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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1737

BGBl. 2021 I S. 1737 · 73.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1737
                                       Gesetz
                zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
                                                Vom 9. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
          Eisenbahnregulierungsgesetzes
  Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:

       „§ 2   Ausnahmen und Befreiungen von den
              Entflechtungsvorgaben

       § 2a Ausnahmen und Befreiungen von den

            Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für
            Eisenbahnanlagen

       § 2b Ausnahmen und Befreiungen von den
            Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für
            Serviceeinrichtungen
       § 2c Ausnahme für Schienennetze ohne stra-
            tegische Bedeutung“.

   b) In den Angaben zu den §§ 8, 8a, 8b, 8c und 9
      werden jeweils die Wörter „der Schienenwege“

      durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-

      setzt.

   c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 10a Besondere Regeln für Betreiber der

              Personenbahnsteige und Betreiber der
              Laderampen“.
   d) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Ko-
      ordinierungsverfahren bei“ gestrichen.
   e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter „und
      Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtun-
      gen“ gestrichen.
   f) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers
              der Personenbahnsteige und des Be-
              treibers der Laderampen“.

   g) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schie-
      nenwege“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“
      ersetzt und das Wort „; Kostendeckungsbe-
      richt“ angefügt.

   h) In der Angabe zu § 43 werden nach den Wör-
      tern „Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“
      eingefügt.

  i)   In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Schie-
       nenwegkapazität“ durch das Wort „Kapazität“
       ersetzt.
  j)   Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rah-
              menverträgen“.
  k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Mo-
              delle der Kapazitätsnutzung und der
              Fahrplanerstellung sowie des Deutsch-
              landtakts; Verordnungsermächtigung“.

  l)   In der Angabe zu § 56 werden nach dem Wort
       „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
       fügt.

  m) Die Angabe zu Kapitel 4 wird gestrichen.

  n) Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden durch
     die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 63   (weggefallen)
       § 64    (weggefallen)
       § 65    (weggefallen)“.

  o) In der Angabe zu Kapitel 5 wird die Angabe „5“
     durch die Angabe „4“ ersetzt.

  p) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe

     eingefügt:

       „§ 77a Gerichtliches Verfahren“.

  q) In der Angabe zu Kapitel 6 wird die Angabe „6“
     durch die Angabe „5“ ersetzt und wird das Wort

     „; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.

  r) Die Angabe zu § 81 wird gestrichen.
  s) Die Angabe zur Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 8 (weggefallen)“.
2. In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und in Anlage 7
   werden die Wörter „der Schienenwege“ jeweils
   durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummer 2 wird durch die folgenden
           Nummern 2 bis 4 ersetzt:

          „2. den Zugang zu den in Anlage 1 aufge-
              führten Eisenbahnanlagen,

          3. den Zugang zu Serviceeinrichtungen
             nach Anlage 2 Nummer 2,

          4. den Zugang zu Werksbahnen und“.
       bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und
           das Wort „Serviceeinrichtungen“ wird durch
BGBl. 2021, Seite 1738 — Originalseite als Abbildung
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          die Wörter „, zu Serviceeinrichtungen und zu
          Werksbahnen“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

         „(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die
       Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement
       und die Erhebung von Entgelten.“

  c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b und
     wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „der Schienenwege“ durch die Wör-
           ter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Wegeentgelte“
           durch die Wörter „Entgelte für die Nutzung
           von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
     und 5a ersetzt:

          „(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist je-

       der Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den

       Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-

       haltung und die Erneuerung von Personenbahn-

       steigen einschließlich der Zugangswege zu die-
       sen Personenbahnsteigen zuständig ist.

          (5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Be-
       treiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau,
       den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhal-
       tung und die Erneuerung von Laderampen ein-
       schließlich der Zugangswege zu diesen Lade-
       rampen zuständig ist.“

  e) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Zugtras-
     sen“ die Wörter „oder Kapazitäten“ eingefügt
     und werden die Wörter „der Schienenwege“
     durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
     setzt.

  f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Zugangsberechtigter ist“ durch die
           Wörter „Zugangsberechtigte sind“ ersetzt.

       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder in-
              ternationale Gruppierungen von Eisen-
              bahnverkehrsunternehmen oder“.
  g) In Absatz 15 werden die Wörter „der Schienen-
     wege oder der Serviceeinrichtung“ durch die
     Wörter „von Eisenbahnanlagen“ und die Wörter
     „in Serviceeinrichtungen“ durch die Wörter „in
     Eisenbahnanlagen“ ersetzt.

  h) In Absatz 18 wird das Wort „Schienenwegkapa-

     zität“ durch die Wörter „Kapazität in Eisenbahn-
     anlagen“ ersetzt.

  i) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:

          „(19) Nutzungsbedingungen für Serviceein-
       richtungen sind die Beschreibungen der Ser-
       viceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der
       Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der
       Kommission vom 22. November 2017 über den
       Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienen-
       verkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom
       23.11.2017, S. 1).“

  j) Nach Absatz 24 werden die folgenden Ab-
     sätze 24a und 24b eingefügt:
       „(24a) Örtliche Schienennetze sind zusam-
     menhängende Schienennetze mit einer Stre-
     ckenlänge von bis zu 100 Kilometern.

       (24b) Regionale Schienennetze sind zusam-
     menhängende Schienennetze mit einer Stre-
     ckenlänge von bis zu 300 Kilometern.“

  k) Absatz 25 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 wird das Wort „Schienenwegen“
         durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
     bb) Die Wörter „der Schienenwege“ werden je-
         weils durch die Wörter „von Eisenbahnanla-
         gen“ ersetzt.
  l) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden ange-
     fügt:

        „(26) Personenbahnsteige sind der am
     Schienenweg gelegene Bereich für den Ein-

     und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller

     Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetz-

     lich dem Betrieb des Personenbahnhofs zuge-

     wiesen sind.

        (27) Laderampen sind an Schienenwegen
     liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die
     Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern,
     indem sie der Überwindung des Höhenunter-
     schieds zwischen dem Güterwagen und der
     Umgebung dienen.

        (28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für
     den Personen- und Güterverkehr auf Basis
     eines integralen Taktfahrplans und bildet die
     Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten
     Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisen-
     bahnanlagen.

        (29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan,
     in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich
     ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten
     Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in
     diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen
     geschaffen werden können. Dabei wiederholen
     sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des
     Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen
     Rhythmus.
       (30) Aufgabenträger des Schienenpersonen-
     nahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben ge-
     mäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgeset-
     zes wahrnehmen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2

               Ausnahmen und Befreiungen
             von den Entflechtungsvorgaben“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzu-
     wenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen,
     die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr,
     Vorortverkehr oder Regionalverkehr
     1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen
        Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Ei-
        senbahnanlagen oder
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  2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von
     Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder
     Vorortverkehr bestimmt sind.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Nicht anzuwenden sind
  1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege
     von nicht regelspurigen Eisenbahnen,
  2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege
     von regelspurigen Eisenbahnen oder von
     S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsyste-
     me, soweit die Betreiber der Schienenwege
     a) eigenständige örtliche und regionale
        Schienennetze für Personenverkehrs-
        dienste betreiben,

     b) nur für die Durchführung von Schienen-
        personenverkehrsdiensten im Stadt- oder
        Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben
        oder

     c) regionale Schienennetze, die ausschließ-

        lich für regionale Güterverkehrsdienste

        genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu

        dem von einem anderen Antragsteller die
        Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem
        betreffenden Netz beantragt wird, betrei-
        ben;

  im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn
  die Strecke in begrenztem Umfang auch für Per-
  sonenverkehrsdienste genutzt wird,
  3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen
     Schienennetzen mit schwachem Verkehrs-
     aufkommen, die für den Güterverkehr zwi-
     schen einer Hauptstrecke und dem Abfahrts-
     ort oder dem Bestimmungsort der Verbrin-

     gung entlang dieser Strecken genutzt wer-

     den, sofern diese Strecken von anderen
     Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber
     betrieben werden und

     a) diese Strecken von einem einzigen Eisen-
        bahnverkehrsunternehmen für Güterver-
        kehrsdienste genutzt werden oder
     b) die wesentlichen Funktionen bezüglich
        dieser Strecken von einer nicht von einem
        Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrol-
        lierten Stelle wahrgenommen werden;
  dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem
  Umfang auch für Personenverkehrsdienste ge-
  nutzt wird,
  4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen
     Schienennetzen mit schwachem Verkehrs-
     aufkommen, die von einer anderen Stelle als
     dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben
     und für den Betrieb regionaler Personenver-
     kehrsdienste genutzt werden, die von einem
     einzigen, nichtbundeseigenen Eisenbahnver-
     kehrsunternehmen durchgeführt werden, je-
     doch nur
     a) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Kapazität
        für Personenverkehrsdienste auf diesem
        Schienennetz beantragt wird, und

         b) sofern das Unternehmen unabhängig von
            Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die
            Güterverkehrsdienste durchführen;
      dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem
      Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt
      wird,
      5. § 12 für Betreiber von Serviceeinrichtungen,
         soweit die Serviceeinrichtungen an nicht
         regelspurigen Schienenwegen liegen.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Für Betreiber der Personenbahnsteige
      und Betreiber der Laderampen gelten die Aus-
      nahmen des Absatzes 3 entsprechend, soweit
      die Schienenwege, an denen sie liegen, in den
      Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen.“

   e) Absatz 6 wird aufgehoben.
   f) Absatz 7 wird Absatz 6.
   g) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

   h) Absatz 10 wird Absatz 7.

   i) Absatz 11 wird Absatz 8 und nach dem Wort

      „Buchstabe“ wird die Angabe „b“ durch die An-

      gabe „c“ ersetzt.

   j) Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter „Ab-
      satz 10 oder Absatz 11“ werden durch die
      Wörter „Absatz 7 oder Absatz 8“ ersetzt.

5. Nach § 2 werden die folgenden § 2a bis 2c einge-
   fügt:
                          „§ 2a
                  Ausnahmen und
          Befreiungen von den Entgelt- und
     Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
     (1) Nicht anzuwenden sind

   1. für Betreiber der Schienenwege von nicht regel-

      spurigen Eisenbahnen das Kapitel 3,

   2. für Betreiber der Schienenwege von regelspuri-
      gen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne be-
      sondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23
      Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Ab-
      satz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5,
      §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Be-
      treiber der Schienenwege
      a) eigenständige örtliche und regionale Schie-
         nennetze für Personenverkehrsdienste be-
         treiben,
      b) nur für die Durchführung von Schienenperso-
         nenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorort-
         verkehr bestimmte Netze betreiben oder
      c) regionale Schienennetze betreiben, die
         ausschließlich für regionale Güterverkehrs-
         dienste genutzt werden, bis zu dem Zeit-
         punkt, zu dem von einem anderen Antrag-
         steller die Zuweisung von Fahrwegkapazität
         auf dem betreffenden Netz beantragt wird;
   im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die
   Strecke in begrenztem Umfang auch für Personen-
   verkehrsdienste genutzt wird,
   3. für Betreiber der Schienenwege, die ein Schie-
      nennetz von höchstens 1 000 Kilometern Länge
      betreiben, die §§ 24 bis 30.
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  Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 ent-
  sprechend.

     (2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber von

  Eisenbahnanlagen, die ausschließlich von Betrei-
  bern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ih-

  rer Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag

  von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme

  des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die

  Eisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für

  das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes

  ist.

    (3) § 36 Absatz 5 gilt nicht für Wegeentgelte für

  vor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene

  Züge, die nicht mit dem Europäischen Zugsiche-

  rungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind

  und die für regionale Personenverkehrsdienste ver-

  wendet werden.

     (4) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der
  Eisenbahnanlagen, auf deren in ihrem Eigentum
  stehenden Netzen weder Schienenpersonenfern-

  verkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen

  Umfang stattfindet, auf Antrag von den Vorgaben

  des § 37 befreien. Gleiches gilt für Betreiber von
  Personenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge

  des Schienenpersonenfernverkehrs nur in uner-
  heblichem Umfang halten.

     (5) Absatz 1 gilt entsprechend für Betreiber der
  Personenbahnsteige und Betreiber der Laderam-
  pen, soweit der Betreiber der Schienenwege, an
  dessen Schienenwegen die Personenbahnsteige
  und Laderampen liegen, in den Anwendungsbe-
  reich des Absatzes 1 fällt.

                         § 2b

                 Ausnahmen und
         Befreiungen von den Entgelt- und
   Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen
     (1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber
  von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceein-
  richtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen
  liegen.

    (2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer
  Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung
  nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin
  Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teil-
  weise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3
  unter Ausnahme der §§ 21 und 43 befreien, wenn
  1. die Serviceeinrichtung oder Leistung hinsicht-
     lich der Auslastung der Serviceeinrichtung, der
     Art und des Umfangs des potentiell betroffenen
     Verkehrs sowie der Art der in der Serviceeinrich-
     tung angebotenen Leistungen ohne strategische
     Bedeutung für das Funktionieren des Schienen-
     verkehrsmarktes ist,
  2. die Serviceeinrichtung oder die Leistung in ei-
     nem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer
     Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare
     Leistungen erbringen, betrieben oder erbracht
     wird oder
  3. die Anwendung dieser Vorschriften das Funktio-
     nieren des Marktes für Serviceeinrichtungen be-
     einträchtigen könnte.

  Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit ein auf Grund
  des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-

  lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343
  vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32),

  die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)

  2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-

  ändert worden ist, erlassener Durchführungs-

  rechtsakt eine inhaltsgleiche oder eine entgegen-

  stehende Regelung trifft.

     (3) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer

  Serviceeinrichtung, die ausschließlich von Be-

  treibern kulturhistorischer Eisenbahnen für eigene

  Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten

  dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2

  Nummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung

  oder Leistung ohne strategische Bedeutung für
  das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
  ist.

    (4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer

  Ausnahme nicht länger erfüllt, ist die Entscheidung

  zu widerrufen.

                          § 2c

                   Ausnahme für
     Schienennetze ohne strategische Bedeutung

     (1) Die §§ 8, 8a, 8c und 9 sind für die Betreiber
  örtlicher und regionaler Schienennetze, deren Netz
  für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
  nicht von strategischer Bedeutung ist, nicht an-
  zuwenden. Die §§ 18, 23 Absatz 2, die §§ 24
  bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35
  bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55
  und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienen-
  netze, deren Netz für das Funktionieren des
  Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer
  Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Eine strate-
  gische Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn die
  Betriebsleistung des Netzes 700 000 Trassenkilo-
  meter im Jahr nicht übersteigt oder das Netz von
  weniger als zehn Zugangsberechtigten regelmäßig
  genutzt wird.

    (2) Für Betreiber der Personenbahnsteige und
  Betreiber der Laderampen gilt die Ausnahme des
  Absatzes 1 entsprechend, soweit die Schienenwe-
  ge, an denen sie gelegen sind, in den Anwen-
  dungsbereich des Absatzes 1 fallen.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Se-
     mikolon ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schie-
         nenpersonenverkehr und der durchschnitt-
         lichen Transportdauer im Schienengüterver-
         kehr“.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 wird das Wort „Wegeentgelten“
     durch die Wörter „Entgelten für die Nutzung
     von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1741 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 6 wird aufgehoben.
 8. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 7 wird das das Wort „Schienenwege“
      durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
   b) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils
      durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-

      setzt.

 9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils
      durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
      setzt.

   b) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betrei-
      ber der Schienenwege, der einen Netzbeirat
      nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
      eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbei-
      rates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem
      Geschäftsplan zu geben. Die Zuständigkeiten
      des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen
      Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.“

10. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „und Artikel 62
    Absatz 3“ durch die Wörter „oder Artikel 13 Ab-
    satz 9“ ersetzt.

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a
                   Besondere Regeln
              für Betreiber der Personen-
       bahnsteige und Betreiber der Laderampen
      (1) Für Betreiber der Personenbahnsteige und
   der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz
   nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36
   bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60
   bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der Entgelte
   gilt § 31a, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
   stimmt.
      (2) Für Betreiber gemäß Absatz 1, die von § 34
   Absatz 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten
   für die Bemessung der Entgelte die Anforderungen
   des § 32. § 31a ist nicht anwendbar.
     (3) Werden Schienenwege zusammen mit Per-
   sonenbahnsteigen oder Laderampen betrieben,
   gelten die Vorschriften für Betreiber der Schienen-
   wege.

      (4) Ist ein Betreiber im Sinne von Absatz 3 von

   § 34 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgenommen oder

   befreit, so hat er die Wahl, ob er die Entgelte

   1. für die Gesamtheit seiner Eisenbahnanlagen
      nach den Vorschriften für die Betreiber der
      Schienenwege ermittelt oder
   2. für Schienenwege, Personenbahnsteige und
      Laderampen jeweils getrennt ermittelt.
   Für Betreiber, die gemäß Satz 1 Nummer 2 die Ent-
   gelte für Personenbahnsteige und Laderampen
   jeweils getrennt von anderen Eisenbahnanlagen
   ermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts an-
   deres bestimmt, die Anforderungen des § 32; die
   §§ 31a und 33 sind nicht anwendbar.

      (5) Die Betreiber der Personenbahnsteige be-
   schreiben in den Nutzungsbedingungen die für
   den Personenverkehr erbrachten Leistungen ver-
   bindlich mindestens hinsichtlich der zugesicherten
   Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und i“

      durch die Angabe „und h“ ersetzt und werden
      die Wörter „das auch in den inländischen Schie-
      nenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betref-
      fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das
      eine beherrschende Stellung hat,“ durch die
      Wörter „das auch auf einem inländischen Schie-
      nenverkehrsmarkt tätig ist, für den die betref-
      fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das
      auf diesem Markt eine beherrschende Stellung
      hat,“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 8“ durch die
      Wörter „der §§ 7 und 8“ und werden jeweils die
      Wörter „der Schienenwege“ durch die Wörter
      „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Koordi-
      nierungsverfahren bei“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“
      durch die Wörter „innerhalb einer von der Regu-
      lierungsstelle festgelegten angemessenen Frist“
      ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch die
      folgenden Sätze ersetzt:
      „Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann
      als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der
      Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die
      abschließende Entscheidung über die Kapazi-
      tätszuweisung durch die Durchführung eines
      Höchstpreisverfahrens vorsehen. In diesem Fall
      kann er das Höchstpreisverfahren nach Maß-
      gabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der
      Regulierungsbehörde durchführen.“
   d) Die Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden
      Absätze 3 bis 7 ersetzt:
         „(3) Besteht keine tragfähige Alternative und
      kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf
      beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitä-
      ten in der betreffenden Serviceeinrichtung statt-
      gegeben werden, so kann der Zugangsberech-
      tigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde
      einlegen. Die Regulierungsbehörde prüft, unab-

      hängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1

      Nummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein

      angemessener Teil der Kapazität dem Zugangs-
      berechtigten zugewiesen wird.
         (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist
      nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen
      oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträ-
      gen von Zugangsberechtigten entsprechen zu
      können.
         (5) Die Nutzungsbedingungen für Serviceein-
      richtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß
      der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177
      erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6
      und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4
BGBl. 2021, Seite 1742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1742
       und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen.
       Information über kurzfristig bevorstehende,
       vorübergehende Einschränkungen der angebo-
       tenen Leistungen und über vorübergehende Ka-
       pazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen
       nicht in die Nutzungsbedingungen aufgenom-
       men werden, wenn die Zugangsberechtigten
       auf anderem Wege über diese Einschränkungen
       informiert werden.
          (6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen
       erbracht werden, die dem Personenverkehr
       dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für
       diese Serviceeinrichtungen mindestens hin-
       sichtlich der zugesicherten Ausstattung, Quali-
       tät und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu
       beschreiben.

         (7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1

       Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Arti-
       kel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU)

       2017/2177.“

14. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
               „j) die Entwicklung auf den Märkten
                   für Serviceeinrichtungen und deren
                   Leistungen,“.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. Pilotprojekte nach § 52a; die Regulie-
              rungsbehörde schlägt der Bundesregie-
              rung aufgrund der Erfahrungen mit
              diesen Pilotprojekten gegebenenfalls
              Anpassungen des Rechtsrahmens vor,
              um neue Fahrplankonzepte dauerhaft
              zu ermöglichen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „Schienenwe-
           ge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Aus-
              wirkungen.“

15. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-
      zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen“
      gestrichen.
   b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden
      Absatz 4 ersetzt:

         „(4) Die veröffentlichten Schienennetz-Nut-
       zungsbedingungen sind auf dem neuesten
       Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.“
   c) Absatz 6 wird Absatz 5.

   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Bei Erstfassungen und Änderungen von
      Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten die
      Absätze 2 und 5 nicht, wenn ein Einhalten der
      jeweiligen Fristvorgaben eine wesentliche Be-
      einträchtigung von Zielen der Regulierung ge-
      mäß § 3 darstellen würde. In diesen Fällen sind
      die geänderten beziehungsweise neu gefassten
      Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Hin-
      weis auf die konkret drohende Beeinträchtigung
      der Ziele der Regulierung unverzüglich vorläufig
      in Kraft zu setzen. Die Regulierungsbehörde ist
      darüber zu informieren. Das Stellungnahmever-
      fahren gemäß Absatz 2 ist zeitgleich mit der In-
      kraftsetzung einzuleiten. Unverzüglich im An-
      schluss an das Stellungnahmeverfahren ist die
      Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Num-

      mer 5 über die Erstfassung oder Änderungen

      von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu un-
      terrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen

      sind mit zu übersenden. Die vorläufig in Kraft
      gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in
      § 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht
      endgültig in Kraft. Vorläufig in Kraft gesetzte
      Regelungen treten mit Ablehnung durch die Re-
      gulierungsbehörde außer Kraft. Soweit keine
      Unterrichtung erfolgt, treten vorläufig in Kraft
      gesetzte Regelungen drei Monate nach ihrer
      vorläufigen Inkraftsetzung außer Kraft. Der Be-
      treiber der Schienenwege unterrichtet die Zu-
      gangsberechtigten über den Ausgang des Ver-
      fahrens bei der Regulierungsbehörde. Die §§ 21
      und 66 bis 68 bleiben unberührt.“
16. In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Gesamtkosten“ die Wörter „und die mitgeteilte
    Betriebsleistung“ eingefügt und das Wort „es“
    durch das Wort „beide“ ersetzt.

17. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Ist der Produktivitätsfaktor nach Absatz 2 für
   diese vorausgegangenen fünf Jahre noch nicht
   verfügbar, ist ein der Verfügbarkeit des Produktivi-
   tätsfaktors entsprechender Fünfjahreszeitraum für
   den Inflationsfaktor zu wählen.“
18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
                         „§ 31a

              Ermittlung der Entgelte des
          Betreibers der Personenbahnsteige
          und des Betreibers der Laderampen
      (1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und
   der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt
   für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungs-
   fall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das ge-
   samte Mindestzugangspaket abgegolten.
      (2) Die Entgelte des Betreibers der Personen-
   bahnsteige und des Betreibers der Laderampen
   für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind
   von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die
   Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung
   der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1
   und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41
   entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung
   der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 ent-
   sprechend mit der Maßgabe, dass
BGBl. 2021, Seite 1743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1743
   1. in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stel-
      lung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtras-
      sen eine in den Nutzungsbedingungen festge-
      legte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nut-
      zung treten kann und
   2. in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplan-
      periode auch das Kalenderjahr treten kann.

      (3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen
   nicht vereinbart werden.“
19. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Be-

   treiber von Wartungseinrichtungen.“

20. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Schie-
    nenwege“ die Wörter „der Eisenbahn“ gestrichen.
21. § 35 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
    bis 8 ersetzt:
      „(6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die voll-
   ständige oder teilweise Genehmigung eines ver-
   traglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken
   sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leis-
   tungsbereitstellung durch den Betreiber von Eisen-
   bahnanlagen. Das Gericht kann im Verfahren nach
   § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläu-
   fige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts
   anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist,
   dass der Anspruch auf die Genehmigung des
   höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines An-
   ordnungsgrundes bedarf es nicht. Geht der An-
   spruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts
   damit einher, dass die Entgelte in einem anderen
   Segment oder in mehreren anderen Segmenten
   abzusenken wären, ist diese Absenkung vom Ge-
   richt vorläufig mit auszusprechen. Verpflichtet das
   Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung ei-
   ner Genehmigung für ein höheres Entgelt, so ent-
   faltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach
   Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 er-
   gangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweili-
   gen Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwal-
   tungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von
   zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und
   begründet werden. Im Übrigen richten sich Anträge
   auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer

   Klage gegen die Genehmigung eines Entgelts nach
   § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. In
   diesen Fällen führt die Anordnung der aufschieben-

   den Wirkung der Klage nicht dazu, dass Entgelte

   anderer Segmente vorläufig angehoben werden.

      (7) Absatz 6 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
   1. der Vertragspartner nach Absatz 6 Satz 1 Leis-
      tungen nachfragt und

   2. der Vertragspartner im letzten Geschäftsjahr
      vor der Klageerhebung, für das ein Jahresab-
      schluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr
      als 500 Millionen Euro erzielt hat.

   Gehört der Vertragspartner zu einem vertikal inte-

   grierten Unternehmen, ist dessen Umsatz zu be-
   rücksichtigen.
     (8) In dem Verfahren nach Absatz 6 in Verbin-
   dung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
   kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass
   nur solche Personen beigeladen werden, die dies

   innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
   Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektroni-
   schen Bundesanzeiger bekannt zu machen und
   auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu
   veröffentlichen. Die Bekanntmachung kann zusätz-
   lich in einem von dem Gericht für Bekanntmachun-
   gen bestimmten Informations- und Kommunikati-
   onssystem erfolgen. Die Frist gemäß Satz 1 muss
   mindestens einen Monat ab der Bekanntmachung
   im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der
   Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundes-
   netzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die

   Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vori-

   gen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der
   Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das
   Gericht soll Personen, die von der Entscheidung
   erkennbar in besonderem Maße betroffen werden,
   auch ohne Antrag beiladen.“
22. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-
      ben.

