Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/4202 · S. 18
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 7, §§ 27 und 38 Absatz 2) Redaktionelle Änderung aufgrund der Neubezeichnung des Verkehrsressorts. Zu Nummer 2 (§ 4b) Der Einsatz von sogenannten Prüfsachverständigen ist heute schon gängige Praxis und wird durch den neu ein- gefügten § 4b im AEG abgebildet. Prüfsachverständige prüfen die Einhaltung von nationalen technischen Vor- schriften und unterstützen damit insbesondere die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Inbetrieb- nahmegenehmigung für strukturelle Teilsysteme durch ihr Fachwissen. Das EBA macht die technischen Vor- schriften, nach denen die Prüfsachverständigen prüfen müssen, öffentlich bekannt. In Betracht kommt insbeson- dere eine Veröffentlichung im Internet. Die Veröffentlichungen werden regelmäßig aktualisiert. Durch die Ver- öffentlichung kommt dem EBA keine rechtsetzende Funktion zu. Die Erarbeitung der einschlägigen technischen Normen und Regelwerke erfolgt weiterhin z. B. durch die zuständigen Normungsgremien und/oder durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder Hersteller von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten und Systemen. Mit der Aufnahme dieser Regelwerke in die vom EBA veröffentlichten Listen informiert das EBA über die wesentliche Prüfgrundlage der Prüfsachverständigen. Nach Absatz 1 Satz 1 können Prüfsachverständige sowohl im Auftrag der Antragsteller (Eisenbahnen, Herstel- ler) als auch im Auftrag des EBA tätig werden. Das Prüfprogramm der Prüfsachverständigen umfasst die natio- nalen technischen Vorschriften (Nummer 1) oder den Nachweis einer zulässigen Abweichung hiervon (Nummer 2). Dabei handelt es sich um die Regelungen, die nicht bereits durch Technische Spezifikationen für die In- teroperabilität (TSI) harmonisiert wurden bzw. die nicht ge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.384 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/4202, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.954–59.338 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 90b0df443abe7936….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP