Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 21e
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-1 (1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-2 (2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-3 (3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-4 (4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-5 (5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-6 (6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-7 (7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-8 (8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21e#abs-9 (9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Wird zitiert von 419 Entscheidungen zu § 21e GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 4062/18IFG NRW: Ausschluss des Informationszugangs zu Geschäftsverteilungsplänen aus Vorjahren wegen Vorrangs des § 21e Abs. 9 GVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 13
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 703/19Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 1034/19Zitiert von 7
- OVG NRW, 06.10.2022 – 15 A 593/20Zitiert von 32
- VG Düsseldorf, 30.03.2007 – 13 K 3238/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.10.2022 – 15 A 760/20Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG Brandenburg, 01.04.2026 – 7 U 155/24
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26
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