Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 412 Neues Gutachten

Stand: 10.06.2019

Bund1.190 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/412#abs-1 (1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/412#abs-2 (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

§ 411a § 413