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Artikel 3 · BT-Drs. 19/27656 · S. 104

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Der Artikel enthält eine anwenderfreundliche Formulierung des Inkrafttretens.
Zu Absatz 2
Die Neuregelung der Ausnahme in § 2c ERegG (Artikel 1 Nummer 6) erfordert eine Zustimmung der Kommis-
sion über einen Durchführungsrechtsakt. Vorher darf die Änderung nicht in Kraft treten. Um das Inkrafttreten des
Großteils des Gesetzes nicht zu verzögern, sieht Absatz 2 für den § 2c ein gestuftes Inkrafttreten vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 105 – Drucksache 19/27656
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1001. Sitzung am 5. März 2021 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a Absatz 4 ERegG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 2a Absatz 4 zu streichen.
Begründung:
Die Ausnahmeregelung in § 2a Absatz 4 ermöglicht es, durch Übertragungen der Infrastruktur von der DB Netz
auf andere Tochterunternehmen der DB AG große Teile des DB-Nebennetzes sowie der „klassischen“ S-Bahn-
Netze mit Tunnelstammstrecken (wie beispielsweise Frankfurt, München, Stuttgart, Hamburg, Berlin oder
Leipzig) von der Infrastrukturkostenbegrenzung des § 37 ERegG auszunehmen. Wenn dann aufgrund der Vorga-
ben des § 36 ERegG zur Vollkostendeckung auf diesen Netzteilen höhere Trassen- und Stationspreise anfallen,
können die Länder Verkehre mit den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz nicht mehr auskömmlich finan-
zieren. Der Infrastrukturanteil der Regionalisierungsmittel (für Trassen- und Stationspreise) beträgt circa 50 Pro-
zent, wobei die Länder keinen Einfluss auf die Auskömmlichkeit des Infrastrukturanteils haben. Wenn nun Teile
des Netzes der DB AG, auf denen maßgeblich durch Regionalisierungsmittel finanzierte Verkehre abgewickelt
we

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 47.156 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27656, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 289.051–336.207 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 46aea7a7e15ac022….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP