Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 20.08.2026 – 6 A 149/23
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 6 A 149/23 5 K 1079/19 VG Leipzig der prozessbevollmächtigt:
die Sächsische Ärzteversorgung Körperschaft des Öffentlichen Rechts Dr.-Külz-Ring 10, 01067 Dresden gegen wegen Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Klägerin – – Antragstellerin – – Beklagte – – Antragsgegnerin – 2
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke am 20. August 2026
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2022 – 5 K 1079/19 – zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 87.811,81 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
2 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung eines Ruhegelds wegen Berufsunfähigkeit ab Mai 2018 hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die ärztliche Berufsausübung umfasse alle beruflichen Tätigkeiten, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdegangs und der erworbenen Qualifikationen befähigt sei. Das berufsunfähige Mitglied dürfe also nicht mehr in der Lage sein, eine Tätigkeit auszuüben, die sich im Rahmen des durch die Ausbildung vorgezeichneten Berufsfelds eines Arztes halte. Die Klägerin leide zwar an einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte. Bei ihr liege eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10 F62.0) sowie als Nebenbefund eine Abhängigkeit von Sedativa oder Hypnotika (ICD 10 F13.2) aufgrund einer übermäßigen Einnahme des Medikaments Zolpidem vor. Der Sachverständige habe aber plausibel ausgeführt, dass bei ihr trotz des diagnostizierten Krankheitsbilds keine nennenswerten Einschränkungen bestünden. Die dargestellten Beeinträchtigungen würden sich ausschließlich auf die Inhalte der Traumatisierung und deren Folgen beziehen. Außerhalb des traumatischen Themas könne sie sich gut auf andere Bereiche konzentrieren, sei ausdauernd und zu einem positiven zwischenmenschlichen Kontakt fähig. Untersuchungen hätten bei ihr keine Leistungsdefizite gezeigt.
Das Krankheitsbild der Klägerin führe zwar zu gewissen Einschränkungen bei der ärztlichen 3 Berufsausübung, da die Befassung mit psychiatrischen Themengebieten und eine Arbeit am Patienten im Rahmen einer Krankenbehandlung vermieden werden sollten. Außerhalb dessen sei jedoch eine ausreichende Belastbarkeit für die Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit gegeben. Unterstützend sei zwar eine begleitende Verhaltenstherapie zu empfehlen; die Klägerin sei aber auch aus eigenem Antrieb in der Lage, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Dies sei auch bereits zum Zeitpunkt der vorangegangenen Begutachtung durch Frau Dr. S.... (April 2018) so gewesen. Das Sachverständigengutachten lasse weder grobe, offen erkennbare Mängel noch Unvollständigkeiten oder offenbare Widersprüche erkennen. Der Gutachter habe über alle vorhergehenden Gutachten, medizinischen Unterlagen und Befundberichte der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten verfügt und diese in seine gutachterliche Bewertung einbezogen. Er habe eine ausführliche, mehrtägige Exploration der Klägerin vorgenommen und dabei die von ihr geschilderten Beschwerden vollumfänglich erfasst. Soweit die Klägerin das Gutachten angreife, könne das Gericht keine fachlichen Unzulänglichkeiten erkennen. Der Sachverständige habe im Rahmen der Begutachtung eine gewisse Diskrepanz zwischen den von der Klägerin geschilderten Beschwerden und den klinischen Befunden festgestellt und hieraus auf eine Aggravation der Beschwerden geschlossen. Die Einschätzung des Gutachters stehe auch nicht im Widerspruch zu den vorhergehenden Gutachten. Dr. G...... sei von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen und hätte eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit für möglich erachtet. Die Vorgutachterin Dr. S.... sei letztendlich auch zu dem Schluss gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit zulasse. Dass der Klägerin im Jahr 2021 der Pflegegrad 1 zuerkannt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Auch die von der Klägerin eingereichten Stellungnahmen und Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten könnten die fachliche Einschätzung des Sachverständigen nicht erschüttern und nicht den Nachweis einer Berufsunfähigkeit erbringen. Soweit darin eine Berufsunfähigkeit festgestellt werde, sei zum einen zweifelhaft, ob durch die behandelnden Personen die erforderliche Objektivität gewahrt sei. Zum anderen fehle es den Stellungnahmen an der Darlegung der medizinischen Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie der Erläuterung der angewandten Untersuchungsmethoden. Es sei nicht ersichtlich, ob die psychopathologischen Befunde allein auf den Angaben der Klägerin beruhten oder durch eine Beobachtung oder Testung verifiziert worden seien.
3 Gegen das ihrer früheren Prozessbevollmächtigten am 2. März 2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 31. März 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. In dem von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Begründungsschriftsatz vom 2. Mai 2023 macht sich dieser zu Beginn „die (geringfügig modifizierten) Ausführungen der Klägerin zu Eigen“ (S. 1– 16 Mitte). Darin setzt sich die Klägerin mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten 4 Sachverständigengutachten von Dr. Sch.... auseinander und erhebt Einwendungen gegen das Gutachten sowie eine mangelnde weitere Beweisaufnahme und die Wertung der Beweise durch das Verwaltungsgericht.
4 Im Anschluss daran führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „ergänzend“ aus, die Berufung sei wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Die Feststellung des Gutachters, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung/eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie als Nebenbefund eine Abhängigkeit von Sedativa oder Hypnotika vorlägen, aber keine nennenswerten Einschränkungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, sei auch ohne besonderen medizinischen Sachverstand schlicht nicht nachvollziehbar. Die von der Kammer und dem Sachverständigen unterstellte Fähigkeit der Klägerin, sich von der seit nunmehr vielen Jahren beherrschenden Problematik zu lösen, sei nicht mit der Feststellung der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung in Einklang zu bringen. Die Klägerin sei – wie auch für einen Laien beim Lesen ihrer Ausführungen ersichtlich – so von der Problematik beherrscht, dass sie diese nicht ausblenden könne und entsprechend nicht in der Lage sei, die Tätigkeit einer Ärztin – sei es kurativ oder nicht kurativ – auszuüben, da sie nicht in der Lage sei, den nötigen Abstand zu gewinnen. Er habe bereits bei dem ersten persönlichen Gespräch mit der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass sie – auch wenn sie sich offensichtlich um einen normalen Umgang bemüht habe – so fordernd bzw. anstrengend sei, dass er sich eine Eingliederung in einen Betrieb oder ein gemeinsames Arbeiten nicht vorstellen könne. Dies sei für ihn immer ein Indiz dafür, dass eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.
