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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1737
BGBl. 2021 I S. 1737 · 73.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 2 Ausnahmen und Befreiungen von den
Entflechtungsvorgaben
§ 2a Ausnahmen und Befreiungen von den
Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für
Eisenbahnanlagen
§ 2b Ausnahmen und Befreiungen von den
Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für
Serviceeinrichtungen
§ 2c Ausnahme für Schienennetze ohne stra-
tegische Bedeutung“.
b) In den Angaben zu den §§ 8, 8a, 8b, 8c und 9
werden jeweils die Wörter „der Schienenwege“
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
setzt.
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Besondere Regeln für Betreiber der
Personenbahnsteige und Betreiber der
Laderampen“.
d) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Ko-
ordinierungsverfahren bei“ gestrichen.
e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter „und
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtun-
gen“ gestrichen.
f) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers
der Personenbahnsteige und des Be-
treibers der Laderampen“.
g) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schie-
nenwege“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“
ersetzt und das Wort „; Kostendeckungsbe-
richt“ angefügt.
h) In der Angabe zu § 43 werden nach den Wör-
tern „Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“
eingefügt.
i) In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Schie-
nenwegkapazität“ durch das Wort „Kapazität“
ersetzt.
j) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rah-
menverträgen“.
k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Mo-
delle der Kapazitätsnutzung und der
Fahrplanerstellung sowie des Deutsch-
landtakts; Verordnungsermächtigung“.
l) In der Angabe zu § 56 werden nach dem Wort
„außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
fügt.
m) Die Angabe zu Kapitel 4 wird gestrichen.
n) Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
§ 65 (weggefallen)“.
o) In der Angabe zu Kapitel 5 wird die Angabe „5“
durch die Angabe „4“ ersetzt.
p) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 77a Gerichtliches Verfahren“.
q) In der Angabe zu Kapitel 6 wird die Angabe „6“
durch die Angabe „5“ ersetzt und wird das Wort
„; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.
r) Die Angabe zu § 81 wird gestrichen.
s) Die Angabe zur Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 8 (weggefallen)“.
2. In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und in Anlage 7
werden die Wörter „der Schienenwege“ jeweils
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. den Zugang zu den in Anlage 1 aufge-
führten Eisenbahnanlagen,
3. den Zugang zu Serviceeinrichtungen
nach Anlage 2 Nummer 2,
4. den Zugang zu Werksbahnen und“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und
das Wort „Serviceeinrichtungen“ wird durch

die Wörter „, zu Serviceeinrichtungen und zu
Werksbahnen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die
Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement
und die Erhebung von Entgelten.“
c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b und
wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der Schienenwege“ durch die Wör-
ter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Wegeentgelte“
durch die Wörter „Entgelte für die Nutzung
von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 5a ersetzt:
„(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist je-
der Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den
Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-
haltung und die Erneuerung von Personenbahn-
steigen einschließlich der Zugangswege zu die-
sen Personenbahnsteigen zuständig ist.
(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Be-
treiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau,
den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhal-
tung und die Erneuerung von Laderampen ein-
schließlich der Zugangswege zu diesen Lade-
rampen zuständig ist.“
e) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Zugtras-
sen“ die Wörter „oder Kapazitäten“ eingefügt
und werden die Wörter „der Schienenwege“
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
setzt.
f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Zugangsberechtigter ist“ durch die
Wörter „Zugangsberechtigte sind“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder in-
ternationale Gruppierungen von Eisen-
bahnverkehrsunternehmen oder“.
g) In Absatz 15 werden die Wörter „der Schienen-
wege oder der Serviceeinrichtung“ durch die
Wörter „von Eisenbahnanlagen“ und die Wörter
„in Serviceeinrichtungen“ durch die Wörter „in
Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
h) In Absatz 18 wird das Wort „Schienenwegkapa-
zität“ durch die Wörter „Kapazität in Eisenbahn-
anlagen“ ersetzt.
i) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
„(19) Nutzungsbedingungen für Serviceein-
richtungen sind die Beschreibungen der Ser-
viceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der
Kommission vom 22. November 2017 über den
Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienen-
verkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom
23.11.2017, S. 1).“
j) Nach Absatz 24 werden die folgenden Ab-
sätze 24a und 24b eingefügt:
„(24a) Örtliche Schienennetze sind zusam-
menhängende Schienennetze mit einer Stre-
ckenlänge von bis zu 100 Kilometern.
(24b) Regionale Schienennetze sind zusam-
menhängende Schienennetze mit einer Stre-
ckenlänge von bis zu 300 Kilometern.“
k) Absatz 25 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Schienenwegen“
durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
bb) Die Wörter „der Schienenwege“ werden je-
weils durch die Wörter „von Eisenbahnanla-
gen“ ersetzt.
l) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden ange-
fügt:
„(26) Personenbahnsteige sind der am
Schienenweg gelegene Bereich für den Ein-
und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller
Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetz-
lich dem Betrieb des Personenbahnhofs zuge-
wiesen sind.
(27) Laderampen sind an Schienenwegen
liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die
Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern,
indem sie der Überwindung des Höhenunter-
schieds zwischen dem Güterwagen und der
Umgebung dienen.
(28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für
den Personen- und Güterverkehr auf Basis
eines integralen Taktfahrplans und bildet die
Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten
Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisen-
bahnanlagen.
(29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan,
in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich
ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten
Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in
diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen
geschaffen werden können. Dabei wiederholen
sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des
Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen
Rhythmus.
(30) Aufgabenträger des Schienenpersonen-
nahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben ge-
mäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgeset-
zes wahrnehmen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Ausnahmen und Befreiungen
von den Entflechtungsvorgaben“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzu-
wenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr,
Vorortverkehr oder Regionalverkehr
1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen
Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Ei-
senbahnanlagen oder

2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von
Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder
Vorortverkehr bestimmt sind.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nicht anzuwenden sind
1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege
von nicht regelspurigen Eisenbahnen,
2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege
von regelspurigen Eisenbahnen oder von
S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsyste-
me, soweit die Betreiber der Schienenwege
a) eigenständige örtliche und regionale
Schienennetze für Personenverkehrs-
dienste betreiben,
b) nur für die Durchführung von Schienen-
personenverkehrsdiensten im Stadt- oder
Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben
oder
c) regionale Schienennetze, die ausschließ-
lich für regionale Güterverkehrsdienste
genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem von einem anderen Antragsteller die
Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem
betreffenden Netz beantragt wird, betrei-
ben;
im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn
die Strecke in begrenztem Umfang auch für Per-
sonenverkehrsdienste genutzt wird,
3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen
Schienennetzen mit schwachem Verkehrs-
aufkommen, die für den Güterverkehr zwi-
schen einer Hauptstrecke und dem Abfahrts-
ort oder dem Bestimmungsort der Verbrin-
gung entlang dieser Strecken genutzt wer-
den, sofern diese Strecken von anderen
Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber
betrieben werden und
a) diese Strecken von einem einzigen Eisen-
bahnverkehrsunternehmen für Güterver-
kehrsdienste genutzt werden oder
b) die wesentlichen Funktionen bezüglich
dieser Strecken von einer nicht von einem
Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrol-
lierten Stelle wahrgenommen werden;
dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem
Umfang auch für Personenverkehrsdienste ge-
nutzt wird,
4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen
Schienennetzen mit schwachem Verkehrs-
aufkommen, die von einer anderen Stelle als
dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben
und für den Betrieb regionaler Personenver-
kehrsdienste genutzt werden, die von einem
einzigen, nichtbundeseigenen Eisenbahnver-
kehrsunternehmen durchgeführt werden, je-
doch nur
a) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Kapazität
für Personenverkehrsdienste auf diesem
Schienennetz beantragt wird, und
b) sofern das Unternehmen unabhängig von
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die
Güterverkehrsdienste durchführen;
dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem
Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt
wird,
5. § 12 für Betreiber von Serviceeinrichtungen,
soweit die Serviceeinrichtungen an nicht
regelspurigen Schienenwegen liegen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Betreiber der Personenbahnsteige
und Betreiber der Laderampen gelten die Aus-
nahmen des Absatzes 3 entsprechend, soweit
die Schienenwege, an denen sie liegen, in den
Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen.“
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
f) Absatz 7 wird Absatz 6.
g) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
h) Absatz 10 wird Absatz 7.
i) Absatz 11 wird Absatz 8 und nach dem Wort
„Buchstabe“ wird die Angabe „b“ durch die An-
gabe „c“ ersetzt.
j) Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter „Ab-
satz 10 oder Absatz 11“ werden durch die
Wörter „Absatz 7 oder Absatz 8“ ersetzt.
5. Nach § 2 werden die folgenden § 2a bis 2c einge-
fügt:
„§ 2a
Ausnahmen und
Befreiungen von den Entgelt- und
Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen
(1) Nicht anzuwenden sind
1. für Betreiber der Schienenwege von nicht regel-
spurigen Eisenbahnen das Kapitel 3,
2. für Betreiber der Schienenwege von regelspuri-
gen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne be-
sondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23
Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Ab-
satz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5,
§§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Be-
treiber der Schienenwege
a) eigenständige örtliche und regionale Schie-
nennetze für Personenverkehrsdienste be-
treiben,
b) nur für die Durchführung von Schienenperso-
nenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorort-
verkehr bestimmte Netze betreiben oder
c) regionale Schienennetze betreiben, die
ausschließlich für regionale Güterverkehrs-
dienste genutzt werden, bis zu dem Zeit-
punkt, zu dem von einem anderen Antrag-
steller die Zuweisung von Fahrwegkapazität
auf dem betreffenden Netz beantragt wird;
im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die
Strecke in begrenztem Umfang auch für Personen-
verkehrsdienste genutzt wird,
3. für Betreiber der Schienenwege, die ein Schie-
nennetz von höchstens 1 000 Kilometern Länge
betreiben, die §§ 24 bis 30.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 ent-
sprechend.
(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber von
Eisenbahnanlagen, die ausschließlich von Betrei-
bern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ih-
rer Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag
von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme
des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die
Eisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für
das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
ist.
(3) § 36 Absatz 5 gilt nicht für Wegeentgelte für
vor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene
Züge, die nicht mit dem Europäischen Zugsiche-
rungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind
und die für regionale Personenverkehrsdienste ver-
wendet werden.
(4) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der
Eisenbahnanlagen, auf deren in ihrem Eigentum
stehenden Netzen weder Schienenpersonenfern-
verkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen
Umfang stattfindet, auf Antrag von den Vorgaben
des § 37 befreien. Gleiches gilt für Betreiber von
Personenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge
des Schienenpersonenfernverkehrs nur in uner-
heblichem Umfang halten.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Betreiber der
Personenbahnsteige und Betreiber der Laderam-
pen, soweit der Betreiber der Schienenwege, an
dessen Schienenwegen die Personenbahnsteige
und Laderampen liegen, in den Anwendungsbe-
reich des Absatzes 1 fällt.
§ 2b
Ausnahmen und
Befreiungen von den Entgelt- und
Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen
(1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber
von Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceein-
richtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen
liegen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer
Serviceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung
nach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin
Leistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teil-
weise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3
unter Ausnahme der §§ 21 und 43 befreien, wenn
1. die Serviceeinrichtung oder Leistung hinsicht-
lich der Auslastung der Serviceeinrichtung, der
Art und des Umfangs des potentiell betroffenen
Verkehrs sowie der Art der in der Serviceeinrich-
tung angebotenen Leistungen ohne strategische
Bedeutung für das Funktionieren des Schienen-
verkehrsmarktes ist,
2. die Serviceeinrichtung oder die Leistung in ei-
nem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer
Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare
Leistungen erbringen, betrieben oder erbracht
wird oder
3. die Anwendung dieser Vorschriften das Funktio-
nieren des Marktes für Serviceeinrichtungen be-
einträchtigen könnte.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit ein auf Grund
des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-
lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343
vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32),
die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-
ändert worden ist, erlassener Durchführungs-
rechtsakt eine inhaltsgleiche oder eine entgegen-
stehende Regelung trifft.
(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer
Serviceeinrichtung, die ausschließlich von Be-
treibern kulturhistorischer Eisenbahnen für eigene
Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten
dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2
Nummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung
oder Leistung ohne strategische Bedeutung für
das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
ist.
(4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer
Ausnahme nicht länger erfüllt, ist die Entscheidung
zu widerrufen.
§ 2c
Ausnahme für
Schienennetze ohne strategische Bedeutung
(1) Die §§ 8, 8a, 8c und 9 sind für die Betreiber
örtlicher und regionaler Schienennetze, deren Netz
für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes
nicht von strategischer Bedeutung ist, nicht an-
zuwenden. Die §§ 18, 23 Absatz 2, die §§ 24
bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35
bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55
und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienen-
netze, deren Netz für das Funktionieren des
Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer
Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Eine strate-
gische Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn die
Betriebsleistung des Netzes 700 000 Trassenkilo-
meter im Jahr nicht übersteigt oder das Netz von
weniger als zehn Zugangsberechtigten regelmäßig
genutzt wird.
(2) Für Betreiber der Personenbahnsteige und
Betreiber der Laderampen gilt die Ausnahme des
Absatzes 1 entsprechend, soweit die Schienenwe-
ge, an denen sie gelegen sind, in den Anwen-
dungsbereich des Absatzes 1 fallen.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Se-
mikolon ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schie-
nenpersonenverkehr und der durchschnitt-
lichen Transportdauer im Schienengüterver-
kehr“.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort „Wegeentgelten“
durch die Wörter „Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird aufgehoben.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird das das Wort „Schienenwege“
durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
b) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
setzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
setzt.
b) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betrei-
ber der Schienenwege, der einen Netzbeirat
nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbei-
rates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem
Geschäftsplan zu geben. Die Zuständigkeiten
des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.“
10. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „und Artikel 62
Absatz 3“ durch die Wörter „oder Artikel 13 Ab-
satz 9“ ersetzt.
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Besondere Regeln
für Betreiber der Personen-
bahnsteige und Betreiber der Laderampen
(1) Für Betreiber der Personenbahnsteige und
der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36
bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60
bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der Entgelte
gilt § 31a, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
(2) Für Betreiber gemäß Absatz 1, die von § 34
Absatz 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten
für die Bemessung der Entgelte die Anforderungen
des § 32. § 31a ist nicht anwendbar.
(3) Werden Schienenwege zusammen mit Per-
sonenbahnsteigen oder Laderampen betrieben,
gelten die Vorschriften für Betreiber der Schienen-
wege.
(4) Ist ein Betreiber im Sinne von Absatz 3 von
§ 34 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgenommen oder
befreit, so hat er die Wahl, ob er die Entgelte
1. für die Gesamtheit seiner Eisenbahnanlagen
nach den Vorschriften für die Betreiber der
Schienenwege ermittelt oder
2. für Schienenwege, Personenbahnsteige und
Laderampen jeweils getrennt ermittelt.
Für Betreiber, die gemäß Satz 1 Nummer 2 die Ent-
gelte für Personenbahnsteige und Laderampen
jeweils getrennt von anderen Eisenbahnanlagen
ermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt, die Anforderungen des § 32; die
§§ 31a und 33 sind nicht anwendbar.
(5) Die Betreiber der Personenbahnsteige be-
schreiben in den Nutzungsbedingungen die für
den Personenverkehr erbrachten Leistungen ver-
bindlich mindestens hinsichtlich der zugesicherten
Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und i“
durch die Angabe „und h“ ersetzt und werden
die Wörter „das auch in den inländischen Schie-
nenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betref-
fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das
eine beherrschende Stellung hat,“ durch die
Wörter „das auch auf einem inländischen Schie-
nenverkehrsmarkt tätig ist, für den die betref-
fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das
auf diesem Markt eine beherrschende Stellung
hat,“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 8“ durch die
Wörter „der §§ 7 und 8“ und werden jeweils die
Wörter „der Schienenwege“ durch die Wörter
„von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Koordi-
nierungsverfahren bei“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“
durch die Wörter „innerhalb einer von der Regu-
lierungsstelle festgelegten angemessenen Frist“
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann
als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die
abschließende Entscheidung über die Kapazi-
tätszuweisung durch die Durchführung eines
Höchstpreisverfahrens vorsehen. In diesem Fall
kann er das Höchstpreisverfahren nach Maß-
gabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der
Regulierungsbehörde durchführen.“
d) Die Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden
Absätze 3 bis 7 ersetzt:
„(3) Besteht keine tragfähige Alternative und
kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf
beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitä-
ten in der betreffenden Serviceeinrichtung statt-
gegeben werden, so kann der Zugangsberech-
tigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde
einlegen. Die Regulierungsbehörde prüft, unab-
hängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1
Nummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein
angemessener Teil der Kapazität dem Zugangs-
berechtigten zugewiesen wird.
(4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist
nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen
oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträ-
gen von Zugangsberechtigten entsprechen zu
können.
(5) Die Nutzungsbedingungen für Serviceein-
richtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177
erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6
und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4

und § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen.
