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Artikel 1 · BT-Drs. 16/54 · S. 30
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 1) Die Vorschrift regelt bislang nur die Zulässigkeit von Vor- arbeiten zur Vorbereitung der Planung. Da der Planfest- stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung selbst die Grundlage für die Duldung von Vermessungen und Unter- suchungen darstellen, ist nach dem Beschluss des Bundes- verwaltungsgerichts vom 7. August 2002 – 4 VR 9.02 – ein Rückgriff auf die Vorschrift nach Erlass des Planfeststel- lungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht mehr möglich. Dies führt zu Problemen bei nicht vollziehbaren Planfest- stellungsbeschlüssen, bei denen beispielsweise Baugrund- untersuchungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsunter- lagen nicht mehr durchgeführt werden können. Infolge der Änderung haben künftig die Eigentümer auch Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung zu dulden. Die Bau- durchführung beruht auf den Planfeststellungs- und den Baudurchführungsunterlagen. Zu Nummer 2 (§§ 18 bis 18e) Zu § 18 Diese Vorschrift entspricht § 18 Abs. 1 in der bislang gülti- gen Fassung. Der angefügte Satz verdeutlicht, dass grund- sätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünf- ten Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes für das Planfeststellungsverfahren gelten, soweit das Allge- meine Eisenbahngesetz keine gesonderte Regelung trifft. Zu § 18a Nr. 1 Als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist. Zu § 18a Nr. 2 Mit dieser Regelung wird die verfahrensrechtliche Stellung der nach § 59 BNatSchG und der im Rahmen des § 60 BNatSchG nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Vereine und anerkannten und sonstigen Umweltschutzverei- nigungen im Anhörungsverfahren bestimmt. Das Verw
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.186 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/54, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.116–147.302 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 3be904fb5149c164….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP