Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2694
BGBl. 2020 I S. 2694 · 40.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung von Investitionen
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 3a und 3b eingefügt:
„3a. die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Anlagen zur Nutzung
von Windenergie an Land mit einer Ge-
samthöhe von mehr als 50 Metern,
3b. die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen im Sinne des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungs-
wärmeleistung von 50 Megawatt,“.
bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bun-
desfernstraßen“ die Wörter „und Landesstra-
ßen“ eingefügt.
cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden
angefügt:
„11. Planfeststellungsverfahren nach § 68
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
oder nach landesrechtlichen Vorschrif-
ten für die Errichtung, die Erweiterung
oder die Änderung von Häfen, die
für Wasserfahrzeuge mit mehr als
1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich
sind, unbeschadet der Nummer 9,
12. Planfeststellungsverfahren nach § 68
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
für die Errichtung, die Erweiterung oder
die Änderung von Wasserkraftanlagen
mit einer elektrischen Nettoleistung von
mehr als 100 Megawatt und
13. Planfeststellungsverfahren nach dem
Bundesberggesetz.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium
des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass
ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden
ist, für dieses nach einer Änderung der Ge-
schäftsverteilung zuständig bleibt.“
2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist
§ 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“
3. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen
Verwaltungsakte, die die Zulassung von
Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege
und Mobilfunknetze zum Gegenstand ha-
ben und die nicht unter Nummer 3 fallen,“.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2
Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
mer 4“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 2
Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3a“ und die Angabe „Absatzes 2
Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
mer 4“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2
Nr. 1“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
4. In § 80a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird je-
weils die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
5. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die mündliche Verhandlung soll so früh wie mög-
lich stattfinden.“
6. § 176 wird wie folgt gefasst:
„§ 176
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von
§ 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei
einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und ent-
weder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft
Auftrags.“

7. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Ländern Berlin und Bremen treten an
die Stelle der Landesstraßen im Sinne des § 48
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung
nach § 20 Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes
und die Straßen der Gruppe A nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengeset-
zes.“
8. Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b
eingefügt:
„§ 188a
Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts
können besondere Kammern oder Senate gebildet
werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate).
Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirt-
schaftslenkung, Marktordnung und Außenwirt-
schaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fern-
melde- und Telekommunikationsrechts sollen in den
Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu-
sammengefasst werden. Darüber hinaus können
den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten
weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirt-
schaftsrecht zugewiesen werden.
§ 188b
Für Angelegenheiten des Planungsrechts können
besondere Kammern oder Senate gebildet werden
(Planungskammern, Planungssenate). Die Sachge-
biete der Raumordnung und Landesplanung sowie
des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebau-
förderungsrechts sollen in den Planungskammern
oder Planungssenaten zusammengefasst werden.
In anderen Sachgebieten können die Planungskam-
mern oder Planungssenate insbesondere über Strei-
tigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsver-
fahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte
Genehmigungen betreffen.“
Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f ein-
gefügt:
„(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer
Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer
bestehenden Betriebsanlage einschließlich der
Anpassung an geltendes Recht oder die anerkann-
ten Regeln der Technik.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer
Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände-
rung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grund-
riss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder
beides wesentlich geändert wird.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die
den Bau oder die Änderung von Betriebsanla-
gen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner
vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung, sofern keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahn-
strecke mit einer Oberleitung einschließlich
dafür notwendiger räumlich begrenzter bau-
licher Anpassungen, insbesondere von Tun-
neln mit geringer Länge oder von Kreuzungs-
bauwerken,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer
Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
insbesondere die Ausstattung einer Bahn-
strecke mit Signal- und Sicherungstechnik
des Standards European Rail Traffic Ma-
nagement System (ERTMS),
3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder
die Verlängerung von Bahnsteigen,
4. die Errichtung von Lärmschutzwänden
zur Lärmsanierung,
5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleis-
wechselbetriebe,
6. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis
2 000 Meter und von Zuführungs- und Indus-
triestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurecht-
liche Zulassung erforderlich; landesrechtliche
Regelungen bleiben unberührt. Werden durch
das Vorhaben private oder öffentliche Belange
einschließlich der Belange der Umwelt berührt,
kann der Träger des Vorhabens die Feststellung
des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vor-
habens vor Durchführung einer Einzelmaß-
nahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2
durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt-
schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
vor der Durchführung bestätigen zu lassen,
dass keine militärischen Belange entgegenste-
hen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung bestehen, hat der Träger des Vorhabens
bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu
stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur an-
zuwenden, wenn die zuständige Behörde fest-
stellt, dass Vorgaben über die Errichtung und
über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-
gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-
sche oder elektromagnetische Felder betreffen-
den und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
ber 2002 erlassenen Rechtsverordnung ent-
halten sind.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei-
ner vorherigen Planfeststellung oder Plange-
nehmigung.“
2a. § 18c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen-
des Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforder-
lich und wird diese Planergänzung oder dieses
ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben,
so bleibt die Durchführung des Vorhabens zu-
lässig, soweit es von der Planergänzung oder
dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens
offensichtlich nicht berührt ist.“
3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 8 und 9
angefügt:
„(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entspre-
chend für Grundstücke, die für Unterhaltungs-
maßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungs-
maßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Plan-
feststellung oder Plangenehmigung. Über die
vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 ent-
scheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Ent-
eignungsbehörde.
