Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 98

Stand: 10.06.2019

Bund1.236 Entscheidungen

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

§ 97 § 99