Information über kurzfristig bevorstehende,
vorübergehende Einschränkungen der angebo-
tenen Leistungen und über vorübergehende Ka-
pazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen
nicht in die Nutzungsbedingungen aufgenom-
men werden, wenn die Zugangsberechtigten
auf anderem Wege über diese Einschränkungen
informiert werden.
(6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen
erbracht werden, die dem Personenverkehr
dienen, sind in den Nutzungsbedingungen für
diese Serviceeinrichtungen mindestens hin-
sichtlich der zugesicherten Ausstattung, Quali-
tät und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu
beschreiben.
(7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1
Absatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Arti-
kel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2017/2177.“
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j) die Entwicklung auf den Märkten
für Serviceeinrichtungen und deren
Leistungen,“.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Pilotprojekte nach § 52a; die Regulie-
rungsbehörde schlägt der Bundesregie-
rung aufgrund der Erfahrungen mit
diesen Pilotprojekten gegebenenfalls
Anpassungen des Rechtsrahmens vor,
um neue Fahrplankonzepte dauerhaft
zu ermöglichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Schienenwe-
ge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ er-
setzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Aus-
wirkungen.“
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-
zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen“
gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die veröffentlichten Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen sind auf dem neuesten
Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.“
c) Absatz 6 wird Absatz 5.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei Erstfassungen und Änderungen von
Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten die
Absätze 2 und 5 nicht, wenn ein Einhalten der
jeweiligen Fristvorgaben eine wesentliche Be-
einträchtigung von Zielen der Regulierung ge-
mäß § 3 darstellen würde. In diesen Fällen sind
die geänderten beziehungsweise neu gefassten
Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Hin-
weis auf die konkret drohende Beeinträchtigung
der Ziele der Regulierung unverzüglich vorläufig
in Kraft zu setzen. Die Regulierungsbehörde ist
darüber zu informieren. Das Stellungnahmever-
fahren gemäß Absatz 2 ist zeitgleich mit der In-
kraftsetzung einzuleiten. Unverzüglich im An-
schluss an das Stellungnahmeverfahren ist die
Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Num-
mer 5 über die Erstfassung oder Änderungen
von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu un-
terrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen
sind mit zu übersenden. Die vorläufig in Kraft
gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in
§ 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht
endgültig in Kraft. Vorläufig in Kraft gesetzte
Regelungen treten mit Ablehnung durch die Re-
gulierungsbehörde außer Kraft. Soweit keine
Unterrichtung erfolgt, treten vorläufig in Kraft
gesetzte Regelungen drei Monate nach ihrer
vorläufigen Inkraftsetzung außer Kraft. Der Be-
treiber der Schienenwege unterrichtet die Zu-
gangsberechtigten über den Ausgang des Ver-
fahrens bei der Regulierungsbehörde. Die §§ 21
und 66 bis 68 bleiben unberührt.“
16. In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Gesamtkosten“ die Wörter „und die mitgeteilte
Betriebsleistung“ eingefügt und das Wort „es“
durch das Wort „beide“ ersetzt.
17. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Produktivitätsfaktor nach Absatz 2 für
diese vorausgegangenen fünf Jahre noch nicht
verfügbar, ist ein der Verfügbarkeit des Produktivi-
tätsfaktors entsprechender Fünfjahreszeitraum für
den Inflationsfaktor zu wählen.“
18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Ermittlung der Entgelte des
Betreibers der Personenbahnsteige
und des Betreibers der Laderampen
(1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und
der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt
für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungs-
fall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das ge-
samte Mindestzugangspaket abgegolten.
(2) Die Entgelte des Betreibers der Personen-
bahnsteige und des Betreibers der Laderampen
für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind
von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung
der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1
und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41
entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung
der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass

1. in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stel-
lung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtras-
sen eine in den Nutzungsbedingungen festge-
legte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nut-
zung treten kann und
2. in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplan-
periode auch das Kalenderjahr treten kann.
(3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen
nicht vereinbart werden.“
19. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Be-
treiber von Wartungseinrichtungen.“
20. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Schie-
nenwege“ die Wörter „der Eisenbahn“ gestrichen.
21. § 35 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
bis 8 ersetzt:
„(6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die voll-
ständige oder teilweise Genehmigung eines ver-
traglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken
sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leis-
tungsbereitstellung durch den Betreiber von Eisen-
bahnanlagen. Das Gericht kann im Verfahren nach
§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläu-
fige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts
anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist,
dass der Anspruch auf die Genehmigung des
höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines An-
ordnungsgrundes bedarf es nicht. Geht der An-
spruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts
damit einher, dass die Entgelte in einem anderen
Segment oder in mehreren anderen Segmenten
abzusenken wären, ist diese Absenkung vom Ge-
richt vorläufig mit auszusprechen. Verpflichtet das
Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung ei-
ner Genehmigung für ein höheres Entgelt, so ent-
faltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach
Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 er-
gangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und
begründet werden. Im Übrigen richten sich Anträge
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer
Klage gegen die Genehmigung eines Entgelts nach
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. In
diesen Fällen führt die Anordnung der aufschieben-
den Wirkung der Klage nicht dazu, dass Entgelte
anderer Segmente vorläufig angehoben werden.
(7) Absatz 6 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
1. der Vertragspartner nach Absatz 6 Satz 1 Leis-
tungen nachfragt und
2. der Vertragspartner im letzten Geschäftsjahr
vor der Klageerhebung, für das ein Jahresab-
schluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr
als 500 Millionen Euro erzielt hat.
Gehört der Vertragspartner zu einem vertikal inte-
grierten Unternehmen, ist dessen Umsatz zu be-
rücksichtigen.
(8) In dem Verfahren nach Absatz 6 in Verbin-
dung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass
nur solche Personen beigeladen werden, die dies
innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt zu machen und
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu
veröffentlichen. Die Bekanntmachung kann zusätz-
lich in einem von dem Gericht für Bekanntmachun-
gen bestimmten Informations- und Kommunikati-
onssystem erfolgen. Die Frist gemäß Satz 1 muss
mindestens einen Monat ab der Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der
Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundes-
netzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die
Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das
Gericht soll Personen, die von der Entscheidung
erkennbar in besonderem Maße betroffen werden,
auch ohne Antrag beiladen.“
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-
ben.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „können“
durch das Wort „sollen“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
23. § 37 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenwe-
ge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt
und wird das Wort „; Kostendeckungsbericht“
angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Stehen den Ländern für die jeweilige
Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffent-
lichen Personennahverkehr, insbesondere für
den Schienenpersonennahverkehr (Regionali-
sierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen des Bundes für
Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 die Höhe der Entgelte für die Nut-
zung von Eisenbahnanlagen je Land und für
Nutzung von Personenbahnhöfen je Aufgaben-
trägergebiet festzulegen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes
Land oder im Falle der Entgelte für die Nut-
zung von Personenbahnhöfen für jedes Auf-
gabenträgergebiet so zu bemessen, dass
sie den durchschnittlichen Entgelten der be-
troffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen im
jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode
2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im
jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalen-
derjahr 2021 entsprechen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer
Gebietskörperschaft“ die Wörter „oder ei-
nem Aufgabenträger des Schienenperso-
nennahverkehrs“ eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 gilt entsprechend.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Für einen Betreiber der Personenbahn-
steige, der die Entgelte nach Absatz 1 nicht
nach den Vorschriften für die Betreiber der
Schienenwege ermittelt, gelten die Regelungen
für Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1
bis 3 entsprechend.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“
die Wörter „oder ob in Summe höhere Ent-
gelte eingenommen werden, als zur De-
ckung der Kosten erforderlich sind“ einge-
fügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu diesem Zweck kann die Regulierungs-
behörde
1. die Mengen- und Erlösentwicklungen un-
tersuchen oder
2. untersuchen, ob die Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen des Bundes für Ver-
kehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 in Verbindung mit den Absät-
zen 1 bis 3a dieser Vorschrift die Auf-
schläge nach § 36 Absatz 2 Satz 4 so
wählen können, dass die Kosten, die
den Betreibern von Eisenbahnanlagen
für diese Verkehrsdienste entstehen, ge-
deckt werden können.“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die
Angabe „1 bis 3a“ ersetzt und werden nach
dem Wort „decken“ die Wörter „oder ob in
Summe höhere Entgelte eingenommen wer-
den, als zur Deckung dieser Kosten erfor-
derlich sind“ eingefügt.
g) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der
Schienenwege“ durch die Wörter „der Eisen-
bahnanlagen“ ersetzt.
h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs
und der Stellungnahmen erstellt die Regulie-
rungsbehörde den Kostendeckungsbericht und
veröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Die Re-
gulierungsbehörde leitet den Kostendeckungs-
bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastruk-
turbeirat und der Bundesregierung zu. Die
Bundesregierung leitet den Bericht unverzüglich
dem Deutschen Bundestag zu; sie kann dem
Bericht eine Stellungnahme beifügen.“
24. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
„Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“ ein-
gefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Ser-
viceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach
§ 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats
nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder
nach dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz
oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenom-
men, die der Zugangsberechtigte zu vertreten
hat, kann der Betreiber der Serviceeinrichtung
insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wir-
kung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht er-
folgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter
einen Antrag auf die Nutzung dieser Serviceein-
richtung, ist das Angebot diesem Dritten gegen-
über unter der aufschiebenden Bedingung der
Kündigung zu machen. Hat der Dritte das An-
gebot nach Satz 2 angenommen, muss der Be-
treiber der Serviceeinrichtung die in Satz 1 ge-
nannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zu-
gangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt
wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendi-
gung des Vertrags entstehenden Schadens ver-
pflichtet; er hat insbesondere dem Betreiber der
Serviceeinrichtung das entgangene Entgelt für
die Nutzung der Serviceeinrichtung zu zahlen.“
25. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den
Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die
Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte
im erforderlichen Umfang anpassen und die sich
hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.“
26. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anlage 3
Nummer 3 Satz 3“ durch die Wörter „in § 51
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag
sind die Unterlagen nach Anlage 4 und“
durch die Wörter „Dem Antrag ist“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Ab-
satz 4“ durch die Angabe „§ 77 Absatz 6“ er-
setzt.
27. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenweg-
kapazität“ durch das Wort „Kapazität“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schienenwegkapa-
zitäten“ durch das Wort „Kapazitäten“ ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Schie-
nenwegkapazität und Kapazitäten in Service-
einrichtungen“ durch die Wörter „Kapazität in
Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren
Netze aneinander angrenzen, unterrichten ei-
nander über die aufgestellten Nutzungsbedin-
gungen.“
e) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils
durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-
setzt.
28. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Be-
treiber einer Serviceeinrichtung“ und die
Wörter „oder der Nutzung der Serviceein-
richtung“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den Nut-
zungsbedingungen für Serviceeinrichtun-
gen“ gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder Kapazität
in Serviceeinrichtungen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Arti-
kels 13 Absatz 9“ gestrichen.
29. § 49 Absatz wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „einer konkre-
ten Bandbreite“ durch die Wörter „eines
konkreten Zeitrahmens“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Die“ durch das
Wort „Der“ und das Wort „Bandbreite“
durch das Wort „Zeitrahmen“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 4a ersetzt:
„(2) Rahmenverträge und ihre nachträgliche
Änderung bedürfen der vorherigen Genehmi-
gung der Regulierungsbehörde.
