Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 1 Kammern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/1#abs-1 (1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der Heilberufe die

1. Sächsische Landesärztekammer für Ärztinnen und Ärzte,

2. Landeszahnärztekammer Sachsen für Zahnärztinnen und Zahnärzte,

3. Sächsische Landestierärztekammer für Tierärztinnen und Tierärzte,

4. Sächsische Landesapothekerkammer für Apothekerinnen und Apotheker und

5. Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/1#abs-2 (2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer kann ein Dienstsiegel ohne das Sächsische Staatswappen führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/1#abs-3 (3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen errichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/1#abs-4 (4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nummer 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/1#abs-5 (5) Die Kammern sind von den zuständigen Behörden und Stellen vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, zu hören.

§ 2