Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1421
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Teil I
2012 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Tag Inhalt
27. 6. 2012 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
FNA: 930-9, 2129-8
GESTA: J018
29. 6. 2012 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: 611-14, 611-14-1, 603-12, 611-14
GESTA: D058
Hinweis auf andere Verkündungen
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siebtes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Juni 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 122 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter
„Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen
Union“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Sicherheitspflichten,
Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müs-
sen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
und
2. an den Betrieb
genügen.
(2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetrieb-
nahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines
Fahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben,
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G 5702
Nr. 29
Seite
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dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahn-
fahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung zur
Inbetriebnahme beantragen.
(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
fahrzeugen sind verpflichtet,
1. ihren Betrieb sicher zu führen,
2. Fahrzeuge und Zubehör in betriebssicherem Zu-
stand zu halten und
3. an Maßnahmen des Brandschutzes und der
Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisen-
bahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebs-
sicherem Zustand zu halten.
(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-
gung oder eine Sicherheitsgenehmigung be-
nötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem
nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahn-
sicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Er-
teilung von Genehmigungen an Eisenbahnunter-
nehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,
die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei-
nigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)
(ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom
21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65)

geändert worden ist, einzurichten und über dessen
Inhalt Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisen-
bahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur
Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Si-
cherheit festzulegen und über deren Inhalt Auf-
zeichnungen zu führen.
(5) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unter-
haltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der
Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen
dem Eisenbahn-Bundesamt
1. die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen
und Genehmigungen,
2. die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen.
§ 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
(6) Der Betreiber der Schienenwege muss auch
den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Si-
cherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen
zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom
zum Gegenstand seines Unternehmens machen.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Nummer 2 nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt und
bb) am Ende das Wort „sichergestellt“ durch das
Wort „überwacht“ ersetzt.
b) Absatz 1f wird wie folgt gefasst:
„(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge-
fährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf
Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-
aufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-
gabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter-
suchungsbehörde wahr. Dieses kann jederzeit
widerruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Un-
tersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle
der Beauftragung hat das Eisenbahn-Bundes-
amt die Befugnisse der Untersuchungsbehörde,
soweit die Befugnisse zur Durchführung der be-
auftragten Untersuchungshandlungen erforder-
lich sind.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das jeweilige Land und der Bund können mit-
einander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die
Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen so-
wie die Untersuchung von Unfällen und gefähr-
lichen Ereignissen ganz oder teilweise dem
Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen
Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem
Bund zu erstatten.“
4. § 5a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber den-
jenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten
Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen
treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße
und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in
§ 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich
sind.“
5. In § 6 Absatz 8 und 9 werden jeweils die Wörter
„der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Nachweis über die Erfüllung der An-
forderungen nach Absatz 2 Nummer 1 ist ab-
weichend von Absatz 2 nicht erforderlich für
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
1. einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben,
dessen Bestellung durch die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden
ist, und
2. keine grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
kehrsleistungen erbringen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“
ersetzt.
7. In § 7c Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil
nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „für bestimmte
Schienennetze oder Schienenwege“ eingefügt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 werden die
Wörter „Organen der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Organen der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils nach den
Wörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese
Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahn-
infrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfra-
strukturunternehmen benutzen.“
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die
Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz
oder teilweise zu übertragen, soweit technische
Einzelheiten für Planung, Bemessung und Kon-
struktion ausschließlich von Betriebsanlagen
der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind.
Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundes-
amtes bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist
Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.“
9. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2c und 5 werden aufgehoben.
b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.

10. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die-
sen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen
und nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
und 2 erfüllen, gelten, wenn nichts anderes be-
stimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.“
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 1 bis 3.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
12. § 33 wird aufgehoben.
13. In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 25b Absatz 1 werden
jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
schaften“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
Das vorstehende Gesetz wird
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 47c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von
Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die
Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und
2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den
Schienenwegen.“
2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärm-
aktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisen-
bahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahn-
verkehr mitzuwirken.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1421. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b8eabec6426ecd5c….