Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 10 Versorgungswerk
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-1 (1) Die Kammern können durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten. Die Satzung über das Versorgungswerk muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Diese kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Satzung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für diejenigen Mitglieder erfüllt, die nach dieser Vorschrift von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können. Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des Versorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-2 (2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Versorgungswerk als rechtlich selbstständige Einrichtung geführt werden; in diesem Fall gilt § 1 Absatz 2 und 3 für das Versorgungswerk entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-3 (3) In der Satzung sind zu regeln
1. die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
2. der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
3. die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
4. die Voraussetzungen, nach denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
5. die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
6. die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften
a)
aus selbstständiger und unselbstständiger Berufstätigkeit,
b)
aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen zu erbringen, und
c)
aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen erbracht werden,
richten und den sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen,
7. die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
8. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
9. die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
10. die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung,
11. Voraussetzungen und Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation,
12. Überschussverwendung und Verlustrücklage.
Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-4 (4) Die Mitglieder der Gremien des Versorgungswerkes üben diese Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-5 (5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht. Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-6 (6) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-7 (7) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann die berechtigte Person weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann für Ansprüche auf Leistungen auf Antrag der berechtigten Person durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-8 (8) Die Kammern können Mitglieder einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufes in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. Die Kammern können mit einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufsständischen Versorgungseinrichtung eine gemeinsame berufsständische Versorgungseinrichtung schaffen. Die Kammer regelt durch Satzung die Einzelheiten des Zusammengehens und Einzelheiten über die Beteiligung an den Organen der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu werden. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-9 (9) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-10 (10) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten der Kammer zu übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von den Kammern nach § 4 Absatz 4 übermittelten Daten zu verarbeiten.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-11 (11) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die Kammer über Erkrankungen und körperliche Mängel des Mitglieds zu informieren, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Mitglieds selbst befürchten lässt.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10#abs-12 (12) Das Versorgungswerk ist zur Erhebung der Daten nach § 101a Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch befugt.