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Artikel 1 · BT-Drs. 19/27671 · S. 22
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4b Absatz 1 Satz 4) Redaktionelle Änderung (Verweisungsfehler). Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 3 AEG) Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Auf- hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EG Nr. L 315 S. 1) er- setzt. Die Vorschrift konkretisiert die Regelung des § 1 Regionalisierungsgesetz, nach dem die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eine Auf- gabe der Daseinsvorsorge ist, die von Stellen wahrgenommen wird, die durch Landesrecht bestimmt werden. Zuständig für gemeinwirtschaftliche Leistungen in Bezug auf den Schienenpersonennahverkehr sind die Länder. Auch für den Sonderfall „Anerkennung von Nahverkehrstarifen in Fernzügen“ gilt nichts Anderes. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden Aufträge über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen vereinbart. Es ist zwischen dem Verkehrsdienst „Schienenpersonennahverkehr“ und dem Zug, durch den dieser Verkehrs- dienst erbracht wird, zu unterscheiden. Im gleichen Zug können daher unter-schiedliche Tarife zur Anwendung kommen. Will ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Streckenabschnitt die Verkehrsbedürfnisse im Stadt- , Vorort- oder Regionalverkehr abdecken, ist dafür ein eigener Nahverkehrstarif zulässig, auf dessen Grundlage dann auch ein Beförde
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 47.974 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.078–111.052 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7ab6781a55d9663f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP