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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 347

BGBl. 2019 I S. 347 · 13.978 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 347
                                           Fünftes Gesetz
                          zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*
                                                          Vom 20. März 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 19 und 20 werden aufgehoben.

    b) Die Absätze 21 bis 23 werden die Absätze 19
       bis 21.
 2. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein-
    gefügt:

                                 „§ 2b

                       Übergeordnetes Netz

       (1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheit-
    lichen europäischen Eisenbahnraums ist das regel-
    spurige Eisenbahnnetz, ausgenommen
    1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funk-
       tional getrennt sind und die nur für die Perso-
       nenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder
       Vorortverkehr genutzt werden;
    2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die
       von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für
       den eigenen Güterverkehr oder für die Perso-
       nenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken
       genutzt werden;
    3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich
       von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbe-
       dingungen für das betreffende Stadtbahnsystem
       genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge
       ausschließlich für Verbindungszwecke erforder-
       lich ist;
    4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal
       begrenzten Einsatz oder ausschließlich für histo-
       rische oder touristische Zwecke genutzt werden.

      (2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1
    bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen
    dem übergeordneten Netz und dem davon funktio-
    nal getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht
    aus, dass

    1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in an-
       grenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 und 4 der
  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
  der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und Arti-
  kel 2 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicher-
  heit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

   fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemein-
   sam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz
   genutzt werden,
2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen
   (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstre-
   cken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen
   von allgemeinen Infrastrukturanforderungen aus-
   schließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient
   werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Misch-
   verkehrsabschnitte übergehen oder

3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter

   den Einsatz in dem funktional getrennten Netz
   und dem übergeordneten Netz zulassen, regel-
   mäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen
   eingesetzt werden.

                        § 2c

      Zuordnung zum übergeordneten Netz

  (1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege ha-
ben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde
auf Verlangen die für die Zuordnung zum über-
geordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen
Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
   (2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde
entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs
Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung
der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betrei-
bers der Schienenwege zu dem übergeordneten
Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt unverzüg-
lich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung,
welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete
Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine
Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin
beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem über-
geordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b
Absatz 1 bleibt unberührt.
  (3) Änderungen der Umstände, die für die Zuord-
nung zum übergeordneten Netz entscheidend sind,
hat der betroffene Betreiber der Schienenwege ge-
genüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet
von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der
Schienenwege erneut über die Zuordnung der Ei-
senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.

  (4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landes-
behörde teilt bestandskräftige Entscheidungen
über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich
dem Eisenbahn-Bundesamt mit.

  (5) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die von den
Ländern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des
übergeordneten Netzes in einer Liste zusammen

und ergänzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen
des übergeordneten Netzes der seiner Zuständig-
BGBl. 2019, Seite 348 — Originalseite als Abbildung
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  keit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunter-
  nehmen. Es hält die Liste auf dem neuesten Stand
  und stellt sie, gegen anonymen Zugriff geschützt,
  auf seiner Internetseite bereit.“

3. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden

  a) nach der Angabe „L 220 vom 21.6.2004, S. 16“
     die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“ ein-
     gefügt und
  b) die Wörter „Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313
     vom 28.11.2009, S. 65)“ durch die Wörter
     „Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom
     10.7.2014, S. 9)“ ersetzt.

4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden

  a) nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008,

     S. 1“ die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“
     eingefügt und

  b) die Wörter „Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom
     11.3.2014, S. 20)“ durch die Wörter „Richtlinie
     2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)“
     ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
          fasst:

         „Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im
         übergeordneten Netz, die Halter von hierauf
         verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die
         für deren Instandhaltung zuständigen Stellen“.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

         „6. die Überwachung der von öffentlichen
             Eisenbahnen festgelegten Regeln, die
             Anforderungen zur Gewährleistung der
             Eisenbahnsicherheit enthalten und für
             mehr als eine Eisenbahn im übergeord-
             neten Netz gelten;“.
      cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

         „8. die Erteilung, Aussetzung und Entzie-
             hung von Triebfahrzeugführerscheinen
             und die Überwachung des Fortbestehens
             der Erteilungsvoraussetzungen;“.

      dd) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-

          mern 9 bis 11 eingefügt:

         „9. die
             a) Überwachung des Verfahrens zur Er-
                teilung von Zusatzbescheinigungen
                über die Infrastruktur und die Fahr-
                zeuge, die der Inhaber eines Trieb-
                fahrzeugführerscheins nutzen und
                führen darf (Zusatzbescheinigungen),

             b) Überwachung, ob die Erteilungsvor-
                aussetzungen für Zusatzbescheini-
                gungen fortbestehen, und die erfor-
                derlichen Aufsichtsmaßnahmen,
             c) Bearbeitung von Beschwerden im
                Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
                von Zusatzbescheinigungen;
         10. das Führen eines Triebfahrzeugführer-
             scheinregisters;

         11. die Anerkennung oder Zulassung von
             a) Ärzten und Psychologen zur Taug-
                lichkeitsuntersuchung und

             b) Prüfern

             für die Erteilung von Triebfahrzeugfüh-
             rerscheinen und Zusatzbescheinigungen
             und deren Überwachung sowie die Füh-
             rung jeweils eines Registers hierüber;“.
     ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12.
  b) Absatz 6 wird aufgehoben.

6. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen

     vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 ohne

     1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach
        Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt-
        linie (EU) 2016/798 oder

     2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab-
        satz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie
        2004/49/EG

     nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-
     neten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-
     turen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen
     Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in einen
     Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes
     ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahn-
     betrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisen-
     bahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit
     Fahrzeugen, die ausschließlich für historische
     oder touristische Zwecke genutzt werden, be-
     darf es keiner Sicherheitsbescheinigung.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleis-
     tung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt
     eine Sicherheitsbescheinigung für den Perso-
     nenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung
     für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch
     umgekehrt.“

  c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
     das am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordne-

     ten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über

     eine in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 Unter-
     absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für
     gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte
     Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im
     Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen
     Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb auf dem
     übergeordneten Netz teilnehmen.“
7. § 7c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Be-
  treiber der Schienenwege keine Eisenbahninfra-
  struktur im übergeordneten Netz betreiben.“
8. § 7d Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „Bescheinigung“
     durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ ersetzt.
  b) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe
     „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 349
 9. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
          vorangestellt:

          „1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
              nicht rechtzeitig erstattet,“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „am öffent-
          lichen Eisenbahnbetrieb“ durch die Wörter
          „am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-
          neten Netz“ ersetzt.

      dd) In Nummer 2b werden die Wörter „öffent-

          liche Eisenbahninfrastruktur“ durch die Wör-

          ter „Eisenbahninfrastruktur im übergeordne-
          ten Netz“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 und“ durch
      das Wort „Nummer“ ersetzt.
10. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der
      bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung blei-
      ben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betrof-
      fenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben
      bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbeschei-
      nigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantra-
      gen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle
      rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der
      Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den

                                 Das vorstehende Gesetz wird

      Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2
      bleibt unberührt.“
   b) Die Absätze 5b und 5c werden wie folgt gefasst:

         „(5b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis-
      lang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a
      Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer
      von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum
      übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Mona-
      ten nach Veröffentlichung der Entscheidung über
      die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5
      eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.
      Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle recht-
      zeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-

      fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag

      als vorläufig erteilt.

         (5c) Betreiber der Schienenwege, die bislang
      keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c Ab-
      satz 1 bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Ei-
      senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz
      innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der
      Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zu-
      ordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu bean-
      tragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle
      rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der
      Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
      Antrag als vorläufig erteilt.“

                      Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 20. März 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5f5568844b441475….