So habe auch der Vorsitzende der Kammer ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung die Klägerin ermahnen müssen, ihm nicht ins Wort zu fallen und ihr einen Verweis aus dem Sitzungssaal angedroht. Eine posttraumatischen Belastungsstörung könne sehr wohl zur Berufsunfähigkeit führen, wie dem Bevollmächtigten aus seiner langjährigen sozialrechtlichen Berufserfahrung bekannt sei. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien auch nicht mit den Befundberichten des Dipl.-Psych. G....... vom 6. Januar 2021 und 30. März 2023 in Übereinstimmung zu bringen. Darin finde sich die Einschätzung, dass sie kaum in der Lage sei, die Symptome, ihren eigenen Körper, ihre Alltagsstruktur, ihre Alltagsaufgaben und ihre sozialen Kontakte in einer Weise zu kontrollieren, zu regulieren und hinreichend erfolgreich zu bewältigen, die einem mittleren Funktionsniveau entsprächen. Die Rechtssache weise zudem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die medizinische Sachaufklärung sei hier infolge der Besonderheiten der Störung der geistigen Kräfte besonders schwierig. Wegen massiver psychischer und physischer Gewalterfahrungen durch den ehemaligen Lebensgefährten sei die Beweiserhebung betreffend einer posttraumatischen Belastungsstörung sehr schwierig. Hinzu komme, dass die Klägerin als intelligente Person, approbierte und 5 promovierte Ärztin, selbst fachkundig sei und die Erkrankung spätestens seit der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit am 16. Juli 2014 ihr alles beherrschender zentraler Lebensinhalt sei.
Vor diesem Hintergrund sei es untunlich gewesen, einen Mann als (einzigen) Sachverständigen zu bestellen. Stattdessen wäre es dringend angezeigt gewesen, Sachverständige mit besonderer Expertise, wie z. B. von der Klinik .. W............. in D......, mit der Begutachtung zu betrauen sowie eine Begutachtung im Rahmen eines mehrtägigen stationären Settings durchzuführen. Rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich daraus, dass die streitentscheidende Norm, § 30 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Beklagten, sehr offen formuliert sei und zunächst durch Auslegung konkretisiert werden müsse. Dem Gutachter hätte an die Hand gegeben werden müssen, anhand welches Maßstabs sich die Berufsunfähigkeit bestimme und auf welchen Beruf des Mitglieds abzustellen sei. Die Rechtssache habe darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung, da es bislang weder Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts noch des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage gebe, wie die Norm des § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten auszulegen sei. Insbesondere stelle sich die Rechtsfrage, ob auch auf ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden könne, welche typischerweise von Beamten oder von gesetzlich rentenversicherten Personen (also außerhalb der Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungssystem) beruflich ausgeführt würden. Es liege auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor. Ob alle bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beteiligten Personen als Richter ernannt und vereidigt worden seien, welchen Inhalt die (nicht im Internet veröffentlichte) Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan vom 11. Juli 2022 habe, ob der Geschäftsverteilungsplan richtig angewandt worden sei, ob es einen Mitwirkungsplan für die vier Personen umfassende 5. Kammer gegeben habe und ob dieser richtig angewendet worden sei, entziehe sich trotz des Schreibens an das Verwaltungsgericht Leipzig und an das Oberverwaltungsgericht der Kenntnis der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten. Das Urteil sei darüber hinaus auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der gestellte Beweisantrag am Ende der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2022 rechtswidrig abgelehnt worden sei. Darin sei beantragt worden, sachverständige Zeugen zum Beweis der Tatsache zu hören, dass die Klägerin selbst einfache Alltagsaufgaben nicht mehr ausführen könne und ihre konfrontativ-aggressive Interaktion sich in allen Lebensbereichen auswirke sowie die beeinträchtigte Beziehungsgestaltung einer Einbindung in jeden Arbeitskontext entgegenstehe. Ein Verfahrensfehler ergebe sich auch daraus, dass die an den Sachverständigen gestellte Beweisfrage unklar formuliert worden sei. Es sei auf „eine berufliche Tätigkeit“ und nicht auf eine berufliche Tätigkeit einer Ärztin abgestellt worden. Dadurch sei der Gutachter in die falsche Richtung gelenkt worden.
Darüber hinaus stelle sich – wie bereits aufgeworfen – die Frage, ob die ärztliche berufliche Tätigkeit auf eine solche begrenzt sei, welche typischerweise von Mitgliedern (also nicht von beamteten oder gesetzlich rentenversicherten Ärzten) ausgeübt würde.
5 In einem nachgereichten Schriftsatz vom 2. Mai 2023, der am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, macht die Klägerin geltend, dass inzwischen das Verwaltungsgericht den Geschäftsverteilungsplan und die „Hauptliste – 5. Kammer“ übersandt habe. Daraus ergebe sich, dass ursprünglich der ehrenamtliche Richter P...... (Nr. 10) und die ehrenamtliche Richterin P... (Nr. 11) für den Termin am 15. Dezember 2022 turnusgemäß geladen worden seien. Diese hätten am 12. bzw. 14. Dezember 2022 krankheitsbedingt abgesagt. Gemäß Ziffer IV Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes folge im Falle der Vertretung der nächste noch nicht zu einer bereits terminierten Sitzung geladene ehrenamtliche Richter nach. Für den Fall der Erkrankung ehrenamtlicher Richter bzw. die unvorhergesehene Verhinderung regele Ziffer IV Nr. 2 Buchst. c Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes, dass bis zu vier Tage vor dem Sitzungstag die in der Stadt Leipzig wohnhaften ehrenamtlichen Richter – nach Kammern getrennt – in der in Anlage 1 genannten und mit Stern gekennzeichneten Reihenfolge heranzuziehen seien. Diese Regelung sei jedoch nicht einschlägig, da die Heranziehung nur „bis zu vier Tage vor dem Sitzungstag“ erfolgen könne. Einer Interpretation dahingehend, dass bis zu vier Tage vor dem Sitzungstermin nur in der Stadt Leipzig wohnhafte ehrenamtliche Richter und danach im gesamten Gerichtsbezirk wohnhaft ehrenamtlicher Richter herangezogen würden, fehle jegliche Grundlage. Dies gelte auch für die Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt nächsten, nach telefonischer Rücksprache verfügbaren Richter, hier der Richter M...... und Dr. N......, wie es das Verwaltungsgericht gemacht habe. In einem weiteren nachgereichten Schriftsatz vom 4. Mai 2023, der am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, trägt die Klägerin vor, die eigentlich gemäß Ziffer 3 Nr. 2 des Kammergeschäftsverteilungsplans als Beisitzerin berufene Richterin Dr. J..... sei krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen, sodass sie ausweislich des Urteils und der Niederschrift durch Richter am Verwaltungsgericht Dr. B....... oder Richterin M...... vertreten worden sei. Da der Kammergeschäftsverteilungsplan keine Vertretungsregelung beinhalte und das Gesetz keine Vertretungsregelung vorgebe, sei auf die Vertretungsregelung aus Ziffer I Nr. 1 Buchst. a des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts abzustellen, wonach die Richter der 5. Kammer durch die Richter der 6., 8., 1., 4., 3., 7. Kammer vertreten würden.
II.
1. Die Begründung des Zulassungsantrags vom 2. Mai 2023 genügt nur teilweise den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem gesetzlichen Vertretungszwang wird nicht genügt, wenn ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter 7 pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt oder solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Er dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 –, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2022 – 6 A 47/21 –, juris Rn. 18). Deshalb muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2019 – 5 B 18.19 –, juris Rn. 6; v. 11. Dezember 2012 a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2022 a. a. O.). In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten selbst „erarbeitet“ sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2000 – 1 B 37.00 –, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2022 a. a. O.). Soweit der Vertretene oder ein Dritter bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2019 a. a. O., v. 11. Dezember 2012 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2022 a. a. O., Urt. v. 4. März 2019 – 4 A 110/17 –, SächsVBl.
2020, 74 Rn. 13, Beschl. v. 7. Mai 2019 – 3 A 278/19 –, juris Rn. 10 f.; VGH BW, Beschl. v. 28. Januar 2019 – 4 S 17/19 –, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 1. November 2021 – 9 LA 11/20 –, juris Rn. 10 f.).
7 Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Mai 2023 genügt deshalb im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 1 bis 16 Mitte nicht den dargestellten Anforderungen. Darin macht sich der Prozessbevollmächtigte „die (geringfügig modifizierten) Ausführungen der Klägerin zu Eigen“. Es ist nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz insoweit eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat. Wie aus dem vom übrigen Text abweichenden und kleineren Schriftbild erkennbar ist, wurde der Text in den Schriftsatz hineinkopiert. Er ist in Ichform und im Duktus vergleichbarer Schriftsätze der Klägerin in den Verwaltungs- und Gerichtsakten verfasst und wurde erkennbar nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst erarbeitet oder überarbeitet. Nicht erkennbare geringfügige Modifikationen an einem ansonsten wörtlich übernommenen Text reichen für eine eigenständige Erarbeitung oder Überarbeitung des Textes nicht aus.
8 Soweit der Prozessbevollmächtigte von Seite 16 Mitte bis Seite 23 ergänzende Ausführungen macht, sind diese dagegen ersichtlich von ihm selbst erarbeitet und genügen deshalb den Anforderungen an eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Auch die Ausführungen in dem weiteren am 2. Mai 2023 eingegangenen Schriftsatz stammen vom Prozessbevollmächtigten.
2. Dieses fristgemäße Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 und 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, führt aber nicht auf einen Zulassungsgrund.
a) Das Urteil begegnet nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
11 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2023 – 6 A 773/20 –, juris Rn. 11, v. 8. Dezember 2019 – 6 A 740/19 –, juris Rn. 3, st. Rspr.).
aa) Die Klägerin rügt, die von dem Verwaltungsgericht und dem Sachverständigen ihr unterstellte Fähigkeit, sich von der sie nunmehr seit vielen Jahren beherrschenden Problematik zu lösen, sei nicht mit der Feststellung der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung in Einklang zu bringen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe schon bei dem ersten persönlichen Gespräch mit ihr nach ganz kurzer Zeit den Eindruck gewonnen, dass sie so fordernd und anstrengend sei, dass er sich eine Eingliederung in einen Betrieb oder ein gemeinsames Arbeiten nicht vorstellen könne. Dies habe auch die Gerichtsverhandlung gezeigt, bei der sie mehrfach den Beteiligten ins Wort gefallen sei und vom Vorsitzenden habe ermahnt werden müssen. Sie rügt damit die Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht sowie die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens und macht damit in der Sache den Fehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend.
13 Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich aus einer verfahrensfehlerhaften Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben. Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel – um eine Kongruenz der Zulassungsgründe zu sichern – in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung 9 führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2025 – 6 A 417/22 –, juris Rn. 8, v. 16. März 2023 – 6 A 527/22 –, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 – 3 A 414/22 –, juris Rn. 15; jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 27. Januar 2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 7).
14 Liegen – wie hier – bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf von ihm oder der Behörde eingeholte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2020 – 7 BN 3.19 –, juris Rn. 5, v. 25. Februar 2013 – 2 B 57.12 –, juris Rn. 5; jeweils m. w. N., st. Rspr.). Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2020 u. v. 25. Februar 2013 a. a. O.).
Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2020 a. a. O. Rn. 6 m. w. N., st. Rspr.).
15 Nach diesen Maßstäben sind die Heranziehung des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens und die Nichteinholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Das Sachverständigengutachten wird durch den Vortrag der Klägerin nicht ernsthaft erschüttert.
16 Der Gutachter geht – wie die Klägerin und im Gegensatz zur Vorgutachterin – zunächst davon aus, dass bei ihr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die eine ausgeprägte Symptomlast psychischer Beschwerden und einen hohen psycho-emotionalen Leidensdruck verursacht (Gutachten S. 59). Er folgert daraus aber nur gewisse Funktionseinschränkungen bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, jedoch keine vollständige Aufhebung der Fähigkeit zur Berufsausübung (Gutachten S. 59). Er geht zwar auch von einer deutlich eingeschränkten Interaktionsfähigkeit bei der Klägerin aus (Gutachten S. 65). Er beschränkt ihre hohe Sensibilität gegenüber Auffassungen, Kommentaren und Widersprüchen Dritter und 10 dem Erleben als persönliche Angriffe gegenüber ihrer Person und ihrer biografischen Erlebnisse aber auf die Inhalte der Traumatisierungen und deren Folgen und sieht sie nicht als allgemeine Reaktion auf jegliche Interaktion mit Dritten (Gutachten S. 66). Bei emotional nicht assoziierten bzw. nicht sie persönlich betreffenden Themen habe sie bei der Begutachtung eine offene Kommunikation gezeigt, sei diskussionsfreudig, diskursfähig gewesen und habe Widersprüche ausgehalten und sei darauf eingegangen (Gutachten S. 66). Der Gutachter und ihm folgend das Gericht gehen somit davon aus, dass die Klägerin außerhalb des Bereichs emotional traumaassoziierter Themen leistungs- und interaktionsfähig ist. Das traumatische Erleben führe zwar zu Einschränkungen bei der ärztlichen Berufsausübung, hebe die Fähigkeit zur Berufsausübung aber nicht vollständig, sondern nur teilweise auf. Die Klägerin könne jenseits des traumaassoziierten Bereichs ärztliche Tätigkeiten in nennenswertem Umfang ausüben, wie die bisherige Tätigkeit im Controlling oder als Sachverständige, Gutachterin oder ärztliche Sachbearbeiterin unter Aussparung psychiatrischer Tätigkeiten (Gutachten S. 59 f.).
17 Die Einschätzung des Gutachters, dass sich die Klägerin außerhalb traumaassoziierter Themen auf andere Bereiche konzentrieren könne, dort ausdauernd und zu positiven menschlichen Kontakten fähig sei, stellt sie durch die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten nicht durchgreifend infrage. Von der Klägerin wird nicht – z. B. unter Heranziehung wissenschaftlicher Veröffentlichungen – dargelegt, dass die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD 10 F43.1) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10 F62.0) sowie des Nebenbefunds einer Abhängigkeit von Sedativa (ICD 10 F13.2) es von vorneherein ausschließt, ärztliche Tätigkeiten in einem existenzsichernden Umfang auszuüben. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr kommt es im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderungen nicht nur auf eine bestimmte Diagnosestellung, die Art und Anzahl von Diagnosen oder auf die Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (vgl. zur Rentenbegutachtung: BSG, Beschl. v. 28. Februar 2017 – B 13 R 37/16 BH –, juris Rn. 15; zur PTBS auch: LSG BW, Beschl. v. 28.11.2023 – L 2 R 3844/21 –, BeckRS 2023, 43219; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26. November 2020 – L 10 VE 33/19 –, BeckRS 2020, 55526 Rn. 16). Wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Verweis auf seine Berufserfahrung und eine Rechtsprechungsrecherche zutreffend dargelegt, können eine posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu einer Berufsunfähigkeit führen, sie müssen es aber nicht zwingend. Vielmehr ist die Einschränkung der Berufsfähigkeit abhängig von der individuellen Schwere der Störung und dem Umfang der durch sie ausgelösten Funktionseinschränkungen.
18 Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass er schon bei dem ersten persönlichen Gespräch mit der Klägerin nach ganz kurzer Zeit den Eindruck gewonnen habe, dass sie – auch wenn sie sich offensichtlich um einen normalen Umgang bemüht habe – so fordernd bzw. anstrengend sei, dass er sich eine Eingliederung in einen Betrieb bzw. ein gemeinsames Arbeiten nicht habe vorstellen können, und dass der Vorsitzende sie mehrmals in der mündlichen Verhandlung habe ermahnen und ihr einen Verweis aus dem Sitzungssaal androhen müssen, so widersprechen diese Beobachtungen nicht der Würdigung des Gutachtens, weil sie den traumaassoziierten Bereich betreffen. Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Beklagten um ihre Berufsunfähigkeit aufgesucht und auch in der mündlichen Verhandlung ging es um eine mögliche Berufsunfähigkeit, die auf ihre traumatischen Erlebnisse zurückgeht. Das gleiche gilt für die Ausführungen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren, auf die der Prozessbevollmächtigte zur Begründung seiner Ausführungen Bezug nimmt. Insoweit geht auch das Gutachten von einer reduzierten Reizschwelle, Ablenkung und mangelhaften Objektivität aus und empfiehlt deshalb die Aussparung psychiatrischer Tätigkeiten (Gutachten S. 59 f.). Im traumaassoziierten Bereich sieht auch das Gutachten eine deutlich geminderte Interaktionsfähigkeit der Klägerin (Gutachten S. 65 f.). Es geht aber – gestützt auf Beobachtungen des Gutachters während der Begutachtung sowie die Ergebnisse der durchgeführten Tests – nicht davon aus, dass diese Einschränkungen auch die übrigen Lebensbereiche erfassen, wie die Klägerin vorträgt. Der Gutachter sieht im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragen Beschwerden im Alltag Aggravationshinweise (Gutachten S. 58) und schätzt das Funktionsniveau der Klägerin deutlich besser ein als sie selbst (Gutachten S. 60). Diese Einschätzungen wurden nachvollziehbar mit Beobachtungen während der Begutachtung begründet und in der mündlichen Verhandlung von ihm näher erläutert. Sie stehen in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten bei Frau Dr. med. ........ S.... im April 2018 zur Berufsunfähigkeit der Klägerin eingeholten Gutachten. Dieses kommt in Zusammenschau der Exploration, Aktenlage, Auswertung der durchgeführten psychomotorischen Diagnostik sowie Beschwerdevalidierung zu deutlichen Hinweisen auf eine Aggravation (Gutachten Dr. S.... S. 56). Es geht davon aus, dass die in der neuropsychologischen Testung erzielten Ergebnisse nach klinischem Ermessen nicht das tatsächliche Funktionsniveau der Klägerin, so wie dies in der Gutachtensituation über mehrere Stunden beobachtbar war, wiedergeben (Gutachten Dr. S.... S. 56).
Es sei hier von einer verstärkten Symptompräsentation und einem suboptimalen Leistungsverhalten auszugehen (Gutachten Dr. S.... S. 57 ff.). Auch dieses Gutachten sieht fast durchweg Diskrepanzen zwischen klinischem Eindruck und subjektiv beklagten Beschwerden (Gutachten Dr. S.... S. 57) sowie Inkonsistenzen (Gutachten Dr. S.... S. 61 ff.).
bb) Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten wird auch nicht durchgreifend durch die Befundberichte des behandelnden Dipl.-Psych. ....... G....... vom 6. Januar 2021 sowie vom 12 30. März 2023 infrage gestellt. In beiden Stellungnahmen kommt der behandelnde Psychologe zu der Einschätzung, dass seine Patientin gegenwärtig und dauerhaft weder in der Lage ist, in allen Bereichen in ihrem Beruf als Ärztin in Voll- oder Teilzeit zu arbeiten noch, dass eine solche Tätigkeit aufgrund der vorliegenden schweren Symptomatik von ihr mit der zwingend notwendigen Verantwortung und Belastbarkeit ausgeführt werden könnte. Dieser Einschätzung legt der Psychologe eigene Eindrücke und Beobachtungen sowie Berichte der Patientin zugrunde, ohne diese aber wiederzugeben oder zu erläutern. Der Befundbericht vom 6. Januar 2021 lag dem Gutachter und dem Verwaltungsgericht vor. Der Gutachter geht auf S. 49 f. seines Gutachtens auf diesen Befundbericht ein und gelangt zu der Schlussfolgerung, dass darin die dramatisch anmutenden Beschwerden der Klägerin unkritisch übernommen worden seien und nicht klar ersichtlich sei, ob sich die Symptomkonstellation und die psychopathologischen Befunde allein aus den Angaben der Klägerin zusammensetzten oder bestimmte Symptome von dem Therapeuten direkt hätten beobachtet werden können, z. B. die beschriebenen Dissoziationen und Flashbacks. Die Berichte enthielten keine Ausführungen zum positiven und negativen Leistungsbild, die die Einschätzung im Sinne einer gutachterlichen Auseinandersetzung untermauern würden. Es mangele zudem an objektivierbaren Abwägungen hinsichtlich der Berufsfähigkeit und es würden klientenzentrierte Aussagen getroffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter auf Vorhalt der Klägerin (wohl, dass Dissoziationen während der Sitzungen den Angaben im Befundbericht zufolge beobachtet worden seien [Anm. des Senats]) ergänzend ausgeführt, dass er die Feststellungen im Befundbericht des Dipl.-Psych. G...... nur schwer einschätzen könne, da Feststellungen zum Zeitraum und zur Intensität des Auftretens der geschilderten Dissoziationen fehlten. Er selbst habe solche dissoziativen Momente nicht wahrgenommen. Mit diesen Ausführungen des Gutachters, die jedenfalls mit der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erscheinen, setzt sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander.
cc) Den von der Klägerin zur Begründung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gegen die Auswahl des Gutachters und die Durchführung der Untersuchungen erhobenen Einwendungen, mit denen sie in der Sache ernstliche Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts geltend macht (vgl. zur Austauschbarkeit des Vortrags im Verhältnis zwischen § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 50), ist nicht weiter nachzugehen, weil sie unzulässig sind.
21 Die Klägerin rügt, es sei angesichts der durch einen Mann zugefügten Gewalt untunlich gewesen, einen Mann als (einzigen) Sachverständigen zu bestellen, es sei gerade auch wegen der Traumatisierungsgefahr im Rahmen von Begutachtungen angezeigt gewesen, Sachverständige mit besonderer Expertise, wie z. B. von der Klinik .. W............ in D......, mit der 13 Begutachtung zu betrauen und wegen des oft typischen „Zusammenreißens“ in Begutachtungssituationen und der anschließenden Dekompensation, die Begutachtung im Rahmen eines mehrtägigen stationären Settings durchzuführen.
22 Insoweit hat die Klägerin ihr Ablehnungsrecht verloren (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO sowie BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris Rn. 145). Sie hat nämlich das Ablehnungsgesuch nicht vor der Vernehmung des Sachverständigen angebracht (vgl. § 98 VwGO, § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat insoweit auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Ablehnungsgründe zuvor nicht hätte geltend machen können (vgl. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies gilt entsprechend für ihren Einwand, die Begutachtung hätte in einem stationären Setting durchgeführt werden müssen.
23 Ergänzend sei angemerkt: Das auf Veranlassung der Beklagten zur möglichen Berufsunfähigkeit der Klägerin eingeholte Gutachten vom 19. April 2018, das die Klägerin ebenfalls angreift, war von der damaligen leitenden Ärztin der Klinik .. W............. in D......, Dr. med. ........ S...., erstellt worden. Die Beurteilung der Frage, welche Untersuchungen zur Erstattung des Gutachtens in welcher Form durchzuführen sind, obliegt – soweit das Gericht keine Vorgaben macht – grundsätzlich der fachlichen Einschätzung des Gutachters.
dd) Auch soweit die Klägerin zur Begründung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten rügt, dem Gutachter hätten präzisere Fragen gestellt werden müssen, macht sie in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
25 Sie rügt im Ansatz zutreffend, dass das Verwaltungsgericht im Beweisbeschluss lediglich die sehr pauschale Frage gestellt habe, „ob bei der Klägerin eine Störung ihrer geistigen Kräfte vorliegt und welche Einschränkungen sich daraus für eine berufliche Tätigkeit ergeben“. Abzustellen wäre auf eine ärztliche Tätigkeit gewesen. Zudem wäre es sachgerecht gewesen, zu fragen, in welchem Umfang, d. h. wie viele Stunden, die Klägerin noch als Ärztin arbeiten oder Tätigkeiten verrichten kann, bei denen Kenntnisse, die zum ärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt oder angewandt werden, und ob und ggf. in welchem Zeitraum die Leiden durch ärztliche Behandlung gebessert werden können (vgl. exemplarisch die der Gutachterin Dr. S.... von der Beklagten gestellten Fragen). Die geringe Konkretisierung des Beweisbeschlusses hat sich indes im Gerichtsverfahren nicht ausgewirkt, weil das Verwaltungsgericht zum einen im Anschreiben an den Gutachter vom 6. Juli 2022 seinen Beurteilungsmaßstab dargestellt hat und zum anderen das Gutachten die nötigen Anknüpfungstatsachen und Einschätzungen für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ganz oder teilweise berufsunfähig ist, enthält. Dem Anschreiben an den Gutachter zufolge ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, irgendeine 14 ärztliche Tätigkeit (neben den klassischen kurativen Tätigkeiten z. B. im Medizincontrolling, als Prüfärztin beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen, in den Bereichen Forschung, Lehre und Wissenschaft etc.) auszuüben. Die hierfür erforderliche Feststellung, ob bei der Klägerin eine Störung ihrer geistigen Kräfte vorliegt und welche Einschränkungen sich daraus für eine Berufsausübung ergeben, obliege dem Sachverständigen. Damit hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass es auf die Fähigkeit zur Verrichtung ärztliche Tätigkeiten ankommt und somit weder die allgemeine Erwerbsfähigkeit der Klägerin noch die von ihr zuvor ausgeübte konkrete ärztliche Tätigkeit maßgebend ist. Nicht hingewiesen hat das Verwaltungsgericht darauf, dass die Tätigkeit existenzsichernd sein muss. Das hat sich indes im Verfahren nicht ausgewirkt, weil das Gutachten die nötigen Anknüpfungstatsachen und Einschätzungen für die Beurteilung der Frage, inwieweit die Klägerin in ihrer Fähigkeit, ärztliche Tätigkeiten zu verrichten, eingeschränkt ist, enthält. Der Gutachter stellt fest, dass die Klägerin berufsspezifischen Aufgaben „von nennenswertem Umfang“ nachgehen kann (Gutachten S. 59) und sieht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Medizincontrolling als weiterhin möglich an (Gutachten S. 60). Er bejaht damit in Übereinstimmung mit der Vorbegutachtung von Dr. S....
die Fähigkeit der Klägerin, die zuletzt ausgeübte (existenzsichernde) Tätigkeit im Medizincontrolling (bzw. als ärztliche Mitarbeiterin [Anm. d. Senats]) im gleichen Umfang fortzuführen.
ee) Letztlich stellt die Klägerin in den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten somit lediglich ihre eigene Einschätzung, dass sie so von der traumatischen Problematik beherrscht sei, dass sie diese auch bei einer ärztlichen Tätigkeit nicht ausblenden könne, der abweichenden Auffassung des Gutachters (und der Vorgutachterin) gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass das Gutachten insoweit erkennbare Mängel aufweist und sich deshalb dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen musste.
b) Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
28 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2023 – 6 A 773/20 –, juris Rn. 26, v. 20. April 2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn. 19, v. 16. April 2008 – 5 B 49/07 –, Sächs- VBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).
29 Den von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Auswahl des Gutachters und das Setting der Untersuchung ist nicht weiter nachzugehen, weil die Klägerin damit – wie bereits ausgeführt – inzwischen ausgeschlossen ist.
30 Soweit sie auf die Auslegungsbedürftigkeit der Satzungsbestimmung (§ 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) und die notwendige Konkretisierung durch das Verwaltungsgericht im Beweisbeschluss hinweist, wird auf die Ausführungen oben unter Buchstabe a Doppelbuchstabe dd verwiesen.
c) Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.
32 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2024 – 6 A 472/22 –, juris Rn. 17, v. 6. September 2022 – 6 A 258/21 –, juris Rn. 18 m. w. N., st. Rspr.).
33 Die Klägerin will die Frage geklärt wissen, ob ein Arzt, der die bisherige ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, „auch auf ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden kann, welche typischerweise von Beamten oder von gesetzlich rentenversicherten Personen (also außerhalb der Mitgliedschaft im dem berufsständischen Versorgungssystem) beruflich ausgeführt werden“. Diese Frage sei bislang weder höchstrichterlich noch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht geklärt. Sie stelle sich vor dem Hintergrund, dass die berufsständischen Versorgungswerke ein besonderes, Beamtenversorgung oder gesetzliche Rentenversicherung ersetzendes, Sozialversicherungssystem seien.
34 Die Frage stellt sich in der gestellten Form nicht, da gesetzlich rentenversicherte Personen nicht außerhalb der Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungssystem stehen und Beamte nicht per se von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind. Alle in Sachsen als Ärzte Tätigen sind grundsätzlich Pflichtmitglieder im Versorgungswerk (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SächsHKaG). Angestellt tätige Ärztinnen und Ärzte können sich nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen; rentenversicherungspflichtige Ärzte zahlen zum Versorgungswerk den Mindestbeitrag (§ 16 Abs. 2, § 15 Abs. 3 der Satzung des Beklagten). Beamtete Ärzte sind ebenfalls grundsätzlich Pflichtmitglieder, haben aber einen Anspruch, sich von der Pflichtmitgliedschaft 16 befreien zu lassen (§ 10 der Satzung der Beklagten). Allenfalls bei Letzteren kann davon ausgegangen werden, dass sie ganz überwiegend keine Beiträge an die Beklagte zahlen.
35 Auch bezogen auf Tätigkeiten, die typischerweise von von der Pflichtmitgliedschaft befreiten Ärzten, wie Beamten, ausgeübt werden, lässt sich die Frage indes ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bejahend beantworten. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn ein Mitglied vor Erreichen der Regelaltersgrenze infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist. Die Klägerin trägt zwar zutreffend vor, dass die Bestimmung durch Auslegung konkretisiert werden muss und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hierzu nicht veröffentlicht sind. Eine bindende Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht erfolgen, da es sich bei der Satzung um irrevisibles Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Zur Auslegung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Bestimmung unter Verweis auf obergerichtliche Entscheidungen zu inhaltsgleichen Bestimmungen in anderen Ländern (vgl. BayVGH, Urt. v. 26. Juli 1995 – 9 B 93.2788 –, NJW 1996, 1613; VGH BW, Urt. v. 23. August 1994 – 9 S 2273/92 –, juris; OVG Bremen, Urt. V. 24. November 1999 – 1 A 122/99 –, juris) zutreffend ausgelegt.
36 Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arzt aus gesundheitlichen Gründen eine berufsspezifische ärztliche Tätigkeit in einem die Existenz sichernden Umfang nicht mehr ausüben kann (BayVGH, Beschl. v. 9. August 2019 – 21 ZB 17.928 –, juris Rn. 26, Urt. v. 26. Juli 1995 a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 23. August 1994 – 9 S 2273/92 –, juris Ls. 1 und Rn. 15). Die in der Satzungsbestimmung enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit knüpft nicht an die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit oder eine kurative ärztliche Tätigkeit des Mitglieds an, sondern an die gesamte ärztliche Tätigkeit („zur Ausübung seines Berufs“). Diese Formulierung „zur Ausübung seines Berufs unfähig“ ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (vgl. §§ 2, 3 und 10 Bundesärzteordnung sowie BayVGH, Beschl. v. 9. August 2019 – 21 ZB 17.928 –, juris Rn. 26, Urt. v. 26. Juli 1995 – 9 B 93.2788 –, NJW 1996, 1613; VGH BW, Urt. v. 23. August 1994 a. a. O. Ls. 2 und Rn. 15). Die ärztliche Tätigkeit umfasst dabei nicht nur die kurative Tätigkeit, sondern auch die nicht kurative Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die zum ärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt oder angewandt werden, z. B. Tätigkeiten in Forschung und Lehre an einer Hochschule, im öffentlichen Gesundheitswesen und bei gesetzlichen und privaten Krankenkassen sowie den dazugehörigen Verbänden und Organisationen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. August 2019 a. a. O. Rn. 26 f. u. Urt. 17 v. 26. Juli 1995 a. a. O. S. 1614; NdsOVG, Urt. v. 26. April 2007 – 8 LB 212/05 –, juris Rn. 32; OVG Bremen, Urt. v. 24. November 1999 – 1 A 122/99 –, juris Rn. 63; VGH BW, Urt. v. 23. August 1994 a. a. O. Ls. 2 und Rn. 15). Darauf, ob diese ärztlichen Tätigkeiten typischerweise von Mitgliedern in dem berufsständischen Versorgungssystem oder von Beamten, die sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, ausgeübt werden, kommt es nach der Definition der Satzung, die im Wortlaut nur auf die Berufsausübung abstellt, sowie nach Sinn und Zweck, nur Ärzten, die nicht nur eine bestimmte ärztliche Tätigkeit, sondern ihren Arztberuf nicht mehr ausüben können, Versorgung zu gewähren, nicht an. Das bedeutet, dass der aus Gesundheitsgründen in seiner Berufsfähigkeit eingeschränkte Arzt sich unter Umständen auf eine andere als die bislang ausgeübte oder eine nicht kurative ärztliche Tätigkeit verweisen lassen muss (BayVGH, Beschl. v. 9. August 2019 a. a. O. Rn. 27 u. Urt. v. 26. Juli 1995 a. a. O. S. 1614; OVG Bremen, Urt. v. 24. November 1999 a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 23. August 1994 a. a. O. Ls. 2 und Rn. 15).
Allerdings muss das Ausweichen auf die neue ärztliche Tätigkeit zumutbar und realistisch sowie existenzsichernd sein (BayVGH, Beschl. v. 9. August 2019 a. a. O. Rn. 27 u. Urt. v. 26. Juli 1995 a. a. O. S. 1614; OVG NRW, Urt. v. 26. Oktober 2017 – 17 A 1163/15 –, juris Rn. 45; OVG Bremen, Urt. V. 24. November 1999 a. a. O.). Auf berufsfremde, die Approbation nicht voraussetzende Tätigkeiten muss sich der Arzt hingegen nicht verweisen lassen (BayVGH, Beschl. v. 9. August 2019 a. a. O. Rn. 27; NdsOVG, Urt. v. 26. April 2007 a. a. O. Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 23. August 1994 a. a. O. Ls. 3 und Rn. 15). Angesichts dieser von den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen zu inhaltsgleichen Bestimmungen in den jeweiligen Satzungen der dortigen Versorgungswerke einheitlich vertretenen Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit, die der Senat teilt, bedarf es zur Konkretisierung des Begriffs in der Versorgungssatzung des Beklagten nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der Senat hat den so beschriebenen Begriff der Berufsunfähigkeit auch bereits mehreren unveröffentlichten Beweisbeschlüssen zugrunde gelegt.
d) Es liegen auch nicht die geltend gemachten und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruhen kann, vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Verfahrensmängel in diesem Sinne sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, d. h. Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen und somit der Entscheidung zur Sache anhaften (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 – 5 A 55/10 –, juris Rn. 20).
aa) Die Klägerin rügt in ihren fristgemäß eingegangenen Schriftsätzen vom 2. Mai 2023 zum einen, das Urteil verstoße gegen ihren sich aus Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG ergebenden Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
39 In den Prozessakten fänden sich keine Geschäftsverteilungspläne und aussagekräftige Unterlagen über die Heranziehung der Richter. Es fehle in dem übersandten Geschäftsverteilungsplan eine Regelung zur Heranziehung bei unvorhergesehener Verhinderung ehrenamtlicher Richter in den vier Tagen vor dem Sitzungstag. Die Frist zur Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung sei bereits am 11. Dezember 2022 abgelaufen gewesen. Zudem habe der ehrenamtliche Richter Dr. N...... nicht geladen und herangezogen werden dürfen, da die ehrenamtliche Richterin M...., Nr. 5, und nicht Herr Dr. N......, Nr. 7, hätte herangezogen werden müssen. Im Geschäftsverteilungsplan sei eine fernmündliche Abfrage zwecks „Nominierung“ nicht vorgesehen und es sei auch nicht geregelt, unter welchen Nummern anzurufen und wie lange zu warten sei.
