Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/8364 · S. 7
Zu Artikel 1 (AEG)
Zu Artikel 1 (AEG) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2a und 2b) Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Euro- Drucksache 17/8364 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode päische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten. Sie ist deren Rechtsnachfolgerin und besitzt Rechtspersönlichkeit (Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union). Deshalb wird der ge- änderten Rechtslage auf der Ebene des europäischen Rechts Rechnung getragen: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind nunmehr als Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union zu bezeichnen. Zu Nummer 2 (§ 4) Absatz 1 enthält die Regelung aus § 2 Absatz 1 Satz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Die Vorschrift legt allgemein fest, dass Eisenbahninfrastrukturen und Fahr- zeuge den an sie gestellten Anforderungen in Bezug auf den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Betrieb ent- sprechen müssen. Das Erfüllen der Anforderungen betref- fend den Bau, auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu be- grenzen, soll verdeutlichen, dass diese Anforderungen sich nicht auf den Bauprozess, sondern auf das Bauprodukt be- ziehen. Hierbei sind beispielsweise auch die Vorschriften aus dem Umweltbereich zu beachten. Diese Verpflichtung rich- tet sich an den für die Eisenbahninfrastruktur bzw. das Fahr- zeug jeweils Verantwortlichen. In Absatz 2 wird die Antragsbefugnis für eine Genehmigung zur Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges geregelt. Die bislang nur in der Transeuropäi- schen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) mit begrenztem Anwendungsbereich vorhandene Regelung für die Berechtigung zur Antragstellung auf
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.852 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/8364, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.270–32.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 8a4fb27dfbc1667c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP