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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1421

BGBl. 2012 I S. 1421 · 12.805 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1421
                                                                                Teil I
2012                                  Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
   Tag                                                                            Inhalt

27. 6. 2012     Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
                    FNA: 930-9, 2129-8
                    GESTA: J018

29. 6. 2012     Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    FNA: 611-14, 611-14-1, 603-12, 611-14
                    GESTA: D058

                                                             Hinweis auf andere Verkündungen

                Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                              Siebtes Gesetz
                               zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
                                                                      Vom 27. Juni 2012

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                      Änderung des
              Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 122 des Gesetzes vom

22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter

    „Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften“

    durch die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen
    Union“ ersetzt.

 2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                                      „§ 4
                     Sicherheitspflichten,
         Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes

      (1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müs-

    sen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

    1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
       und
    2. an den Betrieb

    genügen.
      (2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetrieb-
    nahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines
    Fahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben,

                                                                       1421

                                                                    G 5702
                                                                    Nr. 29
                                                                      Seite

                         .......................                      1421

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1424

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1428

  dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahn-
  fahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung zur
  Inbetriebnahme beantragen.
     (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
  fahrzeugen sind verpflichtet,
  1. ihren Betrieb sicher zu führen,
  2. Fahrzeuge und Zubehör in betriebssicherem Zu-
     stand zu halten und

  3. an Maßnahmen des Brandschutzes und der

     Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
  Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisen-

  bahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebs-

  sicherem Zustand zu halten.

     (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-
  gung oder eine Sicherheitsgenehmigung be-

  nötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem
  nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
  2004/49/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahn-
  sicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung

  der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Er-

  teilung von Genehmigungen an Eisenbahnunter-
  nehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die
  Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,
  die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
  Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei-
  nigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)
  (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom
  21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
  2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65)
BGBl. 2012, Seite 1422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1422
  geändert worden ist, einzurichten und über dessen
  Inhalt Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisen-
  bahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur
  Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Si-
  cherheit festzulegen und über deren Inhalt Auf-
  zeichnungen zu führen.
    (5) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unter-
  haltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der
  Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen
  dem Eisenbahn-Bundesamt

  1. die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen
     und Genehmigungen,

  2. die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
  auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen.
  § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
    (6) Der Betreiber der Schienenwege muss auch
  den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Si-
  cherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen
  zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom
  zum Gegenstand seines Unternehmens machen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden

       aa) in Nummer 2 nach den Wörtern „Euro-
           päischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder
           der Europäischen Union“ eingefügt und

       bb) am Ende das Wort „sichergestellt“ durch das

           Wort „überwacht“ ersetzt.

  b) Absatz 1f wird wie folgt gefasst:

          „(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge-
       fährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf
       Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-

       aufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-
       gabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium
       für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter-
       suchungsbehörde wahr. Dieses kann jederzeit
       widerruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Un-
       tersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle
       der Beauftragung hat das Eisenbahn-Bundes-

       amt die Befugnisse der Untersuchungsbehörde,

       soweit die Befugnisse zur Durchführung der be-

       auftragten Untersuchungshandlungen erforder-

       lich sind.“

  c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Das jeweilige Land und der Bund können mit-
       einander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die
       Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen so-
       wie die Untersuchung von Unfällen und gefähr-
       lichen Ereignissen ganz oder teilweise dem
       Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen
       Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem
       Bund zu erstatten.“

4. § 5a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in
  Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber den-
  jenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten
  Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen
  treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße
  und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in
  § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich
  sind.“

5. In § 6 Absatz 8 und 9 werden jeweils die Wörter
   „der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
   Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
6. § 7a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Nachweis über die Erfüllung der An-
      forderungen nach Absatz 2 Nummer 1 ist ab-
      weichend von Absatz 2 nicht erforderlich für
      Eisenbahnverkehrsunternehmen, die

      1. einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben,
         dessen Bestellung durch die zuständige
         Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden
         ist, und
      2. keine grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
         kehrsleistungen erbringen.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
      staat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
      Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“
      ersetzt.

7. In § 7c Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil
   nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „für bestimmte
   Schienennetze oder Schienenwege“ eingefügt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 werden die
      Wörter „Organen der Europäischen Gemein-
      schaften“ durch die Wörter „Organen der Euro-

      päischen Union“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils nach den

      Wörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die
      Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
      fügt.

   c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese
      Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahn-
      infrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfra-
      strukturunternehmen benutzen.“
   d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau

      und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-

      vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-

      welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

      dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die
      Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung
      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
      dung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz
      oder teilweise zu übertragen, soweit technische
      Einzelheiten für Planung, Bemessung und Kon-
      struktion ausschließlich von Betriebsanlagen
      der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind.
      Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundes-
      amtes bedürfen nicht der Zustimmung des
      Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist
      Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.“
9. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 2c und 5 werden aufgehoben.
   b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Euro-
      päischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der
      Europäischen Union“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 1423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1423
10. § 31 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 31

     Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
      Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die-
   sen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen
   und nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1

   und 2 erfüllen, gelten, wenn nichts anderes be-

   stimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche

   Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.“

11. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) Nummer 1 wird aufgehoben.

      cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
          Nummern 1 bis 3.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
12. § 33 wird aufgehoben.
13. In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 25b Absatz 1 werden
    jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
    schaften“ die Wörter „oder der Europäischen
    Union“ eingefügt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002

                                 Das vorstehende Gesetz wird

   (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
   setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:

   1. Nach § 47c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
      gefügt:

         „(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-

       men sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von

       Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die

       Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten
       unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

       1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und

       2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den
          Schienenwegen.“

   2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
      gefügt:
         „(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
       men sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärm-
       aktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisen-
       bahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahn-
       verkehr mitzuwirken.“

                               Artikel 3

                             Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 27. Juni 2012
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

                                      Der Bundesminister
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1421. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b8eabec6426ecd5c….