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „können“
      durch das Wort „sollen“ ersetzt.
   c) Absatz 6 wird aufgehoben.

23. § 37 wird wie folgt gefasst:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenwe-
      ge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt
      und wird das Wort „; Kostendeckungsbericht“
      angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Stehen den Ländern für die jeweilige
      Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffent-
      lichen Personennahverkehr, insbesondere für
      den Schienenpersonennahverkehr (Regionali-
      sierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisen-
      bahninfrastrukturunternehmen des Bundes für
      Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2
      Nummer 2 die Höhe der Entgelte für die Nut-
      zung von Eisenbahnanlagen je Land und für
      Nutzung von Personenbahnhöfen je Aufgaben-
      trägergebiet festzulegen.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes

          Land oder im Falle der Entgelte für die Nut-

          zung von Personenbahnhöfen für jedes Auf-
          gabenträgergebiet so zu bemessen, dass
          sie den durchschnittlichen Entgelten der be-
          troffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen im
          jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode
          2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im
          jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalen-
          derjahr 2021 entsprechen.“

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die

          Angabe „2021“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer
          Gebietskörperschaft“ die Wörter „oder ei-
          nem Aufgabenträger des Schienenperso-
          nennahverkehrs“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „§ 32 gilt entsprechend.“

   e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
          „(3a) Für einen Betreiber der Personenbahn-
       steige, der die Entgelte nach Absatz 1 nicht
       nach den Vorschriften für die Betreiber der
       Schienenwege ermittelt, gelten die Regelungen
       für Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1
       bis 3 entsprechend.“
   f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“

           die Wörter „oder ob in Summe höhere Ent-

           gelte eingenommen werden, als zur De-

           ckung der Kosten erforderlich sind“ einge-

           fügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Zu diesem Zweck kann die Regulierungs-
           behörde

           1. die Mengen- und Erlösentwicklungen un-
              tersuchen oder
           2. untersuchen, ob die Eisenbahninfrastruk-
              turunternehmen des Bundes für Ver-
              kehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2
              Nummer 2 in Verbindung mit den Absät-
              zen 1 bis 3a dieser Vorschrift die Auf-
              schläge nach § 36 Absatz 2 Satz 4 so
              wählen können, dass die Kosten, die
              den Betreibern von Eisenbahnanlagen
              für diese Verkehrsdienste entstehen, ge-

              deckt werden können.“

       cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die
           Angabe „1 bis 3a“ ersetzt und werden nach

           dem Wort „decken“ die Wörter „oder ob in

           Summe höhere Entgelte eingenommen wer-

           den, als zur Deckung dieser Kosten erfor-
           derlich sind“ eingefügt.
   g) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der
      Schienenwege“ durch die Wörter „der Eisen-
      bahnanlagen“ ersetzt.
   h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs
       und der Stellungnahmen erstellt die Regulie-
       rungsbehörde den Kostendeckungsbericht und
       veröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Die Re-
       gulierungsbehörde leitet den Kostendeckungs-
       bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastruk-
       turbeirat und der Bundesregierung zu. Die
       Bundesregierung leitet den Bericht unverzüglich
       dem Deutschen Bundestag zu; sie kann dem
       Bericht eine Stellungnahme beifügen.“

24. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach den Wörtern

      „Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“ ein-

      gefügt.

   b) Folgender Absatz wird angefügt:
          „(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Ser-
       viceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach
       § 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats
       nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder
       nach dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz

      oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenom-
      men, die der Zugangsberechtigte zu vertreten
      hat, kann der Betreiber der Serviceeinrichtung
      insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wir-
      kung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht er-
      folgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter
      einen Antrag auf die Nutzung dieser Serviceein-
      richtung, ist das Angebot diesem Dritten gegen-
      über unter der aufschiebenden Bedingung der
      Kündigung zu machen. Hat der Dritte das An-
      gebot nach Satz 2 angenommen, muss der Be-
      treiber der Serviceeinrichtung die in Satz 1 ge-
      nannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zu-

      gangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt

      wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendi-

      gung des Vertrags entstehenden Schadens ver-

      pflichtet; er hat insbesondere dem Betreiber der

      Serviceeinrichtung das entgangene Entgelt für
      die Nutzung der Serviceeinrichtung zu zahlen.“
25. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den
   Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die
   Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte
   im erforderlichen Umfang anpassen und die sich
   hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.“
26. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anlage 3
          Nummer 3 Satz 3“ durch die Wörter „in § 51
          Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag

          sind die Unterlagen nach Anlage 4 und“
          durch die Wörter „Dem Antrag ist“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Ab-

      satz 4“ durch die Angabe „§ 77 Absatz 6“ er-

      setzt.

27. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenweg-
      kapazität“ durch das Wort „Kapazität“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Schienenwegkapa-
      zitäten“ durch das Wort „Kapazitäten“ ersetzt.
   c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Schie-
      nenwegkapazität und Kapazitäten in Service-
      einrichtungen“ durch die Wörter „Kapazität in
      Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen“
      ersetzt.
   d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

        „(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren
      Netze aneinander angrenzen, unterrichten ei-
      nander über die aufgestellten Nutzungsbedin-
      gungen.“

   e) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils

      durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-

      setzt.

28. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Be-
          treiber einer Serviceeinrichtung“ und die
          Wörter „oder der Nutzung der Serviceein-
          richtung“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1745
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den Nut-
          zungsbedingungen für Serviceeinrichtun-
          gen“ gestrichen.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder Kapazität
          in Serviceeinrichtungen“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Arti-

      kels 13 Absatz 9“ gestrichen.

29. § 49 Absatz wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden die Wörter „einer konkre-

          ten Bandbreite“ durch die Wörter „eines
          konkreten Zeitrahmens“ ersetzt.
      bb) In Satz 5 wird das Wort „Die“ durch das
          Wort „Der“ und das Wort „Bandbreite“
          durch das Wort „Zeitrahmen“ ersetzt.
   b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
      Absätze 2 bis 4a ersetzt:

        „(2) Rahmenverträge und ihre nachträgliche
      Änderung bedürfen der vorherigen Genehmi-
      gung der Regulierungsbehörde.
        (3) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des
      betreffenden Schienennetzes durch andere Zu-
      gangsberechtigte nicht ausschließen. Artikel 8
      Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
      2016/545 der Kommission vom 7. April 2016
      über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rah-
      menverträge für die Zuweisung von Fahrwegka-
      pazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1) ist nicht
      anzuwenden.
        (4) Rahmenverträge müssen im Interesse ei-
      ner besseren Nutzung des Schienennetzes ge-
      ändert oder eingeschränkt werden können. Im
      Rahmenvertrag sind daher Regelungen über

      dessen Änderung oder Kündigung vorzusehen.