(1) Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Leipzig entspricht den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
41 Geschäftsverteilungspläne bedürfen mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der nötigen Bestimmtheit (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 –, juris Rn. 29) und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O. Rn. 30). Das schließt aber die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O. Rn. 31, 36; BVerwG, Urt. v. 13. März 2025 – 9 A 16.24 –, BVerwGE 185, 165 Rn. 29). Auch unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen verwendet werden, wenn die einzelne Regelung so beschaffen ist, dass sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt und eine Beeinflussung des Ergebnisses der gerichtlichen Entscheidung durch eine gezielte Auswahl von Richtern vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O. Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 13. März 2025 a. a. O.). Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans diesen Anforderungen entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 13. März 2025 a. a. O. Rn. 30).
42 Diesen Anforderungen genügt Ziffer IV Nr. 2 Buchst. c Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Leipzig für das Jahr 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Juli 2022:
„c) Bei unvorhergesehener Verhinderung ehrenamtlicher Richter bis zu vier Tage vor dem Sitzungstag sind in der Stadt Leipzig wohnhafte ehrenamtliche 19 Richter – nach Kammern getrennt – in der in Anlage I genannten und mit Stern gekennzeichneten Reihenfolge heranzuziehen.“
43 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Vorschrift nicht so zu verstehen, dass sie für die Verhinderung in einem Zeitraum gilt, der vier Tage vor dem Sitzungstag endet, sondern sie gilt nur für den Zeitraum von vier Tagen vom Sitzungstag aus rückgerechnet, also einen Zeitraum der faktisch vier Tage vor dem Sitzungstag beginnt und mit dem Sitzungstag oder dem Sitzungsende endet (also im Sinne von „bis zu vier Tage vor dem Sitzungstag oder kürzer“). Dies ergibt sich aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der in Ziffer 4 Nr. 2 Buchst. b und c des Geschäftsverteilungsplans getroffenen Regelungen. Der Wortlaut ist offen und steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. In Buchstabe b ist die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach der aus Anlage I ersichtlichen Reihenfolge geregelt. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein geladener Richter ausfällt und ein Richter als Ersatz herangezogen werden muss. Buchstabe c trifft eine Sonderregelung nicht für alle Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Richtern, sondern nur für kurzfristig auftretende. Nur für solche Fälle bedarf es einer Sonderregelung, weil die Anwendung der in Buchstabe b geregelten Heranziehung dazu führen könnte, dass entweder die Heranziehung eines Richters nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann oder für weiter entfernt wohnende Richter mit erheblichen Umständen verbunden wäre. Deshalb ordnet für diese Fälle Buchstabe c die Heranziehung nur der in der Stadt Leipzig wohnhaften ehrenamtlichen Richter an, bei denen eine kurzfristige Heranziehung weniger Umstände verursacht. Dabei definiert er den Zeitraum der Verhinderung, die kurzfristig ist, mit bis zu vier Tagen vor dem Sitzungstag.
44 Weitere Regelungen, auf welchem Weg die kurzfristige Heranziehung zu erfolgen hat und welche Bemühungen die Geschäftsstellen anstellen müssen, bevor sie von einer Verhinderung ausgehen, musste der Geschäftsverteilungsplan nicht treffen. Die Gefahr einer gezielten Auswahl besteht bei Anordnungen, die in nachvollziehbarer Weise die Vertretung des Richters bei Verhinderung wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen regeln, grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 –, juris Rn. 36). Der Richter wird in Fällen dieser Art zwar nicht unmittelbar durch die Zuständigkeitsnorm abschließend bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O.). Er ist aber anhand der unbestimmten Begriffe durch Rechtsanwendung in nachvollziehbarer Weise bestimmbar (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O.). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Norm im einzelnen Fall (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O.). Mängel in dieser Hinsicht führen, soweit sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen, zur Verfassungswidrigkeit der Umsetzung des Geschäftsverteilungs- oder Mitwirkungsplans im konkreten Verfahren (BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O.). Die Vereinbarkeit dieser Regelungen selbst mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellen sie dagegen nicht in Frage.
(2) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Anwendung dieser Bestimmung bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter im vorliegenden Fall willkürlich war.
46 Die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerwG, Urt. v. 26. April 1988 – 9 C 271.86 –, juris Rn. 8 m. w. N., st. Rspr.). Für die Annahme eines Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung (BVerfG [K], Beschl. v. 29. April 2025 – 2 BvR 1440/23 –, juris Rn. 40 m. w. N., st. Rspr.). Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen Verfassungsverstoß nur dann, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (BVerfG [K], Beschl. v. 29. April 2025 a. a. O. m. w. N., st. Rpsr.; BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 –, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin darzulegen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 29. April 2025 a. a. O. Rn. 44). Hierzu ist erforderlich, dass sie die einzelnen Tatsachen angibt, aus denen sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ergibt. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, die ihr nicht ohne weiteres bekannt sind, muss sie insoweit eine Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen anstreben und ggf. darlegen, dass sie sich vergeblich um die Aufklärung dieser Tatsachen bemüht hat (BVerwG, Beschl. v. 30. November 2004 – 1 B 48.04 –, juris Rn. 3).
