Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 98

Stand: 10.06.2019

Bund1.564 Entscheidungen

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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