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Artikel 1 · BT-Drs. 19/15661 · S. 22

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 22)
In das Allgemeine Eisenbahngesetz wird der Begriff der sonstigen Verantwortlichen eingeführt. Unter diesen
Oberbegriff fallen die in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfassten Akteure. Das sind Hersteller,
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 23 –                        Drucksache 19/15661


Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader,
Befüller und Entleerer. Es handelt sich hierbei um weitere Beteiligte im Eisenbahnbereich.

Zu Nummer 2 (§ 4)
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1)
Mit der neuen Richtlinie (EU) 2016/797 werden Eisenbahnfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des EU-
Rechts fallen, in den Verkehr gebracht, deswegen musste die Vorschrift um das „Inverkehrbringen“ ergänzt
werden.

Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 2)
Mit der neuen Richtlinie (EU) 2016/797 werden Eisenbahnfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des EU-
Rechts fallen, in den Verkehr gebracht, deswegen musste die Vorschrift um das „Inverkehrbringen“ ergänzt
werden. Darüber hinaus gibt es Fahrzeuge, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in Betrieb ge-
nommen werden.

Zu Buchstabe c (§ 4 Absatz 4 Satz 1)
Der Absatz wurde redaktionell überarbeitet. Artikel 9 der Richtlinie 2004/49/EG wurde durch Artikel 9 der
Richtlinie (EU) 2016/798 neu gefasst. Deshalb wurde der Verweis geändert. Inhaltlich entsprechen die Absätze
2 und 3 des Artikels 9 der Richtlinie 2004/49/EG den Absätzen 1 bis 5 des Artikels 9 der Richtlinie (EU)
2016/798.

Zu Nummer 3 (§ 4a Absatz 3 bis 5)
Die Absätze 3 bis 5 enthalten die Verpflichtungen der für die Instandhaltung zuständigen Stellen. Jede für die
Instandhaltung zuständige Stelle hat ein In

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.728 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/15661, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.342–98.070 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 90296df889a1a588….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP