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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2085

BGBl. 2017 I S. 2085 · 20.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
                                         Gesetz
                     zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
                                               Vom 27. Juni 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 23 angefügt:
    „(23) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Stö-
  rungen im Eisenbahnbetrieb.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1f und 1g werden aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Unfällen und“
         gestrichen.
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Eisenbahn-
         Bundesamt“ durch die Wörter „Die für den
         Bund nach Satz 1 zuständige Behörde“ er-
         setzt.

     cc) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
         Angabe „Satz 5“ ersetzt.
3. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

     1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der

        Eisenbahn entstehen oder von den Betriebs-
        anlagen ausgehen, und

     2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu

        untersuchen, soweit es sich dabei nicht um
        gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersu-
        chung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle
        für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.“
  b) In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „zur
     Untersuchung gefährlicher Ereignisse“ gestrichen.

  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5
     Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2“ ersetzt durch die
     Wörter „nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2“.
  d) Absatz 7 wird aufgehoben.

4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f einge-
   fügt:

                          „§ 5b

                Aufgaben und Befugnisse
      der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
    (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu-
  chung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne

des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138
vom 26.5.2016, S. 102) (gefährliche Ereignisse im
Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen
Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richt-
linie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen,
soweit diese nicht zu Eisenbahninfrastrukturen des
Bundes gehören.

   (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im
Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unab-
hängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der
Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulie-
rungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konfor-
mitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von
Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhal-
tung zuständigen Stellen.
   (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den
Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefähr-
lichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befug-
nisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a
Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der
Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren
Bediensteten und Beauftragten auf Verlangen von
den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines ge-
fährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb

1. ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen
   Ereignisses sowie zu Fahrzeugen und Fahrzeug-
   teilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem
   gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehen-

   den Infrastruktur und den Sicherungsanlagen,

2. die unverzügliche Spurenaufnahme und doku-
   mentierte Entnahme von Gegenständen und Bau-

   teilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken,

3. unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanla-
   gen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Auf-
   zeichnungen sowie deren Auswertung,
4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung
   toter oder verletzter Personen oder von Proben
   solcher Personen,

5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen
   der beteiligten Betriebspersonale oder von ent-
   sprechenden Proben solcher Personen,

6. ungehinderter Zugang zu allen weiteren sach-
   dienlichen Informationen oder Aufzeichnungen

zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des
Untersuchungszwecks erforderlich ist. Die Sätze 1
und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge
der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehö-
rige der Bundeswehr nur insoweit, wie Belange der
militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.
BGBl. 2017, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
     (4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-
  Unfalluntersuchung sind die an gefährlichen Ereig-
  nissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie
  tätigen Personen verpflichtet, die Stelle für Eisen-
  bahn-Unfalluntersuchung bei einer Untersuchung
  zu unterstützen durch

  1. Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

     in zur weiteren Untersuchung geeignete Werk-
     stätten,

  2. Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen

     Diagnoseeinrichtungen,

  3. Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle
     und hiervon abgesetzter Infrastruktureinrichtun-
     gen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung
     und Auswertung von Sicherungsanlagen.

  Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf

  den Verursacher des gefährlichen Ereignisses bleibt

  unberührt.

     (5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
  gesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im
  Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung
  gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ent-
  sprechend. Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersu-
  chung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu
  verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur

  Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens ver-

  pflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1

  Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten
  entsprechend. Zeugen und Sachverständige sind

  auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die
  Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
  zu entschädigen.
     (6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von
  gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb auf
  Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnauf-
  sicht unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der
  Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung durch die
  Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahr.
  In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der
  vom Land bestimmten Stelle.

     (7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die

  Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
  keiten zuständigen Behörden bleiben unberührt.

    (8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die
  Gefahrenabwehr zuständigen Eisenbahnaufsichts-
  behörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vor-
  gehens an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungs-
  vereinbarung zu regeln.