(3) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des
betreffenden Schienennetzes durch andere Zu-
gangsberechtigte nicht ausschließen. Artikel 8
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2016/545 der Kommission vom 7. April 2016
über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rah-
menverträge für die Zuweisung von Fahrwegka-
pazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1) ist nicht
anzuwenden.
(4) Rahmenverträge müssen im Interesse ei-
ner besseren Nutzung des Schienennetzes ge-
ändert oder eingeschränkt werden können. Im
Rahmenvertrag sind daher Regelungen über
dessen Änderung oder Kündigung vorzusehen.
Es können für diese Fälle auch Vertragsstrafen
vereinbart werden.
(4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnut-
zungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbe-
darf für bestehende Rahmenverträge auf den
betreffenden Strecken zu berücksichtigen. Ist
eine Berücksichtigung nicht möglich, versucht
der Betreiber der Schienenwege mit dem Rah-
menvertragsinhaber den Rahmenvertrag so zu
ändern, dass dessen Kapazitätsbedarf im Kapa-
zitätsnutzungsplan berücksichtigt werden kann.
Ist eine einvernehmliche Änderung nicht mög-
lich, darf der Betreiber der Schienenwege den
Rahmenvertrag gemäß Absatz 4 Satz 1 ein-
schränken oder kündigen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Genehmi-
gung“ durch die Wörter „einer zusätzlichen
Genehmigung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „keiner Geneh-
migung“ durch die Wörter „keiner zusätzli-
chen Genehmigung bezüglich der Laufzeit“
ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in das Internet“
durch die Wörter „auf die Internetseite des
Betreibers der Schienenwege“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2016/545 nicht zu einer Einigung, hat der Betrei-
ber der Schienenwege nach der Zweckbestim-
mung des Rahmenvertrags in entsprechender
Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu ent-
scheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
sind nicht anzuwenden.“
f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „über
Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmen-
verträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazi-
tät“ gestrichen.
30. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a
Verfahren zur
Genehmigung von Rahmenverträgen
(1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt
die Genehmigung der Rahmenverträge und deren
Änderung schriftlich oder elektronisch bei der
Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit
nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitäts-
erklärung oder Informationen nach Artikel 3 Ab-
satz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen
nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)
2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde
bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder
elektronisch und weist den Antragsteller unverzüg-
lich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Geneh-
migung, wenn
1. die Anforderungen der Durchführungsverord-
nung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind
und
2. die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß
§ 52a gegeben ist.
(3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der voll-
ständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt
der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Ände-
rung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von
Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch
die Zugangsberechtigten beantragt werden.“
31. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 8“
durch die Wörter „im Delegierten Beschluss (EU)
2017/2075 der Kommission vom 4. September
2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Schaffung eines einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom
14.11.2017, S. 69)“ ersetzt.
32. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „richtet
sich nach Anlage 8“ durch die Wörter „endet am
zweiten Montag im April um 24 Uhr“ ersetzt.

33. Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6
gilt das höchste Entgelt als das genehmigte Ent-
gelt.“
34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Pilotprojekte
zur Erprobung neuer
Modelle der Kapazitätsnutzung
und der Fahrplanerstellung sowie
des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Schie-
nenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur
Erprobung verschiedener neuer Modelle der Kapa-
zitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchge-
führt werden. Dies dient insbesondere der Erpro-
bung von Modellen im Hinblick auf den geplanten
Deutschlandtakt sowie auf europäischer Ebene der
Ermöglichung von Projekten im Rahmen des Pro-
jektes Redesign of the International Timetabling
Process. Die Festlegung gemäß Satz 1 kann mit
Vorgaben verbunden werden, insbesondere
1. wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazi-
tätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach
Absatz 2 auszugestalten ist,
2. wie für die ausgewählten Schienenwege eine
Mittelfristperspektive für die Kapazitätsnutzung
über die Laufzeit der Pilotprojekte aussehen
kann und
3. welchen Bedingungen die Konstruktionspara-
meter unbeschadet des Absatzes 2 Satz 6 zu
genügen haben.
In der Verordnung können auch Vorgaben zur Lauf-
zeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung
der Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens
der jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 ge-
troffen werden.
(2) Für nach Absatz 1 festgelegte Schienenwege
hat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen
Kapazitätsnutzungsplan aufzustellen. Der Betreiber
der Schienenwege darf dabei von den Vorgaben
der §§ 52, 55 und 57 abweichen. In dem Kapa-
zitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die
einzelnen Verkehrsdienste entsprechend ihren Be-
darfen zu verteilen. Übersteigen die Bedarfe die
Kapazitäten, ist bei der Kapazitätsverteilung zu-
sätzlich der gesellschaftliche Nutzen der jeweiligen
Verkehrsdienste zu berücksichtigen. § 56 Absatz 3
bleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege
hat bei der Festlegung der Konstruktionsparameter
darauf zu achten, dass diese einem wirksamen
Wettbewerb nicht entgegenstehen. In dem Kapazi-
tätsnutzungsplan sind ferner unter Berücksichti-
gung der Ziele des § 3 die im Rahmen der Erstel-
lung des Netzfahrplans maßgeblichen Einzelheiten
des Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfah-
rens zu regeln.
(3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für
die Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in
den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach
§ 19 zu veröffentlichen.“
35. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 8 Num-
mer 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Beabsichtigte Ablehnungen von Anträgen sind
zu begründen.“
36. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und
diese zu begründen“ gestrichen.
37. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
fügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-
fügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,
ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven inner-
halb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhal-
ten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können.
Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird,
sind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten.“
38. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Wort „Optionen“
durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
den angefügt:
„ 5. eine Kosten-Nutzen-Analyse der
Maßnahmen nach Nummer 4 und
6. ein Zeitplan für die Durchführung
der Maßnahmen nach Nummer 4,“.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 eingefügt:
„(3) Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-
hörde stellt im Einvernehmen mit der Regulie-
rungsbehörde innerhalb von sechs Wochen
nach Vorlage des Plans zur Erhöhung der Schie-
nenwegkapazität gegenüber dem Betreiber der
Schienenwege fest, ob der Plan den Anforde-
rungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die
Vorgaben zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2
eingehalten worden sind. In der Feststellung
empfiehlt die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-
hörde, eine oder mehrere Maßnahmen zu reali-
sieren, die besonders geeignet sind, die Schie-
nenwegkapazität zu erhöhen.
(4) Im Anschluss an die Feststellung, dass
der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazi-
tät den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2
genügt und die Vorgaben gemäß Absatz 2 ein-
gehalten worden ist, hat der Betreiber der

Schienenwege den Plan zur Erhöhung der
Schienenwegkapazität auf seiner Internetseite
bis zur Beseitigung der Überlastung zu veröf-
fentlichen.
(5) Beabsichtigt der Betreiber der Schienen-
wege, einen nach Absatz 4 veröffentlichten Plan
zur Erhöhung der Schienenwegkapazität zu än-
dern, so sind die beabsichtigten Änderungen
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden
vorzulegen. Vor der Vorlage an die Behörden
sind die beabsichtigten Änderungen eines Plans
zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf der
Internetseite des Betreibers der Schienenwege
zu veröffentlichen. Die Sätze 2 bis 4 des Absat-
zes 2, 3 und 4 gelten entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
d) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Ab-
satz 7 eingefügt.
„(7) Nach der positiven Entscheidung über
die Finanzierung nach Absatz 6 ist der Betreiber
der Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen
unverzüglich umzusetzen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird
wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Absatzes 4“ durch die Angabe „Ab-
satzes 8“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer wird angefügt:
„3. keine positive Entscheidung nach Ab-
satz 6 vorliegt.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in
Satz 1 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die An-
gabe „1 bis 8“ ersetzt.
39. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung
des Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 verge-
ben, teilt der Betreiber der Schienenwege den un-
terlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine
Kündigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.“
40. Kapitel 4 wird aufgehoben.
41. Die Kapitel 5 und 6 werden die Kapitel 4 und 5 und
in der Überschrift des Kapitels 5 wird das Wort
„; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.
42. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wir-
kung für die Zukunft das Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen zur Änderung von Maßnahmen
im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder
diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit
diese nicht mit den Vorschriften dieses Geset-
zes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes in Einklang stehen.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
43. § 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
Wort „unterliegen“ das Wort „insbesondere“
eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst
„2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und
des § 80 Absatz 2,“.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer 2“ gestri-
chen.
44. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die beabsichtigte Entscheidung über die Ab-
lehnung eines Rahmenvertrages,“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderun-
gen von Inhalten der Anmeldung, die im Rah-
men eines Verfahrens nach § 52 oder nach
Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU)
2017/2177 einvernehmlich erfolgen.“
45. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ jeweils
gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Regulierungsbehörde kann dem betref-
fenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen
vor Ablauf der Frist von Amts wegen mittei-
len, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht aus-
üben wird. In diesem Fall kann sie bestim-
men, dass
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
eine wirksame Mitteilung oder Veröffent-
lichung möglich ist und
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein
Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich
ist.“
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „dieses Unter-
nehmen“ durch die Wörter „die beabsichtigte
Entscheidung, Neufassung, Änderung oder
Festlegung“ ersetzt.
46. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden
1. bei Entscheidungen der Marktüberwachung
nach § 17,
2. für die Erhebung von Gebühren und Ausla-
gen und
3. für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünf-
ten, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleis-
tungen nach § 67 Absatz 4 bis 7 außerhalb
von Beschlusskammerverfahren.“

b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts we-
gen kann die Beschlusskammer eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchführen. Für die
Verhandlung oder Teile davon ist die Öffentlich-
keit auszuschließen, wenn diese
1. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
insbesondere der Sicherheit des Staates, be-
sorgen lässt oder
2. die Gefährdung eines Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisses besorgen lässt.“
c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(8) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
die von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer
Internetseite in nicht personenbezogener Form.
Sie kann daneben Informationen über die
Durchführung von Verfahren in nicht personen-
bezogener Form veröffentlichen.“
47. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Gerichtliches Verfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidun-
gen der Regulierungsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung.
(2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbe-
hörde findet außer in Verfahren über die Erhebung
von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vor-
verfahren statt.
(3) Im Falle einer Entscheidung der Regulie-
rungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen
über die Erhebung von Gebühren, sind die Beru-
fung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach
der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlos-
sen. Das gilt nicht für
1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133
der Verwaltungsgerichtsordnung und
2. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über
den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
48. In § 78 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 2“ er-
setzt.
49. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut der Sätze 1 bis 3 wird Absatz 1.
b) Der Wortlaut des Satzes 4 wird Absatz 2 und
folgender Satz wird angefügt:
„Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen
im schriftlichen Verfahren durchführen.“
50. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 1.
c) Absatz 8 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 8d Absatz 6“ durch die Angabe „§ 8d
Absatz 5“ ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten
beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedin-
gungen oder der Entgelte für Personenbahn-
steige oder Laderampen anzuwenden, spätes-
tens jedoch ab der Netzfahrplanperiode
2022/2023.
(4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 beste-
hende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisen-
bahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den
Personenbahnhof angrenzenden Personen-
bahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Be-
treibers des Personenbahnhofs aus diesem Ver-
trag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der
sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis
zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Be-
treiber der Personenbahnsteige zu entrichten.