      Es können für diese Fälle auch Vertragsstrafen
      vereinbart werden.
         (4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnut-
      zungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbe-
      darf für bestehende Rahmenverträge auf den
      betreffenden Strecken zu berücksichtigen. Ist
      eine Berücksichtigung nicht möglich, versucht
      der Betreiber der Schienenwege mit dem Rah-
      menvertragsinhaber den Rahmenvertrag so zu
      ändern, dass dessen Kapazitätsbedarf im Kapa-
      zitätsnutzungsplan berücksichtigt werden kann.
      Ist eine einvernehmliche Änderung nicht mög-
      lich, darf der Betreiber der Schienenwege den
      Rahmenvertrag gemäß Absatz 4 Satz 1 ein-

      schränken oder kündigen.“

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Genehmi-
          gung“ durch die Wörter „einer zusätzlichen
          Genehmigung“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „keiner Geneh-
          migung“ durch die Wörter „keiner zusätzli-
          chen Genehmigung bezüglich der Laufzeit“
          ersetzt.
   d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „in das Internet“
          durch die Wörter „auf die Internetseite des
          Betreibers der Schienenwege“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

         „(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9
      Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
      2016/545 nicht zu einer Einigung, hat der Betrei-

      ber der Schienenwege nach der Zweckbestim-

      mung des Rahmenvertrags in entsprechender
      Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu ent-
      scheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10
      der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

      sind nicht anzuwenden.“

   f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „über
      Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmen-
      verträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazi-
      tät“ gestrichen.
30. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

                          „§ 49a

                   Verfahren zur
          Genehmigung von Rahmenverträgen
      (1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt
   die Genehmigung der Rahmenverträge und deren
   Änderung schriftlich oder elektronisch bei der
   Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit
   nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitäts-
   erklärung oder Informationen nach Artikel 3 Ab-
   satz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen
   nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)
   2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde
   bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder
   elektronisch und weist den Antragsteller unverzüg-
   lich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.

     (2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Geneh-

   migung, wenn

   1. die Anforderungen der Durchführungsverord-
      nung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind
      und
   2. die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß
      § 52a gegeben ist.

      (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer
   Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der voll-
   ständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt
   der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Ände-
   rung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes.

      (4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von

   Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch
   die Zugangsberechtigten beantragt werden.“
31. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 8“
    durch die Wörter „im Delegierten Beschluss (EU)
    2017/2075 der Kommission vom 4. September
    2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie
    2012/34/EU des Europäischen Parlaments und
    des Rates zur Schaffung eines einheitlichen
    europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom
    14.11.2017, S. 69)“ ersetzt.
32. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „richtet
    sich nach Anlage 8“ durch die Wörter „endet am
    zweiten Montag im April um 24 Uhr“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1746
33. Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6
   gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Ent-
   gelt.“
34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

                         „§ 52a

                     Pilotprojekte

                 zur Erprobung neuer

            Modelle der Kapazitätsnutzung
           und der Fahrplanerstellung sowie
    des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung
      (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung
   des Bundesrates durch Rechtsverordnung Schie-
   nenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur
   Erprobung verschiedener neuer Modelle der Kapa-
   zitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchge-
   führt werden. Dies dient insbesondere der Erpro-
   bung von Modellen im Hinblick auf den geplanten
   Deutschlandtakt sowie auf europäischer Ebene der
   Ermöglichung von Projekten im Rahmen des Pro-
   jektes Redesign of the International Timetabling
   Process. Die Festlegung gemäß Satz 1 kann mit
   Vorgaben verbunden werden, insbesondere
   1. wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazi-
      tätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach
      Absatz 2 auszugestalten ist,

   2. wie für die ausgewählten Schienenwege eine

      Mittelfristperspektive für die Kapazitätsnutzung
      über die Laufzeit der Pilotprojekte aussehen
      kann und
   3. welchen Bedingungen die Konstruktionspara-
      meter unbeschadet des Absatzes 2 Satz 6 zu
      genügen haben.
   In der Verordnung können auch Vorgaben zur Lauf-
   zeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung
   der Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens
   der jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 ge-

   troffen werden.

      (2) Für nach Absatz 1 festgelegte Schienenwege

   hat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen
   Kapazitätsnutzungsplan aufzustellen. Der Betreiber
   der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben
   der §§ 52, 55 und 57 abweichen. In dem Kapa-
   zitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die
   einzelnen Verkehrsdienste entsprechend ihren Be-
   darfen zu verteilen. Übersteigen die Bedarfe die
   Kapazitäten, ist bei der Kapazitätsverteilung zu-
   sätzlich der gesellschaftliche Nutzen der jeweiligen
   Verkehrsdienste zu berücksichtigen. § 56 Absatz 3
   bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege
   hat bei der Festlegung der Konstruktionsparameter
   darauf zu achten, dass diese einem wirksamen
   Wettbewerb nicht entgegenstehen. In dem Kapazi-
   tätsnutzungsplan sind ferner unter Berücksichti-
   gung der Ziele des § 3 die im Rahmen der Erstel-
   lung des Netzfahrplans maßgeblichen Einzelheiten

   des Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfah-

   rens zu regeln.

      (3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für
   die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in

   den Schienennetz-Nutzungsbedingungen           nach
   § 19 zu veröffentlichen.“

35. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 8 Num-
      mer 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2“
      ersetzt.

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Beabsichtigte Ablehnungen von Anträgen sind

      zu begründen.“

36. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und
    diese zu begründen“ gestrichen.
37. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort
      „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
      fügt.

   c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,
      ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven inner-
      halb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhal-
      ten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des
      Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können.
      Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird,
      sind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten.“

38. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 4 wird das Wort „Optionen“
               durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
          bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
               den angefügt:
               „ 5. eine Kosten-Nutzen-Analyse der
                    Maßnahmen nach Nummer 4 und

               6. ein Zeitplan für die Durchführung

                  der Maßnahmen nach Nummer 4,“.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      bis 5 eingefügt:
         „(3) Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-
      hörde stellt im Einvernehmen mit der Regulie-
      rungsbehörde innerhalb von sechs Wochen
      nach Vorlage des Plans zur Erhöhung der Schie-
      nenwegkapazität gegenüber dem Betreiber der
      Schienenwege fest, ob der Plan den Anforde-
      rungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die
      Vorgaben zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2
      eingehalten worden sind. In der Feststellung
      empfiehlt die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-
      hörde, eine oder mehrere Maßnahmen zu reali-
      sieren, die besonders geeignet sind, die Schie-
      nenwegkapazität zu erhöhen.