(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze
der Länder.“
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von
Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren
Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Ent-
eignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss
zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festge-
stellten oder genehmigten Bauvorhabens notwen-
dig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässig-
keit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2
nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit
im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Fest-
legung in einem genehmigten oder festgestellten
Plan getroffen ist.“
5. § 22b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-
anlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu
dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-
turbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-
übergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die
Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigen-
tümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ange-
kündigt werden.“
Artikel 2a
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
§ 17c Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes
Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird
diese Planergänzung oder dieses ergänzende Ver-
fahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durch-
führung des Vorhabens zulässig, soweit es von der
Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzen-
den Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“
Artikel 2b
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
§ 14c Nummer 4 des Bundeswasserstraßengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch
Artikel 335 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes
Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird
diese Planergänzung oder dieses ergänzende
Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die
Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es
von der Planergänzung oder dem Ergebnis des
ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht be-
rührt ist.“
Artikel 3
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 63
bis 65 wie folgt gefasst:
„§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
§§ 64 bis 65 (weggefallen)“.
2. § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Entfall der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an
Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 14a Besondere Änderungen zur Moderni-
sierung und Digitalisierung von Schie-
nenwegen“.

b) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 67a Zulassung des vorzeitigen Baube-
ginns“.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6
bis 14“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14a“ ersetzt.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Besondere
Änderungen zur Modernisierung
und Digitalisierung von Schienenwegen
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf
die Änderung eines Schienenwegs oder einer
sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Num-
mern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit
sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen
besteht:
1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahn-
strecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbe-
sondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit
Signal- und Sicherungstechnik des Standards
European Rail Traffic Management System
(ERTMS),
2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung
oder Verlängerung eines Bahnsteigs,
3. der technischen Sicherung eines Bahnüber-
gangs,
4. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,
5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlas-
ses sowie
6. der Herstellung von Überleitstellen für Gleis-
wechselbetriebe.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entspre-
chend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-
Pflicht durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke
mit einer Oberleitung auf einer Länge von weni-
ger als 15 Kilometern einschließlich dafür not-
wendiger räumlich begrenzter baulicher Anpas-
sungen, insbesondere von Tunneln mit geringer
Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärm-
sanierung,
3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit
einer Flächeninanspruchnahme von weniger
als 5 000 Quadratmetern.
(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend
§ 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht
durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke
mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Ab-
satz 2 Nummer 1 erfasst,
2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach
Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächen-
inanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder
mehr,
3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs
oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach
den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, so-
weit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.“
3a. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in
einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffent-
lichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan
über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet
werden und das Ergebnis des Verfahrens mit
Begründung und einer Information über Rechts-
behelfe kann entsprechend dem in § 19 Ab-
satz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich
ausgelegt werden.“
3b. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
„§ 67a
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangeneh-
migungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Ab-
satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7
kann die für die Feststellung des Plans oder für die
Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-
hörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststel-
lung des Plans oder der Erteilung der Plangeneh-
migung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung
der Rohrleitungsanlage einschließlich der Vorar-
beiten begonnen wird, wenn
1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange einschließlich der
Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung
im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-
verfahren zugunsten des Vorhabenträgers ge-
rechnet werden kann,
2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein
öffentliches Interesse an der Zulassung des
vorzeitigen Baubeginns darlegt,
3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt,
die reversibel sind,
4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen
notwendigen privaten Rechte verfügt und
5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Ent-
scheidung im Planfeststellungs- oder Plan-
genehmigungsverfahren durch die Maßnah-
men verursacht worden sind, und
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder
keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren
Zustand wiederherzustellen.
Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen
zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche
Schäden verursachen und für diese Schäden eine
Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulas-
sung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und
unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für
die Erteilung der Plangenehmigung zuständige
Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlan-
gen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung

der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 zu sichern.
Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die
Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzu-
lässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber
dem Träger des Vorhabens an, den früheren
Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn
der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des
vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Ge-
meinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben
keine aufschiebende Wirkung.“
4. Die Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ wird
wie folgt geändert:
a) Nummer 14.7 wird wie folgt gefasst:
„14.7 Bau eines Schienen- X“.
wegs von Eisenbah-
nen mit den dazuge-
hörigen Betriebsan-
lagen sowie Bahn-
stromfernleitungen
auf dem Gelände der
Betriebsanlage oder
entlang des Schie-
nenwegs
b) Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst:
„14.8 Soweit der Bau nicht
Teil des Baus eines
Schienenwegs nach
Nummer 14.7 oder
einer Bahnstrom-
fernleitung nach
Nummer 19.13 ist
14.8.1 Bau von Gleisan- S
schlüssen mit einer
Länge bis 2 000 m
14.8.2 Bau von Zuführungs- S
und Industriestamm-
gleisen mit einer
Länge bis 3 000 m
14.8.3 Bau einer sonstigen
Betriebsanlage von
Eisenbahnen, insbe-
sondere einer inter-
modalen Umschlag-
anlage oder eines
Terminals für Eisen-
bahnen, wenn diese
eine Fläche
14.8.3.1 von 5 000 m2 oder A
mehr in Anspruch
nimmt,
14.8.3.2 von 2 000 m2 bis S“.
weniger als 5 000 m2
in Anspruch nimmt.
c) Folgende Nummer 19.13 wird angefügt:
„19.13 Errichtung und Be-
trieb einer Bahn-
stromfernleitung mit
einer Nennspannung
von 110 kV bis
weniger als 220 kV,
soweit nicht von
Nummer 14.7
erfasst,
19.13.1 mit einer Länge von A
15 km oder mehr
19.13.2 mit einer Länge von S“.
weniger als 15 km
Artikel 5
Änderung des
Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“
die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Verfahrensunterlagen sollen in einem ver-
kehrsüblichen elektronischen Format eingereicht
werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich aus-
zulegen“ durch die Wörter „im Internet zu
veröffentlichen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Der Träger der raumbedeutsamen Planung
oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass
seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
von der Behörde nicht unbefugt offenbart
werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung
sind mindestens eine Woche vor Beginn der
Veröffentlichung öffentlich bekannt zu ma-
chen; dabei ist unter Angabe einer angemes-
senen Frist, die zumindest der Veröffent-
lichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen,
dass Stellungnahmen abgegeben werden
können und bei der Abgabe elektronische In-
formationstechnologien genutzt werden sol-
len. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist
darauf hinzuweisen, dass und wo die Ver-
öffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt.
Als zusätzliches Informationsangebot nach
Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung
im Internet andere leicht zu erreichende Zu-
gangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung
oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur
Verfügung zu stellen, soweit dies nach Fest-

stellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständi-
gen Behörde angemessen und zumutbar ist.
Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der
Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.“
cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach
Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.
Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des
Raumordnungsverfahrens an der Realisierung
der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die
Durchführung des hierfür erforderlichen Zulas-
sungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vor-
gesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der
Planung und Linienführung beantragen. Die nach
Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der
Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen,
die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens
waren, unverzüglich nach der Antragstellung
des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen
elektronischen Format übermitteln. Im Zulas-
sungsverfahren soll die Prüfung auf Belange be-
schränkt werden, die nicht Gegenstand des
Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vor-
haben abschnittsweise zugelassen, können das
Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungs-
verfahren oder, sofern dies gesetzlich vorge-
sehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der
Planung und Linienführung insoweit aufeinander
abgestimmt werden.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Pla-
nung oder Maßnahme kann die Durchführung
eines Raumordnungsverfahrens bei der für
Raumordnung zuständigen Landesbehörde be-
antragen. Stellt der Träger der raumbedeut-
samen Planung oder Maßnahme keinen Antrag,
zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen
Landesbehörde unter Beifügung der für die
Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Un-
terlagen vor Einleitung eines Zulassungsver-
fahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen
ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Pla-
nung und Linienführung an. In diesem Fall soll
die für Raumordnung zuständige Landesbehörde
ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie
befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme
im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeut-
samen Konflikten führen wird. Die für Raum-
ordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre
Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen
Planung oder Maßnahme innerhalb von vier
Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-
men von öffentlichen Stellen des Bundes, von
anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des
Bundes tätig sind, sowie von Personen des
Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raum-
ordnung zuständige Landesbehörde die Ent-
scheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser
Stelle oder Person.“
f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
pflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh-
ren,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-
rens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsver-
fahrens gegen die nachfolgende Zulassungsent-
scheidung überprüft werden.“
2. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Beteiligung bei der Aufstellung
von Raumordnungsplänen des Bundes
(1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans
nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Aus-
legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche
vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und
auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach
§ 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne
nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Aus-
legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche
vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und
auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach
§ 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“
Artikel 6
Änderung der
Raumordnungsverordnung
§ 1 Satz 1 der Raumordnungsverordnung vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15
Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf
Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5
Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfol-
gend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn
sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche
Bedeutung haben.“
Artikel 7
Änderung des
Planungssicherstellungsgesetzes
§ 1 des Planungssicherstellungsgesetzes vom
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 24 wird angefügt:
„24. dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1795) geändert worden ist.“
Artikel 8
Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bundeseisen-
bahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember

1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
stehens der Pflicht zur Durchführung einer Um-
weltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit
§ 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes,“.
Artikel 9
Änderung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Dem Teil I Abschnitt 2 der Anlage 1 (Gebührenver-
zeichnis) zur Bundeseisenbahngebührenverordnung
vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2077) geändert worden ist, wird folgende Num-
mer 2.19 angefügt:
„2.19 Feststellung der § 18 Abs. 1a nach Zeit-
UVP-Pflicht auf Satz 5 AEG aufwand“.
Antrag des Vor- i. V. m. § 5
habenträgers, Abs. 1 Satz 2
wenn keine fach- Nr. 1 UVPG
planungsrechtliche
Entscheidung
nachfolgt
Artikel 10
Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer
Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände-
rung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss
oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides
wesentlich geändert wird.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den
Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für
Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vor-
herigen Planfeststellung oder Plangenehmigung,
sofern keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1. Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer
Oberleitung,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer
Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaß-
nahmen,
3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder
Verlängerung von Bahnsteigen und
4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur
Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist
keine weitere baurechtliche Zulassung erforder-
lich; landesrechtliche Regelungen bleiben unbe-
rührt. Werden durch das Vorhaben private oder
öffentliche Belange einschließlich der Belange
der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die
Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 be-
antragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unter-
nehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleitungen der Bundeswehr vor der
Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine
militärischen Belange entgegenstehen. Kann für
das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der
Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde
den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist
nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde
feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und
über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-
gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-
sche oder elektromagnetische Felder betref-
fenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten
sind.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Trä-
gers des Vorhabens“ durch das Wort „Unter-
nehmers“ ersetzt.
bb) In Satz 6 und werden die Wörter „Träger des
Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“
ersetzt.
cc) In Satz 8 wird das Wort „Vorhabenträger“
durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei-
ner vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh-
migung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funk-
tionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage
einschließlich der Anpassung an geltendes Recht
oder die anerkannten Regeln der Technik.“
2. In § 28b Satz 1 wird das Wort „Vorhabenträgers“
durch das Wort „Unternehmers“ ersetzt.
3. In § 28c Satz 1 werden die Wörter „Träger des
Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
4. § 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Trägers des
Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmers“
ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen-
des Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfor-
derlich und unverzüglich betrieben, bleibt
die Durchführung des Vorhabens insoweit

zulässig, als es von der Planergänzung oder
dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens
offensichtlich nicht berührt ist.“
5. Dem § 29a werden die folgenden Absätze 8 und 9
angefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen be-
nötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen be-
darf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder
Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinwei-
sung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungs-
maßnahmen die Enteignungsbehörde.
(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
Länder.“
6. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur
Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten
oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhal-
tungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte
Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteig-
nungsverfahren zugrunde zu legen und für die Ent-
eignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Ent-
eignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungs-
maßnahme keine Feststellung in einem genehmig-
ten oder festgestellten Plan getroffen ist.
(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
Länder.“
7. § 36a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-
anlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu
dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die
Grundstücke betreten oder vorübergehend benut-
zen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten müssen dem
Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
angekündigt werden.“
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6 treten am 9. Juni
2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5bbb57bd1aaed976….