(5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbe-
hörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind,
ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.“
51. § 81 wird aufgehoben.
52. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1
Absatz 5)“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Seitenstrei-
fen“ die Wörter „Personenbahnsteige und Lade-
rampen, auch in Personenbahnhöfen und Gü-
terterminals,“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. Zugangswege für Passagiere und Güter,
einschließlich der Zufahrtsstraßen und des
Zugangs für Fußgänger;“.
d) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die
Nummern 7 bis 10.
53. Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „der Per-
sonenbahnsteige, der Zugangswege für
Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des
Zugangs für Fußgänger,“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-
schließlich der Laderampen sowie der Zu-
gangswege für Güter, einschließlich der Zu-
fahrtsstraßen“ gestrichen.
cc) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-
stabe g eingefügt:
„g) See- und Binnenhafenanlagen mit
Schienenverkehr;“.
dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
stabe h.
ee) Der bisherige Buchstabe h wird durch die
folgenden Buchstaben i und j ersetzt:

„i) Einrichtungen für die Aufnahme von
Brennstoffen und alternativen Kraftstof-
fen und Bereitstellung von Brennstoffen
und alternativen Kraftstoffen in diesen
Einrichtungen, deren Preis auf der Rech-
nung getrennt auszuweisen ist;
j) Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung
der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich
während des Fahrzeugstillstandes er-
folgt, und die Bereitstellung von Lade-
strom, dessen Preis auf der Rechnung
getrennt von den für die Nutzung der
Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten
auszuweisen ist, unbeschadet der Vor-
schriften des Energiewirtschaftsgeset-
zes.“
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
54. In Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter
„nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung
über die Interoperabilität des transeuropäischen
Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisen-
bahninfrastrukturregistern“ durch die Wörter
„Eisenbahninfrastrukturregistern nach § 29 Ab-
satz 3 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmi-
gungsverordnung“ ersetzt.
55. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3
eingefügt:
„1.3 Die Kosten des Basisjahres sind bis zum
Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode
fortzuschreiben. Hierzu werden die für das
Basisjahr ermittelten Kosten, beginnend
mit dem mittleren Jahr des für das Basis-
jahr zu Grunde gelegten Zeitraumes und
endend im Jahr vor Beginn der Regulie-
rungsperiode, um einen jährlich kumulier-
ten Betrag auf der Grundlage einer Inflatio-
nierung nach § 28 Absatz 1 erhöht und um
einen jährlich kumulierten Betrag auf der
Grundlage des Produktivitätsfortschritts
nach § 28 Absatz 2 reduziert. Bei einer ge-
raden Anzahl von Jahren im Basisjahrzeit-
raum ist einmalig eine entsprechend antei-
lige Fortschreibung vorzunehmen, danach
sind entsprechend jährliche Beträge zu
kumulieren. Darüber hinaus ist die ange-
messene Berücksichtigung einer sachge-
rechten Fortschreibung in entsprechender
Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der
§§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung
der Regelungen des § 29 Absatz 5 mög-
lich. Bedarf es einer Prüfung der tatsäch-
lichen Erreichbarkeit entsprechend § 26,
so sind auch gestiegene Personalkosten
aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und
gestiegene Energiekosten zu berücksichti-
gen, soweit sie nicht bereits durch Satz 2
erfasst sind. Die Betriebsleistung für
die einzelnen Verkehrsdienste und deren
Marktsegmente des Basisjahres ist bis
zum Jahr vor Beginn der Regulierungspe-
riode fortzuschreiben.“
b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1
oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
56. In Anlage 5 wird die Angabe „§ 27“ jeweils durch
die Angabe „§ 29“ ersetzt.
57. Anlage 8 wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderungen
des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
c) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 7
oder Absatz 8“ werden durch die Wörter „Ab-
satz 6 oder Absatz 7“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 bis 8“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1
des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführ-
ten Eisenbahninfrastrukturen.“
b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
und 7a ersetzt:
„(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den
Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die
Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb ei-
nes Netzes zuständig ist.
(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Be-
treiber von Eisenbahnanlagen, der für den Aus-
bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-
haltung und die Erneuerung der Schienenwege,
einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteue-
rung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig
ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Service-
einrichtungen.“
c) Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 7b und
das Wort „Schienenwege“ wird durch das Wort
„Eisenbahnanlagen“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7b wird aufgehoben.

e) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
„(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die ge-
samten Eisenbahnanlagen, die von einem Betrei-
ber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betrei-
ber von Serviceeinrichtungen sind zum Be-
trieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.
Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfra-
strukturunternehmen
1. die mehr als geringfügige Verringerung der
Kapazität einer Strecke,
2. die dauernde Einstellung des Betriebes
einer Strecke, eines Personenbahnsteigs
oder einer Laderampe oder
3. die dauernde Einstellung des Betriebes
einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichts-
behörde zu beantragen.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort
„dass“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach den Wörtern „des Be-
triebes einer Serviceeinrichtung“ die Wörter
„, eines Personenbahnsteigs oder einer La-
derampe“ und nach den Wörtern „wenn die
Serviceeinrichtung“ die Wörter „, der Perso-
nenbahnsteig oder die Laderampe“ einge-
fügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Schieneninfra-
struktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruk-
tur“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird gestrichen.
4. In § 12a Absatz 1 werden die Wörter „Betreibern
eines Personenbahnhofs“ durch die Wörter „Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen
zum Schienenpersonenverkehr betreiben,“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 2c des Eisenbahn-
regulierungsgesetzes an dem Tag in Kraft, an dem
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur die Entscheidung der Europäischen Kommis-
sion nach Artikel 2 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl.
L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015,
S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss
(EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-
ändert worden ist, zugeht. Gleichzeitig tritt Artikel 2 in
Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1737. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d3ee822de317d756….