         (4) Im Anschluss an die Feststellung, dass

      der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazi-

      tät den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2
      genügt und die Vorgaben gemäß Absatz 2 ein-
      gehalten worden ist, hat der Betreiber der
BGBl. 2021, Seite 1747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1747
      Schienenwege den Plan zur Erhöhung der
      Schienenwegkapazität auf seiner Internetseite
      bis zur Beseitigung der Überlastung zu veröf-
      fentlichen.

         (5) Beabsichtigt der Betreiber der Schienen-

      wege, einen nach Absatz 4 veröffentlichten Plan

      zur Erhöhung der Schienenwegkapazität zu än-

      dern, so sind die beabsichtigten Änderungen
      den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden
      vorzulegen. Vor der Vorlage an die Behörden
      sind die beabsichtigten Änderungen eines Plans
      zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf der

      Internetseite des Betreibers der Schienenwege

      zu veröffentlichen. Die Sätze 2 bis 4 des Absat-
      zes 2, 3 und 4 gelten entsprechend.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

   d) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Ab-

      satz 7 eingefügt.

         „(7) Nach der positiven Entscheidung über
      die Finanzierung nach Absatz 6 ist der Betreiber
      der Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen
      unverzüglich umzusetzen.“

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird
      wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „Absatzes 4“ durch die Angabe „Ab-
          satzes 8“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      dd) Folgende Nummer wird angefügt:

          „3. keine positive Entscheidung nach Ab-
              satz 6 vorliegt.“
   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in
      Satz 1 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die An-
      gabe „1 bis 8“ ersetzt.
39. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung
   des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 verge-
   ben, teilt der Betreiber der Schienenwege den un-
   terlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine
   Kündigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.“
40. Kapitel 4 wird aufgehoben.

41. Die Kapitel 5 und 6 werden die Kapitel 4 und 5 und
    in der Überschrift des Kapitels 5 wird das Wort
    „; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.
42. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wir-
      kung für die Zukunft das Eisenbahninfrastruk-
      turunternehmen zur Änderung von Maßnahmen
      im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder
      diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit
      diese nicht mit den Vorschriften dieses Geset-
      zes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der

      Europäischen Union im Anwendungsbereich
      dieses Gesetzes in Einklang stehen.“
   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

43. § 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem

      Wort „unterliegen“ das Wort „insbesondere“

      eingefügt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst
      „2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und
          des § 80 Absatz 2,“.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer 2“ gestri-

      chen.

44. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die beabsichtigte Entscheidung über die Ab-

          lehnung eines Rahmenvertrages,“.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1
      Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderun-
      gen von Inhalten der Anmeldung, die im Rah-
      men eines Verfahrens nach § 52 oder nach
      Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU)
      2017/2177 einvernehmlich erfolgen.“
45. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ jeweils
          gestrichen.
      bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Die Regulierungsbehörde kann dem betref-
          fenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen
          vor Ablauf der Frist von Amts wegen mittei-
          len, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht aus-
          üben wird. In diesem Fall kann sie bestim-
          men, dass
          1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
             eine wirksame Mitteilung oder Veröffent-
             lichung möglich ist und
          2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein
             Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich
             ist.“
   b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1“ ge-
      strichen.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „dieses Unter-
      nehmen“ durch die Wörter „die beabsichtigte
      Entscheidung, Neufassung, Änderung oder
      Festlegung“ ersetzt.

46. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 ist nicht anzuwenden
      1. bei Entscheidungen der Marktüberwachung
         nach § 17,

      2. für die Erhebung von Gebühren und Ausla-
         gen und
      3. für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünf-
         ten, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleis-
         tungen nach § 67 Absatz 4 bis 7 außerhalb
         von Beschlusskammerverfahren.“
BGBl. 2021, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
   b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
       „Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts we-
       gen kann die Beschlusskammer eine öffentliche
       mündliche Verhandlung durchführen. Für die
       Verhandlung oder Teile davon ist die Öffentlich-

       keit auszuschließen, wenn diese

       1. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

          insbesondere der Sicherheit des Staates, be-

          sorgen lässt oder

       2. die Gefährdung eines Betriebs- oder Ge-
          schäftsgeheimnisses besorgen lässt.“
   c) Folgender Absatz wird angefügt:
          „(8) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
       die von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer
       Internetseite in nicht personenbezogener Form.
       Sie kann daneben Informationen über die
       Durchführung von Verfahren in nicht personen-
       bezogener Form veröffentlichen.“

47. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
                          „§ 77a
                 Gerichtliches Verfahren

     (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidun-
   gen der Regulierungsbehörde haben keine auf-
   schiebende Wirkung.
     (2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbe-
   hörde findet außer in Verfahren über die Erhebung
   von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vor-
   verfahren statt.

      (3) Im Falle einer Entscheidung der Regulie-
   rungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen
   über die Erhebung von Gebühren, sind die Beru-
   fung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach
   der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem
   Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Ent-
   scheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlos-
   sen. Das gilt nicht für
   1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
      Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133
      der Verwaltungsgerichtsordnung und
   2. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
      Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-
      richtsverfassungsgesetzes.
   Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über
   den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6
   des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend
   anzuwenden.“
48. In § 78 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3
    Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 2“ er-
    setzt.

49. § 79 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut der Sätze 1 bis 3 wird Absatz 1.
   b) Der Wortlaut des Satzes 4 wird Absatz 2 und
      folgender Satz wird angefügt:
       „Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen

       im schriftlichen Verfahren durchführen.“
50. § 80 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.

   b) Absatz 7 wird Absatz 1.
   c) Absatz 8 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die
      Angabe „§ 8d Absatz 6“ durch die Angabe „§ 8d
      Absatz 5“ ersetzt.

   d) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

         „(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten

      beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedin-

      gungen oder der Entgelte für Personenbahn-

      steige oder Laderampen anzuwenden, spätes-
      tens jedoch ab der Netzfahrplanperiode
      2022/2023.
         (4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 beste-
      hende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisen-
      bahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den
      Personenbahnhof angrenzenden Personen-
      bahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Be-
      treibers des Personenbahnhofs aus diesem Ver-
      trag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der
      sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis
      zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Be-
      treiber der Personenbahnsteige zu entrichten.
         (5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbe-
      hörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind,
      ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.“

51. § 81 wird aufgehoben.
52. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1
      Absatz 5)“ gestrichen.

   b) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Seitenstrei-
      fen“ die Wörter „Personenbahnsteige und Lade-
      rampen, auch in Personenbahnhöfen und Gü-
      terterminals,“ eingefügt.

   c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
      gefügt:
      „6. Zugangswege für Passagiere und Güter,
          einschließlich der Zufahrtsstraßen und des
          Zugangs für Fußgänger;“.
   d) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die
      Nummern 7 bis 10.
53. Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „der Per-
          sonenbahnsteige, der Zugangswege für
          Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des
          Zugangs für Fußgänger,“ gestrichen.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-
          schließlich der Laderampen sowie der Zu-
          gangswege für Güter, einschließlich der Zu-
          fahrtsstraßen“ gestrichen.

      cc) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-
          stabe g eingefügt:
          „g) See- und Binnenhafenanlagen         mit
              Schienenverkehr;“.

      dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
          stabe h.

      ee) Der bisherige Buchstabe h wird durch die
          folgenden Buchstaben i und j ersetzt:
BGBl. 2021, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749
          „i) Einrichtungen für die Aufnahme von
              Brennstoffen und alternativen Kraftstof-
              fen und Bereitstellung von Brennstoffen
              und alternativen Kraftstoffen in diesen
              Einrichtungen, deren Preis auf der Rech-
              nung getrennt auszuweisen ist;

          j)   Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung

               der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich
               während des Fahrzeugstillstandes er-
               folgt, und die Bereitstellung von Lade-
               strom, dessen Preis auf der Rechnung
               getrennt von den für die Nutzung der
               Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten
               auszuweisen ist, unbeschadet der Vor-
               schriften des Energiewirtschaftsgeset-
               zes.“

   b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
54. In Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter
    „nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung
    über die Interoperabilität des transeuropäischen
    Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisen-
    bahninfrastrukturregistern“ durch die Wörter
    „Eisenbahninfrastrukturregistern nach § 29 Ab-
    satz 3 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmi-
    gungsverordnung“ ersetzt.

55. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3
      eingefügt:

      „1.3 Die Kosten des Basisjahres sind bis zum
           Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode
           fortzuschreiben. Hierzu werden die für das
           Basisjahr ermittelten Kosten, beginnend
           mit dem mittleren Jahr des für das Basis-
           jahr zu Grunde gelegten Zeitraumes und
           endend im Jahr vor Beginn der Regulie-
           rungsperiode, um einen jährlich kumulier-
           ten Betrag auf der Grundlage einer Inflatio-
           nierung nach § 28 Absatz 1 erhöht und um
           einen jährlich kumulierten Betrag auf der
           Grundlage des Produktivitätsfortschritts
           nach § 28 Absatz 2 reduziert. Bei einer ge-
           raden Anzahl von Jahren im Basisjahrzeit-

           raum ist einmalig eine entsprechend antei-

           lige Fortschreibung vorzunehmen, danach
           sind entsprechend jährliche Beträge zu
           kumulieren. Darüber hinaus ist die ange-
           messene Berücksichtigung einer sachge-
           rechten Fortschreibung in entsprechender
           Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der
           §§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung
           der Regelungen des § 29 Absatz 5 mög-
           lich. Bedarf es einer Prüfung der tatsäch-
           lichen Erreichbarkeit entsprechend § 26,
           so sind auch gestiegene Personalkosten
           aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und
           gestiegene Energiekosten zu berücksichti-
           gen, soweit sie nicht bereits durch Satz 2
           erfasst sind. Die Betriebsleistung für
           die einzelnen Verkehrsdienste und deren
           Marktsegmente des Basisjahres ist bis
           zum Jahr vor Beginn der Regulierungspe-
           riode fortzuschreiben.“

   b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1
          oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31“ er-
          setzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
56. In Anlage 5 wird die Angabe „§ 27“ jeweils durch

    die Angabe „§ 29“ ersetzt.

57. Anlage 8 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
               Weitere Änderungen
        des Eisenbahnregulierungsgesetzes

   Das Eisenbahnregulierungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 6 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

  c) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 7
     oder Absatz 8“ werden durch die Wörter „Ab-
     satz 6 oder Absatz 7“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 bis 8“
   ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
        „(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1
     des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführ-
     ten Eisenbahninfrastrukturen.“

  b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7

     und 7a ersetzt:

        „(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes
     Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den
     Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die
     Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb ei-
     nes Netzes zuständig ist.
        (7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Be-
     treiber von Eisenbahnanlagen, der für den Aus-
     bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-
     haltung und die Erneuerung der Schienenwege,
     einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteue-
     rung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig
     ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Service-
     einrichtungen.“

  c) Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 7b und
     das Wort „Schienenwege“ wird durch das Wort
     „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
  d) Der bisherige Absatz 7b wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1750
  e) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
         „(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die ge-
       samten Eisenbahnanlagen, die von einem Betrei-
       ber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betrei-
          ber von Serviceeinrichtungen sind zum Be-
          trieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.
          Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfra-
          strukturunternehmen

          1. die mehr als geringfügige Verringerung der
             Kapazität einer Strecke,

          2. die dauernde Einstellung des Betriebes
             einer Strecke, eines Personenbahnsteigs
             oder einer Laderampe oder
          3. die dauernde Einstellung des Betriebes
             einer Serviceeinrichtung,
          so hat es dies bei der zuständigen Aufsichts-
          behörde zu beantragen.“
       bb) In Satz 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort
           „dass“ ersetzt.

       cc) In Satz 5 werden nach den Wörtern „des Be-
           triebes einer Serviceeinrichtung“ die Wörter
           „, eines Personenbahnsteigs oder einer La-
           derampe“ und nach den Wörtern „wenn die
           Serviceeinrichtung“ die Wörter „, der Perso-
           nenbahnsteig oder die Laderampe“ einge-
           fügt.
  b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
     durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Schieneninfra-
      struktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruk-
      tur“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
      Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird gestrichen.

4. In § 12a Absatz 1 werden die Wörter „Betreibern
   eines Personenbahnhofs“ durch die Wörter „Eisen-
   bahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen
   zum Schienenpersonenverkehr betreiben,“ ersetzt.

                        Artikel 4

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 2c des Eisenbahn-
regulierungsgesetzes an dem Tag in Kraft, an dem
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur die Entscheidung der Europäischen Kommis-
sion nach Artikel 2 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl.
L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015,
S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss
(EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-
ändert worden ist, zugeht. Gleichzeitig tritt Artikel 2 in
Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 9. Juni 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                 für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                           Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1737. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3ee822de317d756….