47 Die Klägerin legt lediglich den ihr auf Anforderung übersandten Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Leipzig, nicht aber dessen Anlage I vor, sodass der Senat auf Grundlage ihres Vorbringens nicht prüfen kann, ob das Verwaltungsgericht nach Ziffer 4 Nr. 2 Buchst. c des Geschäftsverteilungsplans verfahren ist und die nächsten noch nicht für andere Sitzungen herangezogenen und in der Stadt Leipzig wohnhaften ehrenamtlichen Richter nach der in Anlage I genannten und mit Stern gekennzeichneten Reihenfolge herangezogen hat. Aus dem Ausdruck der tatsächlich herangezogenen ehrenamtlichen Richter („Hauptliste – 5. Kammer“) ist erkennbar, dass die nach dem Richter P...... und der Richterin P... unter Nummer 1–3 mit dem Namen M..... aufgeführten nächsten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu diesem Zeitpunkt bereits für andere Termine geladen waren. Anschließend wurde der ehrenamtliche Richter M...... zu der Sitzung der Klägerin geladen. Ob die danach unter Nummer 5 und 6 aufgeführten Richter, die nicht zur Sitzung der Klägerin geladen worden waren, ihren Wohnsitz in der Stadt Leipzig hatten, kann auf Grundlage der Antragsbegründung nicht geklärt werden, weil die Klägerin die Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan nicht vorgelegt hat. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass sie sich vergeblich um Einsichtnahme in die Anlage I zum Geschäftsverteilungsplan bemüht hätte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter 21 bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht (§ 21e Abs. 9 GVG). Folglich ist er auch grundsätzlich nicht zu den Prozessakten zu nehmen. Dem Prozessbevollmächtigten, der seine Kanzlei in der Stadt Leipzig hat, wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, bei Gericht in die Anlage I Einsicht zu nehmen oder nehmen zu lassen und dort um die Anfertigung einer Kopie zu bitten. Ungeachtet dessen liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Gerichts vor. Der Vorsitzende der Kammer hat mitgeteilt, dass turnusgemäß die nächsten nach telefonischer Rücksprache verfügbaren Richter herangezogen worden seien. So zu verfahren ist sachgerecht, wenn nur wenige Tage bis zur mündlichen Verhandlung verbleiben.
48 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023, und damit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 2. Mai 2023 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) rügt, auch die Richterin Dr. J..... sei nicht ordnungsgemäß durch Kammermitglieder vertreten worden, ist diese Rüge nicht zu berücksichtigen, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist. Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags können lediglich Ausführungen zu bereits fristgemäß ausreichend geltend gemachten Zulassungsgründen ergänzt, nicht aber neue oder weitere Gründe wirksam erstmals dargelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 1. Oktober 2021 – 6 A 782/19 –, juris Rn. 12, v. 20. April 2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn 19 m. w. N.; st. Rspr.). Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Kammergeschäftsverteilungsplan unter Ziffer III Nr. 1 entgegen der Behauptung der Klägerin eine kammerinterne Vertretungsregelung, nach der Richterin Dr. J..... vom Vorsitzenden und Richter am Verwaltungsgericht Dr. B....... sowie Richterin M...... vertreten wird, enthält.
bb) Die Klägerin rügt zum anderen, dass das Verwaltungsgericht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, „durch Einvernahme der sachverständigen Zeugen Dr. F.... B.... und Dipl. Psych. ....... G....... Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass die Klägerin selbst einfache Alltagsaufgaben nicht mehr ausführen könne und die konfrontativ-aggressive Interaktion sich in allen Lebensbereichen auswirke sowie die beeinträchtigte Beziehungsgestaltung einer Einbindung in jeden Arbeitskontext entgegenstehe“, zu Unrecht abgelehnt habe.
50 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschl. v. 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 45; SächsOVG, Beschl. v. 25. November 22 2022 – 6 A 33/21 –, juris Rn. 19 m. w. N.; st. Rspr.). Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO; BVerfG, Beschl. v. 25. März 2020 a. a. O. und SächsOVG, Beschl. v. 25. November 2022 a. a. O., v. 10. Dezember 2021 – 6 A 614/20 –, juris Rn. 31).
51 Hier findet die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO) zur Beantwortung der Beweisfrage im Prozessrecht eine Stütze. Das Verwaltungsgericht weist in dem Beschluss, mit dem der Beweisantrag abgelehnt wird, zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Beweisfragen um komplexe Wertungen, die von vornherein dem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind, handelt.
52 Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. Die beantragte Vernehmung eines sachverständigen Zeugen darf nur dann abgelehnt werden, wenn sie als Beweismittel schlechterdings untauglich ist oder wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt bzw. diese als wahr unterstellt wird. Demgegenüber begutachtet der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet als Gehilfe des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu treffen. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar (BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2010 – 6 B 26/10 –, juris Rn. 5). Dieser Abgrenzung entsprechend ist ein Arzt sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat (BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2010 a. a. O. Rn. 6).
53 Die Auswirkungen von konfrontativ-aggressiver Interaktion in allen Lebensbereichen und die Auswirkungen gestörter Beziehungsgestaltung auf den Arbeitskontext sind keine Tatsachen und keine Zustände der Vergangenheit und damit einem Zeugenbeweis nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2010 a. a. O. Rn. 6). Es handelt sich vielmehr um medizinische Bewertungen, für die es der Fachkenntnisse eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 2010 a. a. O.). Dies gilt auch für die 23 Erfüllbarkeit von einfachen Alltagsaufgaben. Auch insoweit ist auf Grundlage der Schilderungen der Klägerin und der vom Psychologen durchgeführten Gespräche und Untersuchungen eine zukunftsgerichtete Bewertung vorzunehmen. Dass der Psychologe eigene Wahrnehmungen zu der Erfüllung von Alltagsaufgaben in der Vergangenheit durch die Klägerin gemacht hat, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
54 Soweit die Klägerin ausführt, ungeachtet der Formulierung des Beweisantrages bestünde kein Zweifel daran, dass die Kammer verstanden habe, dass sie mit diesem Antrag erreichen wolle, dass sich die Kammer durch die Einvernahme der sachverständigen Zeugen ein vollständiges Bild vom Sachverhalt mache und die Bewertung des Sachverständigen hinterfrage, wäre es ihr unbenommen geblieben, das Verwaltungsgericht noch im Termin zur mündlichen Verhandlung auf seinen Irrtum hinzuweisen, falls es den Beweisantrag falsch verstanden hatte, und den Beweisantrag neu zu formulieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. August 1998 – 7 B 58.98 –, juris Rn. 10). Das Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung dient nicht dazu, solche Versäumnisse nachzuholen (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 5. August 1998 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2021 – 6 A 325/19 –, juris Rn. 15).
55 Ähnlich verhält es sich, soweit die Klägerin geltend macht, zur Frage, ob sie nicht könne oder wolle, sei es angezeigt gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen. Damit erhebt sie in der Sache zusätzlich die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht. Auch hier gilt aber, dass die Frage, ob sie nicht kann oder nicht will, keine Tatsache und kein Zustand der Vergangenheit und damit einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Auch insoweit handelt es sich um eine dem Sachverständigen obliegende Bewertung.
56 Eine Aufklärungsrüge kann darüber hinaus nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 – 4 B 44.19 –, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. V. 14. Oktober 2021 – 6 A 325/19 –, juris Rn. 15). Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, welche tatsächlichen Feststellungen 24 aus der Vergangenheit bei der Durchführung der vermissten Einvernahme der sachverständigen Zeugen zu erwarten gewesen wären und warum sich dem Verwaltungsgericht eine Befragung der Zeugen – trotz der beiden vorliegenden Sachverständigengutachten – hätte aufdrängen müssen.
cc) Soweit die Klägerin auch bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern die ungenügende Konturierung und Präzisierung in dem Beweisbeschluss vom 6. Juli 20022, mit dem das Verwaltungsgericht das Sachverständigengutachten eingeholt hat, rügt, wird auf die Ausführungen oben unter Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
59 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nummer 14.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen Fassung von 2013) und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.
60 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Dehoust Frenzel Dr. Radtke