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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 347
BGBl. 2019 I S. 347 · 13.978 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*
Vom 20. März 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 19 und 20 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 21 bis 23 werden die Absätze 19
bis 21.
2. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein-
gefügt:
„§ 2b
Übergeordnetes Netz
(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheit-
lichen europäischen Eisenbahnraums ist das regel-
spurige Eisenbahnnetz, ausgenommen
1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funk-
tional getrennt sind und die nur für die Perso-
nenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder
Vorortverkehr genutzt werden;
2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die
von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für
den eigenen Güterverkehr oder für die Perso-
nenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken
genutzt werden;
3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich
von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbe-
dingungen für das betreffende Stadtbahnsystem
genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge
ausschließlich für Verbindungszwecke erforder-
lich ist;
4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal
begrenzten Einsatz oder ausschließlich für histo-
rische oder touristische Zwecke genutzt werden.
(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1
bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen
dem übergeordneten Netz und dem davon funktio-
nal getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht
aus, dass
1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in an-
grenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und Arti-
kel 2 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicher-
heit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemein-
sam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz
genutzt werden,
2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen
(S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstre-
cken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen
von allgemeinen Infrastrukturanforderungen aus-
schließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient
werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Misch-
verkehrsabschnitte übergehen oder
3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter
den Einsatz in dem funktional getrennten Netz
und dem übergeordneten Netz zulassen, regel-
mäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen
eingesetzt werden.
§ 2c
Zuordnung zum übergeordneten Netz
(1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege ha-
ben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde
auf Verlangen die für die Zuordnung zum über-
geordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen
Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde
entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs
Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung
der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betrei-
bers der Schienenwege zu dem übergeordneten
Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt unverzüg-
lich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung,
welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete
Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine
Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin
beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem über-
geordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Änderungen der Umstände, die für die Zuord-
nung zum übergeordneten Netz entscheidend sind,
hat der betroffene Betreiber der Schienenwege ge-
genüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet
von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der
Schienenwege erneut über die Zuordnung der Ei-
senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.
(4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landes-
behörde teilt bestandskräftige Entscheidungen
über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich
dem Eisenbahn-Bundesamt mit.
(5) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die von den
Ländern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des
übergeordneten Netzes in einer Liste zusammen
und ergänzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen
des übergeordneten Netzes der seiner Zuständig-

keit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen. Es hält die Liste auf dem neuesten Stand
und stellt sie, gegen anonymen Zugriff geschützt,
auf seiner Internetseite bereit.“
3. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden
a) nach der Angabe „L 220 vom 21.6.2004, S. 16“
die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“ ein-
gefügt und
b) die Wörter „Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313
vom 28.11.2009, S. 65)“ durch die Wörter
„Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom
10.7.2014, S. 9)“ ersetzt.
4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
a) nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008,
S. 1“ die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“
eingefügt und
b) die Wörter „Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom
11.3.2014, S. 20)“ durch die Wörter „Richtlinie
2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)“
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im
übergeordneten Netz, die Halter von hierauf
verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die
für deren Instandhaltung zuständigen Stellen“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Überwachung der von öffentlichen
Eisenbahnen festgelegten Regeln, die
Anforderungen zur Gewährleistung der
Eisenbahnsicherheit enthalten und für
mehr als eine Eisenbahn im übergeord-
neten Netz gelten;“.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Erteilung, Aussetzung und Entzie-
hung von Triebfahrzeugführerscheinen
und die Überwachung des Fortbestehens
der Erteilungsvoraussetzungen;“.
dd) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 bis 11 eingefügt:
„9. die
a) Überwachung des Verfahrens zur Er-
teilung von Zusatzbescheinigungen
über die Infrastruktur und die Fahr-
zeuge, die der Inhaber eines Trieb-
fahrzeugführerscheins nutzen und
führen darf (Zusatzbescheinigungen),
b) Überwachung, ob die Erteilungsvor-
aussetzungen für Zusatzbescheini-
gungen fortbestehen, und die erfor-
derlichen Aufsichtsmaßnahmen,
c) Bearbeitung von Beschwerden im
Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
von Zusatzbescheinigungen;
10. das Führen eines Triebfahrzeugführer-
scheinregisters;
11. die Anerkennung oder Zulassung von
a) Ärzten und Psychologen zur Taug-
lichkeitsuntersuchung und
b) Prüfern
für die Erteilung von Triebfahrzeugfüh-
rerscheinen und Zusatzbescheinigungen
und deren Überwachung sowie die Füh-
rung jeweils eines Registers hierüber;“.
ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen
vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 ohne
1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt-
linie (EU) 2016/798 oder
2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab-
satz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie
2004/49/EG
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-
neten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-
turen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen
Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in einen
Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes
ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahn-
betrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisen-
bahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit
Fahrzeugen, die ausschließlich für historische
oder touristische Zwecke genutzt werden, be-
darf es keiner Sicherheitsbescheinigung.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleis-
tung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt
eine Sicherheitsbescheinigung für den Perso-
nenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung
für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch
umgekehrt.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
das am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordne-
ten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 Unter-
absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für
gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte
Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im
Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen
Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb auf dem
übergeordneten Netz teilnehmen.“
7. § 7c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Be-
treiber der Schienenwege keine Eisenbahninfra-
struktur im übergeordneten Netz betreiben.“
8. § 7d Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Bescheinigung“
durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ ersetzt.
b) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe
„16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „am öffent-
lichen Eisenbahnbetrieb“ durch die Wörter
„am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-
neten Netz“ ersetzt.
dd) In Nummer 2b werden die Wörter „öffent-
liche Eisenbahninfrastruktur“ durch die Wör-
ter „Eisenbahninfrastruktur im übergeordne-
ten Netz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 und“ durch
das Wort „Nummer“ ersetzt.
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der
bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung blei-
ben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betrof-
fenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben
bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbeschei-
nigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantra-
gen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle
rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
Das vorstehende Gesetz wird
Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt.“
b) Die Absätze 5b und 5c werden wie folgt gefasst:
„(5b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis-
lang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a
Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer
von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum
übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Mona-
ten nach Veröffentlichung der Entscheidung über
die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5
eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.
Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle recht-
zeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
als vorläufig erteilt.
(5c) Betreiber der Schienenwege, die bislang
keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c Ab-
satz 1 bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Ei-
senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz
innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zu-
ordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu bean-
tragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle
rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
Antrag als vorläufig erteilt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5f5568844b441475….