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Artikel 2 · BT-Drs. 19/22139 · S. 21

Zu Artikel 2 – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Zu Artikel 2 – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 7f – neu –)
Der Begriff der Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn, der bereits in der Praxis und Rechtsprechung
für Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Betriebsanlage verwendet wird,
wird mit dieser Begriffsbestimmung gesetzlich definiert. Hierdurch wird die Bedeutung des Begriffs, der im Fol-
genden im Allgemeinen Eisenbahngesetz verwendet wird, klargestellt.
Unter die Definition fallen im Grundsatz alle zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit dienenden Maßnahmen. Wird
jedoch der Grund- oder Aufriss der zu unterhaltenden Betriebsanlage wesentlich geändert, liegt keine Unterhal-
tungsmaßnahme, sondern eine Änderung vor. Eine erhebliche bauliche Umgestaltung oder bauliche Erweiterung
stellt keine Unterhaltungsmaßnahme dar.
In Abgrenzung zur Unterhaltung einer Eisenbahnbetriebsanlage ist unter Änderung im Sinne von § 18 Absatz 1
Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz in Verbindung mit Satz 4 jede bauliche Maßnahme an einer bestehenden
Eisenbahnbetriebsanlage zu verstehen, die zu wesentlichen Veränderungen im Grund- und/oder Aufriss dieser
Anlage führt (vgl. § 18 Absatz 1 letzter Satz Allgemeines Eisenbahngesetz) und mit dem Ziel erfolgt, die beste-
hende Anlage zu verlegen, neu zu dimensionieren, deren Funktion oder Gestalt zu ändern oder die Anlage zu-
rückzubauen.
Unterhaltungsmaßnahmen umfassen die Instandhaltung einer Anlage (vgl. DIN 31051). Sie dienen der Bewah-
rung bzw. der Wiederherstellung des Sollzustandes einer Anlage. Im Gegensatz zur Änderung dienen Unterhal-
tungsmaßnahmen der Bewahrung oder Wiederherstellung eines in der Regel planungsrechtlich genehmigten Zu-
standes, um die Funktionsfähigkeit der Anlage bei gleichem – oder unwesent

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.902 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22139, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.402–88.304 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71632e04de551f52….

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