-

  nahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2
  durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt-
  schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  vor der Durchführung bestätigen zu lassen,
  dass keine militärischen Belange entgegenste-
  hen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur
  Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
  fung bestehen, hat der Träger des Vorhabens
  bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag
  nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Geset-
  zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu
  stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur an-
  zuwenden, wenn die zuständige Behörde fest-
  stellt, dass Vorgaben über die Errichtung und
  über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-
  gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-
  sche oder elektromagnetische Felder betreffen-
  den und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
  ber 2002 erlassenen Rechtsverordnung ent-
  halten sind.“
BGBl. 2020, Seite 2696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2696
     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei-
       ner vorherigen Planfeststellung oder Plange-
       nehmigung.“

2a. § 18c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen-
         des Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2
         des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforder-
         lich und wird diese Planergänzung oder dieses
         ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben,
         so bleibt die Durchführung des Vorhabens zu-
         lässig, soweit es von der Planergänzung oder
         dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens
         offensichtlich nicht berührt ist.“
3.   Dem § 21 werden die folgenden Absätze 8 und 9
     angefügt:
        „(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entspre-
     chend für Grundstücke, die für Unterhaltungs-
     maßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungs-
     maßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Plan-
     feststellung oder Plangenehmigung. Über die
     vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 ent-
     scheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Ent-
     eignungsbehörde.

       (9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze
     der Länder.“
4.   § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von
     Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren
     Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Ent-
     eignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss
     zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festge-
     stellten oder genehmigten Bauvorhabens notwen-
     dig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässig-

     keit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2

     nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
     stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit
     im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Fest-
     legung in einem genehmigten oder festgestellten
     Plan getroffen ist.“

5.   § 22b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-

     anlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben

     Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu

     dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-

     turbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-
     übergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unver-

     letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
     Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die
     Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigen-
     tümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ange-
     kündigt werden.“

                       Artikel 2a

                   Änderung des
             Bundesfernstraßengesetzes
  § 17c Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes
    Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwal-
    tungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird
    diese Planergänzung oder dieses ergänzende Ver-
    fahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durch-
    führung des Vorhabens zulässig, soweit es von der
    Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzen-
    den Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“

                        Artikel 2b
                     Änderung des
              Bundeswasserstraßengesetzes
   § 14c Nummer 4 des Bundeswasserstraßengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch
Artikel 335 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes
    Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Ver-
    waltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird
    diese Planergänzung oder dieses ergänzende
    Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die
    Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es
    von der Planergänzung oder dem Ergebnis des
    ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht be-
    rührt ist.“

                         Artikel 3
                      Änderung des
             Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 63

   bis 65 wie folgt gefasst:

     „§ 63          Entfall der aufschiebenden Wirkung
     §§ 64 bis 65 (weggefallen)“.
2. § 63 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 63

              Entfall der aufschiebenden Wirkung

       Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten

     gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an

     Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern

     haben keine aufschiebende Wirkung.“

                         Artikel 4

                  Änderung des
 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
         eingefügt:
        „§ 14a Besondere Änderungen zur Moderni-
               sierung und Digitalisierung von Schie-
               nenwegen“.
BGBl. 2020, Seite 2697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2697
     b) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe
        eingefügt:
       „§ 67a Zulassung     des    vorzeitigen   Baube-
              ginns“.

2.   In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6
     bis 14“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14a“ ersetzt.

3.   Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                          „§ 14a
                         Besondere
             Änderungen zur Modernisierung
          und Digitalisierung von Schienenwegen

        (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf

     die Änderung eines Schienenwegs oder einer

     sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Num-
     mern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit
     sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen

     besteht:

     1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahn-
        strecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbe-
        sondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit
        Signal- und Sicherungstechnik des Standards
        European Rail Traffic Management System
        (ERTMS),
     2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung
        oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

     3. der technischen Sicherung eines Bahnüber-
        gangs,
     4. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,
     5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlas-
        ses sowie

     6. der Herstellung von Überleitstellen für Gleis-
        wechselbetriebe.
        (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entspre-

     chend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-

     Pflicht durchgeführt für

     1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke

        mit einer Oberleitung auf einer Länge von weni-

        ger als 15 Kilometern einschließlich dafür not-
        wendiger räumlich begrenzter baulicher Anpas-
        sungen, insbesondere von Tunneln mit geringer
        Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

     2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärm-
        sanierung,

     3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit
        einer Flächeninanspruchnahme von weniger
        als 5 000 Quadratmetern.

        (3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend
     § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht
     durchgeführt für

     1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke
        mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Ab-
        satz 2 Nummer 1 erfasst,
     2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach
        Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächen-
        inanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder
        mehr,
     3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs
        oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach

      den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, so-
      weit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.“
3a. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in
      einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffent-
      lichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan
      über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet
      werden und das Ergebnis des Verfahrens mit
      Begründung und einer Information über Rechts-
      behelfe kann entsprechend dem in § 19 Ab-

      satz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich

      ausgelegt werden.“

3b. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

                          „§ 67a

          Zulassung des vorzeitigen Baubeginns

       (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangeneh-
    migungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Ab-
    satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7
    kann die für die Feststellung des Plans oder für die
    Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-
    hörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststel-
    lung des Plans oder der Erteilung der Plangeneh-
    migung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung
    der Rohrleitungsanlage einschließlich der Vorar-
    beiten begonnen wird, wenn
    1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der
       Träger öffentlicher Belange einschließlich der
       Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung
       im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-
       verfahren zugunsten des Vorhabenträgers ge-
       rechnet werden kann,

    2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein

       öffentliches Interesse an der Zulassung des

       vorzeitigen Baubeginns darlegt,

    3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt,

       die reversibel sind,

    4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen
       notwendigen privaten Rechte verfügt und

    5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,

      a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Ent-
         scheidung im Planfeststellungs- oder Plan-
         genehmigungsverfahren durch die Maßnah-
         men verursacht worden sind, und

      b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder
         keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren
         Zustand wiederherzustellen.

    Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen
    zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche
    Schäden verursachen und für diese Schäden eine
    Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulas-
    sung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und
    unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
       (2) Die für die Feststellung des Plans oder für
    die Erteilung der Plangenehmigung zuständige
    Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlan-
    gen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung
BGBl. 2020, Seite 2698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2698
     der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 zu sichern.
     Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die
     Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzu-
     lässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber
     dem Träger des Vorhabens an, den früheren
     Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn
     der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmi-
     gung zurückgenommen wurde.

       (3) Die Entscheidung über die Zulassung des
     vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Ge-
     meinden und den Beteiligten zuzustellen.

        (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
     die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben
     keine aufschiebende Wirkung.“
4.   Die Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ wird
     wie folgt geändert:
     a) Nummer 14.7 wird wie folgt gefasst:
        „14.7    Bau eines Schienen-    X“.
                 wegs von Eisenbah-
                 nen mit den dazuge-
                 hörigen Betriebsan-
                 lagen sowie Bahn-
                 stromfernleitungen
                 auf dem Gelände der
                 Betriebsanlage oder

                 entlang des Schie-
                 nenwegs

     b) Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst:

        „14.8    Soweit der Bau nicht

                 Teil des Baus eines
                 Schienenwegs nach
                 Nummer 14.7 oder
                 einer Bahnstrom-
                 fernleitung nach
                 Nummer 19.13 ist

        14.8.1   Bau von Gleisan-                S
                 schlüssen mit einer
                 Länge bis 2 000 m

        14.8.2   Bau von Zuführungs-             S
                 und Industriestamm-
                 gleisen mit einer
                 Länge bis 3 000 m

        14.8.3   Bau einer sonstigen
                 Betriebsanlage von
                 Eisenbahnen, insbe-
                 sondere einer inter-

                 modalen Umschlag-
                 anlage oder eines
                 Terminals für Eisen-
                 bahnen, wenn diese
                 eine Fläche

        14.8.3.1 von 5 000 m2 oder               A
                 mehr in Anspruch
                 nimmt,

        14.8.3.2 von 2 000 m2 bis               S“.
                 weniger als 5 000 m2
                 in Anspruch nimmt.

    c) Folgende Nummer 19.13 wird angefügt:

        „19.13     Errichtung und Be-
                   trieb einer Bahn-
                   stromfernleitung mit
                   einer Nennspannung
                   von 110 kV bis
                   weniger als 220 kV,
                   soweit nicht von
                   Nummer 14.7
                   erfasst,

        19.13.1    mit einer Länge von             A
                   15 km oder mehr

        19.13.2    mit einer Länge von             S“.
                   weniger als 15 km

                        Artikel 5
                     Änderung des
                 Raumordnungsgesetzes
  Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“

      die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Ab-
      sätze“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Die Verfahrensunterlagen sollen in einem ver-

      kehrsüblichen elektronischen Format eingereicht
      werden.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich aus-
          zulegen“ durch die Wörter „im Internet zu
          veröffentlichen“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-

          den Sätze ersetzt:
          „Der Träger der raumbedeutsamen Planung
          oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass
          seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
          von der Behörde nicht unbefugt offenbart
          werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung
          sind mindestens eine Woche vor Beginn der
          Veröffentlichung öffentlich bekannt zu ma-
          chen; dabei ist unter Angabe einer angemes-

          senen Frist, die zumindest der Veröffent-

          lichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen,
          dass Stellungnahmen abgegeben werden
          können und bei der Abgabe elektronische In-
          formationstechnologien genutzt werden sol-
          len. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist
          darauf hinzuweisen, dass und wo die Ver-
          öffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt.
          Als zusätzliches Informationsangebot nach
          Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung
          im Internet andere leicht zu erreichende Zu-
          gangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung
          oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur
          Verfügung zu stellen, soweit dies nach Fest-
BGBl. 2020, Seite 2699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2699
      stellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständi-
      gen Behörde angemessen und zumutbar ist.
      Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der
      Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.“
  cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
      „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach
  Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
  einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.
  Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des

  Raumordnungsverfahrens an der Realisierung
  der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme
  nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die
  Durchführung des hierfür erforderlichen Zulas-
  sungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vor-
  gesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der
  Planung und Linienführung beantragen. Die nach
  Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der
  Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen,
  die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens
  waren, unverzüglich nach der Antragstellung
  des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen
  elektronischen Format übermitteln. Im Zulas-
  sungsverfahren soll die Prüfung auf Belange be-
  schränkt werden, die nicht Gegenstand des
  Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vor-
  haben abschnittsweise zugelassen, können das
  Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungs-
  verfahren oder, sofern dies gesetzlich vorge-
  sehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der
  Planung und Linienführung insoweit aufeinander
  abgestimmt werden.“

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Pla-
  nung oder Maßnahme kann die Durchführung
  eines Raumordnungsverfahrens bei der für
  Raumordnung zuständigen Landesbehörde be-
  antragen. Stellt der Träger der raumbedeut-
  samen Planung oder Maßnahme keinen Antrag,
  zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen
  Landesbehörde unter Beifügung der für die
  Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Un-
  terlagen vor Einleitung eines Zulassungsver-
  fahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen
  ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Pla-
  nung und Linienführung an. In diesem Fall soll

  die für Raumordnung zuständige Landesbehörde

  ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie
  befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme
  im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter
  Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeut-
  samen Konflikten führen wird. Die für Raum-
  ordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre
  Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen

  Planung oder Maßnahme innerhalb von vier
  Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit.
  Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-
  men von öffentlichen Stellen des Bundes, von
  anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des
  Bundes tätig sind, sowie von Personen des
  Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raum-
  ordnung zuständige Landesbehörde die Ent-

     scheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser
     Stelle oder Person.“
  f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
     pflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh-
     ren,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
  g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-

     rens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsver-
     fahrens gegen die nachfolgende Zulassungsent-
     scheidung überprüft werden.“
2. § 18 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 18

             Beteiligung bei der Aufstellung
         von Raumordnungsplänen des Bundes
     (1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans
  nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Aus-
  legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche
  vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und
  auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach
  § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.
     (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne
  nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Aus-
  legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche
  vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und
  auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach
  § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“

                       Artikel 6

                  Änderung der
             Raumordnungsverordnung
   § 1 Satz 1 der Raumordnungsverordnung vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15
Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf
Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5
Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfol-
gend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn
sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche
Bedeutung haben.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
          Planungssicherstellungsgesetzes

  § 1 des Planungssicherstellungsgesetzes vom

20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 24 wird angefügt:
  „24. dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
       vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das durch

       Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020
       (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist.“

                       Artikel 8

                Änderung des
  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
  § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bundeseisen-
bahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember
BGBl. 2020, Seite 2700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2700
1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
    stehens der Pflicht zur Durchführung einer Um-
    weltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die
    Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit
    § 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahn-
    gesetzes,“.

                       Artikel 9

                   Änderung der
        Bundeseisenbahngebührenverordnung
   Dem Teil I Abschnitt 2 der Anlage 1 (Gebührenver-
zeichnis) zur Bundeseisenbahngebührenverordnung
vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2077) geändert worden ist, wird folgende Num-
mer 2.19 angefügt:

„2.19     Feststellung der     § 18 Abs. 1a nach Zeit-
          UVP-Pflicht auf      Satz 5 AEG aufwand“.
          Antrag des Vor-      i. V. m. § 5
          habenträgers,        Abs. 1 Satz 2
          wenn keine fach-     Nr. 1 UVPG
          planungsrechtliche

          Entscheidung
          nachfolgt

                       Artikel 10
                   Änderung des
           Personenbeförderungsgesetzes
   Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Wird eine bestehende Betriebsanlage einer
       Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände-
       rung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss
       oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides
       wesentlich geändert wird.“
   b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

          „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den
       Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für
       Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vor-
       herigen Planfeststellung oder Plangenehmigung,
       sofern keine Pflicht zur Durchführung einer
       Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

       1. Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer

          Oberleitung,

       2. die im Rahmen der Digitalisierung einer
          Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaß-
          nahmen,

       3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder
          Verlängerung von Bahnsteigen und
       4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur
          Lärmsanierung.

     Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist
     keine weitere baurechtliche Zulassung erforder-
     lich; landesrechtliche Regelungen bleiben unbe-
     rührt. Werden durch das Vorhaben private oder
     öffentliche Belange einschließlich der Belange
     der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die
     Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 be-
     antragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unter-
     nehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme
     im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch
     das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
     und Dienstleitungen der Bundeswehr vor der

     Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine
     militärischen Belange entgegenstehen. Kann für
     das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer
     Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der
     Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde
     den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
     des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
     prüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist
     nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde
     feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und
     über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-
     gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-
     sche oder elektromagnetische Felder betref-
     fenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des

     Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-

     sung der Bekanntmachung vom 26. September
     2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten
     sind.“
  c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Trä-
         gers des Vorhabens“ durch das Wort „Unter-
         nehmers“ ersetzt.
     bb) In Satz 6 und werden die Wörter „Träger des
         Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“
         ersetzt.

     cc) In Satz 8 wird das Wort „Vorhabenträger“
         durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei-
     ner vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh-
     migung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten
     zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funk-
     tionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage
     einschließlich der Anpassung an geltendes Recht
     oder die anerkannten Regeln der Technik.“

2. In § 28b Satz 1 wird das Wort „Vorhabenträgers“
   durch das Wort „Unternehmers“ ersetzt.
3. In § 28c Satz 1 werden die Wörter „Träger des
   Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.

4. § 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „Trägers des

     Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmers“
     ersetzt.
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen-
         des Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2
         des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfor-
         derlich und unverzüglich betrieben, bleibt
         die Durchführung des Vorhabens insoweit
BGBl. 2020, Seite 2701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2701
          zulässig, als es von der Planergänzung oder
          dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens
          offensichtlich nicht berührt ist.“
5. Dem § 29a werden die folgenden Absätze 8 und 9
   angefügt:
     „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
  Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen be-
  nötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen be-

  darf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder

  Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinwei-

  sung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungs-

  maßnahmen die Enteignungsbehörde.

    (9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
  Länder.“
6. § 30 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 30

                       Enteignung
     (1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur
  Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten
  oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhal-
  tungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte
  Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteig-
  nungsverfahren zugrunde zu legen und für die Ent-
  eignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht

   zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Ent-
   eignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungs-
   maßnahme keine Feststellung in einem genehmig-
   ten oder festgestellten Plan getroffen ist.
     (2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
   Länder.“
7. § 36a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-

   anlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben

   Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu

   dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die

   Grundstücke betreten oder vorübergehend benut-
   zen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Woh-
   nung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
   insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten müssen dem
   Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

   angekündigt werden.“

                      Artikel 11
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6 treten am 9. Juni
2021 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 3. Dezember

2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer

                                     Die Bundesministerin
                        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                        Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5bbb57bd1aaed976….