§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 566
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2019 – VI ZR 393/18Schadensersatzprozess: Berufungsgrund bei Entscheidung über eine Sachverständigenablehnung erst in den Gründen des Endurteils; Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung des Widerspruchs zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger; Begriff des "Erforderlichen" beim SchadensersatzZitiert von 13
- VGH Hessen, 09.09.2025 – 1 A 710/17
- OLG Saarbrücken, 18.04.2007 – 5 W 90/07 - 29
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2017 – 8 W 53/17
- VGH Hessen, 03.04.2017 – 1 E 229/17Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 11.06.2012 – 7 W 48/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 06.07.2026 – 5 W 1/26
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
- VG Bremen, 02.03.2026 – 5 V 3101/25
566 Entscheidungen zu § 406 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/406#abs-1 (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/406#abs-2 (2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/406#abs-3 (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/406#abs-4 (4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/406#abs-5 (5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.