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Artikel 1 · BT-Drs. 17/8364 · S. 7

Zu Artikel 1 (AEG)

Zu Artikel 1 (AEG)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2a und 2b)
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Änderung
des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Euro-
Drucksache 17/8364 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
päische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft
getreten. Sie ist deren Rechtsnachfolgerin und besitzt
Rechtspersönlichkeit (Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 47 des
Vertrags über die Europäische Union). Deshalb wird der ge-
änderten Rechtslage auf der Ebene des europäischen Rechts
Rechnung getragen: Die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sind nunmehr als Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union zu bezeichnen.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Absatz 1 enthält die Regelung aus § 2 Absatz 1 Satz 1 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Die Vorschrift
legt allgemein fest, dass Eisenbahninfrastrukturen und Fahr-
zeuge den an sie gestellten Anforderungen in Bezug auf den
Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Betrieb ent-
sprechen müssen. Das Erfüllen der Anforderungen betref-
fend den Bau, auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu be-
grenzen, soll verdeutlichen, dass diese Anforderungen sich
nicht auf den Bauprozess, sondern auf das Bauprodukt be-
ziehen. Hierbei sind beispielsweise auch die Vorschriften aus
dem Umweltbereich zu beachten. Diese Verpflichtung rich-
tet sich an den für die Eisenbahninfrastruktur bzw. das Fahr-
zeug jeweils Verantwortlichen.
In Absatz 2 wird die Antragsbefugnis für eine Genehmigung
zur Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines
Fahrzeuges geregelt. Die bislang nur in der Transeuropäi-
schen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) mit
begrenztem Anwendungsbereich vorhandene Regelung für
die Berechtigung zur Antragstellung auf 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.852 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/8364, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.270–32.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 8a4fb27dfbc1667c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP