Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 86
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7.532
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1726Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1725Zitiert von 11
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1719Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1720Zitiert von 10
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 23.24Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als VerdachtsfallZitiert von 15
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 22.24Beobachtung der Jugendorganisation "Junge Alternative" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer ParteiorganisationenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
7.532 Entscheidungen zu § 86 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/86#abs-1 (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/86#abs-2 (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/86#abs-3 (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/86#abs-4 (4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/86#abs-5 (5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.