                           § 5c

    Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
     (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
  darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3
  personenbezogene Daten aller an dem gefährlichen
  Ereignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten oder von
  diesem betroffenen Personen sowie von Zeugen
  und anderen Personen, die im Rahmen der Untersu-
  chung dieses gefährlichen Ereignisses Aussagen
  machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
  dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags
  nach § 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen

sie die beteiligten Eisenbahn- und gegebenenfalls
Straßenfahrzeuge mit identifizierenden Fahrzeug-
und Halterdaten fest.
  (2) Personenbezogene Daten im Sinne des Ab-
satzes 1 sind

1. Name und Vorname,

2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,

3. Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisen-
   bahn,

4. die nachgewiesenen Befähigungen gemäß § 54

   Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
5. Beruf und beruflicher Werdegang,

6. Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-
   Bau- und Betriebsordnung,
7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und

   zu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum

   gefährlichen Ereignis gesehen werden kann.

   (3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften
dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten per-
sonenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche
Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische
Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung und dabei
insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme be-
sonders zu schützen.

  (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden

entweder automatisiert oder nicht automatisiert in

Akten gespeichert.

                        § 5d

                   Vertraulichkeit
   (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
darf vorbehaltlich des § 5e die nachstehenden Infor-
mationen und Daten zu keinem anderen Zweck als
dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereig-
nisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:
1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklä-
   rungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeich-
   nungen), die von der Stelle für Eisenbahn-Unfall-
   untersuchung im Verlauf der Untersuchung des
   gefährlichen Ereignisses erfasst oder niederge-

   schrieben worden sind,

2. Informationen, die die Identität von Personen
   preisgeben, die im Rahmen der Untersuchung
   des gefährlichen Ereignisses ausgesagt haben,
   oder

3. Informationen besonders empfindlicher und pri-
   vater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene
   Informationen über Personen, die von dem ge-
   fährlichen Ereignis betroffen sind.

   (2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu-
chungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam-
mengefasster und anonymisierter Form und nur
dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die
Analyse des untersuchten gefährlichen Ereignisses
sind.
   (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevoll-
mächtigten Vertreters einer ausländischen Stelle für
Eisenbahn-Unfalluntersuchung, sofern nichts ande-
res vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevoll-
mächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsicht-
BGBl. 2017, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
lich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegen-
seitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Ab-
schnitts V der Richtlinie (EU) 2016/798 eine Freigabe
der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur
vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen
der Absätze 1 und 2 zulässig ist.

  (4) Aussagen einer Person im Rahmen der Unter-

suchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu

Lasten des Aussagenden verwertet werden.

                        § 5e

         Übermittlung an öffentliche Stellen
   (1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 be-
zeichneten Informationen und Daten an öffentliche
Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse
die Übermittlung für
1. die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb,
2. die Erteilung oder die Entziehung von Sicher-
   heitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsun-
   ternehmen oder Sicherheitsgenehmigungen für
   Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die
   Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusam-
   menhang mit dem gefährlichen Ereignis
erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in
§ 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Da-
ten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck
der Information von Angehörigen der vom gefähr-
lichen Ereignis Betroffenen zulässig, soweit dies zur
Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen
erforderlich ist.

   (2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Über-
mittlung sind personenbezogene Daten in den Auf-
zeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies
wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar.
Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d
Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungs-
bericht enthalten sind, werden – ausgenommen im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht über-

mittelt.

   (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Über-
mittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordert oder die die Akteneinsicht begeh-
rende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen
erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen
würde. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der
vom gefährlichen Ereignis Betroffenen, wenn dies für
ihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der
Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
   (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten
und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Ein-
sichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden,
soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwe-
cke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren,
die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittel-
barem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. § 96
Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.

     (5) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
  darf Daten im Sinne des § 5c zu den in Absatz 1
  Satz 1 genannten Zwecken an ausländische Eisen-
  bahn-Unfalluntersuchungsstellen und die Eisen-
  bahnagentur der Europäischen Union übermitteln,
  soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zustän-
  digkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufga-

  ben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines

  Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den

  genannten Stellen ein angemessenes Datenschutz-
  niveau gewährleistet ist. Der Empfänger ist darauf

  hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu
  dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen,
  zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

                          § 5f
         Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
     (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten be-
  trägt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre.
  Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
     (2) Automatisiert und nicht automatisiert in Da-
  teien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit
  tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im
  Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
     (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt
  mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung
  eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb.
  § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
  § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchiv-
  gesetzes sind anzuwenden.“

                      Artikel 2

                Änderung des
  Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
   Das    Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 7 wird aufgehoben.

2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 angefügt:

                          „§ 6
     Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung

     (1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Auf-
  gaben der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im
  Eisenbahnbetrieb wird die Bundesstelle für Eisen-
  bahnunfalluntersuchung errichtet, die dem Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  untersteht.
     (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle
  für Eisenbahnunfalluntersuchung und regelt ihren
  Aufbau.
     (3) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der
  Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfallun-
  tersuchung aus den Beständen des Bundeseisen-
  bahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes
  entnommen werden, werden ohne Wertausgleich
  übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium
  für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
BGBl. 2017, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
     (4) Beamte und Arbeitnehmer des Eisenbahn-
  Bundesamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der
  Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Auf-
  gaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle ob-
  liegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und
  Arbeitnehmer bei der Bundesstelle für Eisenbahnun-
  falluntersuchung.

    (5) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu-
  chung wird von einem Direktor oder einer Direktorin
  geleitet.

                           §7

                       Aufgaben der
       Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung

     (1) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse, die

  dem Bund obliegt, wird durch die Bundesstelle für
  Eisenbahnunfalluntersuchung wahrgenommen.
    (2) Der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu-
  chung obliegen folgende Aufgaben:

   1. Entgegennahme und Kategorisierung von Mel-
      dungen zu gefährlichen Ereignissen im Eisen-
      bahnbetrieb,
   2. Untersuchung von gefährlichen Ereignissen,
   3. Erstellung von Untersuchungsberichten und Ver-
      öffentlichung in nicht personenbezogener Form,

   4. Unterrichtung der Europäischen Eisenbahn-
      agentur über Einleitung und Ergebnis einer Un-
      falluntersuchung,

   5. Möglichkeit zur Aussprache von Sicherheits-

      empfehlungen,

   6. Erstellung von Jahresberichten über die im Vor-
      jahr durchgeführten Untersuchungen, die ausge-
      sprochenen Sicherheitsempfehlungen und die
      im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlun-

      gen durch die Sicherheitsbehörde und andere
      Behörden getroffenen Maßnahmen in nicht per-
      sonenbezogener Form,

   7. Durchführung eines aktiven Meinungs- und Er-
      fahrungsaustausches mit anderen Untersu-
      chungsstellen,

     8. Erarbeitung und Anwendung eines Programms
        für die gegenseitige Begutachtung zur Überwa-
        chung ihrer Wirksamkeit und Unabhängigkeit,
     9. Mitwirkung bei der Untersuchung von gefähr-
        lichen Ereignissen nach Aufforderung durch eine
        Untersuchungsstelle,

    10. Abschluss von Vereinbarungen zur gegenseitigen
        Zusammenarbeit mit den nationalen Strafverfol-
        gungsbehörden und Untersuchungsstellen,

    11. Führung einer Datenbank über die gemeldeten
        gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in
        nicht personenbezogener Form.

                                  §8

                        Übergangsregelungen

       (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung
    der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
    finden Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur
    Konstituierung des Personalrates werden die Aufga-
    ben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für
    Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonal-
    rat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur wahrgenommen. Der Übergangsperso-
    nalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für
    die Durchführung der Personalratswahlen in der
    Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.

       (2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsan-
    ordnungen im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1
    des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisen-

    bahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer

    Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Be-
    amten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
    fort.“

3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 9 und 10.

                              Artikel 3

                           Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 27. Juni 2017
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                              Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                     A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2085. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 875dc02b014bad0c….